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Entscheidung OVG 6 A 2.17


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat Entscheidungsdatum 15.05.2018
Aktenzeichen OVG 6 A 2.17 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0515.6A2.17.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 47 VwGO, § 90 SGB 8, § 15 KitaG BB 2, § 16 Abs 1 S 1 KitaG BB 2, § 16 Abs 2 KitaG BB 2, § 16 Abs 3 KitaG BB 2, § 17 Abs 1 S 1 KitaG BB 2, § 17 Abs 2 KitaG BB 2, § 2 Abs 1 KitaG§16Abs2uaV BB, Art 3 Abs 1 GG

Leitsatz

Der Satzungsgeber einer Kita-Gebührensatzung schuldet bei Zugrundelegung zutreffender Parameter lediglich eine im Ergebnis richtige Satzung.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die insgesamt 30 Antragsteller sind als Eltern von Kindern in den insgesamt sieben Kinderbetreuungseinrichtungen des Antragsgegners zu Elternbeiträgen durch entsprechende Bescheide herangezogen worden. Über die hiergegen eingelegten Widersprüche ist bislang nicht entschieden.

Grundlage für die Heranziehung ist die Satzung der Gemeinde Schönefeld für die Inanspruchnahme von kommunalen Kinderbetreuungsleistungen in Kindertagesstätten, Tagespflegestellen und anderen Angeboten sowie über die Erhebung von Elternbeiträgen (Kitasatzung) vom 14. September 2016 (Amtsblatt für die Gemeinde Schönefeld, Nummer 07/16 vom 6. Oktober 2016), die am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist.

Gegen diese Satzung wenden sich die Antragsteller mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag, den sie am 19. Februar 2017 erhoben haben. Sie halten die Kitasatzung für unwirksam und tragen vor:

Alleine die Höhe der Elternbeiträge lasse vermuten, dass die Satzung nichtig sei. Insbesondere müsse hinterfragt werden, ob der Beschlussfassung eine ordnungsgemäße Kalkulation zugrunde gelegen habe. Es erscheine fraglich, ob die erheblichen Zuschüsse des Bundes und des Landes Brandenburg zu den Betriebskosten vollständig berücksichtigt worden seien. Für das Jahr 2017 hätten die Bundeszuwendungen für die Betriebskosten insgesamt 945.000 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe der Zuwendungen durch Bund, Land und Kommune sei davon ausgegangen worden, dass der Elternanteil an den Betriebskosten im Durchschnitt höchstens 15 Prozent betrage. Basis seien durchschnittliche Kosten einer Kindertageseinrichtung von 1.000 Euro je Monat und Kind gewesen. In der Kindertagespflege sei man von Kosten in Höhe von 787,50 Euro je Monat und Kind ausgegangen. Nach diesen Annahmen seien auf Bundesebene lediglich Elternbeiträge in Höhe von 118,25 Euro (entspricht 15 % von 787,50 Euro) für die Kindertagespflege und 150 Euro (entspricht 15 % von 1.000 Euro) für die Kindertageseinrichtungen zulässig. Die Höchstsätze der angegriffenen Satzung lägen mit 320 Euro pro Monat für die Krippe und Kindertagespflege und 253 Euro pro Monat für den Kindergarten deutlich darüber. Dies spreche für eine Überdeckung der Kosten, die zur Nichtigkeit der Satzung führe. Zudem enthalte die Kalkulation keine Zuwendungen des Bundes für die Betriebskosten der Kinderbetreuung von Kindern unter drei Jahren. Das Land Brandenburg habe in den Jahren 2008 bis 2016 nach Auskunft des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg vom 9. August 2016 Zuwendungen des Bundes in Höhe von 149 Mio. Euro erhalten. Das Land habe sich in einer Bund-Länder-Vereinbarung dazu verpflichtet, diese Mittel zusätzlich und ungekürzt an die Kommunen weiterzuleiten. Tatsächlich seien nur 20 % dieser Mittel weitergeleitet worden. Die unvollständige Kalkulation führe auch wegen der fehlenden Bundesmittel zur Rechtswidrigkeit der Satzung. Zum einen fehlten in der Kalkulation die teilweise weitergeleiteten Bundesmittel. Zum anderen hätten die fehlenden Bundeszuwendungen fiktiv kalkuliert werden müssen, da der Antragsgegner verpflichtet sei, die Mittel vom Land einzufordern. Der Antragsgegner habe es grob fahrlässig unterlassen, seine Rechte im Rahmen einer Konnexitätsklage geltend zu machen. Die Kalkulation verstoße außerdem gegen das Typisierungsverbot, da die Kosten für Krippe, Kita und Hort zusammengefasst errechnet würden, obwohl die Zuschüsse für die unterschiedlichen Betreuungsformen unterschiedliche Höhen hätten. Weiter dürfe der höchste Kostenbeitrag gemäß § 90 Abs. 1 SGB VIII die anteilsmäßigen rechnerischen Kosten der Leistungen des Jugendhilfeträgers nicht übersteigen, da einem Kostenbeitragspflichtigen im Ergebnis ein vermögenswerter Vorteil zugewendet werde und auch die Kostenbeitragspflichtigen, die den höchsten Kostenbeitrag zahlten, weder zusätzlich zur Finanzierung allgemeiner Lasten noch zur Entlastung sozial schwächerer Kostenbeitragspflichtiger herangezogen werden dürften. Eine Überdeckung verletze das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG die Gebäudekosten von den Kommunen übernommen werden müssten, so dass die hierfür errechneten Kosten von 1.420.627,53 Euro zu Unrecht in die Kalkulation eingeflossen seien. Weiter sei nicht nachvollziehbar, welche AfA für Gebäude angesetzt worden sei. Nicht erkennbar sei zudem, was sich hinter den Kosten der Versorgung in Höhe von 288.864 Euro verberge. Die Berechnung der Verwaltungskosten in Höhe von 563.642,99 Euro sei ohne jede ersichtliche Grundlage. Ansatzfähig seien allenfalls Verwaltungskosten, die in einem konkreten Zusammenhang mit der Kinderbetreuung stünden. Es gebe keine Rechtsgrundlage, die Personalkosten von Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung anteilig in Ansatz zu bringen. Hinsichtlich der Kosten für das technische Personal (Hausmeister und Reinigungskräfte) in Höhe von 641.872,17 Euro sei nicht ersichtlich, wie sich dieser Betrag zusammensetze. Die vom Antragsgegner für die Verwaltungskosten und die Kosten des technischen Personals angeführte pauschalierte Bemessung sei unzulässig, da eine genaue Abrechnung ohne weiteres möglich sei. Es liege in der Informations- und Tätigkeitssphäre des Antragsgegners nachzuweisen, dass die Höchstbeträge der Elternbeiträge unter Berücksichtigung aller Zuwendungen nicht die Kosten überschritten. Die vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen erweckten den Eindruck, als seien die Kosten gar nicht konkret ermittelt worden.

Die Antragsteller beantragen,

die Satzung des Antragsgegners für die Inanspruchnahme von kommunalen Kinderbetreuungsleistungen in Kindertagesstätten, Tagespflegestellen und anderen Angeboten sowie über die Erhebung von Elternbeiträgen für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner verteidigt die angegriffene Satzung. Er habe im Jahr 2016 keine anderen als die in der Kalkulation ausgewiesenen Zuwendungen des Landkreises erhalten und habe auf weitere Zuwendungen auch keinen durchsetzbaren Anspruch gegenüber dem Land. Die durchschnittlichen Kosten für jeden belegten Betreuungsplatz betrügen 1.005,63 Euro. Von den Betriebskosten von insgesamt 8.067.628,09 Euro entfielen auf die Elternbeiträge kalkulatorisch nur rund 1.165.224,95 Euro. Das seien 14,44 % und damit weniger als 15 % der Gesamtkosten, die die Antragsteller selbst für zulässig hielten. Der durchschnittliche Elternbeitrag betrage lediglich 96,56 Euro. Grundstücks- und Gebäudekosten könnten als Betriebs- bzw. Sachkosten im Sinne des § 15 KitaG in die Kalkulation eingestellt werden. Hinsichtlich der Verwaltungskosten habe sich der Antragsgegner im Wege der Schätzung entschieden, diese pauschal mit 10 % der angemessenen Kosten des pädagogischen Personals anzusetzen. Dies gehe zurück auf eine beim Ministerium für Bildung, Jugend und Schule im Rahmen einer Projektgruppe ermittelten Betriebskostensystematik, wonach der durchschnittliche Aufwand für Verwaltungskosten sich in einem Rahmen von 7 bis 17 % der Kosten des notwendigen pädagogischen Personals bewege. Mit den hier angenommenen 10 % dieser Kosten liege man daher im unteren Bereich der tatsächlichen Kosten. Die Aufschlüsselung der anteiligen Personalkosten als Verwaltungskosten diene lediglich der Plausibilisierung der Kostenschätzung. Auch die Kosten für das technische Personal beruhten auf einer vergleichbaren Schätzung. Die Ansätze für die AfA seien im Einzelnen aufgeschlüsselt. Bei den Kosten der Versorgung handele sich um die Frühstücks-, Vesper- und Getränkekosten, für die ein eigenständiges Essengeld im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG nicht erhoben werden dürfe. Im Übrigen beteilige sich der Antragsgegner in Höhe von rund 1.873.574,97 Euro mit eigenen Mitteln an den Betriebskosten. Es sei daher auch nicht von einer Kostenüberdeckung auszugehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die Kitasatzung des Antragsgegners ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Antragsteller vermögen mit ihren Einwendungen im Ergebnis nicht durchzudringen.

