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Naturschutzrecht, Landschaftsschutzrecht einschl. Artenschutzrecht


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer Entscheidungsdatum 16.07.2014
Aktenzeichen VG 5 K 370/11 ECLI ECLI:DE:VGFRANK:2014:0716.5K370.11.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Unteren Naturschutzbehörde vom 18. und des Widerspruchsbescheides vom 16. verpflichtet, dem Kläger die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung zur Aufforstung des Flurstücks der Flur und der rot gekennzeichneten Teilflächen der Flurstücke und der Flur (gemäß der der Klageschrift beigefügten Luftbildkarte, Bl. 3 Gerichtsakte) in der Gemarkung zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Genehmigung zur Aufforstung von in einem Landschaftsschutzgebiet gelegenen Flächen.

Er ist durch Beschluss des A...- am 9. in einem Teilungsversteigerungsverfahren Eigentümer folgender Flächen geworden:

Gemarkung

Flur   

Flurstück

Flächengröße

Erstaufforstungsfläche

                                        
                                        
                                        
                                        

Für diese Fläche wird eine Genehmigungserteilung klageweise nicht mehr verfolgt.

Am 13. stellte er den Antrag auf Genehmigung nach § 4 Abs. 2 Nr. 7 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „M... . Dem Antrag zufolge sollte die Erstaufforstung auf den zuvor genannten Flächen mit Baumarten der potentiell natürlichen Vegetation erfolgen.

Mit Bescheid vom 18. lehnte die Untere Naturschutzbehörde des Beklagten die Erteilung der landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung für die Erstaufforstung auf den Flurstücken und, Flur, Gemarkung und auf den Flurstücken und, Flur, Gemarkung Hartmannsdorf, ab (I.) und erteilte auch nicht die Befreiung von den Verboten der Schutzgebietsverordnung (II.).

Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Aufforstung zu einem Verlust von Grünlandbiotopen in der Niederung führen und somit eine wesentliche Änderung des Schutzgebietscharakters nach sich ziehen würde. Die Flächen befänden sich zudem im Überschwemmungsgebiet. Dem Vorhaben würden somit auch wasserrechtliche Belange entgegenstehen. Die Riegelwirkung der beabsichtigten Forstflächen könne das Abflussgeschehen (Kaltluft) negativ beeinträchtigen. Für eine Befreiung von den Verboten der Schutzgebietsverordnung fehle es an einem überwiegenden öffentlichen Interesse, da es sich um private Flächen handele, die aus privatwirtschaftlichen Gründen aufgeforstet werden sollen.

Mit Gebührenbescheid vom selben Tag erhob der Beklagte vom Kläger eine Gebühr für die Versagung der landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung und Befreiung i.H.v. 45,00 €.

Seinen Widerspruch vom 22. November 2010 begründete der Kläger wie folgt: Es sei nicht erkennbar, dass die Aufforstung den Naturhaushalt schädige. Das Vorhaben sei auch nicht geeignet, den Gebietscharakter zu verändern. Es handele sich vorliegend nicht um einen massiven Eingriff, der die Eignung der geschützten Flächen für den Landschaftsschutz berühren oder das Wesen der Landschaft antasten würde. Denn die geplante Aufforstung sei ihrer Größe nach im Verhältnis zur Gesamtfläche von absolut untergeordneter Bedeutung. Zudem würden der Charakter des Gebietes sowie das Landschaftsbild in der Umgebung entscheidend durch kleinere und größere Waldinseln sowie Kulissenwälder mitgeprägt. Bei den Flurstücken und komme hinzu, dass diese an Wald angrenzen würden bzw. bereits teilweise bewaldet seien.

Die Landschaftsschutzgebietsverordnung unterscheide in der Wertigkeit nicht zwischen den Wald - und Offenlandbiotopen, sondern stelle diese gleichrangig auf eine Stufe.

Wasserrechtliche Belange, die zum Schutzzweck gehören und der Aufforstung entgegenstehen würden, seien ebenfalls nicht ersichtlich.

Soweit nach der Schutzgebietsverordnung vorhandene Grünländer extensiv bewirtschaftet werden sollen, stünde dieses Gebot der Aufforstung nicht entgegen, da es nur für die Bewirtschaftung, nicht aber für eine Änderung der Nutzungsart einschlägig sei. Bei den streitgegenständlichen Flächen handele es sich auch nicht um Feuchtwiesen und feuchte Hochstaudenfluren.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. zurück. Er vertiefte im Wesentlichen die Ausführungen im Ablehnungsbescheid vom 18. . In der rechtlichen Würdigung hieß es zusammengefasst: Vorliegend seien die Schutzzwecke in § 3 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a der Landschaftsschutzgebietsverordnung betroffen, die den Erhalt und die Wiederherstellung kulturgeprägter Biotope und Landschaftselemente wie Wiesen und Weiden der Auen und Niederungen sowie der extensiv genutzten Grünlandflächen der Kulturlandschaft der M... zum Ziel hätten. Denn für die M..., die das Waldgebiet bandartig von Ost nach West durchquere, sei das Offenland, bestehend aus Grünland, Grasland und in geringerem Umfang auch Acker, die vorherrschende und charakteristische Nutzung. In der M... seien keine Wälder sondern Gebüsche, Gehölzgruppen sowie Baumreihen entlang von Straßen und Fließgewässern typisch.

