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Baugenehmigung; Schankvorgarten; Außengastronomie; Gebot der Rücksichtnahme; Zumutbarkeitsgrenze; Lärmimmissionen; Einzelfallbetrachtung; Vorbelastung; Straßenlärm


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat Entscheidungsdatum 06.07.2017
Aktenzeichen OVG 6 B 11.17 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 15 BauNVO, TA Lärm

Leitsatz

Eine Außengastronomie kann gegenüber Nachbargrundstücken in einem reinen Wohngebiet auch dann gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstoßen, wenn die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm (knapp) eingehalten werden. Erforderlich ist eine Betrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, zu denen auch eine eventuelle Vorbelastung durch Straßenverkehrslärm zählt.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten (noch) um die baurechtliche Genehmigung eines Schankvorgartens.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks C... in Berlin-.... Auf dem Grundstück befindet sich die als Gesamtanlage unter Denkmalschutz stehende Bebauung der ehemaligen O..., bestehend aus einem Wirtschaftshof mit Forsthaus, Stall und Scheune sowie einem später hinzugefügten Amtshaus. Forsthaus, Stall und Scheune bildeten eine U-förmige, zur C... hin offene Dreiseithofanlage, die der Kläger zwischenzeitlich durch die Errichtung eines nördlichen Querriegels (Restaurantgebäude) vollständig geschlossen hat.

Die Beigeladene ist Eigentümerin des nördlich angrenzenden, mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks R.... Vor dem Grundstück der Beigeladenen endet die R... als Sackgasse; mit seinem rückwärtigen Bereich liegt das Grundstück, ebenso wie die fünf nördlich angrenzenden Grundstücke, zugleich an der C....

Die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans X-36, der durch Verordnung vom 23. September 1975 (GVBl. S. 2526) festgesetzt worden ist. Nach dessen Ausweisungen ist hinsichtlich der überbaubaren Flächen des klägerischen Grundstücks ein allgemeines Wohngebiet, für das Grundstück der Beigeladenen ein reines Wohngebiet festgesetzt.

Im Jahr 2007 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung in einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb sowie zum Neubau eines eingeschossigen Restaurantgebäudes mit 120 Sitzplätzen als nördlicher Querriegel zwischen dem ehemaligen Stallgebäude und der Scheune und weiteren 60 Sitzplätzen im Außenbereich. Der Schankvorgarten soll auf der nordwestlichen, als „Ideen- und Landschaftsgarten“ konzipierten Freifläche zwischen dem Restaurantgebäude, dem Grundstück der Beigeladenen und der C... angelegt werden. Die kürzeste Entfernung zwischen den Sitzgruppen des Schankvorgartens und der Grundstücksgrenze der Beigeladenen beträgt rd. 20 m.

Mit Bescheid vom 10. Dezember 2008 genehmigte das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin dem Kläger die Ausführung des Vorhabens. Durch eine Nebenbestimmung wurde u.a. die Betriebszeit des Schankvorgartens auf 22.00 Uhr beschränkt und angeordnet, dass im angrenzenden reinen Wohngebiet die Immissionsrichtwerte der TA Lärm von tags 50 dB (A) und nachts 35 dB (A) einzuhalten seien. Außerdem wurde dem Kläger für den Neubau des Restaurantgebäudes und für die Nutzungsänderung durch den Garten- und Landschaftsbaubetrieb eine Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans für die Nutzung des Grundstücks durch einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb im allgemeinen Wohngebiet erteilt.

