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Entscheidung 10 UF 1/13


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 2. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 07.05.2013
Aktenzeichen 10 UF 1/13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 8. November 2012 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a)

Die Urkunde des Jugendamts des Landkreises B… vom 31. Mai 2011, Beurk.-Reg.-Nr. 0…, wird dahin abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, an die Tochter J… H…, geboren am … 2004, zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:

- für die Zeit vom 1. September 2010 bis zum 30. April 2013 noch insgesamt 608 € und
- ab dem 1. Mai 2013 monatlich 105 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind.

b)

Die Urkunde des Jugendamts des Landkreises B… vom 31. Mai 2011, Beurk.-Reg.-Nr. 1…, wird dahin abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, an den Sohn R… H…, geboren am … 2008, zu Händen seiner gesetzlichen Vertreterin Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:

- für die Zeit vom 1. September 2010 bis zum 30. April 2013 noch insgesamt 512 € und
- ab dem 1. Mai 2013 monatlich 105 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind.

Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird für die Zeit ab Mai 2013 angeordnet.

2.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz fallen der Antragstellerin zu 2/3 und dem Antragsgegner zur 1/3 zur Last.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beteiligten zu je 1/2 auferlegt.

3.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.200 € festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz um die Abänderung zweier Jugendamtsurkunden vom 31.5.2011 für die Zeit ab dem 1.9.2010.

Aus der Ehe der Beteiligten sind die Kinder J…, geboren am …2004, und Ro…, geboren am … 2008, hervorgegangen. Die Eheleute haben sich im August 2010 getrennt. Seither leben die Kinder im Haushalt der Mutter. Das Scheidungsverfahren (6 F 710/11) ist anhängig.

Der Antragsgegner hält eine Beteiligung von 60 % an der H… GbR, die sich mit der Vermietung von Maschinen befasst. Ferner ist er zu 53,33 % neben einer Frau M… Z… Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Ha… GmbH.

Mit Schreiben vom 1.9.2010 hat die Antragstellerin den Antragsgegner zur Auskunft über seine Einkünfte und Zahlung von Kindesunterhalt aufgefordert. Zugleich hat sie vorläufig „bis zum Vorliegen der Auskunft" die Zahlung des Mindestunterhalts verlangt. Nachdem der Antragsgegner dieser Forderung nicht nachgekommen ist, hat die Antragstellerin im November 2010 das vorliegende Verfahren im Wege des Stufenantrags eingeleitet und zunächst Auskunft über die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners begehrt.

Am 31.5.2011 hat sich der Antragsgegner durch zwei Urkunden des Jugendamts des Landkreises B… (Beurk.-Reg.-Nr. 0… und 1…) verpflichtet, beiden Kindern ab dem 1.9.2010 den Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe zu zahlen. Diesen Unterhalt hat er auch im gesamten hier streitigen Zeitraum entrichtet.

Nachdem die Auskunftsstufe von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden war, ist die Antragstellerin in die Leistungsstufe übergegangen und hat zur Begründung ihres Zahlungsbegehrens geltend gemacht, der Antragsgegner sei nach seinen Einkünften zur Leistung von jeweils 120 % des Mindestunterhalts für J… und R… in der Lage und verpflichtet. Die Angaben des Antragsgegners zu seinen Einkünften seien nicht vollständig. Es sei vor der Trennung immer ausreichend Bargeld neben dem gemeinsamen Konto vorhanden gewesen.

Mit Beschluss vom 8.11.2012 hat das Amtsgericht den Antragsgegner unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Unterhaltszahlungen zur Zahlung von 115 % des Mindestunterhalts im Kalenderjahr 2010 und 110 % des Mindestunterhalts ab 1.1.2011 verpflichtet. Den weitergehenden Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er insbesondere geltend macht:

Er habe sich zu keinem Zeitpunkt in Verzug befunden und zur Klageerhebung keinen Anlass gegeben. Im Übrigen sei er über den Mindestunterhalt hinaus nicht leistungsfähig. Das Amtsgericht habe seine Einkünfte fehlerhaft ermittelt. Neben dem Gewinnanteil aus der Beteiligung an der H… GbR könnten nicht zusätzlich Privatentnahmen berücksichtigt werden. Das Amtsgericht habe zudem das „In-Prinzip" bei den zu berücksichtigenden Steuerzahlungen nicht beachtet. Bei der Einstufung in die Unterhaltstabelle sei ferner seiner weiteren Unterhaltspflicht gegenüber der Antragstellerin Rechnung zu tragen, die ihn auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch genommen habe.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 8.11.2012 aufzuheben und die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.

Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie bestreitet die vom Antragsgegner behaupteten Einkommenssteuerzahlungen. Trennungsunterhalt sei von ihr zwar geltend gemacht worden, bislang jedoch noch nicht tituliert.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 58 ff FamFG zulässig. Sie führt zur teilweisen Abänderung des angefochtenen Beschlusses in dem aus dem Beschlusstenor zu entnehmenden Umfang. Darüber hinaus bleibt sie ohne Erfolg.

1.

Die Abänderungsanträge der Antragstellerin sind zulässig.

a)

Die vom Antragsgegner getrennt lebende Antragstellerin ist befugt, die Unterhaltsansprüche der in ihrem Haushalt lebenden gemeinsamen Kinder in Verfahrensstandschaft geltend zu machen (§ 1629 Abs. 3 BGB).

b)

Die Abänderung der Jugendamtsurkunden ist nach § 239 FamFG zulässig. Zwar hat der Antragsgegner den laufenden Mindestunterhalt mit den Urkunden des Jugendamtes des Landkreises Barnim (Beurk.-Reg.-Nr. 0… und 1…) titulieren lassen. Es handelt sich jedoch um einseitige Erklärungen des Antragsgegners (eine Unterhaltsvereinbarung der Eltern wird in diesem Zusammenhang nicht vorgetragen), die die Unterhaltsberechtigten materiell-rechtlich nicht bindet (vgl. BGH, FamRZ 2011, 1041). Die Antragstellerin kann daher eine Abänderung auf der Grundlage der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragsgegners verlangen (vgl. hierzu BGH FamRZ 2009, 314; Wendl/Dose/Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 10, Rz. 275). Die Einschränkungen des § 239 FamFG gelten nicht (vgl. Wendl/Dose/Schmitz, a.a.O., § 10, Rz. 279).

2.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist der Antragsgegner ab Beginn des streitigen Unterhaltszeitraums (nur) zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 105 % des Mindestunterhalts gemäß §§ 1601 ff BGB für J… und R… in der Lage und verpflichtet.

a)

Beide Kinder sind aufgrund ihres Alters nicht in der Lage, den Unterhaltsbedarf durch eine eigene Erwerbstätigkeit zu decken.

b)

Die Antragstellerin ist berechtigt, den geltend gemachten Kindesunterhalt rückwirkend ab dem 1.9.2010 zu verlangen. Sie hat den Antragsgegner mit Schreiben vom 1.9.2010 zur Auskunft und Zahlung von Unterhalt aufgefordert, § 1613 Abs. 1 BGB. In diesem Schreiben ist hinreichend deutlich gemacht worden, dass die Zahlung von Mindestunterhalt nur vorläufig gefordert wird und eine konkrete Bezifferung erst nach erfolgter Auskunftserteilung vorgenommen werden soll.

c)

Die Höhe des Unterhaltsbedarfs und -anspruchs der Kinder richtet sich nach den Einkommensverhältnissen des allein barunterhaltspflichtigen Antragsgegners. Maßgeblich sind seine tatsächlichen Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit.

aa)

Zur Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des Antragsgegners aus seiner Beteiligung an der H… GbR ist ein zeitnaher Dreijahresdurchschnitt zu bilden, um die schwankenden Einkünfte auszugleichen (vgl. hierzu Wendl/Dose/Kemper, a.a.O., § 1, Rz. 420). Diese Berechnungsmethode ist nicht nur bei der Ermittlung des künftigen Einkommens, sondern auch im Rahmen der Unterhaltsberechnung für die Vergangenheit maßgebend. Nachdem Unterhalt für die Zeit ab 1.9.2010 begehrt wird, sind die Einkünfte ab 2008 zu berücksichtigen. Von den Gewinnen sind die Steuervorauszahlungen nach dem „In-Prinzip", also die in dem jeweiligen Geschäftsjahr geleisteten Vorauszahlungen, in Abzug zu bringen (vgl. Wendl/Dose/Kemper, a.a.O., § 1, Rz. 981).

Die vom bzw. an den Antragsgegner geleisteten Steuernachzahlungen bzw. -erstattungen hat der Senat im Rahmen der Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Geschäftsführertätigkeit berücksichtigt (siehe hierzu nachstehend unter cc).