I. Rechtlicher Ausgangspunkt für die Erhebung der Elternbeiträge ist § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege Kostenbeiträge festgesetzt werden. Die Ausgestaltung der Erhebung dieser Kostenbeiträge überlässt die Regelung des Bundesgesetzgebers weitgehend dem Landesrecht. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (Kindertagesstättengesetz - KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I, S. 384, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2017, GVBl. I Nr. 17) haben die Personensorgeberechtigten Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen zu entrichten. Gemeinden oder Gemeindeverbände als Träger der Einrichtungen können die Elternbeiträge und das Essengeld durch Satzung festlegen und als Gebühren erheben (§ 17 Abs. 3 Satz 1 und 3 KitaG).

Von dieser Satzungsermächtigung hat der Antragsgegner durch die hier angegriffene Kitasatzung der Gemeinde Schönefeld Gebrauch gemacht. Die Satzung ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

II. Das vom Landesgesetzgeber vorgesehene Finanzierungsmodell wird von der Kitasatzung des Antragsgegners umgesetzt. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 KitaG werden die Kosten der Kindertagesbetreuung durch die Eigenleistungen des Trägers, durch Elternbeiträge, durch die Gemeinde sowie durch Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt. Diesen Vorgaben entspricht die der Kitasatzung zugrunde liegende Kalkulation. Danach erfolgt die Finanzierung durch Zuschüsse des Landkreises als örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. § 1 Abs. 1 AGKJHG Bbg.) gemäß § 16 Abs. 2 KitaG in Höhe von 5.016.422,58 Euro, durch Eigenleistungen der Gemeinde, die zugleich Träger der von der Satzung betroffenen Betreuungseinrichtungen ist in Höhe von 1.873.574,97 Euro sowie Elternbeiträgen in Höhe von 1.165.224,95 Euro.

III. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG haben die Personensorgeberechtigten Beiträge (sog. Elternbeiträge) zu den Betriebskosten der Einrichtungen zu entrichten. Auch diese Vorgabe hat der Antragsgegner beachtet. In die Kalkulation sind keine anderen als Betriebskosten eingeflossen.

Nach § 15 Abs. 1 KitaG sind Betriebskosten im Sinne des Kita-Gesetzes die angemessenen Personal- und Sachkosten, die durch den erlaubten Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder entstehen. Nach § 15 Abs. 2 KitaG sind Personalkosten die Aufwendungen des Trägers der Einrichtung für die Vergütung des Personals nach den Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder vergleichbarer Vergütungsregelungen einschließlich des gesetzlichen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Der Begriff der Sachkosten ist in der auf § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 KitaG gestützten Verordnung über die Bestimmung der Bestandteile von Betriebskosten, das Verfahren der Bezuschussung sowie die jährliche Meldung der belegten und finanzierten Plätze der Kindertagesbetreuung (Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung - KitaBKNV) vom 1. Juni 2004 (GVBl. II, Nr. 16, S. 450, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2017, GVBl. I, Nr. 17) im Einzelnen präzisiert.

1. Zu den Sachkosten zählen insbesondere die Kosten für die Grundstücke/Gebäude der Betreuungseinrichtungen, einschließlich Miete oder Pacht für das Grundstück und Gebäude der Kindertagesstätte bzw. bei eigenem Grundstück und Gebäude die kalkulatorische Miete, Abschreibungen auf Investitionen für eigene Gebäude oder den als Kindertagesstätte genutzten Teil des eigenen Gebäudes, Heizungskosten, Gebäude- und Sachversicherungen, Wasser, Energie und öffentliche Abgaben, Erhaltungsaufwand für Grundstück und Gebäude, Schönheitsreparaturen und Wartung der technischen Anlage, Pflege und Erhaltung der Außen- und Spielanlagen und notwendige Verwaltungskosten (vgl. § 2 Abs.1 Buchstaben a. bis g. sowie i., j. und o. KitaBKNV).

Der Einwand der Antragsteller, Gebäudekosten dürften nicht in die Gebührenkalkulation aufgenommen werden, weil nach § 16 Abs. 3 KitaG die Gemeinde dem Einrichtungsträger das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung stelle und die Bewirtschaftungs- und Unterhaltungskosten trage, verkennt, dass § 16 Abs. 3 KitaG allein das Verhältnis des Einrichtungsträgers zur Gemeinde betrifft, für die Gebührenkalkulation und die Parameter, die dabei einfließen dürfen, jedoch keinerlei Vorgaben enthält.

2. Zu Unrecht bemängeln die Antragsteller die Berücksichtigung der „Kosten der Versorgung“ in Höhe von 288.864 Euro. Nach den Angaben des Antragsgegners handelt es sich hierbei um Kosten für die Verpflegung (Frühstück und Vesper) der in den Einrichtungen betreuten Kinder, die gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe k. KitaBKNV zu den Sachkosten zählen.

3. Der Auffassung der Antragsteller, die Kosten für das technische Personal (Hausmeister und Reinigung) sowie die Verwaltungskosten hätte der Antragsgegner nicht im Wege der Pauschalierung ermitteln dürfen, sondern „spitz“ errechnen müssen, folgt der Senat nicht. Vielmehr bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, bei der Ermittlung der Betriebskosten in gewissem Umfang typisierend und pauschalierend vorzugehen.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 - (BVerfGE 108, 1 ff.) zur Rechtmäßigkeit der an den Universitäten Baden-Württembergs eingeführten Rückmeldegebühr, auf das die Antragsteller für ihre Ansicht verweisen, rechtfertigt nicht nur keine andere Einschätzung, sondern bestätigt die Auffassung des Senats. Das Bundesverfassungsgericht hat in jener Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, dass bei der Ordnung der Gebührenerhebung und Gebührenbemessung der Normgeber berechtigt ist, die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtbild zu erfassen und er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen dürfe, die verlässlich und effizient vollzogen werden könnten (BVerfG, a.a.O., Rn. 62 a.E. bei juris). Dass das Bundesverfassungsgericht die dort streitige Rückmeldegebühr in Höhe von 100 DM beanstandet hat, weil die Bearbeitung jeder Rückmeldung bei den Universitätsverwaltungen einen durchschnittlichen Verwaltungsaufwand in der Größenordnung von lediglich etwa 8,33 DM verursacht habe, lässt im vorliegenden Verfahren keine Rückschlüsse zugunsten der Antragsteller zu.

III. Auch unter dem Aspekt einer Kostenüberdeckung ist die Kitasatzung rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar wird man annehmen können, dass eine Überdeckung der von der betreffenden Gemeinde für die Kindertagesbetreuung aufgewendeten Kosten problematisch im Hinblick darauf sein kann, dass die Elternbeiträge „zu den Betriebskosten“ zu leisten sind sowie im Hinblick auf das in § 16 Abs. 1 Satz 1 KitaG vorgesehene Finanzierungsmodell, das eine Beteiligung der Gemeinde an der Finanzierung vorsieht. Dieser Aspekt bedarf im vorliegenden Verfahren jedoch keiner Vertiefung, weil er im Ergebnis nicht entscheidungserheblich ist. Denn vom Satzungsgeber geschuldet ist bei Zugrundelegung zutreffender Parameter lediglich eine im Ergebnis richtige Satzung, die zu keiner Kostenüberdeckung führt.

