Gericht | VG Frankfurt (Oder) 10. Kammer | Entscheidungsdatum | 21.12.2020 | |
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Aktenzeichen | VG 10 K 5/19.A | ECLI | ECLI:DE:VGFRANK:2020:1221.VG10K5.19.A.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Der Kläger ist nach eigenen Angaben 1997 geboren und tschadischer Staatsangehöriger, zugehörig zum Volk der W.... Im Tschad lebte er im Dorf A...nahe der Stadt A..., wo er mit seinen mittlerweile verstorbenen Eltern Landwirtschaft betrieb. Der Kläger verließ den Tschad im Jahr 2012 und reiste nach circa zweijährigem Aufenthalt in Libyen über Italien und Frankreich im Sommer 2014 nach Deutschland ein. Hier stellte er am 11. August 2014 einen Asylantrag.
In seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) trug der Kläger vor, dass 2012 ein Mann der Volksgruppe A... in Begleitung seines Sohnes Vieh auf dem Land seiner Eltern habe grasen lassen. Sein Vater habe dies unterbinden wollen, woraufhin der andere Mann mit einer Waffe gedroht habe. Der Kläger führte weiter aus, dass er seinem Vater zur Verteidigung eine Waffe habe bringen wollen, sich dabei ein Schuss gelöst und dieser den anderen Mann tödlich getroffen habe. Mehrere Mitglieder des Stammes des Getöteten seien gekommen, um sich an ihm zu rächen, was aber zunächst durch die vom Dorfoberhaupt herbeigerufene Polizei habe verhindert werden können. Sein Onkel habe ihn daraufhin erst nach A...und dann weiter nach Norden gebracht; von dort aus sei er mit der Hilfe eines anderen Stammes nach Libyen gelangt. Der Kläger behauptete ferner, dass der geschilderte Konflikt nicht geschlichtet und seitens seiner Familie auch kein „Blutgeld“ gezahlt worden sei. Es sei bislang zu keinen Racheakten von dem Stamm des Getöteten an seinen Familienmitgliedern gekommen, da es ausschließlich auf Rache an ihm selbst als dem Täter ankomme.
Mit Bescheid vom 18. Dezember 2018, zugestellt am 29. Dezember 2018, versagte das Bundesamt den Flüchtlingsstatus (Ziffer 1 des Bescheids), lehnte es den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), versagte es den subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) und stellte es fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 4). Ferner forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen, im Fall einer Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte es die Abschiebung in die Republik Tschad an (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Auf den Bescheid wird Bezug genommen.
Hiergegen hat der Kläger am 2. Januar 2019 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er weiter vor, die Polizei im Tschad sei nicht in der Lage, ihn vor drohenden Racheakten der Stammesmitglieder des getöteten Mannes zu schützen. Der Stamm der A... werde ihn finden, da die Wohnorte seiner Verwandten den Stammesmitgliedern bekannt seien. Wegen des tödlichen Vorfalls drohe ihm zudem eine Gefängnisstrafe unter sehr schlechten Haftbedingungen. Darüber hinaus bestehe die Gefahr von Terroranschlägen durch B....
