Gericht | OLG Brandenburg 2. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 25.03.2014 | |
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Aktenzeichen | 10 UF 128/13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin werden der Teilbeschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 15. Mai 2013 und der Teilanerkenntnisendbeschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 5. Juni 2013 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerden teilweise abgeändert und - mit Ausnahme der Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe im Beschluss vom 5. Juni 2013 - insgesamt neu gefasst.
Der Versäumnisbeschluss vom 24. Januar 2013 wird aufgehoben, soweit dort die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 1. August 2002 (7 F 88/01) für die Zeit ab 1. Januar 2012 für unzulässig erklärt und darüber hinaus die Antragsgegnerin zur Herausgabe der ihr erteilten vollstreckbaren Ausfertigung jenes Urteils verpflichtet worden ist. Im Übrigen wird der Versäumnisbeschluss aufrechterhalten.
Das genannte Urteil wird für die Zeit ab 17. April 2013 dahin abgeändert, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat.
Die erstinstanzlichen Kosten haben der Antragsteller zu 18 % und die Antragsgegnerin zu 82 % zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller zu 43 % und der Antragsgegnerin zu 57 % auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf zwischen 13.001 € und 16.000 € festgesetzt.
Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren wird anderweitig auf zwischen 35.000 € und 40.000 € festgesetzt.
I.
Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil über Kindesunterhalt vom 1.8.2002.
Der Antragsteller ist der Vater der am ….1985 geborenen Antragsgegnerin, die aus seiner geschiedenen Ehe mit der Mutter der Antragsgegnerin hervorgegangen ist.
Mit Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 1.8.2002 wurde der Antragsteller in Abänderung eines früheren Unterhaltstitels u. a. verpflichtet, monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von zuletzt 249 € an die Antragsgegnerin zu zahlen. Wegen Zahlungsunfähigkeit des Antragstellers wurde im Jahr 2006 ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet, das im Jahr 2010 mit der vorzeitigen Rechtsschuldbefreiung endete. Zur Tilgung von Unterhaltsrückständen, die in der Zeit bis Oktober 2006 aufgelaufen waren, schlossen die Beteiligten während des Insolvenzverfahrens Ende 2008 einen Vergleich. Seinerzeit wurde die Antragsgegnerin von Rechtsanwältin M… in E… vertreten. Die in diesem Vergleich vereinbarte Summe wurde vom Antragsteller an die Antragsgegnerin gezahlt. Für die Zeit ab 2009 zahlte der Antragsteller, der seit Mai 2010 (wieder) als selbstständiger Rechtsanwalt tätig ist, keinen Unterhalt für die noch in der Ausbildung stehende Antragsgegnerin. Die Kontakte der Beteiligten beschränkten sich auf mehrere Auskunftsverlangen der Antragsgegnerin bzw. mehrere an den Antragsteller gerichtete Aufforderungen zur Mitwirkung im Rahmen verschiedener von ihr gestellter BAföG- bzw. BAB-Anträge.
Mit Anwaltsschreiben vom 4.12.2012 bestellte sich der derzeitige Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin und forderte den Antragsteller unter Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf, den rückständigen titulierten Unterhalt zu leisten. Dem ist der Antragsteller nicht nachgekommen und hat nach weiterer erfolgloser Korrespondenz das vorliegende Vollstreckungsabwehrverfahren eingeleitet. Er hat dabei die Einwände der Erfüllung, Verjährung und Verwirkung erhoben.
Unter dem 28.12.2012 erteilte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin dem Obergerichtsvollzieher beim Amtsgericht Eberswalde den Auftrag, gegenüber dem Antragsteller aus dem Urteil vom 8.1.2002 die Zwangsvollstreckung wegen rückständigen Unterhalts für die Zeit vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2010 in Höhe von insgesamt 5.976 € zzgl. Kosten durchzuführen.
