Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 15. Kammer | Entscheidungsdatum | 14.01.2015 | |
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Aktenzeichen | 15 TaBV 1546/14 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 99 BetrVG |
I. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 4. Juni 2014 - 4 BV 78/13 - wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten – soweit für das Beschwerdeverfahren noch von Relevanz - über die Zustimmung zur Eingruppierung von zuletzt noch 11 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1). Die Beteiligte zu 1) (im Folgenden nur noch Arbeitgeberin genannt) ist ein Dienstleistungsunternehmen im Bereich der Bodenverkehrsdienste an den Berliner Flughäfen Schönefeld und Tegel. Sie erbringt für zahlreiche Fluggesellschaften Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Flugzeugabfertigung. Dabei sind vor allen Dingen die in den Bereichen „Vorfeld“ und „Operations (OPS)“ von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausgeübten Tätigkeiten von Bedeutung. Mit „Vorfeld“ wird der Bereich auf Flughäfen bezeichnet, welcher als Abfertigungs-, Rangier-, Abstell- und Wartungsfläche für Flugzeuge genutzt wird. Zentraler Bestandteil der Vorfeldtätigkeiten ist die Be- und Entladung von Flugzeugen. Der Bereich „Operations“ steht im Zentrum der Abfertigung eines Flugzeugs und steuert, kontrolliert und garantiert den Informationsaustausch mit allen am Abfertigungsprozess beteiligten Stellen.
Der Beteiligte zu 2) (im Folgenden nur noch Betriebsrat genannt) ist der bei der Arbeitgeberin aus 13 Mitgliedern bestehende Betriebsrat.
Am 25. Februar 2013 schlossen der Allgemeine Verband der Wirtschaft für Berlin und Brandenburg e. V. (AWB) und die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) den Vergütungstarifvertrag für Bodenverkehrsdienstleistungen an Flughäfen in Berlin und Brandenburg (nachfolgend VTV genannt). Die Arbeitgeberin ist Mitglied im AWB. Der VTV wurde mit Wirkung zum 1. September 2013 für allgemeinverbindlich erklärt.
Paragraph 3 des VTV lautet wie folgt:
„§ 3
Eingruppierung
(1) Der Beschäftigte ist in die Entgeltgruppe eingruppiert1, deren Tätigkeitsmerkmale (Anlage 1) seiner überwiegend auszuübenden Tätigkeit entsprechen. Maßgeblich ist die im Arbeitsvertrag festgehaltene bzw. eine andere dauerhaft2 übertragene Tätigkeit, die einer höher vergüteten Entgeltgruppe entspricht.
(2) Für die Eingruppierung dient Anlage 2 als Orientierung. Soweit sich die Inhalte der in Anlage 2 aufgeführten Tätigkeitsbeispiele, die nicht abschließend sind, in dem jeweiligen Unternehmen gegenüber dem Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrags nicht wesentlich verändern, sind die in Anlage 2 aufgeführten Tätigkeitsbeispiele verbindlich.“
In der Anlage 1 zum VTV sind die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 1 bis 8 beschrieben. In der Anlage 2 zum VTV befindet sich ein Beispielkatalog von Tätigkeiten und eine Zuordnung dieser Tätigkeiten zu den Entgeltgruppen 1 bis 8. Wegen des weiteren Inhalts des VTV nebst Anlagen wird auf Blatt 106 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.
Mit jeweiligem Schreiben vom 9. Juli 2013 (Bl. 123 ff d. A.) unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat gemäß § 99 BetrVG über die beabsichtigte Eingruppierung der im Antrag genannten Mitarbeiter nach dem VTV. Die Unterrichtungsschreiben sind dem Betriebsrat jeweils am 9. Juli 2013 zugegangen. Die Arbeitgeberin und der Betriebsrat vereinbarten einvernehmlich eine Verlängerung der Frist gem. § 99 Abs. 3 BetrVG bis zum 17. Juli 2013. Die Einladung zur Betriebsratssitzung vom 17. Juli 2013 erfolgte mit Schreiben vom 23. Mai 2013 unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Tagesordnung weist unter Ziffer 2.3 die Anhörung nach § 99 BetrVG zur Eingruppierung der Mitarbeiter der Arbeitgeberin nach dem VTV aus. Ein Beschlussvorschlag hinsichtlich des Widerspruchs bezüglich der Umgruppierung von 108 Mitarbeitern ist hierin bereits enthalten. Mit jeweiligem Schreiben vom 17. Juli 2013 (Bl. 148 ff d. A.) widersprach der Betriebsrat den geplanten Ein- bzw. Umgruppierungen der im Antrag genannten Mitarbeiter zum 1. September 2013. Dabei berief sich der Betriebsrat jeweils auf § 99 Abs. 2 Ziff. 1 und 4 BetrVG.
Bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, welche im Antrag zu a) genannt sind, handelt es sich um Mitarbeiter im Bereich „Operations“, welche sämtlich als „Mitarbeiter Flugzeugabfertigung“ eingestellt worden sind. Sie werden als sogenannte „Rampagents“ beschäftigt. Der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Rampagents liegt zum einen in der Koordination und Überwachung aller Abfertigungsvorgänge am Flugzeug zwischen Landung und Start (75 %) sowie zum anderen in dem Erfassen von Daten zur Erstellung von Flugunterlagen und deren Überwachung sowie in der Zusammenstellung der erforderlichen Dokumente (20 %). Hinsichtlich der weiteren Arbeitsaufgaben eines Rampagents wird auf die Stellenbeschreibung Bl. 243 und 244 der Gerichtsakte Bezug genommen. Teil der Tätigkeit des Rampagents ist auch die Überprüfung, ob die Ladegruppe das Flugzeug entsprechend der Ladeanweisung beladen hat. Die Ladeanweisung schreibt vor, an welcher Stelle im Laderaum das zu erwartende Gepäck bzw. die Fracht verladen werden soll. Daneben benötigt die Cockpitbesatzung das sogenannte „Trimsheet“ und „Loadsheet“, um den Bordcomputer mit diesen Angaben zu programmieren. Diese Dokumente werden von dem Rampagent zusammengefasst und der Crew übergeben. Dabei dient das Trimsheet dazu, die vom Flugzeughersteller und der Fluggesellschaft vorgegebenen Daten zur Balance des Flugzeugs einzuhalten. Das Loadsheet ist das abschließende Dokument zur gesamten Beladung (Gepäck, Fracht, Passagiere) und Betankung des Flugzeugs. Die Ladeanweisungen sowie die Trim- und Loadsheets werden überwiegend in eigenen weltweiten Centern der Fluggesellschaften (Central Lot Controllcenter) erarbeitet bzw. erstellt. Eine Ausnahme bildet hier lediglich die Fluggesellschaft R., welche am Flughafen Schönefeld die Erstellung der Ladeanweisung und Load- und Trimsheets von der Arbeitgeberin abruft. Die hierfür eingesetzten Arbeitnehmer erhalten eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe E 4. Derzeit starten und landen täglich mehrere R. Maschinen in Schönefeld. Die im Antrag genannten Mitarbeiter der Gruppe a) erbringen diese Leistungen für die Fluggesellschaft R. nicht. Alle Rampagents erhalten jedoch im Rahmen ihrer betriebsinternen Ausbildung zum Rampagent, die 2 – 3 Monate dauert, jedenfalls eine theoretische Grundeinweisung von der Arbeitgeberin in das sogenannte Weight & Balance System. Die Rampagents sind berechtigt, auf den Loadsheets sogenannte Last Minute Changes vorzunehmen. Hinsichtlich der Ausbildungsunterlagen wird auf Bl. 350 ff. (Weight & Balance), 423 ff. (Load Controll and Aircraft Ballance), 433 ff. d. A. (Last Minute Changes) verwiesen.
Die im Antrag zu c) genannte Arbeitnehmerin V. ist gemäß des Änderungsvertrages vom 27. Januar 2009 (Bl. 326 d. A.) bei der Arbeitgeberin als „Sachbearbeiterin Arbeitsschutzbekleidung“ tätig. Zuvor arbeitete sie ca. 10 Jahre als Chefsekretärin der Abteilungsleitung Vorfelddienste in Tegel und übernahm für ca. drei Jahre das Sekretariat der Stationsleitung Tegel. Als Sachbearbeiterin Arbeitsschutzbekleidung befasst sich Frau V. zum überwiegenden Teil (ca. 75 %) mit der Bearbeitung des Aufgabenfeldes Dienst- und Arbeitsschutzbekleidung für die Mitarbeiter der Bereiche Vorfelddienste/Operations (im Sinne von Ausgabe von Dienst- und Arbeitsschutzkleidung, Bestellung im Rahmen vorgegebener Budgets und Vorgaben, einschließlich Rechnungskontrolle). Daneben hat sie auch Büro- und sonstige Arbeitsmittel zu organisieren und Schadensmeldungen bzgl. Dienst- und Arbeitsschutzkleidung zu bearbeiten und weiterzugeben. Wegen des weiteren Inhalts der Stellenbeschreibung wird auf Bl. 247 f. d. A. Bezug genommen. Frau V. verfügt über eine Berufsausbildung als Zahnarzthelferin.