Flurstück sei Teil eines Luchgebietes. Es werde als Acker oder Grasland aktuell genutzt und liege unmittelbar an der Ostseite des Luchgrabens. Die Luchgrabenniederung erscheine dem Betrachter reizvoll und naturnah. Es ergäben sich Blickbeziehungen vom Graben in die weite Aue nach Norden und nach Osten. In der Niederung lägen eingestreut Streusiedlungen und Gehöfte, was für die M... ab M... typisch sei. Den Luchgraben begleite zum Teil bandartig ein Bruchwald in einer mittleren Breite von 50 m und einer Länge von rund 340 m. Ansonsten sei die S... mit dem Luchgraben waldfrei und lediglich durch einzelne Bäume wie Weiden und Erlen begleitet. Diese Offenflächen stellten für Vogelarten des Offenlandes Nahrungs - und Jagdhabitate dar. Durch eine Aufforstung des Flurstücks würde eine Waldinselfläche auf landwirtschaftlich genutztem Offenland direkt am Luchgraben entstehen. Dies stelle aus landespflegerischer Sicht keine sinnvolle Arrondierung des westlich gelegenen Waldes dar. Eine Erhöhung des Bruchwaldes oder eines anderen Waldtyps entspreche nicht dem Schutzziel in der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Schließlich würde die beantragte Aufforstung auch die vorhandene Aussicht von der Flugsanddüne in Richtung S... Richtung Westen behindern. Außerdem würden die zur Verfügung stehende Nahrungsflächen für die dort lebenden Vogelarten reduziert. Mithin sei eine Veränderung des Gebietscharakters durch die geplante Aufforstung zu erwarten.

Die Flurstücke und lägen dicht beieinander und würden eine ähnliche Struktur aufweisen. Sie seien Teil eines großräumigen Offenlandbereiches und würden als Acker - oder auch als Grasland genutzt. Die geplante Aufforstung würde das Landschaftsbild verunstalten und den Naturhaushalt schädigen. Das waldfreie offene S... habe hier eine Breite von 1000-1200 m. Der Betrachter erlebe diese Landschaft als weit und offen, von gehölzbestandenen Gräben, Wegen und Straßen gegliedert. Hindernisse durch Siedlungen oder Wald seien nicht vorhanden. Das Landschaftsbild würde durch die geplante Aufforstung empfindlich gestört werden. Denn die beiden Aufforstungsflächen würden einen Querriegel von 220-280 Meter Länge bilden. All dies führe zu einer wesentlichen Veränderung des Gebietscharakters. Darüber hinaus hätten die Offenlandflächen eine signifikante Bedeutung als Nahrungs - und Rastgebiete für rastende, nahrungssuchende und jagende Vogelarten. Durch die riegelartige Aufforstung seien zudem Auswirkungen auf das Geländeklima zu erwarten.

Die Voraussetzungen für eine Befreiung seien nicht gegeben, da die Einschränkung der mit dem Biotop - und Landschaftsschutzrecht verbundenen Grundstücksnutzung nicht zu einer unzumutbaren Belastung führe und die Abweichung auch nicht mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar sei.

Weiterhin erfülle die geplante Aufforstung auch den Tatbestand des Eingriffs in Natur und Landschaft. Denn mit der Aufforstung der vorgesehenen Flächen sei eine Veränderung der Nutzung und der Gestalt von Grundflächen verbunden, wobei die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt würden.

Mit Gebührenbescheid vom 17. erhob der Beklagte für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens eine Gebühr i.H.v. 45,00 €.

Der Kläger hat am 13. April 2011 Klage erhoben, die sich nur noch auf das Flurstück und die nördlichen, höher gelegenen Teilbereiche der Flurstücke und bezieht (Bl. 3 GA). Er trägt zusammengefasst vor, die geplanten Aufforstungen würden nicht zu einer Veränderung des Gebietscharakters führen. Der Gebietscharakter ergebe sich hier aus dem Schutzzweck nach § 3 Nr. 2 Landschaftsschutzgebietsverordnung. Dort erfolge eine Beschreibung des Landschaftscharakters, der die besondere Schutzwürdigkeit des Gebietes ausmachen würde. Zwar würden sich die in der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Strukturmerkmale auch in der Landschaft wieder finden. Der Strukturreichtum sei im Bereich der Flurstücke und jedoch nur im Ansatz zu finden. Die Landschaft erscheine hier ausgeräumt und einseitig durch landwirtschaftliche Nutzung in Form von Grünländern geprägt. Nördlich, östlich und südlich des Flurstücks fänden sich kaum natürliche Strukturen; die Umgebung werde hier maßgeblich von baulichen Anlagen geprägt. Mit Blick auf die geringe Größe der Erstaufforstungen im Verhältnis zur Größe des Gesamtgebietes seien weit greifende, nachhaltige und negative Auswirkungen auf den Gebietscharakter nicht zu erwarten.

