Gericht | VG Frankfurt (Oder) 8. Kammer | Entscheidungsdatum | 23.07.2019 | |
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Aktenzeichen | 8 K 1062/15 | ECLI | ECLI:DE:VGFRANK:2019:0723.8K1062.15.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 30 EUV 65/2011, Art 63 EUV 65/2011 |
Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 und Art. 63 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 stellen keine hinreichend klaren und unzweideutigen Rechtsgrundlagen für eine nachträgliche Kürzung des Zahlbetrags dar, dessen fehlende Förderfähigkeit nicht im Verwaltungskontrollverfahren, sondern erstmals bei einer vertieften Stichprobenkontrolle durch die Bescheinigende Stelle aufgefallen ist.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Der Widerrufsbescheid des Beklagten vom 3. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 16. Juli 2015 wird aufgehoben, soweit darin die Zuwendung in Höhe von 2.256.572,44 Euro um mehr als 45.220,00 Euro widerrufen, ein Erstattungsbetrag von mehr als 45.220,00 Euro festgesetzt und Zinsen aus einem Betrag von mehr als 45.220,00 Euro beansprucht werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreck-bar. Für den Beklagten ist das Urteil wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Kürzung einer Zuwendung.
Im Jahr 2010 plante der Kläger die Einrichtung eines sog. Managementsystems zur Optimierung der hydrologischen Verhältnisse im Oderbruch. Mit Vertrag vom 5. Oktober 2010 beauftragte er die c... GmbH & Co. KG mit der Erbringung entsprechender Planungsleistungen gemäß HOAI, darunter auch die sog. Ausführungsplanung und das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen. Unter Nr. 4.13 der Ausführungsplanung (Gewerk: EMSR-, Fernwirk- und Leittechnik, Managementsystem) hieß es, dass der Auftragnehmer nach der VOB/B nur dann vier Jahre Gewähr für sein Gewerk zu leisten habe, wenn ihm vom Auftraggeber die Wartung für die komplette Gewährleistungszeit übertragen werde. Unter Nr. 4.14 der Ausführungsplanung wurde dementsprechend der Abschluss eines Wartungsvertrags vorgesehen. Die für insgesamt drei Lose erstellten Leistungsverzeichnisse enthielten jeweils eine Position über einen entsprechenden Wartungsvertrag. Die Vergabe der - in drei Lose aufgeteilten - Bauleistungen wurde ausgeschrieben. Mit Schreiben vom 4. Juli 2011 teilte der Landrat des Landkreises M... dem Kläger mit, dass die Ausschreibungsunterlagen auf ihre sachliche Richtigkeit hin überprüft worden seien. Eine baufachliche Beurteilung der Ausführungsplanung könne nicht vorgenommen werden. Im Ergebnis des Vergabeverfahrens wurde der Auftrag an die A... vergeben.
Zur Finanzierung des vorbezeichneten Vorhabens wurde dem Kläger auf seinen Antrag vom 1. Juni 2011 hin von dem Beklagten mit Bescheid vom 11. Oktober 2011 gemäß der „Richtlinie des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung des Landschaftswasserhaushalts vom 23. März 2011“ (im Folgenden: Förderrichtlinie) eine Zuwendung in Höhe von 2.328.961,92 Euro zur Durchführung der wie folgt bezeichneten Maßnahme bewilligt: „Wassermanagementsystem zur Optimierung der hydrologischen Verhältnisse im Oderbruch nach Ziffer A 1.3 der Richtlinie Landschaftswasserhaushalt – Anschaffung von Hard- und Software für die Datenerfassung und -übertragung in Schöpfwerken, Messstellen und in der Zentrale des GEDO einschließlich Funkserver, Pegelsonden und Regenmesser sowie Umbau der Schöpfwerke der KAT 4“. Nach Nr. 2.3 der Allgemeinen Regelungen der Förderrichtlinie sind Kosten für die Unterhaltung und Pflege der Gewässer und wasserwirtschaftlichen Anlagen von der Förderung ausgeschlossen.
Die Zuwendung wurde gem. Nr. I. 3. des Zuwendungsbescheids als „Anteilsfinanzierung in Höhe von 100,00 v. H. zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben“ gewährt. Von den bewilligten Mitteln entfielen 1.467.833,13 Euro auf Mittel aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums aus dem sog. Schwerpunkt 1. Unter Nr. I. 4. des Zuwendungsbescheids heißt es, die Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben beruhe auf der Kostenermittlung des Klägers vom 1. Juni 2011. Wegen der Einzelheiten dieser Kostenermittlung wird gem. § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Blätter 67 ff. der Beiakte 1 verwiesen. Unter Nr. I. 6. des Zuwendungsbescheids wurde die Auszahlung auf Grund der durch Unionsrecht vorgegebenen Zahlungsmodalitäten abweichend von Ziffer 1.4 der ANBest-P als Erstattung auf der Basis bezahlter und eingereichter Rechnungen geregelt. Der Mittelabruf sei dabei nicht an feststehende Termine gebunden, sondern könne in Abhängigkeit vom Vorhandensein bezahlter Rechnungen fortlaufend erfolgen. Unter Punkt II. des Zuwendungsbescheids wurden die ANBest-P sowie der Kosten- und Finanzierungsplan zu Bestandteilen des Bescheids erklärt.
Mit Einverständniserklärung vom 20. Oktober 2011 verzichtete der Kläger auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Zuwendungsbescheid.
Mit Änderungsbescheiden von 16. Dezember 2011, 29. Januar 2013, 10. April 2013 und 17. Juli 2013 wurden im Wesentlichen die Mittel neu auf die Jahre verteilt und der Durchführungs- und Bewilligungszeitraum angepasst. Die übrigen Bestimmungen des Zuwendungsbescheids blieben davon unberührt. Insbesondere wurde die Bezeichnung der durchzuführenden Maßnahme und die Gesamthöhe der Zuwendung nicht verändert.
Im Zusammenhang mit den ersten Mittelabrufen des Klägers forderte der Beklagte bei ihm mit E-Mail vom 17. Januar 2012 unter anderem die Leistungsverzeichnisse der Firma A... für die Lose 1 bis 3 an, die der Kläger mit Schreiben vom 23. Januar 2012 übermittelte. In den Leistungsverzeichnissen war wiederum jeweils ein Wartungsvertrag angeführt.
Mit dem letzten (15.) Mittelabruf über einen Betrag in Höhe von 450.874,79 Euro reichte der Kläger unter dem 9. Dezember 2013 bei dem Beklagten unter anderem drei Schlussrechnungen der A... ein, in denen ebenfalls jeweils ein Wartungsvertrag als Rechnungsposten ausgewiesen war. Die Rechnungsbeträge dafür beliefen sich auf insgesamt 38.000,00 Euro netto, mithin 45.220,00 Euro brutto.
Die entsprechenden Rechnungsbeträge wurden zusammen mit den anderen eingereichten Rechnungen von dem Beklagten erstattet. Insgesamt kam die Zuwendung in Höhe von 2.256.572,44 Euro zur Auszahlung.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Verwendungsnachweisprüfung keine erkennbaren Beanstandungen ergeben habe. Der Subventionsvorgang werde daher vorbehaltlich des Bekanntwerdens neuer Tatsachen als abgeschlossen betrachtet. Der Förderzweck sei erreicht worden, auch wenn nicht alle Fördermittel abgerufen worden seien. Mit Einreichung und Prüfung des Verwendungsnachweises bestehe nun für die geförderte Maßnahme kein Anspruch mehr auf die verbleibenden Fördermittel.
