Gericht | OLG Brandenburg 1. Strafsenat | Entscheidungsdatum | 15.12.2014 | |
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Aktenzeichen | 1 Ws 149/14 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2014:1215.1WS149.14.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1), der WHGe … GbR, gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 7. April 2014 wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die ihr in diesem erwachsenen notwendigen Auslagen (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO).
Der Angeklagte Dr. G… war Gründungsgesellschafter der Beschwerdeführerin und deren alleiniger Geschäftsführer. Zudem war er Hauptgesellschafter und Geschäftsführer der Komplementärinnen der VL Premium (a)… GmbH & Co. KG und VL Premium (b)… GmbH & Co. KG mit Sitz u.a. in L… . Die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Angeklagten Dr. G…, schloss mit beiden VL Premium-Gesellschaften eine Reihe von Darlehensverträgen, wobei die der VL Premium (a)… GmbH & Co. KG gewährten Darlehen vollständig zurückgezahlt wurden.
Die Staatsanwaltschaft Potsdam wirft den Angeklagten mit Anklageschrift vom 8. Juni 2011 vor, sich des gewerbsmäßigen Betruges schuldig gemacht zu haben, indem sie unter Einschaltung von externen Vertriebsfirmen, insbesondere unter der wahrheitswidrigen Behauptung, entsprechend den Vorschriften des 5. Vermögensbildungsgesetzes würden von den genannten Gesellschaften Eigentumsanteile an von der Stadt B… zum Erwerb angebotenem Wohnungseigentum erworben, welches treuhänderisch für die Anleger gehalten werde, eine Vielzahl von Anlegern bzw. deren Arbeitgeber dazu veranlasst hätten, sogenannte vermögenswirksame Leistungen auf die Konten der genannten Gesellschaften zu überweisen. Die Anleger seien so durch irreführende und unwahre Versprechungen, insbesondere durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von staatlichen Förderungen und Zuschüssen des Arbeitgebers zu langfristigen Zahlungen von Geldbeträgen veranlasst worden. Insgesamt hätten die Angeklagten über die VL Premium (a)… GmbH & Co. KG mindestens 761.491 Euro und über die VL Premium (b)… GmbH & Co. KG mindestens 3.232.591 Euro Anlagegelder eingenommen. Hiervon seien lediglich 99.850 Euro in Immobilien investiert worden. Über die angeklagten Fälle hinaus seien weitere ca. 18.000 Anlageverträge eingeworben worden. Ein Gesamtschaden in Höhe von mindestens 3.990.000 Euro sei entstanden.
Neben den Anlagegeldern hätten die Angeklagten über die VL Premium-Gesellschaften von Darlehensgebern wie der Beschwerdeführerin, der WHGe … GbR, Darlehen vereinnahmt, wobei die für die unbedingt rückzahlbaren Gelder bestellten Sicherheiten in Form von Abtretungen der Sparraten und Provisionszahlungen nicht geeignet gewesen seien, den Einlagentatbestand auszuschließen und sie in Ausgestaltung der Einlagengeschäfte insoweit Bankgeschäfte gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 KWG betrieben hätten. Aufgrund der Verknüpfung des Vertriebs der Anlageverträge mit der Hereinnahme von Einlagengeldern in Höhe von 531.400 Euro (VL 1: 149.400; VL 2: 382.000) hätten die Angeschuldigten gewerbsmäßig gehandelt und in einem Maße, das einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderlich gemacht habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anklageschrift vom 08. Juni 2011 Bezug genommen.
Die Anklage ist durch Beschluss vom 29. April 2014 hinsichtlich der angeklagten Betrugstaten zum Nachteil der Kleinanleger zur Hauptverhandlung zugelassen worden und das Verfahren vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Potsdam eröffnet worden. Hinsichtlich der Vorwürfe des Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz hat die Kammer die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, da die inzwischen eingetretene Verjährung einer Verurteilung entgegenstehe.
