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Artenschutz; maurische Landschildkröten; Einziehung; Besitzberechtigung; Nachweis; CITES-Bescheinigungen; individuelle Zuordnung zu einzelnen Tieren; Nämlichkeit


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum 02.07.2013
Aktenzeichen OVG 11 N 20.10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 46 BNatSchG, § 47 BNatSchG

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Januar 2010 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5102 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen die Einziehung von zehn maurischen Landschildkröten. Ihre Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 18. Januar 2010 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO nicht begründet dargelegt.

Der nach § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO zu berücksichtigende zweitinstanzliche Vortrag der Klägerin rechtfertigt nicht die von ihr geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Die Klägerin macht geltend, die tragende Begründung des angefochtenen Urteils ziele darauf ab, dass die als Besitzberechtigung dienenden CITES-Bescheinigungen rechtswidrig seien, weil sie mangels Nämlichmachung eine Zuordnung konkreter Tiere nicht erlaubten. Diese Begründung sei unzutreffend. Die CITES-Bescheinigungen aus dem Jahr 1996 seien rechtmäßig und geeignet, den Besitznachweis zu führen. Hierzu wiederholt die Klägerin im Wesentlichen Ausführungen aus einem Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 9. März 2010, mit dem dieses der in einem – nicht beigefügten – Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 26. Februar 2010 offenbar geäußerten Rechtsauffassung entgegengetreten war, es hafte wegen Verletzung von Amtspflichten im Zusammenhang mit der Ausstellung von CITES-Bescheinigungen. Grundlage des angegriffenen Urteils ist aber nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die von der Klägerin für acht der eingezogenen Tiere vorgelegten CITES-Bescheinigungen des Regierungspräsidiums Stuttgart und der Stadt Passau aus den Jahren 1996 und 1997 seinerzeit rechtswidrig ausgestellt worden seien. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass diese Bescheinigungen zum Nachweis des berechtigten Besitzes der Klägerin an den eingezogenen Schildkröten deshalb nicht geeignet seien, weil sie den einzelnen Exemplaren nicht zugeordnet werden könnten. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin in ihrem - im Übrigen nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO eingegangenen - Schriftsatz vom 16. April 2010 auf das Schreiben der Stadt Passau vom 12. April 2010 verweist. Darauf, dass weder die ausstellende Behörde noch der Beklagte die CITES-Bescheinigungen widerrufen haben, kommt es hiernach ebenso wenig an.

Den Einwand der Klägerin, dass eine Kennzeichnungspflicht durch Fotodokumentation oder Transponder erst mit der Änderung der Bundesartenschutzverordnung ab dem 1. Januar 2001 eingeführt worden sei, hat bereits das Verwaltungsgericht behandelt. Denn es hat unter Hinweis auf den der Klägerin bekannten Senatsbeschluss vom 29. November 2007 (– OVG 11 N 71.05 –, bei Juris, Rz. 7) sowie den Beschluss des OVG Lüneburg vom 6. Juli 2005 (– 8 LA 121/04 –, bei Juris, Rz. 5) entscheidend darauf abgestellt, dass die auch zum damaligen Zeitpunkt auf der Grundlage von EU-Recht verwendeten Formulare als Nachweis nur dann geeignet gewesen seien, wenn sie sich jeweils einzelnen Exemplaren der besonders geschützten Tierarten zuordnen ließen (Nämlichkeit). Dementsprechend hätten auch die 1996 vom Regierungspräsidium S... verwendeten Formulare in Feld 4 die „vollständige Beschreibung der Waren (Geschlecht, Alter, Kennzeichen, usw.)“ und in Feld 6 die Angabe des Eigengewichts vorgesehen. Diese Felder seien hier jedoch nur unvollständig bzw. hinsichtlich des Eigengewichts gar nicht ausgefüllt. Sei aber aus dem zur Besitzberechtigung vorgelegten Dokument keine eindeutige Zuordnung möglich und benenne das in Bezug genommene Dokument schließlich als Berechtigten auch nicht den gegenwärtigen Besitzer, so müsse der gegenwärtige Besitzer (hier die Klägerin) durch weitere Beweismittel die Identität zwischen dem Tier, das er in Besitz habe, und demjenigen Exemplar, dessen Besitzberechtigung dokumentiert werde, belegen. Solche Nachweise habe die Klägerin nicht vorgelegt. Die von Herrn H. ausgestellte Bescheinigung über die Schenkung von 23 Schildkröten ermögliche ebenso wenig eine Zuordnung der Tiere zu den CITES-Bescheinigungen wie die Abmeldung beim Regierungspräsidium Stuttgart, weil auch dort die Tiere nicht näher spezifiziert würden. Mit diesen in sich schlüssigen Ausführungen setzt sich die Klägerin in der Begründung ihres Berufungszulassungsantrags nicht auseinander.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die bei den Verwaltungsvorgängen befindliche CITES-Bescheinigung Nr. 131/96, ausgestellt von der Stadt ... am 9. September 1996, worin unter 4 (vollständige Beschreibung) auf Bild Nr. 5575 verwiesen werde, welches auf der Rückseite der Bescheinigung aufgeklebt und durch ein Dienstsiegel zum Bestandteil der Urkunde gemacht worden sei, zutreffend darauf hingewiesen, dass auch seinerzeit durchaus eine Verwaltungspraxis existierte, wonach die Bescheinigung dem betreffenden Tier habe genau zugeordnet werden können.