Durch Versäumnisbeschluss vom 24.1.2013 hat das Amtsgericht antragsgemäß die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin aus dem Urteil vom 1.8.2002 für unzulässig erklärt und die Antragsgegnerin zur Herausgabe der vollstreckbaren Urteilsausfertigung verpflichtet. Außerdem hat das Amtsgericht die Vollstreckung einstweilen eingestellt.
Gegen den ihr am 1.2.2013 zugestellten Versäumnisbeschluss hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 4.2.2013, beim Amtsgericht eingegangen am 11.2.2013, Einspruch eingelegt. Das Amtsgericht hat daraufhin Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch für den 15.5.2013 anberaumt. Unter dem 7.4.2013 hat der Antragsteller seinen Antrag erweitert und im Wege des ergänzenden Abänderungsantrags den Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung ab Rechtshängigkeit, die am 17.4.2013 eingetreten ist, beantragt.
Die Antragsgegnerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 18.4.2013 wie folgt reagiert:
„In pp. nehme ich Bezug auf den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und erweitere diesen auch auf die Rechtsverteidigung hinsichtlich der nunmehr vorgenommenen Klageerweiterung, das Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 1.8.2002, 7 F 88/01, dahingehend abzuändern, dass der Kläger hieraus keinen Unterhalt mehr zu leisten hat.
Eine Begründung erfolgt im Rahmen der Stellungnahme zum Klageerweiterungsantrag.“
In der mündlichen Verhandlung vom 15.5.2013 ist vom Amtsgericht Folgendes in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden:
„Der Antragsgegnervertreter stellt die Anträge aus dem Schriftsatz vom 20.2.2013 und beantragt, den Versäumnisbeschluss aufzuheben und die Anträge, einschließlich des Antrags und aus dem Schriftsatz vom 7.4.2013, abzuweisen.“
Am Schluss der Sitzung vom 15.5.2013 hat das Amtsgericht einen Teilbeschluss verkündet. Darin ist der Versäumnisbeschluss vom 24.1.2013 aufrechterhalten worden mit Ausnahme der Entscheidungen zur Kostentragungspflicht und Verfahrenswertfestsetzung. Diese Entscheidungen hat das Amtsgericht seiner Endentscheidung vorbehalten. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin für die Zeit vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2010 sei verwirkt. Sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment sei erfüllt.
Durch Teilanerkenntnisendbeschluss vom 5.6.2013 hat das Amtsgericht das Urteil aus dem Jahr 2002 dahin abgeändert, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin ab dem 17.4.2013 keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat. Die Kosten des Verfahrens sind nach einem (berichtigten) Verfahrenswert von rd. 9.127 € der Antragsgegnerin auferlegt worden. Zur Begründung seiner Kostenentscheidung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Vollstreckungsabwehrantrag des Antragstellers vom 20.12.2012 sei von Anfang an begründet gewesen. Im Verhandlungstermin vom 15.5.2013 habe die Antragsgegnerin im Hinblick auf den Abänderungsantrag des Antragstellers einen Abweisungsantrag gestellt. Daher scheide eine Anwendung des § 93 ZPO zugunsten der Antragsgegnerin aus. Sie habe kein sofortiges Anerkenntnis erklärt.
Im Übrigen wird auf die Entscheidungen des Amtsgerichts Bezug genommen.
Gegen die beiden Beschlüsse vom 15.5. und vom 5.6.2013 wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde bzw. sofortige Beschwerde. Zur Begründung macht sie geltend, eine Verwirkung sei nicht eingetreten. Weder das Zeit- noch das Umstandsmoment sei erfüllt. Aus dem Schriftsatz vom 18.4.2013 ergebe sich auch ein sofortiges Anerkenntnis. Die darin angekündigte Stellungnahme sei zur Prüfung der vom Antragsteller vorgelegten Einkommensunterlagen erforderlich gewesen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
1. den Versäumnisbeschluss des Gerichts vom 24.1.2013 aufzuheben und den Antrag abzuweisen,
2. die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.
Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung der beiden Rechtsmittel und verteidigt die angefochtenen Beschlüsse.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat zwar am 5.12.2013 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, entscheidet aber nach Ausscheiden zweier Richterinnen aus dem Senat entsprechend seiner Ankündigung durch Beschluss vom 28.1.2014 und mit Zustimmung der Beteiligten im schriftlichen Verfahren gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 128 Abs. 2 ZPO.
II.
Auf die zulässigen Rechtsmittel der Antragsgegnerin hat der Senat, wie er bereits durch Beschluss vom 28.1.2014 zum Ausdruck gebracht hat, einheitlich durch Beschluss, d. h. sowohl hinsichtlich der Hauptsacheentscheidung als auch hinsichtlich der Kosten, insoweit wiederum einheitlich, zu entscheiden. Dies führt dazu, dass unter Abänderung des Teilbeschlusses vom 15.5.2013 auf den rechtzeitig eingelegten Einspruch der Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts vom 24.1.2013 nur hinsichtlich des Zeitraums bis zum 31.12.2011 aufrechtzuerhalten ist. Im Übrigen ist der Versäumnisbeschluss aufzuheben. Das betrifft sowohl den weitergehenden Vollstreckungsabwehrantrag als auch das auf Herausgabe des Unterhaltstitels gerichtete Begehren. Soweit es um den Teilanerkenntnisendbeschluss des Amtsgerichts vom 5.6.2013 geht, wird durch diesen Beschluss deklaratorisch der Ausspruch zur Abänderung des Unterhaltstitels ab 17.4.2013 wiederholt. Die dort getroffene Kostenentscheidung unterliegt der Abänderung.
1.
Der Versäumnisbeschluss vom 24.1.2013 ist lediglich für den Zeitraum bis zum 31.12.2011 aufrechtzuerhalten, im Übrigen aber aufzuheben. Dem Senat angefallen ist insoweit nur die Zeit ab Beginn der Vollstreckung am 1.1.2009, da sich die Antragsgegnerin mit ihrem Rechtsmittel nur gegen den Verwirkungseinwand des Antragstellers wendet, der von diesem Zeitpunkt an greift, nicht aber gegen die vom Antragsteller erstinstanzlich bezüglich der früheren Zeiträume erhobenen Einwände der Erfüllung bzw. Verjährung.
a)
Der Unterhalt für die Zeit vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2011 ist wegen nicht zeitnaher Geltendmachung nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwirkt.
aa)
Das für die Verwirkung erforderliche Zeitmoment ist vorliegend für den Zeitraum vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2011 erfüllt. Insoweit wird Bezug genommen auf den Senatsbeschluss vom 28.1.2014.
Nichts anderes gilt unter Berücksichtigung des Anwaltsschreibens vom 15.2.2010, in dem die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Erteilung einer Auskunft über sein Einkommen aufgefordert hat. Selbst wenn man – obwohl sich eine Bezugnahme auf den titulierten Unterhalt nicht findet - zugunsten der Antragsgegnerin davon ausginge, dass dieses Schreiben unter dem Gesichtspunkt des Zeitmoments geeignet wäre, einer Verwirkung entgegenzustehen, ist das Zeitmoment für die Zeit bis einschließlich 31.12.2011 jedenfalls dadurch erfüllt, dass die Antragsgegnerin seither bis zur Einleitung der Vollstreckung am 4.12.2012 untätig geblieben ist.
bb)
Hinsichtlich des soeben genannten Zeitraums ist auch das Umstandsmoment erfüllt. Dem stehen die Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 11.2.2014 nicht entgegen.