Der Kläger führt ergänzend aus, dass einige der Angehörigen des arabischen Stammes, die an dem Konflikt teilgehabt hatten, in A...lebten, einige auch außerhalb des Dorfes. Die Hauptstadt N...komme als Zufluchtsort nicht in Betracht; es gebe auch dort keine Sicherheit. Er trägt ferner vor, über das Internet gelegentlich noch Kontakt zu seinem Onkel mütterlicherseits zu haben, der ihm seinerzeit beim Verlassen des Tschad geholfen habe. Dieser betreibe Ackerbau im Dorf A..., befinde sich aber aktuell im Krankenhaus in A.... Kontakt bestehe ferner zu seinem Onkel väterlicherseits, der ebenfalls Ackerbauer in A...sei. Mit der Tochter dieses Onkels habe ein 2014 eingegangenes Verlöbnis bestanden, das jedoch inzwischen aufgelöst sei. Zu seiner Situation in Deutschland gibt der Kläger an, in einem Restaurant beschäftigt zu sein; wegen des Coronavirus sei es allerdings zurzeit geschlossen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Dezember 2018 zu verpflichten,
ihm den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen,
hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,
weiter hilfsweise für ihn Abschiebungsverbote hinsichtlich der Republik Tschad
festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, eine asyl- und flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung scheitere bereits daran, dass kein Verfolgungsgrund erkennbar sei. Die erhaltene Todesdrohung durch die Mitglieder des Stammes der A... ließe sich eher dem kriminellen Unrecht zuordnen. Dass der tschadische Staat grundsätzlich zur Schutzgewährung gewillt sei, sei dadurch deutlich geworden, dass die Polizei kurz nach der Eskalation des Konflikts vor Ort und in der Lage gewesen sei, weitere Verletzungshandlungen zu unterbinden. Zwar fürchte der Kläger, wegen des tödlichen Vorfalls inhaftiert zu werden, es sei aber nicht ersichtlich, dass die tschadische Polizei überhaupt Ermittlungen gegen ihn aufgenommen habe. Zudem bestehe eine interne Fluchtalternative. Im Übrigen verweist sie zur Begründung auf den ergangenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Bundesamtsakte Bezug genommen.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die bezüglich der Entscheidungen in Ziffern 1 bis 4 des Bescheides erhobene Verpflichtungsklage ist nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft, innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 1. Hs. AsylG erhoben worden und auch sonst zulässig. Die im Übrigen erhobene, gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthafte Anfechtungsklage ist ebenfalls zulässig.
I. Die Verpflichtungsklage ist unbegründet.
Die Ablehnung des beantragten Schutzes ist unter Berücksichtigung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
1. Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus besteht nicht.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Soweit der Kläger seinen Flüchtlingsstatus mit den Konflikten der verschiedenen ethnischen Gruppen in der Republik Tschad zu begründen sucht, vermag das erkennende Gericht darin keine Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG zu sehen. Zwar handelt es sich bei der Zugehörigkeit zu einer Ethnie nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 1 AsylG um ein verfolgungsrelevantes Merkmal. Es ereignen sich im Tschad auch immer wieder gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Volksgruppen (vgl. US-Department of State, Jahresbericht 2019 zur Menschenrechtslage vom 11. März 2020, S. 20; vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 23. Mai 2016, S. 13 f.), in besonderem Maße im östlichen Teil des Tschad (vgl. amnesty international, Report Chad 2019 S. 4), der Region, welcher der Kläger entstammt. Zwischen dem Verfolgungsgrund und der Verfolgungshandlung gemäß § 3a Abs. 1 und 2 AsylG muss aber nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Daran fehlt es hier. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass gerade die Zugehörigkeit des Klägers zum Volk der W...Anlass der Bedrohung durch die Mitglieder des Stammes A... war. Dem Vortrag des Klägers lässt sich vielmehr entnehmen, dass allein der Streit um das Grasen des fremden Viehs auf dem Acker der Familie des Klägers und die daraus resultierende tödliche Schussverletzung eines Mitglieds der A... ursächlich für die Gewaltandrohung waren. Das Geschehen lässt sich also eher dem kriminellen Unrecht zuordnen; die behauptete Verfolgungsgefahr knüpft nicht an der Zugehörigkeit des Klägers zu dem W..., sondern an seine Täterschaft bei dem Schuss an, der zum Tode des Viehbauers geführt habe. Ein Bezug zur Ethnie des Klägers ist insoweit nicht erkennbar. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 3c Nr. 3 AsylG vorliegen, scheidet eine dem Flüchtlingsschutz ergänzende Verfolgung durch die Mitglieder des anderen Stammes daher aus.
Eine mögliche Verfolgung durch die tschadische Polizei scheitert ebenfalls am verfolgungsrelevanten Merkmal.
2. Der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes besteht ebenfalls nicht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihn in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
Anhaltspunkte für einen Fall des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG bestehen nicht. Zwar wird in der Republik Tschad inzwischen wieder die Todesstrafe vollstreckt; diese beschränkt sich aber bislang auf Fälle von Terrorismus, insbesondere seitens der Gruppe B... (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 23. Mai 2016, S. 12). Hinweise darauf, dass der tödliche Vorfall aus dem Jahr 2012 vom tschadischen Staat als terroristischer Akt des Klägers bewertet wird, ergeben sich weder aus dessen Vortrag noch sind sie sonst ersichtlich. Soweit der Kläger vorträgt, ihm drohe die Todesstrafe durch den Stamm der A..., geht dies fehl. Für § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG ist die Todesstrafe aufgrund eines gerichtlichen Urteils maßgeblich, nicht aber die „extralegale Hinrichtung“ (Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht Kommentar, 13. Auflage 2020, § 4 AsylG Rn. 4).
