Gericht | OLG Brandenburg 6. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 18.06.2013 | |
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Aktenzeichen | 6 U 38/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten gegen das am 22.2.2012 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – 8 O 489/10 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger und die Drittwiderbeklagte haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger und die Drittwiderbeklagte dürfen die Zwangsvollstreckung der Beklagten und ihrer Streithelferin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und ihre Streithelferin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
I.
Der Kläger macht mit der Klage Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau C… K… gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte begehrt im Wege der Drittwiderklage gegen C… K… die Feststellung, dass dieser keine Ansprüche aus dem Erwerb der streitgegenständlichen Anlagen zustehen.
Der Kläger und die Drittwiderbeklagte betreiben einen Frisörsalon und waren Kunden der C…bank AG. Sie wurden dort von dem Anlageberater Herrn W… betreut, der auch ihr Kunde war. Herr W… wechselte zum 1.1.2003 von der C… AG zu der beklagten V…bank. Aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses zu Herrn W… folgten der Kläger und die Drittwiderbeklagte ihm zur Beklagten.
Im Januar 2006, als sich auf dem Girokonto der Drittwiderbeklagten ein Guthaben von 10.000,00 € befand, das aus dem Betrieb erwirtschaftet worden war und als betriebliche Rücklage dienen sollte, fand in den Geschäftsräumen der Beklagten ein Gespräch zwischen den Eheleuten und Herrn W… statt, das die Anlage dieses Geldbetrages zum Gegenstand hatte. Am 16.1.2006 kaufte Herr W… für die Drittwiderbeklagte 100 Stück sog. T…-Anleihen zum Preis von 10.008,98 € von der Streithelferin der Beklagten.
Bei der T…-Anleihe handelt es sich um eine variabel verzinsliche Nachrang-Anleihe, einen sog. Floater. Emittentin ist eine Gesellschaft mit Sitz auf der K…, für die die Streithelferin eine nachrangige Patronatserklärung abgegeben hat. Die Streithelferin ist eine deutsche Genossenschaftsbank. Vierteljährlich werden Zinsen auf den Anleihebetrag gezahlt, wobei der Zinssatz 1,1 % über dem 3-Monats-Euribor liegt. Die Verzinsung lag beim Erwerb der Anleihe durch die Drittwiderbeklagte bei 3,59 %. Die Anleihe wirft nur Zinsen ab, wenn die Streithelferin einen Gewinn erwirtschaftet. Im Falle einer Liquidation oder Insolvenz der Streithelferin werden Forderungen der Anleihegläubiger nachrangig gegenüber sonstigen unbesicherten Gläubigern bedient. Die Anleihe ist unbefristet und kann vom Anleger nicht gekündigt werden, die Emittentin kann erstmals nach sieben Jahren kündigen. Die Anleihe wurde an mehreren Börsen gehandelt.
Die Eheleute unterzeichneten eine "Dokumentation der Kundenangaben" betreffend die Drittwiderbeklagte, die das Datum vom 17.1.2006 trägt. Unter "Anlageziele" war der Anlagehorizont zeitlich festgelegt auf bis zu fünf Jahren; die Geldanlage sollte der Absicherung der Familie und dem Vermögensaufbau dienen. Unter "Kenntnisse und Erfahrungen mit Anlagegeschäften" war angegeben, dass die Eheleute über Erfahrungen mit fest- und variabel verzinslichen Schuldverschreibungen, mit Geldmarkt-, Renten-, offenen Immobilien- und gemischten Fonds hatten, resultierend aus ihrer Geschäftsverbindung mit der C…bank. Die Eheleute machten keine Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen, so dass sich der Berater auf eine "anlagegerechte Beratung" beschränkte. Auf dem Formular vermerkte Herr W… handschriftlich: "Sicherheit, Verfügbarkeit + Rendite stehen im Vordergrund. Die var. Anleihe wurde erläutert. Eine Spekulation ist ausgeschlossen. Modalitäten + Rangfolge sind verstanden worden". Aus der Dokumentation ergibt sich die Einstufung der Eheleute in die Risikoklasse 3 "Risikobereit", was Folgendes bedeutet: "Sicherheit und Liquidität werden höherer Renditeerwartung untergeordnet, teilweise Toleranz gegenüber Kursschwankungen bei vorrangiger Substanzerhaltung. Langfristig rendite-/kurs-gewinnorientiert, kleiner Teil auch in Anlagen mit hohen Wertschwankungen."
Im Dezember 2006 befand sich auf dem Konto des Klägers ein Betrag in Höhe von ca. 15.000,00 €. Dieses Geld war als Altersvorsorge der Eheleute bzw. für etwaige Ausbildungskosten ihrer Tochter gedacht.
Am 4.12.2006 fand ein Beratungsgespräch zwischen den Eheleuten und Herrn W… statt, welches die Anlage dieses Geldbetrages zum Gegenstand hatte. Im Anschluss daran erwarb der Kläger Anteile des Fonds U… zum Preis von 15.016,50 €. Am 17.1.2007 veräußerte die Beklagte diese Fondsanteile zu einem Preis von 15.064,50 € und erwarb über die Wertpapierbörse im Wege des Kommissionsgeschäfts für Rechnung des Klägers am 18.1.2007 von dem Verkaufserlös ebenfalls T…-Anleihen zum Preis von 15.042,03 €. Deren anfängliche Verzinsung betrug 4,384 %.
