Gericht | OVG Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen | Entscheidungsdatum | 20.09.2012 | |
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Aktenzeichen | OVG 62 PV 5.11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 77 Abs 1 S 1 Alt 3 BPersVG |
Die Beschwerde des Beteiligten wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Im Streit ist die Frage, ob es sich bei der als Wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Bundesinstituts für Risikobewertung eingestellten und nach E 9 TVöD eingruppierten Mitarbeiterin G um eine Beschäftigte mit überwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit handelt und demzufolge die Mitbestimmung bei ihrer Einstellung und Eingruppierung eines entsprechenden Antrags der Mitarbeiterin bedurfte (Antragsvorbehalt nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BPersVG).
Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 übersandte der Beteiligte dem Antragsteller die Stellenausschreibung für eine auf der Grundlage des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes auf zwei Jahre befristete Besetzung mit dem Bemerken, dass die Stelle nicht mitbestimmungspflichtig sei. In der Ausschreibung wurden die Aufgaben wie folgt beschrieben: Weitgehend EDV-gestützte Assistenz bei der Erfassung und Auswertung von Studien zur dermalen Absorption von Pflanzenschutzmittel- und Biozidwirkstoffen im Rahmen eines Forschungsprojekts. Im Einzelnen umfasse die Tätigkeit die selbständige Beurteilung von Absorptionsstudien hinsichtlich ihrer Eignung für die weitere Auswertung aufgrund vorgegebener Kriterien zum Versuchsaufbau, die Identifizierung vorgegebener Parameter und anderer relevanter Informationen in diesen Studien und Eingabe in eine Datenbank, die Pflege und Aktualisierung der Datenbank, die selbständige Recherche nach physikalisch-chemischen Eigenschaften und anderen Informationen zu den untersuchten Wirkstoffen in Datenbanken und wissenschaftlichen Veröffentlichungen, die Verknüpfung mit der Datenbank zur dermalen Absorption, die technische Unterstützung bei der Erstellung von Berichten, Präsentationen und Publikationen. Als Anforderung waren der Abschluss als Bachelor in einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung oder Diplom-Ingenieur/in (FH) sowie gute Kenntnisse der englischen Sprache und der EDV benannt; Berufserfahrungen in wissenschaftlichen Einrichtungen seien vorteilhaft.
Der Aufforderung des Antragstellers, das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten, weil die Tätigkeit auf der fraglichen Stelle nicht wissenschaftlich geprägt sei, folgte der Beteiligte nicht: Ohne einen Antrag der Beschäftigten sei deren Einstellung und Eingruppierung nicht mitbestimmungspflichtig. Nach der dem Antragsteller überlassenen Arbeitsplatzbewertung zu der ausgeschriebenen Stelle entfielen 20% der Arbeitszeit auf die Sichtung von Studien zur Hautabsorption von Pestiziden und Bioziden und die Kategorisierung der Studien anhand von Versuchsaufbau und Methoden nach bestimmten Kriterien. Diese Studienauswertung sei als Erkenntnisgewinnung und -sicherung anzusehen. Aus diesem ersten Schritt ergebe sich ein Pool von methodisch vergleichbaren Studien. 50% der Arbeitszeit würden darauf verwendet, aus den in den Versuchsberichten vorgegebenen Parametern solche zu Versuchsaufbau und Methodik herauszuziehen und in eine Datenbank einzutragen. Auch dieser zweite Schritt sei Bestandteil eines Analyse-, Auswertungs- und Aufbereitungsprozesses, der in der Präsentation und Publikation der gewonnenen Erkenntnisse durch die Hauptverantwortlichen Dr. H und Dr. N mündeten. Der dritte Teil der Tätigkeit (20%) bestehe darin, in einschlägigen Datenbanken, Monographien u.ä. für die in den als vergleichbar kategorisierten Studien untersuchten Wirkstoffe Daten zu vorgegebenen physikalisch-chemischen Eigenschaften zu suchen und diese in die Datenbank zur dermalen Absorption einzupflegen. Die Pflege und ständige Aktualisierung der Datenbank bilde den vierten Teil der Tätigkeit (5%) und sei dem vorbeschriebenen Aufbereitungsprozess zuzurechnen. Insgesamt umfasse die Tätigkeit Denk- und Entscheidungsprozesse im Rahmen eines Ermessensspielraums, für die gründliche und umfassende Fachkenntnisse benötigt würden sowie Kenntnisse der physikalisch-chemischen, biochemischen und medizinischen Nomenklatur.
