Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 08.11.2012 | |
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Aktenzeichen | 6 K 598/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 6 KAG BB |
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 95 % und der Beklagte zu 5 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Heizkostengebühren durch den Beklagten.
Der Beklagte betrieb von 1993 bis zum 30. April 2012 im Versorgungsgebiet des Ortsteils K. eine Nahwärmeversorgungsanlage. Die erzeugte Wärme wurde über ein Leitungstrassennetz an die Anschlussnehmer verteilt. Zur Betriebsführung setzte der Beklagte das Unternehmen ... ein. Das Heizwerk wies eine installierte Wärmeerzeugerleistung in Höhe von 1.550 kW bzw. 1.800 kW auf. Diese Leistung setzte sich aus zwei Spezialkesseln mit Hackschnitzelbefeuerung jeweils mit einer Leistung in Höhe von 650 kW und einem Spitzenlast- und Reservekessel mit einer Grundleistung in Höhe von 250 kW, die durch die Einbindung eines Verdampfers bei Bedarf auf 500 kW erhöht werden konnte, zusammen. Im Erhebungszeitraum 2009 lag die Summe der Anschlussleistungen bei 1.170 kW. Ferner erzeugte das Heizwerk in dem streitgegenständlichen Erhebungszeitraum eine Wärmemenge in Höhe von 2.352 MW. Die verkaufte bzw. abgenommene Menge in diesem Zeitraum belief sich auf 1.398 MW.
Mit Bescheid vom 28. Mai 2010 erhob der Beklagte Gebühren für die Nahwärmeversorgung in Höhe von insgesamt 2.161,53 Euro. Für den Zeitraum vom 01. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 setzte er für eine Anschlussleistung in Höhe von 14 kW eine Grundgebühr für Heizkosten in Höhe von 748,86 Euro und eine Arbeitsgebühr in Höhe von 1.412,67 Euro bei einer verbrauchten Menge in Höhe von 18,44 MWh fest. Nach Berücksichtigung bereits geleisteter Vorauszahlungen in Höhe von 2.523,00 Euro ergab sich ein Guthaben für den Kläger in Höhe von 361,47 Euro.
Gegen den Gebührenbescheid erhob der Kläger mit dem Schreiben vom 05. Juni 2010 Widerspruch. Diesen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2010 zurück.
Der Kläger hat am 02. August 2010 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die der Gebührensatzung zugrunde liegende Kalkulation sei fehlerhaft. Der Beklagte habe durch die Hinzuziehung des Unternehmens ..., welches das Heizwerk betreibe, einen Kostenfaktor geschaffen, der zumindest nicht in dieser Höhe umlagefähig sei. Auch sei die Kalkulation mit Blick auf den Wirkungsgrad der Anlage fehlerhaft. Betrachte man die produzierte Wärmemenge in Höhe von 2.982 MWh und die abgenommene Wärmemenge in Höhe von 1.396 MWh, ergebe dies einen Wirkungsgrad des Heizkraftwerkes, der lediglich bei ca. 46,81 % und somit deutlich unter 90 %, die bei vergleichbaren Nahwärmeversorgungsanlagen erzielt würden, liege. Dies mache deutlich, dass das Heizkraftwerk nicht rentabel und kostendeckend betrieben werden könne. Ursache für diesen Wert seien einerseits die Fehlplanung bei Errichtung des Heizwerkes sowie Schlechtleistung bei der Verlegung der Heizrohre, andererseits aber auch eine Fehlentwicklung, da geplante weitere Wohnsiedlungen und Gewerbebetriebe nicht gebaut worden seien. Des Weiteren habe sich der Beklagte gegenüber dem Land Brandenburg in einer Verzichtserklärung vom 10. November 2009 verpflichtet, die Kapazität zukünftig nur noch mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 MW zu betreiben. Dies bedeute, dass weiter beide Kessel betrieben werden müssten, um die Feuerungswärmeleistung von mehr als 650 kW zu erbringen. Weil ein Kessel nicht in der Lage sei, die Leistung von ca. 1 MW zu erbringen, habe der Beklagte den zweiten Kessel unter Teillast gefahren. Dies dürfte jedoch weniger effizient sein. Sämtliche aufgezeigten Mängel habe aber nicht der Nutzer, sondern der Beklagte zu vertreten. Die festgelegte Gebühr verstoße auch gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil die Anlage überdimensioniert sei. Die Überkapazität der Anlage ergebe sich daraus, dass eine installierte Leistung von 1.700 kW vorliege, sich die kumulierten Anschlusswerte aller Abnehmer tatsächlich aber auf lediglich 1.170 kW beliefen. Damit liege eine Überkapazität von mehr als 50 % vor. Zudem könne die Errichtung einer Nahwärmeversorgung mit dem damit verbundenen Anschluss- und Benutzungszwang nur dann erfolgen, wenn der Zweck –die Reinhaltung der Luft und die Verbesserung der Infrastruktur- nicht nur erfolge, sondern auch erreicht werde. Die Absicht, die Umwelt zu schützen, könne keine ausreichende Begründung sein, wenn der Zweck durch die Anlage nicht erreicht werden könne und gleichzeitig für den Bürger höhere Belastungen gegenüber einer herkömmlichen Wärmeversorgung entstünden. Daher komme es darauf an, ob und wie hoch der mit der Errichtung der zentralen Nahwärmeversorgung verbundene Vorteil für das öffentliche Wohl ausfalle. Dieser orientiere sich an den Zielrichtungen des Landesimmissionsschutzgesetzes. Dabei sei darauf abzustellen, ob durch die zentrale Versorgung im Verhältnis zu der herkömmlichen Versorgung Energie und damit Rohstoffe eingespart würden und insbesondere die Umweltbelastung durch verbrannte Schadstoffe fossiler Art geringer ausfiele. Wenn man den Anschluss- und Benutzungszwang in den Fällen für zulässig erachte, bedürfe es auf der Kostenseite eines Korrektivs, um einen wirksamen Grundrechtsschutz zu gewährleisten. Daher müsse die Gemeinde für all diejenigen Kosten aufkommen, die den Bürger aufgrund der Unwirtschaftlichkeit der Anlage unzumutbar belasten. Sie könne also nur diejenigen Verbrauchskosten in Ansatz bringen, die dem Grundstückseigentümer bei Nutzung einer von ihm selbst gewählten alternativen Versorgung entstanden wären. Hierbei möge man noch einen Aufschlag von 10 % über die so zu ermittelnden Kosten vornehmen. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Bei Anlegung dieser Maßstäbe stelle sich die von ihm zu tragende Heizkostengebühr als unverhältnismäßig dar. Hinzu komme, dass die Heizkostengebühren in den vergangenen 10 Jahren bei etwa gleichem Verbrauch um fast 100 % gestiegen seien. Seit dem Juli 2011 versorge er sein Haus mit Flüssiggas. In dem Zeitraum Juli 2011 bis Juni 2012 habe er 2.624 Liter verbraucht. Bei einem Bruttopreis von 54,62 Cent je Liter habe dies Heizkosten in Höhe von 1.433,25 ergeben. Weitere Kosten (Wartung der Heizung, Stromkosten für die Pumpe) könne man hier nicht hinzurechen, da sie auch bei der Fernwärmestation entstanden seien. Einzig die Kostenposition Schornsteinfeger könne berücksichtigt werden. Jedoch seien die Heizkosten der Nahwärmeversorgung insgesamt deutlich höher als bei vergleichbaren alternativen Energieträgern.