Dem Kläger droht im Tschad auch keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG durch die Mitglieder des Stammes A.... Die drohende Tötung im Rahmen einer sogenannten Blutrache wird zwar in der Rechtsprechung mitunter als eine Form der geächteten Misshandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG angesehen (vgl. etwa VG Meiningen, Urteil vom 9. Januar 2020 – 8 K 20991/17 – juris, Rn.37 ff). Bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags erscheint die Gefahr einer Blutrache im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatdorf A...auch durchaus deutlos. Obwohl die eingeführten Erkenntnismittel zum Tschad insoweit unergiebig sind, ist das Prinzip der Vergeltung in durch Stämme bzw. Großfamilien geprägten Gesellschaften jedenfalls nicht ungewöhnlich. Der Kläger kann aber diesbezüglich auf internen Schutz gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3e AsylG verwiesen werden. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3e Abs. 1 AsylG ist interner Schutz gegeben, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor einem ernsthaften Schaden oder Zugang zu Schutz vor einem solchen hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. So liegt der Fall hier. Entgegen der Auffassung des Klägers kann etwa die Hauptstadt N...Schutz vor der befürchteten Blutrache bieten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die an dem Konflikt beteiligten, zum Stamm A...gehörenden Viehzüchter aus dem Dorf A...bzw. aus dessen Umgebung derart gut vernetzt wären, dass sie von einer möglichen Niederlassung des Klägers in einem weit entfernten Teil des Tschad Kenntnis erlangen würden. Selbst im unwahrscheinlichen Fall einer Kenntniserlangung dürfte es den Angehörigen des Stammes kaum möglich sein, den Kläger in der Millionenstadt N...ausfindig zu machen. Da N...über einen internationalen Flughafen verfügt, kann der Kläger auch sicher dorthin gelangen, ohne zuvor noch einmal seine Heimatregion aufsuchen zu müssen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger als zur Volksgruppe der W...gehörender Tschader dort nicht aufgenommen werden würde, bestehen nicht. Die Niederlassung in N...kann von dem Kläger zudem vernünftigerweise erwartet werden. Er hat dort zwar keine Familienangehörigen, die ihn nach mehreren Jahren im Ausland bei der Wiedereingliederung in die tschadische Kultur unterstützen könnten. In der stammesgeprägten Gesellschaft des Vielvölkerstaats Tschad ist aber zu erwarten, dass der Kläger auch außerhalb seines Heimatdorfes von Angehörigen der W...aufgenommen werden wird. Der Kläger ist zudem mit Anfang 20 in einem Alter, in dem regelmäßig noch von einer hohen Anpassungsfähigkeit an veränderte Situationen ausgegangen werden kann. Hinzu kommt, dass der Kläger in Deutschland Berufserfahrung in der Gastronomie gesammelt hat, was sich bei der Arbeitssuche zur Schaffung einer Existenzgrundlage als nützlich erweisen dürfte und daher die Niederlassung außerhalb seiner Heimatregion zumutbar erscheinen lässt.
Es ist ferner nicht zu erwarten, dass dem Kläger eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG in einem Gefängnis im Tschad droht. Zwar werden hinsichtlich der Bedingungen in Gefängnissen des Tschad Missstände berichtet (US-Department of State, Jahresbericht 2019 zur Menschenrechtslage vom 11. März 2020, S. 3 f.). Für § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG genügt aber nicht schon die bloße Möglichkeit eines der genannten Misshandlungstatbestände, ein solcher muss vielmehr konkret drohen. Aus dem Vortrag des Klägers, der von einer Deeskalation durch die Polizei spricht, ergibt sich nicht, dass die Polizei überhaupt gegen ihn ermittelt hat. Auch zu etwaigen Nachforschungen bei seinen Familienmitgliedern hat der Kläger, der noch mit Familienangehörigen aus seinem Dorf in Kontakt steht, nichts ausgeführt. Da seit dem tödlichen Vorfall im Frühjahr 2012 mittlerweile über acht Jahre vergangen sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger nach der Rückkehr in den Tschad unmittelbar die Inhaftierung drohen wird.