Gegen die Baugenehmigung vom 10. Dezember 2008 nebst Ausnahme legte die Beigeladene Widerspruch ein, mit dem sie sich u.a. gegen die zu erwartenden Lärmbelästigungen durch den Restaurantbetrieb einschließlich des Schankvorgartens wandte. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ordnete mit Beschluss vom 28. Juni 2010 - OVG 10 S 46.09 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs insoweit an, als er die Errichtung des Schankvorgartens mit 60 Sitzplätzen betraf. Der Kläger legte im Widerspruchsverfahren eine schalltechnische Immissionsprognose eines Ingenieurbüros für Akustik, Schallschutz und Schwingungstechnik vom 5. November 2010 vor, wonach die Beurteilungspegel an der südlichen Außenwand des Einfamilienhauses der Beigeladenen (Immissionsort IO 3) tags im Erdgeschoss bei 47,9 dB(A) und im ersten Obergeschoss bei 49,7 dB(A) liegen. Er legte ferner eine Stellungnahme desselben Büros ebenfalls vom 5. November 2010 vor, wonach die mögliche Informationshaltigkeit des Schankgartenlärms durch den Straßenverkehr auf der C... verdeckt werde. Das Umweltamt des Beklagten kam ausgehend von diesen Unterlagen in einer Stellungnahme vom 19. November 2010 zu dem Ergebnis, dass unangemessene Beeinträchtigungen der Nachbarn ausgeschlossen werden könnten. Um deren Ruhebedürfnis weiter entgegen zu kommen, schlug es angesichts der nur knapp eingehaltenen Richtwerte vor, den Schankvorgarten per Auflage in zwei Zonen zu unterteilen und die Nutzung der nördlichen Zone auf 20.00 Uhr zu limitieren.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2011 gab das Bezirksamt dem Widerspruch der Beigeladenen teilweise statt und hob die Baugenehmigung insoweit auf, als diese die Errichtung des Schankvorgartens umfasste. Im Übrigen wies es den Widerspruch zurück. Zur Begründung der Teilaufhebung der Baugenehmigung nebst Ausnahme führte das Bezirksamt aus, der Schankvorgarten des Vorhabens befinde sich aufgrund seiner besonderen Nähe zum Grundstück und zum Wohnhaus der Beigeladenen in einer besonderen Situation. Danach seien zur Beurteilung der von dem Schankvorgarten ausgehenden Beeinträchtigungen das Regelwerk der TA Lärm ausnahmsweise ebenso wenig heranzuziehen wie die Immissionsgrenzwerte der Freizeitlärmrichtlinie oder der VDI-Richtlinie 2058. Ungeachtet der beurteilungsrelevanten Gemengelage sei der Beigeladenen der Betrieb im Zeitraum von 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr mit Beurteilungspegeln knapp unter den nach der TA Lärm höchstzulässigen Werten nicht zuzumuten. Der von der C... ausgehende gleichförmige Straßenlärm werde subjektiv weniger wahrgenommen als die unterschiedlichen Geräusche einer Freiluftgaststätte.

Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger die hier weiterverfolgte Klage VG 13 K 80.11 und die Beigeladene die Klage VG 13 K 81.11 erhoben. Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vorgetragen: Bei Nichtanwendbarkeit der TA Lärm fehle es an objektivierbaren Maßstäben, anhand derer eine Interessenabwägung erfolgen könnte. Das Vorhaben erfülle die Immissionsvorgaben aller in Betracht kommenden Regelwerke. Da der Schankvorgarten der Versorgung der Dahlemer Nachbarschaft diene, sei kaum mit einem täglichen „Gröhlen" von Gästen zu rechnen. Besondere Bedeutung habe auch der Umstand, dass das Grundstück an einer sechsspurigen Hauptverkehrsader liege. Es sei fraglich, inwieweit der Schankvorgarten in Anbetracht dieser Vorbelastung überhaupt ins Gewicht falle. Auch das Umweltamt habe in seiner im Vorverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 19. November 2010 unangemessene Benachteiligungen der Nachbarschaft ausgeschlossen. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, wonach die TA Lärm nicht zur Beurteilung herangezogen werden könne, sei angesichts der zeitlich danach erlassenen Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz zur Bewertung von Veranstaltungen vom 30. Dezember 2010 (AV LImSchG Bln – Veranstaltungen) überholt; dort werde auf die Werte der TA Lärm abgestellt. Der Kläger hat im Klageverfahren eine weitere schalltechnische Immissionsprognose vom 9. November 2011 vorgelegt, wonach ausgehend von einem Schankvorgarten mit 40 Sitzplätzen die Beurteilungspegel am Immissionsort IO 3 46,1 dB(A) am Erdgeschoss bzw. 47,9 dB (A) am ersten Obergeschoss betragen.

Der Kläger hat beantragt,

den Widerspruchsbescheid des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 29. März 2011 aufzuheben, soweit dieser die Baugenehmigung Nr. 2007/1772 vom 10. Dezember 2008 nebst Ausnahme Nr. 2008 / 2376 insoweit aufgehoben hat, als diese die Errichtung eines Schankvorgartens mit 60 Sitzplätzen umfassen.

