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Entscheidung 1 Ws 133/19


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Strafsenat Entscheidungsdatum 26.08.2019
Aktenzeichen 1 Ws 133/19 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2019:0826.1WS133.19.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Neuruppin gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin vom 11. Juli 2019 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die dem Verurteilten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Neuruppin wendet sich mit ihrer bei Gericht am 16. Juli 2019 angebrachten sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin vom 11. Juli 2019, mit dem die Vollstreckung von Restfreiheitsstrafen gegen den Verurteilten V… nach Verbüßung von mehr als zwei Dritteln der Strafzeit gegen Auflagen zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:

1. Der Betroffene verbüßt gegenwärtig Freiheitsstrafen aus drei Verurteilungen:

(1.) Das Amtsgericht Neuruppin hat den bis dahin strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Betroffenen am 23. Oktober 2012, rechtskräftig seit dem 31. Oktober 2012 (82 Ls 14/12, 346 Js 1232/12), wegen räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Amtsgericht hatte festgestellt, dass der Betroffene am 12. November 2011 in den Verkaufsräumen der Firma K… in der J… in N… fünf Flaschen Parfüm der Marke „Bruno Banani" sowie eine Flasche „Mexx" zum Gesamtverkaufspreis von 66,00 Euro aus den Verkaufsregalen entwendet hatte, um diese sich zuzueignen. Nach Passieren des Kassenbereiches wurde der Betroffenen von dem Ladendetektiv, der den Vorgang beobachtet hatte, verfolgt. Der Ladendetektiv erreichte den Betroffenen und konnte ihn am Kragen packen, jedoch versuchte dieser durch mehrmaliges Drehen seines Oberkörpers, den Detektiv abzuschütteln, um sich einerseits weiterhin im Besitz der Beute zu erhalten sowie andererseits unerkannt zu fliehen. Dabei traf er den Detektiv mit den Armen in dessen Gesicht und konnte sich losreißen. Bei dem weiteren Versuch zu flüchten, konnte der Betroffene von dem Detektiv kurze Zeit später eingeholt und festgehalten. werden.

Die Bewährung wurde später widerrufen.

(2) Am 17. August 2016, rechtskräftig seit dem 17. August 2017 (80 Ds 461/15, 3106 Js 9758/15), erkannte das Amtsgericht Neuruppin gegen den Betroffenen wegen Diebstahls in zwei Fällen auf eine unbedingte Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten. Das Tatgericht hatte festgestellt, dass der Betroffene am 12. Februar 2015 gegen 09.57 Uhr aus den Auslagen der Firma K… in N…, J…, 40 Mascara-Stifte im Gesamtwert von 347,60 Euro und am 26. September 2014 gegen 08.30 Uhr aus den Auslagen der Firma E…in der T…in N… neun Flaschen Havana Club im Gesamtwert von 116,91 Euro entwendet hatte. Der Betroffene, der seinerzeit in Geldnot war, wollte die Waren an Dritte verkaufen. Das Diebesgut konnte jeweils an die Kaufhäuser zurückgegeben werden. Die Einzelstrafen lauteten auf fünf und auf drei Monate Freiheitsstrafe.

(3.) Schließlich erkannte das Amtsgericht Neuruppin am 22. Mai 2017, rechtskräftig seit dem 21. Oktober 2017 (82 Ls 21/16, 3102 Js 23547/15), gegen den Betroffenen wegen Diebstahls, versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung und wegen gewerbsmäßigen Diebstahls auf eine unbedingte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten.