Mit dem Umstandsmoment ist gemeint, dass besondere Umstände zum Zeitmoment hinzutreten müssen, aufgrund deren sich der Unterhaltsverpflichtete nach Treu und Glauben darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass der Unterhaltsberechtigte sein Recht nicht mehr geltend machen werde (BGH, FamRZ 1988, 370, 373). Da von einem Unterhaltsgläubiger, der lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen zu erwarten ist, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht (vgl. BGH, a.a.O.), darf der Unterhaltsschuldner, wenn das Verhalten des Unterhaltsgläubigers den Eindruck erweckte, in dem fraglichen Zeitraum nicht bedürftig zu sein, davon ausgehen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Soweit es beim Umstandsmoment auch darauf ankommt, inwieweit sich der Unterhaltsverpflichtete tatsächlich darauf eingerichtet hat, Unterhalt für die zurückliegende Zeit nicht mehr zahlen zu müssen, reicht die Feststellung aus, dass ein Unterhaltsverpflichteter erfahrungsgemäß seine Lebensführung an die ihm zur Verfügung stehenden Einkünfte anpasst, sodass er bei unerwarteten Unterhaltsnachforderungen nicht auf Ersparnisse zurückgreifen kann und dadurch regelmäßig in Bedrängnis gerät (BGH, a.a.O.; Senat, NJW-RR 2002, 870). Sind Anhaltspunkte dafür, dass es im zu entscheidenden Fall anders lag, nicht ersichtlich, so bedarf es keiner besonderen Feststellungen dazu, dass der Unterhaltsschuldner sich tatsächlich auf den Fortfall der Unterhaltsforderungen eingerichtet hat (BGH, a.a.O.; Senat, a.a.O.). Auch Ansprüche auf Kindesunterhalt können verwirkt sein, obwohl die Verjährung solcher Ansprüche eines minderjährigen Kindes gegenüber seinen Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes gehemmt ist. Die Grundsätze zur Verwirkung erfahren auch für titulierte Ansprüche, deren Durchsetzung mit Hilfe des Titels eher näher liegen dürfte als bei nicht titulierten Forderungen, keine Einschränkung (BGH, FamRZ 1999, 1422).
Nach alledem reicht es, um das Umstandsmoment verneinen zu können, entgegen der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 11.2.2014 geäußerten Auffassung nicht aus, dass sie seinerzeit davon ausgegangen ist, vollstreckbares Vermögen sei auf Seiten des Antragstellers nicht vorhanden. Allerdings wird die Auffassung vertreten, dass dann, wenn die Vollstreckung eines titulierten Anspruchs keinen Erfolg verspricht, weil der Schuldner über pfändbares Einkommen nicht verfügt, das Umstandsmoment in aller Regel verneint werden müsse (so OLG Brandenburg, 4. Familiensenat, NJW 2013, 3188). Dem kann in dieser Allgemeinheit aber nicht beigetreten werden. Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1999, 1422) erfahren die Grundsätze zur Verwirkung bei titulierten Ansprüchen keine Einschränkung. Dies gilt auch hinsichtlich des Umstandsmoments. Entscheidend ist also, ob das Verhalten des Unterhaltsgläubigers den Eindruck erweckt hat, in dem fraglichen Zeitraum nicht bedürftig zu sein und sich der Unterhaltsschuldner darauf eingerichtet hat, Unterhalt für die zurückliegende Zeit nicht mehr zahlen zu müssen. Davon ist hier auszugehen. Die Antragsgegnerin ist nach dem Ende 2008 für den aufgelaufenen Unterhalt bis Oktober 2006 geschlossenen Vergleich völlig untätig geblieben. Soweit sie eine Vollstreckung nur im Hinblick auf aus ihrer Sicht nicht pfändbares Vermögen des Antragstellers nicht hat einleiten wollen, hätte sie dies zum Ausdruck bringen müssen. Wollte sie es insoweit vermeiden, stets vor Ablauf eines Jahres erneut darauf hinzuweisen, dass sie von der Vollstreckung im Hinblick auf die erwartete Erfolglosigkeit zunächst Abstand nehme, hätte sie zumindest einmal vor Erfüllung des Zeitmoments schriftsätzlich erklären müssen, dass sie bis auf weiteres von einer Vollstreckung absehe, weil sie sich davon nichts verspreche, sie aber auf der Zahlung der rückständigen Beträge weiterhin bestehe und den Antragsteller insoweit auch auffordere, unaufgefordert etwaige Verbesserungen seiner Einkommens- bzw. Vermögenslage mitzuteilen. Dies ist hier nicht geschehen.
