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Gefahrtarif 2011 - Verwaltungs-Berufsgenossenschaft - Museum - Gefahrtarifstelle 11 - Gefahrtarifstelle 05 - Unternehmensart - Gewerbezweig - Gestaltungsspielraum - Satzungsautonomie


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 3. Senat Entscheidungsdatum 28.02.2018
Aktenzeichen L 3 U 182/16 ECLI ECLI:DE:LSGBEBB:2018:0228.L3U182.16.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen §§ 157ff SGB 7

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf

15.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Veranlagung der Klägerin nach dem ab dem 01. Januar 2011 gültigen Gefahrtarif der Beklagten.

Die Klägerin betreibt unter ihrem aus dem Rubrum ersichtlichen Namen in P ein Museum. In ihrer bei der Beklagten eingereichten Anmeldung gab sie als Unternehmensart und -gegenstand „Förderung von Kunst und Kultur, Unterhaltung des m F als kulturelle Einrichtung“ an. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 11. Juni 2010 ihre Zuständigkeit als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Klägerin fest. Mit einem weiteren Bescheid vom 11. Juni 2010 veranlagte sie die Klägerin ab dem 01. Juli 2010 zur Gefahrtarifstelle 23 – Unternehmen für Kunst und Kultur – mit der Gefahrklasse 3,00.

Anlässlich des Inkrafttretens des Gefahrtarifs 2011 veranlagte die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 03. November 2010 ab dem 01. Januar 2011 zur Gefahrtarifstelle 11 – Kunst und Kultur - mit der Gefahrklasse 3,51. Zur Begründung verwies die Beklagte auf die Fusion mit der früheren Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie und der Berufsgenossenschaft Bahnen, so dass erstmals ein neuer gemeinsamer Gefahrtarif mit einer grundlegenden Revision aller Gefahrtarifstellen und Reduzierung ihrer Anzahl habe geschaffen werden müssen.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Neuveranlagung. Zur Begründung verwies sie auf ihre Gemeinnützigkeit und Unternehmens- und Mitarbeiterstruktur. Die meisten ihrer Mitarbeiter seien im Marketing- und Verwaltungsbereich tätig. Der größte Teil der Ausstellungsfläche gehöre zur ständigen Ausstellung. Dort erfolgten nur gelegentliche Umhängungen. Lediglich im Atrium und im Museumsshop gebe es von Zeit zu Zeit Umhängungen. Die Räumlichkeiten seien gemietet, so dass Reparaturarbeiten in der Regel durch den Vermieter vorgenommen würden. Seit Eröffnung des Museums seien außer einem Wegeunfall ohne anschließende Arbeitsunfähigeit keine Arbeitsunfälle zu verzeichnen. Von daher werde um eine rückwirkende Neuveranlagung gebeten. Die bisherige Einstufung sei definitiv zu hoch.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. Juni 2013 für den Gefahrtarifzeitraum ab dem 01. Januar 2011 ab und verfügte, dass der Veranlagungsbescheid vom 03. November 2010 bestehen bleibe. Die Voraussetzungen für die Rücknahme des Veranlagungsbescheids nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) lägen nicht vor. Der erlassene Veranlagungsbescheid sei nicht rechtswidrig. Die Klägerin erhob am 25. Juli 2013 Widerspruch gegen den Veranlagungsbescheid vom 03. November 2010 und den Bescheid vom 28. Juni 2013. Sie führte zur Begründung aus, sie sei rückwirkend zur Gefahrtarifstelle 05 zu veranlagen. Zweck ihrer Gesellschaft sei die Förderung von Kunst und Kultur. Zu diesem Zweck unterhalte sie das in P eingerichtete Museum als kulturelle Einrichtung. Durch Ausstellungen und kulturelle Veranstaltungen werde breiten Bevölkerungsschichten, insbesondere auch Kindern und Jugendlichen, Kunst und Kultur nahegebracht. Die Schwerpunkte lägen auf der Präsentation künstlerischer Entwicklungen und Ergebnisse der F-Bewegung. Die Gesellschaft sei selbstlos tätig und verfolge nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie sei als gemeinnützige Körperschaft anerkannt mit dem gemeinnützigen Zweck „Förderung von Kunst und Kultur“. Sie legte zur Untermauerung ihres Vorbringens ihren Gesellschaftsvertrag und eine vorläufige Bescheinigung des Finanzamts P über die Feststellung ihrer Gemeinnützigkeit vom 16. März 2010 vor. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2013 den gegen den Bescheid vom 03. November 2010 gerichteten Widerspruch wegen Verfristung als unzulässig und den gegen den Bescheid vom 28. Juni 2013 gerichteten Widerspruch als unbegründet zurück.

