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Normenkontrolle (Stattgabe); Bebauungsplan; allgemeines Wohngebiet; Baukörperausweisung; Grünfestsetzungen; Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit; Plannachbarn; Antragsbefugnis; Präklusion; Bebauungsplan der Innenentwicklung; Nachverdichtung; beschleunigtes Verfahren; Überleitungsvorschrift; Bodenschutzklausel; Kleingartenanlage; "Außenbereich im Innenbereich"; städtebauliche Erforderlichkeit; Entwicklungsgebot; Beeinträchtigung der städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets; Abwägungsgebot; Abwägungsdefizit; Umweltbelange; Bodenschutzbelange; Belange der Kleingärtner; Maß der baulichen Nutzung; Überschreitung der Obergrenze; Ermittlung der Geschossflächenzahl; (unzulässige) Einbeziehung einer öffentlich zugänglichen Grünfläche; allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse; Indizwirkung der Abstandsflächenunterschreitung; städtebauliche Gründe; "erfordern"; städtebauliche Ausnahmesituation; traditionell hohe Bebauungsdichte; Leitbild der Innenentwicklung; Wiederherstellung des Ortsbildes; Einzelfallprüfung; Einfluss auf das Abwägungsergebnis; Gesamtunwirksamkeit


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 2. Senat Entscheidungsdatum 19.10.2010
Aktenzeichen OVG 2 A 15.09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 47 Abs 2a VwGO, § 1 Abs 3 BauGB, § 1 Abs 6 Nr 5 BauGB, § 1 Abs 6 Nr 7 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB, § 1a Abs 2 BauGB, § 2 Abs 4 BauGB, § 3 Abs 2 BauGB, § 5 Abs 2 Nr 1 BauGB, § 8 Abs 2 S 1 BauGB, § 9 Abs 1 Nr 11 BauGB, § 9 Abs 1 Nr 15 BauGB, § 9 Abs 1 Nr 25 BauGB, § 13 Abs 2 BauGB, § 13 Abs 3 S 1 BauGB, § 13a BauGB, § 34 BauGB, § 35 BauGB, § 214 Abs 1 S 1 Nr 1 BauGB, § 214 Abs 2 Nr 2 BauGB, § 214 Abs 2a Nr 1 BauGB, § 233 Abs 1 BauGB, § 4 BauNVO, § 16 Abs 2 BauNVO, § 17 BauNVO, § 19 Abs 2 BauNVO, § 19 Abs 3 BauNVO, § 20 Abs 2 BauNVO, § 6 BauO BE

Leitsatz

1. Flächen, die nach ihrem Zweck nicht für eine Bebauung vorgesehen sind, weil der Plangeber ihnen durch die Festsetzung eines Gehrechts zu Gunsten der Allgemeinheit in Verbindung mit Grünfestsetzungen dauerhaft die Funktion einer öffentlich zugänglichen Grünfläche zuweist, dürfen - auch ohne eine förmliche Festsetzung als öffentliche Grünfläche im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB - bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche nach § 19 Abs. 3 S. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BauNVO nicht mit einbezogen werden. 2. Der Grundsatz, dass die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO nur dann im Sinne der § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauNVO durch städtebauliche Gründe erfordert wird, wenn eine städtebauliche Ausnahmesituation vorliegt, gilt auch in Fällen der Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) und unter Berücksichtigung des Ziels der Nachverdichtung (§ 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB). 3. Ob zur Wiederherstellung des traditionellen Ortsbildes oder aus einem anderen städtebaulichen Grund eine Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO erforderlich ist, bedarf auch in Bezug auf Flächen innerhalb des Berliner S-Bahnrings einer Prüfung im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse.

Tenor

Der durch Rechtsverordnung des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf vom 16. Dezember 2008 festgesetzte Bebauungsplan IX-46-2 für die Grundstücke Württembergische Straße 41-44 und 45-48 im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Wilmersdorf, vom 9. November 2007, verkündet am 30. Dezember 2008 (GVBl. S. 485), ist unwirksam.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist der Bebauungsplan IX-46-2 für die Grundstücke Württembergische Straße 41-44 und 45-48 im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Wilmersdorf.

Die unbebauten, seit den 1920er Jahren bis zu ihrer Räumung Ende 2009 als Kleingärten von der „Kolonie Württemberg“ genutzten und im März 2007 vom Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG an die - damals noch als C… firmierende - Beigeladene verkauften Grundstücke im Plangebiet grenzen im Norden an den Geltungsbereich des Bebauungsplans IX-46-1 vom 31. Oktober 1991 für die Grundstücke Olivaer Platz 6 und 7/Württembergische Straße 40, im Osten an die Württembergische Straße, im Süden an die Düsseldorfer Straße und im Westen an die Blockbebauung entlang der Ostseite der Bayerischen Straße. Die nähere Umgebung wird durch mehrgeschossige Wohnbebauung geprägt. Der Flächennutzungsplan für Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 27. März 2007 (ABl. S. 1233), stellt für das Areal Wohnbaufläche W1 mit einer GFZ über 1,5 dar. Für die östlich zur Württembergischen Straße orientierten Grundstücksteile wird eine Grünfläche dargestellt, die Teil einer Grünverbindung vom Olivaer Platz zum Preußenpark am Fehrbelliner Platz ist. Zusätzlich enthält die Wohnbaufläche die Signatur „Sport“. Die Grundstücke Württembergische Straße 41-44 und 45-48 lagen bisher ebenso wie die nördlich angrenzenden Grundstücke Olivaer Platz 6 und 7 im Geltungsbereich des Bebauungsplans IX-46 vom 20. September 1960 (GVBl. S. 986), durch den Flächen für besondere öffentliche und private Zwecke („Vorbehaltsbauplatz") mit der Zweckbestimmung „Schulstandort“ und außerdem eine Grünverbindung auf Straßenland festgesetzt wurden. Zwischen dem Land Berlin und der A…, der Voreigentümerin des damals noch ungeteilten und unbebauten nördlichen Nachbargrundstücks Olivaer Platz 7/Württembergische Straße 20, wurde am 7. Juni 2000 eine Vereinbarung mit dem Ziel geschlossen, im Fall einer Bebauung der südlich angrenzenden Grundstücke Württembergische Straße 41-44 und 45-48 eine geschlossene Bebauung entlang der Württembergischen Straße zu ermöglichen.

Am 24. September 1996 beschloss das Bezirksamt Wilmersdorf von Berlin die Aufstellung des Bebauungsplans IX-46-2, dessen Entwurf u.a. Festsetzungen für ein Allgemeines Wohngebiet sowie für eine Gemeinbedarfsfäche mit der Zweckbestimmung „Sporthalle“ enthielt. Nach Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde der Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 9. November bis 11. Dezember 1998 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. In der Folgezeit wurde das Verfahren zunächst nicht fortgeführt. Nach Ablauf einer auf einen Beschluss des Abgeordnetenhauses von Berlin zurückgehenden zehnjährigen „Schutzfrist“ für die Kleingartenanlage im Jahr 2004 beschloss das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin in seiner Sitzung am 28. August 2007, den Bebauungsplan IX-46-2 zu ändern und gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren weiter zu bearbeiten. Mit Schreiben vom 13. September 2007 wurden die Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt. Der durch Beschluss des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 6. November 2007 u.a. aufgrund des Ergebnisses der Behördenbeteiligung geänderte Bebauungsplanentwurf wurde mit der Begründung in der Zeit vom 9. November bis 21. Dezember 2007 öffentlich ausgelegt. Mit einem u.a. von den Antragstellern zu 1. bis 4. unterzeichneten Schreiben vom 7. Dezember 2007 nahmen der „Verwaltungsbeirat sowie Eigentümer und Mieter der WEG Olivaer Platz 7“ umfassend Stellung und rügten u.a. die Aufstellung als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB sowie die Unzulässigkeit der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2008 stimmte die Bezirksverordnetenversammlung dem Entwurf des Bebauungsplanes zu. Nach Durchführung des Anzeigeverfahrens gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wurde die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans in der Sitzung des Bezirksamts von 16. Dezember 2008 beschlossen und sodann im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 20. Februar 2009 (GVBl. S. 469) veröffentlicht.

Der Bebauungsplan setzt für die Grundstücke Württembergische Straße 41-44 und 45-48 ein allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO fest. Im allgemeinen Wohngebiet sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, 4 und 5 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans (textliche Festsetzung Nr. 1). Ferner sind im allgemeinen Wohngebiet Räume für freie Berufe nach § 13 BauNVO oberhalb des zweiten Vollgeschosses nur ausnahmsweise zulässig (textliche Festsetzung Nr. 2). Das Maß der baulichen Nutzung wird durch eine Baukörperfestsetzung mit Hilfe von Baugrenzen unter Zugrundelegung der Grundflächen, der zulässigen Traufhöhe sowie der Vorgaben über Gebäudeoberkanten bestimmt. Die der Planzeichnung zu entnehmenden Baugrenzen beschreiben einen geschlossenen Baukörper, der zwischen einem nördlichen und südlichen Gebäuderiegel, die sich jeweils senkrecht zur Württembergischen Straße in die Tiefe des Grundstücks hinein erstrecken, mäanderförmig - mit einem Rücksprung auf der Höhe der Einmündung der Darmstädter Straße - entlang der Württembergischen Straße verläuft. Die Höhe der baulichen Anlagen wird durch die Festsetzung der maximal zulässigen Oberkante (OK) von 58,9 m bzw. 55,3 m über NHN an der nördlichen Geltungsbereichsgrenze und die Festsetzung der maximal zulässigen Traufhöhe (TH) von 55,3 m über NHN bestimmt. Das Geschoss oberhalb der festgesetzten Traufhöhe von 55,3 m über NHN ist entlang der Württembergischen Straße und der Düsseldorfer Straße sowie jeweils zwischen den Punkten L und M sowie O und P um mindestens 3,0 m, ansonsten um mindestens 2,0 m gegenüber den Außenwänden des darunter liegenden Geschosses zurückzusetzen. Die festgesetzte Traufhöhe von 55,3 m über NHN gilt nicht zwischen den Punkten QRS, TUV und WXY, die die Eckpunkte des festgesetzten Baukörpers an der Württembergischen/Ecke Düsseldorfer und der Verlängerung der Darmstädter Straße (Platzfläche) bilden (textliche Festsetzung Nr. 3). Im allgemeinen Wohngebiet sind im Einzelfall ausnahmsweise einzelne Dachaufbauten bis zu einer Höhe von 1,4 m sowie Dachaufbauten für technische Einrichtungen bis zu einer Höhe von 2,0 m über der jeweils festgesetzten Gebäudeoberkante und einer Grundfläche von bis zu 20 vom Hundert der Dachfläche zulässig (textliche Festsetzung Nr. 4). Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch eine Baukörperausweisung mit Baugrenzen bestimmt. Der Bebauungsplan hebt die durch den Bebauungsplan IX-46 vom 20. September 1960 festgesetzte Straßenbegrenzungslinie entlang der Württembergischen Straße auf und setzt diese wieder auf die Straßen- und Baufluchtlinie vom 25. November 1895 fest. Ferner wird im Bebauungsplan eine Fläche für eingeschossige Tiefgaragen umgrenzt. Die Höhenlage der Tiefgarage einschließlich der darüber zwingend anzulegenden Erdausschüttung von mindestens 0,6 m darf die Höhenlage der jeweils zur Erschließung dienenden Straßenverkehrsfläche (Niveau Gehsteig) nicht überschreiten (textliche Festsetzung Nr. 7). Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten (textliche Festsetzung Nr. 6). Von den Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 10° sind mindestens 30 vom Hundert zu begrünen (textliche Festsetzung Nr. 8). Innerhalb der nicht überbaubaren und nicht unterbaubaren Grundstücksfläche K ist eine Befestigung von Wegen nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Innerhalb der Fläche ABCDEFA, zwischen der nördlichen Geltungsbereichsgrenze und der Straßenbegrenzungslinie der Düsseldorfer Straße, ist eine Teilfläche, die an die Punkte B und C anzuschließen ist, in einer durchgehenden Breite von mindestens 5,0 m mit einem Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit zu belasten (textliche Festsetzung Nr. 11).