Der Gesellschaftsanteil des Antragsgegners an der H… GbR beträgt 60 %. Auf der Grundlage der vorgelegten Jahresabschlüsse ergibt sich damit für das Geschäftsjahr 2008 ein auf ihn entfallender Gewinnanteil in Höhe von rd. 13.248 € (60 % von rd. 22.080 €). Im Jahr 2009 beträgt der entsprechende Gewinnanteil rd. 5.270 € (60 % von rd. 8.783 €) und im Jahr 2010 rd. 4.365 € (60 % von rd. 7.275 €).

In Abzug zu bringende Steuervorauszahlungen hat der Antragsgegner allein im Jahr 2010 in Höhe von 919 € (= 3 x 175 € + 394 €) vorgetragen. In den Jahren 2008 und 2009 sind keine Steuervorauszahlungen angefallen.

Privatentnahmen sind neben den vorstehend ermittelten Gewinnanteilen nicht zu berücksichtigen. Denn mit dem Gewinn, der durch die Entnahmen nicht beeinflusst wird (vgl. Wendl/Dose/Kemper, a.a.O., § 1, Rz. 324, 239), werden regelmäßig die dem Unterhaltspflichtigen zugeflossenen Einnahmen bestimmt (vgl. Senat, OLGR Brandenburg 2008, 989; OLG Frankfurt, FamRZ 2005, 803, a.A. z.B. OLG Düsseldorf, FamRZ 2005, 211). Entnahmen hingegen stellen Einnahmen aus der Verwertung des Vermögens dar, zu der der Antragsgegner nach Ansicht des Senats unterhaltsrechtlich nicht verpflichtet ist.

In welchen Fällen Privatentnahmen anstelle des Gewinns (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2005, 211) ggf. zu berücksichtigen sein könnten, kann hier dahinstehen. Denn der Antragsgegner hat über den Gewinn hinausgehende Entnahmen nur im Jahr 2010 gezogen. Die Entnahme von 6.668,39 € liegt allerdings nur geringfügig über dem Gewinn von 4.368,38 € und stellt eine Kompensation der geringeren Entnahmen in den Vorjahren dar. Daher ist auch im Jahr 2010 unterhaltsrechtlich allein auf den Gewinnanteil des Antragsgegners abzustellen.

Im Ergebnis ergeben sich im Unterhaltszeitraum ab 2010 unter Zugrundelegung eines zeitnahen Dreijahresdurchschnitts folgende monatsdurchschnittliche Einkünfte des Antragsgegners aus seiner Beteiligung an der H… GbR:

2010: 

 rd. 610 €

 [= (13.248 € + 5.270 € + 4.365 € - 919 €) : 36 Monate].

2011: 

 rd. 329 €

 [= (5.270 € + 4.365 € - 919 € + 4.029 € - 916 €) : 36 Monate]

2012: 

 rd. 385 €

 [= (4.365 € - 919 € + 4.029 € - 916 € + 8.200 € - 916 €) : 36 Monate]

Die in 2012 erzielte Gewinnbeteiligung ist für die Zeit ab 1/2013 fortzuschreiben.

bb)

Neben den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit erzielt der Antragsgegner ein Einkommen aus seiner Geschäftsführertätigkeit bei der Ha… GmbH, das in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen ist.

Insoweit ist von den in den Gehaltsabrechnungen ausgewiesenen Auszahlungsbeträgen auszugehen, also nach Abzug der Altersvorsorgebeiträge zur Direktversicherung und der Sachbezüge. Dabei berücksichtigt der Senat die durch die Trennung der Beteiligten veranlasste Änderung der Lohnsteuerklasse von III auf IV ab August 2010 und legt der Berechnung lediglich das Einkommen des Antragsgegners ab August 2010 zugrunde. Nach den vorgelegten Gehaltsabrechnungen ergeben sich im Monatsdurchschnitt folgende Auszahlungsbeträge:

von 8 bis 12/ 2010:

rd. 1.668 €

im Jahr 2011:

rd. 1.689 €

im Jahr 2012:

rd. 1.634 €

Der für 2012 ermittelte Auszahlungsbetrag ist für die Zeit ab 1/2013 fortzuschreiben.

Hinzuzurechnen ist der nach § 287 ZPO zu schätzende vermögenswerte Vorteil für die Nutzung des Firmenwagens. Für die Bewertung ist maßgebend darauf abzustellen, welche privaten Kosten durch das Firmenfahrzeug erspart werden unter Berücksichtigung der den privaten Lebensverhältnissen entsprechenden „angemessenen" Fahrzeugklasse. Nach seinem unwidersprochenen Vorbringen im Senatstermin steht dem Antragsgegner seit Beginn des streitigen Unterhaltszeitraums ein Fiat Doblò und später ein Hyundai IX 35 als Firmenfahrzeug zur Verfügung. Beide konnte bzw. kann er auch uneingeschränkt privat nutzen. Diesen Sachbezug bewertet der Senat mit 300 € monatlich.

