Gericht | VG Potsdam 12. Kammer | Entscheidungsdatum | 12.12.2014 | |
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Aktenzeichen | 12 K 2411/13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 127ff BBauG |
Der Bescheid des Beklagten vom 7. Mai 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2013 wird aufgehoben, soweit er einen Erschließungsbeitrag von 7.985,29 € übersteigt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/10 und der Beklagten zu 9/10.
Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Beteiligten streiten um eine Vergünstigung für Mehrfacherschließung bei der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Flurstücks … der Flur 15 der Gemarkung ..., ... -Straße 1. Das 664 m² große Grundstück liegt sowohl an der ... -Straße als auch an der ... -Straße. Es ist mit einem „Sommerhaus“ bebaut. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans N., der eine Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss und einem weiteren Vollgeschoss im Dachgeschoss festsetzt.
Aufgrund eines Ausbaubeschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 28. Oktober 2010 ließ der Beklagte die ... -Straße, welche vorher unbefestigt war, zwischen ... -Straße und …straße mit einer 5,50 m bzw. 6 m breiten Fahrbahn, Gehwegen, Regenentwässerung und Straßenbegleitgrün erstmals herstellen. Die Bauabnahme erfolgte am 22. Dezember 2011, die letzte Unternehmerrechnung ging am 8. Juni 2012 beim Beklagten ein. Für die Maßnahme entstand ein Aufwand von 376.183,44 €, von dem der Beklagte 90 % als Erschließungsbeiträge auf die Eigentümer der durch die Straße erschlossenen Grundstücke verteilte.
Mit Bescheid vom 7. Mai 2013 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 11.383,41 € heran, wobei er das Grundstück als zweigeschossig bebaubar berücksichtigte. Eine Vergünstigung für die Mehrfacherschließung des Grundstücks gewährte er nicht. Mit dem dagegen gerichteten Widerspruch vom 3. Juni 2013 trug die Klägerin vor, dass das Grundstück ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werde und ihr deswegen die Vergünstigung für Mehrfacherschließung zustehe. Am 10. Juni 2013 führte sie ergänzend aus, dass das Grundstück mit einer Gartenlaube bebaut sei und nur in den Sommermonaten genutzt werde. Deswegen müsse der Nutzungsfaktor 0,5 wie bei Dauerkleingärten, nicht jedoch der Faktor 1,25 angewandt werden.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 17. Juni 2013 zurück. Die Gewährung einer Vergünstigung wegen der Mehrfacherschließung komme nicht in Betracht, da diese nach der Satzung nur bei Grundstücken anzuwenden sei, die überwiegend Wohnzwecken dienten. Das sei hier nicht der Fall, da auf dem Grundstück bei Entstehen der sachlichen Beitragspflicht am 8. Juni 2012 laut Einwohnermelderegister keine Person mit ständigem Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei.
Hiergegen richtet sich die am 3. Juli 2013 erhobene Klage.
Die Klägerin trägt vor, dass das Grundstück überwiegend Wohnzwecken diene. Das darauf befindliche Gebäude verfüge über die dazu erforderliche Ausstattung wie Heizung, Küche, Bad und Toilette. Sie halte sich je nach Witterung in den Monaten März bis Oktober dauerhaft auf dem Grundstück auf. Im Übrigen legt sie eine Anmeldebestätigung vor, nach der sie seit dem 16. Mai 2013 rückwirkend zum 1. Januar 2013 mit Nebenwohnung auf dem Grundstück gemeldet ist. Mit Hauptwohnung ist sie in Berlin gemeldet.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 7. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2013 aufzuheben, soweit der Beitrag den Betrag von 7.588,94 € übersteigt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Vergünstigung für eine Mehrfacherschließung gemäß § 8 der Erschließungsbeitragssatzung könne nicht gewährt werden. Abzustellen sei auf die tatsächliche Nutzung des Grundstücks zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Diese Bezugnahme auf die tatsächlichen Verhältnisse sei zulässig. Bei der Ausgestaltung der Mehrfacherschließungsklausel stehe der Kommune ein weites Ermessen zu. Es handele sich um eine pauschale Billigkeitsregelung, mit der der Satzungsgeber die dauerhafte Wohnnutzung habe privilegieren wollen. Eigentümer von Zweit- oder Drittwohnungen zur Wochenendnutzung könnten von dieser pauschalen Privilegierung ausgeschlossen werden, da ein individueller Billigkeitserlass wegen einer persönlicher Härte aufgrund mehrfacher Beitragsbelastung voraussichtlich nie zu gewähren sei, weil ein Wochenendgrundstück eher veräußert werden könnte. Nach der ständigen Verwaltungspraxis werde deshalb darauf abgestellt, ob auf dem Grundstück eine Person mit Hauptwohnung gemeldet sei. Zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht sei die Klägerin dort nicht gemeldet gewesen. Auch jetzt sei lediglich eine Meldung mit Nebenwohnung erfolgt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter, 1 Ordner) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Die Klage ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig.