Nachdem der Beteiligte Frau G für die Zeit von Oktober 2010 bis einschließlich September 2012 eingestellt hatte, hat der Antragsteller am 8. Dezember 2010 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und geltend gemacht: Die Bereichsausnahme greife nicht, weil Frau G nicht auf einer Stelle beschäftigt sei, auf der wissenschaftlichen Tätigkeiten erbracht würden. Es würden keine neuen Erkenntnisse gewonnen, sondern aus bereits vorhandenen Studien Erkenntnisse lediglich zusammengetragen. Auch die Eintragungen in einer Datenbank könnten offensichtlich keine neuen Erkenntnisse liefern. Schließlich erfülle auch die Recherchetätigkeit nach bereits vorhandenen Kategorien nicht das Kriterium der wissenschaftlichen Tätigkeit. Die Vorbildung sei ohne Aussagekraft. Schließlich könne sich der Beteiligte auf das Fehlen eines Antrags zur Beteiligung des Antragstellers nicht berufen, weil er die ausgewählten Bewerber/innen nicht auf die Möglichkeit der Mitbestimmung auf Antrag hingewiesen habe. Ein solcher Hinweis sei aber Voraussetzung, damit die Bereichsausnahme Platz greife.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, dass der Beteiligte seine Rechte dadurch verletzt hat, dass er Frau G eingestellt und eingruppiert hat, ohne zuvor ein Mitbestimmungsverfahren durchzuführen.
Der Beteiligte hat zur Begründung seines Zurückweisungsantrags unter Hinweis auf die Arbeitsplatzbewertung und -beschreibung ausgeführt: 95% der gesamten Arbeitszeit umfassten selbständige fachliche Auslegungen, Bewertungen und Entscheidungen innerhalb eines Forschungsvorhabens. Bei den beschriebenen Tätigkeiten handele es sich um klassische wissenschaftliche Arbeitsmethoden. Dass dabei an bereits vorhandene Erkenntnisse angeknüpft werde, sei in jeder wissenschaftlichen Disziplin üblich. Für die Einstufung als überwiegend wissenschaftlich sei auch nicht erforderlich, dass es sich um eine völlig selbständige Arbeitstätigkeit handele oder die wissenschaftliche Leistung in Eigenverantwortung erbracht werde. Daher übten auch diejenigen Bediensteten eine wissenschaftliche Tätigkeit aus, die gemeinsam mit anderen oder unter Leitung anderer wissenschaftlich tätig seien. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bestehe keine Pflicht, den Bewerber auf die Möglichkeit einer Beteiligung des Personalrats auf Antrag hinzuweisen.