Bei der wirtschaftlichen und beruflichen Stellung des Antragsgegners ist ohne weiteres davon auszugehen, dass er selbst ein angemessenes privates Kraftfahrzeug vorhalten würde, wenn ihm im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit kein Firmenwagen zur Verfügung gestellt worden wäre. Der Wert der privaten Fahrzeugnutzung erschöpft sich dabei nicht in der steuerlichen Mehrbelastung durch Berücksichtigung in der Gehaltsabrechnung. Für die unterhaltsrechtliche Zurechnung eines Nutzungsanteils kommt es zudem nicht allein darauf an, in welchem Umfang ein privater Gebrauch des Firmenfahrzeuges tatsächlich stattfindet. Schon die bloße Verfügbarkeit eines Firmenfahrzeuges zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil dar, weil es dem Unterhaltspflichtigen Vorhaltekosten (Altersabschreibungen, Kapitalkosten, Fahrzeugsteuern, Versicherungen) für ein eigenes Fahrzeug erspart. Für den geldwerten Vorteil der privaten Nutzung des Fiat Doblò bzw. des Hyundai IX 35 hält der Senat im Rahmen des § 287 ZPO auch unter Berücksichtigung der steuerlichen Mehrbelastung des Antragsgegners mit Blick auf die hohen Fahrzeugerwerbs- und unterhaltungskosten einen Betrag von 300 € monatlich für angemessen (vgl. in diesem Zusammenhang auch OLGR Celle 2008, 812; BGH FamRZ 2008, 1739; OLG München, FamRZ 1999, 1350; OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 217). Dieser Betrag liegt nur unerheblich über dem vom Antragsgegner selbst in Ansatz gebrachten Gebrauchsvorteil. Im Übrigen ist der Antragsgegner im Rahmen der Erörterungen im Senatstermin diesem Ansatz selbst nicht entgegengetreten.

Für den Abzug einer fünfprozentigen Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen ist kein Raum. Dem Antragsgegner steht für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstelle ein Firmenfahrzeug zur Verfügung, und von der GmbH werden auch die Betriebskosten einschließlich Benzinkosten übernommen. Es ist weder dargetan noch erkennbar, dass daneben zusätzlich berufsbedingte Aufwendungen anfallen.

cc)

Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Antragsgegners aus seiner Geschäftsführertätigkeit wird ferner beeinflusst durch Steuererstattungen und -nachzahlungen. Insoweit ist auf die tatsächlichen Steuerzuflüsse und -abflüsse nach dem sogenannten In-Prinzip abzustellen (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1990, 981). Maßgebend ist mithin, welche Steuererstattungen und -nachzahlungen in den jeweiligen Kalenderjahren seit 2010 tatsächlich erfolgt sind. Soweit für ein Steuerjahr mehrere Bescheide erteilt wurden, sind diese zu berücksichtigen. Denn die aufgrund des Erstbescheids erfolgte Steuererstattung bzw. -nachzahlung ist in dem Folgebescheid bereits erfasst (vgl. Senat, FamFR 2012, 320). Berücksichtigt man sämtliche Steuererstattungen und -nachzahlungen in der beschriebenen Weise, so sind diese für die Jahre 2010 bis 2012 unterhaltsrechtlich wie folgt zu behandeln:

Die in 2010 geleistete Steuererstattung von 1.005,82 € (für das Steuerjahr 2008) ist an die Antragstellerin ausgezahlt worden. Sie ist deshalb hier nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen hat der Antragsgegner seit Beginn des Unterhaltszeitraums nur Steuernachzahlungen geleistet und zwar,

im Jahr 2010:

 rd. 1.056 €,

im Monatsdurchschnitt mithin

 rd. 88 €

im Jahr 2011:

 rd.    580 €,

im Monatsdurchschnitt mithin

 rd. 48 €

im Jahr 2012:

 rd.    221 €,

im Monatsdurchschnitt mithin

 rd. 18 €.

dd)

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist im Rahmen der Einkommensberechnung weder auf die Gewinne der Ha… GmbH abzustellen, noch ist dem Antragsgegner ein höheres Geschäftsführergehalt (als sein tatsächlich bezogenes) zuzurechnen.