Im Rahmen einer sog. vertieften Stichprobenprüfung durch die sog. Bescheinigende Stelle (Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg) wurde diese auf die Wartungsverträge aufmerksam und erachtete sie als nicht förderfähig. Ein entsprechender vorläufiger Prüfbericht wurde am 15. Oktober 2014 erstellt und dem Beklagten übergeben. Daraufhin erließ dieser am 3. Februar 2015 nach vorheriger Anhörung vom 5. November 2014 den streitgegenständlichen Widerrufsbescheid, mit dem unter Nr. 1 des Tenors der Zuwendungsbescheid vom 11. Oktober 2011 teilweise mit Wirkung zum Zeitpunkt seines Erlasses widerrufen wurde. Weiter heißt es unter Nr. 1 des Tenors des Widerrufsbescheids: „Dabei wurde die Zuwendung in Höhe von 2.256.572,44 Euro um 90.440,00 Euro gekürzt. Die bewilligte Zuwendung beläuft sich nunmehr auf 2.166.132,44 Euro.“ Der zu erstattende Betrag wurde auf 90.440,00 Euro festgelegt (Nr. 2 des Bescheidtenors). Unter Nr. 3 des Bescheidtenors wurde bestimmt, dass keine Zinsen erhoben würden, wenn der Erstattungsbetrag binnen 60 Kalendertagen nach Bekanntgabe des Bescheids auf dem angegebenen Konto eingehe. Andernfalls sei der Erstattungsbetrag für den Zeitraum ab 60 Kalendertage nach Bekanntgabe des Bescheids bis zur vollständigen Rückzahlung mit fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.
Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen an, dass die vom Kläger mit dem Förderantrag eingereichte und zur Grundlage des Zuwendungsbescheids gemachte Kostenermittlung vom 1. Juni 2011 keine Kostenposition über Wartungsverträge enthalten habe. Wartungsverträge gehörten zudem zum Bereich der Unterhaltung der geförderten Maßnahme und seien deshalb nach Nr. 2.3 der Allgemeinen Regelungen der Förderrichtlinie nicht förderfähig. Mit dem 15. Mittelabruf seien entgegen der Kostenschätzung und der Förderrichtlinie Kosten für Wartungsleistungen geltend gemacht worden. Die Summe der abgerechneten Wartungsverträge betrage 45.220,00 Euro (brutto). In Umsetzung des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 65/2011 werde die Zuwendung deshalb in dieser Höhe gekürzt und in gleicher Höhe sanktioniert, weil der Betrag der nicht förderfähigen Kosten über 3 Prozent der mit dem 15. Mittelabruf beantragten Mittel (450.874,79 Euro) liege, sodass sich die Rückforderung auf 90.440,00 Euro summiere. Der Zuwendungsbescheid könne aus den vorgenannten Gründen nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) widerrufen werden. Das öffentliche Interesse an einer wirtschaftlichen Haushaltsführung sei dabei höher zu bewerten als das Interesse des Klägers am Behaltendürfen der Mittel. Die Erstattungsforderung wurde auf § 49a Abs. 1 VwVfG gestützt. Die Zinsforderung wurde nicht begründet.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 legte der Kläger persönlich - vertreten durch seinen Geschäftsführer - gegen den Widerrufsbescheid Widerspruch ein. Zur Begründung führte er mit Schreiben vom 27. Februar 2015 das hohe Landesinteresse an der geförderten Maßnahme und die fehlende Beanstandung durch die beteiligten Behörden (Kommunalaufsicht, Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz sowie Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung) an.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 rechnete der Beklagte die im Widerrufsbescheid vom 3. Februar 2015 festgesetzte Erstattungsforderung in Höhe von 90.440,00 Euro gegen einen Auszahlungsanspruch des Klägers aus einem anderen Fördervorhaben in Höhe von insgesamt 104.830,59 Euro auf.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2015 zeigten die Prozessbevollmächtigten des Klägers dem Beklagten die Vertretung des Klägers an und kündigten an, nach Akteneinsicht den Widerspruch des Klägers zu begründen. Dazu kam es nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Widerrufsbescheid. Die Begründung zur Sanktionierung in Höhe von 45.220,00 Euro präzisierte er dahingehend, dass der in Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 65/2011 vorgegebene Schwellenwert von 3 Prozent überschritten worden sei, weil der prozentuale Anteil der gekürzten Mittel (45.220,00 Euro) im Verhältnis zur Höhe der mit dem 15. Mittelabruf beantragten Mittel (450.874,79 Euro) 10,03 Prozent betrage und somit 7,03 Prozent über dem Schwellenwert liege. Hinsichtlich der Sanktionierung bestehe kein Ermessen. Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 65/2011 schreibe die Sanktionierung als zwingende Rechtsfolge vor.
Am 23. Juli 2015 hat der Kläger Klage gegen den Widerrufsbescheid vom 3. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juli 2015 erhoben.
Er meint, der Widerruf lasse sich nicht auf § 49 Abs. 3 VwVfG stützen. Es liege keine Zweckverfehlung im Sinne der Vorschrift vor. Der Zuwendungsbescheid verweise hinsichtlich der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ausdrücklich auf seinen Kostenplan vom 1. Juni 2011. Im Kostenplan seien auch die Wartungsverträge enthalten gewesen. Zudem sei dem Beklagten ein blauer Aktenordner mit der Ausführungsplanung für das Vorhaben einschließlich der Leistungsverzeichnisse überreicht worden. Der Ordner sei Herrn T... persönlich in der Geschäftsstelle des Beklagten vom Geschäftsführer des Klägers in Fürstenwalde übergeben worden. Die Übergabe sei mutmaßlich bereits im September 2011 erfolgt. Der genaue Zeitpunkt sei ihm, dem Kläger, nicht mehr erinnerlich.
Er habe auch keinen Auflagenverstoß begangen. Der Wartungskostenausgleich sei vielmehr in Absprache mit dem Beklagten erfolgt. So habe Herr T... ihm telefonisch ausdrücklich empfohlen, die Wartungsarbeiten noch vor Eintritt der Fälligkeit zu bezahlen, da sie nur dann innerhalb der Laufzeit des Zuwendungsverfahrens erstattet werden könnten.
Selbst wenn der Tatbestand des § 49 Abs. 3 VwVfG erfüllt wäre, sei der Widerruf ermessensfehlerhaft. Insbesondere überwiege hier nicht das öffentliche Interesse an einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung. Das Ministerium habe in einer Erklärung eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Wassermanagementmaßnahme politisch gewünscht sei und an ihr ein besonderes Interesse bestehe. Der Beklagte habe zudem einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen, indem er mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 mitgeteilt habe, dass die Verwendungsnachweisprüfung keine Beanstandungen ergeben habe und der Vorgang als abgeschlossen gelte, sofern nicht neue Tatsachen bekannt würden. Bei den Wartungsverträgen handele es sich jedoch nicht um neue Tatsachen, da dem Beklagten spätestens auf Grund des Schreibens vom 23. Januar 2012 bekannt gewesen sei, dass auch für Wartungsarbeiten Ausgaben vorgesehen gewesen seien. Der Widerruf sei mehr als drei Jahre nach Erlangung dieser Kenntnis und damit zu spät erfolgt.