Der Beklagte und die Beigeladene haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 14. März 2013 sowohl die Klage des Klägers als auch die Klage der Beigeladenen abgewiesen. Zur Begründung der Abweisung der Klage des Klägers hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Widerspruchsbescheid hebe die Genehmigung des Schankvorgartens zu Recht auf, denn sie verstoße gegen nachbarschützende Vorschriften. Der Nachbarschutz bestimme sich baugebietsübergreifend nach dem Gebot der Rücksichtnahme in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Immissionen seien unzumutbar, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Wo die Erheblichkeitsgrenze verlaufe, richte sich nach der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der Umgebung, wobei sich dies nicht unabhängig von etwaigen Vorbelastungen bewerten lasse. Als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit des von dem Betrieb eines Schankvorgartens ausgehenden Lärms stünden zwar grundsätzlich die Richtwerte der TA Lärm zur Verfügung. Eine schematische Anwendung dieser Bestimmungen, namentlich der Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden, zur Bewertung der Störintensität eines Schankvorgartens verbiete sich jedoch schon deshalb, weil die TA Lärm einen Anwendungsausschluss für Freiluftgaststätten enthalte. Zu den Freiluftgaststätten zählten auch Teile von Gaststättenbetrieben, die sich - wie im vorliegenden Fall - außerhalb geschlossener Räume befinden. Erforderlich sei eine Wertung, die sämtliche Umstände des Einzelfalles einschließlich bestehender Vorbelastungen und der örtlichen Verhältnisse in den Blick nehme. Ungeachtet der knappen Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm in reinen Wohngebieten von tags 50 dB(A) an der südlichen Außenwand des Einfamilienhauses der Beigeladenen sei von einer gebietsuntypischen, das Gebot der Rücksichtnahme verletzenden Lärmbelästigung durch den Betrieb des Schankvorgartens auszugehen. Das Grundstück der Beigeladenen liege in einem reinen Wohngebiet. Diese Gebietsart vermittle in besonderer Weise einen Anspruch darauf, von allen Störungen freigehalten zu werden, die ein ruhiges und gesundes Wohnen stören. Der nordöstliche Bereich des Schankvorgartens befinde sich in einer Entfernung von lediglich rd. 20 m zum Grundstück und rd. 25 – 30 m zum Wohnhaus der Beigeladenen. Er liege damit im unmittelbaren Nahbereich der Ruhezone der Beigeladenen. Nach der im Widerspruchsverfahren durch den Kläger vorgelegten schalltechnischen Immissionsprognose vom 5. November 2010 sei unabhängig von dem angewandten Berechnungsmodell (Wiener Modell bzw. VDI 3770-Modell) mit Beurteilungspegeln von 49,7 dB(A) am ersten Obergeschoss und 47,9 dB(A) am Erdgeschoss des Wohnhauses der Beigeladenen zu rechen. Damit sei der nach der TA Lärm höchstzulässige Immissionsrichtwert von 50 dB(A) in einem reinen Wohngebiet nahezu ausgeschöpft. Hinzu komme, dass der Wert keine hinreichende Aussage zur Störintensität des von den Besuchern der Gaststätte tatsächlich ausgehenden Lärms ermögliche. Die Berechnung beruhe ferner auf der Annahme, dass sich der Betrieb des Schankvorgartens auf die Freifläche westlich der Zuwegung zum Restaurant beschränken werde. Dies sei zweifelhaft, weil der Schankvorgarten in einen Muster- und Ideengarten eingebettet sei, der sich östlich über die Zuwegung hinaus bis unmittelbar an die gemeinsame Grundstücksgrenze erstrecke und als Einheit erscheine, die darauf angelegt sei, die Nutzung der Außenfläche für vorübergehende Aufenthalte, etwa für die Gäste des Restaurants bei Ankunft, Aufbruch oder bei kurzen Pausen im Freien, zu erweitern. Auch die Vorbelastung des Grundstücks der Beigeladenen durch den von der vielbefahrenen C... ausgehenden Verkehrslärm mindere deren Schutzbedürftigkeit nicht. Selbst wenn man mit der Bewertung des Umweltamtes vom 19. November 2010 davon ausgehe, dass bereits der Nachtpegel des Verkehrs der C... einen Mittelungspegel von 50 – 55 dB(A) erzeuge, der über dem Lärm des Schankvorgartens liege, sei zu berücksichtigen, dass die Beigeladene zu den Zeiten von Sonn- und Feiertagen sowie außerhalb des Berufsverkehrs gerade dann erhöhten Schallimmissionen des Schankvorgartens ausgesetzt sei, wenn der von der C... ausgehende Verkehrslärm abgenommen habe.

