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Kinderzuschlag - Rente wegen Erwerbsminderung bei Verschlossenheit des Arbeitsmarktes - Antrag - Kfz-Haftpflichtversicherung


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 12. Senat Entscheidungsdatum 02.11.2011
Aktenzeichen L 12 KG 2/07 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 6a BKGG, § 5 BKGG, § 11 Abs 2 Nr 5 SGB 2, § 11 Abs 2 Nr 6 SGB 2, § 30 SGB 2, § 3 Abs 1 Nr 1 AlgIIV

Leitsatz

1. Die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei verschlossenem Arbeitsmarkt schließt die Gewährung eines Kinderzuschlages nach § 6 a BKGG nicht aus.

2. Bis 31. Juli 2006 war eine Antragstellung keine Anspruchsvoraussetzung auf einen Kinderzuschlag.

3. Zum Abzug von Kosten für eine Kfz-Haftpflichtversicherung vom Einkommen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 02. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Umstritten ist die Gewährung eines Kinderzuschlages nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG).

Die 1955 geborene, geschiedene, allein erziehende Klägerin, bei der ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 seit Januar 2005 festgestellt worden ist, ist Mutter ihres 1996 geborenen Sohnes T, dem seit 2007 ein Grad der Behinderung von 100 und die Merkzeichen G, B, RF und H (ab 2003: GdB 60, Merkzeichen G, B und H; ab 2006: GdB 80 und dieselben Merkzeichen) anerkannt worden sind und der seit Mai 2003 Leistungen nach der Pflegestufe I nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) bezog. Dieser ist stationär untergebracht und verbringt regelmäßig einen Teil der Wochenenden und die Ferien bei der Klägerin. Die monatliche Grundmiete der Klägerin betrug 333,59 €, die monatlichen Heizkosten 46,00 € und die sonstigen monatlichen Nebenkosten 12,27 € (Stand: 1. September 2004).

Die Klägerin beantragte mit einem von ihr am 28. Februar 2005 unterschriebenen Formular, das den Eingangsstempel 3. März 2005 trägt, bei der Beklagten für ihren Sohn den Kinderzuschlag. Zu dieser Zeit stand die Klägerin in einem Arbeitsverhältnis. Aufgrund einer schweren Erkrankung erhielt sie ab dem 15. Oktober 2004 Krankengeld in Höhe von monatlich 734,10 € bei einem täglichen Leistungssatz von 24,47 € (Zahlbetrag), das sie auch in dieser Höhe bis 3. März 2006 – unterbrochen im Zeitraum vom 6. bis 8. September 2005 wegen Bezuges von Übergangsgeld in Höhe von 11,19 € täglich – bezog. Vom 4. bis 31. März 2006 erhielt die Klägerin Arbeitslosengeld (Alg) mit einem täglichen Leistungsbetrag von 19,99 €. Mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 2. März 2006 wurde ihr beginnend bereits ab dem 1. April 2005 eine bis zum 28. Februar 2007 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bei verschlossenem Arbeitsmarkt von 758,04 € für April bis Juni 2005 und ab Juli 2005 mit einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe 754,29 € geleistet. Ferner wurde ihrem Konto am 30. März 2006 eine Rentennachzahlung in Höhe von 287,35 € gutgeschrieben, so dass ihr im März 2006 Einkommen in Höhe von 920,48 € zufloss. Im April 2006 erhielt die Klägerin Alg nach Maßgabe eines täglichen Leistungssatzes in Höhe von 19,99 €. In diesem Monat wurde ihr auch Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in Höhe von 115,30 € gezahlt. Ab Mai 2006 zahlte der Rentenversicherungsträger ihr den tatsächliche Rentenbetrag in Höhe von 754,29 € aus. Mit Rentenbescheid vom 21. April 2008 gewährte dieser der Klägerin ab dem 1. März 2007 eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung mit einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe 756,71 € u. a. auf der Grundlage einer ärztlichen Bescheinigung der Ärzte Dres. J. H, K, K vom 26. Juni 2006 des onkologischen Schwerpunktes am O-Heim, wonach der Klägerin „bis auf weiteres nicht fähig (sei) jeglicher Arbeit nachzugehen“.

