| Gericht | VerfG Potsdam | Entscheidungsdatum | 16.03.2018 | |
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| Aktenzeichen | VfGBbg 192/17 | ECLI | ||
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 13 Abs 1 VerfGG BB, § 61 Nr 1 VwGO | |||
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Die Klage ist als unzulässig zu verwerfen. Der nach eigenen Angaben des Bevollmächtigten bereits vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde verstorbene Beschwerdeführer ist nicht beteiligtenfähig gem. § 45 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg i. V. m. § 61 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Einen Rechtsnachfolger hat der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers trotz gerichtlicher Aufforderung vom 21. Dezember 2017 nicht benannt.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.