Während die Beigeladene im Verfahren VG 13 K 81.11 auf Rechtsmittel verzichtet hat und der Kläger in der Folge die Umnutzung und die Errichtung des Restaurantgebäudes realisieren konnte, hat der Kläger im vorliegenden Verfahren Berufung eingelegt, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht: Von dem Schankvorgarten gingen für die Beigeladene keine unzumutbaren Lärmbelästigungen aus. Auch wenn Freiluftgaststätten vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen seien, müsse ein Mindestmaß an Planbarkeit und Vorhersehbarkeit gegeben sein, weshalb eine völlig individualisierte Betrachtung bei der Genehmigung ausscheide. Vielmehr böte die TA Lärm jedenfalls Orientierungswerte für die Beurteilung. Auch die Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz stellten für die Frage der Zumutbarkeit von Freiluftveranstaltungen auf die Richtwerte der TA Lärm ab. Diese Werte würden nach allen vorgelegten Prognosen eingehalten. Zudem habe das Verwaltungsgericht die Vorbelastung durch die mehrspurige Hauptverkehrsstraße nicht hinreichend berücksichtigt. Ausweislich der strategischen Lärmkartierung des Landes Berlin betrage der Fassadenpegel an der Fassade des Wohnhauses der Beigeladenen für den gesamten Tag 60 bis 65 dB(A) und speziell während der Nacht an der zum Grundstück des Klägers hingewandten Gebäudeseite immer noch 50-55 dB(A). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass an den Wochenenden und außerhalb der Berufszeiten von der Straße nur ein geringfügiger Straßenlärm ausgehe, sei somit nicht haltbar. Vorsorglich sei er auch bereit, den Schankvorgarten auf 40 Sitzplätze mit ausschließlich Vierertischen im südlichen Bereich zu reduzieren.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Widerspruchsbescheid des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 29. März 2011 aufzuheben, soweit dieser die Baugenehmigung Nr. 2007/1772 vom 10. Dezember 2008 nebst Ausnahme Nr. 2008/2376 insoweit aufgehoben hat, als diese die Errichtung eines Schankvorgartens mit 60 Sitzplätzen umfassen,

hilfsweise – soweit sich das nachfolgende Begehren nicht schon aus den klägerischen Anträgen als rechtliches Minus ergibt – unter teilweise Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Urteils den bezeichneten Widerspruchsbescheid aufzuheben, soweit dieser die bezeichneten Genehmigungen insoweit aufgehoben hat, als diese die Errichtung eines Schankvorgartens mit 40 Sitzplätzen umfassen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der geplante Schankvorgarten mit landschaftsgärtnerischem Muster- und Ideengarten sei gegenüber der Beigeladenen im reinen Wohngebiet rücksichtslos. Die Beurteilung der Zumutbarkeit richte sich nicht nach der TA Lärm, sondern sei von einer Reihe von Faktoren abhängig. Dies gelte gerade für die Außengastronomie, bei der die Lärmbelästigung der Anwohner wesentlich vom Verhalten der Gäste abhänge, das vom Gaststättenbetreiber nicht verlässlich gesteuert werden könne. Hier würden die Richtwerte der TA Lärm nur knapp unterschritten. Hinzu komme, dass der Schankgarten ca. 12 Stunden am Tag ohne Ruhetag betrieben werden solle. Zwar habe das Umweltamt das Gebot der Rücksichtnahme als gewahrt gesehen; die verbindliche rechtliche Einordnung sei jedoch nicht Aufgabe dieses Amtes. Hierzu sei eine Abwägung zwischen den beteiligten Belangen erforderlich und die Gesamtsituation zu betrachten, für die maßgeblich sei, dass es sich um verhaltensbedingte Geräusche handele, deren Intensität schwanke und die in der Spitze höhere Werte erreichten und deshalb oft als besonders störend empfunden würden. Gerade in den Zeiten geringeren Verkehrslärms, also am Wochenende und in den Abendstunden, hätten die Anwohner ein Bedürfnis nach Erholung, das mit den Freizeitbedürfnissen durch den Schankvorgarten kollidiere. Die schon bestehende Lärmbelastung durch den Straßenverkehr schließe es erst recht aus, dem noch weitere wesentliche Lärmquellen hinzuzufügen. Man könne nicht davon ausgehen, dass der Schankgartenlärm vollständig vom Straßenlärm absorbiert werde. Der Straßenlärm werde als gleichförmige Lärmquelle anders wahrgenommen als von Menschen erzeugte Geräusche, die unterschiedlich, wechselnd in ihrer Höhe und Intensität, impulshaltig und plötzlich zu hören sein könnten.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Berufung zurückzuweisen.