Die Klägerin hat ihr Begehren mit der am 21. Oktober 2013 zum Sozialgericht Potsdam (SG) erhobenen Klage weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass ihre Veranlagung zur Gefahrtarifstelle 11 nur auf den ersten Blick richtig erscheine. Ihr sei zu Ohren gekommen, dass andere Museen im Land Brandenburg in die Gefahrtarifstelle 05 – Beratung und Auskunft/ Interessenvertretung und Religionsgemeinschaft – veranlagt worden seien, was mit der dortigen Gefahrklasse 0,59 zu einer erheblichen Ersparnis führe. Dort passe die Klägerin besser hinein als in die Gefahrtarifstelle 11, in welche u.a. Artistinnen/ Artisten, Kabaretts, Künstlerinnen/ Künstler der Bereiche Wort, Musik, bildende und darstellende Kunst, Musiktheater, Orchester, Puppentheater, Regisseurinnen/ Regisseure, Sängerinnen/ Sänger, Schauspielerinnen/ Schauspieler, Schriftstellerinnen/ Schriftsteller, Sprechtheater, Stuntwomen/ Stuntmen, Tänzerinnen/ Tänzer zusammengefasst seien, wohingegen die Gefahrtarifstelle 05 Vertretungen von Interessen politisch-gesellschaftlicher, allgemein-gesellschaftlicher oder kultureller Art (Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erhaltung von Kulturgut, Bildungsförderung, Filmförderung) sowie Vereine und Einrichtungen zur Entspannung, Erholung, Belehrung und Unterhaltung umfasse. Angesichts der in einem Museum zu erwartenden Risiken erscheine es nicht angemessen, die gleiche Gefahrklasse in Ansatz zu bringen, in der auch beispielsweise Freizeitparks und Artisten versichert seien.

Die Beklagte hat u.a. erwidert, dass es sich bei der Klägerin nun einmal um ein Museum handele, welches unter den abstrakten Begriff der Unternehmen für Kunst und Kultur zu fassen sei. Die von der Klägerin angeführte Gefahrtarifstelle 05 umfasse nach der Branchenzuordnung neben der Unternehmensart Beratung und Auskunft eben nur Interessenvertretungen und Religionsgemeinschaften. Die Klägerin lassen sich hierbei insbesondere nicht als Interessenvertretung einordnen. Die Branchenzuordnung verweise dementsprechend auch etwa nur auf Vertretungen von Interessen kultureller Art. Demgegenüber verweise die Branchenzuordnung zur Gefahrtarifstelle 11 ausdrücklich auch auf Museen. Die Eigenbelastungen der Unternehmensart „Freizeitgestaltung/ Kunst und Kultur“ sei insbesondere im Verhältnis zu den nachgewiesenen Entgelten merklich gestiegen. Die Zusammenfassung der Gefahrtarifgemeinschaften „Unternehmen der Freizeitgestaltung“ und „Unternehmen für Kunst und Kultur“ führe zu einer weiteren Verringerung von Gefahrtarifstellen. Diese Neustrukturierung orientiere sich an den Grundsätzen der Wirtschaftszweige (NACE <Nomenclature statistique des activités economiques dans la Communauté européenne>). Es könne möglich sein, dass das Gefährdungsrisiko bei der Klägerin gegenüber anderen Unternehmen in der Unternehmensart Kunst und Kultur gefühlt oder tatsächlich niedriger liege. Damit werde jedoch ihre Zuordnung zur Unternehmensart keineswegs in Frage gestellt. Beim Gefahrtarif erfolge die Zuordnung nach Art und Gegenstand des Unternehmens und nicht nach dem Gefährdungspotential der ausgeübten Tätigkeit. Diese Einordnung sei historisch gewachsen und durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt worden.

Zur Bildung der Gefahrklassen hat die Beklagte auf die im Beobachtungszeitraum von 2006 bis 2008 im Verhältnis zu den Entgelt- und Versicherungssummen erbrachten Entschädigungsleistungen verwiesen und wie folgt dargestellt:

Unternehmensart

Entschädigungs-
leistungen
in €

Entgelt- und
Versicherungs-
summen
in €

Belastungs-
ziffer

Gefahr-
klasse

Freizeitgestaltung/
Kunst und Kultur

11.356.679,01

3.239.587.034

3,5056

3,51   

Beratung und Auskunft/ Interessenvertretung und Religionsgemeinschaft

50.332.032,18

85.830.366.479

0,5864

0,59   

Sie hat ferner eine Übersichtstabelle zur Berechnung der Belastungsziffern vorgelegt, aus welcher sich folgende Aufschlüsselung ergibt:

Gefahr-
tarif-
stelle

Gefahr-
tarif-
stelle
2010

Unternehmensarten

Entschädigungs-
leistungen
in €

Entgelt-/
Versicherungs-
Summen
in €

Belas-tungs-
ziffer

Rech-nerische
Gefahr-
klasse

11    

        

Freizeitgestaltung/ Kunst und Kultur

11.356.679,01

3.239.587.034

3,5056

3,51   

        

21    

Unternehmen für Freizeitgestaltung

5.133.104,69

1.704.748.459

3,0111

        
        

59    

Seilschwebebahnen und Skilifte

875.039,00

117.874.549

7,4235

        
        

23    

Unternehmen für Kunst und Kultur

5.348.535,32

1.416.964.026

3,7746

        