Die vom Kläger unterzeichneten Kundenangaben vom 4.12.2006 sind mit den Kundenangaben der Eheleute vom 17.1.2006 im Wesentlichen identisch. Es war dort angegeben, dass der Kläger Erfahrungen mit fest und variabel verzinslichen Schuldverschreibungen sowie mit Aktienfonds habe. Unter "Bemerkungen" heißt es: "Herr K… möchte eine Spekulation grundsätzlich ausschließen. Sicherheit, Verfügbarkeit und eine angemessene Rendite stehen im Vordergrund. Die Anlageformen wurden beraten."
Die Streithelferin gab zu den T…-Anleihen Produktinformationen heraus, die Chancen und Vorteile der Anleihen beschreiben und außerdem Risikohinweise enthalten. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Kläger und der Drittwiderbeklagten diese Produktinformation bei Zeichnung der streitgegenständlichen Anleihen vorgelegen hat.
Seit 2006/2007 erhielten die Eheleute bezogen auf ihre jeweiligen Anlagen in jedem Quartal Zinszahlungen und von der Beklagten entsprechende Zinsmitteilungen.
Im Jahr 2008 informierte der Kläger Herrn W… darüber, dass er einen Teil des Geldes benötigen würde. Herr W… verkaufte daraufhin einen Teil der Anleihen, dem Konto des Klägers wurde ein Betrag von 1.906,33 € gutgeschrieben.
Im Jahre 2008 kam es im Zuge der Finanzkrise zu einem Kursverfall der T…-Anleihe, der bis heute fortdauert. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 30.4.2013 lag der Kurswert bei 54 %, ohne dass ein Handel an der Börse stattfindet.
Die Eheleute erhoben deswegen im Mai 2010 Schadensersatzforderungen gegenüber der Beklagten. Mit Schreiben vom 21.5.2010 wandten sie sich an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband der D…banken und leiteten ein Ombudsverfahren ein. Die Beklagte nahm in diesem Verfahren mit Schreiben vom 22.6.2010 Stellung und wies Ansprüche auf Erstattung des zwischenzeitlich eingetretenen Kursverlustes zurück, weil eine fehlerfreie Beratung stattgefunden habe. In diesem Schreiben heißt es u. a.:
Zur Untermauerung unseres Lösungsvorschlags und um die Rechtsposition der Eheleute zu wahren, haben wir auf die Einrede der Verjährung (Verjährungsfrist) jeweils bis zum erstmöglichen Kündigungstermin der Anleihen durch die (Streithelferin) (jeweils im Jahr 2013) verzichtet.
Mit Abtretungserklärung vom 6.12.2010 trat die Drittwiderbeklagte dem Kläger sämtliche Schadensersatzansprüche, die ihr aus dem Erwerb von "1.000 Stück" T…-Anleihen gegen die Beklagte zustehen, an den Kläger ab. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Drittwiderbeklagte erklärt, die Abtretungserklärung enthalte einen Schreibfehler, richtig müsse es heißen "100 Stück".
Der Kläger hat behauptet, der Berater, Herr W…, habe seine Beratungspflicht gegenüber ihm und der Drittwiderbeklagten verletzt.
Für ihn und seine Ehefrau sei wesentlich gewesen, dass es bei den von Herrn W… empfohlenen Geldanlagen nicht zu einem Verlust kommen konnte, also eine 100%-ige Sicherheit bestand; Rendite sei für sie absolut zweitrangig gewesen. Bei dem Beratungsgespräch im Januar 2006 hätten die Eheleute dem Berater daher zu verstehen gegeben, dass nur eine sichere Anlage in Form eines Tagesgeldes für sie in Betracht käme, weil sie auch Wert darauf legen würden, kurzfristig über das Geld verfügen zu können. Herr W… habe daraufhin erklärt, etwas Passendes anbieten zu können und dabei den Begriff Tagesgeld verwendet. Er habe zudem ausdrücklich erklärt, dass es sich bei der von ihm angebotenen Anlage um die gewünschte sichere und kapitalgeschützte Anlage handele, bei der der Kapitalbetrag zu 100% sicher, zu jeder Zeit verfügbar und nur der Zins variabel sei und etwas schwanken könne. Er habe hingegen weder darauf hingewiesen, dass es sich bei den T…-Anleihen um ein spekulatives Wertpapier in Form einer Inhaberschuldverschreibung handele, noch habe er deren rechtliche Ausgestaltung bzw. deren Funktionsweise dargestellt. Herr W… habe die Eheleute auch nicht darüber aufgeklärt, dass es sich um ein Produkt der Bank P… Limited gehandelt habe, die keinem Einlagensicherungsfonds unterliege. Zudem habe er mit den Eheleuten nicht über ihre Kenntnisse in Wertpapiergeschäften sowie über ihre Risikotragfähigkeit und ihre Risikoneigung gesprochen.