Auch die Sanktionierung sei rechtswidrig. Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 65/2011 sei keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Sanktionierung. Zudem sei die Berechnung des Beklagten fehlerhaft. Es dürfe bei der Berechnung nicht auf den letzten Teilmittelabruf abgestellt werden, sondern allenfalls auf den gesamten Mittelabruf. Jedenfalls könne ihm kein Verschuldensvorwurf gemacht werden, nachdem die beteiligten Behörden ihn durch ihr vor dem Widerruf gezeigtes Verhalten in den Glauben gelassen hätten, die Wartungskosten seien förderfähig.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2015 ergänzend beantragt, die Beklagte zu verpflichten an ihn 90,440,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zugesichert hat, diesen Betrag an den Kläger auszuzahlen, haben die Beteiligten insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt,
1. den Widerrufsbescheid des Beklagten vom 3. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2015 aufzuheben,
2. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt seine Bescheide und trägt ergänzend unter anderem vor: Der Widerruf sei rechtmäßig. Der Zuwendungszweck sei teilweise verfehlt worden. Kosten für die Wartung fielen erst während des Betriebs des Steuer- und Überwachungssystems an. Gegenstand der Fördermaßnahme sei aber nur die erstmalige Schaffung des Systems gewesen. Künftig anfallende Wartungskosten seien auch nicht Gegenstand der eingereichten Kostenkalkulation gewesen. Die Wartungsverträge seien erst im letzten Quartal des Jahres 2013 abgeschlossen worden. Der Kläger habe auch keine inhaltliche Erweiterung des Zuwendungszwecks auf den Bereich der Wartungskosten beantragt. Offensichtlich verhalte es sich so, dass die Maßnahme insgesamt etwas günstiger geworden sei als ursprünglich veranschlagt. Der Kläger habe deswegen wohl versucht, nicht mehr benötigte Fördermittel anderweitig zu verwenden.
Auch die Sanktionierung sei nicht zu beanstanden. Die einschlägige Vorschrift verwende den maßgeblichen Begriff des Zahlungsantrags im Singular, sodass die Kürzung für jeden Mittelabruf zu prüfen sei. Der Kläger sei auch für die Angabe des nicht förderfähigen Betrags verantwortlich, da er die Förderkriterien gekannt und unter Punkt 7 des Fördermittelantrags erklärt habe, dass er die Folgekosten aus dem Betrieb des Systems, mithin auch Wartungskosten, aus Beiträgen zur Gewässerunterhaltung, dem Schöpfwerksbetrieb und den Beiträgen zur Bedienung der Stauanlage finanzieren werde.
Ein sog. blauer Aktenordner sei ihm, dem Beklagten, nicht vorgelegt worden. Die Ausführungsplanung sei vielmehr der Koordinierungsstelle vorzulegen gewesen. Ihm seien von dort lediglich Sichtvermerke zugearbeitet worden.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, wie folgt Beweis zu erheben:
Der Beklagtenseite aufzugeben, den blauen Aktenordner mit Antragsunterlagen und insbesondere Wartungsverträgen sowie der gesamten Ausführungsplanung der von dem Geschäftsführer der Klägerin im September 2011 Herrn T..., dem Mitarbeiter der Beklagtenseite, persönlich in der Geschäftsstelle in Fürstenwalde ausgehändigt wurde, im laufenden Verfahren herauszugeben.
Der Antrag ist abgelehnt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (zwei Beiakten), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
I.
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
II.
Soweit über die Klage noch zu entscheiden ist, ist sie als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nur vor, soweit der Beklagte den Zuwendungsbetrag in Höhe von 2.256.572,44 Euro um mehr als 45.220,00 Euro widerrufen, einen Erstattungsbetrag von mehr als 45.220,00 Euro festgesetzt und Zinsen aus einem Betrag von mehr als 45.220,00 Euro beansprucht hat. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:
Der Kürzungsbetrag in Höhe von 90.440,00 Euro setzt sich zusammen aus den nicht als förderfähig anerkannten Kosten für die Wartungsverträge in Höhe von 45.220,00 Euro und einer Sanktion in gleicher Höhe. Erstere Kürzung ist rechtmäßig (dazu 1.), nicht aber die weitere Kürzung in Form der Sanktion (dazu 2.).
1. Rechtsgrundlage für die Kürzung ist nicht Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 (im Folgenden: VO (EU) 65/2011). Danach ist der Begünstigte bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zwar zur Rückzahlung dieser Beträge verpflichtet. Diese Vorschrift enthält aber keine Ermächtigung für die nach deutschem Recht erforderliche vorherige Aufhebung des Zuwendungsbescheids in Höhe des Rückzahlungsbetrags (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Juli 2018 – 12 K 10347/17 –, juris, Rn. 29 m. w. N.). Folgerichtig hat der Beklagte den Zuwendungsbescheid teilweise widerrufen. Einschlägig ist insoweit § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Eine solche Zweckverfehlung liegt hier hinsichtlich der Kosten für die Wartungsverträge vor.
Der mit einer Zuwendung verfolgte Zweck ergibt sich aus der ihr zu Grunde liegenden Rechtsgrundlage, insbesondere dem Zuwendungsbescheid (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1990 – 3 B 88/90 –, juris, Rn. 4). Für die Auslegung eines Zuwendungsbescheids ist maßgeblich, wie ihn der Begünstigte unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste (vgl. VGH Bayern, Urteil vom 15. Oktober 2008 – 22 B 06.986 –, juris, Rn. 25; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Mai 1994 – 8 A 3885/93 –, juris, Rn. 17). Hiervon ausgehend sind die Kosten für die streitgegenständlichen Wartungsverträge nicht von der Zweckbestimmung des Zuwendungsbescheids vom 11. Oktober 2011 erfasst. Dieser wird unter Nr. 2 des Zuwendungsbescheids näher beschrieben. Dort wird nur von der „Anschaffung“ bestimmter Hard- und Software, nicht aber auch von deren Wartung gesprochen. Zudem nimmt der Zuwendungsbescheid unter Nr. 4 auf die Kostenermittlung des Klägers vom 1. Juni 2011 Bezug. In ihr sind, wie der Beklagte richtig erkannt hat, die streitgegenständlichen Wartungsverträge nicht ausdrücklich als Kostenposition angeführt. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass er davon ausgehe, dass die Kosten für die Wartungsverträge vorwiegend in den Positionen 01.14 („Inbetriebnahme Funk und Hardware“) und 02.06 („Kompaktstationen, Regenmesser mit Datenloggern, Datenübertragungseinrichtungen, Solarpanel, Pufferakku, Zubehör, Montage und Inbetriebnahme, Umfahrschutz“) enthalten seien, bietet der Wortlaut der entsprechenden Positionen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass von ihnen auch die Wartungsverträge umfasst sind. Es hätte dem Kläger oblegen, dafür Sorge zu tragen, dass die Wartungsverträge eigenen Kostenpositionen zugewiesen werden.
Soweit der Kläger auf den sog. blauen Aktenordner mit der Ausführungsplanung nebst Leistungsverzeichnissen verweist, ändert dies nichts am Vorliegen einer Zweckverfehlung. Der auf die Vorlage des Ordners durch den Beklagten gerichtete Beweisantrag nach § 98 VwGO i. V. m. § 421 der Zivilprozessordnung (ZPO) war gem. § 86 Abs. 2 VwGO schon deshalb abzulehnen, weil der Kläger keine Beweistatsache gem. § 98 VwGO i. V. m. § 424 Nr. 2 ZPO bezeichnet hat. Zudem kommt es auf den genauen Inhalt des blauen Aktenordners nicht entscheidungserheblich an. Soweit es um die Ausführungsplanung nebst Leistungsverzeichnissen geht, ist die Kammer auf Grund der vom Kläger vorgelegten Kopien davon überzeugt, dass diese Dokumente in dem blauen Aktenordner enthalten und darin auch die streitgegenständlichen Wartungsverträge aufgeführt sind. Diese Dokumente wurden jedoch gerade nicht zum Gegenstand des Zuwendungsbescheids gemacht. Nach der überzeugenden herrschenden Meinung zu § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG muss die Zweckbindung aber in dem Verwaltungsakt selbst mit hinreichender Bestimmtheit und Deutlichkeit zum Ausdruck kommen (vgl. Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 49 Rn. 129; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 49 Rn. 65, jeweils m. w. N.). Für diese Sichtweise spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift („für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet“).