Die Beklagte lehnte den Antrag auf Kinderzuschlag mit Bescheid vom 17. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2005 mit der Begründung ab, dass die Klägerin wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Insofern könne sie keine Leistungen nach den SGB II beziehen und habe daher keinen Anspruch auf einen Kinderzuschlag gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG i.V.m. § 8 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Hiergegen richtete sich die am Montag, den 29. August 2005 zunächst bei der Beklagten erhobene Klage, die am 21. Oktober 2005 beim Sozialgericht Berlin einging. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, dass ihr Sohn aufgrund seiner Behinderung einen Mehrbedarf habe.

Das Sozialgericht hat eine Probeberechnung durch die Beklagte veranlasst, wonach die Mindesteinkommensgrenze durch die Klägerin nicht erreicht werde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnungsgrundlagen der Probeberechnung vom 27. Juni 2006 verwiesen.

Durch Gerichtsbescheid vom 2. Februar 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig, denn die Klägerin beziehe seit dem 1. April 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung und zuvor Krankengeld. Die Klägerin sei wegen ihrer Erkrankung nicht in der Lage gewesen, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeitstäglich drei Stunden erwerbstätig zu sein. Zudem erreiche das von der Klägerin erzielte Einkommen nicht die Mindesteinkommensgrenze. Die Regelung des § 6a BKGG stelle keinen Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dar, zumal diese Differenzierung lediglich bewirke, dass der Klägerin Kinderzuschlag in der Höhe vorenthalten bleibe, in der sie und ihr Kind Leistungen nach dem SGB XII beanspruchen können.

Gegen diesen ihr am 20. März 2007 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 30. März 2007 zum Sozialgericht Berlin eingelegte Berufung der Klägerin, die am 10. April 2007 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg einging. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund ihres Wohngeldbezuges keine Sozialhilfe beanspruchen könne. Ihre Erkrankung dürfte nicht zu Lasten ihres Kindes zum Ausschluss der beantragten Leistungen führen.

Die Klägerin beantragt in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß zufolge,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 2. Februar 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr einen Kinderzuschlag für das Kind T nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt ihrem schriftsätzlichen Vorbringen zufolge,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung für rechtmäßig. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Kinderzuschlag, da sie nicht erwerbsfähig gewesen sei. Zudem habe sie die Mindesteinkommensgrenze für die Gewährung eines Kinderzuschlages nicht erreicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die vom Senat beigezogenen Sozialhilfeakten des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf (Gz: ) und der Deutschen Rentenversicherung (VSNR: ) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte trotz des Ausbleibens der Klägerin und der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 02. November 2011 verhandeln und entscheiden. Die Beteiligten sind ordnungsgemäß und rechtzeitig zum Termin geladen und auf die möglichen Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden.

Die nach §§ 143 f., 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG – zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die zulässig (kombinierte Anfechtungs- und Leistungs-) Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen Kinderzuschlag nach § 6a BKGG.

Der Klägerin steht der begehrte Kinderzuschlag nicht zu. Nach § 6a BKGG in der vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung (des Vierten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) erhalten Personen für die in ihrem Haushalt lebenden Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn

1. sie für diese Kinder nach dem BKGG oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (EStG) Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 BKGG haben,

2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11, 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) mindestens in Höhe des nach Absatz 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrages und höchstens in Höhe der Summe aus diesem Betrag und dem Gesamtkinderzuschlag nach Absatz 2 verfügen und

3. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird.

Der Kinderzuschlag beträgt nach § 6a Abs. 2 BKGG für jedes zu berücksichtigende Kind jeweils bis zu 140,00 € monatlich.