Der Kläger hat behauptet, dass weder ihm noch seiner Ehefrau während oder nach der Beratung ein Prospekt oder ein Flyer vorgelegt bzw. ausgehändigt worden sei. Hätte ein solcher Prospekt bereits bei der Beratung vorgelegen und hätten die Eheleute Gelegenheit gehabt, dessen Inhalt durchzulesen und zur Kenntnis zu nehmen, hätten sie von einem Erwerb der Anleihen Abstand genommen, da sie dann hätten feststellen müssen, dass es sich eben nicht um die von ihnen ausschließlich gewünschte sichere Anlage in Form eines Fest- oder Tagesgeldes gehandelt habe. Auf die sich aus den jeweiligen Produktinformationen ergebenden Risikohinweise "Verlustteilnahme bei Liquidation, Kuponausfall bei fehlenden Jahresüberschuss, fehlender Nachzahlungsanspruch, zeitweise eingeschränkte Liquidität möglich - wie bei allen Nachrangprodukten" seien sie von Herrn W… nicht hingewiesen worden, genauso wenig wie auf einen möglichen Totalverlust. Im Beratungsgespräch am 4.12.2006 habe sich Herr W… auf das Beratungsgespräch vom 17.1.2006 bezogen und die gleiche Anlage empfohlen. Auch bei diesem Gespräch sei den Eheleuten weder ein Prospekt noch ein Flyer übergeben worden. Es sei nicht über eine Anlage in einen Fonds gesprochen worden; außerdem hätten weder er noch seine Ehefrau den Auftrag erteilt, die Fondsanteile zu veräußern und von dem Erlös T…-Anleihen zu kaufen.
Der Kläger hat gemeint, dass selbst im Falle der Übergabe der Produktinformationen diese die erforderliche Aufklärung nicht ersetzt hätten, weil sie nicht geeignet seien, die Funktionsweise der Anlage und die mit ihr verbundenen Risiken nachvollziehbar darzustellen.
Der Berater habe sie zudem nicht über die von der Beklagten für die Vermittlung der Anleihen erzielten Erträge aufgeklärt; man könne nur darüber spekulieren, dass Herr W… für die Anlage in den Fonds und in die Anleihe jeweils eine Provision von der Beklagten erhalten habe.
Bei den von der Beklagten vorgelegten Dokumentationen der Kundengespräche handele es sich um interne Dokumentationen, von denen ihnen keine Durchschriften ausgehändigt worden seien. Welche Eintragungen auf diesen Dokumenten vor oder nach ihrer Unterzeichnung erfolgt seien, entziehe sich ihrer Kenntnis. Zudem ergebe sich daraus gerade nicht die Bereitschaft zur Eingehung von Risiken zur Erzielung von Renditen, sondern, dass es ihnen auf die Sicherheit ihres Geldes angekommen sei.
Im Jahre 2008 hätten die Eheleute festgestellt, dass der auf den Zinsmitteilungen jeweils auf der rechten Seite ausgewiesene Anlagebetrag nicht mehr dem ursprünglichen auf der linken Seite aufgeführten Anlagebetrag entsprach, sondern geringer gewesen sei. Herr W…, darauf angesprochen, habe erklärt, dass nur der links aufgeführte Anlagebetrag gelte, das was rechts stehe, sei irrelevant. Er habe ihnen gesagt, man müsse sich keine Sorgen machen, das Geld sei sicher vor Verlust geschützt als Tagesgeld angelegt. Auch im Jahre 2009 hätten die Eheleute im Zuge der Finanzkrise mehrfach Herrn W… gefragt, ob das Geld denn auch wirklich sicher sei. Herr W… habe sie beruhigt und erklärt, dass ihr Geld 100%ig sicher sei; sie müssten sich keine Gedanken machen.
Erst am 26.4.2010, nachdem die Eheleute Herrn W… gegenüber erklärt hätten, die angelegten Geldbeträge für betriebliche Investitionen verwenden zu wollen, habe dieser ihnen mitgeteilt, dass das angelegte Geld nicht mehr den ursprünglichen Wert habe. Er habe ihnen den Abschluss eines Darlehensvertrages angeboten, für den Fall, dass sie die volle Summe benötigen würden, wobei die Anleihen als Sicherheit verpfändet werden müssten und das Darlehen so lange laufen könnte, bis die Anleihen wieder 100% ihres Wertes hätten. Die Darlehenszinsen könnten über die Anleihezinsen getilgt werden. Darauf hätten sich jedoch der Kläger und die Drittwiderbeklagte, die davon ausgegangen seien, ihr Geld sicher und vor Verlust geschützt bei der Beklagten angelegt zu haben, nicht eingelassen. Erst dann habe Herr W… ihnen offenbart, dass das Geld nicht als Tagesgeld angelegt sei, sondern in Wertpapieren, die erheblich an Wert verloren hätten.
Der Kläger hat gemeint, von dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch müsse er die erhaltenen Zinsen nicht abziehen. Er bestreitet, dass im streitigen Zeitraum nur niedrigere Zinserträge auf Festgelder bzw. Tagesgeldanlagen als auf die streitgegenständlichen Anleihen hätten erzielt werden können.
Der Kläger hat gemeint, die Beklagte habe im Schreiben vom 22.6.2010 auf die Einrede der Verjährung bis zum Jahr 2013, dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Anleihen, verzichtet.
Der Kläger hat mit seiner am 24.12.2010 bei Gericht eingegangenen Klage beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.144,68 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von 100 Stück T…-Anleihen, …,
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der gemäß Ziffer 1. Zug um Zug angebotenen T…-Anleihen in Annahmeverzug befindet,
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger nicht anrechenbare Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 554,42 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.1.2011 zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 21.3.2011 hat die Beklagte der Streithelferin den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
Die Beklagte und ihre Streithelferin haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Wege der Drittwiderklage hat die Beklagte beantragt,
festzustellen, dass der Drittwiderbeklagten keine Ansprüche gegen die Beklagte infolge des Erwerbs der Anleihe mit der W… im Januar 2006 über nominal 10.000,00 € zustehen.