Die Antragsteller sind Eigentümer von selbst genutzten Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus auf dem an das Plangebiet unmittelbar angrenzenden Grundstück Olivaer Platz 7. Sie haben am 17. August 2009 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen vortragen:

Die durch das geplante Wohngebäude entstehenden Beeinträchtigungen ihrer Wohnungen durch Verschattung, Lärm, zu geringen Sozialabstand sowie mangelnde Belüftung überschritten die Schwelle der Abwägungserheblichkeit und seien in der Abwägung nicht sachgerecht berücksichtigt worden. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Das bereits seit mehreren Jahren laufende Bebauungsplanverfahren habe nicht als vereinfachtes Verfahren nach § 13a BauGB fortgeführt werden dürfen, sondern hätte nach der allgemeinen Überleitungsvorschrift des § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB jedenfalls hinsichtlich der bereits begonnenen Verfahrensschritte nur nach den für dieses Verfahren geltenden Maßgaben fortgeführt werden dürfen. Die Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB lägen nicht vor. Insbesondere handele es sich nicht um einen der Wiedernutzbarmachung von Brachflächen vergleichbaren Fall; denn die bestehenden Kleingärten auf dem Gelände hätten eine Tradition seit 80 bis 90 Jahren. Zudem werde das Anliegen, mit Grund und Boden sparsam umzugehen, nicht gefördert, da der Plangeber keinen besonderen Bedarf für die Errichtung von Wohnungen in diesem Bereich anführe und die Planung auch nicht dazu beitrage, die Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen an anderer Stelle zu verhindern. Die Heilungsvorschrift des § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB greife vorliegend nicht, da § 13a BauGB nicht irrtümlich, sondern trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen bewusst angewandt worden sei. Die verfahrensfehlerhafte Anwendung des § 13a BauGB habe zu schwerwiegenden Mängeln der Planung geführt, da u.a. mangels einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB die von der Planung berührten Belange in wesentlichen Punkten gar nicht ermittelt worden seien. Die Planung sei nicht städtebaulich erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB und verstoße gegen das in § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB geregelte Gebot, die Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Obwohl im Flächennutzungsplan der größte Teil des streitgegenständlichen Areals als Grünfläche dargestellt werde, sei im Bebauungsplan außer dem allgemeinen Wohngebiet lediglich ein Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit von 5 m Breite auf einem ca. 15 m breiten Streifen, der entlang der rückseitigen Grundstücksgrenze weder über-, noch unterbaut werden dürfe, festgesetzt worden, das die Funktion eines übergeordneten Grünzuges nicht erfüllen könne. Der Verstoß gegen das Entwicklungsgebot sei angesichts der erheblichen Bedeutung, die dem im Hauptgrünflächenplan vorgesehenen übergeordneten Grünzug über Jahrzehnte hinweg beigemessen worden sei, auch nicht gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich.

Der Bebauungsplan sei in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft. Die Annahme des Plangebers, dass die Planung keine erheblichen Umweltauswirkungen habe, sei unzutreffend, da bei einem vollständigen Verlust aller Bodenfunktionen auf 80 % der Grundstücksfläche und einem Verlust von großen Teilen des Bodens selbst zumindest Bodenschutzbelange erheblich beeinträchtigt seien. Als umweltschädliche Folgen des überhöhten Nutzungsmaßes und der geschlossenen, hofbildenden Bauweise seien zudem eine schlechtere Durchlüftung, eine mikroklimatische Erwärmung, die Reduzierung der Staubbindung und Sauerstoffproduktion, Luftverschmutzung und Lärmbelastung durch erhöhtes Verkehrsaufkommen sowie der Verlust des Lebensraumes für eine Vielzahl wild lebender Tiere zu erwarten. Die Vernichtung der Kleingärten hätte einer der zentralen Punkte der Abwägung im Bebauungsplan sein müssen. Die Begründung zum Bebauungsplan verkenne die Bedeutung der Kleingartenkolonie, die eine wichtige soziale und Erholungsfunktion sowie stadtklimatische Funktionen sowie als Teil des Berliner Innenstadtlebens auch baugeschichtlichen Wert habe und deren Begehbarkeit für die Allgemeinheit entgegen der Planbegründung stets sichergestellt sei.

Die der Abwägung zu Grunde liegenden Annahmen zum Umfang der Nutzungsmaße seien fehlerhaft. Die Überschreitung der für allgemeine Wohngebiete zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 nach § 17 Abs. 1 BauNVO sei nicht erkannt worden. Eine nach § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO erforderliche abweichende Regelung hinsichtlich der Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch unterbaubare Grundstücksflächen über das sich aus § 19 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 17 BauNVO ergebende Höchstmaß von 0,6 hinaus enthielten die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht. Auch eine auf die Überschreitung der GRZ durch die Festsetzung unterbaubarer Grundstücksflächen bezogene Abwägung finde sich nicht; ein Bedarf für eine Tiefgarage mit einer Größe von 10.980 m² werde nicht dargelegt. Darüber hinaus verkenne der Plangeber den Umfang der Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ). Die Berechnungen zu den Überschreitungen von Grund- und Geschossflächen träfen nicht zu, da die öffentlich nutzbaren, rund 3.800 m² großen Wegeflächen im rückwärtigen Teil des Grundstücks nicht als Bauland hätten mitgerechnet werden dürfen. Entgegen der Planbegründung lasse die Planung bei einer festgesetzten Traufhöhe von 55,3 m und einer Oberkante von 58,9 m nicht maximal 7, sondern 8 Vollgeschosse zu. Die Höhe der Überschreitung der Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO sei nicht zu rechtfertigen. Die im Plangebiet zulässige GFZ von 3,1 überschreite die gesetzlich zulässige GFZ-Obergrenze von 1,2 um über 200 %. Eine städtebauliche Sondersituation könne der Plangeber nicht geltend machen. Mit den in der Begründung des Bebauungsplans angeführten Erwägungen seien lediglich allgemeine Überlegungen zur baulichen Ausnutzbarkeit dargetan, die weder einen städtebaulichen Bezug zum Plangebiet aufwiesen noch über die Darstellung einer Vertretbarkeit hinausgingen. Aus den extrem hohen Dichtewerten der Altbauten an der Bayerischen Straße 30-33 könne bei sachgerechter Abwägung nicht abgeleitet werden, ähnliche Dichtewerte bei der Neubebauung zuzulassen. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen sei nicht etwa § 17 Abs. 3 BauNVO anwendbar, da es zum maßgeblichen Zeitpunkt 1962 westlich der Württembergischen Straße vom Olivaer Platz bis weit über die Düsseldorfer Straße hinaus zum Fehrbelliner Platz keine maßstabsbildende Bebauung gegeben habe.

Der Plangeber habe sich auch mit der in § 17 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO geregelten Abwägungsschranke der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht auseinandergesetzt. Die Planung erreiche unter gesundheitlichen Aspekten die Grenze zum städtebaulichen Missstand, da bei gleichzeitiger Überschreitung des Nutzungsmaßes auch die Abstandsflächen unterschritten würden. Da der Plangeber allein auf die Regelung des § 6 Abs. 8 BauO Berlin abgestellt und daher die planungsbedingte Verschlechterung der Belichtung und Besonnung nicht - wie erforderlich - detailliert ermittelt habe, fehle es an der Grundlage für eine sachgerechte Prüfung und Abwägung. Eine angemessene Bebauung lasse sich auf dem streitgegenständlichen Grundstück auch ohne die geplante erhebliche Überschreitung der GFZ für allgemeine Wohngebiete realisieren. Unter Beibehaltung der als städtebaulich richtig erachteten Straßenrandbebauung in geschlossener Bauweise mit 7 Vollgeschossen könne eine Reduzierung der Geschossfläche auf ein städtebaulich vertretbares GFZ-Maß von ca. 2,5 – 2,6 u.a. durch Wegfall des nördlichen Querriegels, eine Reduzierung der zulässigen Trauf- und Gebäudehöhen um 1,6 m sowie die Wahrung eines Grenzabstands bei der Tiefgarage von mindestens 5,0 m erreicht werden.

Die Antragsteller beantragen,

den durch Rechtsverordnung des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf vom 16. Dezember 2008 festgesetzten Bebauungsplan IX-46-2 für die Grundstücke Württembergische Straße 41-44 und 45-48 im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Wilmersdorf, vom 9. November 2007, verkündet am 30. Dezember 2008 (GVBl. S. 485), für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Antragsbefugnis sei fraglich, da der Bebauungsplan im Hinblick auf die Gewährung einer ausreichenden Besonnung, Belichtung und des Sozialfriedens umfassend Rücksicht auf die Interessen der Antragsteller nehme; der Querriegel, der auf der Grundlage des Bebauungsplans errichtet werden könne, liege mindestens 32 m von dem Gebäude der Antragsteller entfernt. Dass es sich vorliegend um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung i.S.d. § 13a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 BauGB handele, stehe außer Zweifel, da der Schwellenwert von 20.000 m² Grundfläche unterschritten sei und der Bebauungsplan der innerstädtischen Nachverdichtung diene. Die Unterbringung vieler Menschen auf engstem Raum in innerstädtischen Gebieten trage dem Bodenschutzgedanken des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB Rechnung. Die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB sei gegeben; einer Bedarfsanalyse bedürfe es insoweit nicht. Der Bebauungsplan komme der Planungsintention des Flächennutzungsplans nach. Eine Rechtsbindung im Sinne des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB bestehe nicht, da der Geltungsbereich des Bebauungsplans IX-46-2 kleiner als 3 ha sei. Zudem stelle der Flächennutzungsplan im Geltungsbereich des streitbefangenen Bebauungsplans eine Wohnbaufläche W1 mit einer GFZ-Ausnutzung größer als 1,5 dar. Hinsichtlich der Darstellung des Sportsymbols habe die zuständige Senatsverwaltung mitgeteilt, dass dieses mangels öffentlichen Bedarfs künftig entfallen werde. Bei der Darstellung eines öffentlichen Grünzuges handele es sich nur um eine symbolische Darstellung. Entscheidend sei die Umsetzung des Planungsgrundsatzes, eine funktionsfähige öffentlich zugängliche Verbindung herzustellen.

Die kleingärtnerische Nutzung sei zu keiner Zeit bauplanungsrechtlich gesichert gewesen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans IX-46-2 wäre ohne Planung nach § 34 Abs. 2 BauGB zu bewerten, da der Bebauungsplan IX-46 zwischenzeitlich mangels Bedarfs für einen Schulstandort an dieser Stelle funktionslos geworden und die Umgebung als allgemeines Wohngebiet in geschlossener Bauweise geprägt sei. Die privaten Belange der Kleingartennutzer hätten zurücktreten müssen, weil ein gesteigertes öffentliches Interesse an einem Wohnungsbau bestehe und zudem eine allgemein zugängliche Grünfläche mit Aufenthaltsqualität geschaffen würde. Obwohl die Erstellung eines Umweltberichts in Anwendung des § 13a BauGB nicht erforderlich gewesen sei, seien Umweltbelange umfassend abgewogen worden. Bezüglich des Artenschutzes seien von den beteiligten Fachämtern keine weitergehenden Forderungen erhoben worden, da es keine Anzeichen von entsprechenden Auffälligkeiten gegeben habe.

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sei zu berücksichtigen, dass der gültige Flächennutzungsplan für den Geltungsbereich des Bebauungsplans eine Wohnbaufläche mit einer GFZ von größer als 1,5 darstelle. Dies sei sachgerecht, da von einem innerstädtischen Gebäudezusammenhang in der geschlossenen Bauweise auszugehen sei und die unmittelbare Umgebungsbebauung einschließlich des Grundstücks der Antragsteller GFZ-Werte aufweise, die die vorliegend auf der Grundlage des Bebauungsplans IX-46-2 mögliche GFZ von 3,1 noch überstiegen. Das städtebauliche Leitbild, das über den Bebauungsplan fortgeführt und grundstücksbezogen optimiert werden solle, orientiere sich an dem vorhandenen städtebaulichen Kontext. Würde man die GFZ von nur 1,2 zu Grunde legen, wäre hier in der geschlossenen Bauweise lediglich ein dreistöckiger Wohnkomplex zu entwickeln und festzusetzen, was einer zukunftsweisenden Städtebauplanung nicht gerecht werden würde. Für die Städtebauplanung im Innenstadtbereich Berlins oder anderer Großstädte sei es unmöglich, einen Bebauungsplan unter Einhaltung der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO aufzustellen. Um diesem Dilemma zu entrinnen, bleibe nur die Anwendung von § 31 und § 34 BauGB.