Die immissionsschutzrechtliche Erheblichkeit beurteile sich nach den Kriterien der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Umgebung unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände einschließlich der örtlichen Gegebenheiten und Vorbelastungen. Die Richtwerte der TA Lärm seien dagegen auf den Schankvorgarten nicht anwendbar. Eine Beurteilung der Zumutbarkeit nach technischen Messdaten und Durchschnittswerten verkenne den Zweck der Bereichsausnahme für Freiluftgaststätten. Die vom Kläger angezogene Regelung in den Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz gelte nur für Freizeitanlagen; Gaststätten seien auch dort ausdrücklich ausgenommen. Es verbiete sich deshalb jede schematische Betrachtung nach Richtwerten, um nicht die Wertung der Bereichsausnahme zu unterlaufen, die den Besonderheiten der Geräuschentwicklungen von Freiluftgaststätten und ihrer besonderen Lästigkeit Rechnung trage. Hier sei der sehr geringe Abstand zum Ruhe- und Rückzugsbereich der Beigeladenen zu berücksichtigen; der Schankvorgarten würde sich zudem unmittelbar an der Grenze zum reinen Wohngebiet befinden, in dem solche Einrichtungen auch nicht ausnahmsweise zulässig seien. Das Verwaltungsgericht habe auch die Vorbelastung durch den Straßenlärm zutreffend gewürdigt. Zwar sei eine Lärmvorbelastung in Rechnung zu stellen; daraus könne aber nicht gefolgert werden, dass ein vorbelastetes Grundstück zusätzliche Lärmimmissionen hinzunehmen habe. Vielmehr seien die vorbestehende und die hinzutretende Immissionsbelastung im Rahmen einer Würdigung der Einzelfallumstände und nicht nach rechnerischen Werten zu beurteilen. Dabei sei hier auch zu berücksichtigen, dass sich Verkehrslärm durch eine gewisse Gleichförmigkeit und ein natürliches Zurückgehen in Nachtzeiten und an Sonn- und Feiertagen auszeichne, während der Lärm durch den Schankvorgarten ungleichförmig sei. Hinzu komme der Lärm durch den Zu- und Abgang der Besucher sowie die Begehung des Muster- und Ideengartens. Die Vorbelastung bewirke insoweit keine verminderte Schutzwürdigkeit, sondern im Gegenteil eine besondere Empfindlichkeit gegenüber weiteren Lärmimmissionen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Widerspruchsbescheid ist, soweit er noch in Streit steht, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung nebst Ausnahme für einen Schankvorgarten, weil von dem Vorhaben durch die eröffneten Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere den damit verbundenen Lärmimmissionen, Störungen ausgehen können, die im Grenzbereich zwischen einem allgemeinen Wohngebiet und einem reinen Wohngebiet unzumutbar sind.

Der Nachbarschutz für ein außerhalb der Grenzen eines Plangebiets gelegenes Grundstück bestimmt sich baugebietsübergreifend nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme. Dies ist auch im vorliegenden Fall der Maßstab für eine mögliche Nachbarrechtsverletzung.