Mit Abhilfebescheid vom 22. Mai 2012 hat der Beklagte die Heizkostengebühren für den Erhebungszeitraum 01. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 um 106,98 Euro gesenkt und auf 2.054,55 Euro festgesetzt. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 106,98 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt.
Mit dem Schreiben vom 31. Juli 2012 hat der Kläger seine Klage dahingehend geändert, dass sie sich nunmehr lediglich gegen den Gebührenbescheid vom 28. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2010 in Gestalt des Abhilfebescheids vom 22. Mai 2012 richtet, soweit dieser eine Gebühr von mehr als. 1.719,90 Euro festsetzt.
Der Kläger beantragt (nunmehr),
den Heizkostengebührenbescheid des Beklagten vom 28. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2010 in Gestalt des Abhilfebescheides vom 22. Mai 2012 aufzuheben, soweit dieser Heizkostengebühren von mehr als 1.719,90 Euro festsetzt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Gebührenerhebung verstoße nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot würde vorliegen, wenn die Gemeinde die Grundprinzipien der Gebührenerhebung vernachlässige. Dies erfolge gerade nicht. Es dürfte gerade im Sinne sämtlicher Bürger notwendig sein, dass öffentliche Anlagen kostendeckend betrieben werden.
Das vom Kläger geforderte Korrektiv für die Erreichung niedriger Gebühren wäre die Erneuerung/Verbesserung der Anlage und der dazugehörigen Einrichtungen. Die Verbesserung des Wirkungsgrades würde jedoch mit erheblichen Beiträgen einhergehen, die auf die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke umgelegt werden müssten.
Auch sei ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot nicht erkennbar. Der vom Kläger gerügte Anstieg der Gebühren sei in erster Linie dem Umstand geschuldet, dass in vorherigen Zeiträumen keine kostendeckende Gebührenerhebung erfolgt sei. Aus der Tatsache, dass in den vorangegangenen Zeiträumen der Gebührenerhebung das Kostendeckungsprinzip wie auch betriebswirtschaftliche Grundsätze vernachlässigt worden seien, lasse sich jedoch keine Rechtswidrigkeit der erhobenen Gebühren ableiten. Zudem greife der vom Kläger vorgenommene Vergleich mit anderen Energieträgern nicht. Es sei schon kein vergleichbarer Sachverhalt gegeben, denn die ihrer Höhe nach angefochtene Gebühr beinhalte ebenfalls nicht allein den verbrauchten Brennstoff. Die von dem Kläger zu zahlende Gebühr weiche nicht wesentlich von dem ab, was bei der Nutzung anderer Energieträger, wie etwa Erdgas oder Öl, aufzuwenden wäre. Nach der Auffassung des Beklagten lägen die Heizkosten bei der Nutzung anderer Energieträger eher noch höher.
Darüber hinaus könne mit Blick auf die Hinzuziehung des Betriebsführers eine fehlerhafte Kalkulation nicht gesehen werden. Die Kosten, welche durch den Betriebsführer entstehen, seien zuvor durch einen fest angestellten Arbeiter für das Heizkraftwerk angefallen.
Im Übrigen sei auch der Anschluss- und Benutzungszwang nicht zu beanstanden. Dies habe das Verwaltungsgericht Cottbus in Fällen, wie dem vorliegenden, bereits entschieden.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die zur Kammersammlung gereichten Satzungs- und Kalkulationsunterlagen und die Gerichtsakten zu den Verfahren VG 6 K 225/05, VG 6 K 456/05, VG 6 K 630/06, VG 6 K 657/09, VG 6 K 658/09, VG 6 K 659/09, VG 6 K 663/09, VG 6 K 599/10 und VG 6 K 637/10 Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der Entscheidung waren.
Die Kammer konnte gemäß § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter entscheiden, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 18. September 2012 auf diesen übertragen worden ist.
Soweit die Beteiligten das Verfahren in Höhe von 106,98 Euro übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. Zudem ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Eine Teilrücknahme liegt darin, dass der Kläger zunächst die unbeschränkte Aufhebung des Gebührenbescheides begehrt hat, während er nunmehr die Anfechtung auf eine über den Betrag in Höhe von 1.719,90 Euro hinaus festgesetzte Gebühr in Höhe von 334,65 Euro beschränkt. In dieser Beschränkung ist eine Klagerücknahme zu sehen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Klage von Beginn an beschränkt erhoben worden sein sollte. Eine solche Beschränkung lässt sich weder dem angekündigten Klageantrag noch der Klagebegründung entnehmen. Letztere zweifelt insbesondere auch die Wirksamkeit der Gebührensatzung an, was Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des gesamten Abgabenbescheides zur Folge haben könnte und daher den Willen zu einer beschränkten Klageerhebung nicht hinreichend erkennen lässt.
Hinsichtlich der noch verbleibenden festgesetzten Gebühren in Höhe von 334,65 Euro hat die Klage keinen Erfolg.
Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2010 in Gestalt des Abhilfebescheids vom 22. Mai 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Bescheid findet jedenfalls in der Gebührensatzung zur Nahwärmeversorgungssatzung vom 03. Dezember 2008 (Nahwärmeversorgungssatzung 2008 - NWVS 2008) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18. November 2009 (ÄS 2009), die jeweils rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten sind, seine rechtliche Grundlage.
Die Gebührensatzung zur Nahwärmeversorgungssatzung vom 03. Dezember 2008 weist keine offensichtlichen formellen Satzungsfehler auf. Sie wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum von dem Amtsdirektor ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben des § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde F. vom 22. August 2007 (HS 2007),die zum 2. September 2007 in Kraft getreten ist, im Amtsblatt für das Amt Nr. 25, 16. Jahrgang vom 20. Dezember 2008 auf den Seiten 2 ff. in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht.
Auch die 1. Änderungssatzung vom 18. November 2009 weist keine formellen Fehler auf. Sie wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum von dem Amtsdirektor ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben des § 2 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde F. vom 11. Februar 2009 (HS 2009), die zum 28. Februar 2009 in Kraft getreten ist, im Amtsblatt für das Amt Nr. 23, 17. Jahrgang vom 18. Dezember 2009 auf den Seiten 2 f. in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht.
Die Nahwärmeversorgungssatzung 2008 in der Fassung der 1. Änderungssatzung 2009 enthält auch keine materiellen Satzungsfehler. Sie weist den von § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) erforderlichen Mindestinhalt auf, da sie Regelungen zu dem Kreis der Abgabenschuldner (§ 3 NWVS 2007), dem die Abgabe begründenden Tatbestand (§§ 1 und 2 NWVS 2007), dem Maßstab (§ 4 NWVS 2007), dem Gebührensatz (§ 5 NWVS 2007) sowie dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 7 NWVS 2007) enthält.
Insbesondere sind die Gebührensätze für die Grund- und die Arbeitsgebühr hier nicht zu beanstanden. Die Prüfung der Kalkulation ergibt keine durchgreifenden Mängel.