Soweit § 17 Abs. 1 BauNVO von einer allgemein zulässigen GFZ von 1,2 ausgehe, sei zu berücksichtigen, dass diese Vorgabe bundesweit gelte und nicht explizit auf die geschlossene innerstädtische Blockrandbebauung in der Geschossbauweise einer Millionenstadt abstelle. Da unter Einbeziehung der vorhandenen Umgebungsbebauung von einem Gebiet auszugehen sei, das zum Zeitpunkt 1962 bereits vorwiegend bebaut gewesen sei, seien nach § 17 Abs. 3 BauNVO nur städtebauliche Gründe, nicht aber besondere städtebauliche Gründe für die Überschreitung des Maßes der Nutzung erforderlich. Der städtebauliche Grund sei hier darin zu sehen, dass eine geschlossene Bebauung vorzusehen sei, die in etwa eine Traufhöhe von 20 m und eine Oberkante von 20 m bis knapp unter 24 m aufweise. Eine vorhandene, die Obergrenzen überschreitende Baudichte sei in der Regel ein städtebaulicher Grund, der die Überschreitung der Obergrenzen auch im Bebauungsplan erfordere, solange kein städtebaulicher Missstand begründet werde. Der Bebauungsplan verfolge die im Sinne des Bodenschutzes und der Nutzung vorhandener Infrastruktur liegende Zielvorstellung, innerstädtische Wohnungsstandorte zu stärken und weiter zu entwickeln. Es handele sich auch nicht um eine Standardsituation, die sich auf viele andere innerstädtische Grundstücke übertragen lasse, sondern um eine städtebauliche Ausnahmesituation. Im innerstädtischen Bereich des Westteils der Stadt gebe es nur noch sehr wenige Flächen dieser Größenordnung, die sich für eine solche qualifizierte Wohnungsbau-Überplanung anbieten würden. Zudem weise das Baugrundstück mit ca. 70-75 m eine besondere Tiefe auf, die es unter städtebaulichen Gesichtspunkten gerechtfertigt erscheinen lasse, dass die Bebauung über Querriegel auch in die Tiefe des Grundstücks geführt werde, um eine Vielzahl von Wohnungen in besonderer Lagesituation anbieten zu können. Die gewählte Einzelkörperausweisung mit einer Stadtplatzbildung in der Mitte des Gebäudes entlang der Württembergischen Straße führe zu einer maßgeblichen städtebaulichen Aufwertung und verhindere eine Gebäudemonotonie. Der Querriegel entlang des Grundstücks Olivaer Platz 7 diene der Schaffung einer „Gebäudesymmetrie“ und damit insbesondere auch der Wahrung und Fortbildung eines qualifizierten Ortsbildes. Es handele sich mithin auch um die Umsetzung einer besonderen, qualifizierten planerischen Lösung bzw. städtebaulichen Idee.

Der Plangeber habe sich in der Planbegründung auch umfassend mit den Tatbestandsmerkmalen des Ausgleichs und der öffentlichen Belange im Sinn des § 17 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO auseinandergesetzt. Durch die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO würden die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht verletzt. Die Abstandsflächentiefe von 0,4 H würde bis auf einen ganz geringen Teil, der zu vernachlässigen sei, allein auf den beiden Baugrundstücken selbst bzw. auf öffentlichem Straßenland liegen. Zwar würde eine Abstandsfläche im Umfang von ca. 20 m² auch auf den hinteren Teil der Grundstücke Olivaer Platz 7 und Württembergische Straße 40 fallen, falls der Bebauungsplan hinsichtlich des Maßes der Nutzung vollständig ausgeschöpft würde. Der nördliche Querriegel, der auf dem Grundstück des Bebauungsplans entlang der Grenze hin zum Grundstück Olivaer Platz 7 errichtet werden könne, liege aber mit 33 bis 37 m derart weit entfernt von dem Gebäude der Antragsteller, dass von Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks nicht ausgegangen werden könne. Das Gebäude der Antragsteller werde bei Ausschöpfung des Bebauungsplans für innerstädtische Verhältnisse weiterhin eine ausreichende Belüftung, Besonnung und Belichtung aufweisen. Eine Verschattungsstudie habe nicht erstellt werden müssen, da keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass diesbezüglich mit durchgreifenden Problemen zu rechnen sei. Die Berechnung der GRZ und GFZ sei nicht zu beanstanden. Selbst wenn man die mit einem Gehrecht von 5 m Breite belegte Fläche herausrechnen würde, würde sich der zugrundegelegte GRZ-Wert lediglich marginal von 0,4 auf 0,429 und der GFZ-Wert von 3,1 auf 3,3 erhöhen und damit im Rahmen des Ortsüblichen bewegen.

Die Beigeladene beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Antragsteller seien mit ihrem Vorbringen gemäß § 47 Abs. 2 a VwGO präkludiert, da weder dargelegt noch sonst ersichtlich sei, dass sie im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit Einwendungen erhoben hätten. Der Bebauungsplan habe rechtsfehlerfrei im vereinfachten Verfahren gem. § 13a BauGB erlassen werden können. Die Umstellung eines laufenden Bebauungsplanverfahrens in ein Verfahren nach § 13a BauGB sei zulässig, sofern mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten - wie hier - noch nicht begonnen worden sei. Auch die materiellen Voraussetzungen eines Bebauungsplans der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 BauGB lägen vor. Für den Bebauungsplan gebe es auch ein Planerfordernis, weil die zuvor festgesetzte Nutzung (Schule) endgültig aufgegeben und auf dieser Grundlage andere Nutzungsüberlegungen angestellt worden seien. Im Fall eines Bebauungsplans der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB sei ein Verstoß gegen das Gebot aus § 8 Abs. 2 BauGB, einen Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, ausgeschlossen. Zudem sei die Umsetzung des Planungsgrundsatzes, eine funktionsfähige öffentlich zugängliche Verbindung herzustellen, mit der textlichen Festsetzung Nr. 11 des Bebauungsplans erfolgt.

Die sich aus den für den Baukörper getroffenen Festsetzungen für die Baugrundstücke des WA rechnerisch ergebende maximal zulässige GRZ von ca. 0,4 und die maximal zulässige GFZ von ca. 3,1 seien rechtmäßig. In das gemäß § 19 Abs. 3 i.V.m. § 20 Abs. 2 BauNVO für die GFZ-Berechnung relevante Bauland sei das gesamte Grundstück der Beigeladenen einzubeziehen. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Bereich an der westlichen Grundstücksgrenze durch eine Baulast oder die Bestellung einer Dienstbarkeit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werde, denn es sei weder eine Grünfläche festgesetzt worden, noch handele es sich um eine notwendige Verbindung des Baugrundstücks mit einer öffentlichen Verkehrsfläche. Würde die betreffende Fläche aus dem Bauland herausfallen, hätte die altruistische Zielsetzung der Beigeladenen, die Grünversorgung der Nachbarschaft zu verbessern, eine mittelbare Enteignung zur Folge. Von der gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO im WA zulässigen Obergrenze der GFZ von 1,2 habe gemäß § 17 Abs. 3 BauNVO abgewichen werden können. § 17 Abs. 3 BauNVO sei anwendbar, da das Gebiet am 1. August 1962 überwiegend bebaut gewesen sei, wobei mindestens das städtebauliche Umfeld der Württembergischen Straße, der Düsseldorfer Straße und des Olivaer Platzes in den Blick zu nehmen sei, das in erster Linie durch Bauten der Zeit vor 1918 sowie durch Lückenschließungen in der Zwischen- und Nachkriegszeit geprägt sei.

Ein städtebaulicher Grund im Sinne des § 17 Abs. 3 BauNVO liege vor. Mit einer GFZ von 3,1 werde die GFZ der näheren Umgebung eingehalten. Das unmittelbare Umfeld des Bebauungsplans weise nach den Angaben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung eine GFZ von 2,5 bis <3,0 auf. Auf den an das Plangebiet angrenzenden Grundstücken an der Bayerischen Straße und auf der Ostseite der Württembergischen Straße werde eine GFZ von 1,5 bis 3,9 erreicht; das Grundstück Olivaer Platz 7 weise eine ausgenutzte GFZ von 3,3 auf. Die intensive Nutzung innerstädtischer Bauflächen entspreche auch allgemeinen Planungsgrundsätzen. Da der Flächennutzungsplan für den Geltungsbereich des Bebauungsplans eine Wohnbaufläche „W 1“ mit einer GFZ von größer als 1,5 darstelle, zwinge schon das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB zu einer Überschreitung der Obergrenzen aus § 17 Abs. 1 BauNVO. Die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO gingen von einer städtebaulichen Standardsituation aus, von der der zu beurteilende Bebauungsplan erheblich abweiche. Aus der Gegenüberstellung der Relationswerte GRZ und GFZ für allgemeine Wohngebiete von 0,4 zu 1,2 lasse sich erkennen, dass dem Verordnungsgeber eine lediglich dreigeschossige Bebauung vor Augen gestanden habe. Dies sei vor dem Hintergrund erklärbar, dass die Baunutzungsverordnung einen bundesweit anwendbaren Standard der Bebauung vorgeben solle, so dass sich die Werte des § 17 Abs. 1 BauNVO zwangsläufig an einem eher klein- bis mittelstädtischen Maßstab orientieren müssten. Hieran gemessen stelle die gründerzeitliche Bebauungsstruktur innerhalb des Berliner S-Bahnrings eine Ausnahme von der städtebaulichen Standardsituation der BauNVO dar. Da bei den traditionellen Berliner Traufhöhe zwischen 20 und 22 m Neubauten in der Regel mit sechs oder sieben Geschossen errichtet würden, würde eine Beschränkung auf eine GFZ von 1,2 die Verwirklichung der städtebaulichen Zielsetzung, Straßenräume mit geschlossenen Blockrändern wiederherzustellen, fast ausnahmslos unmöglich machen. Eine „Flucht in den unbeplanten Innenbereich“ nach § 34 BauGB wäre die einzige Möglichkeit, die allgemein anerkannten städtebaulichen Ziele zu verwirklichen, was in einem Wertungswiderspruch zum Planungsgebot aus § 1 Abs. 3 BauGB stünde. Einer Anwendung des § 17 Abs. 1 BauNVO auf den Berliner Innenstadtbereich ohne maßvolle Anpassung der GFZ-Werte stehe zudem der Vorrang des Gesetzes entgegen. Mit dem durch das EAG Bau im Jahr 2004 in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB aufgenommenen städtebaulichen Ziel der Nachverdichtung sei ein Paradigmenwechsel im städtebaulichen Bodenschutz eingetreten. Dieses Ziel werde ins Gegenteil verkehrt, wenn durch die Einhaltung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO ein „Dichtegefälle“ zur Umgebungsbebauung entstehe. Auch die Wahl des durch die BauGB-Novelle 2007 eingeführten Verfahrens nach § 13 a BauGB indiziere das Vorliegen städtebaulicher Gründe im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO. Bei der gebotenen gesetzeskonformen Auslegung des § 17 BauNVO stellten die vom Plangeber verfolgten Ziele der Innenentwicklung und Nachverdichtung einen besonderen städtebaulichen Grund im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO dar. Auch die Höhe der Maßüberschreitung sei nicht zu beanstanden. Ziehe man die ratio legis des § 17 Abs. 3 BauNVO heran, der dem Schutz der Gemeinde vor einer Haftung für Planschäden durch Herabzonung diene, sei zu berücksichtigen, dass die Umgebungsbebauung nach § 34 BauGB einen Bebauungsmaßstab ermöglichen würde, der eine GFZ von 3,1 sicher nicht unterschreiten müsste.

Die Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werde in der Planbegründung eingehend erörtert. Die Überschreitung des Nutzungsmaßes werde durch verschiedene Maßnahmen und Festsetzungen ausgeglichen, die hinreichend sicherstellten, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt würden. Städtebauliche Missstände seien nicht ansatzweise erkennbar. Eine unzumutbare Verschattung, Belichtung oder Belüftung bzw. eine nachhaltige Störung des sozialen Friedens sei bei Realisierung der festgesetzten Bebauung nicht zu erwarten. Der Abstand zu den Grenzen der Grundstücke Olivaer Platz 7 und Württembergische Straße 40 betrage ca. 15 m und halte damit mit einem Abstand von ca. 0,7 H. - abgesehen von einer ca. 4,7 x 5 m großen Teilfläche - die einzuhaltenden Abstandsflächen von 0,4 H deutlich ein. Das Maß der sich ergebenden Abstandsflächenunterschreitung sei in der Begründung des Bebauungsplans kenntlich gemacht und abgewogen worden. Von den ca. 23,5 m² befänden sich ca. 19,3 m² auf dem Grundstück Württembergischen Straße 40 und ca. 4,2 m² auf dem Grundstück der Antragsteller (Olivaer Platz 7). Von dieser Unterschreitung der Abstandsflächen gingen keine Beeinträchtigungen für eine künftige Bebauung aus. Eine spürbare Beeinträchtigung der gesunden Wohnverhältnisse im Gebäude der Antragsteller könne aufgrund des Abstands von inzwischen 33 m und 37 m zu dem parallel verlaufenden Querriegel ebenso wie eine erdrückende Wirkung ausgeschlossen werden. Selbst wenn eine rechtswidrige Überschreitung der Obergrenzen aus § 17 Abs. 1 BauNVO vorläge, impliziere dies nicht die Unwirksamkeit des Bebauungsplans im Übrigen, da die städtebaulich gewollte Struktur, die durch die Baulinien und Gebäudehöhen festgesetzt werde, als sinnvolle Betätigung der gemeindlichen Planungshoheit verbleiben könnte.

Die Bedeutung der Kleingärten sei ordnungsgemäß mit dem Interesse an der Überplanung mit einem allgemeinen Wohngebiet abgewogen worden. Eine Aufenthaltsqualität für die Allgemeinheit in den Kleingärten habe nicht bestanden; die Nutzung habe vorrangig dem Interesse Privater gedient. Sie habe abwägungsfehlerfrei zu Gunsten der Wohnnutzung zurückgestellt werden können. Von der Kleingartennutzung an dieser Stelle gehe auch keine städtebauliche Prägung aus, da der Bebauungsplan IX-46 hier im Jahr 1960 ein Schulstandort festgesetzt habe und auf den umliegenden Grundstücken ebenfalls eine in etwa der Art und dem Maß des Bebauungsplans entsprechende Wohnnutzung erfolgt sei. Die Belange der Umwelt seien ordnungsgemäß abgewogen worden. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 4 und § 1 Abs. 3 Satz 5 BauGB werde fingiert, dass die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt seien, so dass ein naturschutzrechtlicher Ausgleich nicht erforderlich und damit auch nicht abwägungsrelevant sei. Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nrn. 7 a) bis i) BauGB genannten Schutzgüter des Umweltschutzes seien nicht ersichtlich. Solche Beeinträchtigungen bzw. auch nur ein weiterer Untersuchungsbedarf seien auch im Rahmen der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB von den zuständigen Fachämtern und -verwaltungen nicht festgestellt worden.

Die Abwägung der Belange der Antragsteller als Wohnungseigentümer des Objekts Olivaer Platz 7 sei ordnungsgemäß erfolgt. Es liege insbesondere kein Verstoß im Hinblick auf die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) oder das Rücksichtnahmegebot gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO aufgrund einer Beeinträchtigung der Wohnungen durch Verschattung, Lärm oder mangelnde Belüftung vor. Die aktuelle Projektplanung der Beigeladenen trage im Übrigen den vorgetragenen Bedenken der Antragsteller hinsichtlich aller nachbarrechtlichen Belange Rechnung.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt, denn sie machen im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsteller zeigen auf, dass ihre aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgenden Rechte verletzt sein können, indem sie geltend machen, dass die durch den angegriffenen Bebauungsplan ermöglichte Bebauung zu erheblichen Verschattungen auf ihrem Wohngrundstück und einer Gefährdung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse führe. Hierbei handelt es sich um abwägungserhebliche Belange, die die Antragsteller als nicht unmittelbar betroffene Dritte (Plannachbarn) geltend machen können. Die Möglichkeit, dass diese Belange bei der Abwägung fehlerhaft behandelt worden sind, besteht schon deshalb, weil bei einer Realisierung der planerisch zugelassenen Bebauung die sich aus dem Bauordnungsrecht ergebenden Abstandsflächen zu Lasten des Grundstücks der Antragsteller unterschritten werden. Eine prozessuale Präklusion im Sinne von § 47 Abs. 2 a VwGO liegt entgegen der Behauptung des Antragsgegners und der Beigeladenen nicht vor, da alle Antragsteller während der öffentlichen Auslegung mit einem u.a. von ihnen unterzeichneten Schreiben vom 7. Dezember 2007 rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, die sie im gerichtlichen Normenkontrollverfahren wiederholt und vertieft haben.

II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

1. Der Bebauungsplan ist allerdings nicht aus den von den Antragstellern geltend gemachten formellen Gründen zu beanstanden.

a) Der Bebauungsplan durfte gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden mit der Folge, dass nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB insbesondere von der Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) und den die Umweltprüfung unterstützenden Instrumenten (Umweltbericht nach § 2a BauGB, Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie zusammenfassende Erklärung nach §10 Abs. 4 BauGB) abgesehen werden konnte.

Nach der durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) mit Wirkung vom 1. Januar 2007 eingefügten Vorschrift des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) unter bestimmten in den Sätzen 2. bis 5 geregelten Voraussetzungen im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.

aa) Die Argumentation der Antragsteller, das bereits seit mehreren Jahren laufende Bebauungsplanverfahren habe entgegen der Annahme des Plangebers nicht als vereinfachtes Verfahren nach § 13a BauGB fortgeführt werden dürfen, sondern hätte nach der allgemeinen Überleitungsvorschrift des § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB jedenfalls hinsichtlich der bereits begonnenen Verfahrensschritte - wie der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB - nur nach den für dieses Verfahren geltenden Maßgaben fortgeführt werden dürfen, ist nicht stichhaltig. Zweck dieser Überleitungsvorschrift, die als abweichende Regelung von dem Grundsatz des intertemporalen Rechts einzuordnen ist, dass Neuregelungen ab ihrem Inkrafttreten anzuwenden sind (vgl. Bielenberg/Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Juni 2010, § 233 Rn. 2), ist es, Erschwernisse zu vermeiden, die entstehen können, wenn laufende Verfahren auf neues Recht umgestellt werden müssen; dies gilt namentlich für weit fortgeschrittene Verfahren und solche Verfahren, zu denen auf der Grundlage des bisherigen Rechts erhebliche Vorarbeiten, namentlich bei der Aufstellung von Bauleitplänen, geleistet wurden und die nicht wertlos werden sollen (vgl. Bielenberg/Söfker, a.a.O., Rn. 5). Deshalb wird den Gemeinden mit der Regelung des § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB auch ein Wahlrecht eingeräumt, wie sie verfahren wollen, wenn mit vorgeschriebenen Verfahrensschritten nach förmlicher Einleitung des Verfahrens noch nicht begonnen worden ist; sie haben dann die Möglichkeit, gemäß dem Grundsatz des § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB weiterhin das bisherige Recht anzuwenden, oder aber den künftigen Verfahrensschritten das neue Recht zugrundezulegen (vgl. Löhr, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 233 Rn. 3). Führt eine Rechtsänderung - wie hier durch die Regelung des § 13a BauGB - dazu, dass nach früherem Recht notwendige Verfahrensschritte - z.B. die Umweltprüfung - vollständig wegfallen, widerspräche es Sinn und Zweck des § 233 BauGB, wenn sich die planende Gemeinde hierauf nicht berufen könnte, sondern das eingeleitete Verfahren abbrechen und unter Zugrundelegung des neuen Rechts neu beginnen müsste.

bb) Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegen die Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB vor. Die in § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB enthaltene räumliche Beschränkung, wonach im Bebauungsplan eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt weniger als 20.000 Quadratmetern, ist bei dem nur 1,4 ha großen Plangebiet offensichtlich eingehalten. Auch die sachlichen Anwendungsvoraussetzungen sind erfüllt. Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB soll das beschleunigte Verfahren anwendbar sein auf die Aufstellung eines Bebauungsplans, der der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dient. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 16/2496, S. 12) wird damit an die Bodenschutzklausel in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB angeknüpft. Bebauungspläne der Innenentwicklung sind daher abzugrenzen von Bebauungsplänen, die gezielt Flächen außerhalb der Ortslagen einer Bebauung zuführen. Bebauungspläne der Innenentwicklung erfassen damit solche Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Einbezogen sind auch solche Bebauungspläne, die der Umnutzung von Flächen dienen. In Betracht kommen insbesondere Gebiete, die im Zusammenhang bebaute Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB darstellen, innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche brachgefallene Flächen sowie innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Gebiete mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werden soll.

Für die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens reicht es hier demnach aus, dass mit dem angefochtenen Bebauungsplan nicht etwa gezielt Flächen außerhalb des bestehenden Siedlungsbereichs einer Bebauung zugeführt werden, sondern solche Flächen, die sich im Zentrum der westlichen Berliner Innenstadt und damit nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung der siedlungsstrukturellen Gegebenheiten ohne jeden Zweifel innerhalb des Siedlungsbereichs befinden. Dem steht auch nicht das Vorbringen der Antragsteller entgegen, dass es sich nicht um einen mit der Wiedernutzbarmachung von Brachflächen vergleichbaren Fall handele, da die bestehenden Kleingärten auf dem Gelände eine Tradition seit 80 bis 90 Jahren hätten; denn nach dem Willen des Gesetzgebers sind auch solche Bebauungspläne einbezogen, die der Umnutzung von Flächen dienen. Dies ist hier unabhängig davon der Fall, ob auf die durch den bisher geltenden Bebauungsplan IX-46 vom 20. September 1960 (GVBl. S. 986), der die Grundstücke Olivaer Platz 6 und 7, Württembergische Straße 41-44 und 45-48 als Flächen für besondere öffentliche und private Zwecke („Vorbehaltsbauplatz") mit der Zweckbestimmung „Schulstandort" und außerdem eine Grünverbindung auf Straßenland festsetzt, geschaffene planungsrechtliche Ausgangslage abgestellt wird, oder auf die zum Zeitpunkt der Planaufstellung noch vorhandene faktische Nutzung durch eine Kleingartenanlage, bei der es sich um einen Unterfall der Grünflächennutzung handelt. Selbst in dem zuletzt genannten Fall läge ein Fall der Innenentwicklung im Sinne des § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB vor, denn dieser Begriff bezieht sich nach allgemeiner Auffassung auch auf die sog. „Außenbereiche im Innenbereich”, also Flächen, die von einer baulichen Nutzung umgeben sind, d.h. innerhalb des Siedlungsbereichs liegen, deren Bebaubarkeit sich aber nach § 35 BauGB richtet (vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24. Februar 2010 - 1 C 10582/09 -, juris Rn. 39; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 13. Juli 2009 - Vf. 3-VII-09 -, juris Rn. 42, 44; Spannowsky, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand April 2010, § 13a Rn. 13; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 13a Rn. 4).

Soweit die Antragsteller geltend machen, dass gegen die Anwendung des Verfahrens für die Bebauungspläne der Innenentwicklung auch der gedankliche Ansatz der Neuregelung spreche, die der Sache nach eine Fortentwicklung der allgemeinen Bodenschutzklausel in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB darstelle, ist die Argumentation nicht nachvollziehbar. Entgegen der Auffassung der Antragsteller setzt die Anwendbarkeit des Verfahrens nach § 13a BauGB nicht voraus, dass der Plangeber konkret darlegt, dass das Anliegen, mit Grund und Boden sparsam umzugehen, im jeweiligen Einzelfall gefördert wird, indem ein besonderer Bedarf - wie hier für die Errichtung von Wohnungen in diesem Bereich - gedeckt und die Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen an anderer Stelle verhindert wird. Vielmehr verbleibt es bei dem auch in Bezug auf § 1 Abs. 3 BauGB geltenden Grundsatz, dass es im planerischen Ermessen der Gemeinde liegt, welche Ziele sie sich in der Bauleitplanung setzt. Im Übrigen ist die These der Antragsteller, dass die mit der Bebauung der streitgegenständlichen Fläche verbundene Beendigung der kleingärtnerischen Nutzung zu einer Abwanderung von Familien mit der Folge zusätzlicher Bebauung und Versiegelung von Flächen am Stadtrand führe, spekulativ und schon angesichts der mit 48 geringen Zahl der betroffenen Kleingartenparzellen fernliegend.

