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Entscheidung 3 U 55/09


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 3. Zivilsenat Entscheidungsdatum 03.03.2010
Aktenzeichen 3 U 55/09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 253 Abs 2 ZPO, § 256 Abs 1 ZPO, § 717 Abs 2 ZPO

Tenor

Die Berufungen des Klägers und Widerbeklagten und der Drittwiderbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12. März 2009 - 12 O 136/08 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und Widerbeklagte zu 55 % sowie die Drittwiderbeklagte und Widerwiderklägerin zu 45 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten mit unterschiedlichen Streitgegenständen in den Instanzen um die Rechtsverhältnisse und wechselseitigen Ansprüche bezüglich des Grundstücks …straße 31 in S…. Der Beklagte und Widerkläger hat das ursprünglich im Eigentum der Mutter des Klägers stehende Grundstück im Zwangsversteigerungsverfahren des Amtsgerichts Luckenwalde - Aktenzeichen 17 K 129/03 - ersteigert. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte hatten das Grundstück zum Betrieb einer Autowerkstatt in Besitz.

Betreffend die Drittwiderbeklagte ging beim Amtsgericht Potsdam am 10.02.2009 ein Insolvenzantrag ein, der zu dem Insolvenzeröffnungsverfahren mit dem Aktenzeichen - 35 IN 132/09 - führte; die Verfahrenseröffnung wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 12.08.2009 mangels Masse abgelehnt.

Der Kläger hat das Objekt am 01.06.2009 an den Beklagten herausgegeben, nachdem die Drittwiderbeklagte das Grundstück bereits mehrere Wochen zuvor verlassen hatte.

Erstmals im Zwangsversteigerungsverfahren hatte der Kläger mit einem am 28.01.2008 - dem Tag vor dem zugunsten des Beklagten verkündeten Zuschlagsbeschluss - bei Gericht eingehenden Schriftsatz behauptet, mit der Grundstückseigentümerin J… einen auf den 01.01.1991 datierten Pachtvertrag geschlossen zu haben.

Auf diesen Pachtvertrag hat der Kläger auch seine zunächst von ihm allein erhobene Klage im vorliegenden Verfahren gestützt, mit der er sinngemäß ursprünglich begehrt hat,

1. festzustellen, dass sein Pachtverhältnis von 1991 nicht durch fristlose Kündigung des Beklagten beendet worden sei, sowie

2. festzustellen, dass ein Mieterhöhungsverlangen des Beklagten vom 13.03.2008 unwirksam sei.

Der Beklagte hat bestritten, dass der vom Kläger vorgelegte Pachtvertrag zeitlich vor dem Versteigerungstermin vom 16.01.2008 geschlossen worden sei. Bereits in erster Instanz hat er Widerklage gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte erhoben, mit der er sinngemäß begehrt hat,

1. den Kläger und die Drittwiderbeklagte zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks zu verurteilen, sowie

2. festzustellen, dass verschiedene einzeln aufgeführte Gegenstände bzw. Einbauten als Zubehör bzw. wesentliche Bestandteile des erworbenen Grundstücks im Eigentum des Beklagten stehen.

Nach Einreichung der Widerklage haben die Parteien den ursprünglichen Klageantrag zu 1. im Hinblick auf den dann mit der Widerklage anhängig gemachten Räumungs- und Herausgabeantrag übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Landgericht den Klageantrag zu 2. wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen. Auf die Widerklage hat es hinsichtlich beider Anträge eine antragsgemäße Verurteilung des Klägers und der Drittwiderbeklagten ausgesprochen. Für die tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Begründung wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das Urteil des Landgerichts haben der Kläger und die Drittwiderbeklagte Berufung eingelegt. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde klargestellt, das die Rückgabe des ursprünglich streitgegenständlichen Grundstücks an den Beklagten nicht lediglich zur Abwendung einer vom Beklagten bereits eingeleiteten Zwangsvollstreckung erfolgte, sondern dass auch der Kläger am zukünftigen Fortbestand des von ihm behaupteten Pachtverhältnisses nicht festhält. Hinsichtlich des mit der Widerklage verfolgten und im Tenor der angefochtenen Entscheidung zu Ziffer 2. zugesprochenen Anspruchs des Beklagten auf Räumung und Herausgabe haben die Parteien daraufhin den Rechtsstreit ebenfalls in der Hauptsache für erledigt erklärt.