Ebenso werde der Naturhaushalt nicht geschädigt. Der Schutz des Naturhaushalts gebiete zwar den Schutz vor Verunstaltungen, die den Naturgenuss beeinträchtigen könnten. Eine solche schädigende Wirkung könne im vorliegenden Fall aber ausgeschlossen werden, da die aus Baumarten der potentiell natürlichen Vegetation neu entstehenden Waldflächen die Grundwasserneubildung und das naturnahe Abflussgeschehen fördern würden. Im Vergleich zu Grünland sei Wald der mit Abstand bessere Grundwasserspender. Die ökologische Funktionsfähigkeit der Böden, das Regionalklima und die Luft würden durch die Aufforstung verbessert, das Wirkungsgefüge zwischen den Elementen des Naturhaushalts gestärkt. Auch die Lebensraumfunktionen würden durch die Aufforstung nicht geschmälert werden. Vielmehr würden durch die Aufforstungen mit Baumarten der potentiell natürlichen Vegetation allmählich neue Lebensräume entstehen. Die Belange des Artenschutzes seien hingegen nicht unmittelbarer Bestandteil des Naturhaushalts.

Die nunmehr flächenmäßig reduzierte Aufforstung auf dem Flurstück habe eine Ausdehnung in Nord - Süd - Richtung von lediglich ca. 150 m, die auf dem Flurstück von lediglich ca. 200 m. Der Abflussbereich werde durch die Aufforstungen weder eingeengt noch sonst beeinträchtigt. Die kalte Luft könne aufgrund der geringen Größe sowie der Lage der Aufforstungen im Gelände völlig unbeeinträchtigt von den höheren in den tiefer gelegenen Verebnungsbereich abfließen. Beeinträchtigungen des Lokalklimas seien demgemäß aufgrund der absolut untergeordneten Größe der Aufforstungen nicht zu erwarten; Auswirkungen auf das Geländeklima seien nicht gegeben.

Das Vorhaben würde auch den in der Landschaftsschutzgebietsverordnung niedergelegten Schutzzwecken nicht erheblich zuwiderlaufen. Durch die Aufforstungen sei insbesondere keine nachteilige Beeinflussung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu erwarten. Vielmehr seien diese förderlich für die Schutzzwecke nach § 3 Nr. 1 Buchstabe c), d) und e), da die entstehende Waldfläche die Grundwasserneubildung sowie das naturnahe Abflussgeschehen fördern würde, der ökologischen Funktionsfähigkeit der Böden diene, eine weitere Degradierung des Moorkörpers verringere und das Regionalklima verbessere. Vielfalt und Eigenart der Landschaft blieben im vorliegenden Fall unberührt. So würden Bruch - und Auenwälder von der Landschaftsschutzgebietsverordnung als schutzgegenständliche und typische Strukturelemente des Gebiets beschrieben. Es liege auf der Hand, dass es durch eine geringfügige Flächenmehrung nicht zu einem Verlust an Vielfalt und Eigenart der Landschaft kommen könne. Die vom Beklagten angesprochene Verringerung der Grünlandfläche erscheine in Bezug auf den mehrere 100 ha großen Gesamtbestand an Grünland im Landschaftsschutzgebiet als marginal.

Die Schönheit der Landschaft stelle sich demgegenüber ausschließlich als ästhetischer Gesichtspunkt dar. Nicht jede Veränderung des Landschaftsbildes sei auch eine Beeinträchtigung. Vielmehr bedürfe es dazu einer Störung, die bei einem nicht besonders geschulten oder empfindlichen, aber für die Schönheit der Landschaft aufgeschlossenen Betrachter Unlust errege. Dies könne bei der beabsichtigten Aufforstung mit Baumarten, aus denen sich Wälder entwickeln würden, wie sie im Schutzgebiet natürlich vorkommen, ausgeschlossen werden. Soweit der Beklagte meine, Ziel des Landschaftsschutzgebietes wäre es, das Offenland der Wiesen und Weiden zu Ungunsten von Waldflächen zu erhalten, entbehre dies jeder Grundlage im Text der Schutzgebietsverordnung. Dem Wortlaut nach ziele der Schutzzweck nur auf die Erhaltung von extensiv genutzten Grünländern.

Hinsichtlich des Flurstücks gelte, dass das Landschaftsbild in der näheren und weiteren Umgebung weder reizvoll noch naturnah, sondern durch starke Zersiedlung geprägt sei. Weder die baulichen Anlagen noch die übrige Grundstücksgestaltung seien landschaftstypisch oder sonst landeskulturell schutzwürdig.

