Gericht | VG Potsdam 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 14.01.2014 | |
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Aktenzeichen | VG 6 L 930/13.A | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 26a AsylVfG, § 27a AsylVfG, § 34a AsylVfG, Art 2h EGV 343/2003, Art 3 Abs 2 EGV 343/2003, Art 6 S 2 EGV 343/2003, § 80 Abs 5 S 1 VwGO |
Einzelfall eines angeblich minderjährigen Somaliers, der von Malta kommend nach Deutschland gelangt ist
Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Der Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
I.
Mit seiner am 12. Dezember 2013 erhobenen Klage VG 6 K 4268/13.A sowie dem zugleich geltend gemachten Eilrechtsschutzantrag wendet sich der zur Person nicht ausgewiesene, nach eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren 1994 geborene Antragsteller gegen eine Überstellung nach Malta im Rahmen des Dublin II-Systems.
Nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren ist er über Äthiopien, den Sudan und Libyen aus Somalia geflohen. Von Libyen aus sei er im April 2013 mit einem Schiff nach Malta gelangt. Nach vier Monaten sei er, ohne den Ausgang seines dort angestrengten Asylverfahrens abzuwarten, nach Italien und von dort bis Deutschland weitergereist. Hier meldete er sich als am 31. Dezember 1994 geborener … am 24. September 2013 in München als Asylsuchender und brachte er am 10. Oktober 2013 bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag an. Er gab sich hierbei als am 31. Dezember 1994 in Jamame geborener … aus. Das Bundesamt befragte ihn am 15. Oktober 2013 hinsichtlich seiner persönlichen Umstände und des Reiseweges.
Unter dem 27 November 2013 ersuchte das Bundesamt die zuständige maltesische Behörde um Aufnahme des Antragstellers, die unter dem 11. Dezember 2013 unter Bezugnahme auf die Dublin II-VO die Bereitschaft zur Rückübernahme des Antragstellers erklärte. Daraufhin stellte das Bundesamt mit am 17. Dezember 2013 zugestelltem Bescheid vom 13. Dezember 2013 fest, dass der Asylantrag (des Antragstellers in Deutschland) unzulässig ist (Nr. 1), und ordnete es seine Abschiebung nach Malta an (Nr. 2).
Der Antragsteller macht im gerichtlichen Verfahren unter Vorlage einer auf den Namen … lautenden „Geburtsurkunde“ geltend, er sei am 1. März 1997 geboren. Es sei die Bestellung eines Vormunds beantragt. Da er minderjährig sei, sei Deutschland gem. Art. 6 Satz 2 Dublin II-VO für die Prüfung seines Asylantrages zuständig. Darüber hinaus weise das maltesische Asylverfahren in Anbetracht der dort üblichen „Inhaftierung“ von Asylantragstellern systemische Mängel auf.
II.
Aus den nachstehenden Gründen ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, denn die Rechtsverfolgung hat keinen Erfolg, § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO.
III.
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage VG 6 K 4268/13.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Dezember 2013 anzuordnen,
ist unbegründet.
a)
Der auf die ebenfalls am 19. Dezember 2013 erhobene Klage bezogene Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist gemäß § 34a Abs. 2 AsylVfG (i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, Art. 1 Nr. 47 - BGBl. I S. 3474) statthaft und auch innerhalb der einwöchigen Antragsfrist angebracht worden, nachdem der Bundesamtsbescheid am 17. Dezember 2013 zugestellt worden war.
b)
Der Antrag ist aber unbegründet, denn die Feststellung, dass der Asylantrag des Antragstellers unzulässig ist (Nr. 1 des Bundesamtsbescheides), sowie die Abschiebungsanordnung nach Malta (Nr. 2) erweisen sich im Rahmen der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO angezeigten summarischen Prüfung als rechtmäßig. Mit seinen Einwänden gegen den Bundesamtsbescheid wird der Antragsteller angesichts des europarechtlich vereinheitlichten und auf eine einzige Prüfung des Asylantrages in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und des Dublin II-Systems abzielenden Asylsystems (vgl. Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO) kaum gehört werden können.
aa)
Die angefochtene Feststellung beruht auf § 27a AsylVfG; die Abschiebungsanordnung findet in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ihre Rechtsgrundlage.