In zweiter Instanz verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren gemäß dem Klageantrag zu 2. weiter. Im Übrigen haben der Kläger durch Erweiterung der Klage und die Drittwiderbeklagte durch Erhebung einer Widerwiderklage im Rahmen der Berufungsbegründung ihre Begehren gegenüber dem Beklagten erheblich erweitert. Die damit erstmals in zweiter Instanz geltend gemachten Begehren stützen sie auf unterschiedliche Erwägungen:

Die dem Kläger und der Drittwiderbeklagten nach der Rückgabe des Grundstücks gegen den Beklagten zustehenden Schadensersatzansprüche (Anträge zu 3. und 4.) betreffend die „aufgrund der Räumung“ erlittenen Schäden seien gemäß § 717 Abs. 2 ZPO begründet. Der Feststellungsantrag der Drittwiderbeklagten zu Ziffer 6 sei begründet, weil der Beklagte die rechtswidrige Entfernung von Inventarstücken durch die Drittwiderbeklagte behauptet und einen entsprechenden Strafantrag gestellt habe. Die Mitwirkung an dem mit dem Antrag des Klägers zu Ziffer 7 verfolgten Wertermittlungsverfahren schulde der Beklagte aus der entsprechenden Vereinbarung in dem Pachtvertrag des Klägers mit seiner Mutter, in den der Beklagte gemäß § 57 ZVG eingetreten sein.

In der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2010 haben die Berufungsführer klargestellt, dass der ursprünglich zu Ziffer 2. angekündigte Antrag entsprechend der übereinstimmend erklärten Hauptsacheerledigung zu Räumung und Herausgabe nicht mehr gestellt wird, und dass im Übrigen die in der Berufungsbegründung formulierten Anträge zu den Ziffern 1, 3 und 7 allein vom Kläger, die Anträge zu den Ziffer 4, 5 und 6 allein von der Drittwiderbeklagten verfolgt werden. Mit dieser Maßgabe beantragen die Berufungsführer sinngemäß

1. festzustellen, dass das Mieterhöhungsverlangen des Beklagten vom 13.03.2008 unwirksam ist,

2. (entfallen)

3. festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger alle Schäden aufgrund der Räumung ersetzen muss,

4. festzustellen, dass der Beklagte der Drittwiderbeklagten alle Schäden aufgrund der Räumung ersetzen muss,

5. den Beklagten zu verurteilen, an die Drittwiderbeklagte diverses Inventar - näher bezeichnet im Antrag zu lit. a) bis g) - herauszugeben,

hilfsweise im Wege der Stufenklage zunächst der gemeinsamen Beauftragung eines Sachverständigen zur Bestimmung des Verkehrswertes des aufgeführten Inventars zuzustimmen,

6. festzustellen, dass das von der Drittwiderbeklagten vom Grundstück entfernte Inventar einschließlich eines Rolltors nicht im Eigentum des Beklagten stand oder steht,

7. im Wege der Stufenklage zunächst der gemeinsamen Beauftragung eines Sachverständigen zur Verkehrswertbestimmung der auf dem ursprünglich streitgegenständlichen Grundstück errichteten Werkstatthalle und des nicht im Antrag zu 5 lit. a) bis g) aufgeführten Inventars zuzustimmen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die erweiternd geltend gemachten Klage- und Widerklageteile abzuweisen.

Der Beklagte verweigert ausdrücklich die Zustimmung zu allen Änderungen des Verfahrensgegenstandes im Sinne des § 533 ZPO. Ferner rügt er unter vorsorglicher Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens die Unzulässigkeit und die Unschlüssigkeit der in der Berufungsinstanz neu erhobenen Ansprüche.

Für die Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen und für weitere Einzelheiten der Prozessgeschichte verweist der Senat auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf den weiteren Akteninhalt.

II.

Die statthafte Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und schriftsätzlich begründet worden. Das insoweit zulässige Rechtsmittel ist aber nicht begründet.