Kommt es maßgeblich auf den Inhalt des Zuwendungsbescheids an, spielt es auch keine Rolle, ob der Abschluss der Wartungsverträge wegen der Verlängerung der Gewährleistung für die entsprechenden Gewerke wirtschaftlich sinnvoll war.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ferner behauptet hat, dass ihm Herr T..., ein Mitarbeiter des Beklagten, „zugesichert“ habe, dass für die Förderfähigkeit der Wartungsverträge „eine Lösung gefunden werde“, kann deshalb auch dieser Vortrag der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Etwaige mündliche Auskünfte oder Zusagen müssen Eingang in den Bewilligungsbescheid finden, d. h. dort zumindest angedeutet sein, andernfalls sind sie für die Bestimmung des Zuwendungszwecks unbeachtlich.
Auf den blauen Aktenordner kommt es auch deshalb nicht entscheidungserheblich an, weil der Kläger die Aufhebung des Teilwiderrufs in entsprechender Höhe auch dann nicht verlangen könnte, wenn die Wartungsverträge entgegen der Überzeugung der Kammer vom Zuwendungszweck erfasst wären. Denn in diesem Fall wäre der Teilwiderruf nach § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 47 VwVfG in eine Teilrücknahme nach § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m § 48 Abs. 1 VwVfG umzudeuten (vgl. zur Möglichkeit der Umdeutung gerade auch durch das Gericht BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 – 6 C 20/05 –, juris, Rn. 101). Der Zuwendungsbescheid wäre in diesem Fall wegen eines Verstoßes gegen Art. 71 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (im Folgenden: VO (EG) 1698/2005) i. V. m. Nr. 2.3 der Allgemeinen Bestimmungen der Förderrichtlinie rechtswidrig. Nach Art. 71 Abs. 3 VO (EG) 1698/2005 werden „[d]ie Regeln für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben ... vorbehaltlich der in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Modalitäten … auf nationaler Ebene festgelegt“. Eine solche Festlegung ist hier durch die Förderrichtlinie erfolgt. Über Art. 71 Abs. 3 VO (EG) 1698/2005 erlangen diese an sich nur intern die Behörde bindenden Verwaltungsvorschriften Außenwirkung im Verhältnis zum Zuwendungsempfänger. Nach Nr. 2.3 der Allgemeinen Bestimmungen der Förderrichtlinie sind Unterhaltungskosten für wasserwirtschaftliche Anlagen, zu denen die Kosten der Wartungsverträge zweifellos zählen, eindeutig nicht förderfähig. Dies hat auch der Kläger nicht bestritten. In Höhe der Kosten für die Wartungsverträge wäre der Zuwendungsbescheid demzufolge wegen der fehlenden Zuschussfähigkeit dieser Kosten von Anfang an rechtswidrig gewesen.
Die anfängliche Rechtswidrigkeit würde sich außerdem aus einem Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ergeben. Denn versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall ohne rechtfertigende Gründe über diese Praxis hinwegsetzt und trotz des Fehlens ansonsten geforderter Voraussetzungen die Leistung gewährt. Damit ist auch die verwaltungsinterne Nichtbeachtung einer Verwaltungsvorschrift ein unmittelbarer Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und führt zur Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Verwaltungsakts (vgl. VGH Bayern, Urteil vom 5. November 2013 – 19 B 09.1559 –, juris, Rn. 26 m. w. N.). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Verwaltungspraxis hinsichtlich der Förderfähigkeit von Unterhaltungskosten für wasserwirtschaftliche Anlagen entsprechend den Richtlinien verfahren ist, sodass eine - hier unterstellte - Abweichung im vorliegenden Fall gleichheitswidrig wäre.
Der Umdeutung des Teilwiderrufs in eine Teilrücknahme stünde auch nicht § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 47 Abs. 3 VwVfG entgegen. Diese Vorschrift verbietet die Umdeutung eines gebundenen Verwaltungsakts in einen Ermessensverwaltungsakt. Die Umdeutung eines Ermessensverwaltungsakts in einen (anderen) Ermessensverwaltungsakt - wie hier - ist hingegen grundsätzlich möglich, sofern Ermessensgrundlage und Ermessensrahmen unverändert oder vergleichbar bleiben (vgl. Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 47 Rn. 65). Zwar hat bei einer Entscheidung nach § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes die Behörde nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, ob sie den Bewilligungsbescheid widerrufen will, während das Ermessen der Behörde bei einer Entscheidung nach § 48 Abs. 1 VwVfG in mehrfacher Hinsicht gesetzlich intendiert ist, je nachdem ob der Begünstigte sich nach § 48 Abs. 2 VwVfG auf Vertrauensschutz berufen kann oder die Berufung auf Vertrauensschutz ausgeschlossen ist. Ob insoweit allerdings von einer unterschiedlichen gesetzlichen Regelung des Ermessensrahmens gesprochen werden kann, die einer Umdeutung eines Widerrufs in eine Rücknahme nach § 47 Abs. 3 VwVfG entgegensteht (so etwa VG Frankfurt am Main, Gerichtsbescheid vom 28. Mai 2002 – 1 E 5202/01 –, juris, Rn. 19), kann dahinstehen.
§ 48 Abs. 2 VwVfG ist hier nicht anwendbar. Denn nationales Recht gilt nicht, wenn bei der Aufhebung der Bewilligung der Beihilfe und bei der Rückforderung zu Unrecht gewährter Beträge der zu beachtende Vertrauensschutz unionsrechtlich ausdrücklich geregelt ist und diese Regelung abschließend ist (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 21 ZB 14.2868 –, juris, Rn. 15). Dies gilt auch für den Fall, dass die in Rede stehende Zuwendung - wie hier - aus Mitteln des Landes kofinanziert wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Mai 2014 – 10 S 1719/13 –, juris, Rn. 40). Vorliegend enthält Art. 5 Abs. 3 VO (EU) 65/2011 eine abschließende Regelung zum Vertrauensschutz. Danach besteht die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beträgen nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten billigerweise nicht erkannt werden konnte. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Ein Irrtum der zuständigen Behörde liegt nicht bereits dann vor, wenn die Behörde bei Bewilligung der Beihilfe von der Fehlvorstellung geleitet war, die Bewilligungsvoraussetzungen seien gegeben. Der Begriff des Irrtums der zuständigen Behörde beschreibt nicht nur die - von Fällen des Vorsatzes abgesehen - stete Ursache einer fehlerhaften Bewilligung, sondern setzt voraus, dass der Fehler dem Verantwortungsbereich der Behörde zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 3 B 20/12 –, juris, Rn. 10 zum strukturgleichen Art. 49 Abs. 4 Unterabs. 1 der Verodnung (EG) Nr. 2419/2001). Den Vortrag des Klägers als wahr unterstellt würde hinsichtlich der zu Unrecht ausgezahlten Mittel für die Wartungsverträge hier allenfalls eine Mitverantwortung des Beklagten bestehen. Ob eine solche für die Anwendung des Art. 5 Abs. 3 VO (EU) 65/2011 genügt, erscheint zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Jedenfalls konnte der Kläger den Irrtum billigerweise erkennen. Denn nach seinem eigenen Vortrag wusste er um die Problematik der Förderfähigkeit der Kosten für die Wartungsverträge. Andernfalls hätte für ihn kein Grund bestanden, das Thema mit dem Beklagten zu erörtern. Zudem ergab sich die fehlende Förderfähigkeit ersichtlich aus Nr. 2.3 der Allgemeinen Bestimmungen der Förderrichtlinie, auf die der Zuwendungsbescheid als Rechtsgrundlage der Bewilligung ausdrücklich hinweist.