Der Kinderzuschlag mindert sich gemäß § 6a Abs. 3 BKGG um das nach §§ 11 und 12 SGB II mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Kindes. Hierbei bleibt das Kindergeld außer Betracht. Der Kinderzuschlag wird, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht vorliegen, gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG in voller Höhe gezahlt, wenn das nach §§ 11 und 12 SGB II mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen einem Betrag in Höhe des ohne Berücksichtigung von Kindern jeweils maßgebenden Arbeitslosengeldes II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II oder des Sozialgeldes nach § 28 Abs. 1 SGB II entspricht. Dazu sind nach § 6a Abs. 4 Satz 2 BKGG die Kosten für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung für die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Kosten für Alleinstehende, Ehepaare und Kinder ergibt.

Nach § 5 BKGG in der o.a. Fassung werden Kindergeld und der Kinderzuschlag vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

Obwohl die Klägerin den Antrag auf Kinderzuschlag im März 2005 bei der Beklagten gestellt hat (Eingang: 3. März 2005), hätte frühestens ab Januar 2005 (mit in Krafttreten des § 6a BKGG) ein Kinderzuschlag gewährt werden können. Für die Gewährung eines Kinderzuschlages kam es nach dieser Gesetzesfassung ebensowenig wie beim Kindergeld darauf an, in welchem Monat der Antrag gestellt worden ist, da § 5 Abs. 1 1. Halbsatz BKGG allein auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen abgestellt hat (anders die ab 1. August 2006 geltende Gesetzeslage in § 6a Abs. 2 Satz 5 BKGG <idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 – BGBl. I S. 1706>, wonach der Kinderzuschlag nicht mehr für Zeiten vor der Antragstellung erbracht werden darf). Zeitlich begrenzt wird der Anspruch auf einen möglichen Kinderzuschlag hier auf den 28. Februar 2007. Letztmalig zu diesem Zeitpunkt hätten die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sein können, denn die Klägerin ist aufgrund Rentenbescheides der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 21. April 2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. März 2007 gewährt worden. Grundlage dieser Rentengewährung ist die Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei der Klägerin gewesen, wonach sie bis auf weiteres nicht mehr fähig war, jeglicher Arbeit nachzugehen (ärztlichen Bescheinigung der Ärzte Dres. J. H, K, K vom 26. Juni 2006 des onkologischen Schwerpunktes am OHeim). Damit war die Klägerin nicht mehr leistungsberechtigt nach dem SGB II, denn sie war erst zu diesem Zeitpunkt auf absehbare Zeit außerstande wegen Krankheit oder Behinderung, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II) und konnte die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG nicht mehr erfüllen. Soweit die Beklagte mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2005 und das Sozialgericht hieraus schon für die Zeit ab 1. Januar 2005 einen Anspruch auf einen Kinderzuschlag verneint haben, ist übersehen worden, dass die Klägerin zunächst aufgrund Bescheides der Deutschen Rentenversicherung Bund „nur“ eine (bis zum 28. Februar 2007 befristete) Rente wegen voller Erwerbsminderung bei Verschlossenheit des Arbeitsmarktes gewährt worden war, die aber Erwerbsfähigkeit iSd § 8 Abs. 1 SGB II nicht ausschließt (vgl. BSG, Urteil vom 21. Dezember 2009 – B 14 AS 42/08 R). Grundlage dieser Rentengewährung waren die Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. B B vom 29. Dezember 2005 und der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 23. Januar 2006, die die Klägerin überstimmend noch für leichte Tätigkeiten von 3 bis unter 6 Stunden pro Tag als erwerbsfähig angesehen haben.

Der Klägerin ist der Kinderzuschlag nicht zu gewähren, weil die Anspruchsvoraussetzungen hierfür im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 28. Februar 2007 nicht gegeben sind.

Es kann dahinstehen, ob der während der Woche in einer stationären Einrichtung untergebrachte Sohn der Klägerin mit ihr in einem Haushalt i.S.d. § 6a Abs. 1 Satz 1 BKGG lebt und deswegen schon der Anspruch zu versagen gewesen wäre, denn die Klägerin verfügte im vorgenannten Zeitraum entweder nicht über Einkommen, dass über der Mindesteinkommensgrenze lag oder über ein Einkommen, dass die Höchsteinkommensgrenze überstieg.