Bei Zugrundelegung der genannten Maßstäbe sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG auch nicht angesichts möglicher Terroranschläge der Gruppe B... erfüllt. Diese ist zwar im Tschad aktiv, allerdings weniger in dem Teil des Landes, in dem der Kläger aufgewachsen ist, sondern vor allem in der Tschadseeregion (vgl. ISS-Institute for Security Studies, Bericht zur Entwicklung und Aufspaltung von B... vom 6. Juli 2018, S. 19, 22 f.). Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der Zielgerichtetheit etwaiger Übergriffe (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 15/95 – juris, Rn. 15), da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger in irgendeiner Weise mit B...zu tun hatte und von der Gruppe als potentielles Opfer – eines Terroranschlags oder einer zwangsweisen Rekrutierung – angesehen werden könnte. Jedenfalls gilt aber insoweit gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c Nr. 3 AsylG, dass ein ernsthafter Schaden von einem nichtstaatlichen Akteur – wozu die Terrorgruppe B... zählt – nur ausgeht, wenn der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu bieten. Dies ist hier nicht der Fall. Die Republik Tschad bekämpft B..., was, wie bereits erwähnt, u. a. dadurch deutlich wird, dass dort anlässlich des Terrorismus wieder von der Todesstrafe Gebrauch gemacht wird.
Ein Fall von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt auch nicht vor dem Hintergrund der Coronavirus-Pandemie in Betracht. Ein die Zuerkennung subsidiären Schutzes rechtfertigender Verstoß gegen Art. 3 EMRK liegt nur bei einer absichtlichen Verweigerung von angemessener medizinischer Versorgung im Zielstaat vor (vgl. EuGH, Urteil vom 24. April 2018 – C-353/16 – juris, Rn. 57 f.). An einer solchen Zielgerichtetheit fehlt es im vorliegenden Fall. Unabhängig davon, wie stark die Republik Tschad von dem Coronavirus überhaupt betroffen ist, bestehen keine Anhaltspunkte für einen absichtlichen Ausschluss des Klägers vom Zugang zu medizinischer Behandlung.
Schließlich droht dem Kläger auch kein ernsthafter Schaden durch einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Zwar belegen – wie bereits im Zusammenhang mit §§ 3 ff. AsylG erwähnt – die eingeführten Erkenntnismittel das Vorkommen von gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen ethnischen Gruppen im Tschad. Der Konflikt muss aber zumindest ein gewisses Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen; Fälle innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen genügen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4/09 – juris, Rn. 23). Infolge des Konflikts muss eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Ausländers als Zivilperson bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 – juris, Rn. 32 ff.) An dieser Intensität fehlt es hier. Den Erkenntnismitteln kann nicht entnommen werden, dass die genannten Auseinandersetzungen im Tschad ein derartiges Ausmaß erreichen. Es liegt letztlich eine Gefahr vor, der die Bevölkerung des Tschad allgemein ausgesetzt ist, was jedoch nach dem Erwägungsgrund Nr. 35 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung darstellt, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre.
3. Der Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten in Bezug auf die Republik Tschad besteht ebenfalls nicht.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Prüfungsmaßstab sind alle zielstaatsbezogenen Verbürgungen dieser Konvention (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris, Rn. 35), insbesondere Art. 3 EMRK.
Wie bereits im Zusammenhang mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG erörtert, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger in der Republik Tschad eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure droht. Soweit eine Abschiebung im Einzelfall wegen schlechter humanitärer Bedingungen im Aufnahmestaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen kann, führt dies im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis.
Zwar zählt die Republik Tschad zu den am wenigsten entwickelten Ländern der Welt; circa 80 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 23. Mai 2016, S. 17). Tschad belegt Platz 187 von 189 im Human Development Index 2019; insbesondere die schwierigen klimatischen Bedingungen führen in dem stark landwirtschaftlich geprägten Staat zu Armut und Unterernährung (vgl. world food programme, https://www.wfp.org/countries/chad, letzter Abruf 21. Dezember 2020).
Der Staatshaushalt der Republik Tschad wird erheblich durch den Ölsektor bestimmt, der 50 % der Einnahmen bzw. 2/3 des Bruttoinlandsprodukts ausmacht (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 23. Mai 2016, S. 17). Der Ölpreisverfall der vergangenen Monate dürfte daher auch die Wirtschaft der Republik Tschad treffen.