Wäre § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 48 Abs. 2 VwVfG vorliegend nicht durch Art. 5 Abs. 3 VO (EU) 65/2011 verdrängt, hätte dies im Übrigen kein anderes Ergebnis zur Folge. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 48 Abs. 2 VwVfG im Verhältnis zwischen Hoheitsträgern nicht anwendbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2006 – 3 C 23/05 –, LKV 2006, 558, 559 f.). Sowohl bei dem Beklagten als auch dem Kläger handelt es sich um Hoheitsträger.
Dem Teilwiderruf - bzw. im Fall der Umdeutung: der Teilrücknahme - steht auch nicht die Jahresfrist des § 49 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG entgegen. Da keine vorrangige Regelung im Unionsrecht ersichtlich ist, findet die Vorschrift vorliegend zwar Anwendung. Die Jahresfrist beginnt jedoch erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der zuständige Amtswalter den Widerrufsgrund bzw. die Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Verwaltungsakts positiv erkannt hat und ihm die weiteren für die Aufhebungsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – GrSen 1/84 –, juris, Rn. 17). Von der positiven Kenntnis des Widerrufsgrunds der Zweckverfehlung bzw. der Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheids kann hier frühestens ab dem Zeitpunkt des Zugangs des vorläufigen Prüfberichts der Bescheinigenden Stelle vom 15. Oktober 2014 bei dem Beklagten ausgegangen werden. Zur Herstellung der Entscheidungsreife gehört zudem die - hier mit Schreiben vom 5. November 2014 eingeleitete - Anhörung des Betroffenen, die der Wahrung des in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren gebotenen rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2008 – 2 B 60/08 –, juris, Rn. 7). Der Widerrufsbescheid vom 3. Februar 2015 wurde ausgehend davon binnen eines Jahres erlassen.
Der Teilwiderruf leidet schließlich auch nicht an Ermessensfehlern. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass wegen des - von dem Beklagten ausdrücklich angesprochenen - haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Zuwendungen, die ihren Zweck - wie hier - verfehlen, im Regelfall das Widerrufsermessen nur durch Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 – 3 C 8/14 –, juris, Rn. 17). Im Fall einer Umdeutung in eine Teilrücknahme lägen die Dinge im Ergebnis genauso. Zwar liegt nach der Rechtsprechung des 10. Senats des Bundesverwaltungsgerichts bei der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG grundsätzlich kein Fall intendierten Ermessen vor, und zwar auch nicht im Bereich des Zuwendungsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 15/14 –, juris, Rn. 29). Dies betrifft jedoch allein Zuwendungen, die ihre Rechtsgrundlage ausschließlich im nationalen Recht finden. Bei unionsrechtswidrigen Beihilfen besteht hingegen ein gesteigertes Rückforderungsinteresse. Denn die Mitgliedstaaten haben die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte unionsfinanzierte Subventionen wieder einzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Unionsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit dieser Verpflichtung unvereinbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Mai 2014 – 10 S 1719/13 –, juris, Rn. 53 m. w. N. auch zur Rechtsprechung des EuGH).
2. Soweit der Beklagte die Zuwendung auf der Grundlage von Art. 30 VO (EU) 65/2011 um weitere 45.220 Euro gekürzt hat, erweist sich dies aus den nachfolgenden Gründen hingegen als rechtswidrig.
Auch diese Kürzung kann nicht unmittelbar auf EU-Recht gestützt werden. Vielmehr bedarf es auch in diesem Fall zunächst einer Aufhebung des Zuwendungsbescheids in entsprechender Höhe. Über die Widerrufsgründe des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwVfG hinaus ergibt sich insoweit ein besonderer Widerrufsgrund nach Maßgabe europäischen Rechts aus § 49 Abs. 3 VwVfG i. V. m. der einschlägigen Sanktionsbestimmung (vgl. zu einer Sanktion nach Art. 72 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 wegen Falschangaben OVG Lüneburg, Urteil vom 21. April 2015 – 10 LB 31/13 –, juris, Rn. 71).
Anders als der Beklagte angenommen hat, ist vorliegend jedoch nicht die Sanktionsbestimmung des Art. 30 VO (EU) 65/2011, sondern Art. 63 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 (im Folgenden: VO (EU) 809/2014) einschlägig.
Zwar ist die VO (EU) Nr. 65/2011 hier grundsätzlich zeitlich und sachlich anwendbar. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (im Folgenden: VO (EG, Euratom) 2988/95) bestimmt jedoch, dass bei einer späteren Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend gelten. Das damit auf verwaltungsrechtliche Sanktionen anzuwendende Günstigkeitsprinzip ist Ausdruck des Grundsatzes der rückwirkenden Anwendung des milderen Strafgesetzes, der zu den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten gehört und als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2014 – 3 C 31/13 –, juris, Rn. 24).
Art. 30 VO (EU) Nr. 65/2011 wurde durch Art. 63 VO (EU) 809/2014 ersetzt. Letztere Bestimmung ist auch weniger streng, weil der maßgebliche Schwellenwert für das Eingreifen der Verwaltungssanktion dort 10 Prozent statt lediglich 3 Prozent beträgt.
Die Übergangsvorschrift des Art. 43 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014, der die VO (EU) 65/2011 für Altfälle als fortgeltend erklärt, steht der Anwendung von Art. 63 VO (EU) 809/2014 nicht entgegen. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass die im Regelungsbereich der Gemeinsamen Agrarpolitik üblichen Übergangsregelungen die Anwendung des Günstigkeitsprinzips nicht ausschließen. Soweit sich - wie hier - aus dem jeweiligen Rechtsakt kein anderer Hinweis ergibt, lassen sie das mit der Rahmenregelung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 allgemein eingeführte Günstigkeitsprinzip unberührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2014 – 3 C 31/13 –, juris, Rn. 27 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des EuGH).
Art. 63 Abs. 1 VO (EU) 809/2014 lautet wie folgt:
„Die Zahlungen werden auf der Grundlage der Beträge berechnet, deren Förderfähigkeit bei den Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 48 festgestellt wurde.
Die zuständige Behörde prüft den vom Begünstigten erhaltenen Zahlungsantrag und setzt die förderfähigen Beträge fest. Sie setzt Folgendes fest:
a) den auf der Grundlage des Zahlungsantrags und des Gewährungsbeschlusses an den Begünstigten auszuzahlenden Betrag;
b) den nach Prüfung der Förderfähigkeit der im Zahlungsantrag angegebenen Kosten an den Begünstigten auszuzahlenden Betrag.
Liegt der gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe a ermittelte Betrag mehr als 10 % über dem gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe b festgestellten Betrag, so wird für den gemäß Buchstabe b festgestellten Betrag eine Verwaltungssanktion verhängt. Der Sanktionsbetrag beläuft sich auf die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen, geht jedoch nicht über eine vollständige Rücknahme der Unterstützung hinaus.
