Gericht | OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 24.01.2019 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | 9 UF 143/18 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2019:0124.9UF143.18.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
I.
Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 26.06.2018 (Az. 5 F 239/17) - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - hinsichtlich Ziffer I. des Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Mutter hat das Recht und die Pflicht, mit ihrer Tochter …, geboren am … 2010, ab der 10. Kalenderwoche 2019 wie folgt zusammen zu sein:
wöchentlich am Mittwoch nach der Schule/Hort bis donnerstags zur Schule,
in den Sommerferien jeweils am Mittwoch der ersten (vollständigen), zweiten und dritten Ferienwoche von 10:00 Uhr bis donnerstags 10:00 Uhr,
in den Herbstferien jeweils am Mittwoch der ersten Ferienwoche von 10:00 Uhr bis donnerstags 10:00 Uhr,
in den Winterferien jeweils am Mittwoch von 10:00 Uhr bis Donnerstag 10:00 Uhr,
jeweils an den Zweitfeiertagen von Ostern, Pfingsten und Weihnachten von 10:00 Uhr bis zum darauffolgenden Tag 10:00 Uhr.
II.
Im Übrigen bleibt es bei den vom Amtsgericht zu Ziffer II. bis VI. getroffenen Regelungen und Anordnungen.
III.
Die Eltern werden darauf hingewiesen, dass im Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen das Gericht gegen den Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen kann. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.
IV.
Die Anschlussbeschwerde des Verfahrensbeistands wird zurückgewiesen.
V.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Eltern je zur Hälfte; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
VI.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
VII.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligte zu 1. und der Beteiligte zu 2. sind die getrennt lebenden Eltern des am … 2010 (nichtehelich) geborenen Kindes … . Es bestand gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer Sorgeerklärung.
Die Eltern trennten sich im November 2013. Die Mutter verließ mit der gemeinsamen Tochter und ihrem älteren Sohn, der aus einer anderen Beziehung stammt, das Familienheim.
In der Folgezeit stritten die Eltern heftig über den Lebensmittelpunkt A… und leiteten ein Sorgerechtsverfahren an. Sie warfen sich gegenseitig manipulatives und kindeswohl-gefährdendes Verhalten vor.
Ende Dezember 2013 entzog das Amtsgericht den Eltern im Wege einstweiliger Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Regelung des Umgangs und bestellte das Jugendamt zum Pfleger. Die Ergänzungspflegerin legte ab Januar 2014 den Aufenthalt des Kindes beim Vater fest und traf mit der Mutter eine großzügige Umgangsregelung.
Am … 2014 kam es in der Kita des Kindes zu einem Vorfall. Die Mutter soll eine Erzieherin und die Großmutter väterlicherseits tätlich angegriffen haben. Wegen dieses Vorfalls untersagte die Ergänzungspflegerin zunächst weitere Umgangskontakte. Später fanden die wöchentlichen Umgänge in Begleitung statt und zuletzt nur noch die Übergaben. Die Umgänge dauerten anfangs zwei Stunden und später drei Stunden.
Im August 2014 leitete die Mutter ein Umgangsverfahren ein. Das Amtsgericht beauftragte die Sachverständige Dipl.-Psych. M…S… mit der Erstattung eines Gutachtens, das im Mai 2015 vorgelegt wurde.
Seit Mitte Oktober 2014 haben die Großeltern mütterlicherseits Umgang mit A… an jedem zweiten Samstag eines Monats. Dem liegt eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung zugrunde, wonach die Umgangskontakte unter Ausschluss von Mutter und Vater stattfinden sollen.
Im Ergebnis des vorerwähnten Sachverständigengutachtens (und basierend auf positiven Berichten des eingesetzten Umgangsbegleiters) stimmte die Ergänzungspflegerin unbegleiteten Umgangskontakten zwischen Mutter und Tochter zu. Ab Juli 2015 gab es alle 14 Tage Umgang von Freitag nach der Kita bis Montag zur Kita. Ferner holte die Mutter A… jeden ersten und dritten Mittwoch eines Monats von der Kita ab und gab sie dort Donnerstagmorgen wieder ab.