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 14. September 2016 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung des angefochtenen Veranlagungsbescheids nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII nicht vorlägen. Die Beklagte habe die Klägerin unter Zugrundelegung der in § 159 Abs. 1 S. 1 SGB VII enthaltenen Ermächtigungsgrundlage zutreffend in die Gefahrtarifstelle 11 des bei ihr ab dem 01. Januar 2011 geltenden Gefahrtarifs veranlagt. Ausgehend von der der Beklagten zukommenden Satzungsautonomie und ihres darauf beruhenden Gestaltungsspielraums sei unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung die Bildung der Tarifstellen des Gefahrtarifs 2001 rechtlich nicht zu beanstanden, indem die Beklagte als Anknüpfungspunkt die Unternehmensarten gewählt habe. Insbesondere habe sie Unternehmen der Freizeitgestaltung und Kunst und Kultur in einer Gefahrtarifstelle zusammenfassen dürfen. Auch sei die Einordnung der Klägerin in die Gefahrtarifstelle 11 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Einordnung in die Gefahrtarifstelle 05 komme nicht in Betracht. Hierfür werde auf die Rechtsprechung des 3. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg verwiesen. Die Kläger betreibe ein Museum und insbesondere keine Interessenvertretung. Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sei nicht verletzt.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 23. September 2016 zugestellte Urteil am 20. Oktober 2016 Berufung eingelegt, vertieft ihr bisheriges Vorbringen und führt des Weiteren aus, die Bildung des Gefahrtarifstelle 11 sei mit der Zusammenfassung einer Vielzahl von miteinander nicht vergleichbaren Gewerbezweigen und Unternehmenszwecken willkürlich. Es müsse einen Unterschied machen, ob in einer Einrichtung beispielsweise zwei Veranstaltungen pro Jahr oder jeden Abend Veranstaltungen stattfänden. Das SG habe im angefochtenen Urteil verkannt, dass der Klägerin nicht darum gehe, nicht als Museum eingeordnet zu werden, sondern dass sie sich als Museum in der Gefahrtarifstelle 11 falsch eingeordnet sehe. Mit dem gemeinnützigen Zweck „Förderung von Kunst und Kultur“ erfülle sie ein Merkmal der Gefahrtarifstelle 05. Wenn die Beklagte andere Museen in der Gefahrtarifstelle 05 veranlage, stelle dies sehr wohl einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Soweit sich das SG auf die höchstrichterliche Rechtsprechung beziehe, stelle die Zusammenfassung der Gewerbezweige in der Gefahrtarifstelle 11 eine im Ergebnis unzulässige Zusammenfassung dar. Die undifferenzierte Aussage des SG, die Unternehmen für Kunst und Kultur, zu denen auch die Museen gehörten, profitierten sogar von der hier gewählten Zusammenfassung, belege, dass sich das SG nicht hinreichend mit der materiellen Rechtmäßigkeit auseinandergesetzt habe.

Die Klägerin beantragt (sachdienlich gefasst),

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam von 14. September 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. September 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie unter Aufhebung des Veranlagungsbescheids vom 03. November 2010 ab dem 01. Januar 2011 in der Gefahrtarifstelle 05 des ab 2011 gültigen Gefahrtarifs der Beklagten zu veranlagen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und setzt sich mit dem Berufungsvorbringen der Klägerin kritisch auseinander. Zwischen den in der Gefahrtarifstelle 11 zusammengefassten Unternehmensarten bestehe eine technologische und belastungstechnische Vergleichbarkeit. Dabei könne die Beklagte Unternehmensgruppen zusammenfassen, die unterschiedliche Belastungsziffern aufwiesen, um vor allem kleineren Unternehmensgruppen mit einem niedrigen Entgeltsummenniveau, aber eventuellen höhen Unfallbelastungsgen eine gewisse Stabilität zu geben.

Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 und 02. Januar 2018 einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats im Wege schriftlicher Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Berichterstatter kann, weil die vorliegende Streitsache weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist noch von grundsätzlicher Bedeutung ist, in Ausübung des insofern eröffneten richterlichen Ermessens anstelle des Senats im schriftlichen Verfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, vgl. §§ 155 Abs. 3 und 4, 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. September 2013 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 03. November 2010 und Neuveranlagung zur Gefahrtarifstelle 05 ihres ab dem 01. Januar 2011 geltenden Gefahrtarifs.

Die Voraussetzungen der einzig für das klägerische Begehren in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage aus § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII sind nicht erfüllt. Diese Vorschrift bestimmt, dass ein Veranlagungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wird, soweit die Veranlagung zu einer zu hohen Gefahrklasse von einem Unternehmer nicht zu vertreten ist. Vorliegend fehlt es an der Veranlagung zu einer zu hohen Gefahrklasse, so dass es auf ein etwaiges Verschulden der Klägerin, für welches indes auch nichts ersichtlich ist, von vornherein nicht ankommt. Vielmehr veranlagte die Beklagte die Klägerin mit dem Bescheid vom 03. November 2010 zu Recht zur Gefahrtarifstelle 11 mit der Gefahrklasse 3,51.

Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid ist § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, wonach der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt. Die von den Unternehmern allein aufzubringenden Beiträge berechnen sich nach dem Finanzbedarf der Berufsgenossenschaften, den Arbeitsentgelten der Versicherten und dem in der Gefahrklasse zum Ausdruck kommenden Grad der Unfallgefahr in den Unternehmen (§§ 153 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Um eine Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr zu ermöglichen, muss jede Berufsgenossenschaft einen Gefahrtarif aufstellen. Dieser Gefahrtarif ist vom Unfallversicherungsträger als autonomes Recht festzusetzen, und in ihm sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen (§ 157 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VII). Er ist nach Tarifstellen zu gliedern, denen jeweils eine aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten errechnete Gefahrklasse zugeordnet ist. In den Tarifstellen sind unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs Gruppen von Unternehmen oder Tätigkeitsbereiche mit gleichen oder ähnlichen Gefährdungsrisiken zu Gefahrengemeinschaften zusammenzufassen (§ 157 Abs. 1 bis 3 SGB VII). Hierbei können die Kriterien, die unter Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO) aufgestellt worden sind, herangezogen werden, da bei der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch als SGB VII im Wesentlichen das zuvor geltende Recht der RVO übernommen worden ist und auch die neu eingeführte Vorschrift des § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII über die Bildung der Gefahrtarifstellen lediglich der bisherigen Praxis der Berufsgenossenschaften Rechnung trägt (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/2204, S. 73, 110 ff.). Angesichts dieser vom Gesetzgeber gewollten Kontinuität behält die Rechtsprechung zur Bildung von Gefahrtarifen nach der RVO auch für das geltende Recht ihre Bedeutung. Es ist daher davon auszugehen, dass Gefahrtarife durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit unbeschadet der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (vgl. § 158 Abs. 1 SGB VII) überprüfbar sind, als autonom gesetztes objektives Recht (vgl. § 157 SGB VII, §§ 33 ff. Viertes Buch Sozialgesetzbuch <SGB IV>) allerdings nur daraufhin, ob sie mit dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage enthält, und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar sind. Den Unfallversicherungsträgern ist als ihre Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 24. Juni 2003 – B 2 U 21/02 R, zitiert nach juris Rn. 21). Die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, ist nicht Aufgabe der Gerichte; die Abwägung zwischen mehreren, jeweils für die eine oder andere Regelung bei der Gestaltung des Gefahrtarifs wesentlichen Gesichtspunkte und die daraus folgende Entscheidung obliegen vielmehr den Unfallversicherungsträgern (vgl. BSG, Urteil vom 11. April 2013 – B 2 U 8/12 R -, zitiert nach juris Rn. 18). Bei komplexen und sich sprunghaft entwickelnden Sachverhalten ist ihnen ein zeitlicher Anpassungsspielraum zuzubilligen, um weitere Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln in den Regelungen abzuhelfen. Die Bildung des Gefahrtarifs muss allerdings auf gesichertem Zahlenmaterial fußen und versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechen. Denn Veranlagungs- und Beitragsbescheide sind eingreifende Verwaltungsakte, die nur auf einer klaren rechtlichen und tatsächlichen Grundlage erlassen werden dürfen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 2003 – B 2 U 21/02 R, zitiert nach juris Rn. 21).