Das beschleunigte Verfahren ist ferner nicht gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ausgeschlossen. Danach besteht ein solcher Ausschluss insbesondere dann, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unterliegen. Der angegriffene Bebauungsplan enthält indes keine Festsetzungen, die ein UVP-pflichtiges Vorhaben nach Anlage 1 zum UVPG zulassen. Ebenso wenig ist das beschleunigte Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB ausgeschlossen; Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen nicht, denn bei dem Kleingartengelände handelte es sich offensichtlich weder um ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung noch um ein Europäisches Vogelschutzgebiet im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes.

Selbst wenn - wofür nichts spricht - die Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB nicht vorgelegen haben sollten, hätte dies wegen der Heilungsvorschrift des § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB keine Auswirkungen. Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans auch unbeachtlich, wenn sie darauf beruht, dass die Voraussetzung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB unzutreffend beurteilt worden ist. Für die Behauptung der Antragsteller, dass § 13a BauGB nicht irrtümlich, sondern trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen bewusst angewandt worden sei, ist kein Anhaltspunkt ersichtlich. Vielmehr war die auf eine Vorprüfung gestützte und durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung befürwortete Annahme des Plangebers, dass hier ein Fall der Innenentwicklung i.S.d. § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB vorliegt, aus den dargelegten Gründen ohne weiteres vertretbar.

2. Gegen die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung bestehen entgegen der Auffassung der Antragsteller ebenfalls keine Bedenken. Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne dieser Bestimmung erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche Ziele sich die Gemeinde in der Bauleitplanung setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die bauleitplanerischen Regelungen in den gesetzlichen Grenzen zu treffen, die ihrer städtebaulichen Ordnungsvorstellung entsprechen. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BauR 1999, 1136, 1137, m.w.N.).

Dass es vorliegend an einer positiven Plankonzeption fehlen würde, haben die Antragsteller nicht substantiiert dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. In der Planbegründung wird unter I.1. (Veranlassung und Erforderlichkeit, S. 3) ausgeführt, dass durch das Auslaufen der Schutzfrist für landeseigene Kleingartenflächen, die Aufgabe des Standortes für eine Sporthalle und die Veräußerung der Grundstücke Württembergische Straße 41-44 und 45-48 eine neue Situation entstanden sei, die eine Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfs vom 30. Oktober 1998 erforderlich mache. Auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung vom 14. Dezember 2006 sollten zum einen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung geschaffen werden und zum anderen das im Plangebiet gelegene Teilstück der im Flächennutzungsplan dargestellten öffentlichen Grünverbindung vom Olivaer Platz zum Preußenpark rechtlich gesichert werden. Die städtebauliche Rechtfertigung der Planung steht danach außer Frage. Zum planerischen Ermessen der Gemeinde gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets für die Entwicklung von Wohnstandorten zur Verfügung stellt. Die Einschätzung des tatsächlichen Bedarfs nach Wohnbauflächen obliegt ausschließlich der planenden Gemeinde. Auf eine gegenwärtig etwa bestehende Marktlage kommt es schon deshalb nicht an, weil durch Bebauungspläne die planerischen Voraussetzungen für die bauliche und sonstige Nutzung des Plangebiets für mehrere Jahrzehnte geschaffen werden (vgl. Urteil des Senats vom 4. Dezember 2009 - OVG 2 A 23.08 -, juris Rn. 29). Schließlich fehlt es an der Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB - anders als die Antragsteller meinen - nicht etwa deshalb, weil der Bebauungsplan in erster Linie der Förderung privater Eigentümerinteressen dienen würde. Zwar darf eine Bauleitplanung nicht allein dem Zweck dienen, dem Eigentümer eine günstige wirtschaftliche Verwertung seines Grundstücks zu ermöglichen. Sie muss aber nicht grundstückswertneutral sein. Es ist deshalb unschädlich, wenn eine an sich stimmige städtebauliche Planung mit der Folge verbunden ist, dass die durch sie bedingte Werterhöhung einen privaten Verkauf der Fläche erst lukrativ macht (vgl. Urteil des Senats vom 4. Dezember 2009, a.a.O., Rn. 30).

3. Der Bebauungsplan ist ferner nicht unter Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB zustande gekommen, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind.

Nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann im beschleunigten Verfahren, das hier - wie weiter oben dargelegt - zulässigerweise angewandt worden ist, ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist (Halbsatz 1); die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes darf dabei nicht beeinträchtigt werden (Halbsatz 2); der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen (Halbsatz 3). Anhaltspunkte dafür, dass durch die vorliegende Planung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes beeinträchtigt werden könnte, sind nicht ersichtlich. Für die Frage, ob die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt wird, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der gleichlautenden Formulierung in der Planerhaltungsvorschrift des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für das gesamte Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet hinausreichenden Ortsteil in den Blick zu nehmen. Zu fragen ist also, ob die über den Bereich des Bebauungsplans hinausgehenden, übergeordneten Darstellungen des Flächennutzungsplans beeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, welches Gewicht der planerischen Abweichung vom Flächennutzungsplan im Rahmen der Gesamtkonzeption des Flächennutzungsplans zukommt. Maßgeblich ist, ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung im „großen und ganzen“ behalten oder verloren hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48). Dass die - räumlich u.a. durch ein Gehrecht für die Allgemeinheit eingeschränkte - Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets mit einer errechneten GFZ von 3,1 in einem ca. 1,4 ha großen Bereich, für den der Flächennutzungsplan nur zum Teil eine - zudem als Gemeinbedarfsfläche „Sport“ gekennzeichnete - Wohnbaufläche W 1, d.h. mit einer GFZ über 1,5, und im Übrigen eine Grünfläche darstellt, den Flächennutzungsplan Berlin insgesamt oder auch nur in Bezug auf den Ortsteil Wilmersdorf in seiner Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung beeinträchtigen könnte, ist äußerst fernliegend. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Grünzüge von übergeordneter Bedeutung nach Nr. 11.5 der Ausführungsvorschriften zum Darstellungsumfang, zum Entwicklungsrahmen sowie zu Änderungen des Flächennutzungsplans Berlin (HV-FNP) vom 8. September 2006 in einheitlicher Breite dargestellt sind, wenn übergeordnete Freiflächen durch sie miteinander verbunden werden sollen und der Grünzug noch nicht oder nur in Teilstücken vorhanden ist. Die genaue Führung des Grünzuges ist aus der örtlichen Situation zu entwickeln. Entscheidend ist die Umsetzung des Planungsgrundsatzes, eine funktionsfähige öffentlich zugängliche Verbindung herzustellen. Diese Verbindungsfunktion wird durch die textliche Festsetzung Nr. 11 des Bebauungsplans, wonach innerhalb der Fläche ABCDEFA, zwischen der nördlichen Geltungsbereichsgrenze und der Straßenbegrenzungslinie der Düsseldorfer Straße, eine Teilfläche, die an die Punkte B und C anzuschließen ist, in einer durchgehenden Breite von mindestens 5,0 m mit einem Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit zu belasten ist, in Verbindung mit der textlichen Festsetzung Nr. 8, wonach die nicht überbaubaren Grundstücksflächen gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten sind, im Ergebnis gewährleistet. Auf den von den Antragstellern hervorgehobenen Gesichtspunkt, dass die „Attraktivität“ der Grünfläche durch die Lage im rückwärtigen Bereich der Wohnbebauung sowie die teilweise Unterbaubarkeit durch eine Tiefgarage eingeschränkt sei, kommt es nicht an.

4. Der Normenkontrollantrag hat jedoch deshalb Erfolg, weil der angegriffene Bebauungsplan den Anforderungen des Abwägungsgebotes in beachtlicher Weise nicht genügt.

Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 309). Soweit die Ermittlung und Bewertung der Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, in § 2 Abs. 3 BauGB nunmehr auch als verfahrensbezogene Pflicht ausgestaltet worden ist, ergeben sich hieraus keine inhaltlichen Änderungen gegenüber den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Abwägungsgebot entwickelten Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100, 106). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Mängel bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials und sonstige Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).

Aus der Begründung des Bebauungsplans ergibt sich, dass eine Abwägung stattgefunden hat (vgl. insbesondere den Gliederungspunkt „Stellungnahmen und Abwägung nach Themenkomplexen“ im Abschnitt IV.2.11.4., S. 59 ff.). Ein Abwägungsausfall ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil sich der Antragsgegner unzulässig vorab gebunden hätte. Der Umstand, dass der Inhalt des Bebauungsplans im Wesentlichen durch einen Entwurf des Investors für ein konkretes Bauvorhaben vorgegeben worden ist, begründet für sich genommen noch keine unzulässige Selbstbindung der planenden Gemeinde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Bebauungsplan nicht schon deswegen abwägungsfehlerhaft, weil die Gemeinde ihn ohne alternative Planungen auf der Grundlage eines vom künftigen Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 1.86 -, BRS 47 Nr. 3; ebenso Urteile des Senats vom 18. Dezember 2007 - OVG 2 A 3.07 -, BRS 71 Nr. 24, und vom 4. Dezember 2009 - OVG 2 A 23.08 -, juris Rn. 45).

Der Plangeber hat in die Abwägung jedoch nicht alles an Belangen eingestellt, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste. Die Abwägung beruht zum Teil auf unzureichenden Ermittlungen bzw. unzutreffenden Annahmen.

a) Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind allerdings die Umweltbelange - auch ohne die nicht erforderliche förmliche Umweltprüfung - in die Abwägung eingestellt worden. Dies ergibt sich insbesondere aus den umfangreichen Ausführungen auf S. 48 ff. und S. 98 ff. der Planbegründung. Die Annahme des Plangebers, dass die Planung keine erheblichen Umweltauswirkungen habe, wird darin nachvollziehbar begründet.

Soweit die Antragsteller geltend machen, dass bei einem vollständigen Verlust aller Bodenfunktionen auf 80 % der Grundstücksfläche und einem Verlust von großen Teilen des Bodens selbst zumindest Bodenschutzbelange im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) bis i) BauGB erheblich beeinträchtigt seien, ist auf die insoweit speziellere „Bodenschutzklausel“ des § 1a Abs. 2 BauGB abzustellen. Danach sind die in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB normierten öffentlichen Belange des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden und der Beschränkung einer „Umwidmung“ auf den notwendigen Umfang nach § 1a Abs. 2 Satz 3 in der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) „zu berücksichtigen". Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht bereits klargestellt, dass die in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genannten Belange der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten, unüberwindbaren Grenzen setzen und der Gesetzgeber diesen Belangen auch keinen generellen gesetzlichen Vorrang eingeräumt hat. Ob sich die genannten Belange im Einzelfall durchsetzen, hängt von dem Gewicht der ihnen gegenüberstehenden abwägungserheblichen öffentlichen bzw. privaten Belange ab; ein Zurückstellen der in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genannten Belange bedarf einer Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber herausgehobenen Belange Rechnung trägt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2008 - 4 BN 8/08 -, BRS 73 Nr. 12). In dieser Hinsicht liegt hier weder ein Ermittlungs- noch ein Bewertungsdefizit des Antragsgegners vor. In der Planbegründung (S. 100 f.) wird ausgeführt, dass der Versiegelungsgrad für das Plangebiet gemäß Umweltatlas von Berlin (2005) 11-20 % betrage und die zulässige überbaubare Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO im Bebauungsplan IX-46-2 im Vergleich zum festgesetzten Bebauungsplan IX-46 mit einer zusätzlichen möglichen Versiegelung von 1.173 m² geringfügig höher sei. Als die zusätzliche Versiegelung rechtfertigender Grund wird die durch die Inanspruchnahme innerstädtischer Flächen verfolgte Zielsetzung genannt, eine weitere Zersiedelung zu vermeiden und mit Grund und Boden schonend und sparsam umzugehen (Planbegründung S. 101). Die Planung entspricht damit nach den nicht zu beanstandenden Vorstellungen des Antragsgegners gerade auch dem mit der Einführung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung zum Ausdruck gebrachten Ziel des Gesetzgebers, die Inanspruchnahme von Flächen insgesamt zu vermindern. Hierzu stünde es in einem Wertungswiderspruch, wenn die zur Vermeidung einer weiteren Zersiedelung des Außenbereichs erforderliche zusätzliche Versiegelung einer innerstädtischen Fläche unter dem Aspekt des Bodenschutzes zugleich als erhebliche Umweltbeeinträchtigung geltend gemacht werden könnte.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist auch nicht die Annahme des Antragsgegners als Abwägungsfehler zu beanstanden, dass die vorgesehenen Festsetzungen im Blockinnenbereich eine qualitativ hochwertige Begrünung sowohl der öffentlich zugänglichen wie auch der privaten Grundstücksflächen ermöglichten (vgl. etwa S. 106 der Planbegründung). Selbst wenn die Unterbauung mit einer Tiefgarage - wie die Antragsteller geltend machen - keine Anpflanzung von großflächigen Bäumen und Sträuchern zulassen sollte, beträfe dies lediglich einen Teil der festgesetzten Grünfläche und würde deren ökologische Ausgleichsfunktion nicht grundsätzlich in Frage stellen. Ihre weitere Behauptung, dass sich auf dem betroffenen Gelände derzeit eine Vielzahl von Brut- und Niststätten heimischer Vögel befänden, die nach Bundesnaturschutzgesetz und nach der Vogelschutzrichtlinie der EU unter besonderem Schutz stünden, haben die Antragsteller nicht substantiiert. Weitere Ermittlungen mussten sich dem Antragsgegner auf der Grundlage der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange im Beteiligungsverfahren nicht aufdrängen.

b) Auch das private Interesse an einem Erhalt der Kleingartenkolonie ist fehlerfrei abgewogen worden.