In der Folgezeit wurde vom Jugendamt (fußend auch auf Hinweisen aus der Kita) eine mögliche Beeinflussung des Kindes durch die Mutter seit Aufnahme unbegleiteter Umgänge thematisiert. Die Mutter wies die Vorwürfe zurück; der Vater bekräftigte den Verdacht des Jugendamtes.
Mit Beschluss vom 04.10.2016 (Az. 11 F 263/13) entzog das Amtsgericht der Mutter gemäß § 1666 BGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge, die schulischen Angelegenheiten und das Recht zur Beantragung öffentlicher Hilfen.
Gegen den vorbezeichneten Beschluss legte die Mutter Beschwerde ein.
Der Umgang zwischen Mutter und Tochter fand nachfolgend bis November 2016, zuletzt am 17.11.2016, in der gewohnten Weise statt. Danach ließ der Vater einen unbegleiteten Umgang nicht mehr zu. Er begründete dies damit, dass das Kind bei der Mutter gegen ihn beeinflusst werde, nach den Umgängen Alpträume habe und immer tiefer in den Loyalitätskonflikt hineingezogen werde.
Mit Beschluss vom 01.06.2017 (Az. 9 UF 190/16) hat der Senat den Beschluss des Amtsgerichts vom 04.10.2016 dahingehend abgeändert, dass dem Vater - unter Zurückweisung des gegenläufigen Antrags der Mutter - das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die schulischen Angelegenheiten, die Gesundheitssorge und das Recht auf Antragstellung von öffentlichen Hilfen für die Tochter A… (gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) allein übertragen wird.
Mit Schriftsatz vom 20.04.2017 hatte die Mutter beim Amtsgericht das vorliegende Umgangsverfahren eingeleitet. Sie hat sich für eine umfängliche Umgangsregelung ohne Begleitung ausgesprochen.
Der Vater ist dem Umgangsbegehren der Mutter entgegengetreten. Ein unbegleiteter Umgang entspreche nicht dem Kindeswohl. A… sei in den letzten drei Umgängen zunehmend stark negativ beeinflusst und gegen ihn aufgehetzt worden. Zudem sei davon auszugehen, dass die Großeltern mütterlicherseits die Umgänge - entgegen der getroffenen Vereinbarung - dazu nutzten, Kontakt zwischen Mutter und Tochter herzustellen.
Der Vater lebt in einer neuen Partnerschaft. Aus dieser Beziehung ist das am … 2017 geborene Kind M… hervorgegangen.
Im Anhörungstermin am 18.05.2017 lehnte die Mutter eine Begleitung der Umgänge wie auch die Bestellung eines Umgangspflegers ab. Derartige Maßnahmen seien nicht veranlasst und verunsicherten das Kind.
Mit Beschluss vom 03.07.2017 beauftragte das Amtsgericht sodann die Sachverständige Dipl.-Psych. M…S… mit der Erstattung eines Gutachtens zu der Frage, wie ein Umgang zwischen Mutter und Tochter kindeswohlverträglich gestaltet werden kann.
A… besucht seit September 2017 die Grundschule in Bestensee und nach der Schule den Hort. Sie befindet sich seit einiger Zeit in psychotherapeutischer Behandlung.
Im Dezember 2017 traf das Amtsgericht eine vorläufige Umgangsregelung und bestellte eine Umgangspflegerin (U… F…). Die Mutter war danach berechtigt, mit A… an jedem Mittwoch stundenweisen Umgang zu pflegen. Die Umgangsregelung wurde durchgeführt.
Die Sachverständige legte im vorliegenden Verfahren die Psychologische Stellungnahme vom … 2018 vor, auf deren Inhalt verwiesen wird. Die Mutter hatte an der Begutachtung nicht teilgenommen.
