Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat | Entscheidungsdatum | 09.11.2011 | |
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Aktenzeichen | OVG 3 B 17.09 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 66 Abs 4 S 1 AufenthG, § 67 Abs 1 AufenthG, § 67 Abs 3 AufenthG, § 102 AufenthG, § 82 Abs 4 S 1 AuslG, § 14 Abs 2 S 1 VwKostG, § 20 VwKostG |
1. § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist auf die unerlaubte Beschäftigung eines Ausländers vor dem Inkrafttreten des AufenthG entsprechend anwendbar.
2. Die Kostenhaftung nach § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG setzt richtige Sachbehandlung durch Behörden und Gerichte in dem auf Abschiebung des unerlaubt beschäftigten Ausländers gerichteten Verfahren voraus.
3. Richtige Sachbehandlung liegt nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit nicht vor. Dies gilt auch im Lichte des Umstandes, dass der nach § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG herangezogene Arbeitgeber mangels Verletzung eigener Rechte nicht gegen die behördlichen und gerichtlichen Maßnahmen in dem auf Abschiebung gerichteten Verfahren vorgehen konnte.
4. Im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist nicht zu prüfen, ob der Bescheidadressat aus wirtschaftlichen Gründen die Voraussetzungen eines atypischen Falls erfüllt und seine Heranziehung unverhältnismäßig ist. Eine derartige Prüfung findet erst im Vollstreckungsverfahren statt.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. April 2009 wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. April 2009 geändert. Die Klage wird auch im Übrigen abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die in zweiter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt diese selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten der Abschiebung des von ihm im Jahre 2003 beschäftigten jordanischen Staatsangehörigen H... (nachfolgend: W.).
Der im November 1964 geborene Kläger deutscher Staatsangehörigkeit ist nach islamischem Ritus mit Frau L... verheiratet. Beide hatten zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide laut den vorgelegten Geburtsurkunden sechs, nach Angabe des Klägers sieben gemeinsame Kinder. Ein achtes Kind wurde nach Erlass des Widerspruchsbescheides geboren. Seit Dezember 1988 betrieb der Kläger eine Gaststätte in Berlin.
Durch Bescheid vom 5. November 1999 lehnte das Landeseinwohneramt Berlin den Antrag des Herrn W. auf Verlängerung seiner aufgrund der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen erteilten Aufenthaltserlaubnis ab und forderte ihn zum Verlassen des Bundesgebiets auf. Die für Mai 2000 geplante Abschiebung scheiterte, weil Herr W. untergetaucht war.
Am 23. und 24. März 2003 wurde Herr W. in der Gaststätte des Klägers als Kellner tätig. Er hatte dem Kläger nach dessen Angabe einen deutschen Führerschein, einen Sozialversicherungsnachweis, eine Anmeldebescheinigung, eine Gesundheitskarte sowie die vermeintliche Ablichtung einer unbefristeten Arbeitserlaubnis vom 19. Juni 1996 vorgelegt. Im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle der Gaststätte des Klägers am 24. März 2003 wurde Herr W. wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Ausländergesetz vorläufig festgenommen. Er befand sich im Besitz von 2.520,00 Euro, die beschlagnahmt und am 4. Juli 2003 an seinen Strafverteidiger herausgegeben wurden. Herr W., der angegeben hatte, in der Gaststätte des Klägers am 23. und 24. März 2003 ohne Vergütungsanspruch, jedoch gegen Verköstigung zur Probe tätig gewesen zu sein, danach habe er 5 Euro pro Stunde erhalten sollen, befand sich vom 25. März 2003 bis 14. April 2003 in Untersuchungshaft.
Am 26. März 2003 verfügte der für die Passbeschaffung zuständige Mitarbeiter der Berliner Ausländerbehörde, Herrn W. Passantragsformulare vorzulegen. Auf der Verfügung befindet sich unter anderem ein handschriftlicher, gestrichener Vermerk „nicht gefunden“, ferner ein Vermerk „verweigert“. Am 14. April 2003 verurteilte das Amtsgericht Tiergarten Herrn W. wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Herr W. wurde am gleichen Tag aus der Untersuchungshaft entlassen und in Abschiebungshaft genommen. Dort verblieb er für 205 Tage gemäß den Beschlüssen des Amtsgerichts Schöneberg nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG vom 14. April 2003, 15. April 2003, 14. Juli 2003, 6. Oktober 2003 sowie 3. November 2003. Am 28. April 2003 wurde Herrn W. aufgrund einer weiteren Verfügung des für die Passbeschaffung zuständigen Mitarbeiters der Ausländerbehörde vom 24. April 2003 ein Hinweisblatt zur Passbeantragung vorgelegt. Er lehnte es laut einem behördlichen Vermerk ab, Passanträge auszufüllen. Am 20. Mai 2003 verfügte der vorgenannte Mitarbeiter der Berliner Ausländerbehörde wiederum, Herrn W. Passanträge vorzulegen. Laut einem Vermerk vom 26. Mai 2003 weigerte Herr W. sich hartnäckig, diese auszufüllen, er sei auf seine Mitwirkungspflicht und die strafrechtlichen Folgen hingewiesen worden. Am gleichen Tag bat die Ausländerbehörde die jordanische Botschaft in Berlin um einen Vorsprachetermin für Herrn W. Die Vorsprache erfolgte am 18. Juni 2003. Am 16. Juli 2003 stellte Herr W. aus der Abschiebungshaft einen Asylantrag, der durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. Juli 2003 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. In dem Bescheid wurde Herrn W. die Abschiebung angedroht. Am 20. August 2003 lehnte der Beklagte den Antrag des Herrn W. vom 25. April 2003 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Am 11. September 2003 teilte die jordanische Botschaft in Berlin dem Beklagten mit, die jordanischen Behörden hätten die Ausstellung eines Rückreisedokuments für Herrn W. bewilligt. Der Beklagte wurde um Zahlung von 44,00 Euro gebeten und erhielt für Herrn W. ein am 27. August 2003 ausgestelltes Laissez-Passer mit einmonatiger Gültigkeitsdauer. Nachdem Herr W. sich am 13. Oktober 2003 nach dem Einstieg ins Flugzeug geweigert hatte, sich nach Istanbul abschieben zu lassen, und der Vorgang daraufhin wegen Sicherheitsbedenken abgebrochen worden war, wurde er am Mittag des 5. November 2003 durch drei Beamte der Berliner Polizei mit einem Kraftfahrzeug nach Frankfurt am Main gebracht und am gleichen Abend in Begleitung zweier Beamter des Bundesgrenzschutzes nach Amman abgeschoben. Die Beigeladene buchte für Herrn W. sowie die beiden Polizeibeamten den Hinflug von Frankfurt am Main nach Amman (20.50 Uhr bis 1.55 Uhr) in der Economy-Klasse, den Rückflug der beiden Polizeibeamten (2.55 Uhr bis 6.30 Uhr) in der Business-Klasse.
Im Jahre 2005 ergab sich ausweislich des Jahresabschlusses ein Überschuss aus dem Betrieb der Gaststätte des Klägers von 9.791,04 Euro. Dabei wurden Privatentnahmen im Umfang von 29.342,74 Euro getätigt. Für das Jahr 2004 verwies derselbe Jahresabschluss vergleichsweise auf einen Überschuss von 9.805,12 Euro.
Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten zog den Kläger mit Bescheid vom 7. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2006 zur Erstattung der Kosten der Abschiebung des Herrn W. in Höhe von 17.013,09 Euro heran. Im Einzelnen benannte der Beklagte Kosten für die Beförderung und Reise des Herrn W. (797,19 Euro), seine Unterbringung im Polizeigewahrsam (205 Tage vom 14. April 2003 bis 5. November 2003 x 55,35 Euro = 11.346,75 Euro), die Verpflegung im Polizeigewahrsam (205 Tage x 6,57 Euro = 1.346,85 Euro), „Begleitperson nach Frankfurt/Main“ (186,00 Euro), Passbeschaffung (88,00 Euro), Flugbegleitung durch zwei Polizeivollzugsbeamte des mittleren Dienstes von Frankfurt am Main nach Amman (2.326,54 Euro), Reisekosten der beiden Polizeivollzugsbeamten (23,04 Euro) sowie die auf sie entfallenden Personalkosten (898,72 Euro).
Am 11. August 2006 hat der Kläger Klage gegen die vorgenannten Bescheide erhoben. Im März 2007 hat er den Betrieb seiner Gaststätte aufgegeben. Er geht einer geringfügigen Beschäftigung nach und bestreitet im Übrigen seinen Lebensunterhalt aus öffentlichen Leistungen.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Bescheid vom 7. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2006 durch Urteil vom 1. April 2009 aufgehoben, soweit die behördliche Forderung den Betrag von 11.520,00 Euro übersteigt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei dem Grunde nach gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zur Erstattung der Kosten der Abschiebung verpflichtet. Die Vorschrift sei analog auf die unerlaubte Beschäftigung von Ausländern vor Inkrafttreten des AufenthG anwendbar. Der Kläger habe Herrn W. unerlaubt als Kellner beschäftigt und nicht die gebotene Sorgfalt bei der Prüfung walten lassen, ob er über eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis verfüge. Die Abschiebung des Herrn W. und die zu ihrer Sicherung angeordnete Abschiebungshaft seien dem Grunde nach nicht rechtswidrig gewesen, was ansonsten einer Haftung des Klägers entgegenstünde. Teilweise ungerechtfertigt seien die angefochtenen Bescheide der Höhe nach. Der Beklagte habe die Kosten für eine Begleitperson in Höhe von 186,00 Euro nicht nachgewiesen, ebenso wenig einen Teilbetrag von 216,00 Euro der Herrn W. betreffenden Beförderungs- und Reisekosten sowie die Kosten für ein zweites, nicht ausgestelltes oder jedenfalls nicht benötigtes Laissez-Passer (44,00 Euro). Die Kostenforderung sei um weitere 3.529,44 Euro (57 Tage zu je 61,92 Euro) zu reduzieren, da der Beklagte das Abschiebungsverfahren nicht mit der gebotenen Eile betrieben und sich die Haftdauer des Herrn W. hierdurch um geschätzte 57 Tage verlängert habe. Der Beklagte habe Herrn W. die erforderlichen Passanträge erst am 28. April 2003 vorgelegt, obwohl er schon am 26. März 2003 die Notwendigkeit von Passbeschaffungsbemühungen erkannt habe. Ferner habe er ungeachtet der Weigerung des Herrn W. vom 28. April 2003, Passanträge auszufüllen, bis zum 20. Mai 2003 mit einem erneuten Passbeschaffungsversuch gewartet, um erst nach dessen erfolglosem Verlauf die jordanische Botschaft um einen Vorsprachetermin zu bitten. Das bei Herrn W. gefundene Bargeld in Höhe von 2.520,00 Euro habe der Beklagte demgegenüber nicht zur Deckung der Abschiebungskosten einsetzen müssen, da Herr W. nur subsidiär gehaftet habe. Soweit hiernach Kosten in Höhe von 13.037,65 Euro grundsätzlich erstattungsfähig seien, verstoße ihre Geltendmachung im Umfang eines 11.520,00 Euro (160,00 Euro monatlich x 12 Monate x 6 Jahre) übersteigenden Teilbetrages unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Vom Kläger könne lediglich erwartet werden, dass er den aus einer geringfügigen Beschäftigung auf der Grundlage von monatlich 400,00 Euro zu erwartenden, um eine Pauschale bzw. einen Freibetrag nach dem SGB II verminderten Betrag von monatlich 160,00 Euro gemäß einer an die Insolvenzordnung angelehnten Wertung sechs Jahre lang zur Tilgung der Kostenschuld einsetze.
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts haben sowohl der Kläger als auch der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
Der Kläger macht geltend, ihn treffe kein Verschulden an der unerlaubten Beschäftigung des Herrn W., da er im Hinblick auf von diesem vorgelegte Dokumente sowie dessen Sprachkenntnisse von einer gültigen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis habe ausgehen dürfen. Bei der Bestimmung der angemessenen Kostenhöhe seien lediglich die Kosten für zwei, nicht drei Polizeibeamte anzusetzen. Ferner stehe ihm der aus seinem monatlichen Zuverdienst von 400,00 Euro verbleibende Betrag nicht zur freien Verfügung, sondern müsse für den Unterhalt seiner Kinder eingesetzt werden. Der Beklagte habe neben dem Kläger auch Herrn W. in Höhe der bei diesem gefundenen 2.520,00 Euro zur Deckung der Abschiebungskosten heranziehen müssen. Im Übrigen sei die Kostenforderung des Beklagten verjährt.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. April 2009 zu ändern und den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 7. Februar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2006 vollständig aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. April 2009 zu ändern und die Klage auch im Übrigen abzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte die angefochtenen Bescheide im Umfang von 62,00 Euro zurückgenommen. Davon entfallen 44,00 Euro auf die nicht belegten Kosten für ein zweites jordanisches Laissez-Passer und 18,00 Euro auf einen Additionsfehler (186,00 statt 168,00 Euro für den Einsatz der Begleitpersonen beim Transport des Herrn W. von Berlin nach Frankfurt am Main). Im Umfang von 62,00 Euro haben der Kläger und der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die vom Verwaltungsgericht für nicht nachvollziehbar gehaltenen Rechnungsposten für den Einsatz von drei Polizeibeamten für den besagten Transport des Herrn W. nach Frankfurt am Main (168,00 Euro) sowie für die entsprechenden Fahrzeugkosten (216,00 Euro) hat der Beklagte im Berufungsverfahren im Einzelnen aufgeschlüsselt. Er ist der Auffassung, die von ihm geltend gemachte Forderung sei nicht um die Herrn W. betreffenden Unterbringungs- und Verpflegungskosten für 57 Tage Abschiebungshaft zu reduzieren, da keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG vorgelegen habe. Herr W. habe sich rechtmäßig in Abschiebungshaft befunden. Die etwaige wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Kostenforderung könne auf der Vollstreckungsebene berücksichtigt werden.
Mit Schriftsatz vom 3. November 2011 hat der Beklagte weiteren Vortrag geleistet, hinsichtlich dessen Inhalts auf die Streitakte verweisen wird. Hierzu hat der Kläger Erklärungsfrist beantragt.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie weist darauf hin, die Wahl der Business-Klasse für den Rückflug der die Abschiebung des Herrn W. nach Amman begleitenden Beamten habe auf Fürsorgegesichtspunkten beruht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte sowie die Herrn W. und Frau A... betreffenden Ausländerakten, den die Abschiebung des Herrn W. betreffenden Verwaltungsvorgang der Beigeladenen und die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des JobCenters Tempelhof-Schöneberg Bezug genommen, ferner auf die Strafakten 35 Js 1314/03 und 55 Js 1127/03 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Die Berufungen sind zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt.