Der Vortrag des Klägers, der Beklagte habe durch die Hinzuziehung des Unternehmens ..., welches das Heizwerk betreue, einen Kostenfaktor in Höhe von mindestens 40.000,- Euro geschaffen, der zumindest nicht in dieser Höhe umlagefähig sei, führt nicht zum Erfolg seiner Klage.
§ 6 Abs. 2 Satz 2 KAG sieht beispielhaft auch die Einbeziehung von Entgelten für in Anspruch genommene Fremdleistungen in die Gebührenkalkulation vor. Damit stellt das Gesetz klar, dass auch solche Leistungen in einer kostenorientierten Rechnung ansatzfähig sind, die durch die Inanspruchnahme fremder Personen hinsichtlich der eigenen Aufgabenerfüllung entstehen. Der Ansatz von Fremdleistungen als Kosten erfordert deshalb das Auseinanderfallen der Personenidentität des Trägers der Aufgabe und der Person, die zur Erfüllung der Aufgabe tätig wird. Fremdleistungen im Sinne der Vorschrift liegen daher vor, wenn die Kommunen, Ämter oder Zweckverbände die Erfüllung ihrer Aufgaben privaten Unternehmen oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen. Das ist grundsätzlich zulässig, da die Frage der Art und Weise der Erfüllung dieser pflichtigen Selbstverwaltungsaufgabe im freien Belieben der Gemeinden und nach Aufgabenübertragung auch der Ämter oder Zweckverbande, steht (vgl. zum Ganzen Kluge in: Becker u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Kommentar, § 6 Rn. 518). Dem Gericht ist es in diesem Zusammenhang verwehrt zu überprüfen, ob die Auswahl auf die zweckmäßigste Lösung gefallen ist oder sein Ermessen an die Stelle der zuständigen Organe zu setzen (vgl. VG Halle, Urteil vom 9. April. 2008 – 5 A 391/05 –, zitiert nach juris)
Die Übertragung der Erfüllung der Aufgabe auf Private beseitigt dabei nicht den Charakter der Einrichtung oder Anlage als öffentlich. Das gilt selbst dann, wenn die Anlagen im Eigentum des Dritten stehen. Es ist ausreichend, dass die Körperschaft Einfluss auf die Betriebsabläufe hat und sich dem Benutzer die Leistung als solche der Körperschaft darstellt. Unter diesen Voraussetzungen liegt auch bei Inanspruchnahme von Anlagen im Eigentum privater Dritter tatbestandlich die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen vor (vgl. Dahmen in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 4 Rn. 215; OVG Schleswig, Urteil vom 24. Juni 1998 - 2 L 113/97 -).
Werden Leistungen privater Unternehmen in Anspruch genommen, gehören zu den Kosten alle vertraglich geschuldeten Gegenleistungen, soweit sie betriebsbedingt sind, einschließlich des Unternehmergewinns (vgl. auch VGH Hessen, Urteil vom 27. April 1999 – 5 N 3909/98 – und Urteil vom 28. März 1996 – 5 N 269/92 –).
Betriebsbedingt in diesem Sinne sind auch Kosten, die sich für den privaten Unternehmer als Fremdkosten darstellen. Die Inanspruchnahme privater Dritter darf jedoch nicht zur Umgehung des Kostendeckungsprinzips führen. Die Privatisierung erfolgt letztlich aus dem Grund, die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben kostensparender als durch Einsatz eigener Mittel zu verwirklichen. Soweit dieses Ziel erreicht wird, ist ein erwirtschafteter Gewinn des Privatunternehmens gebührenrechtlich unbedenklich. Die Rechtsprechung überprüft die Fremdleistungen für private Dritte bisher nur nach einem Missverhältnis zwischen der Leistung und dem dafür zu entrichtenden Entgelt. Kontrollmaßstab ist das Prinzip der Erforderlichkeit. Es soll den Einzelnen vor Übermaß, Willkür und sonstigen Unnötigen Eingriffen der öffentlichen Hand bewahren (BVerfG, Beschluss vom 05. November 1980 – 1 BvR 290/78, NJW 1981, 673, Schulte/Wiesemann in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 70, m.w.N.). Insbesondere für die Erhebung von Benutzungsgebühren bedeutet dies, dass in der Kalkulation überflüssige wie auch übermäßige Kosten nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. Schulte/Wiesemann in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 70, m.w.N. in der Rechtsprechung). Rechtsgrund für das Prinzip der Erforderlichkeit ist neben dem Anklang an das Äquivalenzprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit aus den Haushaltsgrundsätzen (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 11. Mai 2000 -9 L 5646/98-, Schulte/Wiesemann in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 71). Das Prinzip der Erforderlichkeit beinhaltet die Prüfung, ob beim Ansatz der Kosten auf einen geringstmöglichen Mitteleinsatz geachtet worden ist. Auch dabei ist den kommunalen Trägern ein Entscheidungsspielraum zuzubilligen, der aber überschritten ist, wenn die Entscheidung über den Kostenansatz jede Beziehung zum Wirtschaftlichkeitsgebot vermissen lässt (vgl. zum Ganzen Schulte/Wiesemann in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 71). Gemäß § 63 Abs. 1, 2 BbgKVerf ist die Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu führen und so zu planen, dass die stetige Erfüllung der Aufgaben gesichert ist. Entgelte, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung zur stetigen Erfüllung der öffentlichen Aufgabe nicht erforderlich sind, dürfen nicht als Kostenpositionen in der Gebührenkalkulation angesetzt werden (vgl. auch VGH Hessen, Urteil vom 27. April 1999 – 5 N 3909/98 –).
Ungeachtet dessen liegt ein Verstoß gegen den o. g. Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung vor, wenn der Einrichtungsträger den ihm insoweit zustehenden Entscheidungsspielraum in nicht mehr zu vertretender Weise überschritten hat. Insoweit gilt nämlich, dass die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Maßnahme in aller Regel nicht allein von objektiv fassbaren und messbaren Fakten, sondern auch von planerischen, prognostischen, finanzpolitischen und sonstigen, auf Erwägungen der Zweckmäßigkeit beruhenden Gesichtspunkten abhängt. Die Grenzen dieses Entscheidungsspielraums sind bei einer ausgabenwirksamen Maßnahme erst dann überschritten, wenn der Einrichtungsträger erkennbar keinerlei Erwägungen über deren Notwendigkeit angestellt hat, sich erkennbar von tatsächlich oder rechtlich unhaltbaren Argumenten oder Prognosen leiten ließ oder eindeutig sachfremde Überlegungen den Ausschlag gegeben haben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Oktober 1990 – 15 A 1099/87 –, GemHH 1991 S. 262). So kann etwa aus dem Unterbleiben einer gebotenen öffentlichen Ausschreibung nicht zwingend auf eine Verletzung des Grundsatzes der Sparsamkeit geschlossen werden (so aber OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09. September 1985 – 10 C 22.84 –, KStZ 1986 S. 113). In diesen Fällen kann vielmehr die Verletzung des Grundsatzes der Sparsamkeit erst dann angenommen werden, wenn das für die Maßnahme gezahlte Entgelt eine grob unangemessene Höhe erreicht, also sachlich schlechthin unvertretbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979 – 4 C 28.75 –, BVerwGE 59, 249, 253; vgl. zum Ganzen Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 352). Dem Grundsatz der Erforderlichkeit ist jedoch Rechnung getragen, wenn die Vergabe eines Auftrags an ein Fremdunternehmen nach einer Ausschreibung erfolgt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. Februar 1999 -12 C 13291/96-, NVwZ-RR 1999, 673, Schulte/Wiesemann in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 194), denn eine Ausschreibung, also die Ausnutzung des Wettbewerbs zwischen mehreren konkurrierenden Unternehmen, bezweckt und gewährleistet in der Regel einen im Vergleich zur freihändigen Vergabe niedrigeren Kostenaufwand (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09. April 1997 -6 A 12010/96-, NVwZ-RR 1998, 327). So liegt der Fall auch hier. Ausweislich der von dem Beklagten eingereichten Unterlagen, hat er das beauftragte Unternehmen IHT im Rahmen einer Ausschreibung ermittelt. Dass die vertraglich geregelten Entgelte in Höhe 36.891,00 Euro im Erhebungszeitraum 2009, die an das Unternehmen IHT geleistet wurden, nicht marktgerecht gewesen sind, hat der Kläger hier weder substantiiert vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Somit ist es mit Blick auf den Grundsatz der Erforderlichkeit nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die betriebsbedingten Kosten für die Inanspruchnahme dieser Firma in die Kalkulation eingestellt hat.
