Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet. Zu Recht hat die Beklagte die Feststellung einer Versicherungspflicht in der KSK für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 21. Oktober 2007 abgelehnt.
Nach § 1 KSVG werden selbstständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie
1. die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
2. im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
Leitbild publizistischer Tätigkeit ist nach § 2 Satz 2 KSVG das Berufsbild des Schriftstellers oder Journalisten, bei dessen Erfüllung das Gesetz nicht weiter nach der Qualität der eigenschöpferischen Leistung unterscheidet. Das Merkmal der „erwerbsmäßigen“ Ausübung der Tätigkeit (§ 1 Nr. 1 KSVG) soll zum Ausdruck bringen, dass die künstlerische oder publizistische Tätigkeit zum Zwecke des Broterwerbs und nicht nur aus Liebhaberei ausgeübt werden muss. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Begriff des Publizisten weit auszulegen. Er beschränkt sich nicht auf die „eigenschöpferische Wortgestaltung“ sowie auf die inhaltliche Gestaltung und Aufmachung von Büchern und sog. Massenkommunikationsmitteln (z.B. Zeitschriften, Zeitungen, Broschüren, Rundfunk, Fernsehen, Internet). Vielmehr ist unter einem Publizisten jeder im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkende zu verstehen, wobei der „Publizistik“ eigen ist, dass die erstellten Schriftstücke für die „Öffentlichkeit“ bestimmt sind. Die schöpferische Tätigkeit muss im Wesentlichen in Eigenregie nach außen dringen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Januar 2001, B 3 KR 7/00 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 13 bis 15). Hierunter ist u.a. auch der wissenschaftliche Autor zu verstehen. Allerdings muss seiner Veröffentlichung ein Bezug zur Öffentlichkeit inne wohnen. Diese Voraussetzung ist erforderlich, weil ansonsten jede Publikation einer Doktorarbeit den Verfasser in den Kreis wissenschaftlicher Autoren einbeziehen und der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterziehen würde. Bei einer aus mehreren Arbeitsgebieten zusammengesetzten Tätigkeit kann von einer publizistischen Tätigkeit im Sinne des KSVG nur dann ausgegangen werden, wenn die publizistischen Elemente das Gesamtbild der Beschäftigung prägen, die Publizistik also den Schwerpunkt der Berufstätigkeit bildet (vgl. Finke/ Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl. 2009, § 2 Rdnr. 19; Bundessozialgericht, Urteil vom 23. März 2006, 3 KR 13/05 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 12).
Hieran gemessen unterliegt der Kläger zur Überzeugung des Senats nicht der Versicherungspflicht in der KSK. Er kann nicht als Publizist im Rechtssinne angesehen werden, weil seiner Tätigkeit im streitigen Zeitraum der maßgebliche Öffentlichkeitsbezug fehlt und es auch an einem dem Kläger zurechenbaren eigenschöpferischen Werk mangelt. Der Inhalt der Akten und das Vorbringen des Klägers lassen keine andere Schlussfolgerung zu.
Werbung und Tätigkeitsnachweise belegen das Bemühen des Klägers um qualifizierte Hilfstätigkeiten bei der Erstellung - unter dem Blickwinkel des KSVG irrelevanter - fachwissenschaftlicher Arbeiten. Der Kläger unterzog die ihm vorgelegten Arbeiten einer Kontrolle auf Orthographie, Grammatik, Stil, Gliederung und innere Logik. Auf die im Rahmen der Verträge Nr. 16, 19, 26 und 35 getätigten Recherchen hin entstanden zwei Artikel, die in der Zeitschrift „ Heimatschutz“ veröffentlicht wurden. Recherchearbeit allein erfüllt jedoch nicht den Tatbestand der Versicherungspflicht, denn die Publizierung ist schöpferisch dem Autor und nicht dem Lektor zuzurechnen; in Bezug auf alle vom Kläger vorgelegten Lektoratsunterlagen fehlt das entscheidende eigenschöpferische Element. So wurde etwa auch die dem Lektoratsvertrag Nr. 5 zugrunde liegende Dissertation veröffentlicht, jedoch half der Kläger hier lediglich gegen ein Honorar von 10 Euro bei der Formatierung. Vergleichbar mit der Übersetzung von Bedienungsanleitungen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Dezember 2006, B 3 KR 2/06 R) hält sich der Formatierer an die engen Vorgaben des Autors und schafft keinen schöpferischen Beitrag zur Veröffentlichung.
