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Presserechtlicher Auskunftsanspruch; Personalaktendaten; Personenbezogene Beschäftigtendaten; Schutzbedürftigkeit; Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Beamte; Tarifbeschäftigte


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat Entscheidungsdatum 19.06.2019
Aktenzeichen 6 S 19.19 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0619.6S19.19.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 4 Abs 2 Nr 4 PresseG BE

Leitsatz

Zu presserechtlichen Auskunftsansprüchen bei Personalaktendaten.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Insoweit ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. März 2019 wirkungslos.

Im Übrigen wird der genannte Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 9. Januar 2019 wird abgelehnt.

Von den Kosten beider Rechtszüge trägt der Antragsteller 4/5, der Antragsgegner 1/5. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Redakteur einer Zeitung. Nach erfolglosem Bemühen, entsprechende Auskünfte bei dem Antragsgegner zu erhalten, beantragte er am 9. Januar 2019 beim Verwaltungsgericht Berlin, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, ihm Auskunft zu verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Beigeladenen mit der S... zu erteilen, der dort als Tarifbeschäftigter tätig war. Das Verwaltungsgericht Berlin hat dem Antrag mit Beschluss vom 12. März 2019 im Wesentlichen entsprochen und dem Antragsgegner unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen,

1. Welche Vereinbarungen nach Kenntnis der Senatsverwaltung ... Gegenstand des Vergleichs sind, der die Rechtsstreitigkeiten zwischen der S... und dem Beigeladenen beendet hat,

2. ob nach Kenntnis der Senatsverwaltung... zusätzlich zu dem Vergleich, der die Rechtsstreitigkeiten zwischen der S... und dem Beigeladenen beendet hat, ein weiterer Vergleich oder eine weitere Vereinbarung mit dem Beigeladenen geschlossen wurde und bejahendenfalls, was dieser weitere Vergleich bzw. die weitere Vereinbarung beinhaltet,

3. ob nach Kenntnis der Senatsverwaltung... der Antragsgegner sich verpflichtet hat, dem Beigeladenen eine Abfindung zu bezahlen und bejahendenfalls, in welcher Höhe und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Abfindung gezahlt wurde oder gezahlt werden soll,

4. ob und gegebenenfalls welche Informationen der Senatsverwaltung... zu Verhaltensweisen und Äußerungen des Beigeladenen gegenüber Mitarbeiterinnen der S... vorliegen, die diesem als sexuell bezogene bzw. sexistische verbale oder tätliche Übergriffe vorgeworfen werden (Benennung/Beschreibung von vorgeworfenen Verhaltensweisen oder Äußerungen mit Zeiträumen).

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der vorliegenden Beschwerde.

Im Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des Beschlusstenors des Verwaltungsgerichts nach Auskunftserteilung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Hinsichtlich der Auskünfte zu Ziffer 1 und zu Ziffer 4 des Beschlusstenors verfolgt der Antragsgegner seine Beschwerde weiter.

II.

1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen und der Beschluss des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 92 Abs. 3 VwGO analog und § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO).

2. Die Beschwerde ist nach Maßgabe des Vorbringens des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) begründet. Dem Antragsteller stehen die begehrten Auskunftsansprüche, soweit sie noch im Streit sind, nicht zu.

Anspruchsgrundlage für die vom Antragsteller verfolgten Auskunftsansprüche ist § 4 Abs. 1 PresseG Berlin. Danach sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse, die sich als solche ausweisen, zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe Auskünfte zu erteilen. Diese Voraussetzungen sind, das ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig, erfüllt. Der Auskunftserteilung steht allerdings § 4 Abs. 2 Nr. 4 PresseG Berlin entgegen. Danach können Auskünfte verweigert werden, soweit ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde.

a) Schutzwürdiges privates Interesse im Sinne dieser Vorschrift ist insbesondere das Persönlichkeitsrecht. Es umfasst das informationelle Selbstbestimmungsrecht, welches dem Einzelnen gewährleistet, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.