Die Berufung des Beklagten ist auch begründet, während die Berufung des Klägers unbegründet ist. Weitere Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Schriftsatz des Beklagten vom 3. November 2011 ist dem Kläger nicht einzuräumen gewesen. Denn der Beklagte hat lediglich das bereits bekannte Vorbringen der Beteiligten erneut gewürdigt und im Übrigen auf aus Sicht des Senats nicht entscheidungserhebliche Umstände hingewiesen.
I.
Anspruchsgrundlage zur Heranziehung des Klägers für die Kosten der Abschiebung des Herrn W. ist § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Danach haftet für die Kosten der Abschiebung, wer den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften des AufenthG nicht erlaubt war.
Nach § 69 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 AufenthG findet für die Erhebung von Auslagen nach dem AufenthG das Verwaltungskostengesetz (VwKostG) Anwendung, soweit das AufenthG keine abweichenden Vorschriften enthält. § 66 AufenthG ist eine abweichende Regelung insofern, als die Vorschrift den Kreis der Kostenschuldner gegenüber dem Veranlasserprinzip nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG erweitert, hier in Gestalt der Arbeitgeberhaftung, für einzelne Kostenschuldner bestimmte Haftungsvoraussetzungen und den Haftungsumfang regelt sowie die Haftung des Ausländers im Verhältnis zu einzelnen anderen Kostenschuldnern für nachrangig erklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2005 - 1 C 15.04 -, BVerwGE 124, 1 = juris Rn. 22 zur Rechtslage nach dem AuslG).
II.
Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten ist als Ausländerbehörde gemäß §§ 67 Abs. 3 Satz 1, 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in formeller Hinsicht für die Geltendmachung der Kosten der Abschiebung zuständig, auch soweit sie auf Seiten der Beigeladenen entstanden sind, die ihrerseits auf Ersuchen der für die aufenthaltsbeende Maßnahme zuständigen Ausländerbehörde des Beklagten tätig geworden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Juni 2005 - 1 C 11.04 -, BVerwGE 123, 382 = juris Rn. 8 ff., sowie 1 C 15.04, a.a.O., Rn. 21, jeweils zur Rechtslage nach dem AuslG).
III.
Die angefochtenen Bescheide sind in dem nach erfolgter Teilrücknahme verbleibenden Umfang materiell rechtmäßig.
1. Mangels Übergangsregelung, die die Fortgeltung einer Kostenhaftungsvorschrift des zum 1. Januar 2005 außer Kraft getretenen AuslG anordnen könnte, ist § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG entsprechend anzuwenden. Herr W. wurde vor Inkrafttreten des AufenthG, nämlich im März 2003, in der Gaststätte des Klägers angetroffen. Die Beschränkung in § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auf unerlaubte Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften des AufenthG beruht auf einem Redaktionsversehen. Der Vorschrift unterfallen ebenso Tätigkeiten, die während der Geltungsdauer des AuslG nicht erlaubt waren. § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG hatte die Haftung des Arbeitgebers in gleicher Weise wie § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vorgesehen (auf die Inhaltsgleichheit des alten und neuen Kostenhaftungsrechts auch verweisend: OVG Hamburg, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 5 Bf 259.06 -, juris Rn. 27), seinerzeit bezogen darauf, dass dem Ausländer die Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften des AuslG oder des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht erlaubt war. Die entsprechende Anwendbarkeit des § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG folgt auch aus §§ 101 ff., namentlich § 102 AufenthG, und der darin geregelten Überleitung von Rechten und Pflichten nach dem AuslG (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand März 2010, § 66 Rn. 24.1; VGH München, Beschluss vom 17. Juni 2008 - 19 ZB 07.2362 -, juris Rn. 6; VGH Mannheim, Urteil vom 30. Juli 2009 - 13 S 919.09 -, InfAuslR 2009, 403 = juris Rn. 16). Dass die Lücke in § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vom Gesetzgeber später nicht beseitigt worden ist, spricht nicht dafür, der Gesetzgeber habe ganz bewusst keine Übergangsregelung für Altfälle treffen wollen a. A. Geyer, in: HK-AuslR, 2008, § 66 Rn. 3. Für eine dahingehende beredte Untätigkeit des Gesetzgebers ist nichts ersichtlich.
2. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG liegen vor.
a) Der Kläger hat Herrn W. am 23. und 24. März 2003 als Arbeitnehmer beschäftigt. Entscheidend ist insoweit, dass es sich nach dem Gesamtbild der Tätigkeit um eine abhängige, entgeltliche Arbeitsleistung handelt und der Betreffende in die zu erledigenden Aufgaben eingewiesen wurde, selbst wenn die Tätigkeit nur geringfügiger und kurzfristiger Art ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Februar 2008 - OVG 2 B 16.07 -, juris Rn. 20; BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 24 ZB 05.1293 -, juris Rn. 3). Eine Arbeitsleistung hat Herr W. als Kellner für den Kläger erbracht. Sie war entgeltlich, da Herr W. laut seinen Angaben in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren am 23. und 24. März 2003 im Rahmen einer „Probezeit“ vom Kläger für seine Arbeitsleistung verköstigt wurde (vgl. hierzu Funke-Kaiser, a.a.O., Stand August 2008, § 66 Rn. 23) und nach dem 24. März 2003 einen Stundenlohn von 5,00 Euro erhalten sollte.
b) Herrn W. war in entsprechender Anwendung des § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG unter Berücksichtigung des zur Zeit des Verstoßes im März 2003 geltenden § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG nach Maßgabe des Art. 36 Nr. 4 Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 709) die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften des AuslG oder des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht erlaubt.
Herr W. besaß im März 2003 zur Überzeugung des Senats keine Arbeitserlaubnis. Er hat dem Kläger lediglich die angebliche, ohne Weiteres zu fälschende Ablichtung einer unbefristeten Arbeitserlaubnis vom 19. Juni 1996 vorgewiesen. Für deren tatsächlichen Bestand gibt es (auch) in der Ausländerakte des Herrn W. keine Anhaltspunkte. Zudem war Herr W. zum Zeitpunkt seiner Beschäftigung in der Gaststätte des Klägers aufgrund der Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch Bescheid des Beklagten vom 5. November 1999 vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 2, 72 Abs. 1 AuslG). Der während der Abschiebungshaft am 25. April 2003 gestellte Antrag des Herrn W. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beseitigte mangels Fiktionswirkung (vgl. § 69 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 AuslG) die Ausreisepflicht nicht, ebenso wenig der im Juli 2003 gestellte Asylantrag, nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge diesen mit Bescheid vom 25. Juli 2003 als offensichtlich unbegründet abgelehnt hatte.
c) Der Kläger hat schuldhaft gehandelt. Er hätte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, dass Herr W. keine Arbeitserlaubnis besaß.
Über den gesetzlichen Wortlaut hinaus muss der Arbeitgeber schuldhaft gehandelt haben. Der Abschreckungszweck der Regelung in § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass der Arbeitgeber das Haftungsrisiko vermeiden kann. Stellt sich ihm bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt der Sachverhalt nicht als unerlaubte Beschäftigung eines ausreisepflichtigen Ausländers dar, kann die beabsichtigte Abschreckung nicht wirksam werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1979 - I C 48.75 -, BVerwGE 59, 13 = juris Rn. 24).
Der Arbeitgeber lässt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, wenn er sich vor der Einstellung des Ausländers nicht durch Einholung zumutbarer Erkundigungen über das Vorhandensein einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis vergewissert. Es genügt insoweit nicht, sich auch nur vorläufig auf die bloße Behauptung des Ausländers zu verlassen, er verfüge hierüber, selbst wenn der Ausländer dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte, eine Versicherungskarte oder Ähnliches vorlegen kann (vgl. zu Vorgängerfassungen des § 66 Abs., 4 Satz 1 AufenthG BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1987, a.a.O., Rn. 6; Urteil vom 23. Oktober 1979, a.a.O., Rn. 36; vgl. ferner Funke-Kaiser, a.a.O., Stand März 2010, § 66 Rn. 27).