Im Termin hat sich die Fachkammer von Dr. N die Tätigkeiten im Einzelnen erläutern lassen; wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Mit Beschluss vom 17. März 2011 hat das Verwaltungsgericht Berlin dem Feststellungsantrag entsprochen und in den Gründen ausgeführt: Das Mitbestimmungsrecht bei Einstellung und Eingruppierung habe keinem Antragsvorbehalt unterlegen, weil die in Rede stehende Beschäftigte nicht überwiegend wissenschaftliche Tätigkeiten verrichte. Die von ihr vorzunehmenden Untersuchungen würden federführend von zwei wissenschaftlichen Mitarbeitern des Beteiligten betreut. Diese hätten den Gang der Untersuchungen genau festgelegt. Sie habe die Vorgaben der Betreuer abzuarbeiten, ohne wesentlich schöpferisch auf das Untersuchungsthema oder die Methodik einwirken zu können. Die Aufgabenstellung sei vorgegeben und die Durchführung der Arbeit bis ins Detail geregelt. Die Aufgabe von Frau G beschränke sich darauf, im Rahmen einer wissenschaftlichen Untersuchung Hilfstätigkeit durchzuführen und nach vorgegeben Maßstäben vorhandenes Material für die wissenschaftliche Auswertung zu sichten und vorgegebenen Parametern zuzuordnen. Auch wenn die Tätigkeit hoch stehende Fähigkeiten erfordere, sei doch nicht jede intellektuelle Leistung als wissenschaftliche Tätigkeit einzuordnen. Es spreche viel dafür, dass der Beteiligte selbst keine wissenschaftliche Tätigkeit erwartet habe, weil er in der Stellenausschreibung allein einen Bachelorabschluss in (irgend-)einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung einer Fachhochschule als Einstellungsvoraussetzung angeführt und die Tätigkeit in der Stellenausschreibung zur Entgeltgruppe 9 TVÖD zugeordnet habe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten. Er meint, auch die Sicherung systematisch und methodisch gewonnener Erkenntnisse sowie das geordnete Zusammenfügen mache wissenschaftliche Arbeit aus. Darüber gehe die Tätigkeit von Frau G sogar noch hinaus. Denn sie müsse nahezu eintausend Studien auf wissenschaftlicher Grundlage analysieren, auswerten und aufbereiten. Dabei gehe es nicht um eine rein statistische Auswertung. Frau G habe selbständig über die Aufnahme der geeigneten Studien und Veröffentlichungen zu entscheiden. Die Vorgabe der Parameter ändere nichts. Die Studien seien unterschiedlich in Aufbau, Fragestellung und Zielrichtung. Frau G müsse prüfen und entscheiden, ob die Studien Auskunft über die Absorption bestimmter Wirkstoffe durch die Haut geben könnten. Sie müsse prüfen, ob in den Studien untersucht worden sei, welche Menge Wirkstoff nach dem Aufbringen auf der Haut verbleibe, wie lange sie dort verblieben und welche Haut bzw. Hautschichten verwendet worden seien und wie lange die Haut dem Wirkstoff ausgesetzt gewesen sei. Soweit die Studien hierzu Aussagen träfen, müsse Frau G die Vergleichbarkeit der Studien überprüfen. In den meisten Fällen seien die Ergebnisse der Studien jedoch nicht ohne weiteres vergleichbar, da in ihnen z.B. der Anteil der Substanzen nicht berücksichtigt worden sei, der nach der Absorption auf der Haut verbleibe oder dessen Anteil aus den Ergebnissen wieder herausgerechnet worden sei. In diesen Fällen müsse die Mitarbeiterin die Vergleichbarkeit herstellen, d.h. prüfen, in welcher Weise z.B. die Absorption außer Acht gelassen worden sei und inwiefern diese Ergebnisse in die Studie wieder „hineingerechnet“ werden könnten. Gegebenenfalls habe sie anhand der übrigen Ergebnisse in der Studie die fehlenden Absorptionswerte zu errechnen bzw. umzurechnen. Ziel sei es, eine Datenbank mit Studien zusammenzustellen, die alle weitestgehend von den gleichen Parametern ausgingen. Nach der Eingabe in die Datenbank würden die Studien für weitere Untersuchungen und Abfragen ausgewertet. Dazu habe die Mitarbeiterin zunächst zu jeder neuen Fragestellung eine Suchstrategie und bestimmte Suchparameter zu entwickeln, mit deren Hilfe die relevanten Informationen aus der Datenbank herausgefiltert werden könnten. Anschließend würden die Studien z.B. in Hinblick auf verschiedene von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit aufgestellte Richtwerte untersucht. In der zugehörigen Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse sei die Mitarbeiterin als Co-Autorin namentlich genannt. Andere Fragestellungen beschäftigten sich damit, wie Stoffe mit bestimmten physikalisch-chemischen