Mit Beschluss vom 26.06.2018 hat das Amtsgericht sodann den Umgang dahingehend geregelt, dass die Mutter A… regelmäßig am Mittwoch in der Zeit von 16:00 Uhr bis 19:00 Uhr zu sich nehmen darf. Des Weiteren hat es eine Ferien- und Feiertagsregelung getroffen, die stundenweisen Umgang vorsieht. Das Abholen bzw. Zurückbringen des Kindes soll am Gartentor des Vaters erfolgen. Die von der Mutter erstrebte umfängliche Umgangsregelung widerspreche dem Kindeswohl. A… habe ein vertrautes und liebevolles Verhältnis zum Vater; sie werde in seinem Haushalt gut versorgt und betreut. Es sei in höchstem Maße kindeswohlschädlich, dass die Mutter den - durch gerichtliche Entscheidung festgelegten - Lebensmittelpunkt des Kindes beim Vater immer wieder in Frage stelle. Im Hinblick auf den bereits seit Jahren anhaltenden, hochstrittigen und verfestigten Elternkonflikt könne kein großzügigerer Umgang gewährt werden. Die Eltern müssten ihren Konflikt lösen, anderenfalls werde ihre Tochter darin zerrieben. Einen Umgangsausschluss oder eine Umgangsbegleitung hält das Amtsgericht nicht für angezeigt, weil hierdurch der Loyalitätskonflikt des Kindes noch verschärft würde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen.
Gegen den Beschluss hat die Mutter Beschwerde eingelegt, mit der sie umfängliche Umgangskontakte mit Übernachtungen erstrebt, einschließlich einer Ferien- und Feiertagsregelung. Die vom Amtsgericht festgesetzten Umgangszeiten seien zu kurz bemessen. A… wolle mehr Zeit mit der Mutter verbringen und auch bei ihr übernachten. Das Amtsgericht habe den dahingehenden Äußerungen des Kindes keine Beachtung geschenkt. Zur Auseinandersetzung der Eltern sei es in der Vergangenheit in erster Linie bei Übergabesituationen gekommen. Insoweit sei eine klare Regelung erforderlich. Es treffe nicht zu, dass die bisherigen Kindeswohlgefährdungsanzeigen unberechtigt gewesen seien. Ein Wechsel A… in den Haushalt der Mutter widerspreche - unter den jetzigen Bedingungen - keineswegs dem Wohl des Kindes.
Der Vater ist der Beschwerde der Mutter mit näherer Begründung entgegengetreten.
Der Verfahrensbeistand hält die Beschwerde für unbegründet. Er hat Anschlussbeschwerde eingelegt, mit der er eine Begleitung der Übergaben bzw. Rückgaben des Kindes auf dem Grundstück des Vaters erreichen will. Die Beschwerde ignoriere das hochkonflikthafte Familiensystem. A… sei - nach wie vor - in diesen chronischen, hochstrittigen Konflikt unmittelbar mit einbezogen. Umfangreichere Umgänge seien mit dem Wohl des Kindes nicht vereinbar.
Der Senat hat am 24.01.2019 das Kind, die Eltern, den Verfahrensbeistand und das Jugendamt persönlich angehört. Die Sachverständige hat ihre Psychologische Stellungnahme vom … 2018 erläutert und ergänzende Ausführungen gemacht.
II.
Die Beschwerde der Mutter ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig. In der Sache führt sie zur teilweisen Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Die gemäß § 66 FamFG zulässige Anschlussbeschwerde des Verfahrensbeistands ist unbegründet.
Die vom Amtsgericht getroffenen Umgangsregelungen sind aus Gründen des Kindeswohls geringfügig - wie tenoriert - abzuändern.
