| Gericht | LG Potsdam 4. Strafkammer | Entscheidungsdatum | 02.07.2015 | |
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| Aktenzeichen | 24 Qs 32/15 | ECLI | ||
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 13 Abs 1 StPO, § 46 Abs 1 OWiG | |||
1. Werden durch einen Bußgeldbescheid, der keine Verkehrsordnungswidrigkeit betrifft mehrere Ordnungswidrigkeiten geahndet, für die sich die Zuständigkeit verschiedener Amtsgerichte ergibt, ist nach dem Rechtsgedanken des § 13 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG jedes dieser Amtsgerichte für die Entscheidung über die zusammenhängende Ordnungswidrigkeit zuständig. In diesen Fällen entscheidet die Staatsanwaltschaft, welchem Gericht sie die Sache vorlegt.
2. Der für die Zuständigkeit maßgebliche Sitz einer Verwaltungsbehörde bestimmt sich nach dem Ort, an dem ihre Hauptstelle formell eingerichtet ist und damit die betreffende Behörde als einheitliche Verwaltungsinstitution den organisatorischen Mittelpunkt ihres Dienstbetriebes hat; dies gilt auch dann, wenn die konkrete Verwaltungstätigkeit von einer Außenstelle vorgenommen wurde. Außenstellen nehmen keine selbständigen Aufgaben wahr, sondern sind nur ein ausgelagerter Teil des Gesamtapparates.
3. Die Zentrale Bußgeldstelle der Polizei Brandenburg in Gransee ist eine organisatorisch unselbständige Außenstelle des Zentraldiensts der Polizei des Landes Brandenburg, dessen Hauptsitz in Zossen - Ortsteil Wünsdorf - und damit im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Zossen liegt.
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 07. Mai 2015 aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht Zossen zurückverwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse.
I.
Mit Bußgeldbescheid des Landes Brandenburg, vertreten durch den Zentraldienst der Polizei – Zentrale Bußgeldstelle –, vom 11. Februar 2015, Az.: 472/15/0000107/5, wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften sowie wegen zweier Verstöße gegen das Fahrpersonalgesetz eine Geldbuße in Höhe von 205,00 € festgesetzt. Nachdem der Betroffene Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt hatte, wurden die Akten an die Staatsanwaltschaft Potsdam übersandt, die sie dem Amtsgericht Zossen gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG zur Entscheidung vorlegte.
Das Amtsgericht Zossen erklärte sich mit Beschluss vom 07. Mai 2015 für unzuständig und führte zur Begründung aus, dass sich die örtliche Zuständigkeit gemäß §§ 68, 36 OWiG nicht nach dem Sitz des Zentraldienstes der Polizei in Zossen, sondern nach dem Sitz der Zentralen Bußgeldstelle in Gransee richte. Die Zentrale Bußgeldstelle sei keine unselbständige Außenstelle, sondern eine vom Landesrecht ausdrücklich vorgesehene und mit eigenen Zuständigkeiten ausgestattete Behörde. Jedenfalls handele es sich bei der Zentralen Bußgeldstelle um eine sonstige Stelle im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG.
Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Potsdam Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde gegen den die Unzuständigkeit des Amtsgerichts Zossen aussprechenden Beschluss ist gemäß § 304 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht Zossen ist für die Entscheidung über den Einspruch sachlich und örtlich zuständig, § 68 Abs. 1 OWiG.
Zuständig für die Entscheidung über den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG das Amtsgericht, in dessen Bezirk die den angefochtenen Bescheid erlassende Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Soweit dem Betroffenen mit dem Bußgeldbescheid eine Verkehrsordnungswidrigkeit zur Last gelegt wird, gilt zwar vorrangig die Zuständigkeitsvorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 GerZV, mit der Folge einer Zuständigkeit des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Ordnungswidrigkeit begangen worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Ordnungswidrigkeiten nach dem Fahrpersonalgesetz. Werden durch einen Bußgeldbescheid – wie hier – mehrere Ordnungswidrigkeiten geahndet, für die sich die Zuständigkeit verschiedener Amtsgerichte ergibt, ist nach dem Rechtsgedanken des § 13 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG jedes dieser Amtsgerichte für die Entscheidung über die zusammenhängende Ordnungswidrigkeit zuständig (Kohlhammer, OWiG, 3. Auflage, 17. EL, § 68 Rn. 9a). In diesen Fällen entscheidet die Staatsanwaltschaft, welchem Gericht sie die Sache vorlegt (Karlsruher Kommentar-Ellbogen, OWiG, 4. Auflage, § 68 Rn. 41).