Die Geschäftslage der GmbH kann zwar Einfluss auf das unterhaltsrechtliche Einkommen des Antragsgegners haben. Bei einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer kann deshalb die Ermittlung des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens in gleicher Weise wie bei einem Selbständigen durchgeführt werden, wenn - wie hier - die Gewinneinkünfte in der GmbH thesauriert werden. Gleiches gilt, wenn der Unterhaltsverpflichtete zwar nicht alleiniger Gesellschafter ist, jedoch aufgrund seines Gesellschafteranteils die Geschäftsentwicklung maßgeblich beeinflussen kann (vgl. Wendl/Dose/Kemper, a.a.O., § 1, Rz. 313). Ob das hier mit Blick auf den Anteil des Antragsgegners von 53,33 % am Stammkapital angenommen werden könnte, kann dahinstehen. Jedenfalls ist kein Raum, dem Antragsgegner unerhaltsrechtlich ein höheres Geschäftsführergehalt, als er tatsächlich bezieht, fiktiv zuzurechnen.

Der Antragsgegner hat die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen der Ha… GmbH für die Geschäftsjahre 2010 und 2011 vorgelegt. Diese stellen die Basis für die Feststellung des unterhaltsrechtlichen Einkommens bei Selbständigen dar (vgl. Wendl/Dose/Kemper, a.a.O., § 1, Rz. 300). Daraus ergibt sich ein Jahresfehlbetrag von rd. 20.215 € im Jahr 2010 und rd. 43.735 € im Jahr 2011.

Dem in erster Instanz von der Antragstellerin erhobenen Einwand, die in die Abrechnungen eingestellten Anzahlungen seien gewinnerhöhend zu berücksichtigen, folgt der Senat nicht. Anzahlungen sind bei der Bilanzierung als Passivposition zu buchen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Leistung, für die die Anzahlung erbracht ist, bereits vermögensmehrend (als Umlaufvermögen) verbucht ist (vgl. Wendl/Dose/Kemper, a.a.O., § 1, Rz. 386).

Ob die Betrachtung der Bilanz unter den Grundsätzen des sogenannten In-Prinzips zu anderen Ergebnissen führen könnte, kann dahinstehen. Denn zum Einen gleichen sich Gewinne und Verluste über die Jahre häufig ganz oder teilweise aus - so auch hier der Gewinn aus dem Jahr 2009 mit 14.550,12 € mit den Verlusten der Folgejahre. Zum Anderen stellt auch eine möglicherweise vorzunehmende Korrektur keine Verletzung unterhaltsrechtlicher Obliegenheiten des Antragsgegners dar, da nicht ersichtlich ist, dass er sich mit den tatsächlichen Geschäftsführereinkünften und den nur beschränkt überprüfbaren unternehmerischen Entscheidungen seinen Unterhaltspflichten entziehen will (vgl. hierzu OLG Hamm, NJW-Spezial 2008, 325; OLG Köln, NJW-RR 2007, 941). Dies gilt auch für die von der Antragstellerin beanstandeten Sonderabschreibungen und Rückstellungen. Denn selbst wenn diese allenfalls zum Teil nicht berücksichtigt würden, ergäbe sich kein anderes Ergebnis.

Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsgegner auch schon in den Jahren vor der Trennung der Beteiligten ein monatliches Geschäftsführergehalt in Höhe von brutto 2.000 € erhalten hat, wie er es tatsächlich bis heute bezieht. Mithin fehlt dem Einwand der Antragstellerin, der Antragsgegner müsse sich unterhaltsrechtlich ein höheres Einkommen zurechnen lassen, die Grundlage.

ee)

Die bereits im Jahr 2009 und damit (nur) vor der Trennung der Beteiligten von der Ha… GmbH ausgezahlten Tantiemen sind unstreitig nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen.

ff)

Damit ergeben sich aus der selbständigen und nichtselbständigen Tätigkeit des Antragsgegners folgende Gesamtnettoeinkünfte:

von 8 bis 12/2010:

 rd. 2.490 €

 [= (610 € + 1.668 € - 88 €) + 300 €]

im Jahr 2011:

 rd. 2.270 €

 [= (329 € + 1.689 € - 48 €) + 300 €]

im Jahr 2012:

 rd. 2.301 €

 [= (385 € + 1.634 € - 18 €) + 300 €]

Die in 2012 erzielten Einkünfte sind für die Zeit ab 1/2013 fortzuschreiben.

gg)

Ferner sind die nachgewiesenen Beiträge für die private Krankenversicherung des Antragsgegners bei der D… in Abzug zu bringen. Die monatsdurchschnittlichen Aufwendungen sind wie folgt zu berücksichtigen:

2010: 

 rd. 303 €

2011: 

 rd. 313 €

2012   

 rd. 314 €

ab 1/2013:

 rd. 314 €.

hh)

Weiterhin sind die Zahlungen vom Einkommen abzusetzen, die der Antragsgegners - neben der bereits in der Einkommensermittlung aus der Geschäftsführertätigkeit (oben bb) durch Ansatz des Auszahlungsbetrages berücksichtigten Direktversicherung - für seine Altersvorsorge bei der N… AG aufbringt. Im Unterhaltszeitraum hat er auf seine Kapital-Lebensversicherung im Monatsdurchschnitt folgende Zahlungen geleistet:

2010: 

 rd. 45 €

2011: 

 rd. 46 €

2012: 

 rd. 48 €

ab 1/ 2013:

 rd. 49 €.

Demgegenüber können keine Abzüge vom Einkommen vorgenommen werden, soweit der Antragsgegner seit Dezember 2012 Zahlungen auf ein bei der Sparkasse B… eingerichtetes Sparkonto (Nr. 3...) leistet, die er als weitere Altersvorsorge berücksichtigt wissen will.

Der Senat verkennt nicht, dass es dem Unterhaltspflichtigen nach der Rechtsprechung des BGH im Grundsatz freisteht, in welcher Weise er - jenseits der gesetzlichen Rentenversicherung - Vorsorge für sein Alter trifft. Dementsprechend können auch sonstige vermögensbildende Investitionen als angemessene Art der Altersversorgung gebilligt werden, soweit sie geeignet erscheinen, diesen Zweck zu erreichen.

Für die zusätzliche private Altersvorsorge kann im Einzelfall - neben dem Erwerb von Immobilien, Wertpapieren oder Fondsbeteiligungen und dem Abschluss von Lebensversicherungen - auch die Bildung von Rücklagen auf einem Sparkonto anzuerkennen sein (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2006, 1511; Wendl/Dose/Gerhardt, a.a.O., § 1, Rz. 1037). Das gilt erst recht, soweit es - wie hier - um Vorsorgeaufwendungen für die primäre Altersversorgung geht (vgl. BGH, FamRZ 2003, 860; Wendl/Dose/Gerhardt, a.a.O., § 1, Rz. 1033). Im Rahmen der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern kommt es allerdings neben dem Zweck der in Rede stehenden Verbindlichkeit gerade auch auf den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Kenntnis des Unterhaltsverpflichteten von Grund und Höhe seiner Unterhaltsschuld und andere Umstände an. Hier muss im Einzelfall eine umfassende Gesamtabwägung erfolgen (vgl. BGH, FamRZ 2013, 617). Unter den hier gegebenen Umständen kann danach die vom Antragsgegner erst im Verlauf dieses Verfahrens im Dezember 2012 begonnene Anlage eines bloßen Sparvermögens bei der Sparkasse B… unterhaltsrechtlich nicht anerkannt werden.

Für den Antragsgegner besteht als Geschäftsführer der Ha… GmbH keine Sozialversicherungspflicht als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer, so dass er keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung abzuführen hat. Daher ist ihm, wie einem Selbständigen, grundsätzlich zuzubilligen, in einer seinen Einkommensverhältnissen entsprechenden angemessenen Weise Vorsorge für sein Alter zu treffen. Einem nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigen Unterhaltspflichtigen ist grundsätzlich zuzubilligen, einen Anteil in Höhe von bis zu rd. 20 % seines jeweiligen Vorjahresbruttoeinkommens für seine primäre Altersversorgung einzusetzen (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2003, 860). Selbst wenn man nur auf das Jahresbruttogrundgehalt des Antragsgegners als Geschäftsführer im entsprechenden Vorjahr abstellt, das im Unterhaltszeitraum etwa zwischen 25.000 € und 30.000 € liegt, erreichen die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen des Antragsgegners (in Form der betrieblichen Altersvorsorge sowie bei der N… AG) diese Grenze nicht.