Aufgrund des Lektoratsvertrags Nr. 29 nahm der Kläger zwar eine umfassende Lektoratsarbeit an einer Dissertation vor, jedoch kann eine publizistische Tätigkeit nur dann vorliegen, wenn diese Voraussetzung auch für das Endprodukt erfüllt ist. Der Auftraggeber des Lektoratsvertrags Nr. 29 hat jedoch seine Arbeit zur Erlangung des Doktortitels veröffentlicht. Es handelt sich bei ihm um eine einmalige Veröffentlichung, die keine publizistische Tätigkeit darstellt, da der Verfasser der Doktorarbeit mit seinem Werk zwar seine Fähigkeit zum wissenschaftlichen Arbeiten beweist, aber nicht dadurch zum wissenschaftlichen Autor wird.
In Bezug auf die vom Kläger angebotenen Hilfstätigkeiten bei der Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten bleibt noch zu betonen, dass sie schon deshalb sozialversicherungsrechtlich irrelevant sind, weil die jeweiligen Arbeiten – seien es Seminararbeiten, seien es Dissertationen – aus prüfungsrechtlichen Gründen inhaltlich und schöpferisch ausschließlich dem jeweiligen Autor zurechenbar sein dürfen. Selbst wenn der Kläger meint, etwa über Stilkritik einen eigenen schöpferischen Beitrag zu leisten, ändert dies nichts daran, dass es sich bei dem „Produkt“ ausschließlich um Werke der Verfasser handelt.
Auch der Seminarvortrag ist rechtlich unerheblich. Er stellt eine einmalige Tätigkeit dar, die keine publizistische Natur hat. Das dem Vortrag zugrunde liegende Thema baut auf der Dissertation des Klägers auf. Auch wenn er ausgeführt hat, dass bei dem Vortrag selbst keine Fragen gestellt worden seien, sondern vergleichbar mit einer Dichterlesung erst im Anschluss ein Dialog stattgefunden habe, stand der lehrende Aspekt im Vordergrund. Publizistische Tätigkeit ist zwar nicht auf Wort- und Bildbeiträge in Massenkommunikationsmitteln beschränkt. Es muss sich jedoch um an die Öffentlichkeit gerichtete Aussagen handeln, bei denen die Möglichkeit eines Dialogs und eine pädagogische Zielrichtung mit einer entsprechenden Erfolgskontrolle, wie es für eine lehrende Tätigkeit typisch ist, fehlen (Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 1998, B 3 KR 10/97 R). Der Vortrag des Klägers im L-Institut war zwar prinzipiell für jedermann zugänglich. Interessenten konnten an ihm jedoch nur teilnehmen, wenn sie die Ankündigung wahrgenommen hatten. Charakteristisch für die Art der vom Kläger abgehaltenen Veranstaltung ist die Möglichkeit von Fragen und Antworten zwischen ihm und seinen Zuhörern. Dies entspricht insoweit Lehrveranstaltungen, wie sie im Rahmen von Volkshochschulprogrammen durchgeführt werden, bei denen es primär um Wissensvermittlung mit einer gewissen Erfolgskontrolle geht, weil der Vortragende sich durch Rückfrage oder auf sonstige Weise versichert, ob er von seinen Zuhörern verstanden worden ist.
Die nicht angenommenen Rezensionen und Sketche wurden nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und stellen daher keine publizistische Tätigkeit dar.
Die Rezension zu V, die ohne Honorar veröffentlicht wurde, mag die Voraussetzungen einer publizistischen Tätigkeit zwar erfüllen, ist jedoch mangels erwerbsmäßigen Charakters für das KSVG unerheblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.