1. Selbst wenn man mit den Antragstellern davon ausgeht, dass die Kosten für Miete/Pacht/AfA für Gebäude in Höhe von 244.663,45 Euro sowie die Kosten für das technische Personal (Hausmeister und Reinigungskosten) in Höhe von 641.872,17 Euro sowie die allgemeinen Verwaltungskosten in Höhe von 563.642,99 Euro, insgesamt 1.450.178,61 Euro, in der Kostenkalkulation nicht nachvollziehbar dargelegt sind und man weiter diese dem Grunde nach berücksichtigungsfähigen Kosten zugunsten der Antragsteller in voller Höhe kalkulatorisch unberücksichtigt ließe, käme man nicht zu einer Kostenüberdeckung.

Nach der vorgelegten Kalkulation beträgt der von der Gemeinde getragene Eigenanteil an den Kosten der Kindertagesbetreuung 1.873.574,97 Euro. Dieser Eigenanteil wird selbst bei einer Addition der beanstandeten Posten nicht aufgezehrt. Er beliefe sich dann noch immer auf 423.396,36 Euro (1.873.574,97 Euro abzüglich 1.450.178,61 Euro).

2. Ohne Erfolg wenden die Antragsteller ein, es sei von einer Kostenüberdeckung auszugehen, weil Bundeszuwendungen zu den Betriebskosten der Einrichtungen nicht hinreichend berücksichtigt seien.

a) Soweit sie sich in diesem Zusammenhang auf Bundeszuwendungen nach dem Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403, 2407) - KitaFinHG -, auf das Gesetz zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I, S. 250) sowie das Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I, S. 2411) berufen, müssen sie schon deshalb scheitern, weil Gegenstand dieser Gesetze nicht die Finanzierung des laufenden Betriebs bestehender Kindertagesbetreuungseinrichtungen ist, sondern Investitionen, die der Schaffung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze dienen.

b) Soweit sie unter Hinweis auf das Schreiben des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg vom 8. September 2016 geltend machen, der Bund habe Betriebskostenzuschüsse zum Betrieb der laufenden Kindertagesbetreuungseinrichtungen gewährt, die in der Kalkulation der Kitasatzung nicht aufgeführt seien, versäumen sie darzulegen, um welche konkreten Zuwendungen es sich hierbei handeln soll und auf welcher Rechtsgrundlage diese gewährt worden sein sollen.

Der Antragsgegner als Träger der Betreuungseinrichtungen erhält Zuwendungen einzig auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 KitaG. Danach gewährt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also der Landkreis (vgl. § 1 AGKJHG), dem Träger der Kindertagesstätte, hier also dem Antragsgegner, einen Zuschuss zu den Kosten des notwendigen pädagogischen Personals der Einrichtung, das zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 1 KitaG erforderlich ist (Satz 1). Der Zuschuss beträgt gegenwärtig 88,6 % dieser Kosten für jedes betreute Kind bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, 86,4 % der Kosten für jedes betreute Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung und 84 Prozent dieser Kosten für jedes betreute Kind im Grundschulalter (Satz 2). Die Höhe der Zuschüsse ist damit im Einzelnen gesetzlich festgelegt. Dass die kalkulatorisch vom Antragsgegner zugrunde gelegte Höhe dieser Zuschüsse vorliegend nicht dem gesetzlichen Umfang entsprochen hat, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht.

Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage, die den Antragsgegner berechtigen würde, weitere Zuschüsse vom Landkreis oder vom Land zu verlangen, ist nicht ersichtlich und wurde auch von den Antragstellern trotz ausdrücklicher Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht benannt.

c) Ohne Erfolg machen die Antragsteller weiter geltend, die vom Bund gewährten Finanzhilfen zum Ausbau der Tagesbetreuung seien den Gemeinden vom Land Brandenburg teilweise rechtswidrig vorenthalten worden. Zwar finden sich in dem von den Antragstellern vorgelegten Schreiben des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg vom 8. September 2016 auf Seite 6 unten Ausführungen, wonach Betriebskostenzuschüsse des Bundes zur Kindertagesbetreuung in Höhe von insgesamt 149 Mio. Euro für den Zeitraum von 2008 bis 2016 sowie in den Folgejahren in Höhe von 35 Mio. Euro nicht an die Gemeinden weitergeleitet worden seien. Daraus können die Antragsteller, die Richtigkeit dieser Angaben einmal unterstellt, jedoch nichts für sich herleiten. Die Bewilligung der Finanzhilfen an die Bundesländer und deren zweckgebundene Verwendung betreffen allein das Verhältnis zwischen Bund und Ländern. Subjektive Rechte einzelner Bürger gegenüber den Trägern von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung lassen sich daraus nicht herleiten.

d) Auch die Auffassung der Antragsteller, der Antragsgegner habe kalkulatorisch weitere Bundes- bzw. Landeszuschüsse bei der Ermittlung der Gebührenhöhe einbeziehen müssen, ist schon vor dem dargelegten Hintergrund mangels entsprechender Rechtsgrundlage verfehlt. Dessen ungeachtet ist unklar, welche Höhe diese kalkulatorisch einzubeziehenden Zuschüsse haben sollten. Die Antragsteller selbst machen hierzu keine Angaben. Hinzu kommt, dass eine Verteilung etwaiger Mittel auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also die Landkreise, nicht zu einer Erhöhung der Einnahmen der Gemeinden führen würde.

e) Der Hinweis auf das Urteil des Verfassungsgerichts Brandenburg vom 30. April 2013 - 49/11 - führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Insbesondere lässt sich dieser Entscheidung kein Recht des Antragsgegners zur Klage auf höhere Zuwendungen gegenüber dem Land entnehmen.

Das Urteil des Verfassungsgerichts befasst sich mit Artikel 97 Abs. 3 der Brandenburgischen Landesverfassung - LV -, der u.a. einen Anspruch der Kommunen auf finanziellen Ausgleich für Mehrbelastungen vorsieht, die ihnen durch Landesgesetz auferlegt werden. In jener Entscheidung hat das Verfassungsgericht festgestellt, dass die Erhöhung des Personalkostenzuschüsse nach § 16 Abs. 2 KitaG und die Entscheidung des Landesgesetzgebers, die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorzusehen und mit den höheren Personalkostenzuschüssen zu belasten, konnexitätsrelevante Verpflichtungen der Kommunen durch den Landesgesetzgeber darstellten, die eine entsprechende finanzielle Ausgleichverpflichtung nach sich ziehe. Eine solche Situation liegt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht vor, weil nicht ersichtlich ist, welche neuen Aufgaben den Gemeinden als Einrichtungsträger durch Landesgesetz übertragen worden sein sollten.

IV. Die Kitasatzung des Antragsgegners steht auch mit den Vorgaben des § 17 Abs. 2 KitaG in Einklang. Danach sind die Elternbeiträge sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln.

1. Die in der Satzung vorgesehene Staffelung entspricht diesen Vorgaben. Der Satzung sind drei Anlagen beigefügt, die hinsichtlich der Betreuungsart (Krippe, Kindergarten und Hort) unterscheiden und hinsichtlich des Betreuungsumfangs (bis 20 Wochenstunden, bis 30 Wochenstunden, bis 40 Wochenstunden, über 40 Wochenstunden) sowie nach dem Jahresnettoeinkommen (von 0 bis 12.000 Euro bis zu mehr als 66.000 Euro in Stufungen von jeweils 3.000 Euro Jahreseinkommen) differenzieren. Bei Familien mit mehreren unterhaltsberechtigten Kindern ermäßigen sich die Elternbeiträge gemäß § 9 Abs. 3 Kitasatzung um 10 % bei zwei, um 25 % bei drei und um 40 % bei vier Kindern. Familien mit fünf oder mehr unterhaltsberechtigten Kindern sind von den Elternbeiträgen freigestellt.

2. Auch das Erfordernis einer sozialverträglichen Gestaltung wahrt die Satzung. Das OVG Brandenburg hat hierzu mit Urteil vom 4. August 1998 - 2 D 35/97.NE - (Rn. 49 bei juris) ausgeführt, mit der Sozialverträglichkeit solle der Spielraum des Satzungsgebers bei der Gestaltung der Beiträge nach den Staffelungskriterien konkretisiert und eingeengt werden. Durch die Staffelung nach dem Elterneinkommen und der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder müsse sichergestellt sein, dass Plätze in Kindertageseinrichtungen für jedermann bezahlbar seien und keinem Kind aus finanziellen Gründen die Möglichkeit genommen werde, eine solche Einrichtung zu besuchen. Der Satzungsgeber müsse bei der Beitragsgestaltung für die unteren Einkommensgruppen insbesondere eine Einkommensermittlung vorsehen, die möglichst weitgehend die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtige. Dem schließt sich der erkennende Senat an. Bedenken, dass diese Erfordernisse durch die vorliegende Satzung nicht gewahrt wären, hat der Senat nicht.

Die Satzung sieht bei einem Jahresnettoeinkommen von 0 bis 12.000 Euro und einer Betreuungszeit in der Krippe und im Kindergarten mit einem Umfang von bis zu 20 Wochenstunden einen Beitrag von 12 Euro/Monat und im Hort von 6 Euro/Monat vor. Der Höchstsatz beträgt bei einem Jahresnettoeinkommen von mehr als 66.000 Euro und einer Betreuung von über 40 Wochenstunden 320 Euro in der Krippe und 253 Euro im Kindergarten. Im Hort ist bei diesem Einkommen und einer Betreuungszeit von über 30 Wochenstunden ein Beitrag von 189 Euro monatlich fällig. Der Senat hat keine Bedenken, dass die in diesem Rahmen gestaffelten Elternbeiträge dem Gebot der Sozialverträglichkeit entsprechen, zumal gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII der Kostenbeitrag für die Kindertagesbetreuung auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden soll, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind im Einzelfall nicht zumutbar ist.

Dass die in der Kitasatzung vorgesehene Staffelung den unteren Einkommensgruppen einen überproportional hohen Anteil an dem Gebührenaufkommen auferlegte, wie die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, vermag der Senat angesichts des Stundensatzes, den die Eltern je nach Einkommensgruppe für die Betreuung ihres Kindes aufzubringen haben, nicht nachzuvollziehen. In der untersten Einkommensgruppe (0 bis 12.000 Euro) leisten die Eltern durch ihren Beitrag weniger als 15 Cent pro Betreuungsstunde bei bis zu 20 Betreuungsstunden wöchentlich. In der obersten Gehaltsgruppe (mehr als 66.000 Euro Jahresnettoeinkommen) beläuft sich der Elternbeitrag auf mehr als 3,50 Euro je Betreuungsstunde.

3. Soweit die Antragsteller für ihre Auffassung, die Beitragssätze seien in sozial unverträglicher Weise überhöht, darauf abstellen, dass der Bundesgesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien zum KitaFöG den Anteil der Eltern an der Finanzierung auf 15 % festgelegt habe und Bruttobetriebskosten in Höhe von 12.000 Euro jährlich in Ansatz gebracht worden seien (vgl. BT-Drs. 16/9299, S. 22), verkennen sie, dass es sich hierbei um auf statistischen Auswertungen beruhende Annahmen des Bundesgesetzgebers handelt, anhand derer er die Höhe der den Ländern gewährten Finanzhilfen bemessen hat. Rechtliche Vorgaben, schon gar verbindliche, sind hierin nicht zu sehen.