Die Antragsgegnerin hat vorliegend nicht einmal zum Ausdruck gebracht, überhaupt die Vollstreckung aus dem bestehenden Titel betreiben zu wollen. Vielmehr hat sie den Antragsteller im Anwaltsschreiben vom 15.2.2010 zur Erteilung einer Auskunft über sein Einkommen aufgefordert, um die Höhe des Unterhalts bestimmen zu können. Dieses Schreiben hat eher den Eindruck erweckt, dass es der Antragsgegnerin noch um die Schaffung eines neuen - gegebenenfalls höheren - Unterhaltstitels als um die Vollstreckung des bestehenden Unterhaltstitels geht.
Selbst wenn sich aus dem Schreiben vom 15.2.2010 entnehmen ließe, dass die Antragsgegnerin weiterhin unterhaltsbedürftig ist, stände dies der Erfüllung des Umstandsmoments nicht entgegen. Insoweit kommt es auf den danach verstrichenen Zeitraum bis zum 4.12.2012 an. Wenn die Antragsgegnerin sich danach nicht mehr beim Antragsteller meldet, so darf dieser annehmen, dass sie ihn jedenfalls nicht mehr auf Unterhalt in Anspruch zu nehmen gedenkt. Dafür spricht auch, dass die Antragsgegnerin dann lediglich noch dem Antragsteller im April 2012 ohne jeden Kommentar eine auszufüllende Erklärung über seine Einkommensverhältnisse für einen Antrag auf Leistungen nach dem BAföG übermittelt hat. Auch angesichts dessen durfte der Antragsteller annehmen, dass die Antragsgegnerin, soweit sie noch bedürftig ist, eine Deckung ihres Bedarfs nicht durch ihn, sondern durch das BAföG-Amt anstrebt. Jedenfalls ergeben sich aufgrund dieser Umstände keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin noch aus dem bestehenden Titel gegen den Antragsteller vorgehen wollte.
b)
Für die Zeit vom 1.1.2012 bis zum 16.4.2013 ist schon das Zeitmoment für eine Verwirkung nicht erfüllt, so dass Verwirkung nicht eingetreten ist. Auch insoweit wird auf den Senatsbeschluss vom 28.1.2014 verwiesen.
c)
Der Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts ist auch insoweit aufzuheben, als die Antragsgegnerin dort verpflichtet worden ist, den Unterhaltstitel an den Antragsteller herauszugeben. Ein entsprechender Anspruch nach § 371 BGB besteht hier nicht, wie der Senat im Beschluss vom 28.1.2014 näher ausgeführt hat.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 92 Abs. 1 ZPO.
a)
Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten ist, wie im Senatsbeschluss vom 28.1.2014 ausgeführt, eine gemischte Kostenentscheidung zu treffen.
Auf die Vorschrift des § 93 ZPO kann sich die Antragsgegnerin hinsichtlich des Abänderungsantrags für die Zeit ab 17.4.2013 hier nicht berufen. Auch insoweit wird auf den Senatsbeschluss vom 28.1.2014 Bezug genommen.
Die Kosten sind daher gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 92 Abs. 1 ZPO zu quoteln. Denn das Begehren des Antragstellers hatte nur teilweise Erfolg. Hinsichtlich des Zeitraums vom 1.1.2012 bis zum 16.4.2013 war sein Vollstreckungsabwehrbegehren ohne Aussicht auf Erfolg. Ebenso erfolglos geblieben ist sein Herausgabebegehren.