Unerheblich für die rechtliche Beurteilung für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2005 bis 28. Februar 2007 kann auch bleiben, dass § 6a BKGG nach dem 30. Juni 2005 teilweise geändert worden ist, denn die Änderungen entfalten keine Relevanz. Da der Sohn der Klägerin 1996 geboren worden ist, ist ohne Belang, ob das Kind das 18. oder 25. Lebensjahr (§ 6a Abs. 1 Satz 1 BKGG idF des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006, BGBl. I S. 558) noch nicht vollendet haben darf. Weitere Änderungen (durch das Gesetz vom 20. Juli 2006 a.a.O.) wurden durch Einführungen zum 1. August 2006 von Sätzen 4 und 5 in Abs. 2 der Vorschrift vorgenommen und haben verfahrensrechtliche – hier nicht einschlägige – Bedeutungen (zur Antragstellung s.o.). Dasselbe trifft für den Anspruchsausschluss nach ebenfalls mit diesem Gesetz eingeführten Satz 3 in Abs. 3 der Vorschrift zu. Ohne Belang ist zudem, ob der Gesetzgeber in Abs. 4 Satz 1 der Norm statt am Ende des Satzes „entspricht“ nun die Worte „nicht übersteigt“ gewählt hat, denn – wie noch darzulegen ist – liegen die Voraussetzungen unabhängig von dieser Wortwahl nach diesem Absatz nicht vor.

Im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 28. Februar 2006 und im April 2006 verfügte die Klägerin nicht über Einkommen i.S.d. § 11 SGB II mindestens in Höhe des nach § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG für sie maßgebenden Betrags (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG); im März 2006 überstieg ihr Einkommen die Höchsteinkommensgrenze, so dass ebenfalls kein Anspruch bestand.

Der maßgebende Betrag bestimmt sich nach § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG aus dem Alg II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II (hier noch i.d.F des Vierten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954) bzw. § 19 Satz 1 SGB II (i.d.F. des Gesetzes vom 20. Juli 2006 a.a.O.) - ohne Berücksichtigung von Kindern. Hieraus folgt, dass bei der Berechnung des Kinderzuschlags in einem ersten Rechenschritt die sogenannte "Mindesteinkommensgrenze" für denjenigen zu ermitteln ist, der den Anspruch auf Kinderzuschlag geltend macht. Decken die Einkünfte des Anspruchstellers i.S.d § 11 SGB II seinen eigenen Bedarf - also ohne Bedarf der Kinder -, kann ein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehen (vgl. Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, Anhang § 6a BKGG RdNr. 7). Dies folgt aus dem Wortlaut des § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG i.V.m. § 6a Abs. 4 BKGG. Die Regelungen beziehen sich in der hier maßgebenden Fassung ausdrücklich und ohne Einschränkungen auf das nach § 11 SGB II zu berücksichtigende elterliche Einkommen. Mit der Festsetzung einer Mindesteinkommensgrenze für den Anspruch auf Kinderzuschlag in Höhe des elterlichen Bedarfs an Alg II und/oder Sozialgeld wollte der Gesetzgeber gewährleisten, dass nur diejenigen Eltern den Kinderzuschlag erhalten, deren Bedarf an Alg II und Sozialgeld durch eigenes Einkommen gesichert ist. Es sollte erreicht werden, dass die Familien regelmäßig nur ein Verwaltungsverfahren entweder im Jobcenter als Empfänger von Alg II und Sozialgeld oder bei der Familienkasse für den Zuschlag durchlaufen müssen BT-Drucks 15/1516S.83, also entweder dem SGB II oder dem BKGG (Kinderzuschlag) zugeordnet sind (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, Anhang § 6a BKGG RdNr. 2)Dieser gesetzgeberischen Zielsetzung liefen unterschiedliche Einkommensbegriffe nach § 6a BKGG und § 11 SGB II mit komplizierten Berechnungen zweier Sozialleistungsträger zuwider.

