Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat | Entscheidungsdatum | 18.02.2013 | |
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Aktenzeichen | OVG 11 N 83.11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 1 Abs 2 RGebStV, § 4 Abs 2 RGebStV, § 4 Abs 1 RGebStV, § 5 Abs 4 RGebStV, § 5 Abs 2 S 3 Nr 1 RGebStV |
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. August 2011 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 4.539,88 EUR festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Unter Zugrundelegung des allein maßgeblichen Zulassungsvorbringens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe in Verkennung der Besonderheiten ihres Falles angenommen, dass sie für 111 Rundfunkgeräte und 111 Fernsehgeräte in dem Zeitraum vom 1. Januar bis 1. März 2009 gebührenpflichtig gewesen sei, weil sie die Geräte zum Empfang bereitgehalten habe. Die Klägerin macht hiergegen geltend, sie habe die Geräte ab dem 1. Januar 2009 nicht mehr für ihren zum 31. Dezember 2008 stillgelegten Hotelbetrieb, sondern lediglich für die neue Eigentümerin des Hotels, die I...GmbH (im Folgenden: I...), in den Kellerräumen des Hotels aufbewahrt, ohne dass diese noch eine Funktion für sie gehabt hätten. Hierzu sei sie aufgrund des mit der I... geschlossenen Pachtvertrags bis zum 31. Mai 2009 verpflichtet gewesen. Die Rundfunkgeräte seien daher für sie ab dem 1. Januar 2009 nutzlos gewesen, so dass ein Bereithalten derselben zum Empfang im Sinne von § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 2 RGebStV nicht mehr vorgelegen habe.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht unter Würdigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles angenommen, dass die Voraussetzungen für die Rundfunkgebührenpflicht in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum von Januar bis März 2009 vorgelegen haben. Soweit die Klägerin die Geräte mit Ablauf des 31. Dezember 2008 in den Kellerräumen des Hotels eingelagert haben will, kommt es nicht darauf an, zu welchem Zweck sie dies getan hat. Das Verwaltungsgericht führt zutreffend aus, dass die Klägerin aufgrund ihres Pachtvertrags mit der I... das Hotel sowie das Inventar, die zuvor in ihrem Eigentum standen, weiter nutzen durfte (vgl. § 1 des Pachtvertrages). Die tatsächliche Sachherrschaft der Klägerin über die Geräte hat daher auch nach der von ihr vorgetragenen Einlagerung der Empfangsgeräte bis zum 31. Mai 2009 fortbestanden.
Das Verwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend davon aus, dass es für ein Bereithalten eines Rundfunkgerätes zum Empfang im Sinne von § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 2 RGebStV nicht darauf ankommt, ob dieses tatsächlich genutzt wird oder nicht. Es genügt, dass mit dem Gerät ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können. Ein vorhandenes Empfangsgerät wird erst dann nicht mehr zum Empfang bereitgehalten, wenn der Empfang von Rundfunksendungen technisch auf Dauer ausgeschlossen ist (Naujock in Hahn/Vesting, § 1 RGebStV Rn. 38 m.w.N.). Das ist bei einer bloßen Einlagerung der Geräte in Kellerräumen eines nicht mehr betriebenen Hotels nicht anzunehmen, da durch Zurückstellen der Geräte in die Gästezimmer oder andere Räumlichkeiten jederzeit ein Rundfunkempfang ohne besonderen technischen Aufwand möglich wäre (vgl. Gall, a.a.O., § 4 RGebStV Rn. 31 unter Bezugnahme auf BayVGH, Urteil vom 11. März 1997 - 7 B 96.2536 - UA S. 5, nicht veröffentlicht). Es ist daher auch unerheblich, dass nach dem Vortrag der Klägerin in den Kellerräumen ihres Hotelgebäudes keine Verbindung zu Strom- oder Antennensteckdosen bestanden habe (vgl. dazu Gall, a.a.O., § 4 RGebStV Rn. 29). Die vorhandenen Geräte sind von der Klägerin unstreitig weder aus dem Gebäudekomplex entfernt noch empfangsuntauglich gemacht oder entsorgt worden (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2012 - OVG 11 S 45.12 - juris Rn. 15 f.). Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die pauschale Rundfunkgebührenermäßigung für Beherbergungsbetriebe nach § 5 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 RGebStV verweist, ist dies lediglich ein Beispiel dafür, dass bei vorübergehendem Nichtgebrauch von Rundfunkgeräten in Beherbergungsbetrieben die Gebührenpflicht fortbesteht. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann aus dem Hotelprivileg jedoch nicht geschlossen werden, dass auch bei einer bloßen Einlagerung von Geräten in Kellerräumen eines (vorübergehend) eingestellten Beherbergungsbetriebes eine Gebührenpflicht ohne Weiteres entfällt.