Soweit der Kläger das bereits in erster Instanz verfolgte Feststellungsbegehren zur Unwirksamkeit des von ihm als Pachtzinserhöhung aufgefassten Schreibens des Beklagten vom 13.03.2008 weiterverfolgt, erweist die Abweisung seiner Klage in der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts sich als zutreffend. Die übrigen im Urteil des Landgerichts behandelten Ansprüche sind nicht (mehr) Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Im Hinblick auf die stattdessen neu in zweiter Instanz eingeführten Begehren des Klägers und der Drittwiderbeklagten bleiben die Rechtsmittel ebenfalls ohne Erfolg. Die insoweit gestellten Anträge sind teilweise bereits wegen Verstoßes gegen die allgemeinen Anforderungen an ein zulässiges Klagebegehren unzulässig. Im Übrigen sind die Erweiterung der Klage und die Verfolgung der Widerwiderklage auch im Sinne des § 533 ZPO unzulässig, weil die Begehren nicht auf Tatsachen gestützt werden können, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hat.

1. Das Landgericht hat mit Recht den Antrag des Klägers auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Mietzinserhöhung zurückgewiesen. Hinsichtlich dieses in der Berufungsinstanz vom Kläger mit seinem Antrag zu Ziffer 1 weiter verfolgten negativen Feststellungsbegehrens ist das Rechtsmittel unbegründet.

Das negative Feststellungsbegehren des Klägers ist bereits unzulässig. Über die allgemeinen Prozessvoraussetzungen hinaus müsste die Zulässigkeit des Feststellungsantrags durch ein entsprechendes Feststellungsinteresse des Klägers gestützt sein. Der Kläger hätte dafür das Bestehen der von § 256 Abs. 1 ZPO vorausgesetzten gegenwärtigen Gefahr einer Unsicherheit seiner Rechtsverhältnisse vortragen müssen, die eine alsbaldige gerichtliche Klärung erforderlich macht. Daran fehlt es.

Die Abwehr eines Anspruchs durch die Feststellung seines Nichtbestehens ist allenfalls dort erforderlich, wo der Prozessgegner sich des fraglichen Anspruchs berühmt hat; dabei wird nur durch eine ernstliche Erhebung des nach der Ansicht des Feststellungsklägers nicht bestehenden Anspruchs dessen eigene Rechtssphäre berührt, so dass eine gerichtliche Klärung erforderlich sein kann. Positionen, die bereits aus sich heraus auch bei oberflächlicher Prüfung jede Nachvollziehbarkeit vermissen lassen oder vermeintliche Ansprüche, die nach einmaliger Erwähnung in einer länger währenden Korrespondenz nicht aufrecht erhalten werden, rechtfertigen bei redlicher Einordnung der widerstreitenden Standpunkte ein Bedürfnis nach gerichtlicher Klärung der Rechtsverhältnisse noch nicht.

Nach diesen Maßstäben ist auch das Landgericht bereits mit Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte sich nicht im Rechtssinne des Anspruchs berühmt hat, den der Kläger mit seinem negativen Feststellungsantrag angreift. Die dem Klagebegehren konkret zugrunde liegende Äußerung des Beklagten besteht ausschließlich in dem unvermittelt auftauchenden Satz:

„Zusätzlich verlange ich für den zur Zeit von ihnen komplett genutzten Werkstattkomplex 2.000,--Euro netto kalt“.

Auf diese von ihm im Schreiben vom 13.03.2008 ohne anwaltliche Hilfe formulierte Position ist der Beklagte, der zu dieser Zeit das Pachtverhältnis ohnehin bereits als gekündigt ansah, nicht mehr zurückgekommen. Insbesondere im nächsten übermittelten Schreiben des zwischenzeitlich beauftragten Rechtsanwalts des Beklagten vom 27.03.2008 findet sich ein derartiger vermeintlicher „Anspruch“ nicht mehr erwähnt. Auch im gerichtlichen Verfahren tauchte eine entsprechende Forderung nicht mehr auf, sondern der Beklagte hat bereits mit Schriftsatz vom 04.07.2008 erklärt, im Hinblick auf die Kündigung allein einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung zum „ortsüblichen Miet- bzw. Pachtzins“ in Betracht zu ziehen, dessen Geltendmachung aber auch dort noch nicht erfolgte, sondern lediglich vorbehalten blieb. Eine Unsicherheit, ob der Beklagte an einer vermeintlichen Mieterhöhung aus dem Schreiben vom 13.03.2008 festhält, hat also nie bestanden, zumal eine Befugnis des Vermieters zur einseitigen Mieterhöhung nach dem vom Kläger selbst angeführten Nutzungsvertrag von 1991 eindeutig nicht gegeben war.