Die Klägerin erzielte im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. August 2005 ein Einkommen aus Krankengeld in Höhe von monatlich 734,10 € (= 24,47 € x 30 Tage). Als Absetzbeträge sind vorliegend zu berücksichtigen: Die Kfz-Haftpflichtversicherung und ein Pauschbetrag für Versicherung.

Soweit es auf die Notwendigkeit der Kfz-Haftpflichtversicherung ankommt (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. § 11 Rdnr. 107; offengelassen in: BSG, Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 18/06 R – in Juris Rnr. 26 a.E.; bejahend BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/7b AS 32/06 R – in Juris Rnr. 52), kann diese angesichts der Tatsache, dass die Klägerin schwerbehinderter Mensch ist und erwerbsfähig, wenn auch arbeitsunfähig war, nicht ernsthaft angezweifelt werden und wird von der Beklagten auch selbst im Rahmen der Probeberechnung in Abzug gebracht. Ein weiterer Abzug eines Freibetrages nach §§ 11 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. 30 SGB II (a.F.) kommt nicht in Betracht, denn hier wird nicht allein auf die Erwerbsfähigkeit, sondern auch auf die gegenwärtige Erwerbsausübung abgestellt.

Demnach sind als Absetzbeträge zu berücksichtigen: Kfz-Haftpflichtversicherung von monatlich 17,76 € und ein Pauschbetrag für Versicherung von monatlich 30,00 € nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i.V.m § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg-II Verordnung der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung. Dies ergibt einen monatlichen Betrag in Höhe von 686,34 €.

Um feststellen zu können, ob das so ermittelte Einkommen den Bedarf der Klägerin i.S.d § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG deckt, ist der Bedarf nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II (bzw. § 19 Satz 1 SGB II) einschließlich der Kosten der Unterkunft i.S.d § 6a Abs. 4 Satz 2 BKGG zu ermitteln. Auszugehen ist von einer der Klägerin zustehenden Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II (i.d.F des Vierten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, a.a.O) in Höhe von 345 €, die bis 30. Juni 2007 unverändert geblieben wäre. Zusätzlich hätte die Klägerin Anspruch auf eine Leistung für Mehrbedarf als Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II in Höhe von 41,00 € nach Abs. 5 der Vorschrift sowie einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von 25,56 € gehabt. Hieraus folgt ein Gesamtbedarf allein der Klägerin in Höhe von 411,56 €, ohne anteilige Kosten der Unterkunft/Heizung.

Wird der auf die Klägerin entfallende Anteil an den Kosten der Unterkunft, berechnet nach Maßgabe des § 6a Abs. 4 Satz 2 BKGG, hinzugerechnet, ergibt sich, dass der Bedarf der Klägerin mit 712,82 (411,56 € + 301,26 €) ihr Einkommen übersteigt.

Zur Errechnung des einzusetzenden Betrags der Kosten der Unterkunft/Heizung sind nicht die Regeln des SGB II zu Grunde zu legen; es ist nicht der anteilige Betrag nach Kopfteilen der Bedarfsgemeinschaft an den Kosten für Unterkunft und Heizung zu ermitteln. Vielmehr folgt aus dem Verweis in § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG auf § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG, dass die Unterkunftskosten nach dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung festzustellen sind. Dieses ergibt sich aus Wortlaut, Gesetzesbegründung sowie -entwicklung, systematischem Zusammenhang und Sinn der Vorschrift (vgl. BSG vom 18. Juni 2008 – B 14/11b AS 11/07 R –; BSG vom 6. Mai 2010 – B 14 KG 1/08 –). Soweit daher im Hinblick auf die Bestimmung der Kosten für Unterkunft und Heizung der Klägerin der Existenzminimumbericht der Bundesregierung zu Grunde zu legen ist, ergibt sich im konkreten Fall eine bei der Klägerin anzusetzende Höhe der Unterkunftskosten von 301,26 € (76,88 % von 391,86 € Grundmiete + Heiz- und Nebenkosten). Eines gesonderten Abzuges von Warmwasserkosten bedarf es nicht, da diese in die Berechnung nach dem Existenzminimumbericht bereits mit eingeflossen sind. Hieraus folgt, wie bereits dargelegt, dass die Klägerin mit dem von ihr erzielten Einkommen die Mindesteinkommensgrenze des § 6a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m § 6a Abs. 4 Satz 1 und 2 BKGG nicht erreicht.