Ohne Erfolg macht die Klägerin weiter geltend, dass sie wie ein mit Rundfunkgeräten handelndes Unternehmen zu behandeln sei. Das in § 5 Abs. 4 RGebStV geregelte Händlerprivileg dient der Befreiung des Rundfunkfachhandels von der Mehrfachgebührenpflicht, weil dieser sonst mit vielfachen und marktverzerrenden Rundfunkgebühren belastet würde und ein unzumutbarer Verwaltungsaufwand beim Handel und bei der Rundfunkanstalt entstehen würde (vgl. Göhmann/Schneider/Siekmann in Hahn/Vesting, a.a.O., § 5 RGebStV Rn. 83 m.w.N.). Diese Befreiung ist – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat – nicht auf sonstige gewerbliche Betriebe wie den der Klägerin übertragbar.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Soweit die Klägerin im Rahmen dieses Zulassungsgrundes im Wesentlichen auf ihr Vorbringen zur Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel verweist bzw. dieses wiederholt, sind besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, nicht dargelegt. Das vorliegende Streitverfahren zeigt aus den bereits vorstehend unter Ziffer 1. ausgeführten Gründen weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten auf. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass in ihrem Fall ein Bereithalten der Rundfunk- und Fernsehgeräte zum Empfang nicht vorgelegen habe, weil die Aufbewahrung der Geräte für sie funktionslos gewesen sei, ist der diesbezügliche Sachverhalt mangels Entscheidungserheblichkeit nicht weiter in einem Berufungsverfahren aufzuklären.
3. Der Zulassungsantrag legt auch nicht mit Erfolg dar, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes wäre erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 124 Rn. 10).
Diesen Anforderungen wird die Antragsbegründung nicht gerecht. Die Prüfung, ob ein Bereithalten von Rundfunk- und Fernsehgeräten zum Empfang im Sinne von § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 2 RGebStV auch dann noch gegeben ist, wenn diese in einem Keller eines stillgelegten Hotelbetriebs zwecks Übergabe an einen neuen Eigentümer aufbewahrt werden, hängt von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalles ab und ist einer fallübergreifender Klärung nicht zugänglich. Die maßgeblichen Fragen zu dem Beginn und Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang (§ 4 Abs. 1 und 2 RGebStV) sind bereits Gegenstand höchstrichterlicher sowie umfangreicher obergerichtlicher Rechtsprechung gewesen (vgl. Naujock, a.a.O., § 1 RGebStV Rn. 31 ff.; Gall, a.a.O., § 4 RGebStV Rn. 25 ff., jeweils m.w.N.). Dies gilt auch für die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen, die im Zusammenhang mit der Abmeldung von betrieblich genutzten Empfangsgeräten wegen Aufgabe eines Gewerbebetriebs bei fortbestehender Verfügungsgewalt stehen (vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2012 - OVG 11 S 45.12 - juris; BayVGH, Urteil vom 11. März 1997 - 7 B 96.2536 - n.v.; Urteil vom 3. April 2008 - 7 B 07.431 - juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. November 2011 - 3 L 385/09 - juris; vgl. auch Gall, a.a.O., § 4 RGebStV Rn. 31 ff.) sowie die Frage nach der Reichweite der Regelung über das Händlerprivileg in § 5 Abs. 4 RGebStV (vgl. Göhmann/Schneider/Siekmann, a.a.O., § 5 Rn. 83 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).