Hiernach hat der Kläger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, indem er Herrn W. beschäftigt hat, ohne sich des Vorhandenseins des Originals der vermeintlichen Arbeitserlaubnis sowie eines Aufenthaltstitels zu versichern. Er durfte nicht - falls er dies überhaupt getan hat - darauf vertrauen, die Arbeitserlaubnis befinde sich in den Händen eines vermeintlichen früheren Arbeitgebers, und sich mit einer ohne weiteres zu fälschenden Ablichtung zufriedengeben, zumal jene Ablichtung lediglich auf eine schon sieben Jahre zuvor am 19. Juni 1996 erteilte Arbeitserlaubnis hindeutete. Ebenso wenig durfte der Kläger aus den weiteren, seinen Angaben zufolge von Herrn W. vorgelegten Unterlagen - deutscher Führerschein, Sozialversicherungsausweis, Gesundheitskarte und Anmeldebescheinigung - oder dessen deutschen Sprachkenntnissen schließen, er verfüge (auch) über eine Arbeitserlaubnis. Dass er die von Herrn W. vorgelegten Unterlagen selbst für ungenügend hielt, ergibt sich im Übrigen aus seinem Vorbringen in dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren 35 Js 1127/03 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin. Dort trug er schriftsätzlich vor, er habe Herrn W. am 23. März 2003 vorläufig und unter dem Vorbehalt eingestellt, unverzüglich die erforderlichen Arbeitspapiere vorzulegen, die sich nach Angabe des Herrn W. noch bei dessen letztem Arbeitgeber befunden hätten.
d) Weder die Beantragung von Abschiebungshaft durch den Beklagten noch deren Verhängung durch das Amtsgericht sowie das auf die Abschiebung des Herrn W. gerichtete Verwaltungshandeln während der Abschiebungshaft waren offensichtlich rechtswidrig.
(1) Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Urteil vom 14. Juni 2005 (1 C 15.04, a.a.O., Rn. 27) davon ausgegangen, die Rechtmäßigkeit des behördlichen und gerichtlichen Handelns bei der Verhängung von Abschiebungshaft sei Voraussetzung der Kostenhaftung nach § 82 AuslG (jetzt: § 66 AufenthG). Zur Begründung hat es zunächst auf Besonderheiten der in dem dortigen Fall maßgeblichen Anordnung von Abschiebungshaft gegen Minderjährige verwiesen, sich im Übrigen aber in allgemeiner Form auf § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG bezogen, wonach Kosten nicht erhoben werden dürften, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären.
Die obergerichtliche Rechtsprechung erweist sich demgegenüber hinsichtlich der Frage als uneinheitlich, ob die in Zusammenhang mit der Abschiebungshaft des Ausländers stehenden Maßnahmen auf richtige Sachbehandlung zu überprüfen sind. Offen gelassen wird die Frage vom OVG Hamburg in seinem Urteil vom 3. Dezember 2008 (a.a.O., Rn. 60). Auch das OVG Lüneburg lässt in seinem Beschluss vom 31. März 2010 (8 PA 28.10, InfAuslR 2010, 317 = juris Rn. 7 ff.) dahin stehen, ob die Kostentragungspflicht nach § 66 Abs. 1 AufenthG die Rechtmäßigkeit der die Abschiebung vorbereitenden Maßnahmen erfordert, für die der Ausländer (selbst) die Kosten tragen soll, und verweist am Rande darauf, die Rechtmäßigkeit der Haft sei im dortigen Fall „zudem“ von den ordentlichen Gerichten festgestellt worden. In seinem Urteil vom 22. Februar 2007 (11 LB 307.05, InfAuslR 2007, 295 = juris Rn. 36) macht das OVG Lüneburg geltend, die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Abschiebungshaft sei den Amtsgerichten zugewiesen, was eine parallele Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausschließe. Es entspreche einer sinnvollen Ordnung der Rechtswege, dass verschiedene Gerichte nicht aufgrund desselben Sachverhalts über dieselbe Rechtsfrage befinden sollen. Im Ergebnis hat es allerdings mangels Relevanz offen gelassen, ob wegen des Entscheidungsmonopols der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts eine Inzidentprüfungskompetenz der Verwaltungsgerichte ausscheide. In dem weiteren Beschluss vom 18. September 2009 (a.a.O., Rn. 10 ff.) hält das OVG Lüneburg die Verwaltungsgerichte jedenfalls dann zur rechtswegübergreifenden Inzidentprüfung entscheidungserheblicher Vorfragen befugt, wenn die an sich zuständigen Gerichte des anderen Gerichtszweigs gegenüber denselben Prozessparteien noch nicht rechtskräftig über die betreffende Vorfrage entschieden haben. In dem ihm vorliegenden Fall hat es allerdings aus dem bloßen Umstand, die Rechtmäßigkeit der richterlichen Haftanordnung habe (aus zeitlichen Gründen) nicht mehr in einem Rechtsmittelverfahren überprüft werden können, abgeleitet, der Kläger habe sich nicht des Rechts begeben, im Rahmen einer späteren Kostenheranziehung die Rechtswidrigkeit der Verbringungshaft geltend zu machen. Der VGH Mannheim (Urteil vom 19. Oktober 2005 - 11 S 646.04 -, juris Rn. 48) verweist im Falle der Heranziehung des Ausländers (selbst) zu den Kosten seiner Abschiebung auf die aus § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG erwachsende Pflicht zur hypothetischen Vergleichsbetrachtung und fügt an, des ergänzenden Rückgriffs auf den in Rechtsprechung und Literatur - meist bei der Haftung Dritter - entwickelten Grundsatz, die (offensichtliche) Rechtswidrigkeit der Maßnahme stehe der Kostentragungspflicht entgegen, bedürfe es insoweit nicht. Im Weiteren (a.a.O., Rn. 49) lässt das Gericht offen, ob im Rahmen der nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG gebotenen Prüfung schon deshalb von „richtiger Sachbehandlung“ auszugehen ist, weil die Anordnung der Abschiebungshaft durch amtsgerichtliche Beschlüsse erfolgte. Das OVG Berlin-Brandenburg prüft in seinem Urteil vom 6. Februar 2008 (a.a.O., Rn. 30) im Verfahren auf Heranziehung des Arbeitgebers zu den Kosten der Abschiebungshaft, ob die Ausländerbehörde die Abschiebung so schnell wie möglich durchgeführt hat, um die Kosten so gering wie möglich zu halten.
In der Literatur meint Funke-Kaiser (a.a.O., Stand März 2010, § 66 Rn. 6, § 66 Rn. 19), für die Fallgruppe der Haftung Dritter, etwa des Arbeitgebers, die wegen fehlender eigener Rechtsverletzung keinen Rechtsbehelf gegen die den Ausländer betreffenden, die Aufenthaltsbeendigung auslösenden Bescheide bzw. eine Abschiebungsandrohung geltend machen könnten, seien die (a.a.O., Rn. 5, dargestellten) Grundsätze entwickelt worden, wonach offensichtlich zu Tage tretende rechtliche Fehler und Mängel aus rechtsstaatlichen Gründen einer Kostentragungspflicht entgegenstehen. Zur Haftdauer führt Funke-Kaiser (a.a.O., Stand März 2010, § 67 Rn. 19) an, diese müsse erforderlich gewesen sein. Eine Überprüfung im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Heranziehungsbescheid sei insoweit nicht deshalb entbehrlich, weil der Haftrichter durch seine Anordnung eine bestimmte Haftdauer ermöglicht habe. Denn hierdurch werde nur der jeweils höchstens zulässige Rahmen gesteckt. Die zuständigen Behörden seien ungeachtet dessen im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verpflichtet, schnellstmöglich die Aufenthaltsbeendigung und damit das Ende der Haft herbeizuführen. Hingegen finde die etwaige Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 14. Juni 2005 (1 C 15.04, a.a.O.), trotz Unanfechtbarkeit der Haftanordnung müsse diese im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid erneut überprüft werden, in dieser Allgemeinheit keine Stütze im Gesetz, auch nicht in § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG (Funke-Kaiser, a.a.O., Stand März 2010, § 67 Rn. 18).