2. Die vom Kläger und der Drittwiderbeklagten mit den Anträgen zu den Ziffern 3. bis 7. der Berufungsbegründung geltend gemachten Begehren begegnen bereits nach den allgemeinen Anforderungen an die Zulässigkeit der prozessualen Erhebung eines Anspruchs Bedenken. Die Anträge lassen in mehrfacher Hinsicht die gemäß § 253 Abs. 2 ZPO erforderliche Bestimmung des Klagegegenstandes bzw. das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vermissen.

a) Der zu Ziffer 3 vom Kläger erhobene Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für die „aufgrund der Räumung“ entstandenen Schäden ist unzulässig, weil es auch insoweit an der Darlegung des bereits oben dargestellten besonderen Feststellungsinteresses fehlt. Soweit der Kläger der Ansicht ist, den Beklagten wegen erlittener Vermögensnachteile auf Schadensersatz in Anspruch nehmen zu können, muss dies grundsätzlich mit einer entsprechend bezifferten Leistungsklage geschehen, weil allein dieses Vorgehen dem Kläger wegen seiner Schäden einen vollstreckbaren Titel gegen den Beklagten verschaffen und damit zu der weitestgehenden und effizientesten Realisierung der Rechtsposition des Klägers führen würde. Die weniger weitgehende und auf eine bloße Feststellung der Schadensersatzpflicht beschränkte Vorgehensweise ist nur unter den besonderen Voraussetzungen zulässig, dass der Kläger zwar einerseits noch an einer genauen Darstellung - insbesondere einer konkreten Bezifferung - der von ihm behaupteten Schäden gehindert ist, er aber andererseits gleichwohl bereits ein gegenwärtig bestehendes Interesse an der gerichtlichen Klärung seiner Ansprüche dem Grunde nach dartun kann.

Diese Voraussetzungen sind für das Begehren des Klägers nicht erkennbar. Er trägt schon generell nicht vor, in welchen Teilen seines Vermögens Schäden welcher Art überhaupt entstanden sein sollen, sondern beschränkt sich ohne jede Konkretisierung und damit auch ohne jede tatsächliche Kontur des Vorbringens auf die „aufgrund der Räumung“ entstandenen Schäden. Ebenso wenig legt er dar, aufgrund welcher tatsächlichen Zusammenhänge der Beklagte für vermeintliche Schäden ersatzverpflichtet sein könnte. Schließlich fehlt auch jeder Vortrag dazu, warum dem Kläger auch nach Verstreichen von ca. 9 Monaten nach der Herausgabe des Pachtobjekts eine Bezifferung etwaiger Schäden nicht möglich sein sollte.

Das Begehren des Klägers ist in diesen Punkten auch nicht durch die von ihm angeführte Vorschrift des § 717 Abs. 2 ZPO privilegiert. In dieser Regelung ist zwar eine prozessual erleichterte Geltendmachung der Schäden aus einer erfolgten Vollstreckung „…in dem anhängigen Rechtsstreit…“ vorgesehen, soweit der Vollstreckung ein (lediglich) vorläufig vollstreckbarer Titel zugrunde lag; dies korrespondiert aber nach Wortlaut und Sinn der Norm mit der weiteren Voraussetzung, dass genau der zugrundeliegende - nur vorläufig vollstreckbare - Titel aufgehoben oder abgeändert wird. Daran fehlt es vorliegend.

Soweit die Besitzerlangung des Beklagten überhaupt im Rechtssinne als auf einer Vollstreckung beruhend anzusehen ist, und die Herausgabe nicht als eine freiwillige Rückgabe anzusehen war, ist es zu einer Änderung oder Aufhebung des erstinstanzlichen Titels zur Räumung und Herausgabe unstreitig nicht gekommen. Eine derartige Abänderung wird auch im vorliegenden Berufungsrechtszug vom Kläger selbst nicht mehr begehrt. Das in § 717 Abs. 2 ZPO vorausgesetzte Risiko der Vollstreckung eines noch nicht rechtskräftigen Titels, das der vollstreckende Gläubiger bis zur endgültigen Entscheidung über den titulierten Anspruch im Rahmen einer besonders ausgestalteten Haftung tragen soll, und das über § 717 Abs. 2 ZPO privilegiert durchsetzbar sein soll, kann vorliegend nicht (mehr) eintreten.

Zu einer Änderung des zugunsten des Beklagten existenten vorläufig vollstreckbaren Titels kann es nach der übereinstimmenden Erledigung der Hauptsache - die insoweit zu einer unwiderruflichen Umgestaltung des Verfahrensgegenstandes geführt hat - nicht mehr kommen. Auf den hier vorliegenden Fall der Erledigung der Hauptsache ist die Vorschrift auch nicht entsprechend anwendbar (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, 28. Aufl.; Rz. 5 zu § 717 ZPO m.w.N.).

b) Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für das von der Drittwiderbeklagten zu Ziffer 4. der Berufungsbegründung verfolgte Feststellungsbegehren. Bezüglich dieses strukturgleichen Antrags kann auf das soeben Ausgeführte verwiesen werden.

c) Soweit die Drittwiderbeklagte mit dem zu Ziffer 5 der Berufungsbegründung gestellten Antrag noch an dem Begehren zur Herausgabe der dort aufgeführten Gegenstände und Anlagen festhält, sind auch diese Anträge teilweise - nämlich zu den Buchstaben c., e., f. und g. - unzulässig, weil die herausverlangten Gegenstände nicht im Sinne des § 253 Abs. 1 ZPO ausreichend bestimmt sind.

Die Drittwiderbeklagte richtet ihr Begehren in den genannten Unterpunkten des Herausgabeantrags lediglich auf unbestimmte Sachgesamtheiten, und zwar insbesondere insoweit, als sich

lit. c. auf „die ... Absauganlage…“,

lit. e. auf eine Einrichtung „…nebst dazugehörigen Messgeräten…“,

lit. f. auf „…eine Kompressoranlage…“ und

lit. g. auf „…Geräteanschlüsse am Ende der Druckluftrohre…“

beziehen. Diese Fassung der Anträge gestattet keine Individualisierung der streitgegenständlichen Objekte, was aber als Voraussetzung einer etwaigen Vollstreckung in einem Herausgabeantrag unverzichtbar ist (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, 28. Aufl.; Rz. 13 c zu § 253 ZPO). Die nach genauem Standort, Stückzahl, konstruktiven Details oder durch sonstige zur Spezifikation geeignete Eigenschaften nicht näher beschriebenen Anlagen sind in dieser Form nicht in der notwendigen Weise identifizierbar.

Auch der Umstand, dass die im Herausgabeantrag verwendeten Formulierungen teilweise mit der Sachbeschreibung übereinstimmen, die das Landgericht im Tenor des angefochtenen Urteils zu Ziffer 3. verwendet hat, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Dieser Teil des erstinstanzlichen Tenors bezieht sich lediglich auf die zugunsten des Beklagten ergangene Feststellung des Eigentums. Hinsichtlich des insoweit vorliegenden Feststellungsurteils ergibt sich das Problem der ausreichenden Individualisierung des Streitgegenstandes jedenfalls insoweit nicht, als der Feststellungsausspruch seiner Natur gemäß einer anschließenden Vollstreckungsmaßnahme nicht zugänglich ist und nicht bedarf, so dass auch ein entsprechendes Vollstreckungsproblem aus dieser Fassung des Tenors nicht resultiert. Im Übrigen ist die Frage der Unzulässigkeit einer unbestimmten Herausgabeklage unabhängig davon zu entscheiden, ob eine ungenügende Fassung der Anträge an anderer Stelle zum Anlass für Beanstandungen genommen wurde oder nicht. Eine Unterschreitung der oben genannten prozessrechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Klageerhebung rechtfertigt dieser Hinweis des Klägers nicht.