Der hier erkennende Senat hat bereits mit Urteil vom 27. November 2014 – L 3 U 134/13 (zitiert nach juris Rn. 21) - entschieden, dass die Beklagte, deren Mitgliedsunternehmen zu einem großen Teil keinem klassischen Gewerbe i.S.d. Gewerbeordnung (GewO) nachgehen, diese gesetzlichen Vorgaben in ihrem am 01. Januar 2011 in Kraft getretenen Gefahrtarif zu Recht in der Weise umsetzte, dass sie als Anknüpfungspunkt für die Bildung von Gefahrtarifstellen entsprechend den Gewerbezweigen die Unternehmensarten wählte. Ein solcher Tarif basiert auf der Erkenntnis, dass technologisch artverwandte Unternehmen gleiche oder ähnliche Unfallrisiken aufweisen und die Unternehmensart deshalb eine geeignete Grundlage für die Bildung möglichst homogener Gefahrgemeinschaften darstellt. Die Risikobewertung nach diesem Prinzip ist damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar, wie das BSG für den dem Begriff der Unternehmensart vergleichbaren Begriff des Gewerbezweigs in zahlreichen Entscheidungen bekräftigt hat. Die Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr ist Ausdruck des Versicherungsprinzips, das im Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung konsequenter als in anderen Zweigen der Sozialversicherung verwirklicht ist. Die Veranlagung nach Gefahrklassen soll eine möglichst gerechte Verteilung der Unfalllast auf die Beitragspflichtigen gewährleisten. Anknüpfungspunkt für die Definition und den Zuschnitt von Unternehmensarten sind Art und Gegenstand der zu veranlagenden Unternehmen. Da ein gewerbezweigorientierter Gefahrtarif seine Rechtfertigung aus der Gleichartigkeit der Unfallrisiken und Präventionserfordernisse bei technologisch verwandten Betrieben bezieht, kommt es für die Bildung der Unternehmensarten und die Zuordnung zu ihnen auf die in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen an, die ihrerseits durch die hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die gesamte Arbeitsumgebung geprägt werden. Dabei darf sich die Betrachtung nicht auf einzelne für oder gegen eine Vergleichbarkeit sprechende Gesichtspunkte beschränken, sondern muss alle das Gefährdungsrisiko beeinflussende Faktoren einbeziehen (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R -, zitiert nach juris Rn. 20 ff.). Da Gliederung der Unternehmensarten nach dem klassischen Technologieprinzip, also in Anknüpfung an die Art der erzeugten Güter und die Art und Weise ihrer Herstellung oder Bearbeitung, in der modernen Dienstleistungsgesellschaft zunehmend an Bedeutung verliert, können für eine sachgerechte Abgrenzung auch andere Merkmale wie einschlägige berufsrechtliche Regelungen oder bestehende verbandsorganisatorische Strukturen herangezogen werden. Dennoch bleiben auch unter den veränderten Bedingungen der heutigen Berufs- und Arbeitswelt für den Zuschnitt der Unternehmensarten in erster Linie Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend, da sie den zuverlässigsten Aufschluss über die Unfallgefahren in den Unternehmen geben. Namentlich bei heterogen zusammengesetzten Unternehmensarten muss aber geprüft werden, ob die nach technologischen Gesichtspunkten vorgenommene Zuordnung und die daran geknüpfte Vermutung einer gemeinsamen „gewerbetypischen“ Unfallgefahr die tatsächliche Risikosituation in den betroffenen Unternehmen zutreffend widerspiegelt. Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt der Unternehmensart erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigene Unternehmensart oder auf Zuteilung einer anderen, „passenderen“ Unternehmensart folgen (vgl. Landessozialgericht <LSG> Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. November 2014 – L 3 U 134/13 -, zitiert nach juris Rn. 21 und Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R -, zitiert nach juris Rn. 23).

Bestrebungen nach Differenzierung und Berücksichtigung des individuellen Gefährdungsrisikos bei der Bildung von Unternehmensarten sind jedoch Grenzen gesetzt, die sich aus der Funktion und der Systematik eines Gefahrtarifs ergeben. Eine Unternehmensart kann nur dann als eigenständige Unternehmensart bzw. eigenständiger Gewerbezweig geführt werden, wenn die zugehörigen Betriebe und Einrichtungen zusammengenommen eine Größenordnung erreichen, bei der sich eine gewerbetypische Unfalllast nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (vgl. § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII) berechnen lässt. Ist das nicht der Fall, müssen die in Rede stehenden Unternehmen einer der im Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft ausgewiesenen Unternehmensart zugeordnet werden. Nach der einem solchen Tarif innewohnenden Logik kommen dafür aber nur solche Gewerbezweige in Betracht, die technologisch verwandte Unternehmensarten beherbergen. Eine Zuordnung zu einer Unternehmensart bzw. einem Gewerbezweig ohne Berücksichtigung technologischer Zusammenhänge allein nach der Größe des Unfallrisikos scheidet dagegen aus, weil damit das Unternehmensartprinzip aufgegeben und die Systementscheidung für einen Unternehmensarttarif konterkariert würde. Insofern unterscheiden sich die Vorgaben für die Zusammenstellung von Unternehmensarten von denjenigen bei der Bildung der Gefahrtarifstellen, in denen durchaus auch technologisch nicht verwandte Unternehmensarten nach dem Belastungsprinzip zu einer Gefahrengemeinschaft zusammengefasst werden können (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 23).