Das Recht der Mutter, mit A… regelmäßigen Umgang zu haben, ergibt sich dem Grunde nach aus § 1684 BGB. Nach dieser Vorschrift hat jedes Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Das Umgangsrecht soll dem Berechtigten die Möglichkeit geben, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die zwischen ihnen bestehenden natürlichen Bande zu pflegen, d.h. einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfG, FamRZ 2013, 433; 2008, 845; 1995, 86; BGH, FamRZ 1984, 778). Dem Kind soll das Umgangsrecht ermöglichen, die Beziehung zu dem nicht mit ihm zusammen lebenden Elternteil aufrechtzuerhalten, sie durch Begegnungen und gegenseitige Aussprache zu pflegen. Denn es ist für eine gedeihliche seelische Entwicklung des Kindes bedeutsam, nicht nur einen sorgenden Elternteil als ständigen Bindungspartner zu haben, sondern auch den anderen als Elternteil nicht faktisch zu verlieren (Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Aufl., § 1684 Rn. 3 m.w.N.). Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangs nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (BVerfG, FamRZ 2010, 1622; 2009, 399).
Im Rahmen einer gerichtlich festzulegenden Umgangsregelung ist nach § 1697 a BGB diejenige Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Insoweit sind insbesondere die Belastbarkeit des Kindes, die bisherige Intensität seiner Beziehungen zum Umgangsberechtigten und seine Vertrautheit mit diesem, die räumliche Entfernung der Eltern voneinander, die Interessen und Bindungen von Kind und Eltern, das Verhältnis letzterer zueinander, die persönliche und berufliche Situation und Betreuungsmöglichkeit des Umgangsberechtigten, der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist, sowie dessen Alter und altersbedingtes Zeitempfinden, Entwicklungs- und Gesundheitszustand in den Blick zu nehmen (Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 5. Aufl., § 2 Rn. 50 m.w.N.).
Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Umgangskontakte zwischen Mutter und Tochter geringfügig zu erweitern; der angefochtene Beschluss ist entsprechend abzuändern.
Die von der Mutter begehrte umfängliche Umgangsregelung kann - jedenfalls derzeit - nicht installiert werden. Sie widerspräche dem Kindeswohl. Wie das Amtsgericht richtig erkannt hat, stehen die chronischen Konflikte zwischen den Eltern einer umfänglichen (üblichen) Umgangsregelung entgegen. Die Eltern streiten seit ihrer Trennung im November 2013 um das Kind (und auch andere Angelegenheiten). Der Streit wird mit aller Härte gerichtlich und auch außergerichtlich geführt die Beziehung der Eltern ist völlig zerrüttet. Der Senat konnte sich davon in der Sitzung vom 24.01.2019 selbst überzeugen. Die Eltern haben kein Wort miteinander gewechselt und jeglichen Blickkontakt vermieden. Jeder von ihnen hat seine Sicht der Dinge dargelegt und jeweils den anderen für die Eskalation der Situation verantwortlich gemacht. Sie bringen einander keinerlei Wertschätzung entgegen. Das Verhältnis der Eltern zueinander ist von Misstrauen, Feindseligkeit und Kompromisslosigkeit geprägt. Sie sind nicht willens und/oder in der Lage, ihre Konflikte - im wohlverstandenen Interesse der gemeinsamen Tochter - langfristig aufzulösen. In die Konflikte sind auch die (jeweiligen) Großeltern als Bündnispartner einbezogen. Das Schreiben der Großmutter mütterlicherseits vom … 2019 verdeutlicht dies auf eindrucksvolle Weise. Die heute achteinhalb Jahre alte A… ist seit mehr als fünf Jahren (und damit mehr als die Hälfte ihres Lebens) dem vehement und kompromisslos geführten Elternstreit ausgesetzt; sie weiß um die Konflikte der Eltern und deren gegenseitiger Ablehnung. Der hochkonflikthafte Elternstreit wirkt sich störend auf die emotionale Entwicklung A… und auch ihre sozialen Kompetenzen aus. (Das Kind bekommt seit Jahren ein Vorbild für destruktive und auch aggressive Problemlösestrategien.) Das Mädchen zeigt schon Verhaltensauffälligkeiten, weswegen sie seit einiger Zeit psychotherapeutisch behandelt wird. Der Senat hat A… im Rahmen ihrer Anhörung am 24.01.2019 emotional stark belastet erlebt. Die Unterhaltung mit dem Mädchen, das sehr zerbrechlich wirkt, gestaltete sich nicht einfach. Sie war sehr zappelig und wenig konzentriert. Der erhebliche Loyalitätskonflikt, in dem sich das Kind befindet, wurde mehr als deutlich. A… liebt Mutter und Vater gleichermaßen. Das Mädchen möchte zu beiden Eltern guten Kontakt und beide gleich behandeln.