In diesem Zusammenhang kann allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, dass der am …1973 geborene (jetzt also 40 Jahre alte) Antragsgegner sowohl während der Ehezeit als auch nach der im August 2010 erfolgten Trennung der Beteiligten trotz gleichbleibender Einkünfte und das Wissen um die Notwendigkeit, in angemessener Weise Vorsorge für sein Alter zu treffen, keine weitergehende Altersvorsorgemaßnahmen getroffen hat. An der fehlenden Liquidität kann dies nicht gelegen haben. Denn aus den von der Antragstellerin vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich, dass auf dem gemeinsamen Konto der Beteiligten bei der T… Bank in den Jahren 2009/2010 (ständig) nennenswerte Guthaben in Höhe von bis zu rd. 37.500 € vorhanden waren. Gleichwohl hat sich der Antragsgegner in dieser Zeit nicht veranlasst gesehen, einen Teil dieses Geldes zum Zweck seiner Altersvorsorge zu verwenden. Erstmals nach der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts vom 8.11.2012 betreffend den von ihm geschuldeten Kindesunterhalt hat der Antragsgegner damit begonnen, eine weitergehende Vorsorge für sein Alter zu treffen. Dies ist durch die Eröffnung eines Sparkontos bei der Sparkasse B… (Kontonummer: 3…) und eine Überweisungsgutschrift in Höhe von 2.400 € mit dem Verwendungszweck „Altersvorsorge 2012" mit Wertstellung (erst) am 28.12.2012 geschehen. Angesichts der dargestellten Umstände geht der Senat davon aus, dass es dem Antragsgegner vor allem darum gegangen ist, den nicht unerheblichen Monatsbetrag von 200 € dem Zugriff seiner unterhaltsberechtigten Kinder bzw. der Einstellung in die Unterhaltsbemessung zu entziehen.

Hinzu kommt, dass die Anlage eines bloßen jederzeit frei verfügbaren Sparvermögens mit schlechten Zinskonditionen eine (unrentable) Geldanlage ohne jede Bindung des Antragsgegners darstellt, die ein wirtschaftlich vernünftig Denkender in dieser Weise so nicht vornehmen würde. Durch die gewählte Anlageform kann der Antragsgegner seine Einzahlungen auf das Sparkonto frei wählen oder nach seinem Belieben sogar ganz einstellen. Zudem besteht die Möglichkeit, auf das angesparte Guthaben jederzeit zurückzugreifen.

Um unter den hier konkrete vorliegenden Umständen die der eigenen Alterssicherung dienenden neu beginnenden Aufwendungen des Antragsgegners als abzugsfähig anzuerkennen, muss eine hinreichende Gewähr dafür gegeben sein, dass die Anlage des Sparvermögens tatsächlich der Alterssicherung des Antragsgegners dient. Die bloße Absichtserklärung des Antragsgegners, das angesammelte Guthaben auf seinem Sparkonto bei der Sparkasse B… zur Altersvorsorge bereithalten zu wollen, genügt dafür nicht. Denn der Antragsgegner kann das Sparvermögen jederzeit anderweitig einsetzen. Es bedarf daher einer vertraglichen Gestaltung, die etwa durch eine entsprechende Fälligkeit, Zweckbindung oder durch sonstige Regelungen die Verwendung der Geldanlage für die Alterssicherung sicherstellt (vgl. zur Altersvorsorge im Rahmen der VKH etwa BGH, FamRZ 2010, 2887). Daran fehlt es hier. Dem Antragsgegner steht das bei der Sparkasse B… gebildete Sparguthaben letztlich zur freien Verfügung und unterscheidet sich insoweit in der Sache nicht von einer unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennenden Vermögensbildung zulasten der beiden unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder.

Im Ergebnis kann jedenfalls die vom Antragsgegner im Dezember 2012 begonnene Anlage eines bloßen Sparvermögens bei der Sparkasse B… unterhaltsrechtlich nicht als anzuerkennende Art der Altersvorsorge bewertet werden.

Ob eine andere Form der weiteren Altersvorsorge durch den Antragsgegner und gegebenenfalls in welcher Höhe unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen wäre, bedarf angesichts der Vielzahl der bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten keiner Erörterung. Insoweit muss sich der Antragsgegner gegebenenfalls auf ein Abänderungsverfahren verweisen lassen bzw. einen etwaigen Abzug im Rahmen des Trennungsunterhaltsverfahrens.

ii)

Bei der Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens des Antragstellers sind schließlich Beiträge für die private Unfallversicherung der beiden Kinder in Höhe von monatlich rund 11 € (= 130,73 € : 12) einkommensmindernd zu berücksichtigen. Diese Aufwendungen, die auf einen sinnvollen Versicherungsschutz erbracht werden, kommen im Fall eines Unfalls unmittelbar den Kindern zugute, ohne dass hierdurch eine Änderung der für die Bemessung des Kindesunterhalts maßgeblichen Einkommensgruppe eintritt.

kk)

Damit errechnen sich folgende für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Monatseinkünfte des Antragsgegners:

von 8 bis 12/ 2010:

 rd. 2.131 €

 (= 2.490 € - 45 € - 303 € - 11 €)

im Jahr 2011:

 rd. 1.900 €

 (= 2.270 € - 46 € - 313 € - 11 €)

im Jahr 2012:

 rd. 1.928 €

 (= 2.301 € - 48 € - 314 € - 11 €).