Entgegen der Darstellung des Beklagten seien weder der Luchgraben noch die S... waldfrei. Auch würde durch die Aufforstung des Flurstücks keine Waldinselfläche auf landwirtschaftlich genutztem Offenland entstehen, da der neu begründete Wald unmittelbar an den bereits auf dem Flurstück bestehenden Bruchwald und nicht an den dahinterliegenden Kiefernwald angrenzen würde.

Auf den Flurstücken und sei der zum Schutzzweck des Landschaftschutzgebietes erhobene Strukturreichtum allenfalls im Ansatz zu finden. Die Landschaft erscheine hier leer und ausgeräumt. Trittsteinbiotope und Refugien, die zahlreichen Arten Deckung, Lebensraum und Wandermöglichkeit bieten könnten, seien nicht vorhanden. Die Flächen würden einseitig durch landwirtschaftliche Nutzung in Form von Grünland und künstlich angelegten oder anthropogen begradigten Fließgewässern geprägt. Hinzu komme die Zerschneidung des Gebiets durch eine Ortsverbindungsstraße und eine Hochspannungsleitung. Die vom Beklagten angeführte offene Weite als Schutzzweck finde keine Stütze in der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Im S... würden sich unter anderem auch inselförmig eingestreute Bruch - und Auenwälder mit ähnlicher Ausformung wie die Aufforstungsflächen finden. Diese Wälder und Waldinseln würden ausdrücklich vom Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes umfasst.

Mangels landschaftsabträglicher und den Naturhaushalt beeinträchtigenden Wirkungen stellten die Aufforstungen keinen Eingriff im Sinne des § 14 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz dar. Der vom Beklagten zitierte Landschaftsrahmenplan, der Landschaftsplan sowie gegebenenfalls laufende oder geplante Landschaftspflegemaßnahmen würden der Erstaufforstung schon deshalb nicht entgegenstehen, da ihnen keine rechtsverbindliche Außenwirkung zukomme.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 18. und des Widerspruchsbescheides vom 16. dem Kläger die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung zur Aufforstung des Flurstücks der Flur und der rot gekennzeichneten Teilflächen der Flurstücke und der Flur (gemäß der der Klageschrift beigefügten Luftbildkarte, Bl. 3 Gerichtsakte) in der Gemarkung Hartmannsdorf zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide und verweist auf die Ausführungen darin. Ergänzend führt er aus, dass Wald für die S... untypisch sei, sofern es die schon immer als Grünland bzw. in geringem Umfang als Acker genutzten Flächen betreffe. Das Landschaftsschutzgebiet umfasse nicht nur die S... sondern weitere Gebiete wie die L... und die G... Seenketten. Die S... weise aufgrund der Entwicklung der historischen Kulturlandschaft auch keinen Hartholzauenwald bestehend aus Eichen, Ulmen, Eschen als Mischwald auf mineralischen Böden auf. Insgesamt seien die geplanten Aufforstungen nicht mit dem Gebietscharakter des Landschaftsschutzgebietes vereinbar und entsprächen nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (eine Heftung) verwiesen, die vorgelegen haben und - soweit wesentlich - Gegenstand der Beratung und Kammerentscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte die Kammer ohne mündliche Verhandlung - im schriftlichen Verfahren - gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO entscheiden.

Die zulässige Verpflichtungsklage hat - wie tenoriert - Erfolg.

A.

Der Kläger hat Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung zur Überführung von Grünland in eine andere Nutzungsart gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 7 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „M... Wald - und S...“ vom 6. (GVBl. II, 514, geändert durch Verordnung vom 2., GVBl. II/13 Nummer 68 - Landschaftsschutzgebietsverordnung), § 113 Abs. 5 VwGO.

1.

Bedenken gegen die Wirksamkeit der Landschaftsschutzgebietsverordnung bestehen nicht und sind auch nicht vorgetragen. Das Landschaftsschutzgebiet hat gemäß § 2 Abs. 1 Landschaftsschutzgebietsverordnung eine Größe von rund 24023 Hektar. Die in Rede stehenden Flächen des Klägers in der Gemeinde, Gemarkung sind gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 Landschaftsschutzgebietsverordnung Schutzgegenstand.

2.

a.

Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebietes sind unter anderem die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungs – und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere der in § 3 Nr. 1 Buchst. a) Landschaftsschutzgebietsverordnung näher bezeichneten Lebensraumfunktionen, der weitgehend unzerschnittenen Landschaftsräume (§ 3 Nr. 1 Buchst. b) Landschaftsschutzgebietsverordnung), der Grundwasserneubildung und des naturnahen Abflussgeschehens im Gebiet gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. c) der Landschaftsschutzgebietsverordnung sowie die weiteren unter § 3 Nr. 1 Buchst. d) bis g) Landschaftsschutzgebietsverordnung aufgeführten besonderen Schutzziele.

b.

