Gericht | FG Berlin-Brandenburg 4. Senat | Entscheidungsdatum | 20.09.2018 | |
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Aktenzeichen | 4 K 4277/15 | ECLI | ECLI:DE:FGBEBB:2018:0920.4K4277.15.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Beteiligten streiten über eine Anrufungsauskunft nach § 42e des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Mit Schreiben vom 17. Mai 2013 stellte die Klägerin, eine amtsfreie Stadt im Land Brandenburg, beim Beklagten einen Antrag auf Anrufungsauskunft nach § 42e EStG. Danach beabsichtigte die Klägerin eine Feuerwehrentschädigungssatzung zu erlassen. In § 1 Abs. 1 des Satzungsentwurfs ist niedergelegt, dass die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Klägerin gelten soll. § 2 Abs. 1 der Satzung, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, sieht vor, dass die dort genannten „ehrenamtlich tätigen Angehörigen“ der Freiwilligen Feuerwehr eine „monatliche Aufwandsentschädigung“ erhalten. Die Höhe der Aufwandsentschädigung ist je nach Funktion unterschiedlich hoch und beträgt zwischen 20 und 100 €. Zudem sind Beträge von 2,50 € für eine „aktive Dienstteilnahme“ bzw. 4 € für „Einsätze“ zu zahlen. Schließlich enthält § 5 des Satzungsentwurfs eine Regelung zur Zahlung von Aufwandsentschädigungen und von Fahrtkostenerstattungen bei überörtlichen Aus- und Fortbildungen. § 7 des Entwurfs der Satzung sieht vor, die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der nach dieser Satzung zu zahlenden Entschädigung zur Sache des Empfängers zu machen.
Vor diesem Hintergrund fragte die Klägerin beim Beklagten an, ob es sich bei den ehrenamtlich tätigen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr um Arbeitnehmer i. S. des § 19 EStG handele und folglich die entsprechende Aufwandsentschädigung steuerpflichtiger Arbeitslohn sei. Die Klägerin führte erläuternd aus, dass den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr kein Entgelt gezahlt werde. Sie erhielten lediglich die in der o. g. Satzung festgelegte Aufwandsentschädigung als Auslagenersatz. Sie stünden nicht in einem Dienstverhältnis zur Stadt. Daher dürfte für sie, die Klägerin, auch keine Lohnsteuereinbehaltungspflicht bestehen.
Der Beklagte erteilte mit Schreiben vom 26. September 2013 die Auskunft nach § 42e EStG. Der Beklagte führte aus, dass es sich bei den ehrenamtlichen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr um Arbeitnehmer handele, da ein Dienstverhältnis i. S. des § 1 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) vorläge. Die erhaltenen Vergütungen seien grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Soweit die steuerfreien Beträge nach § 3 Nr. 12 Satz 2 und § 3 Nr. 26 EStG berücksichtigt werden würden, sei der übersteigende Betrag dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Dieser werde im Regelfall nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen durchgeführt. Sei die Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich als geringfügige Beschäftigung anzusehen, könne die Lohnsteuer auch mit einem pauschalen Steuersatz (§ 40a Abs. 2 oder 2a EStG) erhoben werden.
Gegen die Auskunft vom 26. September 2013 legte die Klägerin Einspruch ein. Mit seiner Einspruchsentscheidung vom 20. November 2015 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Dies begründete der Beklagte wie folgt:
Träger des Brandschutzes seien im Land Brandenburg die amtsfreien Gemeinden, die Ämter und kreisfreien Städte. Sie seien verpflichtet, zur Erfüllung ihrer Aufgaben im örtlichen Brandschutz und in der örtlichen Hilfeleistung eine örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten und sowie eine angemessene Löschwasserversorgung zu gewährleisten. Faktisch werde der Brandschutz im Land Brandenburg zum überwiegenden Teil durch Freiwillige Feuerwehren gewährleistet. Die dort tätigen Feuerwehrleute würden diese Aufgabe ehrenamtlich wahrnehmen (§ 27 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg – Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz – [BbgBKG]).