Das in 2012 erzielte unterhaltsrelevante Einkommen ist für die Zeit ab 1/2013 fortzuschreiben.

d)

Auf der Grundlage der vorstehend festgestellten unterhaltsrelevanten Einkünfte ist der Antragsgegner seit Beginn des Unterhaltszeitraums in 9/2010 einheitlich - auch wenn wegen der Rundungsdifferenzen im Jahr 2011 die Einkommensgrenze der Unterhaltstabelle ganz geringfügig unter dem Richtwert liegt - in die 3. Einkommensgruppe der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts einzustufen. J… gehört der 2. und R… der 1. Alterstufe an.

Die Tabellensätze der Brandenburgischen Unterhaltsleitlinien sind - ebenso wie diejenigen der Düsseldorfer Tabelle - seit dem 1.1.2010 auf zwei Unterhaltsberechtigte bezogen (vgl. Ziffer 11.2 der UL), und zwar ohne Rücksicht auf den Rang. Vorliegend verlangt die Antragstellerin vom Antragsgegner neben dem Unterhalt für die beiden gemeinsamen Kinder für sich Trennungsunterhalt. Zwar ist dieser gegenwärtig noch nicht tituliert. Nach dem Vorbringen der Beteiligten ist aber von einem Trennungsunterhaltsanspruch der Antragstellerin im Grundsatz auszugehen. Daher hat hier eine Herabstufung zu erfolgen. Denn bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach der Unterhaltstabelle ist dem Rang gemäß § 1609 BGB der jeweils Unterhaltsberechtigten keine Bedeutung beizumessen (vgl. hierzu z.B. BGH, FamRZ 2013, 191 und FamRZ 2008, 968; Wendl/Dose/Klinkhammer, a.a.O., § 2, Rn. 343 und 354).

Danach ist der Kindesunterhalt hier durchgängig der 2. Einkommensgruppe zu entnehmen. Mithin schuldet der Antragsgegner beiden Kindern im gesamten Unterhaltszeitraum 105 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes. Es ergibt sich gegenwärtig ein monatlicher Zahlbetrag für J… in Höhe von 291 € und für R… von 241 €.

Die vom Antragsgegner unter dem 31.5.2011 errichteten Jugendamtsurkunden lauten jeweils auf den Mindestunterhalt. Unter Berücksichtigung seiner entsprechenden unstreitigen Zahlungen von monatlich 272 € für J… und 225 € für R… hat der Antragsgegner für den Unterhaltszeitraum vom 1.9.2010 bis einschließlich des Monats April 2013, in den die letzte mündliche Verhandlung fällt, folglich noch einen Gesamtbetrag in Höhe von 608 € [= 32 x (291 € - 272 €)] für J… und 512 € [= 32 x (241 € - 225 €)] für R… zu zahlen. Ab dem 1.5.2013 schuldet der Antragsgegner für J… und R… jeweils 105 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes bzw. zweites Kind.

3.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 243 FamFG sowie §§ 51 Abs. 1 und 2, 40 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Die Anordnung zur sofortigen Wirksamkeit folgt aus § 116 Abs. 3 FamFG.

Bei der Kostenentscheidung für die 1. Instanz hat der Senat berücksichtigt, dass der Antragsgegner Anlass für das Auskunftsverlangen der Antragstellerin gegeben und ihr Antrag bzgl. des Kindesunterhalts teilweise Erfolg hat. Auf der anderen Seite ist in Rechnung zu stellen, dass die Antragstellerin ihren Zahlungsantrag bezüglich des Trennungsunterhalts zurückgenommen hat und der zuerkannte Kindesunterhalt hinter dem Zahlungsbegehren der Antragstellerin zurückbleibt. Zudem fehlt es vorgerichtlich an einem Titulierungsverlangen der Antragstellerin bezüglich des Kindesunterhalts. Diese Umstände sind kostenrechtlich zu würdigen (vgl. hierzu Wendl/Dose/Schmitz, a.a.O., § 10, Rz. 40). Die Kostenquote für das Beschwerdeverfahren orientiert sich am Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten.

4.

Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde gemäß 70 Abs. 2 FamFG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage betreffend die Altersvorsorge sowie zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu.