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Coronavirus SARS-CoV-2; COVID-19; Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus; Normenkontrolle; Vorläufiger Rechtsschutz; Kontaktverbot; Ausgangssperre; Reglementierung des Betretens öffentlicher Orte;Ausnahmekatalog


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum 23.03.2020
Aktenzeichen OVG 11 S 12/20 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0323.OVG11S12.20.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 8 GG, Art 11 GG, § 32 IfSG, § 28 Abs 1 S 2 IfSG, § 1 CoronaV2V BB, § 11 CoronaV2V BB

Leitsatz

Die Beschränkung des Betretens öffentlicher Orte durch § 1 und § 11 der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungs-verordnung - SARS-CoV-2-EindV) vom 22. März 2020 ist bei summarischer Prüfung mit höherrangigem Recht vereinbar.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag,

im Wege einer einstweiligen Anordnung den Vollzug von § 1, soweit dort „sonstige Ansammlungen“ untersagt werden, und § 11 der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungs-verordnung – SARS-CoV-2-EindV) vom 22. März 2020 auszusetzen,

ist gemäß § 47 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 Bbg VwGG zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller als Bürger des Landes Brandenburg durch die genannten Verordnungsbestimmungen unmittelbar in seinen Grundrechten, namentlich Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG, betroffen.

Der Antrag ist aber nicht begründet. Der Erlass der vom Antragsteller beantragten einstweiligen Anordnung ist nicht gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwendung schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten, weil bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich ist, dass die angegriffenen Bestimmungen gegen höherrangiges Recht verstoßen.

Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 SARS-CoV-2-EindV sind öffentliche und nicht-öffentliche Veranstaltungen sowie Versammlungen und sonstige Ansammlungen untersagt. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 SARS-CoV-2-EindV bleiben davon unter anderem die Regeln zum Aufenthalt im öffentlichen Raum (§ 11) unberührt. Nach § 11 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV wird jeder angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und wo immer möglich einen Mindestabstand zwischen Personen von 1,5 m einzuhalten. Gemäß § 11 Abs. 2 SARS-CoV-2-EindV ist das Betreten öffentlicher Orte bis zum 5. April 2020 (24 Uhr) untersagt (S. 1). Öffentliche Orte im Sinne von S. 1 sind insbesondere öffentliche Wege, Straßen, Plätze, Verkehrseinrichtungen, Grünanlagen und Parks (S. 2). § 11 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindV regelt einen Ausnahmekatalog vom Verbot gemäß Abs. 2. Gemäß § 11 Abs. 4 SARS-CoV-2-EindV ist bei Inanspruchnahme der in Abs. 3 genannten Ausnahmen der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet (S. 1). Satz 1 gilt nicht für Bestattungen nach Abs. 3 Buchst. h (S. 2).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers verletzten ihn die von ihm angegriffenen Regelungen nicht in seinem Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 GG). Es fehlt bereits an einem Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts. Freizügigkeit im Sinne des Art. 11 Abs. 1 GG bedeutet das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 1 BvR 3139/08 –, BVerfGE 134, 242-357, Rn. 253, m.w.N.). Damit erfasst Art. 11 Abs. 1 GG die Ortswahl zwecks Wohnsitzbegründung im Sinne einer Verlagerung des alltäglichen Lebensschwerpunkts. Die Freizügigkeit ist aber nicht im Sinne einer allgemeinen räumlich-körperlichen Bewegungsfreiheit zu verstehen, die durch Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG speziell geschützt wird (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. März 2008 – 1 BvR 1548/02 –, Rn. 25, juris zum Platzverweis; Antoni in Hömig, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 10. Aufl., Art. 11, Rn. 4). Hiervon abgesehen wäre aber selbst ein Eingriff in das Grundrecht der Freizügigkeit (Art. 11 GG) ebenso wie ein Eingriff in die Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) und der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) auch Ausdruck der verfassungsrechtlichen Schranken dieser Grundrechte.

Im Gegensatz zu der Auffassung des Antragstellers finden die angegriffenen Bestimmungen in § 32 Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Hiernach werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG kann die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von Satz 1 Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Weil bei Menschenansammlungen Krankheitserreger besonders leicht übertragen werden können, stellt § 28 Abs. 1 Satz 2 Hs 1 IfSG klar, dass Anordnungen auch gegenüber Veranstaltungen oder sonstigen Zusammenkünften von Menschen sowie gegenüber Gemeinschaftseinrichtungen ergehen können ("Schutzmaßnahmen gegenüber der Allgemeinheit"). Schließlich können anders als der Antragsteller meint, auch (sonstige) Dritte ("Nichtstörer") Adressat von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16/11 –, BVerwGE 142, 205-219, Rn. 26, unter Hinweis auf BTDrucks 8/2468 S. 27; Bales/Baumann, Infektionsschutzgesetz, 2001, § 28 Rn. 3).