Eigenschaften, z.B. einer hohen Schmelztemperatur, von der Haut absorbiert würden. Die Datenbank werde von der Mitarbeiterin mit den von ihr entwickelten Suchkriterien daraufhin überprüft, welche Studien den jeweiligen Wirkstoff mit welchem Ergebnis untersucht hätten. Anschließend gelte es herauszufinden, ob sich daraus bestimmte Gesetzmäßigkeiten ableiten ließen. Diese Tätigkeiten seien wissenschaftlich. Die Mitarbeiterin schaffe die Grundlagen dafür, dass aus dem vorhandenen Studienmaterial neue Erkenntnisse abgeleitet werden könnten und sie sei daran beteiligt, diese Erkenntnisse für wissenschaftliche Veröffentlichungen zu verarbeiten. Untersuchungsthema und -methodik seien nicht einmal von den betreuenden Wissenschaftlern, sondern von der Institutsleitung vorgegeben, ohne dass man den Betreuern die Wissenschaftlichkeit ihrer Arbeit absprechen würde. Die Eingruppierung sei dagegen von untergeordneter Bedeutung, zumal es an einer Einordnung der Studienabsolventen nach der Bologna-Reform fehle.
Der Beteiligte beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. März 2011 zu ändern und den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und führt ergänzend aus, das Beschwerdevorbringen widerspreche den Angaben des wissenschaftlichen Mitarbeiters Dr. N in der mündlichen Anhörung. Der Tatsachenvortrag aus der Beschwerdeschrift werde in allen Punkten bestritten. Frau G nehme keine „Aufbereitung“ der Studien vor. Sie prüfe lediglich nach vorgegebenen Kriterien, ob in den Studien die fraglichen Prüfungen vorgenommen worden seien. Es gehöre auch nicht zu ihren Aufgaben, die Studien daraufhin zu analysieren und aufzubereiten, ob sich aus ihnen ein Veränderungsbedarf für das Vorhersagemodell ergebe. Die Eingruppierung sei eigentlich ohne Belang. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass wissenschaftliche Leistungen erst in der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O gefordert würden. Bei einer gleichwohl geforderten wissenschaftlichen Tätigkeit bei einem Bachelor-Absolventen käme allenfalls die Vergütungsgruppe III in Betracht, was zu einer Entgeltgruppe 12 führen würde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Beteiligten ist unbegründet.
Die Entscheidung der Fachkammer ist nicht zu beanstanden. Der Beteiligte hat das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt, indem er Frau G eingestellt und eingruppiert hat, ohne zuvor das Mitbestimmungsverfahren durchzuführen.
Zu Recht besteht zwischen den Verfahrensbeteiligten Einigkeit darüber, dass die befristete Einstellung und die Eingruppierung der Mitarbeiterin grundsätzlich der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BPersVG unterliegen, die Mitbestimmung jedoch entfällt, wenn sie zu den Beschäftigten zählt, für die § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG eine Mitbestimmung nur auf Antrag vorsieht. Nach der dritten Tatbestandsalternative der Vorschrift, die auch auf den Fall der Einstellung Anwendung findet (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2002 - BVerwG 6 P 6.01 -, juris Rn. 29), ist dies dann der Fall, wenn die Beschäftigte überwiegend wissenschaftlich tätig ist. Wie schon die Fachkammer so vermag auch der Senat nicht festzustellen, dass es sich bei Frau G um eine solche Beschäftigte handelt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, beurteilt sich die Frage, ob eine Beschäftigte wissenschaftlich tätig ist, nicht danach, ob sie eine wissenschaftliche Ausbildung erhalten und damit grundsätzlich die Befähigung zu wissenschaftlicher Tätigkeit erworben hat. Entscheidend ist vielmehr die Qualität der ihr übertragenen Arbeit, wobei es unerheblich ist, ob ihre individuelle Leistung dem mit der Aufgabe verbundenen wissenschaftlichen Anspruch genügt. Als „wissenschaftlich“ ist eine Tätigkeit anzusehen, die nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt ist, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, die der Sicherung und Ausweitung des Erkenntnisstandes in einer wissenschaftlichen Disziplin dienen. Sie überwiegt die sonstigen Tätigkeiten der Beschäftigten dann, wenn ihre nichtwissenschaftlichen Aufgaben im Verhältnis zu ihr nur einen unbedeutenden Annex bilden, der für das Beschäftigungsverhältnis nicht prägend ist (vgl. Beschluss vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 6 P 31.85 -, juris Rn. 20).