Nach Auffassung des Senats erfordern es die oben genannten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 14. Juni 2005 (1 C 15.04, a.a.O., Rn. 27), nicht nur die behördliche Beantragung der Abschiebungshaft und das während deren Dauer auf die Abschiebung des Herrn W. gerichtete Verwaltungshandeln, sondern auch die gerichtliche Anordnung der Abschiebungshaft gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG auf richtige Sachbehandlung zu überprüfen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die der Kostenerhebung zugrunde liegenden Maßnahmen für den später erlassenen Heranziehungsbescheid eine wie auch immer geartete Vorwirkung entfalteten, die eine Inzidentprüfung erkennbar ausschlösse (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 1 BvR 1634/04 -, NVwZ 2010, 1482 = juris Rn. 50, 55). Hiervon ist aber im Falle des Klägers nicht auszugehen.
(2) Die richtige Sachbehandlung im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG setzt voraus, dass die Ausländerbehörde bzw. das die Abschiebungshaft verhängende Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht offensichtlich rechtswidrig gehandelt haben.
Die obergerichtliche Rechtsprechung sowie die Literatur verhalten sich in unterschiedlicher Weise zu der Frage, welcher Prüfungsmaßstab im Rahmen des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG zu wählen ist. Das OVG Hamburg (Urteil vom 3. Dezember 2008, a.a.O., Rn. 35) meint unter nicht näher begründeter Beschränkung auf die Kostenhaftung jedenfalls des abgeschobenen Ausländers, wenn dieser (selbst) für die Abschiebungskosten in Anspruch genommen werde, könne er jeden rechtlichen Mangel der Abschiebung geltend machen, der geeignet sei, eigene Rechte zu verletzen. In einer früheren Entscheidung (Urteil vom 7. Oktober 1998 - Bf V 45.96 -, juris Rn. 40) lässt das OVG Hamburg die aus seiner Sicht von Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortete Frage offen, ob im Verfahren auf Erstattung der Abschiebungskosten eine umfassende oder nur eine auf offensichtliche Rechtsfehler beschränkte Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung erfolge. Das OVG Koblenz (Urteil vom 10. Februar 1988 - 13 A 205.87 -, NVwZ 1989, 496) äußert, über den Wortlaut des AuslG hinaus setze die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers voraus, dass die Abschiebung selbst in rechtmäßiger Weise erfolgt sei. Dies beruhe zum einen darauf, dass der Begriff der Abschiebungskosten auch eine Abschiebung im Rechtssinne erfordere. Zum anderen dürften Dritte zu den Kosten staatlichen Handelns nur herangezogen werden, wenn der Staat sich seinerseits gesetzestreu verhalten habe. Der VGH Kassel (Urteil vom 6. Oktober 1994 - 10 UE 2754.93 -, NVwZ-RR 1995, 111 = juris Rn. 21) nimmt an, ein Dritter - dort: der hinsichtlich der Abschiebungskosten in Anspruch genommene Arbeitgeber - dürfe mit den Kosten staatlichen Handelns (gemeint: nur) dann nicht belangt werden, wenn der Staat selbst in evidenter Weise gegen die Rechtsordnung verstoßen habe. Das OVG Münster (Urteil vom 16. April 1997 - 17 A 3412.94 -, InfAuslR 1997, 455 = juris Rn. 25) gibt zu bedenken, die Abschreckungsfunktion der Haftungsvorschrift ginge weithin ins Leere, wenn das Risiko für den Arbeitgeber, die Kosten der Abschiebung eines von ihm illegal beschäftigten Arbeitnehmers zu tragen, schon bei Fehlern der Behörde entfiele, die von ihr im Rahmen der häufig unter zeitlichem Druck stehenden Abschiebung nur schwer zu erkennen gewesen seien und mit Gewissheit erst in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt werden könnten. Es entspreche nicht der Intention des Gesetzgebers, wenn ein Arbeitgeber, der unter Inkaufnahme des Haftungsrisikos seinen Arbeitskräftebedarf durch die illegale Beschäftigung von Ausländern decke, nachträglich durch die Feststellung eines rechtlichen Mangels entlastet werde, der bei der Abschiebung für die Ausländerbehörde noch nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sei (vgl. im Übrigen zu § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG OVG Koblenz, Urteil vom 27. Juli 2006 - 7 A 11671.05 -, AuAS 2007, 17 = juris Rn. 26; OVG Hamburg, Beschluss vom 18. September 2009, a.a.O., Rn. 6; VGH Mannheim, Beschluss vom 28. März 2006 - 13 S 347.06 -, InfAuslR 2006, 385 = juris Rn. 7; s. auch Hailbronner, a.a.O., § 66 AufenthG Rn. 1d, der ohne Differenzierung davon ausgeht, dass eine Kostentragungspflicht nicht für eine Abschiebung entstehe, die in rechtswidriger Weise durchgeführt worden sei).
Nach Auffassung des Senats ist bei Heranziehung des Arbeitgebers zu der Begleichung von Abschiebungskosten kein anderer Maßstab zu wählen als in sonstigen Fällen, in denen eine Vorgehensweise auf richtige Sachbehandlung überprüft wird. Hiernach ist eine Sache nur dann unrichtig behandelt, wenn eindeutig gegen Rechtsnormen verstoßen wird und ein Verstoß offen zutage tritt, oder bei offensichtlichen Versehen. Bei der Sachbehandlung müssen also offensichtliche, schwerwiegende Fehler oder Irrtümer unterlaufen sein, etwa indem eine nicht sachdienliche, überflüssige oder sonst wertlose Amtshandlung vorgenommen wurde. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist eng und die Zweckmäßigkeit innerhalb des Verwaltungsermessens kann in ihrem Rahmen nicht in Frage gestellt werden (vgl. Dreising, VwKostG, 1971, § 14 Anm. 2a; VGH Mannheim, Beschluss vom 8. August 2000 - 5 S 575.99 -, NVwZ-RR 2001, 534 = juris Rn. 6 zu § 14 Abs. 2 LGebG BW i.d.F. vor Inkrafttreten des LGebG vom 14. Dezember 2004 [GBl. S. 895]; Schlabach, Verwaltungskostenrecht, Losebl., Stand Dezember 2001, § 14 LGebG BW Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 24. August 2011 - 10 M 11.1966 -, juris Rn. 7, zu § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). Soweit der VGH Mannheim wie erwähnt feststellt, bei Inanspruchnahme des Abgeschobenen selbst bedürfe es im Lichte des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG nicht des ergänzenden Rückgriffs auf die Forderung, die Maßnahme dürfe nicht offensichtlich rechtswidrig gewesen sein (VGH Mannheim, Urteil vom 19. Oktober 2005, a.a.O., Rn. 48), gilt diese Erkenntnis auch für andere Kostenpflichtige wie den Arbeitgeber.