Die Drittwiderbeklagte hat beantragt,
die Drittwiderklage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Der geltend gemachte Anspruch sei nach § 37 a WpHG verjährt. Sie habe in dem Schreiben vom 22.6.2010 keinen unbedingten Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede ausgesprochen, sondern vielmehr den Verjährungsverzicht lediglich unter der Bedingung angeboten, dass eine gütliche Einigung mit den Eheleuten über den angebotenen Überbrückungskredit zustande komme. Da das Angebot jedoch nicht angenommen worden sei, sei die Bedingung nicht eingetreten.
Die Beklagte hat behauptet, Herr W… habe bei der Beratung am 17.1.2006 anfangs noch Festgeld bei der Beklagten und Geldmarktfonds angeboten, dies hätten die Eheleute wegen zu geringer Zinsen abgelehnt. Er habe den Begriff "Tagesgeld" nicht verwendet, sondern von Geldmarkt und Festgeldersatz gesprochen, weil die Anleihe vierteljährlich Zinsen zahle und wie eine kurzfristige Anlage am Geldmarkt auch über einen längeren Zeitraum mit variablen Zinsen arbeite. Herr W… habe den Eheleuten bereits im Januar 2006 und noch einmal gegenüber dem Ehemann im Dezember 2006 die rechtliche Ausgestaltung und die Funktionsweise der Anleihe dargelegt, wobei beide Male die Produktinformationen zugrunde gelegt worden seien. Zur Risikotragfähigkeit hätten die genauen finanziellen Verhältnisse offengelegt werden müssen, was die Eheleute aber nicht gewollt hätten. Aus diesem Grund habe keine "anlagegerechte Beratung" erfolgen können, womit die Eheleute einverstanden gewesen seien. Über die Risikoneigung sei gesprochen worden, letztlich habe man sich auf die Einstufung der Eheleute in die Risikoklasse 3 verständigt.
Die Beklagte hat gemeint, dass über eine Gewinnmarge bei dem vorliegenden Festpreisgeschäft nicht habe aufgeklärt werden müssen.
Die Streithelferin hat sich dem tatsächlichen Vorbringen der Beklagten angeschlossen und gemeint, die Anleihen seien für den Kläger und die Drittwiderbeklagte aus der ex-ante Sicht geeignet und ihre Empfehlung durch Herrn W… vertretbar gewesen.
Die sog. "Kick-Back"-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei nicht anwendbar, da die Ehefrau des Klägers ihre Anleihen im Wege eines Festpreisgeschäftes und der Kläger seine Anleihen über die Börse erworben hätten. Die Beklagte habe im Rahmen des Festpreisgeschäftes zudem von der Streithelferin als Emittentin keine Rückvergütung von Ausgabeaufschlägen oder Ähnlichem erhalten. Die Streithelferin bestreitet eine Kausalität zwischen der Nichtaufklärung über die Gewinnmarge aus dem Festpreisgeschäft und der Anlageentscheidung der Ehefrau des Klägers, da eine Gewinnmarge in Höhe von 1 % auch beim Erwerb anderer verzinslicher Wertpapiere angefallen wäre.
Die Streithelferin hat gemeint, der Kläger müsse die Zinszahlungen bei der Höhe seines Schadensersatzanspruchs berücksichtigen. Die geltend gemachten Ansprüche seien auch nach §§ 43, 37a WpHG verjährt.
Das Landgericht hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 28.9.2011 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen W…. Zudem hat es den Kläger und die Drittwiderbeklagte persönlich angehört.
Das Landgericht hat sodann durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen und der Drittwiderklage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe nicht beweisen können, dass die Beklagte ihr aus dem Anlageberatungsvertrag der Parteien obliegende Pflichten verletzt habe. Es könne dahinstehen, ob die schriftlichen Produktinformationen Gegenstand der Beratungsgespräche gewesen seien. Entscheidend sei, was in den Gesprächen selbst erörtert worden sei. Die Anlageberatung habe dem Wissensstand, den Interessen und den Zielen des Klägers und der Drittwiderbeklagten Ehefrau entsprochen. Die Aussagen des Klägers, der Drittwiderbeklagten und des Zeugen W… hätten sich hinsichtlich des Anlagezwecks und des Anlageziels nicht widersprochen. Der Zeuge W… habe ausführlich und überzeugend dargestellt, dass er das Emittentenrisiko, das Zinsausfallrisiko und das Kursschwankungsrisiko besprochen habe. Der von den Eheleuten behauptete Inhalt der Beratung, insbesondere der Umstand, dass der Begriff Tagesgeld wiederholt gefallen sei, sei nicht überzeugend und lebensfremd. Es sei auch davon auszugehen, dass die Eintragungen in den Kundendokumentationen im Rahmen der Gespräche zwischen Berater und Kunden gemeinsam besprochen und vorgenommen worden seien. Über die für die Vermittlung der Anlage erzielten Beträge habe die Beklagte nicht aufklären müssen. Die Frage der Verjährung habe offen bleiben können.
Gegen dieses Urteil, ihnen zugestellt am 29.2.2012, haben der Kläger und die Drittwiderbeklagte durch bei Gericht am 15.3.2012 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am 27.6.2012 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf ihre jeweils rechtzeitig eingegangenen Anträge bis zum 29.6.2012 verlängert worden war.
Der Kläger macht geltend, das Landgericht habe das Beweismaß überspannt. Es habe auch nicht berücksichtigt, dass die Produktinformationen, die nach den Aussagen des als Zeugen gehörten Beraters W… seiner Beratung angeblich zugrunde gelegen hätten, das Totalverlustrisiko nicht nennen würden.
Der Berater W… habe die Vermögensverhältnisse des Klägers und der Drittwiderbeklagten gekannt. Unter Berücksichtigung dieser finanziellen Verhältnisse sei die Beratung des Zeugen W… nicht anlegergerecht erfolgt. Der Zeuge W… wäre im Übrigen auch verpflichtet gewesen, dem Kläger und der Drittwiderbeklagten gegenüber bei drohenden Verlusten eine Veräußerungsempfehlung auszusprechen. Dies sei unterblieben.
Bei einem Vergleich der von der Beklagten dokumentierten Anlageziele der Eheleute mit den Produktinformationsblättern der T…-Anleihe ergebe sich, dass die Anlageempfehlungen des Zeugen W… weder anleger- noch anlagegerecht gewesen seien. Die Anleihe habe wegen der regelmäßigen Kursschwankungen spekulativen Charakter gehabt. Sicherheit und jederzeitige Verfügbarkeit der Anleihen seien nicht gewährleistet.
Die Beklagte habe hier für den Kläger bzw. die Drittwiderbeklagte in beiden Fällen ein Kommissionsgeschäft vorgenommen und sei deshalb nach der sog. Kick-Back-Rechtsprechung des BGH verpflichtete, über die Höhe der an sie vom Emittenten gezahlten Vertriebsprovisionen aufzuklären. Selbst wenn das Zertifikat Anfang 2006 aus dem eigenen Bestand im Wege eines Festpreisgeschäftes an die Drittwiderbeklagte verkauft worden wäre, hätte die Beklagte darüber informieren müssen, dass sie neben der Beraterrolle als Verkäuferin fungiere.
Die Beklagte habe über die Risiken der Anleihe nicht hinreichend aufgeklärt. Die Risiken der Anleihe, d. h. die fehlende Befristung der Anleihe, das bestehende Totalverlustrisiko, die Nachrangigkeit der Forderungen der Anleihegläubiger gegenüber sonstigen Gläubigern, das Zinsausfallrisiko und das Kursänderungsrisiko seien weder der Produktinformation zu entnehmen noch in der Beratung des Zeugen W… offengelegt worden.
Im Laufe des Berufungsverfahrens haben der Kläger und seine Ehefrau mit Schreiben vom 19.6.2012 den Widerruf der Verträge, die den Anlageentscheidungen zugrunde lagen, mit der Begründung erklärt, es habe ein Fernabsatzvertrag vorgelegen.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen,
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Potsdam zurückzuverweisen.
Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte und ihre Streithelferin verteidigen die landgerichtliche Beweiswürdigung und wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Streithelferin meint, die Einordnung des Klägers und seiner Ehefrau nach der Risikoklassifizierung "risikobereit" führe dazu, die streitgegenständlichen Anleihen als geeignete Anlageprodukte anzusehen. Die Anleihen seien mit den dokumentierten Anlagezielen des Klägers und der Drittwiderbeklagten sowie deren Anlagehorizont vereinbar. Es habe sich um ein Anlageprodukt mit allenfalls moderaten Risiken gehandelt, nicht jedoch um eine spekulative Anleihe. Die Streithelferin habe sich in einer nachrangigen Patronatserklärung verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die in … ansässige Emissionsgesellschaft mit der erforderlichen Liquidität zur Erfüllung der aus den Anleihebedingungen resultierenden Zahlungspflichten ausgestattet werde. Deren Bonität sei deshalb mit derjenigen der Streithelferin identisch. Der Kurs der Anleihen habe zwischen Januar 2006 und Januar 2007 immer um 100 % gelegen. Trotz der Finanzkrise sei es bei den streitgegenständlichen Anleihen nicht zu Zinsausfällen für die Anleihegläubiger gekommen. Die Kursverluste der Anleihe seien auf die Insolvenz des Bankhauses L… und den daraus resultierenden Vertrauensverlust in die Bankenwelt zurückzuführen. Diese sei jedoch bei den streitgegenständlichen Anlageentscheidungen im Januar 2006 und Januar 2007 noch nicht vorhersehbar gewesen.
Die Beklagte habe sich nicht verpflichtet, das Kundendepot des Klägers und der Drittwiderbeklagten laufend zu überwachen und ggfs. später Verkaufsempfehlungen oder sonstige Beratungsleistungen zu erbringen.
Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, auf ihre Gewinnmarge bei dem am 16.1.2006 durchgeführten Festpreisgeschäft hinzuweisen. Sie habe auch nicht darüber aufklären müssen, dass die georderten Wertpapiere im Wege eines Festpreisgeschäftes und nicht eines Kommissionsgeschäftes beschafft wurden. Die Beklagte habe von der Streithelferin für den Anleihenerwerb im Januar 2007 im Übrigen keine Vertriebsprovisionen erhalten.
Der von dem Kläger und der Drittwiderbeklagten erklärte Widerruf des Erwerbs der T…-Anleihen sei unwirksam, weil ein Widerrufsrecht wegen der Börsennotierung der streitgegenständlichen T…-Anleihe ausgeschlossen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.
II.
Die gemäß den §§ 517, 520 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen und der Drittwiderklage stattgegeben.
A. Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten aus dem zwischen den Parteien bei Zeichnung der hier in Streit stehenden T…-Anleihen zumindest stillschweigend geschlossenen Beratungsvertrag zu.