Zutreffend hat die Fachkammer sowohl der Anforderung an die Berufsausbildung in der Ausschreibung wie auch der tariflichen Einordnung der Tätigkeit keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen.
Die für die Einstellung geforderte wissenschaftliche Ausbildung der Beschäftigten wie auch eine wissenschaftliche Zielsetzung der Dienststelle, in der sie tätig ist, ist grundsätzlich nicht maßgeblich, kann allenfalls ein Indiz für die Einschätzung der Tätigkeit als überwiegend wissenschaftlich sein (vgl. GKÖD Bd. V K § 77, Rn. 10a f.).
Frau G hat mit ihrem naturwissenschaftlichen Bachelor unzweifelhaft eine wissenschaftliche Hochschulausbildung abgeschlossen. Das ergibt sich schon aus §§ 7 und 19 Abs. 1 und 2 HRG, wonach es sich beim Bachelorabschluss um den ersten berufsqualifizierenden Abschluss eines Hochschulstudiums handelt, das die Studierenden auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln soll, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden. Die Länder haben diese Vorgabe in ihren Hochschulgesetzen umgesetzt. So bestimmt z.B. § 23 Abs. 1 des Berliner Hochschulgesetzes, dass die Hochschule mit ihren Bachelorstudiengängen, in denen entsprechenddem Profil der Hochschule und des Studiengangs wissenschaftlicheoder künstlerische Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogeneQualifikationen vermittelt werden, eine breite wissenschaftliche oder künstlerischeQualifizierung sicherstellen.
Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat ebenso unzweifelhaft eine wissenschaftliche Zielsetzung. Es erstellt wissenschaftliche Gutachten zu Fragen der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes, berät das zuständige Bundesministerium, arbeitet mit anderen wissenschaftlichen Einrichtungen zusammen und betreibt weisungsunabhängig wissenschaftliche Forschung (vgl. § 2 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesinstituts für Risikobewertung).
Die Eingruppierung einer Beschäftigten unterhalb der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 a zum BAT schließt eine überwiegend wissenschaftliche Tätigkeit nicht aus. Die Tarifbestimmungen knüpfen bei der Vergütungsgruppe II a und höher an eine „abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung“ an. Das sind nach der zugehörigen Protokollnotiz Studiengänge, für deren Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern vorgeschrieben ist. Die zugleich geforderte „entsprechende Tätigkeit“ muss aber nicht zwangsläufig wissenschaftlich sein. Ebenso wenig verhalten sich die Tarifvertragsbestimmungen bei den Vergütungsgruppen unterhalb von II a zur Art der Tätigkeit als „wissenschaftlich“. Dass es sich beim Bachelor um eine wissenschaftliche Hochschulausbildung handelt, die zu wissenschaftlicher Tätigkeit befähigt, ist bereits oben dargelegt. Abgesehen davon können Tarifverträge nicht verbindlich regeln, ob die Voraussetzungen eines gesetzlichen Mitbestimmungsrechts gegeben sind, wenn dieses nicht selbst an tarifvertragliche Regelungen anknüpft, was hier nicht der Fall ist (vgl. dazu Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 29.92 -, juris Rn. 22).
