| Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat | Entscheidungsdatum | 18.12.2017 | |
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| Aktenzeichen | OVG 11 S 83.17 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1218.11S83.17.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 5 Abs 1 Nr 2 AufenthG, § 5 Abs 2 AufenthG, § 16 Abs 1 AufenthG | |||
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Oktober 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 17 K 706.17 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Juli 2017 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
I.
Durch Bescheid vom 6. Juli 2017 hat der Antragsgegner den Antrag des am 20. September 2016 mit einem Visum der Deutschen Botschaft in Hanoi mit dem Aufenthaltszweck „Studienvorbereitung/Studium“ ins Bundesgebiet eingereisten vietnamesischen Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Androhung seiner Abschiebung abgelehnt. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, er sei nicht mit dem „richtigen Visum“ eingereist, da ihm nach Vorlage der Zulassung der Bergischen Universität Wuppertal zum Besuch eines studienvorbereitenden Deutschkurses für das Wintersemester 2016/17 und Benennung einer vorgesehenen Aufenthaltsadresse in Wuppertal in seinem Antrag ein nur hierauf bezogenes Visum mit Zustimmung der Ausländerbehörde Wuppertal erteilt worden sei. Er habe sich jedoch nicht dort, sondern - rückwirkend zum 10. Oktober 2016 - am 25. Oktober 2016 in Berlin angemeldet und eine Bescheinigung der hiesigen Hartnackschule vom 3. November 2016 über die Unterrichtsteilnahme an Sprachkursen „Deutsch als Fremdsprache“ mit dem Ziel der Studienaufnahme vorgelegt. Angesichts dessen sei davon auszugehen, dass dies von vornherein beabsichtigt gewesen sei. Die Nachholung des erforderlichen Visumverfahrens sei ihm auch zumutbar. Mit Blick auf die falschen Angaben im Visumverfahren liege zudem ein als schwerwiegend einzustufendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a AufenthG vor.
Den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen erhobenen Klage VG 15 K 706.17, zu dessen Begründung dieser u.a. auf den zwischenzeitlichen erfolgreichen Abschluss der Sprachprüfung C 1 und die Zulassung zum Studium der Wirtschaftsmathematik/Bachelor an der TU Berlin zum Wintersemester 2017/18 vom 11. September 2017 verwiesen hatte, hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 18. Oktober 2017 zurückgewiesen. Zwar erfülle dieser die Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium nach der Richtlinie (EU) 2016/801 gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, jedoch nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG. Dabei könne offen bleiben, ob seine falschen Angaben im Visumverfahren, er wolle einen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an der Bergischen Universität in Wuppertal belegen, ein Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a AufenthG begründeten oder ob dieses Interesse mit Blick auf die erforderliche Belehrung gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG nicht als gegeben angesehen werden könne. Denn er erfülle nicht die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG. Zwar sei fraglich, ob von einer Einreise ohne das erforderliche Visum im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG auszugehen sei, da er den angegebenen Zweck (Sprachkurs und anschließendes wirtschaftswissenschaftliches Studium) durchaus verfolge. Jedoch habe er im Visumverfahren nicht die maßgeblichen Angaben gemacht, weil er seinerzeit erklärt habe, den Sprachkurs in Wuppertal absolvieren und anschließend dort studieren zu wollen, und verschwiegen habe, dass er dies in Wirklichkeit in Berlin tun wolle. Die Neuregelung in § 20c AufenthG stehe dem nicht entgegen, da die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen hierdurch nicht obsolet würden. Der Antragsgegner habe ermessensfehlerfrei entschieden, dass von der Nachholung des Visumverfahrens nicht abzusehen sei. Dies stehe im Einklang mit der o.g. EU-Richtlinie.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zu berücksichtigende Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt die Änderung des angefochtenen Beschlusses. Denn hiernach ist bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht mehr festzustellen, dass die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken als rechtlich unbedenklich anzusehen ist.