Die Eltern sind aber nicht willens und/oder in der Lage, nach ihrer Trennung dem Kind die entsprechenden Rahmenbedingungen zu bieten. Der Umgang zwischen Mutter und Tochter kann deshalb nur eingeschränkt stattfinden. A… muss dringend dem massiven Elternstreit und seinen Folgeerscheinungen (Manipulationen) entzogen werden. Dies gebietet das Kindeswohl.
Die Mutter akzeptiert die gerichtliche Entscheidung, dass A… bei ihrem Vater aufwächst, nicht. Dies ergibt sich nicht nur aus den Akten. In der Sitzung vom 24.01.2019 hat die Mutter deutlich gemacht, dass sie eine Erweiterung des Umgangs erstrebt, um die Tochter später in ihren Haushalt zu holen. Nach ihrer Ansicht ist das Kind beim Vater nicht gut aufgehoben; A… habe Angst vor der Lebensgefährtin. Die Mutter veranlasst Gefährdungsanzeigen und Polizeieinsätze. Gleiches gilt für ihre Eltern. Die erhobenen Vorwürfe sind durch nichts begründet. Nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen hat A… eine innige und herzliche Beziehung zu ihrem Vater. Sie fühlt sich bei ihm aufgehoben und wohl. Der Vater und seine Lebensgefährtin kümmern sich auch um das Kind. Es gab (mit einer Ausnahme) bzw. gibt keine Gewaltanwendung im väterlichen Haushalt. Die Lebensgefährtin hat A… vor Jahren einmal mit einer Haarbürste auf den Po geschlagen. So einen Vorfall hat es nie wieder gegeben. A… hat der Sachverständigen gegenüber erklärt, von niemandem geschlagen worden zu sein und auch vor keine Angst zu haben. Die Lebensgefährtin holt A… vom Hort ab, macht mit ihr Hausaufgaben und hilft auch sonst (z.B. beim Briefeschreiben an die Mutter). Das Wohl des Kindes ist im Haushalt des Vaters nicht gefährdet. Das will die Mutter nicht wahrhaben und beeinflusst das Kind. Der Vorfall vom ...2018 ist der beste Beleg dafür. Der Umstand, dass das Kind an diesem Tag nicht in den Haushalt des Vaters zurückkehren wollte, war inszeniert. A… mag die Lebensgefährtin des Vaters. Sie streiten manchmal miteinander; das Kind fürchtet sich aber nicht vor ihr. Es ist auch davon auszugehen, dass die Mutter - absprachewidrig - die Umgänge der Großeltern teilweise dazu genutzt hat, den persönlichen Kontakt mit der Tochter zu suchen. A… hat sich gegenüber der Sachverständigen dahingehend geäußert. (Die Mutter hat die Äußerungen als kindliche Fantasie kleingeredet.) Das Mädchen war so gezwungen, die Kontakte mit der Mutter zu verheimlichen (zu lügen).