Dass zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau einerseits und der Beklagten andererseits ein Beratungsvertrag gemäß § 675 BGB zustande gekommen ist, stellen weder die Beklagte noch ihre Streithelferin in Abrede.
1.) Der Erfolg der Klage scheitert nicht schon an einer fehlenden Aktivlegitimation des Klägers. Zwar nennt die von der Drittwiderbeklagten und dem Kläger unterzeichnete Abtretungserklärung vom 6.12.2010 Schadensersatzansprüche aus dem Erwerb von "1.000" Stück T…-Anleihen. Die anwaltliche Vertreterin der Eheleute hat jedoch bereits im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärt, gekauft seien von der Zedentin lediglich 100 Stück. Sie hat deshalb ihren Zug um Zug-Klageantrag entsprechend gefasst. Dass tatsächlich eine Abtretung von Ansprüchen wegen des Erwerbes von 100 Anteilen erklärt werden sollte, ist im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch klargestellt worden.
2.) Die Klageforderung ist auch nicht verjährt.
a.) Zwar war die Verjährungsfrist in Bezug auf Beratungshaftungsansprüche im Zusammenhang mit dem Abschluss der streitgegenständlichen Wertpapierkäufe vom 16.1.2006 und 18.1.2007 bei Eingang der Klage am 24.12.2010 bereits abgelaufen.
Es gilt hier die Verjährungsfrist des am 4.8.2009 außer Kraft getretenen § 37a WpHG. Nach der Übergangsvorschrift des § 43 WpHG gilt diese Verjährungsregelung für Schadensersatzansprüche fort, die bis dahin entstanden sind, mithin auch für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche. Die danach maßgebliche dreijährige Verjährung von Beratungshaftungsansprüchen beginnt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bereits mit dem Erwerb der relevanten Finanzinstrumente, ohne dass es auf eine Kenntnis des Bankkunden von einem möglichen Beratungsfehler ankommt (BGH, Urteil vom 8.3.2005, XI ZR 170/04, NJW 2005, 1579). Die Ansprüche des Klägers und der Drittwiderbeklagten entstanden deshalb im Januar 2006 und im Januar 2007. Verjährungshemmende Maßnahmen haben sie bis Januar 2010 nicht unternommen.
Hier gilt nicht die deliktische Verjährungsfrist von zehn Jahren. Die gegenüber der Frist des § 37a WpHG längere Verjährungsfrist ist nur dann maßgeblich, wenn der Berater vorsätzlich falsch beraten hat (BGH, a. a. O.). Das hat der Kläger jedoch nicht geltend gemacht. Er ist zwar für den Vorsatz der Beklagten nicht beweispflichtig, es hat vielmehr die Beklagte fehlenden Vorsatz zu beweisen. Da es sich dabei um eine negative Tatsache handelt, muss der Kläger jedoch Umstände vortragen, die auf Vorsatz hinweisen. Das ist nicht geschehen.
b.) Jedoch hat die Beklagte im Mai 2010 bis Anfang 2013 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet. Dies ist nach den §§ 225, 222 BGB zulässig.
Unstreitig hat die Beklagte einen solchen Verzicht erklärt. Er ergibt sich aus ihrem Schreiben vom 22.6.2010 an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband der D…banken.
Die Beklagte hat behauptet, der Verzicht habe unter einer Bedingung gestanden. Das Schreiben der Beklagten vom 22.6.2010 lässt eine solche Bedingung jedoch nicht erkennen. Vielmehr schreibt die Beklagte "zur Untermauerung (ihres) Lösungsvorschlages und um die Rechtsposition der Eheleute zu wahren, habe sie auf die Einrede der Verjährung (Verjährungsfrist) bis zum erstmöglichen Kündigungstermin der Anleihen durch die … Bank (jeweils im Jahr 2013) verzichtet". Eine Bedingung dahingehend, dass der Verzicht auf die Verjährungseinrede nur dann gelten soll, wenn die Eheleute den Lösungsvorschlag der Beklagten - ein Kreditangebot - annehmen, geht daraus nicht hervor. Eine "Untermauerung" ist keine Bedingung. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Folgesatz in dem zitierten Schreiben, dass dieser Verzicht ein - unbedingtes - Zeichen des guten Willens der Beklagten sein sollte. Denn die Beklagte schreibt weiter: "Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine positive Entwicklung der Anleihekurse … erfolgt sein, hatten wir den Eheleuten K… zugesagt, uns nochmals grundlegend zu dieser Thematik zu verständigen".
Dafür, dass die unstreitig abgegebene Verzichtserklärung unter einer - aufschiebenden - Bedingung gestanden hat, ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Das Schreiben vom 22.6.2010 beweist ihre Behauptung nicht. Weiterer Vortrag oder gar ein Beweisantritt fehlt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beklagte unbedingt auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet hat.
3.) Der von dem Kläger und seiner Ehefrau nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils erklärte Widerruf der Anleihenkäufe führt nicht zu einem Rückabwicklungsanspruch, der die erhobene Klage rechtfertigen würde.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kauf der T…-Anleihen durch die Eheleute überhaupt im Wege von ein bzw. zwei Fernabsatzverträgen i. S. von § 312b BGB erfolgt ist.
Denn ein Widerrufsrecht wäre jedenfalls gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn der Vertrag auf die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen gerichtet ist, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn die streitgegenständlichen T…-Anleihen wurden bei Erwerb durch die Eheleute an der Börse gehandelt (so auch BGH, Urteil vom 27.11.2012, XI ZR 439/11, MDR 2013, 260).
4.) Die Beklagte hat keine Pflichten verletzt hat, die sie gemäß § 280 BGB zum Schadensersatz gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau verpflichten würde. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Eheleute so zu stellen wie sie stünden, wenn sie die beiden beanstandeten Geschäfte nicht getätigt hätten.
a.) Der Kläger und seine Ehefrau machen ohne Erfolg geltend, sie seien bei Zeichnung der Anleihe nicht zutreffend beraten worden.
Inhalt und Umfang der Beratungspflicht einer Bank sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageobjekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. Zu den Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt ("anlegergerechte" Beratung). Das von der Bank danach empfohlene Anlageobjekt muss diesen Kriterien Rechnung tragen ("objektgerechte" Beratung) (BGH, Urteil vom 6.7.1993, XI ZR 12/93, BB 1993, 1903).
aa.) Soweit es die Erfahrungen der Eheleute mit Geldanlagen angeht, ergeben sich diese aus der Kundendokumentation der Beklagten.
Der Senat ist davon überzeugt, dass die Eheleute und der Zeuge W… diese Dokumentationsbögen an den dort angegebenen Daten gemeinsam ausgefüllt haben. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte bestreiten nicht, dass die beiden Bögen ihre Unterschriften tragen. Warum diese Bögen nicht anlässlich der Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb der streitgegenständlichen Anleihen ausgefüllt sein sollen, wie sie behaupten, haben sie nicht erklärt. Sie haben auch keine nachvollziehbare Erklärung dafür geliefert, wie ihre Unterschrift sonst auf diese Urkunden gelangt sein soll. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Eintragungen in diesen Bögen seitens der Beklagten nach der Unterschrift der Eheleute vorgenommen worden sind. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vor dem Senat die Originale dieser Dokumentationsbögen zur Gerichtsakte gereicht. Daraus ist die von den Eheleuten ganz allgemein behauptete Manipulation der Eintragungen nicht ersichtlich. Insbesondere sind die handschriftlichen "Bemerkungen" optisch einheitlich und durchgängig geschrieben. Diese Eintragungen stimmen außerdem mit dem schriftsätzlichen Vorbringen der Eheleute zu ihren Anlagezielen durchaus überein.
Dass die Dokumentation hinsichtlich der dort angegebenen Erfahrungen der Eheleute mit Anlagegeschäften inhaltlich unrichtig wäre, machen sie im Berufungsverfahren nicht geltend. Danach waren beiden Eheleuten festverzinsliche und variabel verzinsliche Schuldverschreibungen bekannt, zu denen auch Anleihen gehören.
Die Anlageziele der Eheleute werden in dieser Dokumentation der Kundenangaben allerdings nicht mit letzter Klarheit angegeben.
Zwar werden sowohl der Kläger als auch die Drittwiderbeklagte darin als "risikobereit" eingestuft. Angehörige dieser Risikogruppe werden als solche Personen definiert, die Sicherheit und Liquidität höherer Renditeerwartung unterordnen, wobei teilweise Kursschwankungen toleriert werden, vorrangiges Ziel ist jedoch die Substanzerhaltung. Charakteristisch ist eine langfristige Rendite-/Kursgewinnorientierung. Dies ist jedoch nicht ohne weiteres für die Eheleute zutreffend. Zum einen hat der Zeuge W… schon in seiner Vernehmung vor dem Landgericht ausgesagt, er habe mit dem Kläger und der Drittwiderbeklagten "darüber diskutiert", ob die Stufe 2 oder 3 einschlägig sei, man habe sich dann auf die Stufe 3 geeinigt. Zwischen den Parteien war mithin anlässlich der Beratung im Gespräch, ob die Eheleute nicht eher in die Stufe 2 als "risikoscheu" einzuordnen seien. Danach überwiegen Sicherheitsbedürfnisse den Liquiditätsbedarf und die Renditeerwartung, in Betracht kommen danach aber auch solche Anlagen, die höhere Erträge als ausschließlich kursstabile Anlagen bieten.
Hinzu kommt, dass der Zeuge W… in den Formularen handschriftlich sowohl bei der Drittwiderbeklagten als auch beim Kläger unter "Bemerkungen" als Anlageziele Sicherheit, Verfügbarkeit und Rendite angegeben hat. Ausdrücklich heißt es in beiden Formularen, dass eine Spekulation ausgeschlossen sein soll. Weiter ist bei beiden Eheleuten als Anlagehorizont eine Anlagezeit von höchstens fünf Jahren angegeben, bei beiden ist als Anlageziel angekreuzt "Liquidität bilden" und "Liquidität sichern". Bei der Drittwiderbeklagten ist angekreuzt "Familie absichern" und "Vermögensaufbau", beim Kläger nur letzteres.
Eine Zusammenschau der Risikoklassenbeschreibung auf dem Formular und die handschriftlichen "Bemerkungen" des Zeugen W… ergibt danach, dass es Gründe für Diskussionen gab, denn die Risikoklassen passten für den Kläger und seine Ehefrau nicht ohne weiteres. Sie wollten "Sicherheit, Verfügbarkeit und Rendite". Die Risikoklassen 2 und 3 sehen keine uneingeschränkte Verfügbarkeit vor. Vielmehr werden die Verfügbarkeit und auch die Sicherheit zumindest teilweise dem Renditeziel untergeordnet.