Zur Sicherung der Ansprüche der Geschädigten hat die Staatsanwaltschaft Potsdam im Ermittlungsverfahren zum damaligen Zeitpunkt noch vorhandenes Vermögen durch dingliche Arreste gesichert. U.a. durch Beschlüsse vom 24. Mai 2006 (Az. 77 Gs 612/06 und 77 Gs 614/06) wurde jeweils der dingliche Arrest in das Vermögen der VL Premium (b)… GmbH & Co.KG sowie in das Vermögen des Angeklagten Dr. G… zur Sicherung der Ansprüche der mutmaßlich geschädigten Kleinanleger angeordnet, wobei diese Anordnungen im weiteren Verlauf des Verfahrens aufrechterhalten und (den Umfang der Vermögenswerte betreffend) modizifiziert wurden.
Mit rechtskräftigem Berufungsurteil des Kammergerichts Berlin vom 10. November 2009
- 4 U 159/08 - war u.a. der Angeklagte Dr. G… als Beklagter zivilrechtlich verurteilt worden, an die Beschwerdeführerin als Klägerin gemäß § 280 Abs. 1, 705, 708 BGB insgesamt 576.737,76 Euro Schadensersatz wegen fehlender Rückzahlung der der VL Premium (b)… GmbH & Co KG gewährten Darlehen zu zahlen.
Unter dem 14. Dezember 2011 bzw. 24. April 2012 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin die Zulassung der Zwangsvollstreckung in das arretierte Vermögen des Beklagten Dr. G… sowie der VL Premium (b)… GmbH & Co.KG in Höhe von 723.983,17 Euro aus dem am 10. November 2009 verkündeten Urteil des Kammergerichts Berlin zugunsten der WHGe … GbR und diesen Antrag sowie den Antrag vom 5. Juni 2012 mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2012 schließlich auf die Zulassung der Zwangsvollstreckung in Höhe von 314.927,05 nebst Zinsen in Höhe von 107.047,78 €, nebst weiterer Tageszinsen ab dem 17. November 2012 in Höhe von 44,80 € täglich sowie die Zulassung der Zwangsvollstreckung in Höhe von 4.315,10 € nebst 124,38 € Kosten der Zwangsvollstreckung nebst weiterer Zinsen in Höhe von 438,06 € bis einschließlich 16. November 2012 nebst weiterer Tageszinsen ab dem 17. November 2012 in Höhe von 0,61 € täglich.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 06. Mai 2014 und 07. Mai 2014 gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 07. April 2014, durch den ihr Antrag vom 24. April 2012 auf Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß § 111 g Abs. 2 StPO in die in Vollziehung der dinglichen Arreste vom 24. Mai 2006 {in das Vermögen des Angeklagten Dr. H… G… (77 Gs 614/06), verlängert und abgeändert durch die Beschlüsse des Amtsgerichts Potsdam vom 23. November 2006 (77 Gs 1136/06), 21. Februar 2007 (77 Gs 141/07), 23. Mai 2007 (77 Gs 447/07) - zwischenzeitlich aufgehoben durch Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 29. April 2014 ( 25 KLs 13/11) - und in das Vermögen der Firma VL Premium (b)… GmbH & Co. KG (77 Gs 612/06) verlängert und abgeändert durch die Beschlüsse des AG Potsdam vom 23. November 2006 (77 Gs 1134/06), 21. Februar 2007 (77 Gs 144/07), 23. Mai 2007 (77 Gs 448/07), - zwischenzeitlich nochmals verlängert und abgeändert durch Beschluss des LG Potsdam vom 29. April 2014 ( 25 KLs 13/11) -} gesicherten Vermögenswerte zurückgewiesen worden ist.
Das Landgericht Potsdam begründet seine Ablehnung damit, dass die Anordnung des dinglichen Arrestes in das jeweilige Vermögen allein und ausdrücklich zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe mit dem Ziel, etwaige Schadensersatzansprüche der Kleinanleger aus den mutmaßlichen Taten des Betruges zu ermöglichen, erfolgt sei.
Die Beschwerdeführerin wendet ein, auch sie sei Geschädigte der Straftaten des Angeklagten Dr. G… und deshalb berechtigt, in die gesicherten Vermögenswerte zu vollstrecken.
