Gericht | OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 15.03.2016 | |
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Aktenzeichen | 13 WF 268/15 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Für die Beschwerde im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger gelten die Frist- und Formbestimmungen des § 117 I 1 bis 3 FamFG. Die Beschwerde ist mit einem bestimmten Sachantrag binnen zwei Monaten nach der Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses gegenüber dem Beschwerdegericht zu begründen.
In der Beschwerdebegründung hat der Beschwerdeführer diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er im angefochtenen Beschluss als unzutreffend ansieht, und er muss die Gründe angeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Die Beschwerdebegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen.
Der Antrag des Antragsgegners, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 15. Juli 2015 wird verworfen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens und der Wert des Verfahrens erster Instanz werden auf je 6.193,50 Euro festgesetzt.
Der Antragsgegner wendet sich gegen eine Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren.
I.
Der Antragsgegner ist der Vater des 2000 geborenen Antragstellers. Die Eltern leben getrennt. Der Antragsteller wohnt bei seiner Mutter.
1. Der Antragsteller hat im vereinfachten Verfahren die Festsetzung von Kindesunterhaltsverpflichtungen in Höhe von 323,50 Euro ab 1. Juli 2014 und von 283,50 Euro ab 1. Januar 2015 beantragt. Die beantragten Beträge berücksichtigten die Hälfte des Kindergeldes und den ab 2015 erhöhten Selbstbehaltsbetrag. Auf das Antragsformular (Bl. 2) und den begleitenden Schriftsatz (Bl. 1) wird verwiesen.
Der Antragsgegner entgegnete nichts.
2. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Unterhalt gemäß dem Antrag festgesetzt (Bl. 9).
3. Der Beschluss ist dem Antragsgegner am 20. Juli 2015 zugestellt worden (Bl. 11). Er hat am 20. August 2015 beim Amtsgericht Beschwerde eingelegt (Bl. 13) und in dem dazu eingereichten Schriftsatz ausgeführt, der Zeitpunkt des Beginns der Unterhaltszahlung sei nicht richtig festgesetzt. Der Antragsgegner sei nicht ab 1. Juli 2014 zur Zahlung verpflichtet. Das staatliche Kindergeld sei nicht berücksichtigt worden. Auf die Beschwerdeschrift vom 20. August 2015 (Bl. 13 bis 15) wird verwiesen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Senftenberg vom 15.07.2015, Geschäftsnummer 31 FH 3/15 aufzuheben und die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen.
Der Antragsteller hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und auf die Anlagen verwiesen.
Das Amtsgericht hat die Akte am 21. Dezember 2015 bei dem Oberlandesgericht vorgelegt (Bl. 44R).
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Dass die in der Beschwerdeschrift enthaltene Beschwerdebegründung erst weit nach Ablauf der Frist beim Oberlandesgericht eingegangen sind (§ 117 I 2, 3 FamFG), hätte durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereinigt werden können, die eines Antrages nicht bedarf (vgl. BGH, NJW 2012, 2814, Abs. 26, 30). Diese Entscheidung kann unterbleiben, weil die Unzulänglichkeit der Begründung nicht behoben werden kann und zur Unzulässigkeit der Beschwerde führt.
2. Für die Beschwerde im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger gelten die Frist- und Formbestimmungen des § 117 I 1 bis 3 FamFG. Die Beschwerde ist mit einem bestimmten Sachantrag binnen zwei Monaten nach der Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses gegenüber dem Beschwerdegericht zu begründen.
Während die Einordnung des vereinfachten Verfahrens als Unterhaltssache (§ 231 I Nr. 1 FamFG) und damit als Familienstreitsache (§ 112 Nr. 1 FamFG) allgemeiner Ansicht entspricht (Keidel-Giers, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 249 Rdnr. 6; MüKo-FamFG-Macco, 2. Aufl. 2013, § 256 Rdnr. 2; Wendl/Dose-Schmitz, UnterhR, 9. Aufl. 2015, § 10 Rdnr. 599, 679;
Bahrenfuß-Schwedhelm, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 249 Rdnr. 2), wird die Anwendung des § 117 I FamFG bei der Anfechtung des Festsetzungsbeschlusses zumeist gar nicht erwähnt. Die Ansicht, die Sonderregeln des § 117 FamFG seien zu beachten (Senatsbeschl. v. 15. Februar 2015 – 13 WF 280/14 –, FamRZ 2015, 1513; Prütting/Helms-Bömelburg, FamFG, 3. Aufl. 2014, § 256 Rdnr. 8 c ff.; MüKo-FamFG-Macco, § 256 Rdnr. 2), ist von anderen Autoren ebenso unbeachtet geblieben wie die entgegenstehende Meinung, § 117 FamFG gelte nicht, weil das vereinfachte Verfahren nicht mit den Vorschriften des Berufungsrechts belastet werden solle (Wendl/Dose-Schmitz, § 10 Rdnr. 599).
