Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 100 Abs. 1 und 2 Finanzgerichtsordnung – FGO – in ihren Rechten verletzt.
Der Beklagte hat die streitbefangenen Umsätze zu Recht der Umsatzbesteuerung in Deutschland unterworfen.
Nach § 3 a Abs. 1 Satz 1 UStG wird eine sonstige Leistung grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Abweichend davon gilt nach § 3 a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a UStG, dass kulturelle, künstlerische, unterhaltende oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter dort ausgeführt werden, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum Wesentlichen Teil tätig wird. Veranstalter ist derjenige, der die bezeichneten Tätigkeiten im eigenen Namen und für eigene Rechnung einem größeren Publikum zugänglich macht. Der Veranstalter trifft die organisatorischen Maßnahmen dafür, dass die Veranstaltung stattfinden kann (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 03.06.2009 XI R 34/08, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 226, 369, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2009, 843).
Die Zurverfügungstellung pornografischen Bildmaterials über das Internet stellt die Veranstaltung einer unterhaltenden Leistung im Sinne des § 3 a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a UStG dar. Denn sie ist bei einem interessierten Betrachter geeignet, eine gewisse Ablenkung von den Alltagsgeschäften zu bieten. Ein persönlicher Kontakt zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ist nicht erforderlich (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften -EuGH-, Urteil vom 12.05.2005 C-452/03 - RAL, UR 2005, 443). Diese unterhaltende Leistung hat die Klägerin in der Weise veranstaltet, dass sie durch Koordinierung weiterer Dienstleister das Bildmaterial den Internetnutzern zugänglich gemacht hat. Diese Koordinierungsleistung hat die Klägerin in Deutschland erbracht. Denn dort war sie in den Streitjahren ansässig und hat nicht vorgetragen, über Betriebsstätten im Ausland zu verfügen.
Abweichendes gilt auch nicht für die nach dem 30.06.2003 ausgeführten Umsätze, weil es sich insoweit um auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen i. S. des am 01.07.2003 in Kraft getretenen § 3 a Abs. 4 Nr. 14 UStG handelt. Denn die Leistungsortsbestimmungen nach § 3 a Abs. 2 UStG gehen den Leistungsortsbestimmungen nach § 3 a Abs. 3 und 4 UStG vor (Martin in Sölch/Ringleb, UStG, § 3 a Rz 151; Kossack in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 3 a Rz 8 b; Leonard in Bunjes/Geist, UStG, 9. Auflage 2009, § 3 a Rz 25). Jedenfalls kann nach der Art der von der Klägerin erbrachten Leistungen ausgeschlossen werden, dass die Leistungsempfänger die Leistungen als Unternehmer für ihr Unternehmen bezogen haben. Es bliebe daher für die im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Leistungsempfänger und vor dem 01.07.2003 auch für die im Drittlandsgebiet ansässigen Leistungsempfänger dabei, dass die Leistungen nach § 3 a Abs. 1 UStG am Sitz der Klägerin in Deutschland ausgeführt worden wären.
Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich nicht um eine Leistungskommission im Sinne des § 3 Abs. 11 UStG, bei der die Klägerin Bilddarbietungen der X an die Endkunden verkauft hätte. Denn nicht die X, sondern die Klägerin ist diejenige, die die Bilddarbietungsleistungen gegenüber den Internetnutzern erbringt.
Dies beruht wesentlich darauf, dass der Klägerin nur solche Seitenaufrufe vergütet wurden, bei denen die Internetnutzer über die von der Klägerin betriebene Website xxx.de zu den kostenpflichtigen Bildangeboten gelangten. Dies ergibt sich aus ihrem Vortrag, wonach sämtliche Nutzer über die Website xxx.de auf die Website der X und von dort weiter auf die Website der Z-GmbH geleitet worden seien. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin in den Streitjahren - wie sie vorträgt - kein Impressum auf ihrer Website ausgewiesen hatte. Insoweit ist die Lage vergleichbar mit sogenannten Ladenumsätzen, bei denen alle in einem Laden getätigten Umsätze grundsätzlich dem Inhaber zugerechnet werden, unabhängig davon, ob er nach außen hin als Inhaber ausgewiesen ist (vgl. Probst in Hartmann/Metzenmacher, UStG, E § 1 Abs. 1 Nr. 1 Tz. 63 m. w. N.). Es reicht daher aus, dass die Klägerin über die T-e.G. als Inhaberin der Website bestimmbar war.