Sanktionen werden jedoch nicht verhängt, wenn der Begünstigte zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass die Einbeziehung des nicht förderfähigen Betrags nicht auf ein Verschulden seinerseits zurückzuführen ist, oder wenn die zuständige Behörde sich anderweitig davon überzeugt hat, dass der Fehler nicht bei dem betreffenden Begünstigten liegt.“
Der Schwellenwert von 10 Prozent ist vorliegend überschritten. Für die Berechnung des maßgeblichen Differenzbetrags ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf den Gesamtbetrag aller Mittelabrufe abzustellen, sondern auf den konkreten (hier: 15.) Mittelabruf, mit dem die Erstattung der beanstandeten Kosten beantragt wurde. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung, die auf den vom Begünstigten erhaltenen Zahlungsantrag und nicht etwa auf die vom Begünstigten erhaltenen Zahlungsanträge abstellt. Zudem spricht die Verordnung an anderer Stelle ebenfalls im Zusammenhang mit Sanktionen ausdrücklich von dem „Gesamtbetrag der Zahlungen“, so etwa in Art. 73 Abs. 4 VO (EU) 809/2014. Es hätte daher nahegelegen, diesen Begriff auch im Kontext des Art. 63 Abs. 1 VO (EU) 809/2014 zu verwenden, wenn vom Verordnungsgeber als Ausgangspunkt der Betrachtung die Gesamthöhe der Förderung gewollt gewesen wäre.
Die Anwendung des Art. 63 Abs. 1 VO (EU) 809/2014 auf den vorliegenden Fall ergibt folgendes Bild: Im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 Buchstabe a VO (EU) 809/2014 hat der Kläger mit dem maßgeblichen 15. Mittelabruf einen Betrag in Höhe 450.874,79 Euro geltend gemacht. Förderfähig im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 Buchstabe b VO (EU) 809/2014 war unter Abzug der Kosten für die Wartungsverträge in Höhe von 45.220,00 Euro nur ein Betrag in Höhe von 405.654,79 Euro. 450.874,79 sind 111,15 Prozent von 405.654,79. Der beantragte Zahlungsbetrag lag somit um 11,15 Prozent über dem tatsächlich förderfähigen Betrag und folglich über dem Schwellenwert von 10 Prozent gem. Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 3 VO (EU) Nr. 809/2014.
Der Kläger kann sich auch nicht auf Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 4 VO (EU) 809/2014 berufen. Sanktionen werden danach nicht verhängt, wenn der Begünstigte zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass die Einbeziehung des nicht förderfähigen Betrags nicht auf ein Verschulden seinerseits zurückzuführen ist, oder wenn die zuständige Behörde sich anderweitig davon überzeugt hat, dass der Fehler nicht bei dem betreffenden Begünstigten liegt. Seiner Verantwortung für die Angabe der Kosten für die Wartungsverträge ist der Kläger aber nicht wegen der geltend gemachten mündlichen Abstimmung mit dem zuständigen Sachbearbeiter Herrn T... enthoben. Denn rechtswidrige mündliche Auskünfte einzelner Mitarbeiter der zuständigen Behörde gegen erkennbar anders lautenden Förderbestimmungen (hier: Nr. 2.3 der Allgemeinen Bestimmungen der Förderrichtlinie) führen nicht zur Annahme eines schuldlosen Verhaltens des Zuwendungsempfängers (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 21. April 2015 – 10 LB 31/13 –, juris, Rn. 82 m. w. N.).
Gleichwohl erweist sich die Sanktion nach Ansicht der Kammer in der vorliegenden Fallkonstellation als rechtswidrig.
Art. 63 Abs. 1 VO (EU) 809/2004 bzw. Art. 30 Abs. 1 VO (EU) 65/2011 liegt jeweils ersichtlich der Regelfall zu Grunde, dass der Zahlungsantrag vor der Auszahlung einer Verwaltungskontrolle unterzogen und dabei die Förderfähigkeit der mit dem Zahlungsantrag geltend gemachten Beträge geprüft wird. Nach Abschluss dieser Prüfung erfolgt die Auszahlung ggf. abzüglich einer Kürzung in Höhe der nicht förderfähigen Ausgaben und ggf. eines Strafbetrags bei Überschreiten des Schwellenwerts.
Von diesem Regelfall unterscheidet sich der vorliegende Fall dadurch, dass die fehlende Förderfähigkeit der Kosten für die Wartungsverträge erst nach Abschluss der Veraltungskontrolle und Auszahlung der Mittel aufgefallen ist, und zwar im Rahmen einer sog. vertieften Stichprobenprüfung durch die sog. Bescheinigende Stelle, die nicht am Verwaltungskontrollverfahren teilnimmt, sondern gem. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bzw. Art. 7 der Verordnung (EG) 1290/2005 die Richtigkeit, Vollständigkeit und Genauigkeit der Rechnungen der Zahlstelle gegenüber der Kommission bescheinigt. Auf eine solche Fallkonstellation ist Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 3 VO (EU) 809/2014 bzw. Art. 30 Abs. 1 Unterabs. 3 VO (EU) 65/2011 nach Ansicht der Kammer nicht anwendbar.
Für die Anwendbarkeit der Sanktionsregelung des Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 3 VO (EU) 809/2014 bzw. Art. 30 Abs. 1 Unterabs. 3 VO (EU) 65/2011 auf die vorliegende Fallkonstellation spricht zwar der insoweit offene Wortlaut der Bestimmungen. Danach erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein Zahlungsantrag - etwa auf Grund eines Hinweises von einer anderen Behörde - einer erneuten Verwaltungskontrolle unterzogen und im Anschluss daran ein Strafbetrag erhoben wird. Dafür spricht auch, dass Art. 3 Abs. 1 VO (EG, Euratom) 2988/95 für die Verhängung von Verwaltungssanktionen eine Verjährungsfrist von mindestens drei Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit vorsieht. Im Falle einer Sanktion nach Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 3 VO (EU) 809/2014 bzw. Art. 30 Abs. 1 Unterabs. 3 VO (EU) 65/2011 liegt die Begehung der Unregelmäßigkeit in der Angabe des nicht förderfähigen Betrags. Dass eine erste Verwaltungskontrolle eines Zahlungsantrags erst mehr als drei Jahre nach dessen Einreichung stattfindet, erscheint unter gewöhnlichen Umständen allerdings ausgeschlossen, sodass die Verjährungsregelung in Bezug auf eine Sanktion nach Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 3 VO (EU) 809/2014 bzw. Art. 30 Abs. 1 Unterabs. 3 VO (EU) 65/2011 nur dann einen praktischen Anwendungsbereich hätte, wenn der Zahlungsantrag auf Grund neuer Erkenntnisse auch nach längerer Zeit einer erneuten Verwaltungskontrolle unterzogen werden dürfte.
Gegen die Anwendbarkeit der Sanktionsregelung des Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 3 VO (EU) 809/2014 bzw. Art. 30 Abs. 1 Unterabs. 3 VO (EU) 65/2011 in der vorliegenden Fallkonstellation spricht jedoch, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH eine Sanktion, selbst wenn sie keinen strafrechtlichen Charakter hat, nur dann verhängt werden darf, wenn sie auf einer klaren und unzweideutigen Rechtsgrundlage beruht (vgl. EuGH, Urteil vom 25. September 1984 – 117/83 –, juris, Rn. 11; Urteil vom 18. November 1987 – 137/85 –, juris, Rn. 15; Urteil vom 12. Dezember 1990 – C-172/89 –, juris, Rn. 9; Urteil vom 6. April 2006 – C-274/04 –, juris, Rn. 15). Insoweit sind Wortlaut, Textzusammenhang und Zweck der Sanktionsbestimmung zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. September 1984 – 117/83 –, juris, Rn. 11 u. 16).
Der Wortlaut von Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 3 VO (EU) 809/2014 bzw. Art. 30 Abs. 1 Unterabs. 3 VO (EU) 65/2011 schließt eine Anwendung auf die vorliegende Fallkonstellation zwar, wie oben bereits ausgeführt wurde, nicht aus. Das allein reicht hingegen nicht aus, um eine klare und unzweideutige Grundlage für die Verhängung einer Sanktion zu bilden. Eine ausdrückliche Regelung in Bezug auf förderfähige Ausgaben, die bei anderen Kontrollen festgestellt werden, ist zwar in Art. 63 Abs. 2 Satz 1 EUV 809/2014 und Art. 30 Abs. 3 VO (EU) 65/2011 erfolgt. Dabei wird aber nicht etwa wie in Art. 27 Abs. 1 VO (EU) 809/2014 bzw. Art. 11 Abs. 5 VO (EU) 65/2011 allgemein auf die Kontrollergebnisse anderer Dienststellen, Einrichtungen oder Organisationen verwiesen, sondern nur auf bestimmte Kontrollen im Bereich der sog. Zahlstelle. Art. 30 Abs. 3 VO (EU) 65/2011 erwähnt nur Vor-Ort-Kontrollen nach Art. 25 VO (EU) 65/2011 und Ex-post-Kontrollen nach Art. 29 VO (EU) 65/2011. Art. 63 Abs. 2 Satz 1 VO (EU) 809/2014 verweist lediglich auf Vor-Ort-Kontrollen nach Art. 49 VO (EU) 809/2014. Um solche Kontrollen geht es bei der vertieften Stichprobenkontrolle durch die Bescheinigende Stelle jedoch nicht. Dass der Verordnungsgeber sich in der Entsprechungsklausel auf bestimmte Kontrollverfahren beschränkt hat, spricht für ein beredtes Schweigen im Hinblick auf andere Kontrollverfahren.
Art. 27 Abs. 1 VO (EU) 809/2014 bzw. Art. 11 Abs. 5 VO (EU) 65/2011 können auch nicht ergänzend herangezogen werden. Art. 11 Abs. 5 VO (EU) 65/2011 befindet sich im Titel I der Verordnung. Nach Art. 6 Abs. 1 VO (EU) 65/2011 gilt dieser Titel nur für Fördermittel, die gemäß Art. 36 VO (EG) 1698/2005 oder gemäß Art. 63 Buchstabe a VO (EG) 1698/2005 für Vorhaben im Rahmen der unter Schwerpunkt 2 festgelegten Maßnahmen gewährt werden. Die vorliegende Fördermaßnahme findet ihre Grundlage jedoch in Art. 20 Buchstabe b Ziffer v i. V. m. Art. 30 VO (EG) 1698/2005. Auch Art. 27 Abs. 1 VO (EU) 809/2014 steht nicht etwa in Titel I (Allgemeine Bestimmungen) der Verordnung, sondern im Titel III (Kontrollen). Titel IV enthält jedoch in dessen Kapitel II eigene Kontrollvorschriften für nicht flächenbezogene und nicht tierbezogene Maßnahmen (um eine solche Maßnahme handelt es sich hier) zur Entwicklung des ländlichen Raums, die keine dem Art. 27 Abs. 1 VO (EU) 809/2014 entsprechende Bestimmung enthalten. Darüber hinaus regeln auch die vorbezeichneten Vorschriften nicht ausdrücklich die vorliegende Fallkonstellation, dass Ergebnisse der Überprüfungen anderer Dienststellen erst nach Abschluss der Verwaltungskontrolle bekannt werden.
Weiterhin spricht der mit der Verwaltungskontrolle verfolgte Zweck dagegen, dass ein entsprechendes Verfahren nach dessen Abschluss, der dem Kläger hier mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 ausdrücklich mitgeteilt wurde, mit der Folge einer Sanktion wiedereröffnet bzw. erneut durchgeführt wird. Nach Erwägungsgrund 7 Satz 1 VO (EU) 65/2011 verfolgen die Kontrollen eine abschreckende Wirkung. Deshalb sollten die Zahlungen grundsätzlich erst geleistet werden, wenn die Kontrollen der Förderfähigkeit abgeschlossen sind. Eine erneute Kontrolle nach erfolgter Auszahlung kann diesen Zweck nicht mehr erreichen. Sie hätte einen vorwiegend repressiven Charakter.
Gegen die Anwendbarkeit von Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 3 VO (EU) 809/2014 bzw. Art. 30 Abs. 1 Unterabs. 3 VO (EU) 65/2011 spricht schließlich auch der weitere Textzusammenhang, in dem beide Vorschriften stehen. Die Situation, dass sich nach der Auszahlung ein Korrekturbedarf ergibt, ist nämlich grundsätzlich in Art. 5 VO (EU) 65/2011 bzw. Art. 7 VO (EU) 809/2014 geregelt, wobei hier erstere Vorschrift einschlägig ist.
Auch auf diese Vorschrift kann vorliegend nicht ergänzend bzw. alternativ als Rechtsgrundlage zurückgegriffen werden.
Zwar erlaubt es der Wortlaut dieser Bestimmung grundsätzlich, auch einen Betrag, der irrtümlich zunächst nicht um einen Strafbetrag gekürzt wurde, als in Höhe des Strafbetrags zu Unrecht geleistet anzusehen. Dies setzt aber voraus, dass auch bereits gezahlte Beträge überhaupt noch gekürzt werden können. Ohne eine solche Kürzung in Form eines entsprechenden rechtsgestaltenden Aktes fehlt es (noch) an der Unrechtmäßigkeit des entsprechenden Betrags i. S. d. Art. 5 Abs. 1 VO (EU) 65/2011. Rechtsgrundlage für einen solchen Rechtsakt kann aber allenfalls Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 3 VO (EU) 809/2014 bzw. Art. 30 Abs. 1 Unterabs. 3 VO (EU) 65/2011 sein. Diesen Vorschriften lässt sich aber aus den oben ausgeführten Gründen gerade nicht mit der nach der vorzitierten Rechtsprechung des EuGH gebotenen Klarheit und Unzweideutigkeit entnehmen, dass sie auch auf bereits gezahlte Beträge, deren fehlende Förderfähigkeit außerhalb des Verwaltungskontrollverfahrens festgestellt wurde, anwendbar sind.
Kein anderes Bild würde sich im Übrigen ergeben, wenn hier Art. 7 VO (EU) 809/2014 einschlägig wäre. Diese Vorschrift beruht auf Art. 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (im Folgenden: VO (EU) 1306/2013). Danach werden zwar unter anderem auch die von - in den Artikeln 64 und 77 VO (EU) 1306/2013 näher geregelten - Sanktionen gem. Art. 63 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 betroffenen Beträge zurückgefordert. Während aber Art. 77 Abs. 4 Buchstabe a VO (EU) 1306/2013 als Verwaltungssanktion die „Kürzung des Betrags der Beihilfe oder Stützung, der im Zusammenhang mit den Beihilfe- oder Zahlungsanträgen, die von der Nichteinhaltung betroffen sind, und/oder im Zusammenhang mit Beihilfe- oder Zahlungsanträgen für vorangegangene oder nachfolgende Jahre gezahlt wurde oder zu zahlen ist“ vorsieht, ist nach Art. 64 Abs. 4 Buchstabe a VO (EU) 1306/2013, der hier einschlägig wäre, nur eine „Kürzung des Betrags der Beihilfe oder Stützung, der im Zusammenhang mit dem von dem Verstoß betroffenen Beihilfe- oder Zahlungsantrag oder weiteren Anträgen zu zahlen ist“ vorgesehen.