Diese letztgenannte Ansicht findet im Wortlaut der Regelungen des vereinfachten Verfahrens indes keine Stütze. Besondere Regelungen über die Beschwerde enthält der Unterabschnitt über das vereinfachte Verfahren nur in den §§ 256, 257 und 259 FamFG. Hier wird zum einen die Präklusion bestimmter Einwendungen im zweiten Rechtszug geregelt (vgl. den Senats-beschl. v. 31. Juli 2014 – 13 WF 136/14 –, BeckRS 2014, 17902, und die diese Ansicht bereinigende Neufassung des § 256 S. 2 FamFG durch das Gesetz v. 20. November 2015, BGBl. I S. 2018, 2019) und zum anderen die umfassende Freistellung vom Anwaltszwang (§ 114 IV Nr. 6 FamFG) und ein verordnungsabhängiger Formularzwang. Andere Erschwerungen oder Erleichterungen, die die Form und Frist der Beschwerde betreffen, werden nicht erwähnt.
Da besondere Regelungen über die Frist und Form der Beschwerde und der Beschwerdebegründung fehlen, gelten die allgemeinen Regeln des § 117 FamFG über die Zulässigkeit der Beschwerde in Familienstreitsachen. Weder der Regelungszusammenhang des vereinfachten Verfahrens noch der Sinn und Zweck dieses Verfahrens erfordern Abweichungen.
Die Zuständigkeit des Rechtspflegers (§ 25 Nr. 2 Buchst. c RPflG) ist mit den Form- und Fristvorschriften des § 117 FamFG vereinbar. Die Entscheidung ist nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften anfechtbar (§ 11 I RPflG). Besondere Vorschriften gelten nicht. Der Rechtspfleger legt die Sache nach dem Eingang der Beschwerdeschrift dem Beschwerdegericht vor, und der Beschwerdeführer begründet dort die Beschwerde. Ergibt sich erst anhand der Beschwerdebegründung die Unzulässigkeit der Beschwerde, insbesondere wegen des zu geringen Beschwerdewertes (§ 61 I FamFG), so verweist das Beschwerdegericht, statt die Beschwerde zu verwerfen, die Sache zur Durchführung des Erinnerungsverfahrens an das Amtsgericht zurück, um eine richterliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses zu ermöglichen (BGH, NJW 2008, 2708, Abs. 15).
Die Anwendung des § 117 FamFG steht nicht dem Regelungsziel der §§ 249 ff. FamFG entgegen, ein vereinfachtes Verfahren einzurichten, also ein einfacheres, unkomplizierteres als das allgemeine streitige Unterhaltsverfahren. Dass Form- und Fristvorschriften, die bei der Einlegung der Beschwerde zu beachten sind, das Verfahren belasten (so Wendl/Dose-Schmitz, § 10 Rdnr. 599), lässt sich nicht feststellen. Der vereinfachenden Wirkung dienen vornehmlich die Normen, die die Einwendungen des Antragsgegners sachlich auf bestimmte Gesichtspunkte einschränken (§ 252 I FamFG), von bestimmten Bedingungen abhängen lassen, die beim Vortrag der Einwendung zu erfüllen sind (§ 252 II FamFG), und eine zeitliche Begrenzung der Einwendungen auf die erste Instanz vorsehen (§§ 252 III, 256 FamFG). Insbesondere dieser Abweichung von der Eröffnung einer vollständigen neuen Tatsacheninstanz (§ 65 III FamFG) dient sowohl der Begründungszwang (§ 117 I 1 FamFG) als auch die Begründungsfrist (§ 117 I 3 FamFG). Indem der Beschwerdeführer sogleich zu Beginn des Beschwerdeverfahrens deutlich nachvollziehbar darlegen muss, inwieweit er den Festsetzungsbeschluss anficht und welche Erwägungen zur Unrichtigkeit der Festsetzung führen sollen, wird ihm selbst und dem Beschwerdegericht die Prüfung erleichtert, ob das Anfechtungsziel und die Anfechtungsgründe trotz der Beschränkungen des § 256 FamFG zu beachten sind oder ob das Beschwerdevorbringen von einer sachlichen Prüfung durch das Beschwerdegericht ausgeschlossen ist.