In der Planbegründung (S. 59 ff. und 118 ff., insb. S. 63 ff.) werden insoweit die innerstädtische Wohnlage, die mit 48 Parzellen geringe Zahl der direkt begünstigten und von der Räumung betroffenen Kleingärtner, die fehlende Einbindung der Kleingartenanlage in ein vernetztes Freiflächensystem und die durch die Festsetzung einer mit einem Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit zu belastenden Fläche deutlich verbesserte öffentliche Zugänglichkeit und erhöhte bzw. überhaupt hergestellte Aufenthaltsqualität bei gleichzeitiger Randbebauung entlang der Württembergischen Straße als wesentliche Abwägungsgesichtspunkte genannt. Ferner wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan IX-46-2 planungsrechtlich nur nachvollziehe, was auf der Basis gesamtstädtischer Untersuchungen und Planwerke auch durch die entsprechenden politischen Beschlüsse des Berliner Abgeordnetenhauses und der Bezirksverordnetenversammlung langfristig vorbereitet worden sei. Die Abwägung zu Gunsten des Wohnungsbaus sei durch den einschlägigen Fachplan, den Kleingartenentwicklungsplan, bereits im Februar 2004 vorbereitet worden. Die Kolonie Württemberg sei ein seit Jahrzehnten bestehendes Relikt, auf dem bis in die 1990er Jahre eine Vorsorgeplanung für einen Schul- und Sportstandort betrieben worden und deren Bebauung in der Vergangenheit immer möglich gewesen, jedoch nicht umgesetzt worden sei. Ein Anspruch auf den Fortbestand der Kleingartennutzung habe zu keiner Zeit bestanden.

Diesen Erwägungen des Plangebers setzen die Antragsteller im Wesentlichen lediglich ihre eigene Auffassung entgegen. Soweit sie die soziale und Erholungsfunktion sowie stadtklimatische Funktion der Kleingartenanlage hervorheben, hat der Antragsgegner diese Belange beanstandungsfrei nicht so hoch gewichtet, dass sie sich gegen das geplante Wohnungsbauvorhaben und die Schaffung einer öffentlich zugänglichen Grünfläche durchsetzen. Welchen „baugeschichtlichen Wert“ als „Teil des Berliner Innenstadtlebens“ gerade die betroffenen Kleingärten haben sollen, bleibt unerfindlich. Die Behauptung, die Begehbarkeit für die Allgemeinheit sei entgegen der Planbegründung stets sichergestellt gewesen, wird nicht belegt; auf den Gesichtspunkt der geringen Aufenthaltsqualität eines zwischen Kleingartenparzellen verlaufenden Weges für die Allgemeinheit gehen die Antragsteller nicht ein. Dass es sich für viele Anwohner im Umfeld bei der Kleingartenanlage um ein „zentrales Element ihrer Lebens- und insbesondere Freizeit- und Erholungsgestaltung“ handeln mag, hat der Antragsgegner offensichtlich gesehen, aber mit dem nachvollziehbaren Argument, dass bei 48 Parzellen letztlich nur eine geringe Zahl von Kleingärtnern direkt begünstigt sei, nicht ausschlaggebend berücksichtigt. Dem Einwand, dass die Kleingartenanlage Familien das Wohnen im innenstadtnahen Bereich ermögliche, ohne mit ihren Kindern auf die Nutzung eines Gartens und die damit verbundenen Lernmöglichkeiten und sozialen Bezüge verzichten zu müssen, kommt schon deshalb ersichtlich kein hohes Gewicht zu, weil eine Vielzahl weiterer Kleingartenstandorte im Berliner Stadtgebiet vorhanden und planerisch gesichert ist.

c) Ein Abwägungsfehler ist jedoch darin zu sehen, dass die der Abwägung zugrunde liegenden Angaben zu dem sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans tatsächlich ergebenden Umfang der Überschreitung der Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung, die gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten u.a. durch eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2 bestimmt werden, auf einer unzutreffenden Berechnung beruhen.

Das Maß der baulichen Nutzung wird in dem Bebauungsplan durch die Baukörperfestsetzung mit Hilfe von Baugrenzen unter Zugrundelegung der Grundflächen (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), der zulässigen Traufhöhe sowie der Vorgaben über Gebäudeoberkanten (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) bestimmt. Nach den Ausführungen in der Planbegründung (II.4.2.5, S. 25 f.) errechnet sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche (Baukörperfestsetzung) in Verbindung mit den maximal zulässigen Höhen der baulichen Anlage eine GFZ von maximal 3,1. Tatsächlich ist jedoch von einem noch höheren Wert auszugehen, da die nicht überbaubare und nicht unterbaubare Grundstücksfläche K im westlichen Teil des Plangebietes unter den konkreten Umständen nicht in die Berechnung hätte einbezogen werden dürfen. Für die Ermittlung der zulässigen Geschossfläche ist nach § 19 Abs. 3 S. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BauNVO die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, „die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie" liegt. Der - im Baugesetzbuch nicht mehr verwendete - Begriff des „Baulands" geht zurück auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG 1960, in dem es - soweit hier von Interesse - hieß, dass der Bebauungsplan „das Bauland und für das Bauland die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen" festsetzt. Zum Bauland gehören bei einem für eine Bebauung bestimmten Grundstück daher auch die nicht überbaubaren Grundstücksflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und § 23 Abs. 5 BauNVO. Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn der Bebauungsplan für diese Flächen zusätzliche Festsetzungen wie Pflanzgebote oder Pflanzbindungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB trifft. Nicht zum Bauland zählen hingegen Flächen, die nach ihrem Zweck nicht für eine Bebauung vorgesehen sind, wie etwa nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzte private Grünflächen oder solche Flächen, die zur Verbindung des Baugrundstücks mit der öffentlichen Verkehrsfläche notwendig sind und mithin der straßenmäßigen Erschließung dienen (vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 2007 – OVG 2 A 3.07 -, BRS 71 Nr. 24; König, in: König/Stock/Roeser, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 19 Rn. 13b).

Zwar setzt der angegriffene Bebauungsplan im Bereich der Fläche K weder eine Verkehrsfläche im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB noch eine (öffentliche oder private) Grünfläche im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB fest. Vielmehr wird auch dieser Bereich als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass mit der Planung in der Sache nichts anderes als die dauerhafte Realisierung eine öffentlichen Grünfläche bezweckt ist. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 11 des Bebauungsplans ist innerhalb der - die Fläche K beinhaltenden - Fläche ABCDEFA zwischen der nördlichen Geltungsbereichsgrenze und der Straßenbegrenzungslinie der Düsseldorfer Straße eine Teilfläche, die an die Punkte B und C anzuschließen ist, in einer durchgehenden Breite von mindestens 5,0 m mit einem Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit zu belasten. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind nach der textlichen Festsetzung Nr. 6 gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten; die Bepflanzungen sind zu erhalten. Diese Festsetzungen sind in Verbindung mit der Begründung des Bebauungsplans zu sehen, in der die planungsrechtliche Sicherung des im Plangebiet gelegenen Teilstücks der im Flächennutzungsplan dargestellten öffentlichen Grünverbindung vom Olivaer Platz zum Preußenpark als eines von zwei zentralen Planungszielen - neben der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung - hervorgehoben wird (S. 3 der Planbegründung). Auch an anderen Stellen der Planbegründung wird das städtebauliche Ziel, entsprechend den Vorgaben des Flächennutzungsplans die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen „öffentlichen Grünweg“ zu schaffen (S. 12 der Planbegründung) sowie „das Angebot wohnungsnaher Grün- und Freiflächen in diesem Bereich“ zu erweitern (S. 41 der Planbegründung) und die „Bewegungs- und Erlebnismöglichkeiten für eine breite Öffentlichkeit“ zu verbessern (S. 34 der Planbegründung), ausdrücklich bestätigt. Zudem wird der besondere Stellenwert der öffentlichen Zugänglichkeit der Wegeverbindung und der Nutzwert für die Allgemeinheit in der Abwägung betont (S. 43 der Planbegründung) und den privaten Belangen der Kleingärtner gegenübergestellt (s.o. unter b). Im Hinblick darauf, dass die nach § 9 Abs. 8 BauGB beizufügende Begründung des Bebauungsplans nicht nur dokumentiert, welche Motive für den Plan und seinen Inhalt im einzelnen maßgebend waren, sondern die Aussagen zu den zentralen Punkten des Bauleitplans, deren Inhalt, Ziele und Auswirkungen verdeutlichen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 57.84 -, BVerwG 77, 300, 306), hat der Senat unter Berücksichtigung der Erläuterungen in der Planbegründung keine Zweifel, dass der Plangeber mit den textlichen Festsetzungen Nr. 6 und Nr. 11 das städtebauliche Ziel verfolgt, im Bereich der nicht überbaubaren und nicht unterbaubaren Grundstücksfläche K im westlichen Teil des Plangebietes eine öffentlich zugängliche Grünfläche planungsrechtlich zu ermöglichen und dauerhaft zu sichern. Dass er auf die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gleichwohl verzichtet hat, ist nur darauf zurückzuführen, dass „der Wert des Grundstrücks hierdurch nicht gemindert und die Grundstücke im Plangebiet vollständig als allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden“ sollten (vgl. S. 33 f. der Planbegründung). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die städtebauliche Funktion der getroffenen Festsetzungen - nämlich der Schaffung und Sicherung einer öffentlich zugänglichen Grünfläche - einer Bebaubarkeit dieses Bereichs dauerhaft entgegensteht.

Im Ergebnis kommt eine Anrechnung der betreffenden Fläche auf die für die Ermittlung der zulässigen Geschossfläche nach § 19 Abs. 3 S. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BauNVO maßgebende Fläche des Baugrundstücks im vorliegenden Fall ebenso wenig in Betracht wie in dem dem erwähnten Urteil des Senats vom 18. Dezember 2007 (a.a.O.) zugrunde liegenden Fall einer dem Baugrundstück zugeordneten Fläche, die zur Verbindung des Baugrundstücks mit der öffentlichen Verkehrsfläche notwendig ist und mithin der straßenmäßigen Erschließung dient. Dem vom Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung hervorgehobenen Umstand, dass es sich in dem erwähnten Fall um eine zuvor als öffentliches Straßenland gewidmete Fläche gehandelt habe, kommt aus städtebaulicher Sicht keine ausschlaggebende Bedeutung zu; denn für die Ermittlung der zulässigen Geschossfläche nach § 19 Abs. 3 S. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BauNVO ist - wie dargelegt - allein entscheidend, dass es sich um Flächen handelt, die nach ihrem Zweck nicht für eine Bebauung vorgesehen sind. Dies gilt auch für Flächen, denen - wie hier - durch die Festsetzung eines Gehrechts zu Gunsten der Allgemeinheit in Verbindung mit Grünfestsetzungen dauerhaft die Funktion einer öffentlich zugänglichen Grünfläche zukommen soll. Die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Befürchtung der Vertreter des Antragsgegners und der Beigeladenen, dass die Nichtanrechnung der betreffenden Fläche auf die für die Ermittlung der zulässigen Geschossfläche nach § 19 Abs. 3 S. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BauNVO maßgebende Fläche des Baugrundstücks im vorliegenden Fall zur Folge haben werde, dass bei der Festsetzung von Pflanzgeboten oder Pflanzbindungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB in einem Bebauungsplan - entgegen den oben dargelegten Grundsätzen - generell vom Wegfall der Baulandqualität der betreffenden Flächen auszugehen wäre, ist unbegründet; denn im Regelfall stehen derartige Festsetzungen weder in räumlichem Zusammenhang mit der Festsetzung eines Gehrechts zu Gunsten der Allgemeinheit noch in funktionalem Zusammenhang mit dem - sich aus der Begründung des Bebauungsplans ergebenden - Ziel der Schaffung und Sicherung einer öffentlich zugänglichen Grünfläche.

d) Ein weiteres Defizit der Abwägung ist darin zu sehen, dass der Plangeber - unabhängig von der fehlerhaften Berechnung der tatsächlichen Geschossflächenzahl - unzutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Überschreitung der Obergrenze des Maßes der baulichen Nutzung ausgegangen ist.

Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO können die Obergrenzen überschritten werden, wenn erstens besondere städtebauliche Günde dies erfordern, zweitens die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeiträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und drittens sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Nach § 17 Abs. 3 BauNVO können in Gebieten, die am 1. August 1962 überwiegend bebaut waren, die Obergrenzen des Absatzes 1 überschritten werden, wenn städtebauliche Gründe dies erfordern und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen (Satz 1); Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist entsprechend anzuwenden (Satz 2). Auch nach § 17 Abs. 3 BauNVO müssen mithin die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sein oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden.

Ob der Plangeber bei der Abwägungsentscheidung nach § 17 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BauNVO die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ausreichend berücksichtigt hat, ist nicht zweifelsfrei, kann jedoch im Ergebnis dahinstehen. Auf S. 22 und 28 der Planbegründung wird insoweit ausgeführt, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung und Verschattung der Grundstücke Olivaer Platz 7 und Württembergische Straße 40 nicht zu erwarten sei. Durch die weitaus überwiegende Einhaltung der bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen gewährleiste der festgesetzte Baukörper eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung. Die Abstandsflächen lägen bis auf eine Ausnahme auf den Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans IX-46-2. An der Grenze zu den Grundstücken Olivaer Platz 7 und Württembergische Straße 40 falle eine 23,5 m² (4,7 x 5 m) große Abstandsfläche auf die Freifläche dieser Nachbargrundstücke, da keine vollständige geschlossene Bauweise festgesetzt worden sei. Von diesen 23,5 m² befänden sich 19,3 m² auf dem Grundstück Württembergische Straße 40 und 4,2 m² auf dem Grundstück Olivaer Platz 7. Die geringfügige Unterschreitung der Abstandsflächen wirke sich nicht negativ aus und es habe an dieser Stelle gemäß § 6 Abs. 8 BauO Bln damit sein Bewenden. Diese Erwägungen setzen sich allenfalls oberflächlich mit dem Umstand auseinander, dass die durch den Bebauungsplan zugelassene Bebauung im allgemeinen Wohngebiet WA nicht nur die Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO um mehr als das 2½-fache überschreitet, sondern zugleich auch zur Nichteinhaltung des bauordnungsrechtlich erforderlichen Mindestabstands u.a. im Verhältnis zu dem Grundstück der Antragsteller führt. Dies ist deshalb nicht unbedenklich, weil die Unterschreitung der bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen grundsätzlich eine Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO indiziert (vgl. Urteile des Senats vom 18. Dezember 2007 - OVG 2 A 3.07 -, a.a.O., und vom 30. September 2010 - OVG 2 A 22.08 -). Nach § 6 Abs. 8 BauO Bln können zwar im Bebauungsplan Festsetzungen getroffen werden, aus denen sich geringere Abstandsflächen ergeben. Die Auswirkungen derartiger Festsetzungen auf die betroffenen Schutzgüter müssen jedoch in der Abwägung hinreichend berücksichtigt werden (vgl. Urteile des Senats vom 18. Dezember 2007 - OVG 2 A 3.07 –, a.a.O., und vom 30. September 2010 – OVG 2 A 22.08 -). Wie sich aus der Gesetzesbegründung zur Bauordnung vom 29. September 2005 (AbgHDrs 15/3926, S. 68 f.) ergibt, durch die das bisherige Anforderungsniveau vermindert wurde, zielen die dort getroffenen Regelungen zum Abstandsflächenrecht „ausschließlich auf einen bauordnungsrechtlich zu sichernden Mindeststandard“. Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass „Unterschreitungen jedenfalls des nunmehrigen Mindestniveaus kaum mehr zu begründen“ seien. Eine Abweichung von den eingeschränkten Abstandsflächen erfordere eine „besondere städtebauliche Rechtfertigung“. Dabei müssten die „Wirkungen auf die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts (…) besonders gewichtet und in die Abwägung aufgenommen werden“. Grundsätzlich hätte sich der Antragsgegner deshalb im Rahmen der Abwägung mit den konkreten Auswirkungen der angestrebten baulichen Verdichtung im Plangebiet auf die Nachbargrundstücke einzelfallbezogen auseinandersetzen und gegebenenfalls auch Änderungen in Bezug auf die Anordnung und Ausbildung des geplanten Baukörpers in Betracht ziehen müssen. Ob dies angesichts der tatsächlich nur sehr geringfügigen Unterschreitung der gesetzlichen Abstandsflächen und der fehlenden sonstigen Anhaltspunkte für eine gerade hierdurch ausgelöste Verschlechterung der Belichtung oder Belüftung der Nachbargrundstücke ausnahmsweise verzichtbar gewesen ist, lässt der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit offen, da die konkrete Überschreitung der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO jedenfalls nicht aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist.

§ 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zufolge können die Obergrenzen überschritten werden, wenn besondere städtebauliche Günde dies erfordern; nach § 17 Abs. 3 BauNVO können in Gebieten, die am 1. August 1962 überwiegend bebaut waren, die Obergrenzen des Absatzes 1 überschritten werden, wenn städtebauliche Gründe dies erfordern. Welche der beiden Vorschriften hier zur Anwendung kommt, kann offen bleiben, da schon die Voraussetzung, dass (nicht besondere, sondern „einfache“) städtebauliche Gründe die Überschreitung der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO erfordern, hier - jedenfalls was den konkreten Umfang der Überschreitung betrifft - nicht erfüllt ist. Für das Verständnis dieser Voraussetzung kommt dem Umstand erhebliche Bedeutung zu, dass der Verordnungsgeber die inhaltlichen Anforderungen für eine Überschreitung der Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung bei der letzten Novellierung der Baunutzungsverordnung im Jahre 1990 erhöht hat. Während es zuvor ausreichte, dass (besondere) städtebauliche Gründe die Überschreitung rechtfertigen, wird nunmehr verlangt, dass derartige Gründe die Überschreitung „erfordern“. Mit dieser Änderung wollte der Verordnungsgeber klarstellen, „dass es sich bei den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 um Ausnahmeregelungen handelt, bei denen aus ökologischen Gründen eine restriktive Handhabung vorzusehen ist“ (BR-Drs. 354/89 Beschluss, S. 8). Es genügt danach nicht, wenn die Überschreitung lediglich städtebaulich vertretbar ist. Andererseits wird auch nicht vorausgesetzt, dass die Überschreitung unabweisbar ist. Vielmehr ist das Merkmal „erfordern“ im Sinne eines „vernünftigerweise Gebotenseins“ auszulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1997 – 4 NB 7.96 –, NVwZ 1997, 903). Im Übrigen kommt es für die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO in gleicher Weise wie bei § 1 Abs. 3 BauGB auf die von der Gemeinde mit der jeweiligen Planung verfolgte städtebauliche Konzeption an. Dabei ist allerdings der Ausnahmecharakter der Absätze 2 und 3 des § 17 BauNVO im Verhältnis zu dessen Absatz 1 zu beachten. Deshalb genügt der planerische Wille der Gemeinde, von § 17 Abs. 1 BauNVO abzuweichen, allein nicht. Vielmehr muss die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO aus dem besonderen Charakter oder aus besonderen Umständen des neu überplanten Gebiets objektiv begründbar sein; die städtebaulichen Gründe müssen dabei ein gewisses Gewicht besitzen und dürfen nicht in jeder Standardsituation einsetzbar sein. In diesem Sinne setzen § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauNVO eine städtebauliche Ausnahmesituation voraus (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813, und vom 31. August 2000 - 4 CN 6.99 -, BVerwGE 112, 41). Ob der Plangeber diese Voraussetzungen für eine Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung zu Recht angenommen hat, beurteilt sich dabei maßgeblich nach der Begründung des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1994 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 5; zum Ganzen auch Urteile des Senats vom 18. Dezember 2007 - OVG 2 A 3.07 -, BRS 71 Nr. 24, vom 18. Juni 2008 - OVG 2 A 11.07 -, vom 20. November 2009 - OVG 2 A 19.07 -, juris, und vom 30. September 2010 - OVG 2 A 22.08 -).

An diesen Grundsätzen hat sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners und der Beigeladenen auch durch die im Jahr 2004 mit dem EAG Bau erfolgte Aufnahme des städtebaulichen Ziels der Nachverdichtung in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB nichts geändert. Warum dieses Ziel „ins Gegenteil verkehrt“ werden soll, wenn durch die Einhaltung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO ein „Dichtegefälle“ zur Umgebungsbebauung entstehe, ist nicht nachvollziehbar, denn der Begriff der „Nachverdichtung“ beinhaltet nicht für jedes betroffene Grundstück notwendig auch eine Angleichung an eine in der Umgebung vorhandene Bebauungsdichte. Hätte der Gesetzgeber das in § 1a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BauGB formulierte Anliegen, zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere auch durch „Nachverdichtung“ und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen, so verstanden wissen wollen, dass in diesen Fällen den sich aus der Baunutzungsverordnung ergebenden Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung keine steuernde Wirkung mehr zukommen sollte, wäre eine entsprechende Klarstellung zu erwarten gewesen. Die Überlegung der Beigeladenen, allein schon der Umstand, dass sich der Plangeber für die Anwendung des durch die BauGB-Novelle 2007 eingeführten Verfahrens nach § 13a BauGB entschieden habe, indiziere das Vorliegen städtebaulicher Gründe im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, würde im Ergebnis dazu führen, dass entgegen der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr objektive Umstände wie der Charakter des neu überplanten Gebietes ausschlaggebend wären, sondern letztlich allein der planerische Wille der Gemeinde, von § 17 BauNVO abzuweichen, genügen würde. Die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO hätten dann - entgegen dem Wortlaut und erkennbaren Zweck der Vorschrift - nur noch den Charakter von - letztlich unverbindlichen - Orientierungswerten. Die damit verbundene größere Flexibilität mag zwar die Umsetzung des Leitbildes der Innenentwicklung in der Bauleitplanung erleichtern und deshalb zweckmäßig sein. Aber selbst wenn die Einschätzung zutreffen sollte, dass die Bindung an die Obergrenzen der baulichen Nutzung starr und die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände streng sind und in der täglichen Planungspraxis kaum erfüllt werden (vgl. Mitschang, Die Bedeutung der Baunutzungsverordnung für die Innenentwicklung der Städte und Gemeinden, ZfBR 2009, 10, 15 f., 22), kann dies offensichtlich keine Korrektur der Regelungen der Baunutzungsverordnung im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung oder durch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung rechtfertigen. Dass die rechtspolitische Entscheidung, ob die Regelungen der Baunutzungsverordnung vor dem Hintergrund des städtebaulichen Leitbilds der Innenentwicklung noch zeitgemäß sind, vielmehr allein Aufgabe des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers bleibt, wird auch in der von der Beigeladenen wiederholt zitierten Fachliteratur als selbstverständlich vorausgesetzt (vgl. Mitschang, a.a.O., S. 23).