3. Gab es demnach keine im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung des EuGH hinreichend klare und unzweideutige Rechtsgrundlage für eine (weitere) Aufhebung des Zuwendungsbescheids über einen Kürzungsbetrag von 45.220,00 Euro hinaus, ist auch die auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 49a Abs. 1 VwVfG festgesetzte Erstattungsforderung rechtswidrig, soweit sie auf einen Betrag von mehr als 45.220,00 Euro lautet.
Im Übrigen, d. h. in Höhe von 45.220,00 Euro ist die Erstattungsforderung rechtmäßig. An der Rechtmäßigkeit dieses Teils der Forderung fehlt es nicht deshalb, weil die Forderung auf Grund der Aufrechnungserklärung des Beklagten vom 17. Juni 2015 und mithin bereits vor dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vollständig erloschen wäre. Zwar erlöschen im Falle einer Aufrechnung gem. § 389 BGB sowohl die Forderung als auch die Gegenforderung. Die Aufrechnung war aber unzulässig. § 80 Abs. 1 VwGO hindert die Aufrechenbarkeit solcher Gegenforderungen, deren Bestand oder Fälligkeit ihrerseits einen Verwaltungsakt voraussetzt, sofern und solange die Vollziehung dieses Verwaltungsakts ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2008 – 3 C 13/08 –, juris, Rn. 11). Damit war dem Beklagten die Aufrechnung mit der vorliegenden Erstattungsforderung verwehrt, weil sie erst durch den Teilwiderruf des Zuwendungsbescheids entstanden ist und der Kläger den Widerruf bereits vor der Erklärung der Aufrechnung mit Widerspruch angefochten hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Aufrechnungserklärung womöglich ihrerseits bestandskräftig geworden ist. Denn bei der Aufrechnungserklärung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt (vgl. BFH, Urteil vom 2. April 1987 – VII R 148/83 –, juris, Rn. 11 ff. auch mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerwG), sodass insoweit ohnehin keine Bestandskraft eintreten kann.
Einer Erstattung in Höhe von jedenfalls 45.220,00 Euro steht auch nicht ein Wegfall der Bereicherung im Sinne von § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 818 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entgegen. Da es sich insoweit um eine Ausprägung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes handelt und der Vertrauensschutz in Art. 5 Abs. 3 VO (EU) 65/2011 abschließend geregelt ist, ist die Vorschrift vorliegend schon nicht anwendbar sein. Vertrauensschutz nach Art. 5 Abs. 3 VO (EU) 65/2011 kann der Kläger aus den bereits oben dargelegten Gründen nicht beanspruchen. Selbst wenn § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB vorliegend anwendbar wäre, würde dies der Klage wegen § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht zum Erfolg verhelfen. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte danach nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben. Mit „Umstände“ sind die zu Grunde liegenden Tatsachen gemeint (vgl. Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 49a Rn. 66). Vorliegend wusste der Kläger von seinen Angaben im 15. Mittelabruf, insbesondere, dass diese auch die Kosten der Wartungsverträge enthielten. Sein eigener Vortrag deutet zudem darauf hin, dass er darüber hinaus sogar deren fehlende Förderfähigkeit kannte.
4. Die auf § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG beruhende Zinsforderung ist aus den vorstehenden Gründen ebenfalls rechtwidrig, soweit mit ihr Zinsen aus einem Betrag von mehr als 45.220,00 Euro verlangt werden. Ein Ermessensfehler liegt insoweit nicht vor. Zwar finden sich weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid Ausführungen zum Ermessen bezüglich des Absehens von der Geltendmachung des Zinsanspruchs nach § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG. Diese Vorschrift wird vorliegend aber nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts von Art. 5 Abs. 1 EUV 65/2011 überlagert. Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Begünstigte danach zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. Nach Absatz 2 der Vorschrift werden die Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Begünstigten und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz. Die Erhebung von Zinsen ist demnach zwingend. Lediglich die Höhe des Zinssatzes bestimmt sich nach nationalem Recht. Der vom Beklagten angesetzte Zinssatz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entspricht hier nationalem Recht, nämlich § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 161 Abs. 2 Satz 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sowie § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten hälftig zu teilen. Das als Annexantrag gestellte Leistungsbegehren war unzulässig. Nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zwar für den Fall, dass der angegriffene Verwaltungsakt schon vollzogen wurde, auf Antrag aussprechen, dass die Behörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Auch kann die Aufrechnungserklärung des Beklagten als Vollziehung der im streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten Erstattungsforderung angesehen werden. Die begehrte Verpflichtung des Beklagten zur Auszahlung von 90.440,00 Euro ginge indes über eine bloße Rückgängigmachung der Aufrechnung und ihrer Folgen hinaus, denn mit ihr wird nicht allein die Feststellung der vorläufigen Unwirksamkeit der Aufrechnung mit dem Rückforderungsbetrag, sondern zugleich die anderweitige Erfüllung eines Anspruchs auf Zahlung verlangt. Dieser Erfüllungsanspruch hängt indes nicht allein von der Unwirksamkeit der in Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheids erklärten Aufrechnung, sondern von weiteren Voraussetzungen (wie dem Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen und/oder der Bestandskraft eines Bewilligungsbescheides sowie dem Fehlen anderer, einem Zahlungsanspruch möglicherweise entgegenstehender Umstände - wie etwa einer Aufrechnung mit einer anderen, unstreitigen Gegenforderung, einem Zurückbehaltungsrecht o. ä.) ab (vgl. zu alledem: OVG Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2005 – 4 B 29/04 –, juris, Rn. 39 zu § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Bei Identität des Streitgegenstands ist in einem Leistungsbegehren als Minus aber das Begehren auf Feststellung enthalten (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 256 Rn. 15c). Insoweit wäre der Antrag zulässig und wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen den streitgegenständlichen Bescheid voraussichtlich begründet gewesen (siehe oben II. 3.). Dies entspricht einem Obsiegensanteil von 50 Prozent.
Soweit über die Klage zu entscheiden war, entspricht der Obsiegensanteil des Klägers ebenfalls 50 Prozent, sodass die Kostenlast insgesamt hälftig auf die Beteiligten zu verteilen ist.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil es dem Kläger angesichts der komplexen Rechtsfragen nicht zuzumuten war, den Rechtsstreit ohne anwaltliche Hilfe zu führen. Dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers keine Gelegenheit mehr hatten, im Widerspruchsverfahren auch inhaltlich Stellung zu nehmen, ist unerheblich, zumal der Beklagte bereits rund zwei Wochen nach Eingang der Vertretungsanzeige den Widerspruchsbescheid erließ, obwohl Akteneinsicht beantragt wurde. Ein Zeitraum von zwei Wochen für eine Stellungnahme war angesichts des Umfangs der Akten und der Komplexität der Sache zu kurz bemessen.
IV.
Die Berufung ist gem. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil die Frage der Anwendbarkeit des Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 3 VO (EU) 809/2014 bzw. Art. 30 Abs. 1 Unterabs. 3 VO (EU) 65/2011 auf die vorliegende Fallkonstellation höchstrichterlich nicht geklärt ist und sie für eine Vielzahl weiterer Verfahren von Bedeutung sein kann.
B e s c h l u s s :
Der Streitwert wird auf 90.440,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Streitwertfestsetzung beruht auf 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei ist das Zahlungsbegehren in Höhe von 90.440,00 Euro wegen wirtschaftlicher Identität mit dem Aufhebungsbegehren nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.