Die Gebührenkalkulation erweist sich auch mit Blick auf die Ausführungen des Klägers, die Nahwärmeversorgungsanlage sei überdimensioniert, nicht als fehlerhaft. Nach der Auffassung des Gerichts liegt hier keine Überdimensionierung der Anlage vor.
Nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit (vgl. Ausführungen oben) zu beantworten ist auch die Frage, wie Überkapazitäten einer öffentlichen Einrichtung in der Gebührenkalkulation zu behandeln sind. So ist für die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten Voraussetzung, dass sie betriebsbedingt sind. Danach ist vor allem für kalkulatorische Kosten (Abschreibungen und Eigenkapitalverzinsung), die im Zusammenhang mit etwaigen Überkapazitäten verursacht worden sind, fraglich, inwieweit sie betriebsbedingt bzw. nach anderen Grundsätzen, insbesondere nach dem Gebot einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung oder jedenfalls nach dem Übermaßverbot und dem Verbot einer willkürlichen Kostenverursachung, auszuscheiden sind. Soweit es um die Kosten solcher technischen Anlagen und Anlagenteile geht, die in der maßgeblichen Abrechnungsperiode nicht eingesetzt sind, weil sie nicht oder noch nicht benötigt werden, sind sie schon in Anwendung des wertmäßigen Kostenbegriffs auszusondern, da dieser nur den durch die Leistungserbringung in der maßgeblichen Abrechnungsperiode bedingten Wertverzehr an Gütern und Dienstleistungen erfasst. Von diesen Fällen abgesehen, muss im Einzelfall sorgfältig geprüft werden, ob wirklich eine Überkapazität der Anlage vorliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für den Anlagenbetreiber ein weiter Ermessensspielraum bei der technischen Ausgestaltung und auch der Dimensionierung der öffentlichen Einrichtung besteht. Hinzu kommt, dass nicht immer, wenn eine Anlage nicht ausgelastet ist, auch eine Überkapazität anzunehmen ist. Bei den Kosten von schon in Betrieb genommenen, aber nicht voll ausgelasteten Anlagen und Anlagenteilen ist vielmehr zu differenzieren. Nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen verursachen Anlagenteile, die nicht für die Leistungserbringung der jeweiligen Einrichtung benötigt werden, keinen in der Kostenrechnung der Einrichtung ansetzbaren Wertverzehr. Benötigte, aber nicht ausgelastete Anlagenteile müssen einer Bewertung unterzogen werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Januar 2003 – 2 A 581/00 –, MittStGB 2004 S. 255, 260). Im Einzelnen gilt hierbei Folgendes: Nach den anerkannten Regeln der Technik, aus Sicherheitsgründen, aus technischen Zwangsläufigkeiten und schließlich auch aus wirtschaftlichen Erwägungen kann sich die Notwendigkeit einer größeren Auslegung einer Anlage ergeben. In jedem Fall ansatzfähig sind daher auch die Kosten für Kapazitäten, die über die gewöhnliche Auslastung hinaus in Ansehung bestimmter Spitzenbelastungen, die zwar nicht regelmäßig oder häufig auftreten, aber nach – für längere Zeiträume – vorliegenden Erfahrungen oder sonst sachgerechten Prognosen eintreten können, geschaffen worden sind und insoweit vom Einrichtungsträger für erforderlich gehalten werden (sog. Sicherheitsreserven; im Bereich Abwasser z. B.: Kapazitäten in Bezug auf die Spitzenwerte beim Anfall von Niederschlagswasser). Solche Vorhalteleistungen müssen bei allen Einrichtungen bereitgehalten werden, bei denen eine jederzeitige uneingeschränkte Betriebsbereitschaft sicherzustellen ist; sie gehören zur notwendigen Kapazität. Denn bei Ver- und Entsorgungsbetrieben muss die Kapazität auf die Belastungsspitze und nicht nur auf eine Durchschnittsgröße ausgerichtet werden. Hierbei handelt es sich nicht um „Überkapazitäten“, sondern um eine sachlich vertretbare oder sogar gebotene Vorsorge, die dem Benutzer der Einrichtung schon im laufenden Leistungszeitraum im Sinne der Sicherung der Leistungserbringung zukommt. Entsprechende Kapazitätsreserven im Sinne einer vorausschauenden und angemessenen Sicherheitsreserve sind damit gebührenrechtlich ohne weiteres ansatzfähig (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Januar 2003, a. a. O., S. 16 des E. A.; Beschluss vom 27. Mai 2002 – 2 B 180/00 –, S. 8 des E. A.). Das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG i. V. m. dem Erforderlichkeitsgrundsatz verbietet nicht die Errichtung einer Einrichtung, die bei Inbetriebnahme noch nicht voll ausgelastet, aber nach sinnvoller Planung so dimensioniert ist, dass sie auf absehbare Zeit zur zweckbestimmten Benutzung zur Verfügung steht. Entscheidend ist, dass zum Zeitpunkt der Planung aufgrund einer ordnungsgemäßen Prognoseentscheidung mit einer plangemäßen Auslastung in absehbarer Zeit gerechnet werden kann. Nicht erheblich ist die Ergebnisrichtigkeit, d. h., ob sich die Prognose Jahre später bewahrheitet oder nicht (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13. November 2001 – 4 K 24/99 –, LKV 2002 S. 380, wonach es in einem Entsorgungsgebiet, das durch einen starken Sommertourismus gekennzeichnet ist, vertretbar, ja geboten ist, die Abwasserbeseitigungsanlage auf diese Spitzenbelastung hin auszulegen; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2001 – 12 A 10063/01 –, KStZ 2002 S. 52 = NVwZ-RR 2002 S. 690; OVG Niedersachsen, Urteil vom 8. August 1990 – 9 L 182/89 –, NVwZ-RR 1991 S. 383; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Februar 1982 – 2 A 1667/79 –, ZKF 1983 S. 112). Bei sachgerechter Planung von Anlagen muss auch berücksichtigt werden, dass erfahrungsgemäß in Folge von Betriebsstörungen und Wartungsvorgängen ohnehin nur ein Teil der Anlagekapazität genutzt werden kann. Eine entsprechende Kapazitätsreserve ist sachgerecht und keine nicht berücksichtigungsfähige Überkapazität (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. 4. 2001 – 9 A 1795/99 –, NVwZ-RR 2002 S. 223, S. 19 ff. des E. A.). Im Übrigen muss auch bei sachgerechter Kalkulation nicht mit einer 100 %igen Auslastung gerechnet werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. April 2001, a. a. O.; VG Köln, Urteil vom 4. Dezember 2001 – 14 K 3731/98 –: Auslastungsquote von 80 % bei einem Fremdunternehmen).