d) Die mangelnde gegenständliche Bestimmtheit setzt sich auch in dem von der Drittwiderbeklagten verfolgten Feststellungsantrag zu Ziffer 6. der Berufungsbegründung fort. Mit dem dort formulierten negativen Feststellungsbegehren bezieht die Drittwiderbeklagte die Leugnung der Eigentumsrechte des Beklagten auf das „…von der Drittwiderbeklagten vom Grundstück entfernte Inventar einschließlich eines von ihr eingebauten und wieder entfernten Rolltores…“. Auch diese Beschreibung des dem Antrag zuzuordnenden Streitgegenstandes ist nach den oben erläuterten Maßstäben zu unbestimmt, denn die Beschreibung erschöpft sich letztlich in der Angabe, wo die gemeinten Gegenstände sich nicht mehr befinden, während jede Angabe einer überprüfbaren Eigenschaft zur Identifizierung einzelner Objekte fehlt. Ohne die Möglichkeit der unverwechselbaren Zuordnung zu einem konkret bezeichneten Bezugsobjekt lässt sich dem Feststellungsantrag kein konkretes Rechtsverhältnis entnehmen, dessen Klärung der Antrag dienen könnte.

Der Antrag ist damit ebenfalls unzulässig.

e) Entsprechendes gilt für den vom Kläger zu Ziffer 7. der Berufungsbegründung verfolgten Antrag, soweit dieser sich auf weitere Gegenstände, als die eigens erwähnte Werkstatthalle beziehen soll. Der Kläger begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Erteilung einer Zustimmung, auf deren Grundlage ein Sachverständiger eine näher beschriebene Wertermittlung vornehmen soll; eine entsprechende Pflicht zur Erteilung der Zustimmung kommt aber unabhängig von allen weiteren Detailfragen schon generell nicht in Betracht, solange das damit intendierte anschließende Sachverständigenverfahren nicht ausreichend bestimmt beschrieben ist. So verhält es sich aber - abgesehen von der Bewertung der Werkstatthalle - mit dem im Antrag zu 7. für den Sachverständigen vorgesehenen übrigen Aufgabengebiet. Die Wertermittlung durch den Gutachter soll sich auf Inventar beziehen, dass ausschließlich durch eine negative Kennzeichnung insoweit umschrieben ist, als es sich um das „…nicht unter Ziffer 5 a. bis g. aufgeführte Inventar…“ handeln soll. Dieser Umschreibung des Begehrens lässt sich allerdings in keiner Weise entnehmen, welche konkreten Gegenstände der zu beauftragende Sachverständige bewerten soll; dessen Tätigkeit würde sich nach dem Inhalt des Antrags zu Ziffer 7 buchstäblich auf „irgendwelche“ Inventarstücke beziehen, deren einziges bekanntes Merkmal darin besteht, nicht im Antrag zu Ziffer 5 aufgeführt zu sein. Eine Zustimmung zu einem derart konturlosen Wertermittlungsverfahren kann der Kläger schon mangels hinreichender Bestimmtheit nicht beanspruchen.

3. Auch abgesehen von den vorstehend erörterten Zulässigkeitshindernissen nach allgemeinen Vorschriften - und mithin über die insoweit bereits dargestellten unzulässigen Teile der Begehren der Berufungsführer hinaus - ist die Geltendmachung der in den Anträgen zu Ziffern 3. bis 7. formulierten Ansprüche im Berufungsverfahren unzulässig. Die vom Kläger mit der Berufung neu eingeführten Streitgegenstände stellen eine Erweiterung der von ihm in erster Instanz erhobenen Klage dar. Die von der Drittwiderbeklagten mit der Berufung verfolgten Ansprüche stellen prozessual eine gegen den Beklagten und Widerkläger gerichtete Widerwiderklage dar, für die ihrerseits die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Widerklage erfüllt sein müssen. Die Klageerweiterung und die Widerwiderklage sind gleichermaßen im vorliegenden Verfahren nach Maßgabe des § 533 ZPO unzulässig.