Schutzzweck ist auch die Erhaltung der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit der eiszeitlich geprägten Landschaft als Ausschnitt des B... mit seinen weitläufigen Talsand - und Sanderflächen, den darin eingelagerten Seen, Fließgewässerauen und Mooren, den abschnittsweise aufgesetzten offenen und bewaldeten Binnendünenfeldern sowie den das Urstromtal begrenzenden reliefstarken Hügeln der Stauch – und Endmoränen mit zum Teil ausgeprägten Hangkanten, insbesondere der reich strukturierten, von extensiv genutzten Grünlandflächen und dem naturnahen Lauf der geprägten Kulturlandschaft der M... mit eingelagerten Röhricht -, Ried - und Hochstaudenbeständen, Auengewässern, Bruch - und Auenwaldbereichen, Baumgruppen und Kleingehölzen sowie den die Aue rahmenden Eichenmischwäldern auf den Kanten der Talsandterrassen, vergleiche § 3 Nr. 2 Buchstabe a) der Landschaftsschutzgebietsverordnung.

3.

Verboten ist in dem Landschaftsschutzgebiet unter anderem, Binnendünen, Trockenrasen, Feuchtwiesen, feuchte Hochstaudenfluren, Seggen - und Röhrichtmoore, Bruch - und Auenwälder, Restbestockungen naturnaher Waldgesellschaften, Quellbereiche, Kleingewässer, naturnahe, unverbaute Bach - und Flussläufe sowie Alt – und Totarme nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören, § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung.

4.

Rechtsgrundlage für die begehrte Genehmigung ist hier § 4 Abs. 2 und 3 Landschaftsschutzgebietsverordnung. Zufolge § 4 Abs. 2 S. 1 Landschaftsschutzgebietsverordnung bedürfen sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, der Genehmigung. Hiernach bedarf der Genehmigung insbesondere, wer - wie der Kläger - beabsichtigt, Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen, § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 Landschaftsschutzgebietsverordnung. Gemäß § 4 Abs. 3 Landschaftsschutzgebietsverordnung ist die Genehmigung nach Abs. 2 unbeschadet anderer Rechtsvorschriften auf Antrag von der Unteren Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert, den Naturhaushalt nicht schädigt oder dem Schutzzweck nach § 3 nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft.

Die vom Kläger beabsichtigte Erstaufforstung auf den oben genannten Flächen verändert zur Überzeugung der Kammer nicht den Charakter des Gebietes, schädigt nicht den Naturhaushalt und ist mit den Schutzzwecken der Landschaftsschutzgebietsverordnung vereinbar.

5.

Grundsätzlich ist hierbei eine zweistufige Prüfung vorzunehmen.

a)

Zunächst ist zu prüfen, ob die Schutzzwecke der Verordnung durch die begehrte Genehmigung nennenswert nachteilig beeinträchtigt werden. Ist dies zu verneinen, so ist die Genehmigung ohne weiteres zu erteilen; denn für eine Ablehnungsentscheidung im Falle, dass die Schutzzwecke der Verordnung nicht nennenswert nachteilig beeinträchtigt werden, besteht kein rechtfertigender Grund.

b)

Liegt eine nennenswert nachteilige Beeinträchtigung von Schutzzwecken vor, ist auf der 2. Stufe weiter zu prüfen, ob die konkret zu erwartende Beeinträchtigung im betreffenden Einzelfall bei einer Gesamtabwägung der für die Handlung sprechenden (privaten) Interessen und der gegen die Handlung sprechenden negativen Auswirkungen auf die Schutzzwecke der Verordnung, also öffentlichen Belangen, hinzunehmen ist. Denn die Antwort auf die Frage, ob die Absicht, Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen, in Ansehung der Schutzzwecke nach § 3 Landschaftsschutzgebietsverordnung trotz der zu erwartenden Beeinträchtigung hinzunehmen ist, bedingt eine Wertung, in die auch Aspekte der Zumutbarkeit und der Verhältnismäßigkeit einzubeziehen sind. Privaten Interessen des jeweils betroffenen Grundeigentümers ist dabei umso mehr Rechnung zu tragen, je geringer im konkreten Fall die Schutzzwecke der Verordnung durch die begehrte Genehmigung tangiert werden (vergleiche zum vorstehenden OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. - 7 A 2883/92, juris Randnummer 11 ff., 20 ff., in NVwZ 2000, 581 ff.).

B.

Vorliegend läuft die geplante Erstaufforstung den Schutzzwecken der Verordnung gemäß § 3 Nr. 1 und 2 Landschaftsschutzgebietsverordnung im konkreten Einzelfall nur unerheblich zuwider.

1.