Für die Einkommensteuerpflicht sei es jedoch ohne Bedeutung, dass eine Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt und „nur“ eine Aufwandsentschädigung gezahlt werde. Entscheidend sei, ob als Nebenzweck die Erzielung positiver Einkünfte angestrebt werde. Erhalte ein ehrenamtlicher Feuerwehrmann im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit Zahlungen, die nicht nur unwesentlich höher seien als die ihm hierbei entstandenen Aufwendungen, sei der Schluss gerechtfertigt, dass das Ehrenamt nicht mehr aus reiner Liebhaberei, sondern auch um des Entgelts willen betrieben werde. Es sei dann von einer Einkunftserzielungsabsicht und einer grundsätzlichen Einkommensteuerpflicht auszugehen sowie davon, dass es sich bei den ehrenamtlichen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr um Arbeitnehmer i. S. des § 19 EStG handele. Es handele sich daher entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um Einkünfte nach § 22 Abs. 3 EStG.
In Anbetracht der Höhe der in der Satzung festgelegten Entschädigungen würden wohl nur der Stadtwehrführer und der Stellvertreter der Freiwilligen Feuerwehr A… eine über der Steuerfreiheit liegende Aufwandsentschädigung erhalten. Die steuerrechtliche Beurteilung erfolge daher anhand dieser Funktionsträger, so der Beklagte. Zwar erfüllten auch die übrigen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr die Voraussetzungen für die Annahme eines Arbeitnehmerverhältnisses. Aufgrund der geringen Höhe der zu erwartenden Zahlungen sei jedoch insoweit mit steuerlichen Konsequenzen nicht zu rechnen.
Sowohl der Stadtwehrführer als auch der Stellvertreter der Freiwilligen Feuerwehr seien in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden. Denn beide seien nicht nur an die Vorgaben des BbgBKG, sondern auch an die Dienstanweisungen der Klägerin (Alarm- und Einsatzpläne, Ausrückordnung, Brandschutzerziehung, Durchführung von Übungen) gebunden, die die Aufgaben im Einzelnen bestimmten. Diesen Anweisungen sei bei Übungen und im Einsatz Folge zu leisten, und zwar sowohl durch die Einsatzleitung als auch durch jedes einzelne Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr. Zudem bestehe eine Weisungsgebundenheit bezüglich der Bestellung bzw. Besorgung von Gerätschaften sowie in Bezug auf deren Kostenersatz. In Anbetracht dessen sei es nicht maßgeblich, dass der streitgegenständliche Satzungsentwurf keinen Urlaubsanspruch, keine Zahlung im Krankheitsfalle oder einen Anspruch auf eine Altersversorgung enthalte. Nicht entscheidend sei auch, wie eine Tätigkeit oder eine tätige Person bzw. wie die Zahlungen im Einzelnen bezeichnet werden würden.
Festzuhalten sei abschließend, so der Beklagte, dass, sofern die Höchstbeträge nach § 3 Nr. 12 bzw. Nr. 26 EStG überschritten werden würden, steuerpflichtiger Arbeitslohn i. S. des § 19 EStG vorliegen würde. Folglich müsste die Klägerin im Rahmen der allgemeinen Arbeitgeberpflichten die Lohnbesteuerung vornehmen.
Hiergegen hat die Klägerin am 15. Dezember 2015 Klage erhoben. Sie meint, dass der Beklagte die tatsächlichen Verhältnisse, die für eine Arbeitnehmereigenschaft vorliegen müssten, verkenne.