Soweit die Klägerin zu den von der Stadt P... ausgestellten Bescheinigungen Nummer PA 130/97 und PA 131/97 dem Beklagten Fotos bereits im Dezember 2000 derjenigen Schildkröten übersandt hat, die sie selbst diesen Bescheinigungen zugeordnet hatte, hat das Verwaltungsgericht den Besitznachweis deshalb als nicht erbracht angesehen, weil die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Bescheinigungen und die dort befindlichen Fotos nicht derart miteinander verbunden seien, dass es sich um einheitliche Urkunden handle. Der Beklagte sei auch nicht verpflichtet, die Fotos zum Bestandteil der Bescheinigungen zu machen, denn er habe bei der von ihm vorzunehmenden Beweiswürdigung zu Recht angenommen, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Zuordnung der Fotos zu den Bescheinigungen richtig sei. Die Klägerin habe weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren begründet, weshalb sie gerade die auf den Fotos abgebildeten Schildkröten den von der Stadt Passau ausgestellten Bescheinigungen zugeordnet habe. Auch mit diesen Ausführungen setzt sich die Klägerin in ihrem Vorbringen zur Begründung des Berufungszulassungsantrags nicht substantiiert auseinander.

Ebenso wenig geht die Klägerin auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts ein, dass sie für zwei Tiere (mit den Registriernummern M-LB .../2003 und M-LB .../2003) keinerlei Nachweise vorgelegt, sondern lediglich vorgetragen habe, dass es sich um rechtmäßigen Altbestand handle. Insoweit mag es auf sich beruhen, dass die Formulare der CITES-Bescheinigungen auch für diesen Tatbestand einen Eintrag vorsehen.

Von alledem abgesehen, ist auch weder substantiiert behauptet noch sonst ersichtlich, auf welcher Grundlage die Klägerin selbst in der Lage gewesen sein sollte, aus ihrem Bestand diejenigen Tiere zu bestimmen, für die die CITES-Bescheinigungen jeweils ausgestellt worden waren. Überdies ist schon nicht ersichtlich, dass und in welcher Weise die Vorbesitzer, insbesondere Herr H., eine verlässliche Zuordnung sichergestellt haben sollten. Dass dieser nach dem Schlussbericht des Zollfahndungsamtes Stuttgart vom 19. November 2001 (Bl. 306 ff. des Verwaltungsvorgangs) geäußert habe, er besorge sich für diverse Schildkröten Papiere, indem der sich beispielsweise von alten Leuten bestätigen lasse, dass sie derartige Tiere schon seit vielen Jahren in Besitz und diese an ihn kostenlos abgegeben hätten, und erhalte unter Vorlage dieser wahrheitswidrigen Erklärungen vom Regierungspräsidium S... dann CITES-Bescheinigungen; desweiteren habe er im Jahr 2000 bereits 900 griechische Landschildkröten ohne CITES-Papiere verkauft und habe während eines Sardinienurlaubs selbst Schildkröten gefangen und nach Deutschland verbracht, unterstreicht dies nur. Gleiches gilt für die im selben Schlussbericht des Zollfahndungsamtes Stuttgart enthaltene Angabe, die in der CITES-Bescheinigung Nr. ... als Vorbesitzerin aufgeführte Frau B. habe in ihrer Zeugenvernehmung angegeben, noch nie im Besitz von Schildkröten gewesen zu sein.

Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt auch nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die von ihr aufgeworfene Frage, „wie die gesetzliche Änderung der Anforderungen an die Nämlichmachung der Tiere vor dem Hintergrund einer früheren Verwaltungspraxis, die keine Lichtbilddokumentation im Rahmen von CITES-Bescheinigungen vorsah, für den Altbestand umzusetzen war“, stellt sich auf der Grundlage der dargestellten und von der Klägerin nicht erfolgreich angegriffenen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht. Denn danach waren auch die zum damaligen Zeitpunkt auf der Grundlage von EU-Recht verwendeten Formulare inhaltlich als Nachweis nur dann geeignet, wenn sie sich jeweils einzelnen Exemplaren der besonders geschützten Tierart zuordnen ließen. Insoweit erweist sich die Frage, „wie in derartigen Übergangsfällen zu verfahren ist“, nicht als entscheidungserheblich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 und 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).