Das Tatgericht hatte folgende Feststellungen getroffen: a) In den Vormittagsstunden des 16. März 2015 nahm der Betroffene aus dem Korb des von der Geschädigten I. A…L… geschobenen Fahrrades in der W… in … N… einen Beutel mit dem Portemonnaie der Geschädigten und lief davon. In dem Portemonnaie befanden sich neben 20,00 € Bargeld die EC-Karte und mehrere, bereits mit der Unterschrift der Geschädigten versehene Überweisungsträger. Dabei handelte der Betroffene in der Absicht, das Portemonnaie und dessen Inhalt für sich zu behalten und für eigene Zwecke zu verwenden. b) Am selben Tag legte er einem Mitarbeiter der Sparkasse … am F… in N… einen aus dem Portemonnaie der Geschädigten entnommenen Überweisungsträger vor, den er zuvor selbst mit seinen Kontodaten und einem zu überweisenden Betrag in Höhe von 1.922,89 € ausgefüllt hatte, und bat um Überweisung dieses Betrages von dem Konto der Geschädigten L… auf sein eigenes Konto bei der Sparkasse … . Der Betroffene wollte den Eindruck erwecken, die Geschädigte habe den Überweisungsträger selbst ausgefüllt und damit die Überweisung autorisiert. Im weiteren Verlauf fiel auf, dass die Geschädigte L… ihre Karte sperren lassen hatte, so dass es nicht zur Überweisung kam. c) Am 06. Mai 2016 gegen 4.36 Uhr widersetzte sich der Betroffene in der W… in … N… den durch Polizeibeamte, die im Zuge einer Auseinandersetzung zwischen dem Betroffenen und der Zeugin P… alarmiert worden waren, veranlassten Feststellungen seiner Personalilen, indem er einen Polizeibeamten zweimal kräftig zur Seite stieß, um die Örtlichkeit zu verlassen. Nachdem die Polizeibeamten den Betroffenen fixiert hatten, spuckte dieser einem Polizeibeamten gezielt gegen das linke Hosenbein, um diesen in der Öffentlichkeit herabwürdigen. d) Am 16. Juni 2015 gegen 14.30 Uhr entnahm der Betroffene aus den Auslagen der Firma K… in der J… in … N… Kosmetik im Wert von 138,31 € und steckte diese in seinen Rucksack in der Absicht, sie ohne Bezahlung mitzunehmen. Nachdem er den Kassenbereich passiert hatte, wurde der Betroffene von dem Zeugen K…in dessen Funktion als Ladendetektiv des Geschäftes K… auf die in seinem Rucksack befindlichen Waren angesprochen, woraufhin er sofort in die angrenzende Apotheke in Richtung des Ausganges des Einkaufszentrums rannte. In der Apotheke stürzte der Betroffene über ein dort stehendes Regal. Daraufhin konnte er von dem Ladendetektiv gestellt werden. Der Betroffene handelte bei dem Diebstahl in der Absicht, das Diebesgut weiter zu verkaufen, wobei er bereits Kunden für die Kosmetikartikel hatte. Von dem erlösten Geld wollte er Drogenschulden zahlen.

Das Amtsgericht Neuruppin hat mit Beschluss vom 30. Januar 2018, rechtskräftig seit dem 16. Februar 2018 (82 Ls 21/16, 3102 Js 23547/15), aus den beiden vorgenannten Strafen nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafen gemäß §§ 54, 55 StGB nachträglich eine neue unbedingte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten gebildet.

Der Betroffene bzw. Verurteilte wurde am 28. Oktober 2017 festgenommen und befindet sich seitdem in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow. Der gemeinsame so genannte Zwei-Drittel-Termin war am 4. Juni 2019 erreicht, das Haftende ist auf den 5. April 2020 notiert.

2. Zu einer möglichen bedingten Entlassung des Verurteilten nach Verbüßung von mehr als zwei Dritteln der Haftzeit nach § 57 StGB hat der Leiter der Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow unter dem 11. Februar 2019, dem 18. April 2019 und dem 19. Juni 2019 Stellung bezogen. Mit Stellungnahme vom 11. Februar 2019 wird dargelegt, dass das Vollzugsverhalten des Verurteilten „in der Regel nicht zu beanstanden“ gewesen sei. Auch wenn er bei negativen bzw. abschlägigen Bescheiden „schon mal verbal ausfällig“ geworden sei, sei die Anordnung von Disziplinarmaßnahmen als nicht erforderlich erachtet worden. Eine am 11. Dezember 2017 begonnene Arbeits- und Qualifizierungsmaßnahme der IJN habe jedoch wegen Desinteresses und ungewöhnlich vieler Fehlzeiten einvernehmlich am 8. Februar 2018 beendet werden müssen. Am 28. Januar 2019 sei der Verurteilte bei einer routinemäßigen Urinkontrolle positiv auf THC getestet worden, der Verurteilte haben den Konsum von Betäubungsmitteln eingeräumt und ihn damit begründet, dass er sich durch den Tod eines Familienangehörigen persönlich sehr belastet gefühlt habe. Die Auswertung der standarisierten Kriminalprognose mittels LSI-R (Level of Service Inventory) habe ein statistisch moderates, unterdurchschnittliches Wiederinhaftierungsrisiko für einen 2-Jahresintervall ergeben, wobei auch das Risiko für Gewalttaten im unterdurchschnittlichen Bereich liege. An einem 10 Module umfassenden sozialen Kompetenztraining hatte der Verurteilte im Frühjahr 2018 „erfolgreich“ teilgenommen.