Da sie, die Klägerin, nach § 3 Abs. 1 BbgBKG die Trägerin des örtlichen Brandschutzes sei, habe sie die Wahlfreiheit, ob sie diese Aufgabe mit einer Berufsfeuerwehr oder einer Freiwilligen Feuerwehr erfülle. Sie habe sich für eine Freiwillige Feuerwehr entschieden, so dass die Vorschrift des § 27 BbgBKG maßgeblich sei. § 27 BbgBKG bestimme, dass die entsprechenden Personen freiwillig und ehrenamtlich tätig seien. Es werde ausdrücklich kein – wie auch immer geartetes – Vertragsverhältnis zwischen ihr, der Klägerin, und den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr begründet. Die Aufgaben, die sich für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr ergeben, seien ausschließlich dem Gesetz (hier dem § 27 Abs. 1 BbgBKG) zu entnehmen. Sie, die Klägerin, habe keinen Entscheidungs- oder Ermessensspielraum bzw. keine Weisungsbefugnis. Weisungsbefugt sei nur die Stadtwehrführung, die ihre Einsatzbefehle von der Einsatzleitstelle des Landkreises erhalte. Im direkten Einsatz vor Ort gebe dann der jeweilige Einsatzleiter die Anweisungen. Sie, die Klägerin, könne und dürfe insoweit keinerlei Vorgaben machen. Entsprechendes gelte auch in Bezug auf die Teilnahme an Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen.
Hinsichtlich der Aufstellung von Alarm- und Rettungsplänen sei anzumerken, dass der Stadtwehrführer, der keine Weisungen von ihr, der Klägerin, erhalte, eine Alarm- und Ausrückordnung in Eigenregie erstelle. Dabei müsse er die gesetzlichen und die Vorgaben des Landkreises beachten. Nur der Kreisbrandmeister könne Ergänzungen an der Alarm- und Ausrückordnung vornehmen. Sie, die Klägerin, übe insoweit keine Kontroll- oder Entscheidungsfunktion aus.
Auch die sich aus der Einsatz- bzw. sonstigen Tätigkeit der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr ergebenden Ansprüche beruhten nicht auf einem Vertrag oder auf arbeitsrechtlichen Gesetzen. Es gebe keine Tätigkeitsbeschreibung oder -anweisung für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr seien frei in ihrer Zeiteinteilung, d. h. wann sie welche ihrer Aufgaben erfüllen.
Damit fehlten wesentliche Merkmale, die eine unselbständige Tätigkeit nach der Rechtsprechung definierten. Dass sie, die Klägerin, den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Arbeitsmittel – wie z. B. eine Schutzausrüstung – stelle, ändere daran nichts. Denn dies beruhe gerade nicht auf einer arbeitsvertraglichen, sondern einer gesetzlichen Verpflichtung (§§ 24 ff. BbgBKG).
Zudem stelle sich die Frage, weshalb es überhaupt eine Unterscheidung zwischen Berufs- und Freiwilligen Feuerwehren gebe, wenn die Aufwandsentschädigung nun lohnsteuerpflichtiges Entgelt sein soll. Die Aufwandsentschädigung decke lediglich den auf der satzungsmäßigen Funktion beruhenden (zeitlichen und sachlichen) Aufwand der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr ab. Der Beklagte habe mit keinem Wort ausgeführt, dass die satzungsmäßigen Pauschalen den tatsächlichen Aufwand der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr nachweislich übersteigen. Dies dürfte wohl auch nicht so sein. Es dürfte z. B. nicht zu beanstanden sein, dass ein Stadtwehrführer monatlich 100 € an Aufwandsentschädigung erhält, da er bestimmte übergeordnete Planungen und Organisationen abstimmen muss. Dies erfordere Telefonate und Treffen, die eine solche Aufwandsentschädigungshöhe rechtfertigten. Eine etwaige „Gewinnerzielungsabsicht“ könne nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden.
Schließlich könne auch die Regelung, wonach bei Mehrfachfunktionen die Aufwandsentschädigungen addiert werden, nicht als rechtswidrig angesehen werden, da unterschiedliche Funktionen auch einen unterschiedlichen Aufwand nach sich ziehen würden.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 26. September 2013 und der Einspruchsentscheidung vom 20. November 2015 eine Anrufungsauskunft nach § 42e des Einkommensteuergesetzes mit dem Inhalt zu erteilen, dass es sich bei der Tätigkeit der ehrenamtlich tätigen Feuerwehrleute der Klägerin nicht um Arbeitnehmer im Sinne des § 19 des Einkommensteuergesetzes handelt und dass die monatlich gezahlte Aufwandsentschädigung kein Arbeitsentgelt im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist;
hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Antrag auf Anrufungsauskunft nach § 42e des Einkommensteuergesetzes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend zu den Gründen seiner Einspruchsentscheidung weist er darauf hin, dass die Steuerbarkeit der Aufwandsentschädigung für jedes Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr einzeln zu prüfen sei. Eine Steuerbarkeit und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit seien dann gegeben, wenn eine Einkunftserzielungsabsicht und damit ein wesentlicher Überhang der Zahlungen zu den Aufwendungen des jeweiligen Feuerwehrmitglieds gegeben sei. Insoweit sei auch auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Oktober 1992 hinzuweisen (Aktenzeichen: VI R 59/91). Keine Steuerbarkeit liege vor, wenn die Zahlungen nur den tatsächlichen Aufwand abdecken würden, so dass der Tatbestand der Einkunftserzielung nicht verwirklicht werden würde.