Es existiert ein Mindestlohn, doch wird dieser häufig nicht durchgesetzt, insbesondere im informellen Sektor (vgl. US-Department of State, Jahresbericht 2019 zur Menschenrechtslage vom 11. März 2020, S. 25 f.). Auch das Problem unbezahlter Löhne ist verbreitet (vgl. Freedom House, Jahresbericht 2019 vom 4. März 2020, S. 12). Arbeitgeber sind verpflichtet, für ihre Angestellten Rentenbeiträge und Beiträge zur Berufsunfallversicherung abzuführen, doch arbeiten mehr als 80 % der berufstätigen Tschader im informellen Sektor oder als Selbstständige (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 23. Mai 2016, S. 17).
Wie in nahezu allen Staaten hat die Coronavirus-Pandemie Einfluss auch auf die Wirtschaft der Republik Tschad. Geschäfte, Hotels und Restaurants haben jedoch wieder geöffnet (vgl. Auswärtiges Amt, Reise- und Sicherheitshinweise Tschad, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tschad-node/tschadsicherheit/225774, letzter Abruf 21. Dezember 2020), sodass in diesen Bereichen eine Arbeitsaufnahme möglich ist.
Trotz der geschilderten wirtschaftlich schwierigen Situation in der Republik Tschad kann nicht angenommen werden, dass der Kläger, den keine Unterhaltspflichten treffen, dort nicht in der Lage wäre, seine Existenz zu sichern. Mit Anfang 20 und ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ist von der Arbeitsfähigkeit des Klägers auszugehen. Dabei gehören zu den zumutbaren Arbeiten auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt und die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besonderen Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 – 1 C 24.06 – juris, Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3.17 – juris, Rn. 119). Im Übrigen kann auf die Ausführungen zu § § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und zum diesbezüglichen internen Schutz verwiesen werden.
Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund der vom Kläger befürchteten Inhaftierung. Die hohen Anforderungen an eine drohende Verletzung von Bestimmungen der EMRK (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris, Rn. 23 ff.) sind hier nicht erfüllt. Wie bereits erörtert, lässt sich dem Vortrag des Klägers eine entsprechende Gefahr nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit entnehmen.
Auch im Übrigen liegen keine Abschiebungsverbote vor.
Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies ist der Fall, wenn dieser in seinem Herkunftsstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris, Rn. 38). Eine solche wäre etwa anzunehmen, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 – 10 C 10.09 – juris, Rn. 15). Eine derartige Extremgefahr ist für die Republik Tschad trotz der bereits dargestellten angespannten wirtschaftlichen Situation derzeit nicht ersichtlich.
Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund der Coronavirus-Pandemie. Die Republik Tschad zählt bislang zu den weniger stark von dem Virus betroffenen Staaten (vgl. Auswärtiges Amt, Reise- und Sicherheitshinweise Tschad, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tschad-node/tschadsicherheit/225774, letzter Abruf 21. Dezember 2020; zu den aktuellen Zahlen siehe auch WHO, Coronavirus Disease Dashboard https://covid19.who.int/table, letzter Abruf 21. Dezember 2020). Die niedrigen Fallzahlen werden zwar dadurch relativiert, dass im Tschad nur wenige Corona-Tests durchgeführt werden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Covid 19 – aktuelle Lage vom 9. Juli 2020, S. 2). Die wenigen Corona-Fälle lassen sich aber zumindest auch mit für den afrikanischen Kontinent typischen Faktoren erklären, etwa mit der geringen Durchmischung der Bevölkerung und der Tatsache, dass sich die meisten Menschen viel im Freien aufhalten, wo die Ansteckungsgefahr signifikant niedriger ist (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Covid 19 – aktuelle Lage vom 9. Juli 2020, S. 1). Zum nach § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestehen bei Zugrundelegung der eingeführten Erkenntnismittel sowie der tagesaktuellen Informationen keine Anhaltspunkte für eine zurzeit stark erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Coronavirus-Infektion im Tschad. Mit Anfang 20 und ohne Vorerkrankungen gehört der Kläger im Übrigen keiner Risikogruppe an. Soweit aufgrund der Coronavirus-Pandemie gesundheitliche Folgeschäden befürchtet werden, wie etwa durch unterbrochene Immunisierungskampagnen oder Unterernährung infolge gestiegener Nahrungsmittelpreise (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Covid 19 – aktuelle Lage vom 9. Juli 2020, S. 5), lassen sich diese zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mit einer solchen Sicherheit prognostizieren, dass von einer konkreten Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgegangen werden kann.