Soweit § 3 Nr. 2 der Verordnung an die Erhaltung der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit der eiszeitlich geprägten Landschaft anknüpft und insbesondere die reich strukturierte, von extensiv genutzten Grünlandflächen und dem naturnahen Lauf der Spree geprägte Kulturlandschaft der M... hervorhebt, dürften insoweit landschaftsästhetische Gesichtspunkte im Vordergrund stehen (s. a. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG).

a)

Bei der Frage, ob die geplante Aufforstung mit dem Schutzzweck Vielfalt, Eigenart oder Schönheit der eiszeitlich geprägten Landschaft zu vereinbaren ist, geht es vor allem um die Wirkungen der die Landschaft prägenden Elemente auf den Menschen. Bezogen auf das Landschaftsbild umschreibt der Begriff Vielfalt dabei die landschafts- bzw. naturraumtypische Gestaltvielfalt, die eine Vielzahl von Nutzungsformen und Strukturelementen umfasst (Biodiversität). Unter Eigenart wird der Charakter der Landschaft, d.h. die Summe des optisch-ästhetischen Eindrucks und der charakteristischen Nutzungsweise einer Landschaft verstanden. Der Charakter einer Landschaft wird maßgeblich von den konkreten natürlichen Gegebenheiten und den regional spezifischen Nutzungsmustern und Kulturformen bestimmt. Der subjektive Begriff der Schönheit des Landschaftsbildes ergibt sich aus der harmonischen Wirkung der Gesamtheit und der einzelnen Teile von Natur und Landschaft auf den Betrachter (A.Schumacher/J.Schumacher in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage, § 1 Rdnr. 53 ff.). Anerkannt ist hierbei, dass das Schutzgut Landschaftsbild maßgeblich durch die – hier allein relevanten – optischen Eindrücke auf den Betrachter, d.h. die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen Landschaftselementen bestimmt ist. Unerheblich ist hierbei, ob die konkret wahrnehmbaren Landschaftselemente als solche wünschenswert erscheinen oder nicht, vielmehr sind alle tatsächlich vorhandenen Elemente des Landschaftsbildes von Bedeutung, die dieses unter den Aspekten Vielfalt, Eigenart und Schönheit mitprägen (vergleiche Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. – 7 A 310/95 –, juris).

b)

Abzustellen ist mithin darauf, ob die beabsichtigte Veränderung von einem für Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig empfunden wird. Vorliegend erscheint zumindest zweifelhaft, ob das Landschaftsbild in seinem Charakter verändert werden würde. Ausweislich der in § 3 Nr. 2 Buchst. a Landschaftsschutzgebietsverordnung aufgeführten Schutzzwecke sollen frei strukturierte, extensiv genutzte Grünlandflächen der M... mit eingelagerten Röhricht -, Ried - und Hochstaudenbeständen, Auengewässern, Bruch - und Auenwaldbereichen, Baumgruppen und Kleingehölzen sowie den die Aue rahmenden Eichenmischwäldern auf den Kanten der Talsandterrassen erhalten werden. Diese Landschaftsmerkmale begründen und prägen zugleich die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der eiszeitlich geprägten Landschaft.

c)

Mit Blick auf die geringe Größe der betroffenen Flächen (ca. 5 – 6 ha) bei einer Größe des Landschaftsschutzgebietes von rund 24.023 ha (§ 2 Abs. 1 Landschaftsschutzgebietsverordnung), was die genannten Bruch- und Auenwaldbereiche, Baumgruppen und Kleingehölze sowie Eichenmischwälder einschließt, besteht die Veränderung des optischen Wirkungsgefüges der landschaftsprägenden Elemente insgesamt (nur) in dem Hinzukommen von Landschaftsbestandteilen, die – für sich gesehen – der natürlichen Landschaft angepasst sind und in ihren konkreten Folgewirkungen sich in das Gesamtbild einfügen und ihm unterordnen. Denn vorgesehen ist eine Aufforstung mit Baumpflanzen der potentiell natürlichen Vegetation. Soweit Waldinseln entstehen könnten (insbesondere Flurstücke und ), sind solche dem geschützten „eiszeitlich geprägten“ Landschaftsbild nicht fremd, sondern gehören dazu, wie sich eindrucksvoll aus der vom Kläger eingereichten Luftbildaufnahme K 17 (Bl. 96) der Gerichtsakte ergibt. Die auf dem Flurstück entstehende würde ihrererseits sogar an eine bestehende anschließen und diese harmonisch erweitern (s. die vom Kläger eingereichte Luftbildaufnahme K 7, Bl. 86 GA). Da alle tatsächlich vorhandenen Elemente des Landschaftsbildes von Bedeutung sind, die dieses unter den Aspekten Vielfalt, Eigenart und Schönheit mitprägen, sind die bereits vorhandenen Waldinseln in die Betrachtung mit einzubeziehen und die (gegebenenfalls) neu entstehenden unter landschaftsästhetischen Gesichtspunkten zu bewerten. Entscheidend ist, ob mit dem Hinzukommen von „in dem vom Kläger beabsichtigten Umfang eine nennenswert nachteilige Veränderung des optischen Erscheinungsbildes verbunden ist (vgl. hierzu P. Fischer-Hüftle/D. Czybulka a.a.O., § 14 Rdnr. 37f.). Hierbei ist eine gewisse Großräumigkeit zugrunde zu legen und der optisch-räumliche Wirkungsbereich der geplanten Aufforstung (im Endzustand) in den Blick zu nehmen (P. Fischer-Hüftle a.a.O.). Hieran gemessen erscheinen die geplanten Aufforstungen auf einer Fläche von jedenfalls < 6 ha als untergeordnet und mit Blick auf die schon vorhandenen Waldinseln auch nicht als „Fremdkörper“ in der Landschaft, die einen negativ prägenden Einfluss auf das Landschaftsbild haben. Fehlt es also demnach an einer nennenswert nachteiligen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, sind die in Rede stehenden Veränderungen bei wertender Betrachtung schon aus sich heraus jedenfalls mit dem landschaftsästhetischen Schutzzweck der Verordnung vereinbar, ohne dass es einer Mitberücksichtigung der im Rahmen der Gesamtbewertung gleichfalls bedeutsamen privaten, vornehmlich wirtschaftlichen Interessen des Klägers bedürfte.

