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Entscheidung 5 U 48/12


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 5. Zivilsenat Entscheidungsdatum 17.10.2013
Aktenzeichen 5 U 48/12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13. April 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin, Az. 1 O 369/11, abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 20.451,68 €

Gründe

I.

Der klagende Insolvenzverwalter wendet sich mit der Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung des Beklagten aus einer Grundschuldbestellungsurkunde in ein im Alleineigentum des Schuldners stehenden Grundstücks und beruft sich insoweit auf eine mit der Rechtsvorgängerin des Beklagten geschlossene „Verwertungsvereinbarung“. Der Schuldner ist Alleineigentümer des im Grundbuch von N… Blatt 832 eingetragenen Grundstücks und mit H… F… Miteigentümer zu ½ des im Grundbuch von N… Blatt 7182 eingetragenen Grundstücks. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde bis zum Abschluss des Zwangsversteigerungsverfahrens 7 K 53/11 für unzulässig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, aus der Verwertungsvereinbarung vom 13. Juni 2007 ergebe sich, dass eine vorrangige Befriedigung aus dem auf Grundbuchblatt 7812 verzeichneten Grundbesitz erfolgen werde. Der Beklagte und die weiteren Forderungserwerber seien ausweislich der Vereinbarung mit der … Bank vom 4. Mai 2009 in diese Verwertungsvereinbarung eingetreten, auf Kenntnis komme es nicht an. Weder dem Schuldner noch dem Kläger sei es anzulasten, dass die … Bank durch Übertragung der Grundpfandrechte auf verschiedene Personen dafür sorgte, dass der Beklagte jedenfalls derzeit nicht aus der Buchgrundschuld im Grundbuch Blatt 832 vorgehen kann. Die Verwertungsvereinbarung sei weder unwirksam noch ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter.

Der Beklagte beanstandet mit der Berufung, dem Urteil seien die Voraussetzungen einer wirksamen Schuld- bzw. Vertragsübernahme i.S.d. §§ 414 f. BGB nicht zu entnehmen. Selbst wenn die Vereinbarung vom 4. Mai 2009 Schutzwirkung auch für den Kläger hätte, könnte dieser allenfalls auf die Geltendmachung von Schadensersatz verwiesen werden. Bei Abschluss der Vereinbarung vom 4. Mai 2009 habe der Beklagte von der Verwertungsvereinbarung vom 13. Juni 2007 keine Kenntnis gehabt und mit ihr auch nicht rechnen müssen. Die Regelung, wonach eine Verwertung des Grundpfandrechts von der Möglichkeit der vollständigen Befriedigung aus einem anderen, ihm nicht zustehenden Grundpfandrecht abhängig sein soll, sei überraschend und wäre von ihm nicht vereinbart worden. Die Verwertungsvereinbarung stelle auch einen unzulässigen Vertrag zu Lasten eines Dritten dar. Die Festlegung einer Verwertungsreihenfolge unter gleichzeitiger Übernahme der Verpflichtung zur Einhaltung gegenüber dem Kläger stelle sich als zusätzliche Belastung der Frau H… F… als Miteigentümerin dar, da damit die vorrangige Verwertung des in ihrem Miteigentum stehenden Grundstücks festgeschrieben worden sei; dies stelle eine zusätzliche Belastung ihres Vermögens dar. Das gelte auch für die Regelung in der Verwertungsvereinbarung, wonach ein Restbetrag des Kaufpreises in Höhe von 30.000,00 € zu Gunsten der Masse freigegeben werden sollte. Durch diese vereinbarte Verhinderung der Restschuldreduzierung habe die Vereinbarung der vorrangigen Befriedigung der … Bank an der im Miteigentum der Frau F… stehenden Immobilie zu einer entsprechenden Belastung von deren Miteigentumsanteil geführt. Der Kläger habe durch die Verwertungsvereinbarung mithin den freigegebenen Betrag i.H.v. 30.000,00 € hälftig zur Haftung auf die Miteigentümerin übertragen. Es sei ihm deshalb verwehrt, sich gegenüber dem Beklagten auf die Verwertungsvereinbarung vom 13. Juni 2007 zu berufen.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 13. April 2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Neuruppin die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und meint, der Beklagte müsse sich die Vereinbarungen des vorherigen Sicherungsgebers gemäß § 1192 Abs. 1a BGB entgegenhalten lassen, zumal in der Vereinbarung vom 4. Mai 2009 ausdrücklich sämtliche Sicherungsabreden übernommen worden seien. Etwaige Unkenntnis des Beklagten begründe möglicherweise Ansprüche gegenüber der … Bank, stehe der Wirksamkeit der Abrede aber nicht entgegen. Der hälftige Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch von N… Blatt 7182 verzeichneten Grundstück sei bis heute nicht verwertet, so dass das Verwertungsverbot fortbestehe. Die Vereinbarung einer Verwertungsreihenfolge sei nicht überraschend. Bei der Vereinbarung vom 13. Juni 2007 handele es sich um eine Ergänzung des vom Kläger mit der … Bank AG geschlossenen Sicherungsvertrages, der auch Verwertungsbeschränkungen beinhalten und jederzeit ohne zeitliche Einschränkung geändert werden könne.