Bauvorhaben, von denen Belästigungen oder Störungen ausgehen, können gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Welche Anforderungen insoweit im Einzelnen bestehen, richtet sich maßgeblich danach, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits in der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke zuzumuten ist. Wann den Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots im Falle von Lärmimmissionen genügt ist, hängt davon ab, welche Einwirkungen von den Nachbarn nach den Wertungen des Immissionsschutzrechts noch hinzunehmen sind.

1. Als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Störung durch Lärmimmissionen für einen Nachbarn ist grundsätzlich die TA Lärm heranzuziehen. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt ihr, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm grundsätzlich nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet. Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest. Aus der Spiegelbildlichkeit der sich aus dem Rücksichtnahmegebot ergebenden gegenseitigen Verpflichtungen der widerstreitenden Nutzungen ergibt sich, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die - gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht. Abstriche am Umfang der Anwendbarkeit und Bindungswirkung der TA Lärm sind grundsätzlich nicht vorzunehmen (vgl. OVG NW, Urteil vom 4. Mai 2016 - 7 A 615/14 - juris Rn. 40).

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die TA Lärm nicht für Freiluftgaststätten gilt (vgl. Nr. 1 Satz 2 b) TA Lärm). Diese Nichtanwendbarkeit wird unter anderem damit begründet, dass die durch den Betrieb dieser Anlagen verursachten Geräuscheinwirkungen, die durch das Verhalten der Gäste bestimmt werden, anhand der TA Lärm nicht zutreffend bewertet werden können. Wegen der besonderen Lärmsituation, die mit dem Betrieb einer Freiluftgaststätte verbunden ist, erscheint die TA Lärm als (alleinige) Beurteilungsgrundlage nicht geeignet. Es bedarf vielmehr einer Beurteilung der Lärmauswirkungen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 2010 – BVerwG 4 B 9.10 – juris Rn. 3).

Zwar handelt es sich bei der Gaststätte des Klägers nicht um eine Freiluftgaststätte, sondern um eine sogenannte gemischte Gaststätte, die sowohl auf einen Innenbetrieb als auch auf einen Außenbetrieb ausgerichtet ist. Wenn aber der Freiluftbereich einer Gaststätte bis auf wenige Meter an den Ruhebereich der Wohngrundstücke eines angrenzenden reinen Wohngebiets heranreicht, ist es nicht sachgerecht, diesen Bereich der alleinigen und schematischen Bewertung auf der Grundlage der TA Lärm zuzuführen. Vielmehr gilt insoweit ebenso wie bei der Unanwendbarkeit des Regelwerks auf Freiluftgaststätten, dass die Bewertung der Zumutbarkeit des durch Menschen verursachten Lärms von einem Bündel von Faktoren abhängt, die nur unvollkommen in einem einheitlichen Messwert aggregierend erfasst werden können (OVG NW, Urteil vom 13. November 2009 - 7 A 146/08 -, juris Rn. 75; bestätigt durch BVerwG, a.a.O. Rn. 4).

Daraus folgt, dass auch in der vorliegenden Konstellation, bei der der Schankvorgarten bzw. sein nordöstlicher Teil in einer Entfernung von nur ca. 20 m zum Grundstück und ca. 25 – 30 m zum Wohnhaus der Beigeladenen geplant ist, lärmspezifische Besonderheiten bestehen, zu deren Beurteilung sich die standardisierte Regelfallbeurteilung auf der Grundlage der TA Lärm als unzureichend erweist. Denn auch in diesem Fall wird in ähnlicher Weise wie im Fall einer Freiluftgaststätte i.S.d. Nr. 1 Satz 2 Buchst. b) TA Lärm, verschärft durch die räumliche Nähe eine Lärmsituation befördert, die sich durch besondere Geräuschcharakteristiken auszeichnet. Auch hier geht es um die Eigenart und Wahrnehmbarkeit des durch Menschen verursachten Lärms, dessen Zumutbarkeit ganz maßgeblich von den konkreten örtlichen Gegebenheiten abhängt (so bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 - OVG 10 S 46.09 - juris Rn. 14).