Die Beschwerdeführerin beruft sich insoweit auf das von ihr gegen den Angeklagten Dr. G… erwirkte Urteil des Kammergerichts Berlin vom 10. November 2009 -4 U 159/08-. Dieses Urteil beruhe auf einer erfolgreichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Überschreitens der Geschäftsführerbefugnisse des Angeklagten Dr. G… im Rahmen von Darlehensgewährungen an die VL Premium (b)… GmbH & Co. KG. Es sei davon auszugehen, dass sich der Angeklagte Dr. G… wegen der Gewährung der dem Schadensersatzanspruch der Beschwerdeführerin zugrundeliegenden Darlehen der Untreue zum Nachteil der Beschwerdeführerin und mit Blick auf die Abtretung der Sparraten der Anleger des Betruges strafbar gemacht habe.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111g Abs. 2 Satz 2 StPO statthaft und zulässig.
2. Das Landgericht Potsdam hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 111g Abs. 2 StPO zu Recht zurückgewiesen.
Prüfungsgegenstand im Verfahren auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 111g StPO in einen nach §§ 111b ff. StPO arretierten Vermögensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob der titulierte Anspruch aus der Straftat herrührt, derentwegen die Beschlagnahme bzw. Arretierung erfolgte, und ob der Gläubiger zu dem durch § 111g StPO privilegierten Personenkreis der durch die verfahrensgegenständliche Tat Verletzten gehört (vgl. BVerfG, Beschluss v. 17. November 2007 (2 BvR 2231/07); OLG Karlsruhe, Justiz 2004, 521). Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
a) Die von der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Zulassungsanspruchs dem Angeklagten Dr. G… zur Last gelegten Straftaten sind nicht Gegenstand der Arrestanordnung durch das Amts- bzw. Landgericht. Als die der Anordnung des dinglichen Arrestes zur Rückgewinnungshilfe zugrunde liegenden Taten sind ausdrücklich die angeklagten Betrugstaten zum Nachteil der Kleinanleger bezeichnet worden. Auf die von der Beschwerdeführerin dem Angeklagten Dr. G… zur Last gelegten Untreue- und Betrugstaten zum Nachteil der Beschwerdeführerin sind die Anordnungen der dinglichen Arreste zur Rückgewinnungshilfe hingegen nicht gestützt, insoweit handelt es sich nicht um die arrestbegründenden Straftaten im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB.
Der durch die Beschwerdeführerin gegen den Angeklagten Dr. G… geltend gemachte Schadensersatzanspruch folgt deshalb nicht aus den Straftaten, derentwegen die dinglichen Arreste in das Vermögen des Angeklagten Dr. G… und der VL Premium (b)… GmbH & Co. KG angeordnet worden sind.
b) Die Beschwerdeführerin ist nicht Verletzte im Sinne des § 111g Abs. 1 und 2 StPO.
Die von der Beschwerdeführerin dem Angeklagten Dr. G… zur Last gelegten Straftaten der Untreue und des Betruges bilden mit den angeklagten Betrugstaten zum Nachteil der Kleinanleger keine einheitliche Tat.
Die „Straftat“ im Sinne des § 111 g Abs. 2 StPO entspricht der strafprozessualen Tat nach § 264 StPO. Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfasst den betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen ein Beschuldigter einen Straftatbestand verwirklicht haben soll; zu dieser Tat gehört deshalb nach der langjährigen Entscheidungspraxis des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte das gesamte Verhalten eines Beschuldigten, soweit es mit dem im Ermittlungsverfahren bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet (vgl. BGHSt 32, 215; BGHSt 45, 211; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 1 StR 415/12 -). Danach ist unter dem Begriff der Tat im Sinne des § 264 StPO der vom Ermittlungsverfahren betroffene Vorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen, zu verstehen. Die Verknüpfung zu einem einheitlichen Lebensvorgang und damit zu einer Tat im Sinne des § 264 StPO muss sich hierbei unmittelbar aus den dem Vorgang zugrunde liegenden Handlungen oder Ereignissen selbst ergeben (vgl. BVerfG NJW 1981, 1433).
Dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Straftaten des Angeklagten Dr. G… zu den Betrugstaten gegenüber den Kleinanlegern materiell-rechtlich im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 53 StGB stehen, steht außer Zweifel und bedarf keiner weiteren Erörterung. Im Falle materiell-rechtlicher Tatmehrheit nach § 53 StGB liegen regelmäßig auch mehrere Taten im prozessualen Sinne vor (vgl. BGHSt 59, 120 m.w.N.). Zwar steht das Vorliegen materiell-rechtlicher Tatmehrheit der Annahme einer einheitlichen prozessualen Tat grundsätzlich nicht entgegen. Mehrere materiell-rechtlich selbständige Handlungen im Sinne des § 53 StGB bilden jedoch nur dann eine prozessuale Tat, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (vgl. BGHSt 49, 359, 362; NStZ 2006, 350 jew. m.w.N.). Es ist danach zu differenzieren, ob die tatsächliche Verzahnung der einzelnen Handlungen eine isolierte Würdigung verbietet (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 25. August 2014 – 1 Ws 66/14).
Die Betrugshandlungen zum Nachteil der Kleinanleger und die von der Beschwerdeführerin behaupteten Straftaten stellen sich hiernach nicht als untrennbare Einheit im Sinne des § 264 StPO dar. Die weiteren, dem Angeklagten Dr. G… von der Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten fallen zwar in den gleichen Zeitraum, sie betreffen indes verschiedene historische Ereignisse, die auch nach natürlicher Betrachtungsweise mit den Betrugstaten der Kleinanleger keine Einheit bilden, und somit auch verschiedene Taten im Sinne des § 264 StPO sind.
Auch die Besicherung der Darlehen durch die Abtretung der gegen die Kleinanleger vermeintlich bestehenden Forderungen stünde einer isolierten Würdigung beider Tatkomplexe nicht entgegen.
Wie sich aus der auf Antrag der Beschwerdeführerin beigezogenen Akte 430 Js 31641/07 Wi der StA Potsdam, die u.a. die Strafanzeigen der Beschwerdeführerin gegen die Angeklagten zum Inhalt hat, ergibt, hat die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit diese Ansicht ebenfalls vertreten, indem sie im Schriftsatz vom 22. Oktober 2007 ausführt:
„Zwar ist das Darlehen der WHGe Gbr. an die Premium-Gesellschaften, zu dessen Tilgung die Zahlung der Rechtsanwälte M… u.a. an die WHGe Gbr. in Höhe von 33.487,32 EUR erfolgte, für sich genommen ebenfalls ein strafrechtlich relevanter Vorgang, nämlich eine Untreue zum Nachteil der WHGe Gbr. Diese Straftat – Untreue durch Darlehensgewährung – steht aber in keinem Zusammenhang mit „der Tat“, nämlich dem Kapitalbetrug zum Nachteil der Sparer.“;
sowie im Schriftsatz vom 22. September 2008 argumentiert:
„Jedenfalls was die Betrugshandlungen gegenüber der WHGe Gbr. anbelangt, vertrete ich die Auffassung, dass es sich hierbei um gesondert zu verfolgende Straftaten handelt, die mit den Straftaten gegenüber den Sparern begangenen Straftaten nur am Rande etwas zu tun haben.“
Folgerichtig ist das aufgrund der Strafanzeigen der Beschwerdeführerin eingeleitete Verfahren im Hinblick auf das gegen die Angeklagten geführte gegenständliche Betrugsverfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Potsdam am 12. November 2009 nach § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt worden.
Hiernach bilden die von der Beschwerdeführerin dem Angeklagten Dr. G… zur Last gelegten Straftaten der Untreue bzw. des Betruges mit den Betrugstaten zum Nachteil der Kleinanleger keine einheitliche Tat.