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn sie in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) erfolgen soll. Vorliegend geht es um die Abschiebung des Antragstellers nach Malta, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und insofern in einen kraft verfassungsrechtlicher Bestimmung sicheren Drittstaat (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG; § 26a Abs. 2 AsylVfG). Darüber hinaus ergibt sich die Zuständigkeit Maltas aus § 27a AsylVfG i.V.m. den im vorliegenden Fall weiter anzuwendenden Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO), denn Malta hat mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 seine Zuständigkeit bezüglich des Asylverfahrens des Antragstellers anerkannt. Dabei kann an dieser Stelle offen bleiben, ob sich die Zuständigkeit Maltas aus Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ergibt, wie das Bundesamt aufgrund eines entsprechenden Eurodac-Treffers (MT10679/13) angenommen hat, oder aus einer anderen Vorschrift der Dublin II-VO.
bb)
Die beanspruchte Zuständigkeit Deutschlands ergibt sich weder aus den Regelungen der Dublin II-VO, noch aus etwaigen systemischen Mängeln des maltesischen Asylverfahrens oder aus individuellen Gründen, die im vorliegenden Verfahren eine von der europarechtlichen Zuständigkeitsstruktur abweichende Regelung rechtfertigen könnten.
(1)
Entgegen der lapidaren Behauptung des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren steht keineswegs fest, dass er mit der sich aus Art. 6 Satz 2 Dublin II-VO ergebenden Folge der Zuständigkeit Deutschlands für sein Asylverfahren „unbegleiteter Minderjähriger“ ist; der Vortrag des Antragstellers lässt insoweit die Erfolgsaussicht der Klage noch nicht einmal als offen erscheinen, so dass eine Rechtsgüterabwägung die vorläufige Aussetzung der Abschiebungsanordnung gebieten würde.
Art. 2 lit. h (1. Teilsatz) Dublin II-VO sieht vor, dass als unbegleitete Minderjährige unverheiratete Personen unter 18 Jahren zu verstehen sind, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden. Der Antragsteller hat seine jüngst behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht.
Wie allgemeinhin im Hinblick auf alle übrigen Voraussetzungen gilt insoweit, dass es Sache des jeweiligen Asylbewerbers ist, seine guten Gründe für eine Zufluchtnahme bei zumutbarer Anstrengung selbstständig und selbstverständlich wahrheitsgemäß vorzubringen sowie glaubhaft zu machen und soweit als möglich zu beweisen. Diese Rechtspflicht trifft einen unbegleiteten Minderjährigen genauso wie einen Erwachsenen, wobei allenfalls insoweit Abstriche gemacht werden dürfen, als aus der Natur der Umstände heraus einem Minderjährigen – vergleichbar Erkrankten oder Behinderten – einzelne oder bestimmte Angaben und/oder Nachweise nicht abverlangt werden können. Bei Zugrundelegen dieser allgemeingültigen und selbstredend auch auf den Antragsteller anwendbaren Grundsätze erweist sich das sein angebliches Alter betreffende Vorbringen des Antragstellers als verfahrensangepasst und unglaubhaft. Denn er hat aus freien Stücken sein Geburtsdatum sowohl im September 2013 in München als auch bei der Asylantragstellung im Oktober 2013 in Eisenhüttenstadt mit dem 31. Dezember 1994 angegeben. Offenbar gab es weder da noch dort Anlass, an dieser Altersangabe zu zweifeln, wie es in anderen Asylverfahren im Dezernat des Einzelrichters bekannt geworden ist. Hinzu tritt, dass der Antragsteller in München eine abweichende Namensidentität von jener angegeben hat, derer er sich in Eisenhüttenstadt bedient hat und zu welcher er offenbar auch in Malta erfasst ist. Ferner wird er in den INPOL-Unterlagen noch mit einem dritten Geburtsdatum (1. Januar 1996) bei abweichender Namensidentität geführt. All dies lässt nur auf ein mehr oder weniger geschicktes Täuschmanöver des Antragstellers als darauf schließen, dass seine nunmehr behauptete Minderjährigkeit tatsächlich gegeben ist.