II. Die im Übrigen erhobene Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angegriffenen Regelungen des Bescheides sind im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylG maßgeblichen Zeitpunkt rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Die Aufforderung, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen, im Fall einer Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, und die für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist angedrohte Abschiebung in die Republik Tschad sind rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung ist § 34 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt aus § 38 Abs. 1 AsylG. Nichts anderes folgt aus der „Gnandi“-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16 – juris; im Anschluss hieran BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 1.19 – juris). Da das Bundesamt den Asylantrag des Klägers hier als einfach und nicht als offensichtlich unbegründet (zu einem solchen Fall siehe BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 19.19 – juris, Rn. 25) abgelehnt hat, kommt dem Rechtsbehelf des Klägers aufschiebende Wirkung zu. Einer Aussetzung nach § 80 Abs. 4 VwGO durch das Bundesamt bedurfte es nicht.
2. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung in Ziffer 6 des Bescheides ist ebenfalls rechtmäßig.
Gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG hat das Bundesamt die Aufgabe der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots im Fall der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG. Nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist dieses von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist nach Satz 4 mit der Ausreise beginnt. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden, gemäß Satz 2 darf sie allerdings fünf Jahre grundsätzlich nicht überschreiten.
Die behördliche Ermessensentscheidung erfordert nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Fall eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots eine sachgerechte Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse, den Ausländer eine gewisse Zeit vom Bundesgebiet fernzuhalten, und dem privaten Interesse des Ausländers an einer baldigen Wiedereinreise und einem erneuten Aufenthalt in Deutschland (vgl. VGH München, Beschluss vom 6. April 2017 – 11 ZB 17.30317 – juris, Rn. 12). In diese Abwägung sind die persönlichen Belange des Ausländers umfassend einzustellen, soweit sie der zur Entscheidung berufenen Behörde bekannt geworden sind und Einfluss darauf haben können, wie schwer den Ausländer das Einreise- und Aufenthaltsverbot im konkreten Einzelfall trifft. Das gilt im Lichte der Wertentscheidungen aus Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GRCh in besonderer Weise für schutzwürdige familiäre Belange (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2018 – OVG 3 B 11.16 – juris, Rn. 58; VGH München, Beschluss vom 11. Oktober 2018 – 21 B 18.30691 – juris, Rn. 22). Ebenso zu berücksichtigen und bei der Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht von vornherein unbeachtlich sind ferner die zur Identität des Ausländers gehörenden sozialen und wirtschaftlichen Bindungen an das Bundesgebiet. Sie sind in ihrer Gesamtheit dem Begriff des „Privatlebens“ im Sinne von Art. 7 GRCh, Art. 8 Abs. 1 EMRK zuzuordnen (vgl. EGMR, Urteil vom 18. Oktober 2006 – Nr. 46410/99 – NVwZ 2007, 1279, 1281). Je stärker diese Bindungen sind, desto gravierender stellt sich für den Ausländer der Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens dar, der mit seiner durch das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot begründeten Verpflichtung einhergeht, vom Bundesgebiet fernzubleiben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2020 – OVG 3 B 2/20 – juris, Rn. 35 f.).
Ermessensfehler im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind bei Zugrundelegung der genannten Maßstäbe im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Bundesamt sich in Fällen, in denen – wie hier – keine nach § 11 Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigenden individuellen Gründe vorgebracht werden und für solche auch keine Anhaltspunkte bestehen, generell aus Gründen der Gleichbehandlung für eine Frist von 30 Monaten entscheidet und damit das in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG festgelegte Höchstmaß zur Hälfte ausschöpft (BayVGH, Urteil vom 14. November 2019 – 13a B 19.31153 – juris, Rn. 64). Das Bundesamt hat zu Recht feststellt, dass der Kläger über keine wesentlichen Bindungen im Bundesgebiet verfügt, sodass dem privaten Interesse des Klägers an einer baldigen Wiedereinreise und einem erneuten Aufenthalt in Deutschland weniger Gewicht beigemessen werden kann.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.