Die Arbeit von Frau G ist unstreitig Teil eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens. Gleichwohl erfüllt sie nicht das Merkmal der überwiegend wissenschaftlichen Tätigkeit, weil es am notwendigen eigenen Erkenntnisgewinn fehlt.
Zur Beurteilung der Art ihrer Tätigkeit sind maßgeblich die Ausschreibung, die Arbeitsplatzbewertung sowie die Tätigkeitsbeschreibung heranzuziehen, weil der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Prüfung, ob die Bereichsausnahme erfüllt ist, allein auf diese ihm vom Beteiligten vorgelegten Unterlagen angewiesen ist. Die Ausführungen durch Dr. N im Anhörungstermin vor der Kammer wie auch diejenigen in den Schriftsätzen des Beteiligten im Beschwerdeverfahren vom 29. August 2011, 2. Dezember 2011 und 21. Februar 2012 können allerdings zur Erläuterung mit herangezogen werden.
Nach der Arbeitsplatz- und Tätigkeitsbeschreibung handelt sich bei der Tätigkeit von Frau G um eine „Zuarbeit“ für die beiden verantwortlichen Wissenschaftler des Bundesinstituts Dr. H und Dr. N. Durch die Auswertung vorhandener Studien zur Hautabsorption von Pestiziden und Bioziden gewinnt Frau G selbst keine neuen Erkenntnisse. Der wissenschaftliche Erkenntnisgewinn liegt vielmehr darin, festzustellen, ob vorhandene Studien, die zumeist zum Zwecke der Zulassung bestimmter Substanzen erstellt wurden, nach Art und Zahl Schlüsse auf bestimmte Gesetzmäßigkeiten bei der dermalen Absorption von Wirkstoffen durch die menschliche Haut zulassen, insbesondere ob sich gemeinsame Parameter von unterschiedlichen Wirkstoffen ergeben, um bei neuen Wirkstoffen ohne solche Versuche den Durchgang dieser Wirkstoffe durch die Haut vorhersagen zu können. Der wissenschaftliche Anteil der Aufbereitung des vorhandenen Datenmaterials besteht einmal in der Vorgabe der Kategorien, nach denen die Eignung von vorliegenden Anwendungsuntersuchungen, Studien etc. zu beurteilen ist, und sodann in der Bewertung, ob das extrahierte Datenmaterial ausreicht, um die Arbeitshypothese zu stützen. An diesen Arbeiten ist Frau G nicht beteiligt. Die Kriterien für vergleichbare Versuchsaufbauten und Methoden sind von den beteiligten Wissenschaftlern ebenso vorgegeben wie der Aufbau der Datenbank zur dermalen Absorption. Auch das Bewerten der Untersuchungsergebnisse obliegt nicht Frau G. Sie sortiert vielmehr diejenigen Studien aus, die die vorgegebenen Kriterien erfüllen, entnimmt diesen Studien Parameter zu Versuchsaufbau und Methodik, Untersuchungsergebnisse und Daten zu vorgegebenen physikalisch-chemischen Eigenschaften der untersuchten Wirkstoffe und gibt die so extrahierten Daten mithilfe einer speziellen, nicht von ihr entwickelten Software mit vorgegebenen Parametern in eine Datenbank ein. Diese Arbeit ist als typische Hilfstätigkeit im Rahmen eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens zu werten. Dabei verkennt auch der Senat nicht, dass für diese Tätigkeiten umfassende Fachkenntnisse, insbesondere gründliche und umfassende Kenntnisse der physikalisch-chemischen, biochemischen und medizinischen Nomenklatur, benötigt werden.
