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Entscheidung VfGBbg 192/17


Metadaten

Gericht VerfG Potsdam Entscheidungsdatum 16.03.2018
Aktenzeichen VfGBbg 192/17 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 13 Abs 1 VerfGG BB, § 61 Nr 1 VwGO

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Die Klage ist als unzulässig zu verwerfen. Der nach eigenen Angaben des Bevollmächtigten bereits vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde verstorbene Beschwerdeführer ist nicht beteiligtenfähig gem. § 45 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg i. V. m. § 61 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Einen Rechtsnachfolger hat der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers trotz gerichtlicher Aufforderung vom 21. Dezember 2017 nicht benannt.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.