In der Stellungnahme vom 19. Juni 2019 ist ausgeführt, dass sich der Verurteilte im geschlossenen Vollzug befinde. Der Verurteilte sei zwei Mal wegen Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln aufgefallen, zuletzt im März 2019, weswegen ihm die Eignung zur Unterbringung in einer Wohngruppe bereits zum zweiten Mal entzogen worden sei. Seit dem 20. Mai 2019 sei er in einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme als Reiniger eingebunden, wobei er jedoch erneut wegen wiederholter Fehlzeiten aufgefallen sei und seine Arbeitsmotivation von den Anleitern der Maßnahme als gering eingeschätzt werde. Der Verurteilte habe an suchttherapeutischen Einzelgesprächen teilgenommen und diese abgeschlossen; hierbei habe er jedoch seinen Suchtmittelkonsum „wenig kritisch hinterfragt“. Seit dem 25. März 2019 nehme der Verurteilte an Einzelsitzungen der suchttherapeutischen Maßnahme teil. Bei den Sitzungen sollen der Suchtmittelkonsum erörtert und alternative Handlungsstrategien entwickelt werden. Weiter ist in der Stellungnahme ausgeführt, dass soziale Bindungen des Verurteilten zu seinen Familienangehörigen bestünden, die ihn regelmäßig besuchen würden. Die Entlassungssituation sei insoweit geordnet, als der Verurteilte einen eigenen Wohnraum beziehen könne. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt erachtet perspektivisch eine Rest-Strafenausssetzung gegen Ende des Jahres 2019 „eventuell“ für vertretbar.

Die Staatsanwaltschaft Neuruppin hatte unter dem 6. Mai 2019 beantragt, die Reststrafe nicht zur Bewährung auszusetzen.

Bereits mit Erklärung vom 21. Januar 2019 hatte der Verurteilte einer Strafaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB zugestimmt.

Die Strafvollstreckungskammer hat den Verurteilten am 26. Juni 2019 mündlich angehört. Hierbei hat der Verurteile eingeräumt, während der Haftzeit „einen Joint“ geraucht zu haben, da er wegen des Todes der Mutter verzweifelt gewesen sei. Des Weiteren hat der Verurteilte vorgetragen, sich selbständig für den Fall der Haftentlassung um Wohnraum und ein Beschäftigungsverhältnis gekümmert zu haben.

Mit Beschluss vom 11. Juli 2019 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin (17 StVK 77/19) die Vollstreckung der Reststrafen der durch Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 23. Oktober 2012 (82 Ls 14/12, 346 Js 1232/12) und durch den Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 30. Januar 2018 (82 Ls 21/16, 3102 Js 23547/15) verhängten Freiheitsstrafen „nach Verbüßung von mehr als 2/3 der Strafzeit mit sofortiger Wirkung, jedoch nicht vor Rechtskraft dieses Beschlusses“, zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafvollstreckungskammer hat die Bewährungszeit auf vier Jahre festgesetzt, den Verurteilten der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt und ihm diverse Weisungen erteilt, ihm unter anderem aufgegeben, nach der Haftentlassung unverzüglich Kontakt zu der örtlichen Suchtberatung aufzunehmen, an den regelmäßigen Beratungsgesprächen teilzunehmen und die Teilnahme dem Gericht alle sechs Monate nachzuweisen.

Gegen diese, der Staatsanwaltschaft Neuruppin gemäß § 41 StPO am 12. Juli 2019 zugestellte Entscheidung richtet sich deren bei Gericht am 16. Juli 2019 angebrachte sofortige Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, dass die bedingte Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft gegenwärtig nicht vertretbar sei, da in den Stellungnahmen des Leiters der Justizvollzugsanstalt trotz mancher positiver Aspekte und trotz eines stabilen sozialen Empfangsraums die negativen Aspekte überwiegen würden.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg ist mit Stellungnahme vom 7. August 2019 der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Neuruppin beigetreten. Dem Verurteilten wurde rechtliches Gehör gewährt. In seinem unter dem Datum des 13. August 2019 verfassten Schreiben führt er aus, dass er als so genannter Erstverbüßer bereits seit 22 Monaten inhaftiert sei. Unter Vorlage eines Arbeitsvertrages und eines Mietvertrages führte der Verurteilte weiter aus, sich eigenständig für den Fall der Haftentlassung um ein Arbeitsverhältnis und um einen festen Wohnsitz gekümmert zu haben. Mit dem avisierten Umzug nach G… werde er sich bewusst auch räumlich von seinem ehemaligen Freundes- und Bekanntenkreis trennen, um ein neues, straffreies Leben beginnen zu können. Den Kontakt zur Suchtberatung entsprechend der Weisung im angefochtenen Beschluss habe er bereits aufgenommen.