Ein durch eine vermeintliche - weitere - Straftat Geschädigter ist aber nicht antragsberechtigter Verletzter im Sinne des § 111g Abs. 1 und 2 StPO, wenn die Sicherungsmaßnahme nicht zu seinen Gunsten erfolgte, weil Strafverfahren und Sicherungsmaßnahmen allein auf anderen Straftaten des Täters beruhen. Dies ist hier der Fall. Da im Zeitpunkt der Anordnung des dinglichen Arrestes die Personen der geschädigten Kleinanlieger noch nicht abschließend feststanden, ist es sachgerecht, dass die Sicherung zu Gunsten aller durch die prozessuale Tat geschädigten Personen wirkt (vgl. BT-Drs. 7/550, S. 291 f., 294; 16/700, S. 2, 12, 13). „Auch den bislang unbekannten Verletzten soll … die Möglichkeit gegeben werden, ihre Rechte wahrzunehmen“ (BT-Drs. 16/700, S. 12; vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, wistra 2011, 279). Hieraus folgt allerdings nicht, dass sich die Rückgewinnungshilfe auf andere durch weitere Straftaten des Beschuldigten Verletzte erstreckt, die unabhängig von dem Betrug zu Lasten von Kleinanlegern begangen wurden.
c) Die Beschwerdeführerin hat zudem schon nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass sie Geschädigte zu ihrem Nachteil behaupteter Straftaten des Angeklagten Dr. G…, nämlich mehrerer durch die Darlehensgewährungen begangener Untreuetaten bzw. durch die Abtretung der Sparraten der Anleger vermeintlich begangener Betrugshandlungen, geworden ist.
So ist bereits zweifelhaft, ob der Angeklagte Dr. G… vorsätzlich einen Vermögensnachteil der Beschwerdeführerin herbeiführen wollte. Dies erscheint fraglich, da die der VL Premium (a)… GmbH & Co. KG gewährten Darlehensbeträge umfassend zurückgezahlt wurden und der Angeklagte selbst zu 50 % Mitgesellschafter der Beschwerdeführerin war. Das zivilrechtliche Urteil des Kammergerichts stellt zwar eine Schadensersatzpflicht des Beklagten fest. Ob die Darlehensgewährung durch den Angeklagten Dr. G… mit Blick auf eine Strafbarkeit nach § 266 StGB jedoch mit dem Vorsatz der Nachteilszufügung erfolgte, bleibt zweifelhaft. Auch wenn die Pflichtwidrigkeit in einem inneren Zusammenhang mit dem Nachteil steht, weil die Pflichtwidrigkeit der Handlung sich häufig gerade aus der für das betreute Vermögen innewohnenden Gefährdung ergibt, ist auch in subjektiver Hinsicht zu unterscheiden zwischen dem Vorsatz hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit und hinsichtlich der Nachteilszufügung (vgl. BGH, NStZ 2013, 715). Zum Vorsatz der Nachteilszufügung verhält sich die Antragsschrift indes nicht und dieser liegt auch nicht auf der Hand.
Hinsichtlich der durch die Abtretung der Sparraten der Anleger behaupteten vermeintlichen Betrugstaten ist bereits nicht ersichtlich, wer zum Zeitpunkt der Abtretung über welche Tatsachen getäuscht worden sein soll.
d) Auch die Höhe der Schadenersatzforderung, wegen derer die Zulassung der Zwangsvollstreckung begehrt wird, ist nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Die Einreichung des Urteils des Kammergerichts Berlin ist insoweit nicht ausreichend. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt und sich aus den (auf Antrag der Beschwerdeführerin) beigezogenen Akten ergibt, wurden in mindestens 2.421 Fällen Zahlungsansprüche gegen die einzelnen Sparer gerichtlich geltend gemacht und auch teilweise vollstreckt. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, dass sie nach Erlass des Urteils des Kammergerichts Berlin im Jahre 2009 indirekt aus der Abtretung oder sogar noch Zahlungen direkt von Sparern erhalten hat, was den erhobenen Anspruch auf Zulassung der Zwangsvollstreckung reduzieren würde.
e) Nur ergänzend ist festzustellen, dass sich die Beschwerde in Bezug auf den Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung in das arretierte Vermögen des Angeklagten Dr. G… auch prozessual überholt haben dürfte, nachdem der Arrest mit Beschluss der Wirtschaftskammer vom 29. April 2014 aufgehoben worden ist.