Aufgrund der Einzelfallbeurteilung könne daher nicht grundsätzlich unterstellt werden, dass kein ehrenamtliches Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr einkommensteuerrechtlich relevante Einkünfte erzielen werde. Die Einzelfallprüfung müsse dann von der Klägerin vorgenommen werden.
I. Die Klage hat sowohl im Hinblick auf den Haupt- als auch den Hilfsantrag keinen Erfolg.
Die zulässige (Verpflichtungs-)Klage ist unbegründet, weil die Klägerin weder einen Anspruch auf die Auskunft mit dem konkret begehrten Inhalt, der sich aus dem Klageantrag ergibt, hat noch einen Anspruch auf Neubescheidung der Auskunft (§ 101 der Finanzgerichtsordnung [FGO]).
1. Nach § 42e EStG hat das zuständige Betriebsstättenfinanzamt auf Anfrage eines Beteiligten (insbesondere eines Arbeitgebers) darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Die Lohnsteueranrufungsauskunft beinhaltet nach der zutreffenden Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 27. Februar 2014 VI R 23/13, Bundessteuerblatt [BStBl] II 2014, 894; vom 7. Mai 2014 VI R 28/13, Sammlung der Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2014, 173) aber nur, wie die Finanzbehörde den vom Antragsteller dargestellten Sachverhalt gegenwärtig beurteilt. Deshalb beschränkt sich die inhaltliche Überprüfung einer erteilten Lohnsteueranrufungsauskunft durch die Finanzgerichte (FG) darauf, ob das Finanzamt den zur Entscheidung gestellten Sachverhalt zutreffend erfasst und ob die gegenwärtige rechtliche Einordnung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts in sich schlüssig und nicht evident rechtsfehlerhaft ist. Dies bedeutet, dass bei zutreffend erfassten Sachverhalten allenfalls eine evident rechtsfehlerhafte Auskunft einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine andere Auskunft begründen kann. Ist der Sachverhalt hingegen zutreffend erfasst und die Auskunft nicht evident rechtsfehlerhaft, kann eine (angeblich) falsche Rechtsansicht der Finanzbehörde nur mittelbar durch Rechtsbehelfe gegen die darauf beruhenden Lohnsteuerfestsetzungen und nicht durch unmittelbare Klage gegen die erteilte Auskunft angefochten werden (vgl. hierzu auch Hessisches FG, Urteil vom 22. Februar 2018 4 K 1408/17, juris).
2. Nach diesen Grundsätzen wurde der sich aus § 42e EStG ergebende Anspruch der Klägerin durch die Auskunft des Beklagten vom 26. September 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. November 2015 hinreichend erfüllt, so dass keine Neubescheidung in Betracht kommt. Ein Anspruch auf eine inhaltlich andere Auskunft, insbesondere auf eine solche, die den mit dem Hauptantrag begehrten konkreten Inhalt hätte, steht der Klägerin nicht zu. Denn der Beklagte hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt zutreffend erfasst und seine darauf beruhende Auskunft ist jedenfalls nicht evident rechtsfehlerhaft.