Ferner hatte die X nicht die Verfügungsmacht über die zur Verfügung gestellten Bildinhalte. Diese lag allein bei der Klägerin, die bestimmte, welche Bildinhalte und zu welchen Konditionen den Internetnutzern zugänglich gemacht wurden. Sie stand allein in Vertragsbeziehungen zu den Produzenten bzw. Rechteinhabern an den Bildern, nicht dagegen die X. Daher ist es unbeachtlich, dass die X über die Software verfügte, mittels derer die Internetnutzer zu den Bildinhalten weitergeleitet wurden.
Die Leistungen der X beschränkten sich auf Abwicklungs- und Abrechnungsleistungen, wie sie auch bei anderen Zahlverfahren, wie z. B. Kreditkarten, Paypal oder Click and Buy verbreitet sind. Nicht der Zahlungsfluss ist entscheidend, sondern wer bei wirtschaftlicher Betrachtung unter Einbeziehung der zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen die den Umsatz ausmachende sonstige Leistung erbringt (mit gleicher Tendenz Finanzgericht – FG – Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2009 5 K 4568/05 U, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2010, 444, Revision anhängig unter dem Az. XI R 38/09). Daher kann auch dahinstehen, wer auf den Telefonrechnungen der Endnutzer im Zusammenhang mit den Entgelten für die kostenpflichtigen Internetinhalte ausgewiesen wurde (die X oder die Klägerin).
Ferner ist unbeachtlich, ob die Endkunden bei Aufruf der pornografischen Bildinhalte auf eine Website der Firma Y / Z-GMBH weitergeleitet wurden. Aus der Sicht der Nutzer stand die Einstiegsseite xxx.de im Vordergrund, so dass die Klägerin als Leistungserbringerin erschien. Jedenfalls ergäbe sich keine abweichende Umsatzsteuerfestsetzung, wenn die Klägerin durch das Weiterleiten von Kunden auf eine Website der Z-GmbH als Leistungsverkaufskommissionärin gegenüber der Firma Z-GMBH im eigenen Namen auf deren Rechnung Internetdienstleistungen erbracht hätte oder wenn sie der Z-GMBH durch das Weiterleiten Kunden vermittelt hätte.
Denn im Falle der Leistungsverkaufskommission hätte die Klägerin die Veranstalterleistung der Z-GMBH verkauft. Diese wären dort erbracht worden, wo die Z-GMBH ihre Veranstalterleistung erbracht hätte (BFH, Urteil vom 02.03.2006 V R 25/03, BFHE 213, 134, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2006, 788 unter II. 2. c). Da die Firma Z-GMBH ihren Sitz ebenfalls in Deutschland hatte, schlussfolgert das Gericht, dass diese ebenfalls im Wesentlichen in Deutschland tätig war, so dass auch Kommissionsleistungen der Klägerin im Verhältnis zur Z-GmbH dort steuerpflichtig wären.
Auch auf die Höhe des Entgelts würde sich das Vorliegen einer Leistungskommission nicht auswirken, weil insoweit nach § 3 Abs. 11 UStG fingiert wird, dass die Klägerin gegenüber den Internetnutzern die Veranstaltungsleistung erbringt (vgl. Herbert in Hartmann/Metzenmacher, UStG, § 3 Abs. 11 Tz 2, 29).
Wenn die Klägerin an die Z-GMBH Vermittlungsleistungen erbracht hätte, würde der Leistungsort nach § 3 a Abs. 2 Nr. 4 UStG an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt würde. Dieser wäre entsprechend den vorstehenden Ausführungen in Deutschland.
Es kann dahinstehen, ob bei Annahme von Vermittlungsleistungen die von der X vereinnahmten Entgelte in der Höhe, in der die Klägerin Zahlungen an die Z-GMBH geleistet hat, durchlaufende Posten i. S. des § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG darstellen würden. Denn dann lägen den der Klägerin von der Z-GmbH in Rechnung gestellten Entgelten keine Leistungen zugrunde, so dass der bisher gewährte Vorsteuerabzug zu versagen wäre. Die Minderung der steuerpflichtigen Entgelte in der Höhe durchlaufender Posten würde also durch die Minderung bisher gewährter Vorsteuer neutralisiert.
Der Beklagte hat die streitbefangenen Leistungen zu Recht dem vollen Steuersatz unterworfen, weil das bloße Betrachten eines Werkes kein urheberrechtlich relevanter Vorgang i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG ist (FG Köln, Urteil vom 22.11.2007 15 K 3601/04, EFG 2008, 419; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2009 9 K 4510/08, EFG 2009, 1879; Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter dem Az. XI B 72/09).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Das Gericht hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil es die Frage, welche Leistungsbeziehungen bei Internetdienstleistungen bestehen, noch als höchstrichterlich ungeklärt ansieht.