Dass der Kläger als Dritter mangels Antrags- bzw. Klagebefugnis keinen Rechtsschutz gegen die die Abschiebung des Herrn W. betreffenden Maßnahmen hätte beanspruchen können, ist im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG kein Anlass, in seinem Falle bei jedem Rechtsfehler der Ausländerbehörde von einer unrichtigen Sachbehandlung auszugehen. Muss sich der Adressat eines Hoheitsakts bei späterer Heranziehung zu den Kosten der behördlichen Maßnahme nicht vorhalten lassen, er habe von früheren Rechtsschutzmöglichkeiten keinen Gebrauch gemacht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2010, a.a.O., Rn. 55), kann dem Dritten umgekehrt nicht zugutegehalten werden, es habe für ihn eine derartige Rechtsschutzmöglichkeit mangels Betroffenheit in eigenen Rechten nicht gegeben. In beiden Fällen entfaltet der Hoheitsakt für den späteren Kostenbescheid keine Vorwirkung, sondern unterliegt - allein aus Billigkeitsgründen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 1999 - I ZB 1/98 -, NJW-RR 2000, 859 = juris Rn. 21) - einer Inzidentprüfung auf offensichtliche Fehler, die gewährleisten soll, dass amtspflichtwidrige Tätigkeiten nicht kostenpflichtig sind (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., 2011, § 21 GKG Rn. 8), und die bei Vorhandensein offensichtlicher Fehler (lediglich) zu einem Kostenerlass (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2010, a.a.O., Rn. 52) führt.
(3) Die Beantragung und Verhängung von Abschiebungshaft gegen Herrn W. waren nicht offensichtlich rechtswidrig und mildere Maßnahmen mussten sich nicht aufdrängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2005 - 1 C 15.04 -, a.a.O., Rn. 27). Vielmehr bestand gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG der begründete Verdacht, Herr W. werde sich der Abschiebung entziehen, nachdem er seit dem Jahre 2000 untergetaucht war. Aus diesem Grund stand auch die Asylantragstellung gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG a.F. i.V.m. § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG der Fortdauer der Abschiebungshaft nicht entgegen. Infolge der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet endete die Abschiebungshaft ferner nicht mit der Zustellung des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG. Es stand auch nicht gemäß § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG fest, dass die Abschiebung aus Gründen, die Herr W. nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Im Gegenteil hat er die Dauer der Abschiebungshaft durch die Verweigerung seiner Mitwirkung bei der Passbeschaffung sowie bei dem Abschiebungsversuch am 13. Oktober 2003 selbst herbeigeführt, weswegen auch die Haftdauer von über sechs Monaten gemäß § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG nicht zu beanstanden ist.
Der Beklagte hat während der Dauer der Abschiebungshaft die Beschaffung eines Heimreisedokuments für Herrn W. nicht offensichtlich fehlerhaft betrieben und die Abschiebungshaft nicht erkennbar rechtswidrig in die Länge gezogen.
Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, der Beklagte habe laut Verfügung vom 26. März 2003 bereits zu jenem Zeitpunkt das Erfordernis von Passbeschaffungsmaßnahmen erkannt, Herrn W. die entsprechenden Anträge jedoch erst am 28. April 2003 vorgelegt. Für die Verzögerung gebe es keinen rechtfertigenden Grund. Der auf der Verfügung vom 26. März 2003 angebrachte Vermerk „nicht gefunden“ lasse darauf schließen, dass der Beklagte Herrn W. zum Zwecke der Passbeantragung zunächst im Abschiebegewahrsam und nicht in der Untersuchungshaft vermutet und dementsprechend „nicht gefunden“ habe. Da dem Beklagten jedoch der Aufenthaltsort des Herrn W. habe bekannt sein müssen, gehe die Verzögerung bei der Passbeschaffung zu Lasten des Beklagten.
Abgesehen davon, dass sich diese Ausführungen nicht belegen lassen, der Grund für die Anbringung des Vermerks „nicht gefunden“ unbekannt, dieser zudem gestrichen worden ist und, darunter - wohl mit gleicher Handschrift - „verweigert“ notiert wurde, ist eine Säumnis des Beklagten bei der Passbeschaffung nicht offensichtlich. Dies gilt auch deswegen, weil am 26. März 2003 Passbeschaffungsbemühungen noch nicht geboten waren. Der Beklagte konnte zu jenem Zeitpunkt noch nicht davon ausgehen, Herr W. werde demnächst aus der Untersuchungshaft entlassen und könne abgeschoben werden. Vielmehr war Herr W. überhaupt erst am Vortag, dem 25. März 2003, in Untersuchungshaft genommen worden. Weder aus den Verwaltungsvorgängen noch aus der - für den Beklagten damals ohnehin nicht zugänglichen - Strafakte 35 Js 1314/03 erschließt sich, dass Anhaltspunkte für eine baldige Entlassung bestanden. Dass Herr W. am 14. April 2003 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, zeigt vielmehr die Schwere des strafrechtlichen Vorwurfs. Der Beklagte konnte ferner nicht davon ausgehen, er werde von der jordanischen Botschaft einen längere Zeit gültigen und dementsprechend „auf Vorrat“ beschaffbaren Nationalpass für Herrn W. erhalten. Vielmehr war damit zu rechnen, dass - wie schließlich auch geschehen - ein Laissez-Passer mit geringer Gültigkeitsdauer ausgestellt werde, dessen Beschaffung nicht sinnvoll zu erscheinen brauchte, solange offen war, ob und wann Herr W. zu einer Freiheitsstrafe verurteilt würde.
Frei von offensichtlichen Rechtsfehlern ist auch die Verfahrensweise des Beklagten, Herrn W. nicht nur im April 2003, sondern erneut im Mai 2003 zur Ausfüllung von Passantragsunterlagen anzuhalten, ohne bis dahin die jordanische Botschaft um einen Vorsprachetermin für Herrn W. gebeten zu haben. Die Verfahrensweise stellt keinen offenen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot dar, sondern ist aus Verhältnismäßigkeitsgründen noch vertretbar, da die Botschaftsvorführung ihrerseits eine Herrn W. belastende Maßnahme gewesen wäre und nicht ausgeschlossen werden konnte, dass er auf weitere behördliche Aufforderung, die mit einer aktenkundigen Belehrung einherging, die Passantragsunterlagen ausfüllen würde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Herr W. sich noch am 14. April 2003 bei seiner Anhörung durch das Amtsgericht Schöneberg mit der Abschiebung einverstanden erklärt hatte. Zwar gab er einen Tag später vor demselben Gericht an, er fühle sich in Deutschland heimischer als in Jordanien, wo die Lage wegen des Kriegs im Irak sehr labil sei. Angesichts der vorhergehenden Erklärung musste sich dem Beklagten aber nicht aufdrängen, Herr W. werde keinesfalls freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreisen. Nicht zuletzt hat die Vertreterin des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen, Herr W. habe schließlich bei seiner Vorführung in den Räumen der jordanischen Botschaft (freiwillig) einen Antrag auf Erteilung eines Heimreisedokuments unterschrieben.
e) Auch die Abschiebung des Herrn W. war nicht im Sinne von § 14 Abs. 2 VwKostG offensichtlich rechtswidrig.
Aus den oben zu d) genannten Gründen ist die Abschiebung des Herrn W. in gleicher Weise wie die Abschiebungshaft und die während ihrer Dauer getroffenen Maßnahmen auf richtige Sachbehandlung zu überprüfen.