Vorliegend geht es zum einen um Angelegenheiten, die das Persönlichkeitsrecht des Beigeladenen berühren. Sowohl der Fragenkomplex zu Ziffer 1, bei dem es um die Vereinbarungen im Rahmen des Rechtsstreits zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen der S... und dem Beigeladenen geht, als auch der Fragenkomplex zu Ziffer 4, bei dem es um Vorwürfe im Verhalten des Beigeladenen gegenüber Mitarbeiterinnen an seiner früheren Arbeitsstelle geht, betreffen das Persönlichkeitsrecht des Beigeladenen. Der Fragenkomplex in Ziffer 4 berührt zudem das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Mitarbeiterinnen.

b) Die Anerkennung eines privaten Interesses als schutzwürdig setzt eine Interessenabwägung voraus (Burkhardt, in Löffler, Presserecht, 6. Auflage 2015, § 4 LPG Rn. 121 m.w.N.). Nicht jede Verletzung privater Interessen löst bereits die Sperrwirkung des § 4 Abs. 2 Nr. 4 PresseG Berlin aus; es muss vielmehr die Verletzung schutzwürdiger privater Interessen zu befürchten sein. Ob die betroffenen privaten Interessen schutzwürdig sind, ist im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen zu ermitteln (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2010 - OVG 10 S 32.10 -, AfP 2010, S. 621 ff., Rn. 5 bei juris mit zahlr.w.N.). Schutzwürdig ist insbesondere das Persönlichkeitsrecht. Wenn die Veröffentlichung eine Persönlichkeitsverletzung bedeuten würde, darf die Auskunft nicht erteilt werden (Burkhardt, a.a.O., Rn. 122).

Bei einem presserechtlichen Auskunftsanspruch ist - in gleicher Weise wie bei Unterlassungsansprüchen gegen Presseveröffentlichungen - bei der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten danach zu unterscheiden, ob die Intim-, die Privat- oder die Sozialsphäre betroffen ist. In Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dient diese Unterscheidung als Orientierungspunkt für die Beurteilung der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung und für die Gewichtung der diese Beeinträchtigung rechtfertigenden Gründe. Eingriffe in die Sozialsphäre sind unter erleichterten Voraussetzungen zulässig, so dass der Persönlichkeitsschutz weniger weit reicht als in den Fällen der Betroffenheit der Intim- und Privatsphäre (BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 - 7 C 5.17 -, NVwZ 2019, S. 473 ff., Rn. 33 bei juris m.w.N.).

c) Bei der danach vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen ist mit dem Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass der Antragsteller nachvollziehbar ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit an Informationen zur Personaldebatte der S... dargelegt hat. Das Verwaltungsgericht führt hierzu der Sache nach zutreffend aus, dass über die Personalien und über die gegenüber ihrem Führungspersonal geltend gemachten Vorwürfe der S... ausführlich in den Medien nicht nur lokal, sondern bundesweit berichtet worden sei. Die Personaldebatte um den Beigeladenen habe zudem eine politische Dimension erreicht, zumal das Abgeordnetenhaus sich mit Anträgen zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zu der Thematik befasse. Der Antragsteller hat dieses Informationsinteresse im Rahmen des Erörterungstermins vor dem Senat weiter bekräftigt: Es gehe ihm um weitere Aufklärung der Hintergründe und dabei um die Frage, welche Gründe tatsächlich hinter der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beigeladenen stehen.

d) Soweit es um die Interessen des Beigeladenen hinsichtlich der Auskünfte zu Ziffer 1 und Ziffer 4 geht (dazu: aa) und um die Interessen der betroffenen Mitarbeiterinnen zu Ziffer 4 (dazu: bb), hat das Verwaltungsgericht diesen jedoch kein ausreichendes Gewicht beigemessen.

