Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Untersagung der Nutzung der vom Antragsteller im Hochparterre des Vorderhauses K... in Berlin-Mitte angemieteten Räume als bordellartiger Betrieb zurückgewiesen hat, ist nicht aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz VwGO beschränkt ist, zu beanstanden.
Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsgegner das Recht des Antragstellers auf ein faires Verfahren nicht verletzt habe. Soweit er vorträgt, zwischen seinem Verfahrensbevollmächtigten und dem zuständigen Mitarbeiter des Antragsgegners sei in einem Telefonat am 18. September 2009 die „Absprache“ getroffen worden, dass eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung unterbleiben sollte, „bis das diesseits vorgeschlagene Gespräch mit der Amtsleitung der zuständigen Behörde geführt wurde, weil danach erst feststünde, ob eine Stellungnahme überhaupt noch erforderlich sein würde“, ist dies nicht geeignet, den geltend gemachten Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz eines fairen Verfahrens zu begründen. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Möglichkeit genommen wurde, vor der Behördenentscheidung zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können (vgl. die vom Antragsteller selbst zitierten Beschlüsse des BVerfG vom 18. Januar 2000 - 1 BvR 321/96 -, BVerfGE 101, 397, 405, und des BVerwG vom 31. August 2000 - 11 B 30.00 -, NVwZ 2001, 94, 95). Gegen die Darstellung des Antragstellers spricht schon, dass zwischen der am 21. August 2009 erfolgten Zustellung des Anhörungsschreibens und dem Ablauf der - antragsgemäß verlängerten - Äußerungsfrist am 18. September 2009 offensichtlich ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme bestanden hat. Hieran ändert auch das am Tag des Fristablaufs geführte Telefongespräch zwischen dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und einem Behördenmitarbeiter nichts. Dem vom Verwaltungsgericht erwähnten Aktenvermerk vom 18. September 2009 (Bl. 33 des Verwaltungsvorgangs) zufolge hat der Behördenmitarbeiter dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers in diesem Gespräch zugesagt, das Anliegen, einen genehmigungsfähigen Ersatzstandort zu benennen, „bei PlanG Jur 1 sowie PlanG AL anzusprechen“; zugleich ist der Verfahrensbevollmächtigte jedoch darauf aufmerksam gemacht worden, „dass das eingeleitete Verfahren hiervon unabhängig weiterbetrieben wird“. Schon aufgrund dieses Hinweises hatte der Antragsteller keinen Anlass für die Erwartung, eine Entscheidung in der Sache werde erst nach einer weiteren Information durch die Behörde ergehen.
Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, überwiegt, weil sich der angegriffene Bescheid des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 1. Oktober 2009 bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Die in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Gesichtspunkte rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Nach § 79 Satz 2 BauO Bln kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung baulicher Anlagen untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung sind dem Wortlaut der Bestimmung nach bereits bei Fehlen der nach § 60 Abs. 1 BauO Bln erforderlichen Baugenehmigung erfüllt. Auf die materielle Rechtswidrigkeit der beanstandeten Nutzung kommt es im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Nutzungsuntersagung gemäß § 79 Satz 2 BauO Bln nicht an. Soweit der Antragsteller die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Aufnahme eines bordellartigen Betriebes im Verhältnis zur Vornutzung eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstelle, mit der Begründung angreift, das Verwaltungsgericht habe nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, welche Nutzung in Bezug auf die streitgegenständlichen Räume ausgeübt worden sei, unterliegt er der rechtlichen Fehleinschätzung, dass es Sache der Behörde oder des Verwaltungsgerichts sei, das Tatbestandsmerkmal der formell illegalen Nutzung einer baulichen Anlage zu belegen. Zutreffend ist vielmehr, dass der Bürger für das Vorliegen einer Baugenehmigung selbst darlegungs- und beweispflichtig ist. Dass er über eine Baugenehmigung für die Nutzung der von ihm angemieteten Räumlichkeiten als bordellartiger Betrieb verfügt, hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt. Darauf, dass er mangels eines gegenteiligen Hinweises des Vermieters auf die rechtliche Zulässigkeit der Nutzung vertraut haben mag, kann sich der Antragsteller nicht berufen.
Die Beschwerde legt auch nicht dar, dass die Nutzungsuntersagungsverfügung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts i.S.d. § 114 VwGO ermessensfehlerhaft ist. Das Verwaltungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats davon auszugehen ist, dass in den Fällen einer ungenehmigten Nutzung baulicher Anlagen in der Regel lediglich der Erlass einer Nutzungsuntersagung ermessensgerecht ist, denn die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften ergibt, dass der Bauaufsichtsbehörde insoweit ein sog. intendiertes Ermessen eingeräumt ist. Stützt die Behörde sich ausschließlich auf die formelle Illegalität, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die Genehmigungsfähigkeit der untersagten Nutzung zu überprüfen. Die Nutzungsuntersagung erweist sich in diesen Fällen nur dann als ermessensfehlerhaft, wenn die streitige Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist oder unter Bestandsschutz steht oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt (vgl. Beschluss des Senats vom 2. März 2007 - OVG 2 S 53.06 -, juris). Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner die Nutzungsuntersagung zwar nicht nur auf die formelle Illegalität, sondern auch auf den Verstoß gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts gestützt. Zu einem Ermessensfehler führt dies indes schon deshalb nicht, weil der Beklagte zu Recht angenommen hat, dass die streitige Nutzung auch materiell illegal ist. Nach den vom Verwaltungsgericht zutreffend zitierten Feststellungen im Beschluss des Senats vom 5. Juni 2009 - OVG 2 S 20.09 - ist die Umgebung des Grundstücks K... ihrer Eigenart nach, vornehmlich auch mit Blick auf den erheblichen Anteil an Wohnnutzung, gegen wesentlich störende gewerbliche Nutzungen mindestens in einer Art und Weise schutzbedürftig, wie dies für ein Mischgebiet gilt, in dem gemäß § 6 BauNVO nur mit dem Wohnen im Wesentlichen verträgliche gewerbliche Nutzungen zulässig sind. Für die Beurteilung der Gebietsunverträglichkeit relevant sind alle mit der Zulassung des Betriebes nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung wie insbesondere die Art und Weise der Betriebsvorgänge, der Umfang, die Häufigkeit und die Zeitpunkte dieser Vorgänge, der damit verbundene An- und Abfahrtsverkehr sowie der Einzugsbereich des Betriebes (vgl. Beschluss des Senats vom 2. März 2007, a.a.O.). Hiervon ausgehend bestehen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Zweifel daran, dass der Betrieb des Antragstellers schon wegen der zu erwartenden Lärmimmissionen in einem deutlichen Widerspruch zu der in der Umgebung vorhandenen Wohnnutzung steht. Bei einem Bordellbetrieb der hier vorliegenden Art und Größe, bestehend aus sechs Zimmern, die stundenweise zur Nutzung an Prostituierte und ihre auf dem angrenzenden Straßenstrich angeworbene Kunden überlassen werden, ist von einem gebietsübergreifenden Einzugsbereich, einer erheblichen Kundenfluktuation und infolge dessen von einem spürbar erhöhten An- und Abfahrtsverkehr auszugehen, der zudem vor allem auch zu Zeiten stattfindet, in denen Beeinträchtigungen der nächtlichen Wohnruhe drohen.
Dass die von dem bordellartigen Betrieb des Antragstellers bei typisierender Betrachtung ausgehenden Auswirkungen eine wesentliche Störung des Wohnens darstellen, wird in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert in Frage gestellt. Insbesondere setzt sich die Beschwerdebegründung nicht mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass sich der Betrieb des Antragstellers schon durch das stetige Kommen und Gehen der Prostituierten und ihrer an der O...Straße angeworbenen Kunden erheblich von Betrieben unterscheidet, in denen sexuelle Dienstleistungen allein vor Ort angeboten werden und sich die Prostituierten ganz überwiegend im Gebäude aufhalten. Ebenso wenig verhält sich die Beschwerde zu dem vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Umstand, es gebe nunmehr einen gemeinsamen Zugang zur Einrichtung des Antragstellers und den darüber befindlichen Wohnungen über den Hausflur, sowie den in der angefochtenen Entscheidung angeführten Anwohnerbeschwerden, die entgegen der Behauptung des Antragstellers jedenfalls zu Teil durchaus konkrete Störungen benennen. Die Ausführungen des Antragstellers zur Unzulässigkeit sozialethischer Bewertungen im Baurecht unter Berücksichtigung des Prostitutionsgesetzes liegen in diesem Zusammenhang neben der Sache. Der Senat hat bereits früher klargestellt, dass der belästigende Charakter von Bordellen und bordellartigen Betrieben nicht aus einer sittlichen Bewertung der Prostitutionstätigkeit folgt, sondern aus dem städtebaulichen Konfliktpotenzial, und dass sich die der Beschwerdebegründung sinngemäß zugrunde liegende Annahme verbietet, dass solche Betriebe infolge des Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes planungsrechtlich privilegiert werden müssten (vgl. Beschluss des Senats vom 2. März 2007, a.a.O.).
Dass die Nutzungsuntersagung wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) ermessensfehlerhaft ist, kann auf der Grundlage des vom Antragsteller Dargelegten ebenfalls nicht angenommen werden. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei den in der Beschwerdebegründung erwähnten Betrieben in der S... und der O... überhaupt um bauplanungsrechtlich vergleichbare Sachverhalte handelt. Denn um insoweit einen Gleichheitsverstoß möglich erscheinen zu lassen, hätte der Antragsteller in der Beschwerdebegründung darlegen müssen, welche konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsgegner gegen diese Betriebe in Kenntnis ihrer Illegalität nicht einschreitet.
An dem Vorliegen des öffentlichen Vollzugsinteresses hat der Senat schon wegen der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung keine Zweifel. Bei der vom Antragsteller beanstandeten Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass sich das Vollzugsinteresse auch aus der Gefahr einer negativen städtebaulichen Vorbildwirkung ergebe, kommt es deshalb nicht an. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der illegale Betrieb von Bordellen und bordellartigen Betrieben regelmäßig schon deshalb eine beträchtliche negative Vorbildwirkung hat, weil sich mit einer solchen Nutzung regelmäßig schon bei kurzer Dauer und mit einem Minimum an Investitionsaufwand erheblicher Gewinn erzielen lässt. Der Anreiz, es auf das Einschreiten der Behörde ankommen zu lassen, ist daher im Vergleich zu anderen illegalen baulichen Nutzungen besonders hoch.
Ohne Erfolg bleibt schließlich auch der Einwand, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO geregelten Begründungserfordernis nicht genüge. Die Erwägungen zu der von der formell und materiell illegalen Nutzung ausgehenden Vorbildwirkung lassen erkennen, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bei seiner Entscheidung bewusst gewesen ist.
Die abschließende pauschale Bezugnahme auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen und das Vorbringen in den vorangegangenen Verfahren VG 19 A 175.08 und OVG 2 S 20.09 genügt nicht dem Begründungserfordernis vom § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).