Unter Berücksichtigung dieser vom BSG entwickelten Grundsätze ist zunächst die Bildung der Gefahrtarifstelle 11 rechtlich nicht zu beanstanden. Die Gefahrtarifstelle 11 erfasst nach dem ab dem 01. Januar 2011 geltenden Gefahrtarif der Beklagten die Unternehmensarten „Freizeitgestaltung/ Kunst und Kultur“. Im Gegensatz zum vorher geltenden Gefahrtarif, in welchem unter der Gefahrtarifstelle 23 nur Unternehmen für Kunst und Kultur zusammengefasst waren, bezieht diese Tarifstelle daneben aus den früheren Gefahrtarifstellen 21 und 59 Unternehmen für Freizeitgestaltung und 59 Seilschwebebahnen und Skilifte mit ein. Hiervon ausgehend ist die Entscheidung der Beklagten, die Unternehmensarten „Freizeitgestaltung“ und „Kunst und Kultur“ zum neuen Gefahrtarif 11 zusammenzufassen, nicht zu beanstanden. Zunächst machte die Beklagte in sachgerechter Weise von ihrem Gestaltungsspielraum Gebrauch, indem sie mit „Kunst und Kultur“ diese Unternehmensart begrifflich weit umspannend festlegte, so dass neben Kunst- und Kulturschaffenden unterschiedlichster Art wie z.B. Artistinnen, Wort-, Musik- und darstellende Künstlerinnen, Schriftsteller, Stuntmen und Tänzerinnen eben auch kulturell-künstlerische Institutionen wie Museen davon erfasst sind. So wie es die Klägerin begehrt, Museen etwa gesondert zu erfassen und darüber hinaus zwischen den unterschiedlich gefahrträchtigen Arbeitsweisen von Museen zu differenzieren, würde zu einer Zerfaserung des Tarifstellensystems und des Solidarprinzips führen, was nach den vorstehend genannten rechtlichen Grundlagen gerade nicht gewollt ist. Dies liefe ansonsten darauf hinaus, dass letztlich unter Aufgabe des Unternehmensartprinzips eine Einstufung nach dem konkreten Gefährdungsrisiko jedes einzelnen Mitgliedsbetriebs vorzunehmen wäre, wohingegen § 157 Abs. 2 S. 1 SGB VII gerade bestimmt, dass Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung des versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. Auch die Entscheidung der Beklagten, eine die Zusammenfassung zu einer Gefahrtarifstelle rechtfertigende Gemeinsamkeit bei den Unternehmensarten Freizeitgestaltung, Seilschwebebahnen/ Skilifte, Kunst und Kultur zu sehen, lässt sich nicht beanstanden. Es lässt sich ohne Weiteres nachvollziehen, dass Seilschwebebahnen und Skilifte sich der Branche Freizeitgestaltung zuordnen lassen bzw. eben hierin aufgehen können, zumal nach den Hinweisen der Beklagten zur Branchenzuordnung unter Freizeitgestaltung ohnehin schon Erlebnis- und Freizeitparks sowie Indoorspielanlagen gehören. Soweit die Gefahrtarifstelle 11 nun einerseits unter Einbeziehung von Seilschwebebahnen und Skiliften Unternehmen der Freizeitgestaltung sowie andererseits Kunst und Kultur zusammenfasst, lässt sich ein sachgerechter Anknüpfungspunkt bereits darin erblicken, dass sich die Inanspruchnahme von Kunst und Kultur nun einmal in der Regel nur in der Freizeit denken lässt, mithin zumeist eine Freizeitgestaltung im weiteren Sinne ist, m.a.W. Unternehmen für Kunst und Kultur zumeist freizeitbezogene Dienstleistungen erbringen. Auch ergibt sich für die in der Gefahrtarifstelle 11 zusammengefassten Unternehmensarten kein erheblich auseinanderfallendes, einer Zusammenfassung entgegenstehendes Unfallrisiko. Laut dem auf dem Beobachtungszeitraum 2006 bis 2008 beruhenden Unfallverzeichnis, welches dem Gefahrtarif 2011 zugrunde gelegt wurde, belief sich die Entgelt- und Versicherungssumme auf 3.239.587.034,00 €, die Entschädigungsleistungen (Neulast) betrugen 11.356.679,01 €. Aus der Neulast x 1.000 ÷ Entgeltsumme im Beobachtungszeitraum errechnete sich die Belastungsziffer (hier: 3,5056). Die gerundete Belastungsziffer ergibt die Gefahrklasse (hier: 3,51). Von der gesamten Entgelt- und Versicherungssumme i.H.v. 3.239.587.034,00 € entfallen 1.704.748.459,00 € auf Unternehmen der Freizeitgestaltung, auf Schwebeseilbahnen und Skilifte 117.874.549,00 €, Unternehmen für Kunst und Kultur 1.416.964.026,00 €. Die Entschädigungssummen im Beobachtungszeitraum beliefen sich demgegenüber auf 5.133.104,69 €, 875.039,00 € bzw. 5.348.535,32 €, ergeben mithin Belastungsziffern von 3,0111, 7,4235 bzw. 3,7746. Hieraus ergibt sich bereits ein zwischen Unternehmen der Freizeitgestaltung im engeren Sinne und Unternehmen für Kunst und Kultur nicht nur etwa gleiches, sondern für Unternehmen für Kunst und Kultur sogar höheres Gefährdungspotential. Soweit die Belastungsziffer für Seilbahnbetriebe deutlich höher ist, ist dies bei dieser deutlich kleineren Branche bei der Einbeziehung in den von den übrigen Unternehmensarten deutlich dominierten Gefahrtarif hinzunehmen. Die vorgenommene Zusammenfassung entspricht auch dem in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hervorgehobenen Schutz kleinerer Gewerbezweige (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1985 - 2 RU 40/85 -, zitiert nach juris Rn. 26). So können die zwei übrigen, deutlich größeren Gewerbezweige mit Entgelt- und Versicherungssummen von 1.704.748.459,00 € (Unternehmen der Freizeitgestaltung) und 1.416.964.026,00 € (Kunst und Kultur) Seilbahnbetriebe mit nur 117.874.549,00 € im Rahmen des Solidarausgleichs mit auffangen. Das Unternehmen der Klägerin hat als Unternehmen für Kunst und Kultur nach den – rechnerisch nicht angegriffenen - Berechnungen der Verwaltung der Beklagten, die der Beschlussfassung für den Gefahrtarif 2011 zugrunde lagen, ab dem 01. Januar 2011 die Belastungsziffer 3,7746. Mithin bestand sogar für Unternehmen für Kunst und Kultur sogar ein höheres Gefährdungsrisikos als für den Durchschnitt der Gefahrengemeinschaft (3,7746 im Verhältnis zu 3,5056), so dass die Klägerin insbesondere in der Tat – darauf hat bereits das SG im angefochtenen Urteil hingewiesen – von der Zusammenfassung mit Unternehmen der Freizeitgestaltung profitiert.