2.

Mit dem Schutzzweck Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes ist die Aufforstung auf den vorgesehenen Flurstücken ebenfalls vereinbar. Insoweit erscheinen die zu erwartenden negativen Folgewirkungen für die hier betroffenen Wirkungszusammenhänge des Naturhaushalts, mögen sie auch in dieser Hinsicht isoliert für sich betrachtet und allein auf die betroffenen Flurstücke bezogen von nennenswert nachteiliger und damit im genannten Sinne relevanter Beeinträchtigungsqualität sein, bei wertender Gesamtbetrachtung der widerstreitenden Interessen jedenfalls als nicht so gewichtig, dass Ihnen zwangsläufig gegenüber den privaten Interessen des Klägers der Vorrang zu geben ist. Hinsichtlich des Flurstücks hat der Beklagte schon nicht schlüssig dargelegt, inwiefern die beabsichtigte Erstaufforstung dem o.g. Schutzzweck mit Blick auf die schon bestehenden Beeinträchtigungen durch bauliche Anlagen - einzelne Gebäude und Ansammlungen von Baulichkeiten mit Streusiedlungscharakter - überhaupt in erheblicher Weise zuwiderläuft.

a)

Aufgrund des genannten Schutzzwecks „Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungs - und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes“ (s. a. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) werden die im geschützten Landschaftsraum gegebenen Wirkungszusammenhänge des Naturhaushalts als des komplexen Wirkungsgefüges aller natürlicher Faktoren in Boden, Wasser, Luft, Klima, Pflanzen - und Tierwelt in ihrem vorhandenen Zustand und den in ihnen ablaufenden natürlichen Entwicklungsprozessen vor nachteiligen (negativen) Veränderungen durch beeinträchtigende Handlungen geschützt. Denn die aufgrund des § 22 i.V.m. § 19 Abs. 1 und 2 und § 78 Abs. 1 S. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 erlassene Landschaftsschutzgebietsverordnung ist ausschließlich ein Instrument des konservierenden Schutzes, der die im betroffenen Raum gegebenen natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten bewahren und für die Zukunft sichern soll (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. - 7 A 2883/92, juris a.a.O.).

b)

Jedenfalls schließt es diese Begrenzung der Schutzzwecke – Bewahrung des Status quo – aus, die Verordnung dazu zu missbrauchen, in der Vergangenheit vorhanden gewesene, aufgrund späterer menschlicher Aktivitäten oder natürlicher Entwicklung ganz oder teilweise verschwundene Strukturen wiederherzustellen. Mithin stellt sich nur die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß die Leistungsfähigkeit des aktuell gegebenen Status quo des Naturhaushalts beeinträchtigt wird, weil die von der Aufforstung konkret betroffenen, tatsächlich vorhandenen Ökosysteme in ihrem aktuell gegebenen ökologischen Funktionieren nachteilig beeinflusst werden. Geht es um unmittelbare Auswirkungen infolge der Veränderungen des aktuellen Pflanzenbestands auf den Aufforstungsflächen, ist festzuhalten, dass die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts nicht stets schon dann beeinträchtigt wird, wenn von einem bestimmten Areal lediglich der aktuelle Bestand wild lebender Pflanzen beseitigt wird bzw. mittelbar infolge anderer Einwirkungen – Entzug von Nährstoffen, Licht oder anderes mehr – ganz oder teilweise verschwindet. Erst wenn über das Beseitigen einzelner Pflanzen, deren Untergang auf natürlichem Wege durch natürliches Entstehen gleichartiger neuer Pflanzen wieder ausgeglichen wird, hinaus ein Untergang oder eine Verschiebung des alten Spektrums im betroffenen Raum zu erwarten ist, stellt sich überhaupt die Frage einer Beeinträchtigung des Naturhaushalts. Dabei ist nicht schon jede Verschiebung eines aktuellen gegebenen Artenspektrums im betroffenen Raum als relevante Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu werten (so OVG für das Land a.a.O.).