Der in der Arbeitsplatzbewertung erwähnte Ermessens- und Beurteilungsspielraum bei selbständigen Entscheidungsprozessen ist im vorliegenden Fall eher gering. Er beschränkt sich, wie in der Bewertung selbst beschrieben, auf die EDV-gestützte Aufnahme von Datenauszügen aus Studien in Datenbanken. Angesichts der von Dr. N beschriebenen Begrenzung der Vergleichbarkeit auf fünf Aufnahmekriterien und der Art ihrer Definition, die eigentlich nur eine Entscheidung nach „ja“ oder „nein“ zulassen, ist für den Senat kein Entscheidungsspielraum erkennbar. Der Datenbankaufbau als solcher ist nur insofern „selbständig“, als die Mitarbeiterin mittels vorhandener Software und Bildschirmmasken Daten einzugeben hat, die dann die Datenbank ausmachen. Aus der Arbeitsplatzbewertung selbst ergibt sich im Übrigen, dass der Begriff „selbständig“ (zu verrichtende Tätigkeit) im Sinne des BAT (VergGr Vb Fallgr 1a der Anlage 1 a zum BAT Teil I: „Angestellte …, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse undselbständige Leistungen erfordert.“) und nicht im Sinne der selbständigen wissenschaftlichen Tätigkeit zu verstehen ist.
Da die oben beschriebenen Tätigkeiten 90% der Gesamttätigkeit ausmachen, bedarf es angesichts des Kriteriums der „überwiegenden“ wissenschaftlichen Tätigkeit keiner Prüfung mehr, ob die mit jeweils 5% der Tätigkeit veranschlagten Arbeiten bei der Pflege und Aktualisierung der Datenbank sowie der technischen Unterstützung der zuständigen Wissenschaftler bei der Aufbereitung der Daten in Vorbereitung von Präsentationen. Vorträgen und Publikationen das Merkmal der Wissenschaftlichkeit erfüllen.
Zieht man zur Abgrenzung wissenschaftlicher Hilfsdienste zur eigenständigen wissenschaftlichen Betätigung mit dem Verwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom 18. März 1981 - BVerwG 6 P 17.79 -, juris Rn. 40 zu Tutoren) das Kriterium der spezifischen wissenschaftlichen Eigenverantwortung heran, ergibt sich nichts anderes. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass innerhalb des hierarchisch aufgebauten Bundesinstituts die/der Vorgesetzte der Mitarbeiterin G (Leiter der Organisationseinheit) ebenfalls nicht weisungsunabhängig ist, sondern unter fachlicher Verantwortung ihres/r/seines/r Vorgesetzen (Abteilungs-/Zentrumsleiter/in) steht, kann nach dem vorstehend Gesagten nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei den Zuarbeiten der Frau G zum Forschungsvorhaben nicht um eigenverantwortliche Tätigkeiten handelt.
Der Beschwerdevortrag des Beteiligten vermag nicht zu überzeugen. Richtig ist, dass auch die Sicherung systematisch und methodisch gewonnener Erkenntnisse und das geordnete Zusammenfügen wissenschaftliche Arbeit ausmachen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn diese Tätigkeit weitestgehend nach detaillierten Vorgaben der verantwortlichen Wissenschaftler geschieht. Ebenso zutreffend ist, dass es wissenschaftliche Praxis ist, neue Untersuchungen unter Berücksichtigung der bereits erlangten Erkenntnisse zu betreiben. Die Mitarbeiterin ist aber weder an der neuen Untersuchung noch selbständig wissenschaftlich an der Aufbereitung der vorhandenen Erkenntnisse beteiligt. Eben die wissenschaftliche Grundlage, auf der die Übertragung der Daten aus den vorhandenen Studien erfolgen soll, bereitet nicht die Mitarbeiterin, sondern ihre Vorgesetzten. Dabei kommt es nach dem oben Gesagten entgegen der Auffassung des Beteiligten gerade entscheidend darauf an, von wem die Kriterien der Vergleichbarkeit der vorhandenen Studien aufgestellt worden sind. Die schiere Größe der Zahl der einzubeziehenden Studien (ca. 1.000 Stück) sagt über die Art des Erkenntnisgewinns nichts aus. Eher spricht die hohe Zahl in Relation zu dem Befristungszeitraum von zwei Jahren dafür, dass diese Arbeit nur bei stringent formulierten Vergleichbarkeits- und Suchkriterien zu bewältigen ist. Die Hinweise darauf, dass eine wissenschaftliche Tätigkeit die Einordnung in eine hierarchische Behördenstruktur nicht ausschließe und dass sowohl die Ausbildung als auch die näheren Bestimmungen der Vergütungsgruppen nicht ausschlaggebend sein könnten, gehen ins Leere, weil das Verwaltungsgericht auf diese Umstände nicht abgestellt hat und auch der Senat nicht abstellt.
