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Wert des Beschwerdegegenstandes, Bestimmung, Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts über den Antrag


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 23. Senat Entscheidungsdatum 22.06.2012
Aktenzeichen L 23 SO 119/12 B ER ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 172 SGG

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 04. April 2012 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt weiterhin die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung für Erwerbsunfähige nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – SGB XII -.

Der anwaltlich vertretene Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 16. März 2012, Eingang beim Sozialgericht am 1. März 2012, beantragt,

der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller 295,28 € monatlich bzw. 98,43 € täglich für den Monat der Antragstellung an Grundsicherungsleistungen für Erwerbsunfähige zu leisten.

Mit Schriftsatz vom 30. März 2012 (Eingang beim Sozialgericht am 02. April 2012) hat der Prozessbevollmächtigte zum Antrag wie folgt ausgeführt:

„Der im Antragsschriftsatz vom 16. März 2012 gestellte Leistungsantrag wird daher wie folgt geändert:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller 94,87 € monatlich bzw. 3,16 € täglich für den Monat der Antragstellung bei Gericht an Grundsicherungsleistungen für Erwerbsunfähige zu gewähren.

Im Übrigen wird der Antrag vom 16.03.2012 namens und in Vollmacht des Antragstellers zurückgenommen.“.

Zudem hat der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt.

Mit Beschluss vom 04. April 2012 hat das Soziagericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Gegen den am 17. April 2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 14. Mai 2012 Beschwerde eingelegt.

Er macht geltend, die Beschwerde sei zulässig, Das Sozialgericht habe den Eilantrag hinsichtlich des Umfanges der begehrten Verpflichtung in unzulässiger Weise beschränkt, indem es lediglich von einem Antragsbegehren für den Monat März 2012 ausgegangen sei. Eine solche Beschränkung sei weder mit dem Schriftsatz vom 30. März 2012 beantragt worden, noch von ihm, dem Antragsteller, bezweckt worden. Im Übrigen sei der Antrag auch begründet. Es mangele an einer notwendigen Beiladung des JobCenter Märkisch-Oderland. Zudem habe er einen Anspruch auf aufstockende Sozialleistungen. Bei diesem Träger seien auch Leistungen formlos beantragt worden.

Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich,

den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 04. April 2012 aufzuheben und den Antragsgegner bzw. hilfsweise den Beizuladenen zu verpflichten, dem Antragsteller monatlich 94,87 € bzw. 3,16 € täglich für den Monat der Antragstellung bei Gericht Grundsicherungsleistungen für Erwerbsunfähige, hilfsweise Leistungen der Grundsicherung für Erwerbsfähige zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen, die vorgelegen hat und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen ist.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht statthaft.

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der ab 01. April 2008 geltenden Fassung (eingefügt durch Artikel 1 Nr. 29 b Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl I Seite 444) sind Beschwerden in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes stets ausgeschlossen, wenn die Berufung in der Hauptsache der Zulassung bedarf. Das ist vorliegend der Fall. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG (in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Dies gilt nach Satz 2 der o. g. Norm nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 750,00 EUR nicht.

Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss ausweislich der Gründe den Antrag zurückgewiesen, dem Antragsteller für den Monat März 2012 Leistungen in Höhe von 94,87 Euro bzw. 3,16 Euro täglich zu gewähren. Dies ergibt einen Beschwerdewert in Höhe von 94,87 Euro, der den Wert des § 172 Abs. 3 SGG nicht erreicht.

Von diesem Wert ist im Rahmen des § 172 Abs. 3 Ziffer 1 SGG bei der Bestimmung des Beschwerdewertes auszugehen, da auf den Wert des „Rechtsmittelgegenstandes“ (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 144, Rn. 13) abzustellen ist. Der Antragsteller verfolgt im Übrigen den auf einen Monat beschränkten Antrag nach dem eindeutigen Wortlaut der Beschwerdeschrift auch im Beschwerdeverfahren weiter.

Sofern der Antragsteller geltend macht, er habe seinen Antrag im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf einen Monat beschränken wollen, führt dies hier nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde durch Annahme eines höheren Beschwerdewertes. Auszugehen ist nämlich von dem Wert des Streitgegenstandes, über den das Sozialgericht tatsächlich entschieden hat. Wird ein Antrag in vollem Umfang abgewiesen, so ist die Beschwer maximal durch den Wert des Antragsgegenstandes begrenzt, dies ist der maximal mögliche Rechtsmittelstreitwert (Leitherer, a.a.O.). Im Beschwerdeverfahren kann der Wert des Antragsgegenstandes nicht über den vom Sozialgericht eindeutig zugrunde gelegten Gegenstandswert, der sich hier aus der Entscheidung über eine vom Sozialgericht der Entscheidung zugrunde gelegte beantragte Verpflichtung des Antragsgegners für einen Monat ergibt, bestimmt werden.

Der Senat kann dahinstehen lassen, ob das Sozialgericht gehalten gewesen wäre, den von dem Prozessbevollmächtigten gestellten Antrag abweichend vom insofern eindeutigen Wortlaut weiter auszulegen. Hat das Sozialgericht – wie hier – der Entscheidung einen Antrag zugrunde gelegt und nur über den sich daraus ergebenen Anspruch entschieden, ist der Beschwerdewert maximal bestimmt, hier in Höhe von 94.87 Euro. Sofern der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers meint, sein Antrag sei weiter gefasst gewesen und das Sozialgericht hätte diesen in unzulässiger Weise verkürzt, ergeben sich hierfür im Übrigen angesichts der nach dem Wortlaut der schriftsätzlich gestellten Anträge („für den Monat der Antragstellung“) keine Anhaltspunkte, worüber der Senat allerdings nicht zu entscheiden hatte. Jedenfalls macht der Antragsteller damit allenfalls geltend, dass das Sozialgericht die erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche, nämlich für weitere Monate, teilweise übergangen hat. Etwaig übergangene Ansprüche vermögen jedoch nicht den Beschwerdewert zu erhöhen. Eine die Zulässigkeit der Beschwerde herstellende erweiternde Auslegung des erstinstanzlichen Antrages durch das Beschwerdegericht hätte im Übrigen zur Folge, dass das Beschwerdegericht in unzulässiger Weise erstinstanzlich über die erweiterten Anträge zu entscheiden hätte.

Nach allem war die Beschwerde zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.