Die Unzulässigkeit der erweiternd in das Verfahren eingeführten Anträge ergibt sich unabhängig von der Frage nach der Sachdienlichkeit einer Einbeziehung in das zwischen den Parteien bereits laufende gerichtliche Verfahren bereits daraus, dass jedenfalls die mit den Anträgen zu Ziffer 3. bis 7. verfolgten Ansprüche nicht auf Tatsachen gestützt werden können, die der Senat ohnehin nach Maßgabe des § 529 ZPO der Entscheidung zugrunde zu legen hätte.

a) Die Feststellung der Eigentumsverhältnisse in erster Instanz beschränkte sich auf die Folgen des Zuschlags zugunsten des Beklagten, wie sie das Landgericht im Tenor zu Ziffer 3. beurteilt hat. Entscheidungserheblich war dabei ausschließlich die vom Landgericht ausführlich behandelte Frage, ob die Mutter des Klägers als frühere Eigentümerin zur Zeit der im Zwangsversteigerungsverfahren erfolgten Beschlagnahme des Grundstücks zumindest mittelbare Besitzerin auch des Inventars war. Allein von dieser Frage sind die Wirkungen der §§ 90, 55 Abs. 2 ZVG abhängig. Ob demgegenüber ein Dritter Eigentümer von auf dem Grundstück befindlichem Inventar war, und wem insoweit ggf. Rechte zu welchem Zeitpunkt zugestanden haben, ist für die in erster Instanz behandelten Streitgegenstände und für die im Rahmen der Berufung insoweit vorzunehmende Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung unerheblich; die oben zitierten Vorschriften des ZVG führen zu einem Rechtsverlust gerade unabhängig davon, ob der Vollstreckungsschuldner oder ein Dritter Eigentümer war.

Die Zulassung des von der Drittwiderbeklagten auf die von ihr behaupteten Eigentumsrechte gestützten Herausgabebegehrens gemäß dem Antrag zu 5. würde demgegenüber zusätzlich eine Klärung der Behauptungen erforderlich machen, die genannten - nach ihrer Darstellung nicht in den mittelbaren Besitz der Grundstückseigentümerin gelangten - Inventarstücke hätten sich als Betriebsvermögen in ihrem Eigentum befunden. Der Erwerb und ein etwa wieder eingetretener Verlust entsprechender Eigentumsrechte der Drittwiderbeklagten würden damit erstmalig und allein für die Beurteilung des neu gestellten Antrags zu 5. entscheidungserheblich. Dem steht § 533 Ziffer 2 ZPO entgegen.

b) Entsprechendes gilt auch für den Antrag zu Ziffer 7., soweit dieser sich auf die Werkstatthalle bezieht, sowie für den mit dem Antrag zu Ziffer 5 verbundenen Hilfsantrag.

Das mit diesen beiden Anträgen angesprochene Sachverständigenverfahren, an dem mitzuwirken der Beklagten verpflichtet werden soll, findet in gesetzlichen Vorschriften keine Stütze, sondern kann sich ausschließlich aus einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien ergeben. Gegenüber dem Beklagten könnte eine Vereinbarung nur dann Wirkungen entfalten, wenn sie nach Maßgabe der Vorschriften des ZVG schon vor der Zwangsversteigerung begründet waren, und wenn der Beklagte in diese Verpflichtungen eingetreten wäre.

Auch mit diesen Punkten würde die Zulassung der neu in zweiter Instanz eingeführten Begehren damit die Beurteilung von Tatsachen erforderlich machen, auf die es ohne die Zulassung der neuen Anträge für die Entscheidung des Senats nicht ankäme. Seit der Erledigung der Hauptsache hinsichtlich der ursprünglich streitgegenständlichen Verpflichtung der Berufungsführer zu Räumung und Herausgabe sind die genannten Fragen im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr entscheidungserheblich. Insbesondere die bestrittene Behauptung des Klägers, der Abschluss des auf den 01.01.1990 datierten Vertrages sei bereits zu dieser Zeit - und insbesondere vor der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens - erfolgt, bedürfte allein im Falle der Zulassung der neuen Anträge einer weiteren Aufklärung und Entscheidung.

4. Soweit die Parteien in zweiter Instanz übereinstimmend die (teilweise) Erledigung der Hauptsache hinsichtlich des ursprünglichen Begehrens des Beklagten und Widerklägers auf Räumung und Herausgabe erklärt haben (ursprünglicher Antrag der Berufungsbegründung zu Ziffer 2.), ist nur noch nach § 91 a ZPO über die anteilig ausgelösten Kosten zweiter Instanz zu entscheiden. Bei der danach maßgeblichen Beurteilung des voraussichtlichen Prozessausgangs, wie er sich ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses dargestellt hätte, ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte und Widerkläger im Ergebnis die von ihm anhängig gemachten Ansprüche ohne Abstriche hat durchsetzen können. Da die Berufungsführer insoweit auch anlässlich der Erledigungserklärung erklärt haben, an dem zwischen den Parteien streitigen Pachtvertrag nicht festzuhalten, ist nichts ersichtlich, was dem Erfolg des Räumungs- und Herausgabebegehren auch in zweiter Instanz hätte entgegen stehen können. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz fallen daher auch im Umfang der teilweise eingetretenen Hauptsacherledigung den Berufungsführern zur Last.