Die vorstehenden Ausführungen zugrunde gelegt, ist das Gericht der Auffassung, dass die Nahwärmeversorgungsanlage -entgegen der Ansicht des Klägers- auch bei den im Jahr 2009 vorliegenden Anschlussleistungen von 1.170 kW keine Überkapazitäten aufweist.
Zum einen ist –wie bereits ausgeführt- zu berücksichtigen, dass dem Beklagten ein weiter Ermessensspielraum bei der Dimensionierung der Anlage zukommt. Zum anderen ist die Prognoseentscheidung hinsichtlich einer Leistungskapazität von 1.800 kW (bzw. 1.550 kW, wenn man von der Einbindung des Verdampfers absieht), die bereits auf Planungen aus dem Jahre 1992 zurückreicht, nicht zu beanstanden. Sie ist im Zeitpunkt der Beschlussfassung im Jahr 1993 ordnungsgemäß zustande gekommen. Ausweislich der Grundlagen/Vorplanung der innerörtlichen Nahwärmeversorgung kam es durch den Einspruch der damaligen Regionalplanungsbehörde zu Änderungen in der Dorfentwicklungsgestaltung. Diese haben vorgesehen, innerörtliche Freiflächen zu bebauen. Dass diese Planungen in der Dorfentwicklungsgestaltung zum damaligen Zeitpunkt fehlerhaft waren, hat der Kläger weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich.
Unter Einbeziehung dieser Änderungen in der Dorfentwicklung ergab die Vorplanung der Anschlussleistungen einen Bedarf in Höhe von 1.630 kW (vgl. Anlage 2 Blatt 1 zur Grundlagenermittlung/Vorplanung für die Nahwärmeversorgung). Aus diesen Daten zieht die Kammer den Schluss, dass im vorliegenden Fall nichts dafür spricht, einen Prognosefehler hinsichtlich der Errichtung einer Anlage mit einer Kapazität von 1.800 kW anzunehmen. Aus der Tatsache, dass die geplanten Projekte (Siedlungsschlag: 180 kW, Hofschlag: 200kW, 1 Mehrfamilienhaus mit 6 Wohneinheiten: 50 kW und Ersatz für Kindergarten: 30 kW; insgesamt: 460 kW) nicht realisiert worden sind, kann jedenfalls im Nachhinein nicht der Schluss gezogen werden, dass die im Jahr 1993 getroffene Prognose in einer durch das Gericht zu beanstandenden Weise fehlerhaft gewesen ist. Wie bereits ausgeführt, kommt es nicht darauf an, ob sich die Prognose Jahre später bewahrheitet oder nicht.
Hinzu kommt, dass die Nahwärmeversorgungsanlage mit einer Kapazität von 1.800 kW nach der Auffassung der Kammer auch mit Blick auf die im Erhebungszeitraum 2009 vorliegenden Anschlussleistungen von lediglich 1.170 kW nicht überdimensioniert ist.
Aus den vom Beklagten eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die zentrale Nahwärmeversorgungsanlage der Gemeinde K. eine installierte Wärmeerzeugerleistung in Höhe von 1.800 kW aufweist. Diese Leistung setzt sich aus zwei Spezialkesseln mit Hackschnitzelbefeuerung jeweils mit einer Leistung in Höhe von 650 kW und einem Spitzenlast- und Reservekessel mit einer Grundleistung in Höhe von 250 kW, die durch die Einbindung eines Verdampfers bei Bedarf auf 500 kW erhöht werden kann, zusammen. Bei dieser installierten Gesamtkapazität von 1.800 kW handelt es sich um eine Höchstlastkapazität. Sie setzt voraus, dass beide Kessel mit Hackschnitzelfeuerung (je 650 kW) und der Spitzenlast-/Reservekessel mit Flüssiggasfeuerung (500 kW) mit Volllast gefahren werden können und zur Verfügung stehen. Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, dass im Erhebungszeitraum 2009 die Summe der Anschlussleistungen lediglich bei 1.170 kW und somit 630 kW unter der Höchstlastkapazität lag. Rechnerisch würden die zwei Spezialkessel mit je einer Leistung von 650 kW ausreichen, um die Anschlussleistungen in Höhe von 1.170 kW zu bedienen, da die beiden Kessel unter Berücksichtigung der in der Grundlagenermittlung/Vorplanung für die Nahwärmeversorgung vom Februar 1993 aufgestellten Verlustbewertung in Höhe von 10 % eine Höchstlastkapazität in Höhe von 1.170 kW (650 kW + 650 kW – 130 kW Verluste) erreichen. Es darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Einrichtungsträger die Vorhalteleistungen stets bereithalten muss. Das heißt, er muss eine jederzeitige uneingeschränkte Betriebsbereitschaft sicherzustellen (vgl. Ausführungen oben), insbesondere auch bei Abschaltvorgängen und Stilllegungszeiten der Kessel in Folge auftretender Betriebsstörungen oder notwendiger periodischer Wartungsmaßnahmen. Um bei der Abschaltung einer der Holzhackschnitzelkessel die rechnerische Differenz zur benötigten Gesamtkapazität der Anschlussleistungen (1.170 kW – 650 kW = 520 kW) überbrücken zu können, bedarf es -rechnerisch- der Kapazität des dritten Kessels, der, wie der Name schon sagt, als Reservekessel dient, um die Ausfallzeiten abzudecken. Es ist in dem Bereich der Wärmeversorgung eben nicht möglich, fehlende Kapazitäten anderweitig auszugleichen. Insbesondere ist eine Überbrückung fehlender Kapazitäten, wie sie zum Beispiel im Fall von Abwasserentsorgungsanlagen denkbar wäre, dass der Ausfall einer Teilanlage dadurch kompensiert wird, dass das überschüssige Schmutzwasser durch mobile Einheiten in andere Entsorgungseinrichtungen transportiert wird, im vorliegenden Fall der Nahwärmeversorgung nicht denkbar. Auch die Einspeisung von Kapazitäten anderer Wärmeversorgungseinrichtungen ist aufgrund der hier vorliegenden Ausgestaltung der Anlage insgesamt, insbesondere mit Blick auf die Leitungstrassen, die nur zwischen dem Nahwärmeversorgungswerk und den abnehmenden Grundstücken bestehen, nicht möglich. Bei dieser Ausgangslage und im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Gewährleistung der Versorgungssicherheit ist es nicht zu beanstanden, dass hier drei Kessel mit der rechnerischen Leistung von insgesamt 1.550 kW bzw. 1.800 kW vorgehalten werden. Dies ermöglicht jederzeit den jeweiligen unproblematischen Ersatz eines ausgefallenen Kessels durch den Reservekessel und die weit gehende Aufrechterhaltung des Betriebes der Gesamtanlage mit zwei laufenden Kesseln, um die Anschlussleistungen zu bedienen. Die vorliegenden Kapazitätsreserven halten sich deshalb im Rahmen des dem Beklagten zustehenden planerischen Ermessens.
Auch mit Blick auf die Verzichtserklärung des Beklagten vom 10. November 2009 gegenüber dem Landesumweltamt Brandenburg, das Heizwerk mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 MW zu betreiben, kann hier nicht von einer Überkapazität ausgegangen werden. Soweit der Kläger vorträgt, dies bringe zum Ausdruck, dass weniger als 1 MW ausreichend gewesen sei, um die Anschlussnehmer insgesamt zu versorgen. Insoweit verkennt er, dass auch bei einer Gesamtleistung von 1 MW rechnerisch alle drei Kessel notwendig sind, um zu jedem Zeitpunkt die Versorgungssicherheit gewährleisten zu können. Es kann insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Soweit der sinngemäße Vortrag des Klägers, die aus dem geringen Wirkungsgrad der Anlage resultierenden Mehrkosten seien nicht von den angeschlossenen Haushalten zu vertreten und daher auch nicht von ihnen zu tragen, dahin zu verstehen sein sollte, dass er der Auffassung ist, der Beklagte habe im Rahmen der Heizkostengebühren Kosten auf die Gebührenpflichtigen umgelegt, die er mit Blick auf den geringen Wirkungsgrad der Nahwärmeversorgungsanlage nicht hätte umlegen dürfen, verfängt dieser Einwand nicht.
Vorliegend hat die Nahwärmeversorgungsanlage ausweislich der vom Beklagten eingereichten Vergleichskalkulation in dem Erhebungszeitraum 2009 eine Wärmemenge in Höhe von 2.352 MW erzeugt. Die verkaufte bzw. abgenommene Menge in diesem Zeitraum lag jedoch lediglich bei 1.398 MW. Dies ergibt, betrachtet man das Heizwerk und die Leitungstrasse als ein System, einen Wirkungsgrad von 59,4 %, den der Kläger in Bezug auf die in der Kalkulation ansatzfähigen Kosten rügt.
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass erfahrungsgemäß im Rahmen der Energieerzeugung Verluste auftreten. Es liegt auf der Hand, dass es bei der Wärmeversorgung, hier der Nahwärmeversorgung, zu einer Abstrahlung an den Kesseln und an den Leitungstrassen kommt. Ausweislich der Grundlagenermittlung / Vorplanung für die Nahwärmeversorgung K. vom Februar 1993 lag die Verlustbewertung bei 10 %. Dass Verluste auftreten ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, da der Kläger selbst von einem Wirkungsgrad von 80 – 90 % bei Nahwärmeversorgungsanlagen ausgeht. Solche sogenannten systemimmanenten Leitungsverluste muss der Einrichtungsträger grundsätzlich nicht selbst tragen. Er darf diese Verluste in seine Kalkulation mit dem Ergebnis einbeziehen, dass die Kosten solcher Wärmeverluste die Abnehmer zu zahlen haben (vgl. BGH, Urteil vom 06. Dezember 1989 –VIII ZR 8/89-, zitiert nach juris). Die Nahwärmeversorgungsanlage des Beklagten weist jedoch im Vergleich zur Vorplanung mit 40,6 % (100% - Wirkungsgrad der Anlage in Höhe von 59,4 %) erheblich höhere Verluste auf. Dies führt der Beklagte u.a. auf das Trassennetz zurück, das aufgrund der Nichtrealisierung geplanter Bauvorhaben umfangreicher ausgefallen ist. Nach seinem Vortrag könne der Wirkungsgrad der Anlage aufgrund der Trassenlänge maximal bei 65 % liegen. Der Wirkungsgrad der Kessel liege zwischen 80 und 85 %. Ferner führt er aus, dass die Hausstationen nicht ordnungsgemäß gearbeitet haben. Dies habe zu einer weiteren Verschlechterung des Wirkungsgrades geführt.
Ob hier - entsprechend der Rechtsprechung des BGH (vgl. Ausführungen oben) -sämtliche Verluste von den Anschlussnehmern zu tragen sind, kann die Kammer in dem vorliegenden Verfahren offen lassen.
Selbst wenn man hier davon ausgeht, dass die Länge der Leitungstrasse, die Befeuerung mit Hackschnitzeln mit einem zu hohen Feuchtigkeitsgehalt und die nicht ordnungsgemäße Funktionsweise der Hausstationen als einen nicht mehr tolerierbaren Verbrauch oder Verlust an Betriebsmitteln bzw. Material seitens des Beklagten anzusehen und die daraus resultierenden Mehrkosten nicht in der Kalkulation ansatzfähig sind, hat der Beklagte dies dadurch bereinigt, dass er in dem Erhebungszeitraum 2009 einen Betrag in Höhe von 33.861,90 Euro -diese Kostenunterdeckung hat der Beklagte auch nicht in den folgenden Erhebungszeiträumen auf die Anschlussnehmer umgelegt, sondern vielmehr durch einen Zuschuss ausgeglichen, so dass dieser Betrag vorliegend auch in dem Erhebungszeitraum 2009 zu berücksichtigen ist- nicht in die Kalkulation eingestellt hat.
Es ist davon auszugehen, dass der vom Kläger gerügte (geringe) Wirkungsgrad der Anlage zu einem Anstieg hinsichtlich des Verbrauchs an Brenn- und Hilfsstoffen führt. Gleiches dürfte, wobei dies die Kammer hier offen lassen kann, für die vom Kläger ebenfalls gerügte –mit Blick auf den Feuchtigkeitsgehalt- (geringe) Effizienz der Hackschnitzel gelten. Ein erhöhter Energieverbrauch und ein geringer Effizienzgrad des jeweiligen Brennstoffes schlagen sich daher in den unter der Arbeitsgebühr zusammengefassten variablen Kosten, insbesondere den Brennstoffkosten, nieder. Vorliegend sind in dem Erhebungszeitraum 2009 für die Erzeugung einer Wärmemenge von 2.352 MW –ausweislich der Vergleichskalkulation der Gebühren auf der Basis der Jahresabschlüsse- (Arbeits-)Kosten in Höhe von 79.534,79 Euro (Brennstoffkosten-Holzhackschnitzel: 65.488,39 €, Gas: 1.499,84 €, Wasser/Strom: 11.493,94 €, Rückstandsentsorgung: 652,88 €, Kehrgebühren: 399,74 €) angefallen. Der Beklagte hat mit dem als Zuschuss geleisteten Betrag in Höhe von 33.861,90 Euro 42,6 % der für die Erzeugung der Wärmemenge von 2.352 MW angefallenen variablen Kosten abgedeckt.
Vor diesem Hintergrund geht die Kammer mit Blick auf die Verluste der Anlage in Höhe von 40,6 % im Erhebungszeitraum 2009 davon aus, dass die verbleibenden, in die Kalkulation eingestellten Kosten, als erforderlich anzusehen sind. Die Problematik, ob die Mehrkosten, die ggf. durch die Länge der Leitungstrasse, durch die nicht ordnungsgemäß arbeitenden Hausstationen und –nach der Auffassung des Klägers- durch die Verwendung von Hackschnitzeln, deren Feuchtigkeitsgehalt zu hoch gewesen sei, sowie durch die Nichtauslastung der Kessel entstanden sind, ansatzfähig sind, stellt sich daher im vorliegenden Fall nicht.