Der Antragsteller hat im Rahmen seiner Beschwerdebegründung mittels Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung hinreichend glaubhaft gemacht, bei Beantragung des Visums in der deutschen Botschaft in Hanoi - und auch noch im Zeitpunkt seiner Einreise nach Deutschland, wo er zunächst bei seinem Onkel in Weißwasser untergekommen sei - beabsichtigt zu haben, den studienvorbereitenden Deutschkurs und auch das anschließende Studium in Wuppertal aufzunehmen. Erst hier habe er über eine Facebook-Gruppe von in Deutschland lebenden Vietnamesen Kontakt zu anderen studierenden Landsleuten bekommen, die sich sehr positiv über die Hartnackschule in Berlin geäußert hätten. Deren Empfehlung habe u.a. darauf beruht, dass die meisten Studienvorbereitungskurse von einem Sprachniveau B 2 ausgingen, während sich diese Privatschule für den Einstieg mit B 1-Sprachkenntnissen - nur diese hatte der Antragsteller im Visumsverfahren nachgewiesen - eigne. Hinzu sei der Umstand gekommen, dass ihm seine in Berlin lebende Cousine hierfür Unterkunft angeboten habe, was ihm das Einfinden im Bundesgebiet habe erleichtern können. „Außerdem“ habe er auf entsprechende Auskünfte bereits in Deutschland studierender Bekannter vertraut, eine solche Vorgehensweise sei erlaubt. Nachdem er vor Erlangung des C 1-Sprachdiploms zunächst weiterhin das Studium in Wuppertal habe aufnehmen wollen, habe er sich nochmals näher mit möglichen Universitäten befasst, sich auch mit Bekannten und Kommilitonen besprochen und sich sowohl für einen Studienplatz in Wuppertal als auch einen an der TU Berlin beworben. Dort, d.h. an der TU Berlin, habe er sich letztlich eingeschrieben.
Die vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 23. November 2017 hiergegen vorgebrachten Einwendungen vermögen die Richtigkeit dieser eidesstattlich versicherten Darstellung des Antragstellers nicht durchgreifend in Frage zu stellen:
Soweit es unter Verweis auf die große Entfernung zu Wuppertal als „lebensfremd“ bezeichnet wird, dass dieser zunächst Unterkunft bei seinem in Weißwasser lebenden Onkel genommen habe, ist zwar einzuräumen, dass eine Aufenthaltsnahme in Wuppertal zwecks Wohnungs- oder Zimmersuche unmittelbar nach der Einreise aus Vietnam am 20. September 2016 zumindest nicht fern lag. Zwingend ist dies angesichts des erst am 24. Oktober 2016 an der Universität in Wuppertal beginnenden Deutschkurses allerdings nicht.
Der Verweis des Antragsgegners auf die unterbliebene Vorlage von Chat-Protokollen zu den behaupteten Erklärungen hier studierender Bekannter über die Möglichkeit, sich seinen Studienort in Deutschland frei wählen zu können, und die weiteren Ausführungen, dass dem Antragsteller „sehr wohl bewusst war“, dass er sich seinen Studienort nicht aussuchen könne, verhalten sich nur zu dem zusätzlichen Argument des Antragstellers („Außerdem …“), er habe geglaubt, die Studienvorbereitung durch Erwerb der notwendigen Sprachkenntnisse andernorts sei erlaubt. Dementsprechend sind diese Darlegungen des Antragsgegners nicht geeignet, das Vorbringen des Antragstellers in Zweifel zu ziehen, sich erst nach seiner Einreise für eine Studienvorbereitung und ein Studium in Berlin entschieden zu haben. Dass dies vom Antragsgegner (schlicht) „bestritten“ wird, vermag die substantiierte und eidesstattlich versicherte Darstellung des Antragstellers nicht in Frage zu stellen.
Soweit der Antragsgegner aus der (angeblichen) Kenntnis einer fehlenden Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Studienortes den Schluss zieht, der Antragsteller habe zugestanden, nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist zu sein, kann dem nicht gefolgt werden. Auch ein Widerspruch zu dessen Erklärung, sich erst nach der Einreise für ein Studium in Berlin entschieden zu haben, ist hieraus entgegen der Annahme des Antragsgegners nicht abzuleiten.
Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob allein unzutreffende Angaben im Visumverfahren hinsichtlich des Ortes der Studienvorbereitung und ggf. auch einer späteren Studienaufnahme - mit Blick auf die erstinstanzlich nachgewiesene Bewerbung und Zulassung des Antragstellers für das ursprünglich angegebene Studium durch die Bergische Universität Wuppertal vom 17. August 2017 erscheint das allerdings durchaus zweifelhaft - es im Falle eines unstreitig die Studienaufnahme beabsichtigenden und diese später auch realisierenden Antragstellers rechtfertigen, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG - ungeachtet des seit dem 1. August 2017 insoweit bestehenden und auf die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/801 zurückgehenden Rechtsanspruchs - im Ermessenswege gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu versagen oder ein hinreichendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).