a) Dass der Beklagte den entscheidungserheblichen Sachverhalt zutreffend erfasst hat, folgt daraus, dass er den von der Klägerin geschilderten Sachverhalt in der Lohnsteueranrufungsauskunft bzw. in der Einspruchsentscheidung in wesentlicher Hinsicht zutreffend zusammengefasst hat. So wurde die Feuerwehrentschädigungssatzung ihrem wesentlichen Inhalt nach sowie insbesondere in Bezug auf die Höhe der Aufwandsentschädigungen – differenziert je nach der Funktion des einzelnen Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr – richtig erfasst. Zudem hat der Beklagte erkannt, dass die Klägerin als Trägerin des örtlichen Brandschutzes gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BbgBKG eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten hat und dies im Falle der Klägerin eine Freiwillige Feuerwehr ist. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr müssen die sich aus § 27 Abs. 1 BbgBKG ergebenden Verpflichtungen beachten – aus dies wurde vom Beklagten berücksichtigt. Er hat auch erkannt, dass § 3 Abs. 2 Nr. 2 BbgBKG vorsieht, dass die Träger des örtlichen Brandschutzes – also auch die Klägerin – Alarm- und Einsatzpläne für den Brandschutz und die Hilfeleistung aufstellen, abstimmen und fortschreiben müssen.
Dass die Klägerin vorgetragen hat, sie übe kein Weisungsrecht gegenüber der Freiwilligen Feuerwehr aus, dieses Recht stehe nur dem Stadtwehrführer zu, und die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr müssten nur den sich aus § 27 Abs. 1 BbgBKG ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen, ändert an der Einschätzung, dass der Beklagte den entscheidungserheblichen Sachverhalt zutreffend erfasst hat, nichts. Im Gegenteil. Denn der Beklagte hat – zutreffend – darauf abgestellt, dass die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr in dieser Funktion aufgrund der gesetzlichen Pflicht des § 27 Abs. 1 Satz 2 BbgBKG tätig werden müssen – also das Tätigwerden nicht in ihrem Belieben liegt. § 27 Abs. 1 Satz 2 BbgBKG lautet ausdrücklich wie folgt:
„Sie haben an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und den dort ergangenen Weisungen nachzukommen.“
An der Einschätzung, dass der Beklagte den entscheidungserheblichen Sachverhalt zutreffend erfasst hat, änderte sich auch nichts dadurch, dass die Klägerin angemerkt hat, nicht sie habe die genannten Alarm- und Einsatzpläne aufgestellt, sondern dies habe der Stadtwehrführer eigenverantwortlich getan. Denn der vom Beklagten in Bezug genommene § 3 Abs. 2 Nr. 2 BbgBKG ist insoweit eindeutig. Ob die Klägerin die tatsächliche Ausführung der sich aus dieser Regelung ergebenden Verpflichtung auf den Stadtwehrführer delegiert hat, ändert nichts daran, dass die Klägerin weiterhin aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 BbgBKG verpflichtet ist, so dass der Beklagte richtigerweise auf diesen Umstand abstellen durfte.
b) Den auf dem oben erwähnten Sachverhalt beruhenden Auskunftsantrag der Klägerin hat der Beklagte nicht evident rechtsfehlerhaft beantwortet.
aa) Der Beklagte ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Steuerbarkeit der Aufwandsentschädigung für jedes Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr einzeln zu prüfen sei. Eine Steuerbarkeit sei dann gegeben, wenn eine Einkunftserzielungsabsicht und damit ein wesentlicher Überhang der Zahlungen zu den Aufwendungen des jeweiligen Feuerwehrmitglieds gegeben sei. Sei die Steuerbarkeit gegeben, stelle sich die Tätigkeit der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Klägerin als eine Arbeitnehmertätigkeit i. S. des § 19 EStG dar. In diesem Zusammenhang zieht der Beklagte § 1 Abs. 2 der Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV) bzw. die dort aufgeführten Abgrenzungskriterien heran. Für den Beklagten ist im Ergebnis maßgeblich, dass die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr in die „festgelegte Arbeitsorganisation“ der Freiwilligen Feuerwehr der Klägerin eingegliedert seien und dass eine Weisungsgebundenheit an die Vorgaben des BbgBKG sowie die auf § 3 Nr. 2 BbgBKG beruhenden Dienstanweisungen bestehe. Letztlich meint der Beklagte jedoch, dass die Frage, ob eine Arbeitnehmertätigkeit vorliege, aufgrund der Höhe der Aufwandsentschädigungen nur für den Stadtwehrführer und den Stellvertreter eine Rolle spielen dürfte.