Die Gesetzgebungsgeschichte gibt keinen Anlass, das bislang gefundene Auslegungsergebnis zu bezweifeln. Die Bundesregierung hat den Entwurf der §§ 249 ff. FamFG mit der Angabe begründet, die „Vorschriften entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 645 ff. ZPO“, und § 256 FamFG entspreche „dem bisherigen § 652 ZPO“ (BT-Drs. 16/6308, S. 261). Diese Behauptung trifft nicht zu. § 652 I a.F. ZPO sah für den Festsetzungsbeschluss im vereinfachten Verfahren die Anfechtung durch sofortige Beschwerde vor, also eine Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 569 I 1 ZPO), die Einlegung beim Ausgangs- oder beim Beschwerdegericht (§ 569 I 1 ZPO) und eine Begründungspflicht und Begründungsfrist, die nicht kraft Gesetzes galten, sondern erst durch richterliche Verfügung ausgelöst werden konnten (§ 571 II ZPO). Damit galt eine Abweichung vom allgemeinen streitigen Unterhaltsverfahren, in dem die Endentscheidung mit der Berufung anfechtbar war, also mit einmonatiger Berufungsfrist (§ 517 ZPO), zweimonatiger Begründungsfrist (§ 520 II ZPO), Begründungszwang (§ 520 I, III ZPO) und Adressierung allein des Berufungsgerichts (§§ 519 I, 520 III 1 ZPO). Das alte Recht sah mithin eine deutliche Abweichung der Anfechtung im allgemeinen Unterhaltsverfahren einerseits und im vereinfachten Verfahren andererseits vor. Dem entspricht die Neuregelung gerade nicht (Prütting/Helms-Bömelburg, § 256 Rdnr. 4). Obwohl in zahlreichen Regelungen die Anfechtbarkeit durch sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO angeordnet wird (§§ 6 II, 7 V 2, 21 II, 33 III 5, 35 V, 42 III 2, 76 II, 87 IV, 284 III 2, 355 I, 372 I, 480 II, 482 III FamFG und für weitere Entscheidungen in Kosten- und Vollstreckungssachen über die Generalverweisungen in den §§ 95 I, 113 I, II, 120 I FamFG), fehlt eine solche Anordnung für das vereinfachte Unterhaltsverfahren. Statthaft ist, wie in allen Streitsachen, die Beschwerde nach § 58 FamFG. Sollte der Gesetzgeber beabsichtigt haben, für das allgemeine und das vereinfachte Unterhaltsverfahren verschiedene Rechtsmittel beizubehalten, so hat diese Absicht im Gesetzeswortlaut jedenfalls keinen Ausdruck gefunden und kann deshalb bei der Auslegung nicht berücksichtigt werden (BVerfGE 54, 277, 298 f.; 62, 1, 45). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die an der Gesetzgebung Beteiligten die Anwendbarkeit der Begründungspflicht und der Begründungsfrist auf das vereinfachte Verfahren überhaupt bedacht haben. Die bloße Tatsache, dass eine Fallgestaltung nicht im Blickfeld des Gesetzgebers lag, rechtfertigt es nämlich für sich genommen nicht, diese Fallgestaltung vom Anwendungsbereich eines Gesetzes auszunehmen, das sie dem Wortlaut nach erfasst (BVerfGE 116, 24, 47).
3. Der Antragsgegner ist den Anforderungen, die an eine Beschwerdebegründung (§ 117 I 1 FamFG) zu stellen sind, nicht gerecht geworden.
a) Da § 117 FamFG spezielle Regelungen zum Inhalt der Beschwerdebegründung nicht enthält, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen, ob ein Beschwerdeantrag ausreichend begründet ist. Deshalb können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 III 2 ZPO gelten, auch wenn § 117 I 4 FamFG nicht auf § 520 III ZPO verweist (BGH, NJW-RR 2015, 1409, Abs. 15).
Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss für unrichtig hält. Dazu hat er diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und er muss die Gründe angeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Dazu gehört die aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger angreift und welche Gründe er ihnen entgegensetzt (vgl. BGH, NJW-RR 2016, 80, Abs. 6, 12). Die Beschwerdebegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (BGH, NJW-RR 2015, 1409, Abs. 16; NJW 2015, 1458, Abs. 8).
b) Die von dem Antragsgegner vorgelegte Beschwerdebegründung lässt hingegen nicht erkennen, weshalb der Antrag des Antragstellers vollständig unzulässig oder unbegründet sein sollte. Der Antragsgegner spricht zwei Gesichtspunkte an, die die Unterhaltsforderung nicht insgesamt in Frage stellen. Diese beiden Aspekte führt er zudem nicht konkret aus, sondern er beschränkt sich auf pauschale Einwendungen, ohne die Auswirkungen etwaiger Fehler auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung deutlich aufzuzeigen.
Wenn der Antragsgegner geltend machen will, er sei nicht rückwirkend ab dem 1. Juli 2014 verpflichtet, dann hätte er darlegen müssen, welche Voraussetzungen der Forderung für die Vergangenheit nicht gegeben sein sollen (§ 1613 I BGB).
Dass Kindergeldleistungen nicht berücksichtigt seien, behauptet der Antragsgegner pauschal und ohne jede Substanz. Er hätte sich damit auseinandersetzen müssen, dass die ihm mit der Antragsschrift zugestellte Berechnung des Antragstellers (Schriftsatz vom 28. April 2015, Bl. 1) Abzüge eines halben Kindergeldbetrages (92 Euro) enthält. In einer Beschwerdebegründung wäre auszuführen, weshalb dennoch der Kindergeldabzug unterblieben sein sollte.
4. Eine Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht kommt nicht in Betracht.
Eine Zurückverweisung eröffnet im Wege der Erinnerung und Richtervorlage eine richterliche Überprüfung des von einem Rechtspfleger erlassenen Festsetzungsbeschlusses, wenn ein Rechtsmittel nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften nicht gegeben ist (§ 11 II RPflG). In diesem Sinne ist ein statthaftes Rechtsmittel dann nicht gegeben, wenn der beschwerte Beteiligte keine Möglichkeit hat, die Beschwerde in zulässiger Weise einzulegen (BGH, NJW 2008, 2708, Abs. 15).
So liegt der hier zu entscheidende Fall nicht: Der Antragsgegner war nicht gehindert, die Beschwerde ausreichend zu begründen. Er hatte die Möglichkeit, den von einem Rechtspfleger angefochtenen Beschluss durch das Oberlandesgericht prüfen zu lassen und bedarf deshalb des Zugangs zum Erinnerungsverfahren nicht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 243 FamFG, die Wertfestsetzung auf den §§ 55 II, 51 I, II 1 FamGKG. Die Wertfestsetzung im angefochtenen Beschluss ändert der Senat ab (§ 55 III 1 Nr. 2 FamGKG).
IV.
Verfahrenskostenhilfe kann dem Antragsgegner nicht gewährt werden, weil seine unzulässige Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte (§§ 113 I FamFG, 114 I 1 ZPO).
V.
Dem Antragsgegner steht gegen diesen Beschluss die Rechtsbeschwerde zu, soweit die Beschwerde verworfen wird (§§ 117 I 4 FamFG, 522 I 4 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung dieses Beschlusses und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, und, soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Rechtsbeschwerde und ihre Begründung können auch vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs oder eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; für das Einhalten der Frist ist der rechtzeitige Eingang beim Bundesgerichtshof entscheidend. Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof in anderem Zusammenhang die Vertretung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 114 II FamFG) für erforderlich gehalten hat, auch wenn § 114 IV FamFG von der Vertretung durch einen Rechtsanwalt freistellt (BGH, NJW-RR 2010, 1297, Abs. 7; NJW 2013, 2198, Abs. 9).
Die Wertfestsetzungen sind unanfechtbar (§§ 59 I 5, 57 VII FamGKG).
Im Übrigen besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 113 I FamFG, 574 II, III ZPO).