Das Gericht ist auch angesichts der angeblichen „Geburtsurkunde“ vom 4. Mai 1997 nicht von der Minderjährigkeit des Antragstellers überzeugt; der „Urkunde“ kommt hier keinerlei Beweiswert zu. Abgesehen davon, dass derlei Urkunden angesichts des völlig desolaten Verwaltungssystems in Somalia keiner Echtheitsüberprüfung zugänglich sind und sich in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Fällen als falsche, gefälschte oder echte Urkunden mit falschen Inhalt herausgestellt haben, ist es im vorliegenden Fall überdeutlich, dass die namens des Antragstellers lediglich in schlechter Faxqualität vorgelegte Unterlage allein aus verfahrenstaktischen Gründen eingeführt wird. Denn der Antragsteller hatte auf die diesbezügliche Frage beim Bundesamt ausdrücklich angegeben, keine Personalpapiere vorlegen zu können; er habe solche in der Heimat nicht besessen. Auch eine Geburtsurkunde könne er nicht vorlegen. Angesichts dieser Angaben bedürfte es hinreichend substanziierten Vorbringens dazu, unter welchen Umständen der Antragsteller wann und von wem wie die „Geburtsurkunde“ erst jetzt habe erlangen können und weshalb sich dort ein vom selbst angegebenen Geburtsdatum deutlich abweichendes Geburtsdatum findet. Dass und weshalb der angeblich minderjährige – nach seinem jetzigen Vortrag derzeit knapp 17-jährige – Antragsteller zu solchem Vorbringen nicht in der Lage sein sollte, nachdem er bereits am 1. Januar 2012 (also als angeblich knapp 15-jähriger und nicht im Alter von 22 Jahren) aus Somalia fortgegangen war und es vermocht hat, sich in Äthiopien, dem Sudan und Libyen bis nach Malta durchzuschlagen und von dort sogar eine illegale Weiterreise über Italien bis Deutschland zu bewerkstelligen, was alles auf entsprechende Fertigkeiten schließen lässt, erschließt sich nicht. Bei der gebotenen zusammenschauenden Bewertung aller erkennbaren Umstände führen daher die Falschangaben des Antragstellers zu seiner Identität, was bezüglich der Namensangabe unzweifelhaft ist, schon im Rahmen der summarischen Prüfung im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren auf den unredlichen Versuch, unter Vorgabe unwahrer Tatsachen ein anders nicht zu erlangendes Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erhalten. Die Widersprüchlichkeit der Angaben des Antragstellers wird zudem dadurch belegt, dass er einerseits im Verwaltungsverfahren behauptet hat, in Malta obdachlos und ohne Arbeit gewesen zu sein, während er sich nunmehr darauf beruft, inhaftiert zu werden.
Auch der Hinweis, die „Geburtsurkunde“ „vor ca. zwei Monaten per e-mail“ von seiner Familie erhalten zu haben, lässt die vorstehende Würdigung in keinem anderen Licht erscheinen. Hätte der Antragsteller tatsächlich die behaupteten Schwierigkeiten gesehen, beim Bundesamt als Minderjähriger „anerkannt“ zu werden, hätte er seinen Beleg zum Nachweis des angeblichen Vortrages dort vorlegen können und sollen. Dass ihm seine Angaben weder in München noch in Eisenhüttenstadt geglaubt worden seien, lässt er erst jetzt vortragen; erst jetzt lässt er die angeblich schon etwa im November 2013, also vor Erlass des Bundesamtsbescheides erhaltene „Geburtsurkunde“ vorlegen. All dies deutet nicht auf ein redliches Verhalten und auf glaubhaften Vortrag, sondern auf von wem auch immer beeinflusstes verfahrensangepasstes Verhalten.