Der weitere Vortrag der Beschwerde erschöpft sich in einer anderen Würdigung der in der Tätigkeitsbeschreibung und der Arbeitsplatzbewertung beschriebenen Arbeitsschritte. Dabei ist die Angabe, die Mitarbeiterin würde Studien „auswerten“ und ihre Vergleichbarkeit miteinander „herstellen“, mindestens missverständlich. Das Auswerten und Herstellen der Vergleichbarkeit beschränkt sich nämlich auf die Anwendung der vorgegebenen Kriterien und Parameter. Ebenso unscharf ist die Aussage der Beschwerde, Frau G schaffe die Grundlage dafür, dass aus dem vorhandenen Studienmaterial neue Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Abgesehen davon, dass der Beteiligte damit bestätigt, dass Frau G nicht selbst neue Erkenntnisse gewinnt, schafft sie die Grundlage dafür nur insofern, als sie den verantwortlichen Wissenschaftlern die Kärrnerarbeit der Filterung und elektronischen Verknüpfung der vorhandenen Daten nach vorgegebenen Kriterien abnimmt.
Ob die Mitarbeiterin G Co-Autorin einer vorgesehenen Veröffentlichung in einer Fachzeitschrift werden wird, ist für die Bewertung irrelevant, weil eine solche Autorenschaft nicht Gegenstand der Arbeitsplatzbeschreibung ist. Dort ist nur von technischer Unterstützung die Rede. Nachträgliche Änderungen der Tätigkeit mögen eine andere Eingruppierung rechtfertigen, ändern aber an der im Zeitpunkt der Einstellung maßgeblichen Tätigkeitsbeschreibung nichts.
Zur Klarstellung sei angefügt, dass die Auffassung des Antragstellers, die Bereichsausnahme des § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BPersVG könne schon deshalb nicht zum Tragen kommen, weil die Mitarbeiterin G nicht auf ihr Antragsrecht hingewiesen worden sei, nicht zutrifft. Es bedarf dazu keiner Entscheidung, ob sich § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG eine Pflicht des Dienststellenleiters entnehmen lässt, den Einstellungsbewerber besonders darauf hinzuweisen, dass er die Mitbestimmung des Personalrats beantragen kann (zum Meinungsstand vgl. Richardi u.a., PersVR, 3. Aufl., Rn. 15 zu § 77). Denn nicht die Rechtsverletzung durch ein Unterlassen der etwaigen Hinweispflicht, sondern die Feststellung der Verletzung seines Mitbestimmungsrechts ist Gegenstand des Antrags des Antragstellers. Das Gesetz schreibt aber einen dahingehenden Antrag des Einstellungsbewerbes vor, an dem es hier gerade fehlt. Dafür, dass der Gesetzgeber für die Mitbestimmung anstelle eines dahingehenden Antrags das Unterlassen eines Hinweises des Dienststellenleiters auf die Möglichkeit der Antragstellung ausreichen lassen wollte, bieten nicht nur der Wortlaut, sondern auch Sinn und Zweck der Regelung, der darin liegt, den Beschäftigten angesichts des besonderen Profils seiner Tätigkeit selbst entscheiden zu lassen, ob er den personalvertretungsrechtlichen Schutz wünscht oder eine vom Personalrat unbeeinflusste Entscheidung vorzieht, keinen Anhalt.
Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.