Der Arbeitnehmer H. der Gruppe d) hat einen Arbeitsvertrag als „Mitarbeiter Flugzeugabfertigung“. Nach einer früheren Tätigkeit im Bereich Vorfeld ist er nun im Bereich OPS als Rampagent tätig. Die Tätigkeit des Rampagents nimmt den Großteil seiner Arbeitszeit ein. Er verfügt über einen IHK-Abschluss zum geprüften Flugzeugabfertiger.
Die im Antrag zu f) genannten Arbeitnehmer haben einen Arbeitsvertrag als „Mitarbeiter Vorfelddienste“. Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen werden sie einvernehmlich in der Materialausgabe tätig. Ladetätigkeiten führen sie nicht aus. Hauptaufgabe der Mitarbeiter ist es, anderen Mitarbeitern benötigtes Material auszuhändigen und gegebenenfalls wieder zurückzunehmen. Dabei ist u. a. die Materialausgabe und -rücknahme zu dokumentieren durch Führung von Listen. Die Bestände sind zu kontrollieren und ggf. Verbrauchsmaterial innerhalb von Rahmenverträgen durch Mitteilung an den sogenannten „Supervisor Vorfeld“ abzurufen. Wegen der weiteren wesentlichen Arbeitsaufgaben wird auf die Stellenbeschreibung auf Blatt 251 f. d. A. Bezug genommen. Seit dem 19. Mai 2014 erbringen die Mitarbeiter unter anderem zum Teil auch sogenannte „Shuttledienste“. Hierunter ist die Personenbeförderung über das Rollfeld zu verstehen.
Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Gruppe a) seien zutreffend in der Entgeltgruppe 3 des VTV eingruppiert. Insbesondere sei das Tätigkeitsbeispiel in der Anlage 2 zum VTV, Entgeltgruppe 3, OPS c) „Rampagent“ erfüllt. Die in der Entgeltgruppe 4, OPS als „OPS Agent“ geforderte Zusatzqualifikation „Weight & Balance“ oder „CLC“ besäßen die Mitarbeiter nicht. Die im Rahmen der Grundeinweisung an Rampagents hierzu vermittelten Kenntnisse in „Weight & Balance“ sollen hierfür nicht ausreichen. Dabei handele es sich nicht um dieselbe theoretische Ausbildung, wie sie im Rahmen der Zusatzqualifikation in „Weight & Balance“ oder „CLC“ erfolge. Die in diesem Rahmen erfolgenden theoretischen Ausbildungen seien deutlich umfangreicher und tiefgehender. Insbesondere müsse hier eine Schulung hinsichtlich der verschiedenen IT-Systeme der Fluggesellschaften durchgeführt werden, mit deren Hilfe die Dokumente erstellt würden. Am Ende der Ausbildung erhielten die Mitarbeiter sodann ein Zertifikat über die Zusatzausbildung. Zudem erfordere der Erwerb der Zusatzqualifikation zwingend die Absolvierung eines praktischen Teils. Keiner der im Antrag zu a) genannten Mitarbeiter habe jedoch diesen erforderlichen praktischen Teil absolviert. Die dort genannten Mitarbeiter seien daher nicht in der Lage, Ladeanweisungen, Loadsheets und Trimsheets zu erstellen. Durch die Grundausbildung zum Rampagent seien sie lediglich in die Lage versetzt worden, derartige Dokumente zu lesen und zu verstehen.
Die unter c) genannte Mitarbeiterin V. sei zutreffend in die Entgeltgruppe 2 eingruppiert. Das Tätigkeitsbeispiel der Anlage 2 zum VTV, Entgeltgruppe 2, Verwaltung, b) „einfache Sachbearbeitung ohne einschlägige Berufsausbildung mit Office-Anwendung“ sei erfüllt. Die von Frau V. ausgeübten Tätigkeiten könnten nach entsprechender Unterweisung und Einarbeitung von bis zu vier Wochen ausgeübt werden. Eine einschlägige Berufsausbildung sei nicht erforderlich.