V. Die Kitasatzung verstößt auch nicht gegen das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip.

Die Kostenbeiträge im Sinne von § 90 Abs. 1 SGB VIII in Verbindung mit § 17 KitaG sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Schuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Aus dieser Zweckbestimmung folgt, dass die Gegenleistung für staatliche Leistungen nicht völlig unabhängig von den tatsächlichen Kosten der entgeltpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürfen; die Verknüpfung zwischen Kosten und Entgelt-/Gebührenhöhe muss sachgerecht sein (VGH Kassel, Beschluss vom 4. März 2014 - 5 C 2331/12 N. -, ESVGH 64, 211 ff., Rn. 35 bei juris). Dementsprechend ist bei der Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagesbetreuung das Äquivalenzprinzip zu beachten (OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. September 2015 - 4 LB 149/13 -, NdsVBl. 2016, S. 82 ff., Rn. 67 bei juris). Dieses ist bei einer Kostenbeitragsstaffelung nach dem Einkommen der Kostenbeitragspflichtigen gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII jedenfalls dann gewahrt, solange selbst die Höchstgebühr die tatsächlichen Kosten der Einrichtung pro Platz nicht deckt und in einem angemessenen Verhältnis zu der damit abgegoltenen Verwaltungsleistung steht. Unter dieser Voraussetzung wird allen Benutzern im Ergebnis ein vermögenswerter Vorteil zugewendet. Auch die Nutzer, die die volle Gebühr zahlen, werden nicht zusätzlich voraussetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Lasten und vor allem nicht zur Entlastung sozial schwächerer Nutzer herangezogen, sondern nehmen an einer öffentlichen Infrastrukturleistung teil, deren Wert die Gebührenhöhe erheblich übersteigt (BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332 ff., Rn. 68 bei juris).

Dass diese Anforderungen hier ohne weiteres gewahrt sind, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die durchschnittlichen monatlichen Kosten eines Betreuungsplatzes nach den Angaben des Antragsgegners 1.005,63 Euro betragen, während die Belastung der Kostenbeitragspflichtigen mit den in den Anlagen 1 bis 3 zu § 9 der Satzung geregelten Kostenbeiträgen maximal 320 Euro monatlich beträgt. Damit übersteigt das festgelegte Entgelt die anteilmäßigen rechnerischen Kosten der den Pflichtigen zuteilwerdenden staatlichen Leistungen nicht. Eine „Quersubventionierung“ findet nicht statt.

VI. Schließlich liegt auch der von den Antragstellern behauptete Verstoß gegen den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit nicht vor.

Das auf Artikel 3 Abs. 1 GG beruhende Gebot der Beitragsgerechtigkeit erlaubt es, im Zuge verallgemeinernder und pauschalierender Regelungen die Besonderheiten atypischer Konstellationen zu vernachlässigen. Dieser Grundsatz der Typengerechtigkeit dient der Erhaltung der dem Normgeber im Abgabenrecht in Bezug auf das Gleichbehandlungsgebot eingeräumten Gestaltungsfreiheit. Danach ist es dem Normgeber gestattet, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu typisieren und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen (Ausnahmefällen) außer Betracht bleiben (OVG Koblenz, Urteil vom 19. Mai 2015 - 6 A 11006/14 -, Rn. 18 bei juris m.w.N.).

Die Antragsteller meinen, der Antragsgegner habe gegen diesen Grundsatz verstoßen, weil er bei der Kostenkalkulation nicht nach den unterschiedlichen Betreuungsarten (Krippe, Kindergarten, Hort) differenziert habe. Dies hält er für geboten, weil für die einzelnen Betreuungsarten Zuschüsse nach § 16 Abs. 2 KitaG in jeweils unterschiedlicher Höhe gewährt würden. Dieser Einschätzung vermag der Senat nicht zu folgen.

Die Beitragsgerechtigkeit ist vorliegend vielmehr schon deshalb gewahrt, weil die in der Kitasatzung vorgesehenen gestaffelten Beitragssätze die unterschiedliche Betreuungsintensität in den einzelnen Betreuungsarten widerspiegeln.

Dessen ungeachtet sprechen gegen eine Differenzierung nach Betreuungsarten ganz erhebliche praktische Schwierigkeiten, weil die betroffenen Einrichtungen überwiegend alle drei Betreuungsarten abdecken und von Kindern aus allen Betreuungsarten mindestens teilweise gemeinsam genutzt werden.

Hinzu kommt, dass die Höhe der für die einzelnen Betreuungsarten gewährten Zuschüsse nicht derart voneinander abweicht, dass eine Differenzierung bei der Kostenkalkulation geboten oder wenigstens sinnvoll erschiene. Für jedes betreute Kind im Alter bis zum vollendeten Lebensjahr wird 88,6 %, bis zur Einschulung 86,4 % und im Grundschulalter 84 % Zuschuss zu den Kosten des notwendigen pädagogischen Personals der Einrichtung gewährt.

VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.