Anzumerken ist, dass sich der Satzungsgeber selbst dann noch innerhalb des ihm durch § 157 SGB VII eröffneten Regelungsspielraums hält, wenn das Gefährdungsrisiko der Gefahrgemeinschaft sogar zu einem Drittel über dasjenige des betroffenen Unternehmens hinausgeht (vgl. BSG, Urteil vom 11. April 2013 – B 2 U 8/12 R -, zitiert nach juris Rn. 34 ff.). Bei alldem durfte die Beklagte bei der Normsetzung auch berücksichtigen, dass es dem Willen des Gesetzgebers des SGB VII entspricht (vgl. Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung - UVMG - vom 30. Oktober 2008, BGBl. I 2130), die Vielzahl früher getrennt bestehender Solidargemeinschaften, wie sie sich in Form einer größeren Anzahl von Berufsgenossenschaften unterschiedlicher Größen, Betriebszahlen und Anzahlen von Versicherten herausgebildet hatten, langfristig zu nur noch neun Unfallversicherungsträgern zusammenzufassen, um Unterschiede in den Beiträgen der Berufsgenossenschaften deutlich zu reduzieren (vgl. BT-Drucks. 16/9154, S. 1; zu den Auswirkungen der Fusionen von Berufsgenossenschaften auf die Beitragsbelastung). Damit entspricht es gerade dem Willen des Gesetzgebers, größere Solidargemeinschaften zu bilden, die einen geringeren Lastenausgleich erfordern und deren Beitragsbelastung sich einander angleicht. Von diesen Zielvorgaben ausgehend ist es auch sachgerecht, innerhalb der größer organisierten Solidargemeinschaften bei der Bildung von Gefahrengemeinschaften für den Gefahrtarif eine Zusammenfassung zu größeren Gruppen von Gewerbezweigen anzustreben und nicht für jeden früher getrennt geführten Gewerbezweig weiterhin eine eigene Gefahrtarifstelle anzubieten (vgl. BSG, Urteil vom 11. April 2013 – B 2 U 8/12 R -, zitiert nach juris Rn. 55).

Es ist im Übrigen weder etwas dafür konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte unzureichendes und nicht nachvollziehbares Zahlenmaterial zu Grunde legte bzw. zur Verfügung stellte, um die Erstellung des Gefahrtarifs transparent zu machen. Anhand dieser Zahlen sind die Gefahrklassen nachvollziehbar, gar nachrechenbar. Nur vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass bei der Gefahrtarifbildung bzw. der Gefahrklassenbildung nicht die Gefahrlast einzelner Unternehmen in einem bestimmten Beobachtungszeitraum maßgeblich ist. Im Übrigen werden unter Berücksichtigung der dem Senat aus § 103 SGG obliegenden Untersuchungsmaxime grundsätzlich keine Ermittlungen quasi ins Blaue hinein geführt. Amtsermittlungen zur Prüfung der Plausibilität der vorgelegten Daten erfolgen in der Sozialgerichtsbarkeit nur dann, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, warum die von der Beklagten vorgelegten Daten in einem Umfang unzutreffend sein könnten, der Auswirkungen auf die Bildung der Gefahrklasse haben könnte (so i.W. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. März 2010 – L 3 U 33/09 -, zitiert nach juris Rn. 29).

Die streitige Regelung des Gefahrtarifs verletzt bei alldem auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung. Da die Regelungen des Gefahrtarifs nicht an persönliche Eigenschaften der Unternehmer anknüpfen, sondern an der Art des Unternehmensgegenstands, sind die Gliederungen im Gefahrtarif der Beklagten nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG nur daraufhin überprüfbar, ob der Satzungsgeber sich in den Grenzen einer zulässigen, den Bedürfnissen einer Massenverwaltung genügenden Typisierung gehalten hat (vgl. BSG, Urteil vom 11. April 2013 – B 2 U 8/12 R -, zitiert nach juris Rn. 51 ff.). Auch hieran gemessen sind für die Bildung der Gefahrtarifstelle 11 im Gefahrtarif 2011 der Beklagten sachfremde oder willkürliche Erwägungen nicht erkennbar. Der Gefahrtarif wählt eine an Sachkriterien orientierte und langfristig anerkannte Anknüpfung, indem er sich in dem hier streitigen Teil nach Gewerbezweigen gliedert. Insbesondere ist es nicht sachfremd, Gewerbezweige mit ähnlichen Versicherungsrisiken und Präventionserfordernissen zusammenzufassen und kleine Unternehmensarten zu integrieren.