aa) Hinsichtlich der Auskünfte zu Ziffer 1 des Beschlusstenors geht das Verwaltungsgericht davon aus, diese beträfen lediglich die Sozialsphäre des Beigeladenen, denn es gehe lediglich um Informationen aus dem beruflichen Zusammenhang und nicht um die Preisgabe intimer oder privater Details. Der Beigeladene sei außerdem eine Person des öffentlichen Lebens, die seit Jahrzehnten öffentlich in Erscheinung trete, politische Ämter wahrgenommen habe, sich wissenschaftlich im Bereich der Aufarbeitung der DDR-Vergangenheit engagiere und sich als Buchautor betätige. Er sei zudem selbst via Twitter mit seiner Personalie an die Öffentlichkeit gegangen, indem er bspw. am 25. November 2018 den für ihn erfolgreichen Ausgang des zivilrechtlichen Eilverfahrens betreffend die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses verkündet habe. Zudem bestehe an der in Rede stehenden transparenten Verwendung von Steuergeldern bzw. öffentlicher Mittel ein gesamtgesellschaftliches Interesse, dem die Presse in aller Regel im Rahmen der ihr obliegenden öffentlichen Kontrollen diene und zu dienen habe. Hinsichtlich der Auskünfte zu Ziffer 4 des Beschlusstenors sei mit Blick auf den Beigeladenen zu berücksichtigen, dass es bei den erhobenen Vorwürfen um Sachverhalte gehe, die ausschließlich im Zusammenhang mit seiner beruflichen Betätigung stünden. Insoweit müsse er es hinnehmen, dass das öffentliche Interesse an seiner Person höher einzustufen sei als das öffentliche Interesse an anderen Berufstätigen im öffentlichen Dienst. Zudem werde über das Thema der sexuellen Belästigung innerhalb der S... umfangreich seit Sommer 2018 berichtet. Konkret habe auch der Beigeladene selbst hinsichtlich der gegenüber seinem Stellvertreter gemachten Vorwürfe öffentlich Stellung bezogen und ausweislich des Berichts einer lokalen Zeitung sexuelle Belästigung als ein „absolutes No-Go“ bezeichnet.

Diese Ausführungen verkennen, dass die begehrten Informationen nicht lediglich der Sozialsphäre des Beigeladenen zuzurechnen sind, sondern seiner Privatsphäre und damit einen höheren Grad an Schutzbedürftigkeit aufweisen als vom Verwaltungsgericht angenommen.

Die dem Beschluss des Verwaltungsgerichts zugrunde liegende Erwägung, es handele sich um Informationen aus dem beruflichen Umfeld und diese seien schon aus diesem Grunde der Sozialsphäre zuzurechnen, ist unzutreffend. Nicht alle Vorgänge, die sich im beruflichen Umfeld abspielen, sind Teil der Sozialsphäre. Vielmehr kommt es auf den jeweiligen Vorgang und insoweit darauf an, inwieweit sich dieser in der allgemeinen oder zumindest der Öffentlichkeit des beruflichen Umfeldes abspielt bzw. inwieweit er Angelegenheiten betrifft, über deren Geheimhaltung der Betroffene grundsätzlich selbst bestimmen kann, weil sein Persönlichkeitsrecht berührt wird, obgleich sie seine berufliche Tätigkeit betreffen.

Ausdruck und zugleich Beleg dieses Schutzbedürfnisses ist der Schutz, der dem Inhalt von Personalakten vom Gesetzgeber eingeräumt wird. Die darin enthaltenen Daten weisen regelmäßig und ganz überwiegend einen unmittelbaren Bezug zur beruflichen Tätigkeit auf, werden aber grundsätzlich als geheimhaltungsbedürftig, weil der Privatsphäre zuzurechnen eingestuft.

(1) Die in Rede stehenden Auskünfte betreffen Personalaktendaten. Personalakten sind eine Sammlung von Urkunden und Vorgängen, die die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des Bediensteten betreffen und die in einem inneren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen (BAG, Urteil vom 16. November 2010 - 9 AZR 573/09 -, BAGE 136, 156 ff., Rn. 13 a.E. bei juris). Die in Rede stehenden Auskunftsbegehren des Antragstellers betreffen Umstände, die den insoweit zu fordernden inneren Zusammenhang mit dem früheren Dienstverhältnis des Beigeladenen aufweisen. Es sind materiell Personalaktendaten.

Soweit es um die gerichtliche Auseinandersetzung bezüglich der Beendigung des Dienstverhältnisses geht, versteht sich dies von selbst. Im Hinblick auf die Vorwürfe zu dem Verhalten des Beigeladenen ergibt sich dies jedenfalls aus dem Umstand, dass diese Vorwürfe als dienstliches Fehlverhalten angesehen werden, im Zusammenhang mit der Leitung der Gedenkstätte durch den Beigeladenen stehen und überdies möglicherweise für den Antragsgegner u.a. Anlass gewesen sein können, das Dienstverhältnis zu beenden.