Der angefochtene Bescheid wurde durch den Zentraldienst der Polizei erlassen, dessen Hauptsitz in Zossen – Ortsteil Wünsdorf – und damit im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Zossen liegt. Der für die Zuständigkeit maßgebliche Sitz einer Verwaltungsbehörde bestimmt sich nach dem Ort, an dem ihre Hauptstelle formell eingerichtet ist und damit die betreffende Behörde als einheitliche Verwaltungsinstitution den organisatorischen Mittelpunkt ihres Dienstbetriebes hat; dies gilt auch dann, wenn die konkrete Verwaltungstätigkeit von einer Außenstelle vorgenommen wurde (vgl. OLG Koblenz, DAR 1970, 77; OLG Köln, VRS 74, 47; Kohlhammer, OWiG, 3. Auflage, 17. EL, § 68 Rn. 2). Außenstellen nehmen keine selbständigen Aufgaben wahr, sondern sind nur ein ausgelagerter Teil des Gesamtapparates (LG Köln, Beschluss vom 16. Januar 1997, Az.: 105 Qs OWi 900/96). Die Zentrale Bußgeldstelle der Polizei ist eine solche organisatorisch unselbständige Außenstelle.
Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften. Die Zuständigkeit des Zentraldienstes der Polizei folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 1 der Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung (ASZV) in Verbindung mit Nr. III.7.1.6 der Anlage zu dieser Verordnung. Danach ist für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Fahrpersonalgesetz der Zentraldienst der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle der Polizei zuständig. Bereits aus dem Wortlaut dieser Zuständigkeitsvorschrift wird deutlich, dass die entsprechenden Kompetenzen dem Zentraldienst der Polizei als Behörde übertragen sind, der diese Aufgaben intern mit der ihm zugeordneten Zentralen Bußgeldstelle wahrnimmt. Bei dem Zentraldienst der Polizei handelt es sich gemäß § 72 Abs. 2 BbgPolG um eine eigenständige Polizeieinrichtung. Diese nimmt ihre Funktion als zentrale Dienstleistungs- und Serviceeinrichtung für den Polizeidienst und andere Teile der Landesverwaltung mit sieben Bereichen und derzeit insgesamt 16 Außenstellen wahr, von denen ein Bereich die Zentrale Bußgeldstelle mit Sitz in Gransee ist. Der Wortlaut der Nr. III.7.1.6 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 1 ASZV steht zudem in Einklang mit weiteren Zuständigkeitsregelungen, so beispielsweise § 1 Abs. 2 der Verkehrsordnungswidrigkeitenzuständigkeitsverordnung (VOWiZustV), § 2 Abs. 2 der Ordnungswidrigkeitenzuständigkeitsverordnung (OWiZustV), § 5 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes (DVO WaffG) und § 2 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz (ZustVO VersamG). Diese Vorschriften übertragen die Kompetenzen jeweils dem Zentraldienst der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle; eine Übertragung von Zuständigkeiten an die Zentrale Bußgeldstelle der Polizei als eigenständige Behörde findet hingegen nicht statt. Diesem Behördenaufbau entsprechend werden andere Zuständigkeiten an den Zentraldienst der Polizei zur eigenen Aufgabenwahrnehmung oder auch unter gleichzeitiger Benennung einer anderen ihm zugeordneten Außenstelle übertragen, so in § 1 der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Bereich der internationalen Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen oder in § 5 Abs. 3 Satz 1 der Brandenburgischen Polizei-Heilfürsorgeverordnung (BbgPolHV).