(2)
Im Weiteren legt das Gericht im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Abwägungsentscheidung mit Blick auf die europarechtlichen Vorgaben (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris) bei seiner Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Verbleib im Bundesgebiet einerseits sowie dem öffentlichen Interesse, ihn nach Maßgabe des Dublin II-Systems nach Malta zurückzuführen, andererseits den sich aus der Gesetzessystematik herleitenden Maßstab an, dass die aufschiebende Wirkung der Klage nur dann in Frage kommen kann, wenn ganz außergewöhnliche Einzelfallumstände für die Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Betroffenen im Zielland der umstrittenen Abschiebungsanordnung streiten. Denn die Klage gegen eine Bundesamtsentscheidung der vorliegenden Art hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Satz 1 AsylVfG), was bereits einen Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses impliziert. Hinzu tritt in der hier vorliegenden Fallkonstellation, dass der Antragsteller ausweislich seiner Angaben im Verwaltungsverfahren in Malta bereits ein Asylverfahren angestrengt hat, es sich bei ihm also nicht um einen Asylantragsteller handelt, dessen erstmalige Befassung mit seinem Schutzgesuch mit allen sich hieran anknüpfenden evt. Verfahrensrechten in Frage steht. Bei Lichte besehen macht der Antragsteller mangels anderweitigen glaubhaften Vortrages vielmehr in Deutschland ein weiteres Mal dasselbe Schutzbegehren geltend.
(3)
Der Antragsteller hat – unterstellt, sein Asylantrag ist in Malta noch nicht abschließend beschieden – keinen subjektiven, öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass Deutschland gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO nach freiem Ermessen von der dort vorgesehen Möglichkeit eines Selbsteintritts in das Asylverfahren des Antragstellers Gebrauch macht (vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 - Rs. C-4/11 - [zit. nach curia.europa.eu]); eine Überstellung in den nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin II-Verordnung ermittelten zuständigen Mitgliedstaat – hier nach Malta – scheidet lediglich dann aus, wenn diese Überstellung den Betreffenden der tatsächlichen Gefahr aussetzte, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh unterworfen zu sein (so bereits EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und C-493/10 - [zit. nach juris]). Dabei stehen einer Überstellung im Rahmen des Dublin II-Systems nicht schon (irgend)eine Verletzung von EU-Recht, vereinzelte Verstöße gegen sonstige Grundrechte sowie anderweitige Missstände unterhalb der Schwelle „systemischer Mängel“ entgegen (vgl. Thym, Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Italien, ZAR 2013, S. 331, unter Bezugnahme u.a. auf EGMR, Beschluss vom 2. April 2014 - Nr. 27725/10 -, ZAR 2013, 336), sondern einzig außergewöhnlich zwingende humanitäre Gründe, wie es in Art. 15 Dublin II-Verordnung bereits angelegt ist. Solche außergewöhnlich zwingenden Gründe hat der Antragsteller nicht vorgebracht, geschweige denn glaubhaft gemacht, und sind bei ihm auch sonst in Bezug auf Malta nicht erkennbar. Die dort anzutreffenden Unzulänglichkeiten insbesondere hinsichtlich einer Inhaftierung von Asylbewerbern stellen jedenfalls bei im Einzelfall fehlender besonderer Schutzbedürftigkeit keine menschenunwürdige und/oder erniedrigende Behandlung der Betroffenen dar (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - Au 3 S 12.30121 -, juris; VG Trier, Beschluss vom 6. August 2012 - 5 L 829/12.TR -).
Es ist auch angesichts der sonst antragstellerseits in Bezug genommenen Erkenntnisse (UNHCR vom 18. September 2013; ferner: HRW vom 18. Juli 2012; amnesty international vom 23. Mai 2013) trotz der dort – gemessen an einem gewünschten Idealstandard – mitgeteilten Defizite des maltesischen Asylverfahrens nicht ersichtlich, dass in Malta die Durchführung eines den Geboten der Rechtsstaatlichkeit im Sinne von Art. 2 EUV und der Charta der Grundrechte im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EUV i.V.m. Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (vom 12. Dezember 2007, ABl. Nr. C 303 S. 1) genügenden Asylverfahrens nicht hinreichend gewährleistet ist mit der Folge, dass eine Überstellung dorthin dazu führen würde, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden (vgl. zum Maßstab EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris). Wie bereits dargelegt, bedeutet nicht jeder Verstoß gegen EU-Recht und insbesondere gegen idealtypische Vorstellungen bezüglich eines Asylverfahrens zugleich eine derartige Gefahr.