Die aufgezeigten Umstände machen deutlich, dass eine Ausweitung der Umgangskontakte – wie von der Mutter begehrt - nicht dem Kindeswohl entspricht. Der Senat hält es aber für angezeigt, den vom Amtsgericht angeordneten Umgang maßvoll auszuweiten. In diesem Zusammenhang kommt dem Wunsch des Kindes, mehr Zeit mit der Mutter zu verbringen, ausschlaggebende Bedeutung zu. Es ist aber auch berücksichtigt worden, dass die Mutter eine Stunde benötigt, um das Kind beim Vater abzuholen und dorthin wieder zurückzubringen. Angesichts dieser Fahrtzeiten erscheint die vom Amtsgericht getroffene Regelung nicht angemessen. Mutter und Kind stehen danach nur zwei Stunden pro Woche zur freien Verfügung. Dies ist zu wenig, um die Beziehung zwischen Mutter und Tochter zu pflegen. Wenn die Mutter A…regelmäßig - wie tenoriert - einmal die Woche von der Schule/Hort abholt und am nächsten Morgen dorthin zurückbringt, ergeben sich Umgangszeiten, die ein entspanntes Zusammensein, aber auch gemeinsame Aktivitäten, wie etwa das Treffen mit Freunden oder einen Kinobesuch, ermöglichen. Die Mutter muss nicht ständig auf die Uhr schauen, um das Kind pünktlich zum Vater zurückzubringen. Es ist genügend Zeit vorhanden, um etwas zu unternehmen und die gemeinsamen Stunden zu genießen. Durch die Übernachtung wird der Umgangskontakt nicht nur entspannter, sondern vermittelt auch eine gewisse Normalität. A… erlebt die Mutter nicht nur für zwei Stunden als „Unterhalter“, sondern verbringt mit ihr auch einen Teil des Alltags. Dieser ist in der Regel weniger spannend, als ein zweistündiges Unterhaltungsprogramm. So erlebt A… beide Eltern im alltäglichen Leben, was für ihre weitere Entwicklung auch von Bedeutung ist. Die getroffene Regelung hat auch den Vorteil, dass die Kontakte zwischen den Eltern möglichst gering gehalten werden. Ein Zusammentreffen ist eigentlich nur anlässlich der Umgänge in den Ferien und an den hohen Feiertagen möglich.
Die Anschlussbeschwerde des Verfahrensbeistands ist unbegründet. Eine Begleitung der Übergaben und Rückgaben des Kindes ist nicht erforderlich. Hinsichtlich des regelmäßigen Umgangs ist eine solche Anordnung schon deshalb entbehrlich, weil die Mutter das Kind an der Schule (bzw. am Hort) abholt und dorthin auch wieder zurückbringt. Ein Zusammentreffen der Eltern, das vermieden werden soll, ist eigentlich nur möglich, wenn die Mutter das Kind beim Vater zum Ferien- bzw. Feiertagsumgang abholt und dorthin wieder zurückbringt. Da dies nur an wenigen Tagen im Jahr der Fall ist, erachtet der Senat eine Begleitung der Übergaben und Rückgaben aus Kindeswohlgründen für entbehrlich. A… wäre hierdurch nur zusätzlich belastet. Im Übrigen verhindert die vom Amtsgericht getroffene Anordnung (die vom Senat durch den vorliegenden Beschluss beibehalten worden ist), dass sich A… an der Hauseingangstür aus dem väterlichen Haushalt verabschiedet, selbständig zum Gartentor läuft und dort von der Mutter in Empfang genommen wird, ein Zusammentreffen der Eltern bzw. der Mutter und der Lebensgefährtin des Vaters. Beim Zurückbringen des Kindes gilt Entsprechendes. Von Eltern kann erwartet werden, dass sie sich im wohlverstandenen Interesse ihres Kindes an gerichtliche Anordnungen halten. Anderenfalls haben sie auch die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen zu tragen.
Gemäß § 89 Abs. 2 FamFG wird auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen hingewiesen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.