Die in Gruppe d) genannten Mitarbeiten seien zutreffend in der Entgeltgruppe 3 des VTV, Anlage 2, OPS, c) „Rampagent“ eingruppiert. Die Mitarbeiter seien nicht dazu berechtigt, Tätigkeiten im Vorfeld – beispielsweise die Übernahme des Headsets oder die Bedienung des Pushback und Highloaders – auszuüben. Die Arbeitgeberin habe eine entsprechende Anweisung nicht erteilt. Zur Ausübung dieser Tätigkeiten sei der Erwerb regelmäßiger „Permits“ erforderlich. Da der Einsatz im Vorfeld bei den Mitarbeitern bereits mehrere Jahre zurückliege, gehe die Arbeitgeberin davon aus, dass die Permits, die zu einem früheren Zeitpunkt einmal vorgelegen haben mögen, aktuell nicht mehr gültig seien. Auffrischungskurse (sogenannte „Refresher“) seien nicht durchgeführt worden.
Schließlich seien die Mitarbeiter der Gruppe f) zutreffend in die Entgeltgruppe 1 gemäß Anlage 2 zur Entgeltgruppe 1, Vorfeld, d) „Materialausgabe (auch inklusive einfacher Listenführung)“ eingruppiert. Die zeitlich überwiegend auszuübende Tätigkeit sei die eines Mitarbeiters Materialausgabe.
Die Arbeitgeberin hat zudem anfänglich die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrates bezüglich der Zustimmungsverweigerung vom 17. Juli 2013 mit Nichtwissen bestritten.
Nach teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärungen sowie einer teilweisen Abtrennung des Rechtsstreits (bezüglich des Antrages zu g): Herr M. G.) hat die Arbeitgeberin zuletzt beantragt,
die verweigerte Zustimmung des Beteiligten zu 2) zu den Eingruppierungen zum 01.09.2013
a) der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(1) A. C.
(2) A-E. G.
(3) Ch. M.
(4) A. St.
(5) J. M.
(6) O. M.
in die Entgeltgruppe 3
c) der Arbeitnehmerin
U. V.
in die Entgeltgruppe 2
d) der Arbeitnehmer
(1) Th. H.
(2) …
in die Entgeltgruppe 3
e) …
f) der Arbeitnehmer
(1) A.-I. G.
(2) F.H.
(3) Gh.-R. P.
in die Entgeltgruppe 1
des Vergütungstarifvertrages für Bodenverkehrsdienstleistungen an Flughäfen in Berlin und Brandenburg vom 25.02.2013 zu ersetzen.
Der Betriebsrat hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Gruppe a) seien zutreffend in die Entgeltgruppe 4 des VTV eingruppiert. Dabei geht er davon aus, dass das Tätigkeitsbeispiel der Anlage 2 zum VTV, Entgeltgruppe 4, OPS „OPS Agent“ erfüllt sei. Insbesondere verfügten seiner Auffassung nach alle Rampagents über die erforderliche Zusatzqualifikation „Weight & Balance“. Unabhängig von der tatsächlichen Anwendung der Zusatzqualifikation genüge der reine Besitz der Lizenz. Eine spezielle Qualifikation werde vom Tarifvertrag nicht gefordert. Es müsse daher die Qualifikation in „Weight & Balance“ im Rahmen der Ausbildung zum Rampagent hierfür ausreichen. Rampagents seien im Einzelfall auch zur Erstellung eines händischen Loadsheets befähigt, insbesondere bei sogenannten Last-Minute-Changes, also Änderungen kurz vor Abschluss des Fluges.
Frau V. aus der Gruppe c) sei dagegen zutreffend in die Entgeltgruppe 5 eingruppiert. So übe Frau V. neben der Sachbearbeitung Arbeitsschutzkleidung weitere Tätigkeiten im eigenen Verantwortungsbereich aus, wie z. B. Bestellungen, egal welcher Größenordnung, für alle Bereiche der Arbeitgeberin. Zudem verfüge sie über eine langjährige einschlägige Berufserfahrung im Sekretariatsbereich. Im Anhörungstermin vom 4. Juni 2014 berief sich der Betriebsrat auch darauf, dass sich Frau V. – ohne entsprechenden Auftrag – auch schon um Preisreduzierungen für Lieferverträge bemüht habe. Schließlich mache sie im Rahmen der Urlaubsvertretung von Sachbearbeiterinnen aus anderen Gebieten im Sekretariatsbereich höherwertige Aufgaben.
Des Weiteren seien die in Gruppe d) genannten Arbeitnehmer zutreffend in die Entgeltgruppe 4 des VTV eingruppiert. Dies insbesondere deshalb, da die Mitarbeiter – unstreitig – die IHK-Prüfung zum staatlich geprüften Flugzeugabfertiger besitzen und nach wie vor berechtigt und verpflichtet seien, sämtliche Fahrzeuge des Bereichs Vorfeld zu bedienen. So würden sie mehrmals täglich das Headset übernehmen und Pushback oder Highloader fahren. Weisungen der Arbeitgeberin, diese Tätigkeiten nicht mehr auszuführen, seien unbekannt. Die Arbeitgeberin nehme diese Tätigkeiten wohlwollend entgegen. Die nötigen Fachkurse hätten die Mitarbeiter besucht. Insoweit verweist der Betriebsrat auf die zur Akte gereichten Übersichten auf Bl. 314 und 316 d. A. Im Anhörungstermin vom 4. Juni 2014 erklärte der Betriebsrat hierzu, dass sogenannte Refresher nur für Mitarbeiter erforderlich seien, welche die Tätigkeit einige Zeit nicht mehr ausgeführt hätten. Insoweit unterfielen die Mitarbeiter der Anlage 2 zum VTV, Entgeltgruppe 4, Vorfeld, a) „Ladetätigkeit unter lizenzierter Anwendung aller für die Zulassung zur Berufsabschlussprüfung des IHK geprüften Flugzeugabfertigers erforderlichen Geräte und Verfahren“.
Schließlich widerspräche die Eingruppierung der unter f) genannten Mitarbeiter dem Tarifvertrag. Zutreffend seien diese in die Entgeltgruppe 4 einzugruppieren. Auch diese Mitarbeiter seien im Besitz aller erforderlichen Qualifikationen und würden diese einsetzen können, sofern der Arbeitgeber sie von ihnen abrufe. Im Anhörungstermin vom 4. Juni 2014 berief sich der Betriebsrat in diesem Zusammenhang vor allen Dingen auf die von den Mitarbeitern der Materialausgabe seit dem 19. Mai 2014 zu erbringenden Shuttledienste. Zum genauen zeitlichen Umfang der Shuttledienste konnte sich der Betriebsrat jedoch nicht erklären. Dieser sei derzeit, da der Shuttledienst gerade erst für diese Mitarbeiter eingeführt worden sei, noch nicht feststellbar.
Mit Beschluss vom 4. Juni 2014 hat das Arbeitsgericht Cottbus dem Antrag in vollem Umfang stattgegeben. Dem Betriebsrat stehe bei der Ein- als auch bei Umgruppierung ein Mitbeurteilungsrecht zu. Die Arbeitgeberin habe dem Betriebsrat mit Schreiben vom 9. Juli 2013 ordnungsgemäß unterrichtet. Das Widerspruchsschreiben des Betriebsrates vom 19. Juli 2013 habe die Frist nach § 99 Abs. 3 BetrVG gewahrt, da die Parteien einvernehmlich die Äußerungsfrist verlängert hätten. Die Zustimmungsverweigerung sei auf Basis eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Betriebsrates erklärt worden. Ein Zustimmungsverweigerungsgrund gem. § 99 Abs. 2 Ziff. 4 BetrVG sei schon deswegen nicht gegeben, weil die Eingruppierung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung ein Akt der Rechtsanwendung sei. Dieser stehe nicht zur Disposition der Betriebsparteien. Es fehle auch an einem Zustimmungsverweigerungsgrund gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Rampagents seien zutreffend in die Entgeltgruppe 3 einzugruppieren, da deren Tätigkeit im Beispielskatalog der Anlage 2 des VTV enthalten sei. Die Tätigkeit sei auch nicht der Entgeltgruppe 4 des VTV zuzuordnen. Insofern sei allerdings ausreichend, dass der entsprechende Arbeitnehmer über die dort angegebenen Zusatzqualifikationen „Weight & Balance“ oder „CLC“ jeweils verfügt. Nicht sei erforderlich, dass der Rampagent auch als „Weight- & Balance-Agent“ oder „CLC-Agent“ eingesetzt werde. Die im Antrag zu a) genannten Mitarbeiter verfügten jedoch nicht über Zusatzqualifikationen. Die jeweilige Zusatzqualifikation berechtige den Mitarbeiter, zentral am Flughafen für bestimmte Flugzeuge sowohl Ladeanweisungen als auch so genannte Loadsheets und Trimsheets zu erstellen. Eine solche Zusatzausbildung umfasse insbesondere auch eine Schulung auf alle EDV- bzw. Computersysteme der verschiedenen Fluggesellschaften. Hierüber verfügten die benannten Mitarbeiter nicht. Insbesondere sei nicht ausreichend, die von allen Rampagents zu absolvierende Grundausbildung, die auch den Bereich „Weight & Balance“ umfasse. Eine höhere Vergütung nach der Entgeltgruppe 4 ließe sich nicht rechtfertigen, wenn alle Rampagents allein durch ihre Grundausbildung zugleich die Voraussetzungen für die höhere Entgeltgruppe 4 erfüllen würden. Insofern müsse ein „mehr“ an Ausbildung hinzukommen. Es reiche auch nicht aus, ein manuelles Loadsheets im Falle so genannter Last Minute Changes zu erstellen. - Die Arbeitnehmerin V. sei zutreffend in die Entgeltgruppe 2 des VTV eingruppiert. Durch Änderung des Arbeitsvertrages vom 17. Januar 2009 habe sich die vertraglich geschuldete Tätigkeit geändert. Es liege eine einfache Sachbearbeiter Tätigkeit vor, zu deren Ausführung in der Regel eine Unterweisung von bis zu vier Wochen ausreiche. Eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe lasse sich nicht rechtfertigen. Auf die langjährige Tätigkeit im Unternehmen als Sekretärin komme es nicht an, da es sich nicht um eine auszuübende Tätigkeit handelt. Frau V. arbeite auch nicht als Sekretärin. Irrelevant sei, ob sie sich zum Teil um Preisreduzierungen bemüht habe oder im Aushandeln der Verträge/Rahmenverträge beteiligt gewesen sei. Dies ist nicht Teil ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung. - Herr H. sei zutreffend in die Entgeltgruppe 3 eingruppiert. Die überwiegend auszuübende Tätigkeit bestehe in der Tätigkeit eines Rampagents. Unerheblich sei, dass er zu früherer Zeit im Bereich Vorfeld eingesetzt worden sei. Dies sei nicht mehr Teil der auszuübenden Tätigkeit. Selbst wenn es zu entsprechenden Ladetätigkeiten komme, sei jedenfalls nicht ersichtlich, dass diese zeitlich überwiegend ausgeübt würden. – Die im Antrag zu f) genannten Mitarbeiter seien zutreffend in die Entgeltgruppe 1 eingruppiert. Auch insofern war die entsprechende Zustimmung zu ersetzen. Unerheblich sei die ursprünglich gemäß Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit, da die Arbeitnehmer einvernehmlich bzw. auf eigenen Wunsch in die Materialausgabe versetzt worden seien. Ihr Hauptaufgabengebiet besteht in der kontrollierten Materialausgabe und deren Dokumentation in einfachen Listen. Dies macht unstreitig einen zeitlichen Anteil von 80 % aus. Eine höhere Eingruppierung kommt nicht in Betracht. Rechtlich unerheblich sei das bloße Vorhandensein evtl. weitergehender Qualifikationen. Auf die seit Mai 2014 ausgeführten Shuttledienste kommt es nicht an, da diese jedenfalls bislang nicht überwiegend auszuüben sind.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Betriebsrates in vollem Umfang, wobei zwischenzeitlich das Verfahren bzgl. der Arbeitnehmer K. und J. übereinstimmend für erledigt erklärt und eingestellt wurde. Der Betriebsrat ist der Ansicht, dass die Qualifikationen Weight & Balance zwingende Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit als Rampagents sei. Dies ergebe sich aus den eingereichten Schulungsunterlagen und den entsprechenden Übungen. Dies ergebe sich auch aus den Bestimmungen JAR-OPS 1, da die Arbeitgeberin die dort festgehaltenen Pflichten für die jeweiligen Fluggesellschaften übernommen habe. Die Regelung im Tarifvertrag zum Rampagent in der Entgeltgruppe 3 meine ursprünglich einen so genannten Ramp Assistent. Insofern werde auch die aktuelle Stellenausschreibung für den London Gatwick Airport verwiesen. Der VTV erfordere keine spezifischen Anforderungen an die Qualifikationen. Das Erstellen von Loadsheets werde nicht verlangt. Es reiche, dass die Beschäftigten diese lesen und verstehen könnten. – Hinsichtlich Frau V. sei zu berücksichtigen, dass diese Bestellungen egal in welcher Größenordnung auslöse. Sie sei auch beim Verhandeln von Verträgen beteiligt. Herr H. sei dem Rampagent-Pool „Air France – KLM“ zugeordnet. Er sei überdies Headset-Trainer mit L.-Lizenz. Hinsichtlich der Arbeitnehmer der Gruppe f) sei die Auffassung des Arbeitsgerichts Cottbus nicht haltbar. Es komme sehr wohl auf die ursprüngliche arbeitsvertragliche Vereinbarung an.