Darüber hinaus kommt die in Nr. III.7.1.6 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 1 ASZV geregelte Zuständigkeitsverteilung in dem angefochtenen Bescheid zum Ausdruck. Die Zentrale Bußgeldstelle der Polizei tritt nicht im eigenen Namen auf. Die Gestaltung des Briefkopfs weist eindeutig den Zentraldienst der Polizei als die im Namen des Landes Brandenburg handelnde Behörde aus, für die die Zentrale Bußgeldstelle als organisatorisch unselbständiger Bereich tätig wird. Dass eine Verwaltungstätigkeit von einer Außenstelle vorgenommen wird, ist unschädlich, sofern die Außenstelle ihre Zugehörigkeit zur übergreifenden Behördeneinheit auf dem Bußgeldbescheid kenntlich macht (Karlsruher Kommentar/Ellbogen, OWiG, 4. Auflage, § 68 Rn. 8). Allein der Umstand, dass einem ausgegrenzten Mitarbeiterstab die Aufgabe übertragen wird, Bußgeldbescheide zu erlassen, lässt die Zuordnung des Verwaltungshandelns zur tragenden Verwaltungsbehörde unberührt. Solange diese Stelle rechtlich unselbstständig bleibt, ist maßgeblich, für welche Auftragsbehörde sie im Einzelfall entschieden hat (vgl. Karlsruher Kommentar, a.a.O.).
Die Zentrale Bußgeldstelle ist keine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 VwVfGBbg und daher rechtlich unselbständig. Die weite Definition dieser Regelung umfasst jede Person des öffentlichen Rechts und ihre Organe, die durch organisationsrechtliche Rechtssätze gebildet, vom Wechsel ihrer Amtsinhaber unabhängig und nach der einschlägigen Zuständigkeitsregelung berufen sind, unter eigenem Namen für den Staat oder einen anderen Träger öffentlicher Verwaltung Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen (OVG Münster, NVwZ-RR 1989, 576 mwN). Dabei bedeutet die nach außen gerichtete Wahrnehmung einer Tätigkeit, dass ihr die Maßnahme – in Abgrenzung zur innerbehördlichen Tätigkeit – zugerechnet wird (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage, § 1 Rn. 235). Die Einrichtung der Zentralen Bußgeldstelle der Polizei ist im Gegensatz zu der für den Zentraldienst der Polizei geltenden Regelung des § 72 Abs. 2 BbgPolG nicht gesetzlich vorgesehen und ihr sind aus den bereits dargestellten Gründen auch keine eigenen Handlungszuständigkeiten übertragen.
Aus diesem Grund handelt es sich bei der Zentralen Bußgeldstelle schließlich auch nicht um eine sonstige Stelle im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG. Im Übrigen kommt die Übertragung von Zuständigkeiten zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Vorschrift nur in Betracht, sofern eine ausdrückliche Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG fehlt (vgl. Karlsruher Kommentar-Lampe, OWiG, 4. Auflage, § 36 Rn. 10). Auch das ist hier aufgrund der in § 1 Abs. 1 Satz 1 ASZV in Verbindung mit Nr. III.7.1.6 der Anlage zu dieser Verordnung vorgesehenen Regelung nicht der Fall.
Das Verfahren war daher an das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG zuständige Amtsgericht Zossen zurückzuverweisen (vgl. BGH, NJW 1997, 2828, 2829; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, § 16 Rn. 7, Karlsruher Kommentar-Scheuten, StPO, 7. Auflage, § 16 Rn. 8).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG. Für den Fall, dass das erfolgreiche Rechtsmittel – wie hier – von der Staatsanwaltschaft weder zugunsten noch zuungunsten des Betroffenen eingelegt wird, sondern nur, um die Gerichtsentscheidung mit dem Gesetz in Einklang zu bringen, enthalten die Kostenvorschriften der Strafprozessordnung keine Regelung. Diese im Gesetz vorhandene Lücke ist durch entsprechende Anwendung des § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO zugunsten des Angeklagten auszufüllen (vgl. BGH, NJW 1963, 820, 821; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2000, 223, 224), mit der Folge, dass die Landeskasse in der Regel die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, § 473 Rn. 17). Davon abzuweichen bestand vorliegend kein Anlass.