II.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Vollstreckung des Beklagten keine Einwendung aus § 767 ZPO zu.

1.

Der Vollstreckung aus der Grundschuld steht nicht entgegen, dass über das Vermögen des Schuldners und Sicherungsgebers das Insolvenzverfahren eröffnet ist. In der Insolvenz des Sicherungsgebers kann der Sicherungsnehmer gemäß § 51InsO abgesonderte Befriedigung verlangen (Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl. 2013, § 1191 Rn 41; BeckOK-Rohe, Stand 01.08.2013, § 1192 BGB Rn 239).

Der Einwand, es greife ein (vorübergehender) Vollstreckungsverzicht ein - hier: in Gestalt einer Vereinbarung über die Vollstreckungsreihenfolge -, ist im Rahmen einer Klage nach § 767 Abs. 1 ZPO zu beachten, auch wenn es sich nicht um einen Einwand gegen den titulierten Anspruch selbst handelt. Ein Gläubiger kann sich gegenüber dem Schuldner dazu verpflichten, von einem erwirkten Titel ganz oder teilweise keinen Gebrauch zu machen. Durch eine solche Vereinbarung nehmen die Parteien einem Titel zwar nicht die Vollstreckbarkeit, wohl aber wird durch sie dem Schuldner die Möglichkeit eröffnet, gegen die weitere Zwangsvollstreckung im Wege der Klage nach § 767 ZPO vorzugehen (BGH MDR 1991, 668, m.w.N. Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 767 ZPO Rdnr. 12 Stichwort „Vereinbarungen“).

2.

Die Verwertungsvereinbarung ist nicht bereits für sich genommen unwirksam. Es handelt es sich nicht um einen unzulässigen und damit unwirksamen Vertrag zu Lasten Dritter. Ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter liegt nur dann vor, wenn durch ihn unmittelbar eine Rechtspflicht eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten entstehen soll (BGH NJW 2004, 3326, juris Rn 11). Zulässig sind dagegen Belastungen Dritter, die sich nur als Einschränkung seiner Begünstigung oder lediglich einen Reflex darstellen (Palandt-Grüneberg, a.a.O., Einf v § 328 Rn 10; Janoschek in BeckOK BGB, Stand 01.02.2013, § 328 Rn 5).

Ungeachtet der Frage, ob der Beklagte sich mit Erfolg auf eine unzulässige Belastung der Miteigentümerin des auf Bl. 7182 verzeichneten Grundstücks berufen könnte, ist die Begründung einer Rechtspflicht der Miteigentümerin nicht erkennbar. Gegenstand der Vollstreckung aufgrund einer Forderung gegen den Schuldner (S… F…) könnte ohnehin nur sein Miteigentumsanteil sein, das (Mit-)Eigentum der Miteigentümerin wäre damit von einer Vollstreckung nur mittelbar betroffen, wenn eine Teilungsversteigerung erforderlich wird. Der früheren Gläubigerin, der … Bank, hätte es aber ohnehin freigestanden, in diesen Miteigentumsanteil des Schuldners zu vollstrecken, ohne dass die Miteigentümerin H… F… dies hätte verhindern und die Gläubigerin auf die Inanspruchnahme des Alleineigentums des Schuldners hätte verweisen können.