Daran ändern die vom Kläger angeführten Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin in der aktuellen Fassung vom 9. Dezember 2015 nichts. Zwar verweisen die Ausführungsvorschriften für die Beurteilung und Bewertung von Geräuschimmissionen von Freizeitanlagen auf die Freizeitlärm-Richtlinie, die ihrerseits Immissionsrichtwerte aufführt, die den Richtwerten der TA Lärm entsprechen. Allerdings gehören nach den Ausführungsvorschriften Gaststätten gerade nicht zu den Freizeitanlagen. Damit wird die Ausnahme der TA Lärm für Freiluftgaststätten fortgeschrieben.

Auch die vom Kläger für seine Position angeführte Stellungnahme des Umweltamtes vom 19. November 2010 führt aus den vorstehenden Gründen nicht weiter, weil sie ebenso wie die dort ausgewerteten schalltechnischen Bewertungen allein auf die Einhaltung der Richtwerte abstellt, an die das Umweltamt meint gebunden zu sein (vgl. S. 3 unter Buchst. c der Stellungnahme vom 19. November 2010).

2. Die somit gebotene Beurteilung der Lärmauswirkungen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls ergibt, dass das Vorhaben des Klägers unzumutbare Lärmimmissionen am Wohngrundstück der Beigeladenen verursacht.

a) Dabei ist zunächst in Rechnung zu stellen, dass das Grundstück der Beigeladenen in einem reinen Wohngebiet liegt, das zur Wahrung gesunder Wohnverhältnisse gerade unter Lärmgesichtspunkten besonders schutzwürdig ist. Die vom Kläger vorgelegte schalltechnische Immissionsprognose vom 5. November 2010 gelangt bei einem Außenbereich mit 60 Sitzplätzen am maßgeblichen Immissionsort der südwestlichen Ecke des Hauses der Beigeladenen zu einem Beurteilungspegel von 47,9 dB(A) im Erdgeschoss und 49,7 dB(A) im ersten Obergeschoss und damit zu Werten, die die für ein reines Wohngebiet geltenden Grenzen der Zumutbarkeit nach der TA Lärm bereits beinahe erreichen. Dabei ist in der Berechnung davon abgesehen worden, einen Zuschlag von 3 dB(A) wegen der Informationshaltigkeit des von einer Außengastronomie üblicherweise ausgehenden Lärms (vgl. dazu TA Lärm Anhang A.2.5.2) zu berücksichtigen, weil die menschlichen Stimmen durch den Straßenlärm der C... ihre Informationshaltigkeit verlieren sollen (vgl. S. 4 der Prognose sowie die Stellungnahme des Umweltamtes S. 2 Buchst. b). Ohne diesen durch die Nähe der Straße bewirkten Effekt würden die prognostizierten Beurteilungspegel bereits über den Immissionsrichtwerten liegen.

Hinzu kommt, dass es sich nicht nur um punktuelle Belastungen handeln wird. Angesichts eines geplanten täglichen Betriebes von 10.00 Uhr morgens bis 22.00 Uhr abends, auch an Wochenenden und Feiertagen, muss die Nachbarschaft – jedenfalls an Tagen mit Freiluftbetrieb – mit einer Beeinträchtigung von 12 Stunden am Tag rechnen. Hinzu kommt weiter, dass der bauplanungsrechtlich ohnehin nur als Ausnahme in einem allgemeinen Wohngebiet zulässige Schankvorgarten eingebettet sein soll in einen sog. Ideen- und Landschaftsgarten, so dass damit zu rechnen ist, dass sich Gäste und gegebenenfalls zu dessen Betriebszeiten auch zusätzlich Kunden des Gartenbaubetriebs in diesem Garten bewegen und aufhalten werden, der unmittelbar bis an das Grundstück der Beigeladenen grenzt.

Besonders ins Gewicht fällt zudem die Lästigkeit und Störeignung des von einem Schankvorgarten ausgehenden Lärms, weil er wesentlich vom Verhalten der Gäste abhängt, das vom Gaststättenbetreiber nicht verlässlich gesteuert werden kann. Es handelt sich nicht um gleichförmigen Lärm, sondern um Geräusche, die - wenn auch möglicherweise ohne Informationsgehalt - unterschiedlich, wechselnd in ihrer Höhe und Intensität, mit signifikanten Spitzen, impulshaltig und plötzlich zu hören sein können. Eine solche Lärmquelle in unmittelbarer Nähe des besonders schutzwürdigen Wohn- und Ruhebereichs der Beigeladenen erscheint rücksichtslos.

b) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass zwar die Vorbelastung des Grundstücks der Beigeladenen durch den Verkehrslärm der in unmittelbarer Nähe verlaufenden C... in die Betrachtung einzubeziehen ist, dies aber die Grenze der Zumutbarkeit nicht zu Lasten der Beigeladenen verändert.