Soweit der Antragsteller darauf abhebt, dass Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 S. 2 Hs 2 IfSG nur zulässig seien, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind, ist darauf hinzuweisen, dass diese Regelung lediglich dem Verhältnismäßigkeitsgebot Rechnung trägt. Die Beschränkungen dürfen grundsätzlich nur solange angeordnet werden, bis andere, weniger belastende Schutzmaßnahmen ausreichen (vgl. Bales/Baumann, Infektionsschutzgesetz, § 28, Rn. 3). Daraus folgt jedoch nicht, dass die Vorschrift nur zu ganz kurzzeitigen Maßnahmen ermächtigt, wie der Antragsteller sie im Blick hat.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers verletzen die hier in Rede stehenden Regelungen auch nicht das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Für die Beurteilung der Geeignetheit und Erforderlichkeit der angeordneten Maßnahmen dürfte dem Verordnungsgeber grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum zuzubilligen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16/11 –, BVerwGE 142, 205-219, Rn. 24 zu behördlichen Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 IfSG, m.w.N.). Für dessen Überschreitung ist hier nichts ersichtlich. Die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 ist von der WHO als Pandemie eingestuft worden. Die Erfahrungen in anderen Staaten zeigen, dass die exponentiell verlaufende Verbreitung des besonders leicht von Mensch zu Mensch übertragbaren Virus nur durch eine strikte Minimierung der persönlichen Kontakte zwischen den Menschen eingedämmt werden kann. Dass die hier in Rede stehenden Maßnahmen, wie der Antragsteller dies behauptet, zur Erreichung des Ziels ungeeignet seien, kann nicht unterstellt werden. Dies zeigen etwa die Verlaufskurven des Ausbreitungsgeschehens in der Volksrepublik China sowie in Südkorea. Im Übrigen ist selbst in Italien, dessen Verlaufskurve der Antragsteller zum Beleg der Ungeeignetheit der hier in Rede stehenden Maßnahmen anführt, für den gestrigen Tag (22. März 2020) erstmals eine Reduzierung der dokumentierten täglichen Neuinfektionen um knapp 1000 (6557 am 21. März, 5560 am 22. März) zu verzeichnen (https://de.wikipedia.org/wiki/COVID-19-Pandemie_in_Italien; Abruf 23.03.2020).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Maßnahmen auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil es geboten gewesen wäre weitere Zeit zuzuwarten, um die Resultate der weniger einschneidenden Maßnahmen der SARS-CoV-2-EindV in der Fassung vom 17. März 2020 zu beurteilen. Vielmehr durfte der Verordnungsgeber angesichts des hochdynamischen Ausbreitungsgeschehens seine Beurteilung der erforderlichen Maßnahmen aktualisieren und der jeweiligen Situation anpassen.

Dem Antragsteller ist auch nicht darin zuzustimmen, dass ein milderes Mittel in dem „von der Bundeskanzlerin Angela Merkel am 22.03.2020 in einer Pressekonferenz vorgestellten Kontaktverbot“ liegen würde, „welches den Aufenthalt im öffentlichen Raum grundsätzlich erlaubt hätte, allerdings Ansammlungen von mehr als zwei Personen untersagt hätte, sofern diese nicht in einem gemeinsamen Hausstand leben.“ Die angegriffene Verordnung dient offenkundig der Umsetzung der von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am gestrigen 22. März 2020 beschlossenen Erweiterung der am 12. März 2020 beschlossenen Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte (vgl. https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/besprechung-der-bundeskanzlerin-mit-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laender-1733248). Es ist nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller angegriffenen Bestimmungen der Verordnung ohne sachliche Rechtfertigung darüber hinausgehen würden. Insbesondere sieht § 11 Abs. 4 S. 1 SARS-CoV-2-EindV ausdrücklich vor, dass bei Inanspruchnahme der in Abs. 3 genannten Ausnahmen der Aufenthalt im öffentlichen Raum alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet ist. Die in § 11 Abs. 3 Nr. 2 SARS-CoV-2-EindV unmittelbar geregelten und keiner behördlichen Entscheidung bedürfenden Ausnahmen ermöglichen das Betreten öffentlicher Orte, sofern dafür ein triftiger Grund besteht. Abgesehen davon, dass der in der Vorschrift geregelte Katalog von Ausnahmetatbeständen angesichts des mit der Verordnung verfolgten Zwecks, die besonders hochwertigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit zu schützen, restriktiv auszulegen sein dürfte, ermöglicht die Vorschrift, wie der Terminus „insbesondere“ zeigt, auch atypische, aber in gleicher Weise triftige Gründe zu erfassen. Hiermit ist auch die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen gewahrt, soweit diese trotz des gegenwärtigen Infektionsrisikos überhaupt noch stattfinden. Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, er sei aufgrund der von ihm angegriffenen Vorschriften nicht berechtigt, ein Gericht aufzusuchen, um eine Klage oder einen Antrag einzureichen, ist darauf hinzuweisen, dass dies, wie der vorliegende Antrag zeigt, auch keine persönliche Anwesenheit im Gericht erfordert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die vom Antragsteller teilweise angegriffene Verordnung mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft tritt (§ 12 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV), zielt der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts mit Blick auf den Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorliegend nicht angezeigt ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).