(2) Im Beamtenrecht hat der Gesetzgeber Auskunftsansprüche Dritter aus Personalakten davon abhängig gemacht, dass sie zur Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder zum Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der oder des Dritten zwingend erforderlich sind (vgl. § 88 Abs. 2 Satz 1 LBG Bln sowie gleichlautend § 111 Abs. 3 Satz 1 BBG). Dieses Schutzniveau gilt auch für Tarifbeschäftigte wie den Beigeladenen. Zu § 111 Abs. 3 Satz 1 BBG hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Juni 2017 - 7 C 24.15 - (BVerwGE 159, 194 ff.) ausgeführt, im Anwendungsbereich von § 12 Abs. 4 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) BDSG gelte für Tarifbeschäftigte ein § 111 Abs. 3 Satz 1 BBG entsprechender Einwilligungsvorbehalt nach § 4 Abs. 1 und § 4a Abs. 1 BDSG.

Dass sich die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts auf eine mittlerweile nicht mehr geltende Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes beziehen, rechtfertigt keine andere Einschätzung, da nicht ersichtlich ist, dass die aktuell geltenden datenschutzrechtlichen Regelungen hinter dem früher geltenden Schutzniveau zurückbleiben (vgl. etwa § 24 BDSG n.F.).

Gestützt wird dieser Befund zudem durch den Umstand, dass auch das Bundesarbeitsgericht hinsichtlich der Personalaktendaten Tarifbeschäftigter von vergleichbar hoher Schutzbedürftigkeit ausgeht. Danach sei es Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, dass Personalakten nicht allgemein zugänglich sein dürften, sondern sorgfältig verwahrt werden müssten. Der Arbeitgeber müsse bestimmte Informationen vertraulich behandeln oder für die vertrauliche Behandlung durch Sachbearbeiter Sorge tragen. Außerdem müsse der Kreis der mit Personalakten befassten Beschäftigten möglichst eng gehalten werden (BAG, Urteil vom 4. April 1990 - 5 AZR 299/89 -, BAGE 64, 308 ff., Rn. 19 bei juris).

Weiter gebietet es auch der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 Grundgesetz, die Personalaktendaten Tarifbeschäftigter in gleichem Maße zu schützen wie diejenigen der Beamtinnen und Beamten, da der Schutz der Persönlichkeitsrechte und das daran geknüpfte Geheimhaltungsinteresse nicht vom Status des Beschäftigungsverhältnisses abhängt.

Darüber hinaus umschreibt der hier in Rede stehende Schutz der Privat- oder Geheimsphäre einen Bereich, in dem Eingriffe zwar nicht generell ausgeschlossen sind, ihre Rechtmäßigkeit, namentlich ihre Verhältnismäßigkeit sich aber nach strengen Vorgaben richtet. Es müssen regelmäßig überwiegende Belange des Gemeinwohls vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Geheimhaltungsinteresses erfordern (Di Fabio, in Maunz / Dürig, GG Art. 2 Rn. 159 m.w.N.). Damit ergibt sich für die vorliegend in Rede stehenden Informationen ein den ausdrücklichen Regelungen im Beamtenrecht im Grundsatz vergleichbares Schutzniveau bereits unmittelbar aus der Verfassung selbst.

Aus dem Vorstehenden folgt, dass Dritten, wie dem Antragsteller, die begehrten Personalaktendaten in Ermangelung einer Einwilligung des Beigeladenen nur unter den Voraussetzungen preisgegeben werden dürfen, die dem im Beamtenrecht ausdrücklich normierten Schutzniveau entsprechen. Die Erteilung der in Rede stehenden Auskünfte müsste daher zur Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder zum Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der oder des Auskunft begehrenden Dritten zwingend erforderlich sein. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

(3) Der Antragsteller hat zwar aus den vom Verwaltungsgericht angenommenen Gründen ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das er als Journalist wahrnimmt, nachvollziehbar dargelegt. Dass dieses Interesse so weit reicht, eine Beeinträchtigung des Geheimhaltungsinteresses des Beigeladenen hinsichtlich seiner Personalaktendaten zu rechtfertigen, ist jedoch nicht erkennbar.