Anders als bei einer schematischen Betrachtung nach den Kriterien der TA Lärm, wonach Verkehrslärm nicht als Vorbelastung zu berücksichtigen ist (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, 2014, Rn. 37 zu Nr. 2.4 m. w. Nachw.), solange nicht die Gesamtbelastung die verfassungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschreitet, gebietet die hier erforderliche Betrachtung anhand der Umstände des Einzelfalls eine Mitberücksichtigung des Umstands, dass das Grundstück der Beigeladenen bereits in erheblichem Umfang durch Straßenlärm vorbelastet ist. Das führt allerdings entgegen der Ansicht des Klägers nicht dazu, dass sie das Hinzutreten einer weiteren Lärmquelle hinnehmen muss, denn der hinzutretende Lärm durch den Schankvorgarten wird nicht von der ohnehin vorhandenen Lärmbelastung verdeckt. Dagegen spricht schon, dass nach den eigenen Angaben des Klägers und auch des Umweltamtes des Beklagten bezogen auf den Straßenverkehrslärm der Pegel für den gesamten Tag, also für den Zeitraum Tag-Abend-Nacht, am Wohnhaus der Beigeladenen bei 60 - 65 dB(A) und speziell der Nachtpegel bei einem Mittelungspegel von 50 - 55 dB(A) liegt, so dass damit zu rechnen ist, dass auch schon in den Übergangsstunden zur Nacht bei abnehmendem Verkehr oder eventuellen Verkehrspausen und an Sonn- und Feiertagen durch den Schankvorgarten Schallpegel auftreten, die nur noch geringe Schallpegelunterschiede zu dem Verkehrslärm aufweisen und deshalb nicht durch diesen verdeckt werden, sondern im Gegenteil zu einer weiteren Erhöhung der Gesamtbelastung beitragen (vgl. zu den Kriterien der Schallpegeladdition Feldmann/Tegeder, a.a.O., Fn. 9). Hinzu kommt, dass die Geräusche des Schankvorgartens auch deshalb nicht in dem Straßenverkehrslärm „untergehen“ würden, weil sie nicht gleichartig sind. Während Straßenverkehrslärm eher als ein gleichförmig rauschendes, langsam zu- bzw. abnehmendes Hintergrundgeräusch wahrgenommen wird, ruft der Betrieb eines Schankvorgartens eher ungleichförmige, impulshafte und durch Lärmspitzen gekennzeichnete Geräusche hervor. Die Außengastronomie wird außerdem gerade abends sowie an Sonn- und Feiertagen durch ein zu diesen Zeiten erhöhtes Gästeaufkommen erhöhte Schallemissionen verursachen und damit zu eben den Zeiten, zu denen der Verkehrslärm zurückgeht sowie Verkehrspausen entstehen können und die Beigeladene ein besonderes Bedürfnis an der Nutzung ihres Gartens zum Zwecke der Ruhe und Erholung hat. Das schließt die Annahme aus, dass der zusätzliche Lärm des Schankvorgartens keine relevante Änderung der Lärmsituation verursachen würde.

c) Die vom Kläger hilfsweise vorgeschlagene Reduzierung des Schankvorgartens auf 40 Sitzplätze würde im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung führen. Abgesehen davon, dass ein solches Vorhaben nicht Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens war, gelangt die vom Kläger vorgelegte schalltechnische Immissionsprognose vom 9. November 2011 für einen Schankvorgarten dieser Größe immer noch zu einem Prognosebeurteilungspegel am maßgeblichen Immissionsort IO 3 von 46,1 dB(A) im Erdgeschoss bzw. 47,9 dB(A) im ersten Obergeschoss und damit lediglich zu etwas reduzierten Werten, die nichts daran ändern, dass eine Außengastronomie wenige Meter entfernt von dem in einem reinen Wohngebiet gelegenen Grundstück der Beigeladenen unter den gegebenen Bedingungen rücksichtslos erscheint.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.