Da der Antragsteller seinen Vollstreckungsabwehrantrag erstinstanzlich ohne zeitliche Einschränkung gestellt und sich auch nicht auf die Verwirkung für die Zeit ab 1.1.2009 als Einwand beschränkt hat, sondern zudem für die Zeit davor insbesondere Erfüllung eingewandt hat, ist davon auszugehen, dass in erster Instanz die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Unterhaltstitels insgesamt begehrt worden ist, d. h. beginnend mit dem 1.8.2002, dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils. Hiervon ist auch das Amtsgericht - von den Beteiligten unbeanstandet - ausgegangen, da es sich im Teilbeschluss vom 15.5.2013 nicht nur zur Verwirkung ab 1.1.2009 verhalten hat, sondern darüber hinaus auch den Einwand der Erfüllung für die Zeit vom 1.8.2002 bis Oktober 2006 und den Einwand der Verjährung für die Zeit von November 2006 bis zum 31.12.2008 als durchgreifend erachtet hat. Am Ende begrenzt wird der Vollstreckungsabwehrantrag durch den 17.4.2013, den Tag, von dem an der Antragsteller einen Abänderungsantrag gestellt hat.
Mithin hat der Antragsteller mit seinem Vollstreckungsabwehrantrag für die Zeit von August 2002 bis Dezember 2011 obsiegt, während der Antrag für die Zeit vom 1.1.2012 bis zum 16.4.2013 ohne Erfolg geblieben ist.
Auch das Teilunterliegen des Antragstellers hinsichtlich des auf Herausgabe des Titels gerichteten Begehrens ist bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Dem steht nicht die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 30.1.2014 angeführte Entscheidung des BGH vom 6.4.2011 (IX ZR 113/08, BeckRS 2011, 08347) entgegen. Dieser Entscheidung ist schon nicht zu entnehmen, dass der Herausgabeantrag bei der Bemessung des Streitwerts stets außer Betracht zu bleiben habe. Vielmehr hat der BGH insoweit hinsichtlich der Wertgrenze nach § 26 Nr. 8 EGZPO u. a. ausgeführt, dass sich der Streitwert auf Herausgabe eines Vollstreckungstitels nach dem Interesse des Klägers richte, einen möglichen Missbrauch des Titels zu unterbinden. Nur dann, wenn dieser Antrag gemeinsam mit einer Vollstreckungsabwehrklage erhoben werde, könne der Herausgabeantrag bei der Bemessung des Streitwerts außer Betracht bleiben, wenn die Missbrauchsgefahr gering sei. Die Beschwer des zur Herausgabe von Urkunden verurteilten Beklagten bestimme sich nach dem mit der Herausgabe verbundenen Zeit- und Kostenaufwand, sofern nicht der Besitz der Urkunde selbst ein Recht verkörpere (BGH, a.a.O., Rn. 3).
Doch selbst wenn man annähme, dass für das Herausgabebegehren ein gesonderter Wert nicht festzusetzen wäre, änderte dies nichts an der Berücksichtigung des Teilunterliegens im Rahmen der Kostenentscheidung. So ist allgemein anerkannt, dass im Rahmen von § 92 Abs. 1 auch die teilweise Klageabweisung im Hinblick auf eine Nebenforderung zu berücksichtigen ist, obwohl diese Zuvielforderung im Hinblick auf § 4 Abs. 1 ZPO nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts führt (vgl. nur Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 92 Rn. 11).
b)
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht ebenfalls auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 92 Abs. 1 ZPO. Hier beschränkt sich der Erfolg des Antragstellers auf die Zeit von Januar 2009 bis Dezember 2011, während er mit dem Vollstreckungsabwehrantrag für die Zeit vom 1.1.2012 bis zum 16.4.2013 und dem Herausgabeantrag unterlegen ist.
3.
Der Verfahrenswert für die erste Instanz ist gemäß § 55 Abs. 3 FamGKG abzuändern, da ersichtlich die nach den Ausführungen unter 2. a) im Verfahren vor dem Amtsgericht auch anhängige Zeit vor dem 1.1.2009 keine Berücksichtigung gefunden hat.
4.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit gemäß § 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG bedarf es im Hinblick darauf, dass wegen der fehlenden Anfechtungsmöglichkeit gegen diese Entscheidung die Rechtskraft bereits einen Monat nach Zustellung des Beschlusses eintritt (vgl. Hahne/Munzig/Gutjahr, BeckOK FamFG, Edition 11, § 45 Rn. 4), nicht.