Ein eindeutiger Fehler des Beklagten ist in Bezug auf die Veranlassung der Abschiebung nicht ersichtlich, da Herr W., wie oben ausgeführt, vollziehbar ausreisepflichtig war. In dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. Juli 2003 wurde ihm gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG die Abschiebung angedroht. Der Abschiebungsvorgang als solcher begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken.
f) Ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung der Haftung nach § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist nicht, dass der Kläger keinen atypischen Fall darstellt, der seine Heranziehung zur Begleichung der Abschiebungskosten unverhältnismäßig erscheinen lässt.
Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 -, BVerwGE 108, 1 = juris Rn. 58 ff.) hat zu § 84 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 68 Abs. 1 AufenthG) ausgeführt, die Rechtsordnung sehe durchweg vor, dass von der Regel, der öffentlichen Hand zustehende Geldleistungsansprüche durchzusetzen, bei Vorliegen atypischer Gegebenheiten abgewichen werden könne. Die strikte Anwendung der Gesetze habe bisweilen Folgen, die vom Gesetzgeber nicht gewollt seien und mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Rücksichtnahme auf die individuelle Leistungsfähigkeit, nicht vereinbar wären. Das Bundesverwaltungsgericht erwähnt in diesem Zusammenhang die im Abgabenrecht vorgesehenen Billigkeitsentscheidungen und fügt unter Bezugnahme auf Vorschriften des BBG, BBesG, BeamtVG, VwVfG, SGB X und BSHG hinzu, die Prüfung der Unverhältnismäßigkeit sei nicht (erst) den vollstreckungsrechtlichen Instrumenten der Stundung, der Niederschlagung und des Erlasses vorbehalten, sondern bereits bei der Geltendmachung der Forderung von rechtlicher Bedeutung.
Diese Ausführungen sind zwar zur Haftung desjenigen ergangen, der sich verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch darüber hinausgehend auf allgemeine Rechtsgrundsätze zurückgegriffen und die Auffassung vertreten, Rückforderungs- und Erstattungsansprüche seien (geradezu) typischerweise von Ermessensentscheidungen abhängig, bei denen schon im Rahmen der Geltendmachung der Forderung auf Besonderheiten des Einzelfalls einzugehen sei, wobei die Frage, wann ein atypischer Fall vorliege, anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden sei und die dahingehende behördliche Prüfung voller gerichtlicher Nachprüfung unterliege (vgl. im Übrigen VGH München, Urteil vom 15. Dezember 2003 - 24 B 03.1049 -, InfAuslR 2004, 252 = juris Rn. 26; VGH Mannheim, Urteil vom 19. Oktober 2005, a.a.O. juris Rn. 57; Urteil vom 27. Juli 2006, a.a.O., Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Februar 2008, a.a.O., Rn. 32 ff.).
Andererseits hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Juni 2005 (1 C 15.04, a.a.O., Rn. 32) ausgesprochen, der Gesetzgeber gehe durch die Zuordnung der Kosten der Abschiebungshaft (dort: gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG, nunmehr § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) zu den dem Grunde nach zu erstattenden Kosten ersichtlich davon aus, dass sie bei angeordneter Abschiebungshaft auch der Höhe nach berechnet und typischerweise erhoben werden könnten. Soweit die Pflicht zur Erstattung der Haftkosten wegen ihrer Höhe etwa zu einer faktischen Einreisesperre führe, sei deren Verhältnismäßigkeit bei der Entscheidung über die Wiedereinreise zu prüfen, stehe aber der Erhebung der Kosten nach § 83 Abs. 4 AuslG (nunmehr § 67 Abs. 3 AufenthG) als Folge der Abschiebungsentscheidung nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mithin keinen Anlass gesehen, aus der Höhe der Forderung auf die behördliche Pflicht zu schließen, (schon) im Verfahren auf Erhebung der Kostenschuld Verhältnismäßigkeitserwägungen anzustellen.
Funke-Kaiser (a.a.O., Stand März 2010, § 67 Rn. 37) wendet gegen die Übertragbarkeit der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 24. November 1998 (a.a.O.) auf Fallgruppen des § 67 AufenthG ein, der Wortlaut des § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG verlange kategorisch die Erhebung der Kosten, während § 68 Abs. 1 AufenthG nur davon spreche, die Kosten seien zu tragen, ohne jedoch eine Erhebungspflicht anzuordnen. Das haushaltsrechtliche Instrumentarium sei geeignet, unbillige Ergebnisse zu vermeiden. Das OVG Hamburg (Urteil vom 3. Dezember 2008, a.a.O., Rn. 71 ff.) äußert ähnliche Bedenken und betont im Übrigen, das Bundesverwaltungsgericht habe den Rechtsstreit in dem Urteil vom 14. Juni 2005 (1 C 14.05, a.a.O., Rn. 19, 27, 33) wegen der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen zurückverwiesen und dabei trotz einer beträchtlichen Forderungshöhe nur Ermittlungen zur Höhe der erstattungsfähigen Haftkosten verlangt, nicht jedoch zum Vorliegen eines atypischen Falls.
Der Senat entnimmt dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 14. Juni 2005 (1 C 15.04, a.a.O., Rn. 32) die verallgemeinerungsfähige Erkenntnis, die individuelle Unverhältnismäßigkeit der Kostenhöhe stehe der Kostenerhebung und -festsetzung nicht entgegen. Zwar geht es bei der Kostenhaftung des Arbeitgebers nicht wie in dem Fall des Bundesverwaltungsgerichts um eine durch die unverhältnismäßige Kostenhöhe bewirkte faktische Wiedereinreisesperre, der durch eine spätere, jene Unverhältnismäßigkeit berücksichtigende Entscheidung über die Wiedereinreise abgeholfen werden kann. Die Unverhältnismäßigkeit der Kostenforderung kann hier aber auch zugunsten des Klägers zu einem späteren Zeitpunkt geprüft werden, nämlich im Rahmen haushaltsrechtlicher Instrumente wie Stundung, Erlass oder Niederschlagung, wobei der Kläger ferner durch die Pfändungsfreigrenzen vor einer unzumutbaren Belastung geschützt wird. Es besteht keine Notwendigkeit, ihn aus Verhältnismäßigkeitsgründen schon im gegenwärtigen Verfahren von der Haftung freizustellen und der Ausländerbehörde - zum Schaden der öffentlichen Haushalte - die Möglichkeit zu nehmen, die Forderung im Falle einer späteren Verbesserung der finanziellen Verhältnisse in voller Höhe einzuziehen.
Im Falle des 1964 geborenen Klägers kommt hinzu, dass er sich bei Erlass der angefochtenen Bescheide und auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt im arbeitsfähigen Alter befand bzw. befindet, ohne nennenswerte Anstrengungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts aus eigener Kraft zu entfalten. Dies hat er im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich eingeräumt und angeführt, er stehe mithilfe staatlicher Transferleistungen wirtschaftlich besser als seinerzeit, als er sich (noch) bemüht habe, seine Familie mit eigener Arbeit „durchzubringen“; angesichts seiner familiären Unterhaltspflichten werde er (auch) in den nächsten Jahren keine Zahlung auf die Kostenforderung des Beklagten leisten können, der Beklagte möge sich vergleichsbereit zeigen. Ihn vor diesem Hintergrund schon jetzt von der Haftung freizustellen, würden ihn in seiner Haltung zum Nachteil der Allgemeinheit bestärken und auch anderen Arbeitgebern falsche Anreize setzen, die Ausländer unerlaubt beschäftigen.