Im September 2005 verfügte die Klägerin vom 1. bis 5. September 2005 wiederum über Krankengeld in Höhe von 122,35 €, im Zeitraum vom 6. bis 8. September 2005 Übergangsgeld in Höhe von täglich 11,19 € (Summe: 33,57 €) und vom 9. bis 30. September 2005 wiederum über Krankengeld in Höhe von 538,34 €, insgesamt 694,26 €, so dass auch in diesem Zeitraum die oben dargestellte Mindesteinkommensgrenze nicht erreicht wird.

Vom 1. Oktober 2005 bis 28. Februar 2006 wurde der Klägerin Krankengeld in Höhe von monatlich 734,10 € gezahlt, so dass insoweit auf die Berechnung für den Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis 31. August 2005 Bezug genommen werden kann, wonach die Mindesteinkommensgrenze auch nicht erreicht wird.

Vom 1. bis 3. März 2006 erhielt die Klägerin Krankengeld (24,47 € x 3 = 73,41 €) und vom 4. bis 31. März 2006 Alg mit einem täglichen Leistungsbetrag von 19,99 € (28 Tage x 19,99 € = 559,72 €). Ferner wurde am 30. März 2006 dem Konto der Klägerin eine Rentennachzahlung in Höhe von 287,35 € gutgeschrieben, so dass ihr im März 2006 Einkommen in Höhe von 920,48 € zufloss; bereinigt 872,72 € (= 920,48 € - 47,76 €). Ausgehend von einem Mindestbedarf in Höhe von 712,82 € zuzüglich des Kinderzuschlages in Höhe von 140 € (= 852,82 €) übersteigt das bereinigte Einkommen der Klägerin in diesem Monat die Höchsteinkommensgrenze, so dass auch hier kein Kinderzuschlag zu gewähren ist; § 6a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m § 6a Abs. 4 Satz 1 und 2 BKGG.

Im April 2006 erhielt die Klägerin Alg in Höhe eines täglichen Leistungssatzes von 19,99 € (30 Tage x 19,99 € = 599,70 €). In diesem Monat wurde ihr zudem Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII in Höhe von 115,30 € gezahlt, so dass unter Zugrundelegung der obigen Berechnungen im April 2006 die Mindesteinkommensgrenze nicht erreicht wird und die Klägerin zudem durch den Bezug von Leistungen nach dem SGB XII vom Bezug eines Kindergeldzuschlages ausgeschlossen ist.

Für den Zeitraum ab Mai 2006 bis Februar 2007 verfügte die Klägerin über Einkommen aus einer Erwerbsminderungsrente aufgrund des verschlossenen Arbeitmarktes, die – wie bereits ausgeführt worden ist (s.o.) – nicht zum Leistungsausschluss nach dem SGB II führt, in Höhe eines Zahlbetrages von monatlich 754,29 €. Als Absetzbeträge sind wiederum zu berücksichtigen: Kfz-Versicherung von monatlich 17,76 € und ein Pauschbetrag für Versicherung von monatlich 30,00 €. Dies ergibt einen monatlichen Betrag in Höhe von 706,53 €. Der Gesamtbedarf ohne anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung beträgt – wie ebenfalls oben dargestellt – insgesamt 712,82 €, so dass die monatliche Mindesteinkommensgrenze auch für diesen Zeitraum nicht ereicht ist.