Der Betriebsrat beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 6. Juni 2014 zum Az. 4 BV 78/13 abzuändern und die Anträge der Beteiligten zu 1) zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin verweist erneut darauf, dass die Erstellung Load- und Trimsheets von den Mitarbeitern der CLC-Center der Fluggesellschaften erfolge. Dies ergebe sich auch aus den vom Betriebsrat eingereichten Unterlagen ASt 5. Die dort angegebenen Arbeitnehmer F. und P. seien nicht ihre Arbeitnehmer. Hinsichtlich der Ausbildung verweist die Arbeitgeberin zusätzlich auf die Standards bei der L. und die bei anderen Fluggesellschaften zu erwerbenden Zertifikate (Anl. AS 21, Bl. 547 ff. d. A.).
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Betriebsrates hat keinen Erfolg. Sie war daher zurückzuweisen. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Cottbus entschieden, dass die verweigerte Zustimmung des Betriebsrates zu den Eingruppierungen zu ersetzen ist.
1. Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 9. Juli 2013 den Betriebsrat ordnungsgemäß zu den beabsichtigten Umgruppierungen angehört hat. Zutreffend hat es auch angenommen, dass der Betriebsrat seinerseits mit Schreiben vom 19. Juli 2013 wirksam Widersprüche erhoben hat, da die Stellungnahmefrist einvernehmlich bis zu diesem Tag verlängert worden war, eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrates vorlag und der Widerspruch ausreichend begründet war. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass ein Widerspruchsgrund bei den hiesigen Umgruppierungen gem. § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BetrVG von vornherein ausschied. Auf die entsprechenden Begründungen auf Seite 10 – 12 des angegriffenen Beschlusses wird verwiesen. Gegen diese Argumentation sind von keinem Beteiligten Bedenken vorgebracht worden.
2. Die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts, wonach ein Zustimmungsverweigerungsgrund gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nicht vorliege, begegnet keinen erheblichen Bedenken. Die von der Arbeitgeberin vorgenommenen Eingruppierungen sind vielmehr zutreffend.
2.1 Die hier im Antrag zu a) benannten Arbeitnehmer und Herr H. sind als Rampagents in die Vergütungsgruppe E 3 einzugruppieren. Eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe E 4 ist dem gegenüber nicht gerechtfertigt.
Die hiesige Kammer geht – wie auch schon das Arbeitsgericht – davon aus, dass die angegebenen Arbeitnehmer nicht über die in der Entgeltgruppe 4 angegebene Zusatzqualifikation verfügen. Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die entsprechende höhere Vergütung sich daraus ergibt, dass durch die Zusatzqualifikation eine breitere Einsatzmöglichkeit gegeben ist. In der Entgeltgruppe E 3 werden im Bereich OPS drei verschiedene Gruppen von Agents aufgeführt. Die Tätigkeit der Weight & Balance oder CLC-Agents, insbesondere das Erstellen von Loadsheets und Trimsheets, erbringt die Beklagte nur noch für R.. Die hiesigen Arbeitnehmer sind mit dieser Tätigkeit nicht betraut. Die entsprechenden Papiere werden mit Hilfe eines Computers erstellt (vgl. ASt 5, Bl. 494 ff. d. A.). Nur die so genannten „Last Minute Changes“ werden vom Rampagent per Hand eingetragen. Unstreitig werden die entsprechenden Papiere von den Fluggesellschaften entweder selbst oder von der Arbeitgeberin durch andere Arbeitnehmer für R. erstellt. Der hierzu erforderliche Computerzugang und die entsprechenden Zertifizierungen (AS 21, Bl. 547 ff. d. A.) besitzen die hiesigen Arbeitnehmer nicht. Auch im Anhörungstermin am 14. Januar 2015 hat das Betriebsratsmitglied mündlich ausgeführt, dass die Schulungen für einen Rampagent und Weight & Balance-Agent sich zu 90 % decken würden. Damit verbleibt jedoch immer noch ein erheblicher Unterschied.