Der Beklagte hat die Klägerin gemäß §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 29. Juni 2006 (EBS) zu Recht zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der ... -Straße zwischen der Einmündung ... -Straße bis zur Einmündung …straße herangezogen. Insbesondere ist die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nicht nach § 242 Abs. 9 BauGB ausgeschlossen, weil die ... -Straße vor dem 3. Oktober 1990 unbefestigt und damit noch nicht hergestellt war. Der Beklagte hat den beitragsfähigen Erschließungsaufwand richtig ermittelt und den satzungsgemäßen Anteil von 90 % im Grundsatz zutreffend auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke verteilt. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
Der Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid aber zu Unrecht die Vergünstigung gemäß § 8 EBS für mehrfach erschlossene Grundstücke unberücksichtigt gelassen. Für überwiegend Wohnzwecken dienende Grundstücke, die von mehr als einer voll in der Baulast der Stadt stehenden Erschließungsanlage i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EBS erschlossen werden, ist nach dieser Vorschrift die Grundstücksfläche nach § 7 Abs. 2 bzw. Abs. 3 EBS bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes für jede Erschließungsanlage nur mit 2/3 anzusetzen.
§ 8 EBS bezieht sich dabei nicht auf die zulässige Nutzung eines Grundstücks zu Wohnzwecken, sondern auf die tatsächliche Nutzung. Dies ergibt sich daraus, dass der Wortlaut auf die überwiegend Wohnzwecken dienenden Grundstücke Bezug nimmt (Urteil der Kammer vom 17. Oktober 2008 - 12 K 2092/06 -). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Zulässigkeit der Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung eines Grundstücks ist nicht nur für die gewerbliche Nutzung in Form eines „Gewerbezuschlags“, sondern auch bei der Gewährung einer Vergünstigung für Mehrfacherschließung anerkannt. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass eine Satzung eine Vergünstigung (nur) für die tatsächlich zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke vorsieht (BVerwG, Urteil vom 13. August 1976 - IV C 23.74 -, juris).
In dem angefochtenen Bescheid ist die modifizierte Grundstücksfläche, welche sich aus der Fläche des Grundstücks multipliziert mit dem Faktor 1,25 für eine zulässige zweigeschossige Bebauung ergibt, in vollem Umfang angesetzt worden, obwohl das Flurstück 326 der Flur 15 von zwei in der Baulast der Stadt stehenden Erschließungsanlagen erschlossen wird. Demgegenüber war aber die Vergünstigung nach § 8 EBS zu berücksichtigen, weil das Grundstück im Gegensatz zur Rechtsansicht des Beklagten überwiegend Wohnzwecken dient. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Es ist zulässig, aber weder nach dem Baugesetzbuch noch aus verfassungs-rechtlichen Gründen geboten, für Grundstücke, die durch mehrere beitragsfähige Er-schließungsanlagen der gleichen Art erschlossen werden, in der Satzung zu bestimmen, dass ihnen eine Vergünstigung zu gewähren ist (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 18 Rdnr. 76 m. w. N. auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Es steht daher im Ermessen des Satzungsgebers, ob er eine Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke in die Verteilungsregelung der Erschließungsbeitragssatzung aufnimmt und wie er diese gegebenenfalls ausgestaltet. Dabei muss er allerdings berücksichtigen, dass diese Vergünstigung in die Verteilung des umlagefähigen Aufwands eingreift, da sie Auswirkungen auf die Beitragshöhe für die übrigen erschlossenen Grundstücke hat, indem sie diese stärker belastet. Sie muss daher dem Gleichheitssatz Rechnung tragen.