Die Ausführungen des Klägers, der Beklagte würde gegen das Äquivalenzprinzip und den Grundsatz der Gebührengerechtigkeit verstoßen, weil bei der Eigenwärmeversorgung mittels eines anderen Energieträgers (Heizöl, Gas) wesentlich günstigere Heizkosten zu erzielen sein würden, führen ebenfalls nicht zum Erfolg seiner Klage. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liegt vor, wenn ein nicht mehr vertretbarer Aufwand in dem Sinne betrieben wird, dass die Höhe der Gebühr im Verhältnis zum Wert der Leistung grob unangemessen ist (vgl. Deppe/Schmidt in Becker u.a., a.a.O. § 1 Rn. 68). Soweit der Kläger einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip daraus herzuleiten versucht, dass er sich auf die Brennstoffkosten für eine eigene Heizanlage beruft, fehlt es bereits an einem vergleichbaren Sachverhalt. Die Kammer kann im vorliegenden Fall offen lassen, ob die Heizkosten bei einer von dem Kläger selbst betriebenen Heizung geringer wären. Diese Heizkosten sind mit der hier betriebenen Nahwärmeversorgungsanlage nicht vergleichbar. Aufgrund der bestehenden grundsätzlichen Unterschiede der Versorgungsarten Nahwärme und Wärmeerzeugung durch eigene Heizanlagen im Hinblick auf Belange des Umweltschutzes, der langfristigen Finanzierung und sonstiger grundsätzlicher Nutzungskonzepte ist eine Gegenüberstellung der Kosten für Nahwärme und der Kosten, die bei einer Eigenproduktion entstehen, zur Ermittlung der Grenzen des vertretbaren Kostenaufwands weder tragfähig noch sachgerecht (vgl. LG München II, Urteil vom 28. Dezember 1999 -12 S 1168/99-, zitiert nach juris; in Bezug auf den Vergleich von Kosten des Fernwärmebezugs mit den Kosten eines Eigenbetriebs vgl. LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. Dezember 1998 -16 S 185-98-, zitiert nach juris). Maßgebend für die Frage der Wirtschaftlichkeit ist danach, ob der Nahwärmebezug zu den Konditionen des Beklagten im Vergleich zu den Kosten anderer identischer Objekte mit Nahwärmeversorgung überdurchschnittlich teuer ist (vgl. LG München II, Urteil vom 28. Dezember 1999, a.a.O.; LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. Dezember 1998, a.a.O.). Dass dies der Fall ist, hat der Kläger weder substantiiert vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich.
Selbst wenn man hier –entgegen den obigen Ausführungen- einen Vergleich zwischen der Nahwärmeversorgung und einer selbst betriebenen Heizung auf der Grundlage von Öl/Gas allein auf der Ebene der Kosten anstellt, führt das im vorliegenden Fall nach der Auffassung der Kammer ebenfalls nicht zu der Annahme, dass der Beklagte gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung verstoßen hat. Ein solcher Verstoß kann erst dann angenommen werden, wenn der Einrichtungsträger im Vergleich zur Eigenwärmeversorgung mittels eines anderen Energieträgers (Heizöl, Gas) erheblich über den Durchschnitt liegende Kosten verursacht hat. Dies ist jedoch - entgegen der Auffassung des Klägers - hier nicht der Fall. Soweit der Kläger vorträgt, er hätte im Erhebungszeitraum mittels eines anderen Energieträgers (Öl/Gas) einen wesentlich günstigeren Preis erzielen können überzeugt dies nicht.
Er führt an, er habe für die Heizperiode 2011/2012 lediglich 1.433,25 Euro (2.624 Liter Flüssiggas x 54,62 Cent/l) an Heizkosten zahlen müssen. Die Überlegungen des Klägers greifen jedoch zu kurz, wenn er lediglich die variablen Kosten hinsichtlich des Flüssiggasverbrauchs in den Vergleich einbezieht. Es muss insbesondere berücksichtigt werden, dass die Heizkostengebühren für den Erhebungszeitraum 2009 auch fixe Kosten (u. a. Investitionskosten) beinhalten. Um hier überhaupt einen Vergleich zwischen den Kosten der Nahwärmeversorgung und der Eigenversorgung durch alternative Energieträger vornehmen zu können, müssen für Letztere ebenfalls die fixen Kosten berücksichtigt werden. Bezieht man die fixen Kosten in die Berechnung der Kosten, die bei dem Betrieb einer eigenen Heizungsanlage angefallen wären, mit ein, entsprechen diese in der Gesamtbetrachtung annähernd den von dem Kläger für den Erhebungszeitraum 2009 zu zahlenden Heizkostengebühren, so dass die veranlagten Heizkostengebühren nach dieser Betrachtung noch innerhalb der Grenzen des vertretbaren Kostenaufwands liegen. Dies ergibt sich wie folgt:
Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Kläger im Falle des Betriebs einer eigenen Anlage Investitionskosten entstanden wären. Vorliegend hat der Beklagte im Rahmen der Kalkulation der Heizkostengebühren für den Erhebungszeitraum 2009 ein unverbindliches Angebot für eine Ölheizungsanlage (Angebot des Handwerksmeisters vom 27. Oktober 2009) eingeholt, welches einen Gesamtbetrag für die Heizanlage in Höhe von 9.918,17 Euro ausweist. Der Kläger hat einen solchen Investitionsbetrag für die Errichtung einer Heizanlage zur Eigenversorgung nicht bestritten. Auch haben die Kläger in Parallelverfahren (vgl. VG 6 K 658/09, VG 6 K 659/09) selbst vorgetragen, dass für die Installation einer neuen Heizungsanlage ein fünfstelliger Betrag aufgewendet werden muss. Legt man hier, unter Berücksichtigung des Aufwandes des Klägers für seine Hausstation in Höhe von 2.500,- Euro, einen Betrag in Höhe von ca. 7.500,- Euro (Heizanlage: 10.000,- Euro – Betrag für Hausstation: 2.500,- Euro) für die Anschaffung einer Heizanlage zugrunde, ergibt dies, bei einer Abschreibung der Anlage über einen Zeitraum von 15 Jahren, einen jährlichen Abschreibungsbetrag in Höhe von ca. 500,- Euro. Weiter müsste man u. a. noch die –zwischen den Beteiligten unstreitig- anfallenden Kosten für einen Schornsteinfeger hinzurechnen. Selbst wenn man diese im vorliegenden Fall außer Acht lassen würde, entsprechen die Gesamtkosten für das Betreiben einer eigenen Heizanlage mit 1.933,25 Euro (variable Kosten: 1.433,25 Euro + fixe Kosten: 500,- Euro) annähernd den für den Erhebungszeitraum 2009 veranlagten Heizkostengebühren des Beklagten in Höhe von 2.054,55 Euro. Selbst wenn man –nach dem Vortrag des Klägers- davon ausgeht, dass die Kosten für Flüssiggas im Erhebungszeitraum 2009 niedriger waren, führt es hinsichtlich der Kosten für die Heizanlage zur Eigenversorgung im vorliegenden Fall nicht zu solchen erheblichen Abweichungen zu den Heizkostengebühren, dass man von einem Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung ausgehen könnte. Solche Abweichungen bzw. höheren Kosten für die Nahwärmeversorgung sind mit Blick auf die Belange des Umweltschutzes und sonstiger grundsätzlicher Nutzungskonzepte hinzunehmen (vgl. insoweit LG München II, Urteil vom 28. Dezember 1999, a.a.O., nach dieser Entscheidung ist eine Umstellung auf Nahwärmeversorgung selbst dann nicht verboten, wenn dadurch, eben weil sie umweltfreundlicher ausgestattet ist, höhere Kosten anfallen). Insbesondere soll die energetische Verwertung von (CO2-neutralem) Altholz (hier in Form von Hackschnitzel), das als „nachwachsender Rohstoff“ zur Biomasse zählt (vgl. VG Aachen, Urteil vom 14. September 2005 -6 K 372/03-, zitiert nach juris), im vorliegenden Fall den Einsatz von fossilen Brennstoffen (z.B. Öl) bei den Einzelfeuerstätten ersetzen. Damit liegt eine Nutzung erneuerbarer Energien vor, die aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes und angesichts der nur begrenzten Verfügbarkeit fossiler Energieressourcen im öffentlichen Interesse steht und besonders gefördert wird (vgl. dazu § 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien, BGBl. I 2000, 305 -EEG-).