Dass es sich bei dem Beigeladenen um eine Person des öffentlichen Lebens handelt, diese öffentlich in Erscheinung getreten ist und politische Ämter wahrgenommen haben mag, genügt dafür nicht, denn der Schutz des Persönlichkeitsrechts und ihrer Personalaktendaten gilt auch bei Personen des öffentlichen Lebens. Die vom Verwaltungsgericht angeführten Umstände führen für sich genommen jedenfalls nicht zu einer Einschränkung seines Persönlichkeitsrechts. Nichts anderes gilt, soweit der Beigeladene via Twitter den für ihn erfolgreichen Ausgang des zivilrechtlichen Eilverfahrens verkündet hat. Dies bewirkt nicht, dass er sich der Kontrolle über seine personenbezogenen Daten aus dem Beschäftigungsverhältnis im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung begeben hätte. Er hat lediglich eine ohnehin der allgemeinen Öffentlichkeit zugängliche Information offenbart.

Hinsichtlich der Auskünfte im Zusammenhang mit den gegenüber dem Beigeladenen erhobenen Vorwürfen zu Ziffer 4 des Beschlusstenors des Verwaltungsgerichts sind zudem die Folgen zu berücksichtigen, die ein Bekanntwerden der Vorwürfe für den Beigeladenen haben können. Dabei ist nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand unklar, inwieweit die Vorwürfe belegt sind oder lediglich auf nicht erwiesenen Anschuldigungen beruhen. Der Umstand, dass überhaupt solche Vorwürfe gegenüber dem Beigeladenen zu erheben seien (und nicht nur gegenüber seinem Stellvertreter), ist nicht belegt. Bei dieser Sachlage würde das Bekanntwerden ggfs. unbelegter Vorwürfe zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Beigeladenen führen.

Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Beigeladene habe sich im Rahmen seiner wissenschaftlichen Arbeit über ehemalige Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit geäußert, Bestandteile von deren Personalakten an Pressevertreter verteilt und auch in anderen Zusammenhängen private Daten Dritter an die Öffentlichkeit lanciert. Dieser Aspekt ist nicht entscheidungserheblich. Ein etwaig unangemessener Umgang des Beigeladenen mit den Daten Dritter zöge jedenfalls keine Einbuße eigener Persönlichkeitsrechte in Form einer „Verwirkung“ o.ä. nach sich.

bb) Dessen ungeachtet steht der Erteilung der Auskünfte zu Ziffer 4 des Beschlusstenors des Verwaltungsgerichts auch das Geheimhaltungsinteresse der Mitarbeiterinnen, die möglicherweise von den darin umschriebenen Vorwürfen betroffen sind, entgegen. Auch ihnen hat das Verwaltungsgericht kein ausreichendes Gewicht beigemessen. Es hat angenommen, das Interesse an der Auskunftserteilung überwiege, weil deren Identifizierbarkeit nicht zu befürchten sei.

Dies verkennt, dass es insoweit nicht auf die eindeutige Identifizierbarkeit der einzelnen Mitarbeiterinnen ankommt, sondern es für deren Schutzbedürftigkeit bereits ausreicht, wenn zu etwaigen einzelnen Vorfällen mehrere Mitarbeiterinnen als potenziell Betroffene in Betracht kommen, um ein entgegenstehendes privates Interesse im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 4 PresseG Berlin anzunehmen. Da es sich nach dem Vortrag des Antragsgegners zumeist um temporär beschäftigte Mitarbeiterinnen handelte, erscheint - je nach Zeitraum - die Gefahr einer Eingrenzbarkeit auf einige wenige Mitarbeiterinnen durchaus als realistisch. Hinzu kommt, dass die betroffenen Mitarbeiterinnen im Rahmen des Auskunftsersuchens naturgemäß nicht beteiligt werden können. Dies hat zur Folge, dass das potentielle Ausmaß der Rechtsbeeinträchtigung letztlich nicht abschließend eingeschätzt werden kann. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Geheimhaltungsbedürfnis, zumal mit Blick auf die Natur der fraglichen Vorwürfe, als besonders hoch einzustufen ist.

Daran ändert auch nichts, dass einige der Mitarbeiterinnen der Presse selbstständig Informationen offengelegt und Interviewanfragen angenommen haben mögen. Zum einen sind auch jene Mitarbeiterinnen in der Berichterstattung anonym geblieben, zum anderen handelte es sich jedenfalls nur um einen Teil der etwaig betroffenen Mitarbeiterinnen.

3. Die Kostenentscheidung folgt für den streitig entschiedenen Teil aus § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend erledigt erklärt haben, war über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entsprach es, die Kosten insoweit dem Antragsgegner aufzuerlegen, da er dem Auskunftsbegehren des Antragstellers ohne Änderung der Sach- und Rechtslage entsprochen hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).