Die Entscheidung des Ortsgesetzgebers, mehrfach erschlossene Grundstücke gegenüber solchen Grundstücken, die durch eine öffentliche Straße nur einmal erschlossen sind, zulasten der übrigen Grundstücke zu begünstigen, rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass Anbaustraßen von einem Eckgrundstück aus erfahrungsgemäß häufig in einem geringeren Umfang in Anspruch genommen werden als von zwei jeweils an sie angrenzenden „normalen“ (Mittel-)Grundstücken aus, die zweifache Erschließung dem Eckgrundstück also nur einen geringeren als einen gleichsam doppelten Erschließungsvorteil vermittelt. Zweck der Vergünstigung ist letztlich eine vorteilsgerechtere Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands auf die erschlossenen Grundstücke (Driehaus, a. a. O., § 18 Rdnr. 77).
Unter Berücksichtigung des Vorteilsgedanken ist es beispielsweise zulässig, gewerblich genutzte Grundstücke von der Gewährung der Vergünstigung auszuschließen. In typisierender Weise kann davon ausgegangen werden, dass diesen Grundstücken durch eine weitere Erschließungsanlage ein höherer Vorteil geboten wird als dies bei zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken der Fall ist. Gewerblich genutzte Grundstücke nehmen üblicherweise die Erschließungsstraße in höherem Umfang in Anspruch, da sie einen höheren Ziel- und Quellverkehr auslösen. Ebenso kann sich bei übergroßen Grundstücken die Gewährung einer Vergünstigung als nicht - mehr - vorteilsgerecht erweisen, weil die zusätzliche Erschließung hier einen gleichwertigen Erschließungsvorteil vermittelt (vgl. Driehaus, a. a. O. § 78 Rdnr. 80 m. w. N.).
Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz wäre es im Gegensatz zur Rechtsansicht des Beklagten dagegen nicht vereinbar, mit der Vergünstigung für Mehrfacherschließung persönliche Billigkeitserwägungen in die allgemeine Verteilungsregelung einzubeziehen. So wäre es nicht zulässig, in diesem Rahmen die Schaffung oder den Erhalt von Hauptwohnungen gegenüber Zweit- und Drittwohnungen zu unterstützen. Ein Bezug zu dem jeweiligen Erschließungsvorteil würde fehlen. Der Beklagte könnte einen solchen Zweck nur im Einzelfall im Rahmen eines Billigkeitserlasses gemäß § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB berücksichtigen.
Die sich aus dem Vorteilsgedanken ergebende Rechtfertigung, eine Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke in die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes aufzunehmen, ist bei der Auslegung und Anwendung von § 8 EBS zu berücksichtigen. Die Anknüpfung an das „Überwiegen“ der Wohnnutzung kann sich danach nur auf unterschiedliche Arten der Nutzung beziehen, denn nur daraus können unterschiedliche Vorteilslagen erwachsen. Finden auf einem Grundstück mehrere Nutzungsarten statt, soll für die Anwendung der Vergünstigung die Nutzung maßgeblich sein, die „überwiegt“. Dazu sind die unterschiedlich genutzten Flächen in ein Verhältnis zu setzen. Wird ein Grundstück also beispielsweise einerseits gewerblich oder als Garagengrundstück und andererseits zu Wohnzwecken genutzt, ist festzustellen, welche Nutzung eine größere Fläche in Anspruch nimmt. Insoweit entspricht die Regelung § 7 Absatz 6 c EBS, wonach bei der Berücksichtigung des „Gewerbezuschlags“ auf die überwiegende Nutzung (nach Maßgabe der Geschossflächen) abgestellt wird.