3.

a) Die Verwertungsvereinbarung begründet jedoch keine Einrede, die der Beklagte sich gemäß § 1192 Abs. 1a BGB entgegenhalten lassen muss.Privilegiert sind nach dieser Vorschrift nur Ansprüche aus dem Sicherungsvertrag (Staudinger-Wolfsteiner, BGB, Neubearbeitung 2009, § 1157 Rn 29). Bei Abtretung der Grundschuld gilt für die Einreden des Eigentümers nach § 1192 Abs. 1a BGB, dass sicherungsvertragliche Einreden jedem Erwerber entgegengehalten werden können; ein gutgläubiger einredefreier Erwerb ist insoweit nicht möglich (§ 1192 Abs. 1a S. 1 BGB). Für andere Einreden, d.h. solche, die ihre Rechtsgrundlage nicht im Sicherungsvertrag mit dem Eigentümer haben und Einreden gegen eine Grundschuld, die keine Sicherungsgrundschuld ist, gilt § 1157 BGB (§ 1192 Abs. 1a S. 2 BGB). Insoweit ist gutgläubiger einredefreier Erwerb möglich, § 1157 S. 2 BGB (vgl. Palandt-Bassenge, a.a.O. § 1192 Rn 3, 4; Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Aufl. 2009, § 45 III Rn 67g).

Im Streitfall kann Kenntnis des Beklagten von der Vereinbarung vom 13. Juni 2007 nicht festgestellt werden. Der Kläger hat zwar fehlende Kenntnis des Beklagten bestritten, aber den ihm hierfür obliegenden Beweis nicht angetreten. Da die Einrede auch nicht im Grundbuch eingetragen ist, ist der Beklagte ihr nur ausgesetzt, wenn kein gutgläubiger einredefreier Erwerb der Grundschuld möglich war, was der Senat auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 8. Oktober 2013 verneint.

Auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens des Klägers im Schriftsatz vom 10. Juni 2013 ist nicht davon auszugehen, dass die Verwertungsvereinbarung Bezüge zum Sicherungsvertrag aufweist und deshalb nach § 1192 Abs. 1a S. 1 BGB zu beurteilen ist. Der Sicherungsvertrag zwischen Sicherungsnehmer und –geber ist das schuldrechtliche Grundgeschäft der Grundschuldverschaffung/-belassung bei einer Sicherungsgrundschuld (Palandt-Bassenge, a.a.O. § 1191 Rn 15) und Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Sicherheit (Lehmann in: Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar 2013, 24. Kapitel Rn 67). Inhalt des Sicherungsvertrages sind neben der Verpflichtung zur Grundschuldverschaffung/-belassung i.d.R. Abreden über den Sicherungsbereich, die Rückgewährart, Zahlungsverrechnungen, Verwertungsbeschränkungen und Verwertungsart. Inhaltsänderungen des Sicherungsvertrages sind jederzeit formlos möglich (BGH NJW-RR 2008, 780, juris Rn 16; NJW 1997, 2320, juris Rn 18; Palandt a.a.O. § 1191 Rn 17; Langenbucher/
Bliesener/Spindler a.a.O. Rn 88; Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Bd II, 4. Aufl. 2011, § 90 Rn 182).