II.

1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Potsdam ist gem. § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft und im Übrigen form- und fristgerecht (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) eingelegt worden.

2. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin hat im vorliegenden Einzelfall im Ergebnis noch vertretbar, mithin zu Recht, die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach Verbüßung von mehr als zwei Dritteln der Haftzeit zur Bewährung ausgesetzt.

Sachliche Voraussetzung für die bedingte Haftentlassung nach 2/3-Verbüßung ist gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, dass die Strafaussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Eine solche Entscheidung verlangt die positive Prognose dahin, dass der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werde. Nach ständiger Spruchpraxis des Senats bedeutet dies, dass eine realistische Chance für ein straffreies Verhalten des Verurteilten außerhalb des Strafvollzuges gegeben sein muss, wobei Zweifel an der Verantwortbarkeit der Aussetzung zu Lasten des Verurteilten gehen (statt vieler vgl. Senatsbeschluss vom 22. November 2018, 1 Ws 176/18; Senatsbeschluss vom 8. Mai 2017, 1 Ws 56/17; Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2015, 1 Ws 174/15; Senatsbeschluss vom 20. Februar 2012, 1 Ws 10/12; Senatsbeschluss vom 1. November 2011, 1 Ws 166/11; Senatsbeschluss vom 5. März 2008, 1 Ws 50/08; Senatsbeschluss vom 18. November 2008, 1 Ws 221/08). Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Aussetzungsentscheidung insbesondere die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Taten, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes, sein Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Dabei sind je nach der Schwere möglicher neuer Taten unterschiedliche Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung zu stellen. Je gefährlicher die vorausgegangenen Taten sind, desto weniger leicht ist die Aussetzung zu verantworten (vgl. Beschluss des BbgOLG vom 17. Juni 2010, 2 Ws 107/10).

Im vorliegenden Fall ist besonders zu berücksichtigen, dass der Verurteilte vor der ersten Anlassverurteilung nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war, es sich bei den den Anlassverurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten nicht um Gewaltverbrechen oder Sexualdelikte handelt und der Verurteilte so genannter Erstverbüßer ist. Bei einem Täter, der – wie hier der Verurteilte – erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt, ist nach obergerichtlicher Rechtsprechung im Allgemeinen davon auszugehen, dass er nach Verbüßung von 2/3 der Freiheitsstrafe durch die Strafvollstreckung so nachhaltig beeinflusst sein wird, dass er sich zukünftig straffrei verhält (statt vieler: KG NStZ-RR 1997, 27 m.w.N.). Das gilt hier umso mehr, als der Verurteilte bereits seit einem Jahr und zehn Monaten inhaftiert ist.

Der Staatsanwaltschaft Neuruppin ist darin beizupflichten, dass Umstände des Einzelfalls eine günstige Sozialprognose auch bei einem Erstverbüßer ausschließen bzw. derart gravierende Zweifel daran begründen, dass eine bedingte Aussetzung des Strafrestes nicht in Betracht kommen kann. Entsprechend erfährt die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung, dass der Strafvollzug einen Ersttäter und Erstverbüßer im Allgemeinen beeindruckt und ihn von weiteren Straftaten abhalten kann, unter besonderen Umständen wegen der vom Gesetzgeber in den Vordergrund gestellten Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine Einschränkung. Welches Maß der Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit erforderlich ist, hängt von den Eigenheiten der Persönlichkeit des Täters und dem Gewicht der bedrohten Rechtsgüter ab (vgl. Senatsbeschluss vom 22. November 2018, 1 Ws176/18; Senatsbeschluss vom 8. Mai 2017, 1 Ws 56/17; Senatsbeschluss vom 5. März 2008, 1 Ws 50/08; Senatsbeschluss vom 18. November 2008, 1 Ws 221/08; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 346; OLG Saarbrücken NJW 1999, 439). Ein kritischerer Maßstab ist deshalb insbesondere dann anzulegen, wenn ein Verurteilter sich durch die Tatbegehungen als charakterschwache Persönlichkeit erwiesen und eine hohe kriminelle Energie gezeigt hat, wodurch seine Gefährlichkeit belegt ist, insbesondere für die Begehung von Gewalt- oder schweren Sexualstraftaten.

Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben.

Der Senat verkennt nicht, dass der Verlauf der Haftzeit nicht unproblematisch war: Der Verurteilte war zweimal wegen Konsums von Marihuana aufgefallen, und bei Arbeits- und Qualifizierungsmaßnahmen führten Desinteresse und häufige Fehlzeiten zu einer Beendigung der Maßnahme. Der Verurteilte ist weiterhin im geschlossenen Vollzug untergebracht, die Eignung für den Umzug in eine Wohngruppe musste wegen des Drogenkonsums zurückgenommen werden. Eine zureichende Tataufarbeitung ist ebenfalls zu bemängeln.

Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Verurteilte ein „soziales Kompetenztraining“ erfolgreich absolviert hat und seit März 2019 an den Einzelsitzungen der suchttherapeutischen Maßnahme teilnimmt, was ohne eine gewisse Distanz zur kriminellen Vergangenheit nicht möglich wäre. Der Senat hat – wie auch schon die Strafvollstreckungskammer – zu Gunsten des Verurteilten berücksichtigt, dass er sich aus eigenem Antrieb um einen Arbeitsplatz gekümmert hat und nach seiner Haftentlassung über einen festen Wohnraum verfügen wird. Der Senat hat die Angaben des Verurteilten durch Rücksprache mit dem künftigen Arbeitgeber und Vermieter verifiziert. Des Weiteren fällt erheblich ins Gewicht, dass sich der Verurteilte nach eigenen Angaben von seinem bisherigen Freundes- und Bekanntenkreis, der ihn ungünstig beeinflusst hat, getrennt habe, und diese Trennung durch den Umzug in die neue Wohnung nach G… weiter vertieft wird. Der Umstand, dass gute soziale Bindungen zu der Lebensgefährtin und zu den Familienangehörigen, die den Verurteilten regelmäßig in der Justizvollzugsanstalt besucht haben, bestehen, wirkt sich ebenfalls günstig auf die Legalprognose aus. Die Entlassungssituation stellt sich als geordnet und insgesamt positiv dar. In die Gesamtabwägung einzustellen ist ebenfalls die Eigeninitiative des Verurteilten; so hat er bereits Kontakt zu der im Falle der Haftentlassung aufzusuchenden Suchtberatungsstelle hergestellt.

Die eigenverantwortliche Kontaktaufnahme des Verurteilten mit seinem künftigen Arbeitgeber, Vermieter und mit der Suchtberatungsstelle sind nach Auffassung des Senats ein Beleg für einen Wandlungsprozess der Persönlichkeit und Einstellung des Verurteilten (vgl. dazu BVerfG NStZ 2000, 109, 110 mit Anm. Kröber NStZ 2000, 613, 614). Auch die durchgeführten Diagnoseverfahren haben lediglich ein unterdurchschnittliches Rückfallrisiko für die erneute Begehung von Straftaten ausgewiesen.

Die Gesamtbetrachtung der vorgenannten Umstände lässt es – trotz der von der Staatsanwaltschaft zu Recht aufgezeigten Bedenken – als vor dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit verantwortbar erscheinen, die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. In die Gesamtabwägung hat der Senat ferner eingestellt, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin durch die beiden durchgeführten Anhörungen am 20. März 2019 und am 26. Juni 2019 sich einen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten hatte verschaffen können, die Kammer insofern einen Erkenntnisvorsprung gegenüber dem Senat hat. Ferner hat der Senat berücksichtigt, dass der Verurteilte in der Vergangenheit nicht durch Gewalt- und Sexualstraftaten aufgefallen ist. Mit den im angefochtenen Bewährungsbeschluss aufgeführten Auflagen und Weisungen, insbesondere durch die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers, kann zudem einem Rückfall in strafbare Handlungen effektiv vorgebeugt werden.

Nach alledem ist gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin vom 11. Juli 2019 nichts zu erinnern; die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Neuruppin ist als unbegründet zu verwerfen.

Sollte der Verurteilten das ihm seitens der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin und seitens des Senats entgegengebrachte Vertrauen missbrauchen, sollte er die im Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 11. Juli 2019 enthaltenen Weisungen missachten oder sollte er erneut straffällig werden, und sei es auch nur wegen eines Bagatelldeliktes, wird er mit einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung rechnen müssen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 467 StPO.