Dem Beklagten kann dagegen nicht darin gefolgt werden, dass sich der Begriff des „Überwiegens“ in § 8 EBS auf die Dauer der Wohnnutzung bezieht. Würde man in diesen Begriff eine zeitliche Komponente hineinlesen, müsste man bei der Anwendung der Norm unter Berücksichtigung des oben dargestellten maßgeblichen Vorteilsgedanken vielmehr zu dem entgegengesetzten Ergebnis kommen. Denn wenn bereits bei einem dauerhaft zu Wohnzwecken genutzten Grundstück von einer geringeren Inanspruchnahme der Straße auszugehen ist, die die Vergünstigung zulasten der übrigen Beitragspflichtigen rechtfertigt, müsste dies umso mehr gelten, wenn ein Grundstück nur vorübergehend zu Wohnzwecken genutzt wird, wie dies bei einem Wochenendgrundstück der Fall ist.
Nach alldem ist bei der Anwendung von § 8 EBS darauf abzustellen, ob ein Grundstück tatsächlich zum - wenn auch nur vorübergehenden - Wohnen genutzt wird.
§ 15 Brandenburgisches Meldegesetz (BbgMeldeG) bezeichnet als Wohnung jeden umschlossenen Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird. Dabei dürfte der Begriff im Sinne des Beitragsrechts aber enger sein, da der maßgebliche Erschließungsvorteil auch rechtlich gesichert sein muss. Die Gewährung der Vergünstigung kommt daher nur in Betracht, wenn das Grundstück nicht nur tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt wird, sondern wenn diese Nutzung auch rechtlich zulässig ist. Dazu müssen die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung zum Aufenthalt von Menschen zu einem dauerhaften Wohnen vorliegen. Abzugrenzen ist davon also beispielsweise eine nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen zulässige kleingärtnerische Nutzung.
Die Nutzung des streitbefangenen Flurstücks 326 genügt nach alldem den Anforderungen des § 8 EBS. Das dort vorhandene Gebäude verfügt über die bauordnungsrechtlich erforderliche Ausstattung zum dauerhaften Wohnen, wie sanitäre Einrichtungen, Heizung und Küche. Diese Nutzung widerspricht nicht geltendem Planungsrecht. Es wird auch tatsächlich zu Wohnzwecken in Anspruch genommen. Unerheblich ist dagegen, ob die Klägerin oder andere Personen dort tatsächlich dauerhaft wohnen, ob dies die vorwiegend benutzte Wohnung ist, weil sich dort der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen befindet (§ 16 Abs. 2 S. 1 und 5 BbgMeldeG) und ob sie insoweit melderechtlich erfasst sind.
Durch die Einbeziehung der nur vorübergehend zu Wohnzwecken genutzten Wochenendgrundstücke in die Vergünstigung nach § 8 KAG vermindert sich allerdings die für die Ermittlung des Beitrags maßgebliche Verteilungsfläche nach § 7 Abs. 1 EBS. Dies betrifft neben dem klägerischen Grundstück die Flurstücke 310, 325 und 299/300. Das Flurstück 281 ist unbebaut und deswegen nicht bei der Vergünstigung zu berücksichtigen (vgl. Urteil der Kammer vom 17. Oktober 2008 – 12 K 2092/06 –). Dadurch verringert sich die Verteilungsfläche auf 23.460,41 m², was zu einer Erhöhung des Beitragssatzes auf 14,431337 €/m² führt.
Bei Berücksichtigung der Vergünstigung nach § 8 EBS ist für das klägerische Grundstück eine Verteilungsfläche von 553,33 m² anzunehmen. Daraus ergibt sich ein Erschließungsbeitrag von 7.985,29 €. Die Klage ist daher - nur - in Höhe eines Betrages von 3.398,12 € erfolgreich und im Übrigen abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.794,47 € festgesetzt.