Dies ist nach der Überzeugung des Senats ein vertretbares, wenn auch nicht unstrittiges, aber jedenfalls nicht evident rechtsfehlerhaftes Ergebnis. Zwar hat sich die Klägerin bemüht, die Unabhängigkeit der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr bzw. der Freiweilligen Feuerwehr insgesamt von Vorgaben und Einflussnahmen der Stadt darzustellen. Maßgeblich seien nach der Ansicht der Klägerin die Leitstellen bzw. die Feuerwehralarme, die zu einem Tätigwerden der Freiweilligen Feuerwehr führten. Von einer Weisungsgebundenheit könne daher keine Rede sein. Nach der Überzeugung des Senats verkennt die Klägerin jedoch insoweit, dass sie, da sie nach dem BbgBKG in örtlicher Hinsicht im Land Brandenburg für den Brandschutz verantwortlich ist, als Trägerin des örtlichen Brandschutzes auch in tatsächlicher Hinsicht sicherstellen muss – und auch sichergestellt hat –, dass sie der Brandschutzaufgabe gerecht wird. Dieser Pflicht ist sie u. a. dadurch nachgekommen, dass sie die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass die Freiwillige Feuerwehr in A… tätig werden kann, und dass sie den Stadtwehrführer ernannt hat. An diesen hat sie die Pflicht delegiert, Alarm- und Einsatzpläne für den Brandschutz und die Hilfeleistung aufstellen. Der Stadtwehrführer hat dies nach dem Vortrag der Klägerin auch getan. Dass dies in „Eigenregie“ passiert sei, wie die Klägerin es meint, trifft nach der Überzeugung des Senats nicht zu, da der Stadtwehrführer diese Pläne selbstverständlich im Brandschutzinteresse der Klägerin aufgestellt hat. Insgesamt wird somit den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr der Klägerin ein Rahmen gesteckt, den sie einzuhalten haben.
Im Übrigen steht die Geringfügigkeit der geleisteten Entschädigungen nach der zutreffenden BFH-Rechtsprechung (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 28. Februar 1975 VI R 28/73, BStBl II 1976, 134 betreffend ehrenamtliche Helfer von Wohlfahrtsverbänden) der Annahme eines Arbeitsverhältnisses nicht entgegen.
bb) Dass die Auskunft des Beklagten nach § 42e EStG nicht evident rechtsfehlerhaft ist, zeigt nach der Auffassung des Senats auch der Umstand, dass die Frage, ob die Tätigkeit der Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr unter § 19 EStG fällt, umstritten ist:
So haben es die obersten Finanzbehörden abgelehnt, die Einkunftsart der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren bundesweit einheitlich zu bestimmen (vgl. nur Mader/Perach/Voss/Besgen in Mader/Perach/Voss/Besgen, ABC des Lohnbüros 2018, Lexikon der Lohn- und Gehaltsabrechnung, Rz. 1951, m. w. N.). Als Arbeitnehmer angesehen werden insbesondere die sog. Funktionsträger wie z. B.
- in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen die Kreisbrandmeister und ihre Stellvertreter, die in ein Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden,
- in Bayern die ehrenamtlichen Feuerwehrkommandanten und Kreisbrandinspektoren ebenso wie die sog. Brandwachen und Sicherheitswachen,
- in Sachsen die Gemeindewehrleiter oder Ausbilder,
- in Hessen die ehrenamtlichen Funktionsträger der freiwilligen Feuerwehren.
Nicht als Arbeitnehmer angesehen werden dagegen z. B.
- in Schleswig-Holstein die Mitglieder der Orts-, Gemeinde-, Amts-, Kreis- und Stadtwehrführungen der freiwilligen Feuerwehr sowie deren Stellvertretungen; die Aufwandsentschädigungen werden den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zugerechnet.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.