Für das hiesige Ergebnis spricht auch die Formulierung der Entgeltgruppe 4. Der Rampagent muss insofern über eine Zusatzqualifikation verfügen. Der Betriebsrat steht demgegenüber auf dem Standpunkt, dass diese zusätzliche Qualifikation schon in der Ausbildung als Rampagent generell (jedenfalls in Berlin bis ins Jahr 2014 hinein) erworben wurde. Bei dieser Sichtweise wären Rampagents nach der Entgeltgruppe E 3 und OPS-Agents nach der Entgeltgruppe E 4 dasselbe. Dies kann nicht sinnvoll angenommen werden.
Soweit der Betriebsrat auf die Handhabung bei einem Londoner Flughafen verweist, ist dies unerheblich. Es mag sein, dass es dort andere Begrifflichkeiten und Zuordnungen von Tätigkeiten gibt. Dies ist jedoch schon deswegen unerheblich, weil der hiesige Tarifvertrag für Flughäfen in Berlin und Brandenburg entwickelt wurde. Insofern kann es auch nur auf die hiesigen Besonderheiten ankommen.
Soweit der Betriebsrat bezogen auf Herrn H. ausführt, dass er einem bestimmten Rampagentpool zugeordnet sei, ist dies rechtlich nicht relevant. Dies ist kein Eingruppierungskriterium. Soweit der Betriebsrat zusätzlich darauf verweist, dass Herr H. Headset-Trainer sei, ändert dies an der vorgesehenen Eingruppierung schon deswegen nichts, weil dies nicht seine überwiegend auszuübende Tätigkeit ist.
2.2 Frau V. ist zutreffend in die Entgeltgruppe E 2 einzugruppieren. Die auszuübende Tätigkeit als Sachbearbeiterin Arbeitsschutzbekleidung stellt eine einfache Sachbearbeitung ohne einschlägige Berufsausbildung mit Office-Anwendung dar. Es wird nur geprüft, ob den anfordernden Arbeitnehmern entsprechende neue Schutzbekleidung zusteht. Gegebenenfalls wird diese nachbestellt. Insofern sind einfache Listen zu führen. Selbst wenn Frau V. entsprechend der Angaben des Betriebsrats beim Verhandeln von Verträgen beteiligt wäre, so ist dies schon deswegen unerheblich, weil sie diese Tätigkeit nicht überwiegend auszuüben hat. Unerheblich ist auch, dass diese Arbeitnehmerin Qualifikationen im Bereich der Sekretariatsarbeiten besitzt. Es kommt nicht auf die Qualifikationen an, sondern auf die auszuübende Tätigkeit.
2.3 Die drei Arbeitnehmer mit Tätigkeiten der Materialausgabe sind zutreffend in die Entgeltgruppe E 1 einzugruppieren. Die Materialausgabe ist ausdrücklich im Beispielskatalog für diese Entgeltgruppe genannt.
Auch hier ist unerheblich, dass diese Arbeitnehmer ursprünglich als Mitarbeiter für Vorfelddienste eingestellt worden waren. Unstreitig wurde der Arbeitsvertrag insofern geändert, weil diese nunmehr einvernehmlich in der Materialausgabe eingesetzt werden. Insofern kommt es auch nur noch auf diese Tätigkeit an.
Die vom Betriebsrat erstinstanzlich angesprochenen Shuttledienste führen zu keiner anderen Eingruppierung. Es fehlt jeglicher Vortrag, dass diese Tätigkeit einvernehmlich überwiegend auszuüben ist.
3. Die Rechtsbeschwerde war gem. §§ 92 I, 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Insofern ist gegen die hiesige Entscheidung ein Rechtsmittel nicht gegeben.