Der Antragsteller zählt nach allen derzeit ersichtlichen Erkenntnissen jedenfalls nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen, auf die die ins Verfahren eingeführten Erkenntnismittel besonders abheben. Die angebliche Minderjährigkeit ist nicht im erforderlichen Maß glaubhaft gemacht.
Nach dem Menschenrechtsbericht des US-Außenministeriums vom 19. April 2013 wird zudem besonders Schutzbedürftigen sowie Minderjährigen in Malta eine bessere Behandlung zuteil als den in geschlossenen Flüchtlingszentren untergebrachten übrigen Flüchtlingen (S. 2 „The government relocated vulnerable migrant populations and provided care appropriate to their conditions. Authorities moved migrants deemed to be minors to residential facilities and provided them requisite services, such as education or training“). Hinsichtlich der in den „detention centers“ untergebrachten Flüchtlinge gestattet die maltesische Regierung demnach Besuche von unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern einschließlich ausländischer Diplomaten (S. 3 „The government permitted visits to detention centers by independent human rights observers, inscluding foreign diplomats“) und hat es Verbesserungen der allgemeinen Unterbringungssituation gegeben (S. 3 „the government undertook a number of improvements, such as providing mental health counseling and social services for migrants immediately upon their arrival in [the] country“…„Improvements in detention conditions continued during the year. Authorities renovated or built new toilets, showers, and kitchens in some of the closed centers, designated as facilities where irregular migrants were detained pending adjudication of their cases“), die in den antragstellerseits eingeführten Unterlagen nicht erwähnt werden. Der US-Außenamtsbericht weist zudem darauf hin, dass Migranten in Malta Rechtsberatung erhalten, worauf sie ein Recht vor einer Anhörung haben (S. 4 „Migrants receive access to legal counsel and are informed of their rights on arrival at a closed center“…„arrested persons were intitled to access to legal counsel prior to interrogation“). Allein der Umstand, dass Flüchtlinge in Malta in geschlossenen „detention centers“ untergebracht sind, bedeutet im Lichte der einschlägigen EMRK-Rechtsprechung zu dem Art. 4 GRCh entsprechenden Art. 3 EMRK (vgl. insoweit Beschluss vom 2. April 2013 - Nr. 27725/10 -, ZAR 2013, 336) keine erniedrigende und/oder unmenschliche Behandlung, zumal es hierfür sachliche Gründe gibt, die aus der Lage Maltas folgen.
(4)
Der Antragsteller hat auch nicht etwa z.B. eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit glaubhaft gemacht, welche als vorübergehendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis i.S.v. § 60a Abs. 2 AufenthG bei Abschiebungsanordnungen nach § 34a AufenthG von der Antragsgegnerin zu beachten wäre (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6/12 - Rn. 4; OVG Greifswald, Beschluss vom 29. November 2004 - 2 M 299/04 - Rn. 9 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 - Rn. 8 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 15. April 2013 - 2 L 145/13.A - Rn. 15; alle zit. nach juris; ständige Rechtsprechung der 6. Kammer des VG Potsdam). Der Antragsteller hat bis auf die vermeintlichen systemischen Mängel des Asylverfahrens in Malta überhaupt keine persönlichen Belange vorgebracht, geschweige denn glaubhaft gemacht, welche Anknüpfungspunkt für die Annahme sein könnten, dass ihm in Malta mit beachtlicher (vgl. „real risk“ i.S.v. Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011, ABl. EU L 337/9 vom 20. Dezember 2011) Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung widerfahren wird.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).