Der Umstand, dass im Sicherungsvertrag auch Verwertungsvereinbarungen getroffen werden können und eine nachträgliche Ergänzung des Sicherungsvertrages grundsätzlich möglich ist, rechtfertigt indessen nicht den Schluss, dass sämtliche nachträglichen Vereinbarungen, die Gegenstand des ursprünglichen Sicherungsvertrages hätten gewesen sein können, zwangsläufig zur Anwendung von § 1192 Abs. 1a S. 1 BGB führen. Soweit dies für Vereinbarungen über dieReihenfolge der Verwertungmehrerer Sicherheiten auf die Entscheidung BGH NJW 1986, 1487 gestützt wird (so BeckOK-Rohe, a.a.O., § 1192 BGB Rn 83), bleibt unberücksichtigt, dass jene Entscheidung noch zur alten Rechtslage vor Einführung von Abs. 1a in § 1192 BGB ergangen ist, mithin keine Rückschlüsse auf die Abgrenzung zwischen Einreden nach § 1192 Abs. 1a S. 1 und S. 2 BGB zulässt.

Wie die Abgrenzung zwischen sicherungsvertragsbezogenen und anderen Einreden vorzunehmen ist, wird im Schrifttum nicht einheitlich beantwortet. Nach einer Auffassung knüpft § 1192 Abs. 1a S. 1 BGB an den Tatbestand der Sicherungsgrundschuld an und schließt einen gutgläubigen einredefreien Erwerb grundsätzlich aus (Neumann, § 1192 Abs. 1a BGB – ein dringend überarbeitungsbedürftiger Schnellschuss des Gesetzgebers, ZJS 2010, 683, 686; zweifelnd: Nietsch, Grundschulderwerb nach dem Risikobegrenzungsgesetz – Der Ausschluss des gutgläubigen einredefreien Erwerbs nach § 1192 Ia BGB, NJW 2009, 3606, 3608; Dieckmann, Das Risikobegrenzungsgesetz in der Immobilienwirtschaft, NZM 2008, 865, 870). Einer anderen Auffassung zufolge zählt zu den Einreden i.S.v. S. 2 etwa die nachträgliche Stundung der Grundschuld (Palandt a.a.O. Rn 4). Nach dieser Meinung kann es sich bei Einreden nach § 1192 Abs. 1a S. 2 BGB u.a. um solche handeln, die ihre Grundlage in späteren, also nach Abschluss des Sicherungsvertrages getroffenen Vereinbarungen zwischen Eigentümer und Gläubiger finden und beispielsweise abweichende Verwertungsvoraussetzungen festlegen. Der Inhalt einer solchen Vereinbarung, etwa eines Moratoriums, kann nach dieser Auffassung entsprechend nach Abtretung der Grundschuld dem neuen Gläubiger nur dann entgegen gehalten werden, wenn dieser die Abrede konkret kannte oder ihr Inhalt im Grundbuch oder im Brief vermerkt ist (Wellenhofer, Das Recht der Sicherungsgrundschuld nach dem Risikobegrenzungsgesetz, JZ 2009, 1077, 1082; Meyer, Einwendungen und Einreden des neuen Grundstückseigentümers gegen den Grundschuldgläubiger nach neuem Recht, Jura 2009, 561, 566; Bülow, Die Sicherungsgrundschuld als gesetzlicher Tatbestand, ZJS 2009, 1, 5; Baur/Stürner, a.a.O., Rn 67i). Der Umstand, dass ausweislich § 1192 Abs. 1a S. 2 BGB auch bei der Sicherungsgrundschuld ein Anwendungsbereich von § 1157 BGB erhalten bleiben solle, sowie der Gesetzeszweck rechtfertigten eine Anwendung von § 1192 Abs. 1a S. 1 BGB nur auf forderungsbezogene Einwendungen (Meyer a.a.O.).