Unerheblich für die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation ist der Vorwurf des Klägers, der Beklagte verstoße gegen das Kostendeckungsprinzip, weil das Heizwerk mit einem Wirkungsgrad von ca. 50 % nicht rentabel betrieben werden könne.
Das Kostendeckungsprinzip hat zwei Ausprägungen, und zwar zum einen das an die gebührenerhebende Körperschaft gerichtete Kostendeckungsgebot und zum anderen das Kostenüberschreitungsverbot. § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG bestimmt, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen (Kostenüberschreitungsverbot) und in den Fällen der Pflichtgebühren gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG in der Regel decken soll (Kostendeckungsgebot). Mit Blick auf den unbestrittenen Vortrag des Beklagten, dass in der Vergangenheit und auch in dem hier streitgegenständlichen Erhebungszeitraum 2009 die Gebühren nicht kostendeckend kalkuliert wurden, und die Vergleichskalkulationen kommt hier lediglich ein Verstoß gegen das Kostendeckungsgebot in Betracht. Dies führt jedoch - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht zur Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheides. Eine unter Verstoß gegen das Kostendeckungsgebot nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 KAG einkalkulierte Unterdeckung, die auch nicht durch die tatsächliche Entwicklung ausgeglichen wird, mag zwar Anlass zu kommunalaufsichtlichen Maßnahmen geben. Sie führt aber –entgegen der Auffassung des Klägers- nicht zur Rechtswidrigkeit und damit Nichtigkeit der Gebührensatzregelung in der Satzung und auch nicht dazu, dass die Satzungsregelung keine gültige Rechtgrundlage für die Heranziehung der Gebührenpflichtigen sein kann. Während das Kostenüberschreitungsverbot im Interesse des zur Zahlung verpflichteten Bürgers ohne weiteres als rechtsschutzfähige Position anzuerkennen ist, dient das Kostendeckungsgebot zunächst dem Allgemeininteresse. Durch zu niedrige Sätze werden die Gebührenpflichtigen nämlich nicht in ihren Rechten verletzt. Die Unterschreitung der berücksichtigungsfähigen Kosten verstößt gegen keinen Kalkulationsgrundsatz, der subjektive Rechtspositionen betroffener Abgabenschuldner wahren soll (vgl. OVG Bbg, Urteil vom 10. April 2003 – 2 D 32/02.NE –, LKV 2004 S. 180, 189 im Zusammenhang mit dem Unterdeckungsausgleich nach § 10 Abs. 3 BbgRettG; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Mai 1990 – 2 A 500/88 –, NVwZ-RR 1991 S. 664, 665; Urteil vom 8. Januar 1990 – 2 B 2950/89 –, S. 4 des E. A.; Urteil vom 6. Februar 1986 – 2 A 3373/83 – zu § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NW; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. September 1999 – 12 A 10412/99 –). Darüber hinaus lässt ein Verstoß gegen das Kostendeckungsgebot die Gültigkeit des Gebührensatzes auch deshalb unberührt, weil – anders als bei einem Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot – mit der Gebührenerhebung nach dem vorliegenden Satz der Gesetzesauftrag jedenfalls teilweise erfüllt wird (vgl. zum Ganzen Kluge, a.a.O. § 6 Rn. 276).
Ferner ist die konkrete Veranlagung des Klägers zu Heizkostengebühren nicht zu beanstanden. Soweit er sinngemäß vorträgt, er erfülle nicht den Gebührentatbestand, weil die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs bereits aufgrund der aus dem Wirkungsgrad der Anlage in Höhe von ca. 50 % resultierenden Unwirtschaftlichkeit unzulässig sei, führt das ebenfalls nicht zum Erfolg seiner Klage. Die Kammer kann hier offen lassen, ob ein wirksamer Anschluss- und Benutzungszwang besteht. Selbst wenn dieser im vorliegenden Fall nicht vorliegen würde, steht das der Gebührenerhebung für den Erhebungszeitraum 2009 nicht entgegen. Genügt allein die satzungsmäßige Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs für die Gebührenerhebung grundsätzlich nicht, ist umgekehrt - bei tatsächlicher Inanspruchnahme der fraglichen Leistung - das Bestehen eines satzungsmäßigen Anschluss- und Benutzungszwangs nach § 15 GO/§ 12 Abs. 2 BbgKVerf oder eines diesem entsprechenden satzungsmäßigen Benutzungsrechts grundsätzlich keine allgemeine Voraussetzung für die Erhebung von Benutzungsgebühren. Fehlt es an einer satzungsrechtlich verbindlichen Nutzungsverpflichtung – etwa bei Unwirksamkeit des satzungsrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwangs aus formellen Gründen oder aufgrund nicht hinreichend bestimmter Befreiungsregelung – lässt dies die Verwirklichung des Gebührentatbestandes durch tatsächliche, Inanspruchnahme gleichwohl unberührt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2009 – 9 S 25.09 –, zitiert nach juris; zur dortigen Rechtslage OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. November 1999 – 12 A 12472/98 –, KStZ 2001 S. 90; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Oktober 1996 – 9 A 4145/96 –, NWVBl. 1997 S. 220, 221; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 179). Auf die Ausführungen des Klägers, der Betrieb der Anlage verstoße gegen §§ 8 i.V.m 1 LImSchG-Bbg., kommt es nach dem Vorstehenden nicht mehr an.
Auch sonst sind Bedenken gegen die angegriffene Festsetzung der Heizkostengebühren für den Erhebungszeitraum 01. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 weder substantiiert geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 i.V.m. 155 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des ursprünglichen Klagebegehrens ist Grundlage der Kostenentscheidung § 161 Abs. 2 VwGO. Danach ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 der VwGO). Vorliegend entspricht es der Billigkeit, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung insoweit eine Erklärung zur Übernahme der Verfahrenskosten abgegeben, von der abzuweichen, der bisherige Sach- und Streitstand auch keinen Anlass bietet (§ 161 Abs. 2 VwGO).
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).