c)

Relevant wird die Veränderung der konkreten Zusammensetzung der Pflanzenwelt in einem räumlich abgegrenzten Bereich allerdings nur dann, wenn er durch Ereignisse ausgelöst wird, die nicht durch die natürliche Entwicklung bedingt sind. Das Gewicht der Auswirkung solcher Veränderungen auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts ist daran zu messen, dass Veränderungen von Pflanzenzusammensetzungen und das Verschwinden und Neuentstehen von Pflanzen an sich noch nicht zwangsläufig auch einen Eingriff in die Leistungsfähigkeit und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts darstellen. Veränderungen sind deshalb von der Qualität der jeweils betroffenen Bereiche abhängig zu machen. Sie sind umso eher als relevante Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu werten und in ihren negativen Auswirkungen umso gewichtiger, je stärker das konkret vorhandene Spektrum durch seine spezielle Zusammensetzung oder durch seltene bzw. in ihrem Bestand aktuell gefährdete Pflanzenarten geprägt ist (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen a.a.O. Rdnr. 56f.). Hieran gemessen gilt folgendes: Nach Auffassung der Kammer stellen sich die unmittelbaren Auswirkungen der vom Kläger geplanten Aufforstungen auf den Flurstücken 133 und 136 (tw.) sowie 142 hinsichtlich des vorhandenen Pflanzenbestandes auf den Aufforstungsflächen, der seinerseits wiederum Grundlage für einen bestimmten Besatz mit spezifischen, auf bestimmte Pflanzenarten angewiesene Tierarten ist, nicht als relevante Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes dar. Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes stellt sich im gegebenen Zusammenhang dabei als messbare Größe dar, während Funktionsfähigkeit allgemein die Fähigkeit des Naturhaushalts beschreibt, einen bestimmten Zweck zu erfüllen (vgl. A.Schumacher/J.Schumacher a.a.O. Rdnr. 46 f.). Der Beklagte hat nicht nachvollziehbar dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass bei einer Aufforstung - wie vom Kläger beabsichtigt - ein spezifisches, mit zahlreichen gefährdeten Arten durchsetztes Spektrum von Pflanzen tangiert sein könnte. Konkrete Anhaltspunkte für solche Veränderungen des Tier - und Pflanzenbesatzes, die im Bereich der aufzuforstenden Flurstücke 133 und 136 als gewichtige Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu qualifizieren sind, hat der Beklagte nicht dargetan. Dass „Offenlandflächen“ grundsätzlich eine signifikante Bedeutung als Nahrungs- und Rastgebiet für rastende, nahrungssuchende und jagende Vogelarten haben (z. B. Weißstorchpaare in S... und vom Gebietsbetreuer „ferner die Arten Feldlerche, Braunkehlchen als Brutvögel des Offenlandes beobachtet“ worden sind, begründet nicht zugleich eine gewichtige Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes im fraglichen Gebiet insgesamt. Denn aufgrund der geringen Größe der beabsichtigten Aufforstungen sind relevante Beeinträchtigungen - auch etwa des Kaltluftabflussbereichs als Teil der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes - auszuschließen. Gesetzlich geschützte Biotope i. S. von § 30 BNatSchG und der Verordnung zu den gesetzlich geschützten Biotopen vom 07. August 2006 (GVBl. II/06, 438) wie z. B. Feuchtwiesen sind auf den zur Aufforstung vorgesehenen Flächen nicht vorhanden und werden vom Beklagten auch nicht als gegeben dargestellt; „Offenlandflächen“ sind als solche grundsätzlich keine gesetzlich geschützten Biotope. Die auf den vorgesehenen Aufforstungsflächen befindlichen Grünländer liegen zudem unmittelbar an einer das Tal durchquerenden Straße, die die Landschaft durchschneidet. Erst recht gilt dies für die vom Kläger vorgesehene Aufforstung des Flurstücks So ist die Umgebung dieser Aufforstungsfläche im wesentlichen anthropogen überformt, wie sich aus den vom Kläger eingereichten Lichtbildern K 7, Bl. 86 GA; K8, Bl. 87 GA; K 9, Bl. 88 GA; K 13, Bl. 92 GA und K 14, Bl. 93 GA eindrücklich ergibt. Erscheint danach die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes hier ohnehin als eingeschränkt, bedeuten Veränderungen des Pflanzenbestandes durch die auf diesem Grundstück beabsichtigte Aufforstung – zumal mit Pflanzen (Baumarten) der potentiell natürlichen Vegetation - keine gewichtige, d.h. negative Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts an den konkreten Standorten.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen, § 124a Abs. 1 VwGO, sind nicht ersichtlich.