Jedenfalls für den hier streitgegenständlichen Fall einer nachträglichen – wie die Beteiligung des Klägers zeigt: unter dem Eindruck des Eintritts des Sicherungsfalles geschlossenen - Verwertungsvereinbarung schließt sich der Senat im Hinblick auf den intendierten Schutzzweck von § 1192 Abs. 1a BGB der letztgenannten Auffassung an. Der Gesetzesbegründung zu § 1192 Abs. 1a BGB zufolge soll die Regelung dafür Sorge tragen, den Grundstückseigentümer vor den „besonderen Risiken“ der Übertragung einer Sicherungsgrundschuld durch Ausschluss des gutgläubigen einredefreien Erwerbs zu schützen (BT-DR 16/9821 S. 17). Als Beispiele werden Nichtvalutierung, fehlende Fälligkeit und Tilgung der gesicherten Forderung sowie – als Sonderfall – die sich aus dem Anspruch auf Rückübertragung der Sicherungsgrundschuld ergebende Einrede genannt. Der neue § 1192 Abs. 1a Satz 2 BGB sollte lediglich klarstellen, dass in den von Absatz 1a Satz 1 nicht erfassten Fällen § 1157 BGB in Verbindung mit § 1192 Abs. 1 BGB – wie bisher – auch auf Grundschulden Anwendung findet (a.a.O.). Nach dem erkennbaren Gesetzeszweck sollten Grundstückseigentümer demnach davor geschützt werden, aus der Grundschuld und zusätzlich aus der gesicherten Forderung in Anspruch genommen zu werden. Dem entsprechen die – wenn auch nur beispielhaft – angeführten forderungsbezogenen Einreden.

Die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Schuldners besteht im Fall einer Verwertungsvereinbarung indessen nicht, sie begründet dementsprechend auch kein „besonderes Risiko“ der Übertragung einer Sicherungsgrundschuld. Im Streitfall ist unstreitig, dass die gesicherte Forderung besteht und fällig ist, der für den Grundstückseigentümer handelnde Kläger will lediglich die Inanspruchnahme eines bestimmten Sicherungsgutes verhindern; die Situation entspricht damit derjenigen im Fall einer Stundung. Das ist jedoch kein typisches Problem einer Sicherungsgrundschuld, so dass kein Grund besteht, den Schuldner einer Sicherungsgrundschuld gegenüber Schuldnern anderer Grundschulden zu privilegieren. Unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks ist § 1192 Abs. 1a S. 1 BGB demnach dahingehend auszulegen, dass jedenfalls nachträglich unter dem Eindruck des Eintritts des Sicherungsfalls getroffene Verwertungsvereinbarungen keine sicherungsvertraglichen Einreden im Sinne der Vorschrift darstellen, es sich insoweit vielmehr um andere Einreden i.S.v. § 1192 Abs. 1a S. 2 BGB handelt.

b) Auch eine vertragliche Übernahme der sich aus der Verwertungsvereinbarung ergebenden Pflichten in der Abtretungsvereinbarung vom 4. Mai 2009 kann nicht festgestellt werden. Das würde voraussetzen, dass die Verwertungsvereinbarung als “Sicherungsabrede” bzw. “Sicherungsrecht” i.S.v. § 2 Abs. 3 der Abtretungsvereinbarung anzusehen ist. Das lässt sich der Abtretungsvereinbarung auch im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) nicht mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen. Es liegt vielmehr nahe und entspricht dem Wortlaut der Regelung, dass diese Begriffe im Sinne von Abreden bzw. Rechten aufgrund des Sicherungsvertrages auszulegen sind, die Klausel wiederholt damit lediglich die sich aus § 1192 Abs. 1a BGB ergebenden Pflichten. Der Sicherungsvertrag zwischen Sicherungsnehmer und -geber einer Sicherungsgrundschuld wird gebräuchlich auch als “Sicherungsabrede” bezeichnet. Schon im Hinblick auf diese Terminologie kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beklagte kenntnisunabhängig auch in sämtliche weiteren etwa vorhandenen schuldrechtliche Verpflichtungen der Zedentin eintreten wollte.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

5.

Die Frage, ob und ggf. unter welchen Umständen nachträgliche, nicht forderungsbezogene Vereinbarungen dem Anwendungsbereich von § 1192 Abs. 1a S. 1 oder S. 2 BGB unterfallen, ist bisher - soweit ersichtlich - nicht höchstrichterlich entschieden worden. Da diese Frage in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen klärungsbedürftig sein kann, hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die Revision war daher zuzulassen.