3. Der Beklagte hat beanstandungsfrei die in § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vorgesehene Rechtsfolge gewählt und die Kosten der Abschiebung durch Leistungsbescheid (§ 67 Abs. 3 AufenthG) festgesetzt. Ihr Umfang ist dem Grunde nach spezialgesetzlich in § 67 AufenthG geregelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2005 - 1 C 15.04 -, a.a.O., Rn. 29 zu § 83 AuslG) und beläuft sich in der Höhe auf (17.013,09 ./. 62,00 =) 16.951,09 Euro.
a) Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zunächst die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für Herrn W. innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets.
Hierzu gehören die Kosten für den Flug des Herrn W. von Frankfurt am Main nach Amman im Umfang von 581,19 Euro. Soweit der angefochtene Bescheid darüber hinausgehend eine Summe der Beförderungs- und Reisekosten von 797,19 Euro nannte und das Verwaltungsgericht die Differenz von 216,00 Euro als nicht nachvollziehbar erachtet hat, sind im Berufungsverfahren vom Beklagten in dieser Höhe substanziiert Kfz-Kosten für den Transport des Herrn W. von Berlin nach Frankfurt am Main (für den Hin- und Rückweg 1.200 km x 0,18 Euro) geltend gemacht worden.
b) Des Weiteren sind die bei der Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung entstandenen Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft sowie für Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Herrn W. erstattungsfähig (§ 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).
Die Kosten der Abschiebungshaft des Herrn W. durfte der Beklagte in vollem Umfang von 12.693,60 Euro (205 Tage x 61,92 Euro) ansetzen. Der vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abzug von 3.529,44 Euro (57 Tage x 61,92 Euro) wegen Verzögerungen bei der Verwaltungstätigkeit des Beklagten ist nicht gerechtfertigt, da aus den oben genannten Gründen keine unrichtige Sachbehandlung vorlag. Den Tagessatz von 61,92 Euro (55,35 Euro für Unterkunft sowie 6,57 Euro für Verpflegung) hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise gemäß der Festsetzung von Unterbringungskosten für Abschiebehäftlinge im Polizeigewahrsam durch Schreiben der Senatsverwaltung für Inneres vom 8. Dezember 2001 bemessen.
Der Kläger hat des Weiteren die Kosten des von der jordanischen Botschaft ausgestellten Laissez-Passer (44,00 Euro) zu erstatten.
c) Schließlich sind sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten erstattungsfähig (§ 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG).
Insoweit hatte das Verwaltungsgericht Kosten in Höhe von 186,00 Euro (bei richtiger Addition: 168,00 Euro) nicht berücksichtigt, deren Entstehung der Beklagte im Berufungsverfahren nunmehr dargelegt hat. Er hat substanziiert unter Angabe der Namen und Dienstbezeichnungen der beteiligten Beamten dargetan, dass Herr W. bei der Fahrt mit dem Kraftfahrzeug von Berlin nach Frankfurt am Main durch drei Polizeibeamte begleitet wurde. Der Einsatz von drei Beamten ist angesichts der zurückzulegenden Entfernung von 600 km, der daraus folgenden Reisedauer und des Erfordernisses der Eigensicherung nicht zu beanstanden. Die Kosten von jeweils 18,00 Euro für Tagegeld und 38,00 Euro für Übernachtung sind nicht ersichtlich unangemessen.
Des Weiteren sind Reisekosten (23,04 Euro) und die nach den Bestimmungen des Bundesministeriums des Innern über wirtschaftliche Leistungen des Bundesgrenzschutzes zugunsten Dritter berechneten Personalkosten (898,72 Euro) der beiden Polizeivollzugsbeamten entstanden, die Herrn W. auf dem Flug von Frankfurt am Main nach Amman begleitet haben, ferner die Kosten für den Flug dieser Beamten von Frankfurt am Main nach Amman und zurück.
Die Begleitung des Klägers auf dem Flug nach Amman durch zwei Polizeivollzugsbeamte war erforderlich (vgl. zu diesem Merkmal auch OVG Hamburg, Urteil vom 3. Dezember 2008, a.a.O., Rn. 55). Nachdem Herr W. am 13. Oktober 2003 bereits in das Flugzeug nach Istanbul eingestiegen war, dann jedoch seine Beförderung verweigerte, durfte der Beklagte bei dem weiteren Abschiebungsversuch am 5. November 2003 mit Widerstand rechnen. Die Begleitung durch zwei Beamte war aus Gründen der Eigensicherung gerechtfertigt.
Die Höhe der Kosten für den Flug der begleitenden Beamten von 2.326,54 Euro hat der Beklagte durch Vorlage einer Reisebürorechnung belegt. Dass die Beamten zwar auf dem Hinflug mit dem Kläger in der Economy-Klasse gereist sind, für den Rückflug jedoch die Business-Klasse benutzt haben, führt nicht dazu, dass der Kläger für letzteren lediglich die Kosten der Economy-Klasse tragen muss. Denn die Wahl der Business-Klasse für den Rückflug war aus Fürsorgegründen angesichts der von den Polizeibeamten mit nur kurzer Unterbrechung in Amman zu absolvierenden erheblichen Gesamtflugdauer von etwa achteinhalb Stunden nicht offensichtlich überzogen.
d) Der Beklagte hat nicht ermessensfehlerhaft gehandelt, indem er im Rahmen seines Auswahlermessens (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Februar 2008, a.a.O., Rn. 31) Herrn W., bei dem 2.520,00 Euro gefunden wurden, nicht zur Begleichung eines entsprechenden Teils der Abschiebungskosten herangezogen hat. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass Herr W. gemäß § 66 Abs. 4 Satz 3 AufenthG für die Kosten seiner Abschiebung nur haftet, soweit sie von dem anderen Kostenschuldner - dem Kläger - nicht beigetrieben werden können. Selbst wenn hierfür eine ersichtlich fehlende Zahlungsunfähigkeit ausreichte (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., Stand März 2010, § 66 Rn. 28), stand diese bei Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. zur seinerzeitigen Rechtslage § 82 Abs. 4 Satz 3 AuslG) nicht fest. Zum anderen ist der bei Herrn W. gefundene Geldbetrag nicht im Verwaltungs-, sondern in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren 35 Js 1314/03 zur Sicherung der Verfahrenskosten (des Strafverfahrens) sichergestellt und bereits aufgrund einer Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2003 am 4. Juli 2003 wieder freigegeben worden, ohne dass die Ausländerbehörde beteiligt worden wäre. In diesem Lichte ist nicht erkennbar, dass der Beklagte auch Herrn W. zu den Abschiebungskosten hätte heranziehen können.
e) Die Kostenforderung des Beklagten ist nicht verjährt. Die Verjährungsfristen des § 20 Abs. 1 VwKostG waren bei Erlass des Bescheides vom 7. Februar 2006 noch nicht verstrichen und wurden gemäß § 20 Abs. 3 VwKostG durch den Bescheiderlass unterbrochen. Die Klageerhebung am 11. August 2006 hat gemäß § 20 Abs. 6 VwKostG die Hemmung der Verjährung bewirkt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 161 Abs. 2 VwGO, wobei der Senat das in der teilweisen Rücknahme der angefochtenen Bescheide zum Ausdruck kommende Unterliegen des Beklagten im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 VwGO erforderlichen Billigkeitsentscheidung wegen Geringfügigkeit außer Betracht gelassen hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da die Frage, ob im Rahmen der Prüfung des § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG schon bei der Festsetzung der Kosten ein atypischer Fall berücksichtigt werden muss, ebenso wenig höchstrichterlich geklärt ist wie die Frage, anhand welchen Maßstabs die Verwaltungsgerichte in Zusammenhang mit § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG die „richtige Sachbehandlung“ durch die Ausländerbehörde zu überprüfen haben.