Die Konzeption des § 6a BKGG verstößt nicht gegen Vorschriften des GG. Insoweit kommt von vornherein nur ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 Abs. 1 GG) in Betracht. Artikel 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (Osterloh in Sachs, GG, 3. Auflage, Art. 3, Rnr. 13 m.w.N.). Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG stellt einen eigenständigen Anspruch auf staatliche Hilfe dar, der unabhängig von den Ansprüchen nach dem SGB II gegenüber der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit geltend zu machen ist. Ziel und Zweck des § 6a BKGG ist es, zu verhindern, dass Familien allein wegen der Unterhaltsbelastung durch ihre Kinder in den Bezug von Leistungen nach dem SGB II überwechseln müssen (BT-Drucksache 15/1516, S. 2). Darüber hinaus bezweckt die Einführung des Kinderzuschlages ab dem 1. Januar 2005 nach dem Willen des Gesetzgebers die Verstärkung von Arbeitsanreizen für Eltern. Der Kinderzuschlag bewirkt, dass sich die Arbeitsaufnahme oder die Fortführung von Erwerbstätigkeit dann lohnt, wenn Eltern ihren eigenen Arbeitslosengeld II- und Sozialgeld-Bedarf erwirtschaften. Ohne Kinderzuschlag muss zunächst ein Einkommen in Höhe des Bedarfes der gesamten Familie erwirtschaftet werden, bevor der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II entfällt (BT-Drucksache 15/1516, S. 48). Durch die Festsetzung eines Mindesteinkommens in Abs. 4 in Höhe des elterlichen Bedarfes an Arbeitslosengeld II und/oder Sozialgeld ist gewährleistet, dass nur die Eltern den Kinderzuschlag erhalten, deren eigener Bedarf an Arbeitslosengeld II und Sozialgeld durch eigenes Einkommen gedeckt wird. Mit dem Kinderzuschlag ist damit regelmäßig auch der Bedarf im Sinne des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes der Familie gedeckt. Damit wird zugleich erreicht, dass die Familien regelmäßig nur ein Verwaltungsverfahren zu durchlaufen haben, entweder im Jobcenter als Empfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld oder bei der Familienkasse für den Kinderzuschlag. Mit der Einkommenshöchstgrenze wird erreicht, dass Eltern, die auch ohne den Kinderzuschlag den Bedarf im Sinne des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem SGB II für sich und ihre Kinder aus eigenem Einkommen decken können, keinen Kinderzuschlag erhalten. Der Kinderzuschlag ist nach dem Willen des Gesetzgebers nur für Familien vorgesehen, die ohne ihn allein wegen des Unterhaltsbedarfes für ihre Kinder Anspruch auf Arbeitslosengeld II und/oder Sozialgeld hätten (BT-Drucksache 15/1516, S. 84). Sowohl aus dem Wortlaut des § 6a BKGG wie auch aus der oben genannten zitierten Begründung des Gesetzgebers zur Einführung des Kindergeldzuschlages ergibt sich, dass diese Leistung nur erwerbsfähigen Personen zusteht, die durch Erwerbstätigkeit ihren eigenen Bedarf im Sinne des SGB II, nicht jedoch den ihrer Kinder decken können. Der Kinderzuschlag steht somit weder Empfängern von Leistungen nach dem SGB II oder nach dem SGB XII noch Personen zu, die auf Dauer erwerbsunfähig sind und bereits Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten.

Der Ausschluss der Klägerin von dem Personenkreis, der Anspruch auf Gewährung von Kinderzuschlag hat, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Wie sich aus den oben zitierten Gesetzesmaterialien ergibt, hat der Gesetzgeber mit der Einführung des Kinderzuschlages das Ziel verfolgt, gering verdienenden Erwerbstätigen, die zwar ihren Bedarf im Sinne des SGB II, nicht jedoch den Bedarf für ihre Kinder erarbeiten können, durch die Gewährung des Kinderzuschlages finanziell zu unterstützen und damit eine sozialpolitisch nicht gewollte Aufgabe des Arbeitsplatzes und den Bezug von Leistungen nach dem SGB II für die ganze Familie zu verhindern. Dieser Gesichtspunkt ist unter Berücksichtigung der herrschenden Arbeitsmarktsituation von derart großer Bedeutung für den Gesetzgeber gewesen, dass er den Ausschluss anderer Personen vom Anspruch auf Kinderzuschlag rechtfertigt. Demzufolge war die Klägerin mit Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 6a BKGG auszuschließen.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vorliegen.