Besteht mithin kein Anlass, von der oben dargestellten gefestigten Rechtsprechung des Senats zu den inhaltlichen Anforderungen für eine Überschreitung der Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung abzurücken, ist weiterhin festzustellen, dass die der Begründung des Bebauungsplans zu entnehmenden tragenden Erwägungen für eine Überschreitung der Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung den vorgenannten Anforderungen nicht gerecht werden. Unter Gliederungspunkt 4.2.5 der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans (S. 26 f.) wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Überschreitung der zulässigen Obergrenzen der Nutzungsmaße nach § 17 Abs. 1 BauNVO wegen der außergewöhnlich großen und tiefen Grundstücksflächen, der zentralen Lage des Plangebietes, der traditionell hohen Nutzungsdichten, der Verantwortung für die städtebauliche Gestalt und das Ortsbild (Arrondierung) und der Vorprägung der Höhenentwicklung und Ausnutzung der Grundstücke durch den Bestand aus städtebaulichen Gründen im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO erforderlich sei. Diese Gesichtspunkte vermögen die hier festzustellende Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO indes nicht zu tragen. Der Hinweis auf die außergewöhnlich großen und tiefen Grundstücksflächen geht schon dehalb fehl, weil sich mit zunehmender Grundstücksfläche bei unveränderter Geschossfläche die GFZ als Verhältniswert (vgl. § 20 Abs. 2 BauNVO) verringert und damit das Bedürfnis für eine Überschreitung der Obergrenzen eher abnehmen wird. Der Umstand, dass das Plangebiet in zentraler Lage der Berliner Innenstadt liegt, ist entgegen der im Normenkontrollverfahren vertretenen Auffassung des Antragsgegners und der Beigeladenen für sich genommen nicht geeignet, die - deutliche - Überschreitung der zulässigen Geschossflächenzahl zu rechtfertigen. Der Ansatz, dass es sich bei der Lage eines Plangebietes innerhalb des Berliner S-Bahnrings stets um eine „Ausnahmesituation“ handele, widerspricht der Regelungssystematik und steht nicht in Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach § 17 Abs. 1 BauNVO gerade auch im großstädtischen Raum Geltung für den städtebaulichen Regelfall beansprucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1999, a.a.O., S. 815). Soweit darauf verwiesen wird, dass die Gegenüberstellung der Relationswerte GRZ und GFZ für allgemeine Wohngebiete von 0,4 zu 1,2 erkennen lasse, dass dem Verordnungsgeber eine lediglich dreigeschossige Bebauung vor Augen gestanden habe und sich die Werte des § 17 Abs. 1 BauNVO zwangsläufig an einem eher klein- bis mittelstädtischen Maßstab orientierten, rechtfertigt dies nicht den Schluss, dass die gründerzeitliche Bebauungsstruktur in zentralen Lagen Berlins generell eine Ausnahme von der städtebaulichen Standardsituation der Baunutzungsverordnung darstelle. Die Erstreckung einer auf die Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung zurückgehenden hohen Bebauungsdichte auf bisher unbebaute Flächen ist auch in einer Großstadt wie Berlin kein Selbstzweck. Ob zur Wiederherstellung des traditionellen Ortsbildes oder aus einem anderen städtebaulichen Grund in der vielerorts durch hohe Nutzungsdichten geprägten Berliner Innenstadt eine Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO erforderlich ist, bedarf vielmehr einer Prüfung im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse. Für eine pauschale Umkehrung des gesetzlichen Regel-Ausnahme-Verhältnisses in Bezug auf Flächen innerhalb des Berliner S-Bahnrings gibt es hingegen keinen rechtlich erheblichen Grund. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Flächennutzungsplan Berlin für den Geltungsbereich des Bebauungsplans und weitere Teile der Innenstadt eine Wohnbaufläche „W 1“ mit einer - die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO überschreitenden - GFZ von größer als 1,5 darstellt. Die Auffassung, dass deshalb schon das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB zu einer Überschreitung der Obergrenzen aus § 17 Abs. 1 BauNVO zwinge, übersieht, dass dem Flächennutzungsplan, der die für die Bebauung vorgesehenen Flächen u.a „nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung“ darstellt (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), nicht entnommen werden kann, dass die Festsetzung eines geringeren Maßes der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan ausgeschlossen sein soll.

Weder der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans noch den sonstigen Aufstellungsvorgängen ist eine ausreichende Sachverhaltsermittlung zu entnehmen, anhand derer sich beurteilen ließe, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die konkreten örtlichen Verhältnisse eine Überschreitung der Obergrenze für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 17 Abs. 1 BauNVO erfordern. Soweit in der Planbegründung darauf hingewiesen wird, dass auch in der näheren Umgebung die Vorgaben des § 17 Abs. 1 BauNVO sowohl im Bestand als auch für die geplante Bebauung überschritten würden, fehlt es an einer detaillierten Bestandsaufnahme. Die Planbegründung (S. 27) beschränkt sich stattdessen auf die Information, dass auf den an das Plangebiet grenzenden Grundstücken an der Bayerischen Straße und auf der Ostseite der Württembergischen Straße eine GRZ von 0,3 bis 0,8 und eine GFZ von 1,5 bis 3,9 erreicht werde. Allein auf den Grundstücken Bayerische Straße 26-36 werde fünfmal der GFZ-Wert von 3,0 überschritten. Die Anpassung an einen in der Umgebung vorhanden Bestand kann zwar - etwa zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung des Ortsbildes - grundsätzlich ein Gesichtspunkt sein, der eine Abweichung von den Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung erfordert. Dies ist jedoch in der Planbegründung im Einzelnen unter Einbeziehung der gesamten das Plangebiet mitprägenden Umgebungsbebauung darzulegen. Der Plangeber darf sich dabei nicht - wie hier - darauf beschränken, einzelne „Spitzenwerte“ herauszugreifen und zum Maßstab für die angestrebte Bebauungsdichte zu machen. Eine fehlerfreie Abwägung setzt vielmehr voraus, dass nachvollziehbare Angaben darüber vorliegen, welches - durch die GFZ ausgedrückte - Maß der baulichen Nutzung auf den benachbarten Grundstücken erreicht wird und weshalb gerade auch auf den Grundstücken im Plangebiet eine Überschreitung der GFZ zur Erreichung der städtebaulichen Ziele im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauNVO erforderlich ist.

Abgesehen davon, dass es bereits an einer hinreichenden Bestandsaufnahme der Umgebungsbebauung fehlt, wird in der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans auch nicht plausibel dargelegt, dass die durch den Plan zugelassene Baudichte „auf Grund der Verantwortung für die städtebauliche Gestalt und das Ortsbild im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB geboten“ sei. Die Verwirklichung der städtebaulichen Zielsetzung, Straßenräume mit geschlossenen Blockrändern wiederherzustellen, kann im Plangebiet offensichtlich auch bei einer weitaus geringeren Überschreitung der Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 17 Abs. 1 BauNVO erreicht werden. Die Beigeladene weist selbst darauf hin, dass bei der traditionellen Berliner Traufhöhe zwischen 20 und 22 m Neubauten in der Regel mit sechs oder sieben Geschossen errichtet werden, während die vorhandene gründerzeitliche Bebauung in der Regel nur fünf Geschosse und damit insoweit eine geringere bauliche Ausnutzung der überbauten Grundstücksfläche aufweist. Die teilweise sehr hohen GFZ-Werte auf einzelnen Grundstücken in der Umgebung des Plangebiets - wie auch in vielen anderen Berliner Innenstadtquartieren - sind nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass die betreffenden Grundstücke auch im straßenabgewandten Bereich mit Seitenflügeln oder Hinterhäusern bebaut sind, denen keine stadtbildprägende Funktion zukommt. Im vorliegenden Fall würde z.B. eine Reduzierung der - für das Ortsbild regelmäßig nicht relevanten - straßenabgewandten Teile des geplanten Baukörpers dazu führen, dass die aus städtebaulichen Gründen angestrebte blockrandschließende Bebauung auch mit einer deutlich geringeren GFZ als 3,1 erreicht werden könnte. Gegen die städtebauliche Erforderlichkeit eines die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO um mehr als das 2 ½-fache überschreitenden GFZ-Werts von 3,1 in der konkreten Planungssituation spricht letztlich auch die aktuelle Projektplanung der Beigeladenen, die Gegenstand des vom Antragsgegner zu den Akten gereichten Vorbescheids vom 28. September 2009 ist; denn nach den Angaben der Beigeladenen würde sich die GFZ im Fall der Realisierung dieses in der Bebauungstiefe reduzierten Baukörpers auf unter 2,3 verringern, ohne dass sich hinsichtlich der ortsbildprägenden Merkmale wesentliche Änderungen im Vergleich zu der durch den Bebauungsplan zugelassenen Bebauung ergeben würden. Dem von der Beigeladenen als Anlage zum Schriftsatz vom 23. August 2010 übersandten Lageplan ist vielmehr zu entnehmen, dass sich insbesondere die angestrebte blockrandschließende Bebauung ohne weiteres auch mit einer derart reduzierten baulichen Dichte erreichen lässt.

Auch die weiteren in der Planbegründung angeführten Erwägungen sind nicht geeignet, eine städtebauliche Ausnahmesituation, die die erhebliche Überschreitung der Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung rechtfertigen würde, darzulegen. Insbesondere geht es vorliegend auch nicht um die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als besonderer städtebaulicher Grund im Sinne des § 17 Abs. 2 BauNVO anerkennungswürdige Umsetzung einer besonderen, qualifizierten planerischen Lösung bzw. städtebaulichen Idee (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1994 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 5; vgl. auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 17 Rn. 28) sowie um die Berücksichtigung stadtgestalterischer Gesichtspunkte in einer städtebaulich herausgehobenen Situation (vgl. hierzu OVG Berlin, Urteil vom 14. Januar 1994 - OVG 2 A 9.91 -, NVwZ-RR 1995, 69, 71; Beschluss vom 9. November 1999 - OVG 2 SN 25.99 -, BRS 62 Nr. 27). Soweit in der Planbegründung (S. 27) ausgeführt wird, dass auf Grund der dargestellten Bestandssituation die vorhandene Baustruktur des Blockes und des näheren städtebaulichen Umfeldes bewusst nicht „überschrieben“, sondern als städtebauliche Einheit mit eigener architektonischer Gestalt weiterentwickelt werden solle, ist nicht erkennbar, dass die konkrete städtebauliche Situation Besonderheiten aufweist, die die angestrebte Verdichtung erfordern. Die angestrebte blockrandschließende Bebauung im Rahmen der traditionellen Berliner Traufhöhe stellt auch keine besondere, qualifizierte planerische Lösung bzw. städtebauliche Idee dar, sondern die Bewältigung eines Standardfalles innerhalb der Berliner Innenstadt. Soweit in der Planbegründung (S. 28) zum Ausgleich auf vorhandene Grün- und Freiflächenangebote im Umfeld wie den Olivaer Platz, den Ludwigkirchplatz und den Preußenpark hingewiesen wird, befinden sich diese Flächen weder im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans noch grenzen sie an diesen an; eine mögliche Erholungsfunktion dieser Gebiete ist daher von vornherein nicht geeignet, die bauliche Verdichtung im Plangebiet auszugleichen. Auch die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr ist für Berliner Innenstadtverhältnisse kaum als „hervorragend“, sondern im Hinblick darauf, dass neben den auf dem Kurfürstendamm verkehrenden Buslinien lediglich ein Bahnhof der U-Bahn-Linie 7 (Adenauerplatz) in ca. 650 m Entfernung erreichbar ist, eher als durchschnittlich anzusehen.

e. Die dargelegten Mängel im Abwägungsvorgang sind auch offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB). Hätte der Antragsgegner erkannt, dass die Voraussetzungen für die durch die Planung zugelassene Überschreitung der gesetzlichen Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung nicht erfüllt sind, hätte er möglicherweise Änderungen bei der Anordnung oder der Ausbildung der Gebäudeteile auf dem Baugrundstück vorgenommen.

5. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen führen die festgestellten Abwägungsfehler nicht nur zu einer teilweisen Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplanes hat nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. April 1993 - 4 NB 43.92 -, BRS 55 Nr. 31). Im vorliegenden Fall berühren die Abwägungsfehler in Bezug auf die Ermittlung der Geschossflächenzahl und die Annahme der Voraussetzungen für eine Überschreitung der Obergrenze des Maßes der baulichen Nutzung das Planungskonzept insgesamt, da sich ohne wirksame Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung keine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken lässt (vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 2007 - OVG 2 A 3.07 -, BRS 71 Nr. 24).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 40 000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 7 GKG. Ausgehend von Ziffer 9.8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (veröffentlicht in DVBl. 2004, 1525), der für die Normenkontrolle einer Privatperson gegen einen Bebauungsplan einen Streitwert von 7 500 € bis 60 000 € vorsieht, setzt der Senat in der Hauptsache für jeden der Antragsteller gemäß Ziffer 1.1.3 des Streitwertkataloges zu addierende Werte von 10 000 € an.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).