Hieran anschließend besteht für die Klägerin auch kein Anspruch auf Veranlagung zur Gefahrtarifstelle 05. Die Forderung eines Unternehmens, wegen eines erheblich abweichenden Grades der Unfallgefahr einer anderen Unternehmensart zugeteilt zu werden, kann danach überhaupt nur mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden, wenn der Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft mehrere für das betreffende Unternehmen in Betracht kommende Unternehmensarten ausweist und unklar ist, welcher von ihnen es nach Art und Gegenstand zuzurechnen ist. Steht dagegen die nach technologischen Kriterien richtige Zuordnung fest, kann die Zugehörigkeit zu der Unternehmensart nicht mit dem Hinweis auf eine unterschiedliche Belastungssituation in Frage gestellt werden. Die Bildung von Gefahrklassen nach dem Unternehmensartprinzip hat zur zwangsläufigen Folge, dass es innerhalb der Unternehmensarten nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe mehr oder weniger deutlich abweichende Unternehmen und Unternehmensarten gibt. Dass alle gewerbezugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen. Zudem ist der Solidarausgleich innerhalb des gesamten Systems der gewerblichen Berufsgenossenschaften auf den verschiedenen Ebenen zu beachten, der vom Ausgleich innerhalb der Gefahrtarifstellen bis zum Ausgleich zwischen den Berufsgenossenschaften reicht (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 24 unter Bezugnahme auf BSG a.a.O., Rn. 24 f.).

Die Klägerin, die ein Museum betreibt, lässt sich unschwer der neugebildeten Gefahrtarifstelle 11 zuordnen, zumal in den Hinweisen der Beklagten zur Branchenzuordnung Museen ausdrücklich als beispielhafte Unternehmen genannt werden.Der Klägerin ist es insbesondere nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass sie sich etwa als Interessenvertretung in die Gefahrtarifstelle 05 einordnen lässt. Dies gelingt bereits nach dem Wortlaut dieser Gefahrtarifstelle nicht. Aus den Hinweisen der Beklagten zur Branchenzuordnung ergibt sich im Übrigen, dass auch im kulturellen Sektor nur Interessenvertretungen in die Gefahrtarifstelle 05 mit einbezogen sind. Daraus leitet sich indes auch keine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, d.h. kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ab. Als sachlicher Differenzierungsgrund drängt sich bereits auf, dass die in der Gefahrtarifstelle 05 zusammengefassten Unternehmensarten durch ihre büromäßigen und von daher grundsätzlich ein geringeres Gefährdungspotential mit sich bringenden Verrichtungen geprägt sind (vgl. nochmals LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 30 ff.), wohingegen etwa im Fall der Klägerin allein schon durch den Ausstellungs- und damit einhergehenden Verkaufsbetrieb (Museumsshop) ein höheres Gefährdungsrisiko auf der Hand liegt. Ob und ggf. aus welchem Grund etwa andere Museen zu einer anderen Gefahrtarifstelle ggf. günstiger veranlagt wurden, lässt sich schon mangels Substantiierung dieses Vorbringens der Klägerin nicht beurteilen. Insbesondere reicht die dem Senat aus § 103 SGG obliegende Untersuchungsmaxime auch im vorliegenden Zusammenhang nicht so weit, den Sachverhalt quasi ins Blaue hinein weiter aufzuklären. Davon abgesehen würde der vorgetragene Umstand rechtlich keine Rolle spielen. Die Veranlagung eines anderen Mitgliedunternehmens vermittelt der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch darauf, ebenso veranlagt zu werden. Hat – wie hier - die Beklagte Gefahrtarifstellen geschaffen, ist sie daran festzuhalten und muss sie etwa Museen nun einmal zur Gefahrtarifstelle 11 veranlagen. Sollte es demgegenüber zu einer rechtswidrigen (Fehl-) Veranlagung eines anderen Museums gekommen sein, so besteht für die Klägerin insofern kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Denkbar ist auch, dass es sich bei den von der Klägerin gemeinten Unternehmen im Schwerpunkt gar nicht um Museen handelt, sondern etwa um sonstige Unternehmen mir Werbe- oder Verkaufsausstellungen ggf. sogar mit künstlerischen Ansprüchen. Dann würde es sich insofern dann schon nicht um vergleichbare Sachverhalte handeln und wäre der Klägerin eine Berufung auf den Gleichheitssatz schon deshalb von vornherein verwehrt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Revisionszulassungsgrund gemäß § 160 Abs. 2 SGG vorliegt.

Der Streitwert ist nach § 197a SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführer festzusetzen. Dies zugrunde gelegt schließt sich der erkennende Senat der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei einem Streit über die richtige Veranlagung eines Unternehmens zu einer im Gefahrtarif einer Berufsgenossenschaft ausgewiesenen Gefahrtarif insoweit an, als ein Streitwert von mindestens in Höhe des dreifachen Auffangwerts i.S.v. § 52 Abs. 2 GKG angemessen ist (vgl. BSG, Beschluss vom 03. Mai 2006 - B 2 U 415/05 B -, zitiert nach juris Rn. 3).