Nachdem beide Berufungsführer hinsichtlich des erledigten Teils erstinstanzlich als Gesamtschuldner verurteilt worden waren, wäre grundsätzlich auch bezüglich der anteilig in zweiter Instanz verbliebenen anteiligen Kostenhaftung eine gesamtschuldnerische Verpflichtung der Berufungsführer gegeben. Von einem solchen Ausspruch hat der Senat aber in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 ZPO abgesehen. Da beide Berufungsführer abgesehen von dem ursprünglichen Antrag zu Ziffer 2. jeweils allein vollständig selbständige Begehren mit den jeweiligen Anträgen verfolgen, tritt als Folge des Unterliegens insoweit eine Kostenhaftung als Teilschuldner ein. Die daneben anteilig bezogen auf den ursprünglichen Antrag zu 2. sich ergebende gesamtschuldnerische Kostenhaftung würde neben der Haftung als Teilschuldner nicht ins Gewicht fallen.

Als Teilstreitwert für die übereinstimmend erledigten Räumungs- und Herausgabeansprüche ist insoweit lediglich der Betrag zu berücksichtigen, in dessen Höhe bis zur Erledigung bereits erhöhte Kosten in zweiter Instanz entstanden waren. Das so verstandene Kosteninteresse ergibt sich aus der Differenz, um die sich die entstandenen Gebühren durch die jeweilige zusätzliche Berücksichtigung des auf das Räumungs- und Herausgabebegehrens entfallenden Teilstreitwertes von 14.100,00 € (Jahrespacht) erhöht haben.

Bezüglich des Klägers ist dabei von einem Streitwert von 42.500,00 € (Anträge 1., 3. und 7.) auszugehen. Bei Hinzurechnung des Teilstreitwerts von 14.100,00 € ist insoweit eine Erhöhung der 10/10 Gebühr gemäß Anlage 2 zum RVG um ca. 150,00 € eingetreten.

Für die Drittwiderbeklagte ergibt sich bei einem Ausgangsstreitwert von 34.200,00 € eine entsprechende Erhöhung um etwa 200,00 €.

Das gesamte Gebührenvolumen, um das sich das Verfahren zweiter Instanz bis zum Eintritt der Erledigung durch das Räumungs- und Herausgabebegehren verteuert hatte, ist danach maximal in einer Größenordnung von 1.000,00 € anzusiedeln. Im Verhältnis zu den auf die übrigen Anträge entfallenden Streitwerten liegt das Kosteninteresse also weit unterhalb einer Größenordnung von 5 %. Die in diesem geringen Maße eintretende gesamtschuldnerische Kostenhaftung würde also nicht entscheidend ins Gewicht fallen.

5. Die Kostenentscheidung im Übrigen folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Berufungsurteil beruht im Kern auf einer Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Eine Abweichung in der Rechtsanwendung gegenüber Entscheidungen des Bundesgerichtshofes oder gegenüber anderen Oberlandesgerichten ist nicht ersichtlich.

6. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren beträgt insgesamt 77.700,00 €.

Die Werte der einzelnen mit den Berufungen verfolgten Anträge werden unter Bezugnahme auf die Angaben der Berufungsführer in der mündlichen Verhandlung wie folgt festgesetzt:

Antrag zu Ziffer 1  

        

24.000,00 €

Antrag zu Ziffer 2

bis

  1.000,00 € (übereinstimmende Teilerledigung)

Antrag zu Ziffer 3

        

13.500,00 €

Antrag zu Ziffer 4

        

13.500,00 €

Antrag zu Ziffer 5

        

20.000,00 €

Antrag zu Ziffer 6

        

     700,00 €

Antrag zu Ziffer 7

        

  5.000,00 € (nur 1. Stufe)