Aus der Vernehmung des Zeugen W… vor dem Landgericht und vor dem Senat ergibt sich jedoch, wie diese Dokumentation zu verstehen war. Seine Aussage war ausführlich, in sich schlüssig und glaubhaft. Der Senat hält den Zeugen - wie auch die Kammer des Landgerichts - für glaubwürdig. Er hat eine verständliche Schilderung der Anlageziele der Eheleute abgegeben und nachvollziehbar erläutert, wie es zu den Eintragungen in der Kundendokumentation gekommen ist. Demgegenüber enthielten die Schilderungen der Eheleute Behauptungen, die im Widerspruch zu ihrem aus der Akte ersichtlichen Verhalten stehen. So haben sie zwar behauptet, sie hätten über den Anlagebetrag jederzeit verfügen und keinerlei Risiko eingehen wollen. Sie hätten nicht verstanden, dass sie eine Anleihe gezeichnet und nicht etwa Tagesgeld angelegt hätten. Diese Einlassungen erscheinen angesichts ihrer unstreitigen Erfahrungen mit Kapitalanlagen und auch angesichts des Umstandes, dass sie von der Beklagten Belege über die jeweiligen Käufe, die Zahlung von Zinsen und die Entwicklung ihrer Anlage in Form von Depotauszügen erhalten haben, jedoch kaum glaubhaft. Es spricht vielmehr alles dafür, dass die Aussage des Zeugen W… die Gespräche der Parteien inhaltlich richtig wiedergibt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aussage des Zeugen W… in Grundsätzen die Behauptungen des Klägers und der Drittwiderbeklagten bestätigt und im Einzelnen erklärt, welche Abstriche sich die Eheleute von ihren Anlagezielen gefallen ließen, um eine höhere Rendite als beim Sparbuch zu erzielen. Da diese Abstriche nicht erheblich sind, spricht dies für die Wahrheit seiner Aussage.
Der Zeuge W… hat bestätigt, dass den Eheleuten eine kurzfristige Verfügbarkeit des angelegten Geldbetrages wichtig war, er hat aber nachvollziehbar erläutert, dass die Parteien sich auf eine dreimonatige Verfügbarkeit geeinigt hätten. Weiter hat der Zeuge bestätigt, dass Anlageziel nach den Vorstellungen der Eheleute auch eine Sicherheit des eingesetzten Kapitals sein sollte. Hierzu hat er erklärt, dass die Eheleute über Kursschwankungen informiert waren, die innerhalb des Zeitraums auftreten könnten, für den der variable Zins festgelegt war, dass aber mit einem Kurswert von annähernd 100 % bei Neufestlegung des Zinses gerechnet werden könne. Darüber, dass die versprochene Rendite den Anlagezielen der Eheleute entsprach, besteht kein Streit der Parteien. Aus der Anhörung der Drittwiderbeklagten beim Landgericht ergibt sich überdies, dass die Eheleute bereit waren, das Risiko sich verändernder Zinsen zu tragen.
bb.) Die Eheleute sind vom Zeugen W… über die Risiken der Anleihe zutreffend beraten worden.
Allerdings spielt entgegen der Auffassung des Landgerichts der Inhalt der Produktinformation der Streithelferin für die Frage, ob der Zeuge W… eine ausreichende Risikoaufklärung vorgenommen hat, durchaus eine Rolle. Denn nach seiner Aussage hat er anhand dieser Produktinformation über die Risiken beraten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Davon ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn der Prospekt bei dem konkreten Vertragsschluss keine Verwendung gefunden hat. Widerlegt ist die Vermutung allerdings nicht schon, wenn der Anleger den Prospekt nicht ausgehändigt erhalten und gelesen hat. Verwendung findet der Prospekt nämlich schon dann, wenn er den Anlagevermittlern oder -beratern als Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche dient. Erfolgt die Beratung des Anlegers auf der Basis einer solchen Unterlage, fließen etwaige Fehler des Prospekts in den Inhalt des Gesprächs mit dem Anleger ein und können so für dessen Entscheidung für die empfohlene Investition ursächlich werden (BGH, Urteil vom 13.12.2012, III ZR 70/12, zitiert nach Juris). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Zeuge W… hat bekundet, er habe die Produktinformationen bei der Beratung der Eheleute verwendet. Dementsprechend können sich Fehler des Prospekts auf die Entscheidung der Eheleute bei der Anlageentscheidung ausgewirkt haben.
Die Produktinformationen geben die Risiken der Anleihe nur unvollständig wieder.
Bei der T…-Anleihe handelt es sich um eine unbefristete Nachranganleihe einer Bank bzw. hier einer Emissionsgesellschaft, für die die Streithelferin eine Patronatserklärung abgegeben hat. "Unbefristet" bedeutet, dass die Anleihe, wenn sie der Anleger erwirbt, von dem Emittenten grundsätzlich nicht nach einer bestimmten Laufzeit zurückgenommen werden muss, dass sie quasi "unendlich" läuft. Ein Kündigungsrecht hat nur der Emittent, im vorliegenden Fall bestand ein erstmaliges Kündigungsrecht 2013, dieses ist aber nicht ausgeübt worden. Will der Anleger sich von der Anleihe trennen, muss er sie an der Börse verkaufen, dies führt zu einem Kursrisiko und zu einem Liquiditätsrisiko. Die Nachrangigkeit bedeutet, dass der Anleger als Kreditgeber im Insolvenzfall der Emittentin gegenüber anderen Gläubigern zurückstehen muss. Darin liegt ein Emittentenrisiko. Außerdem gibt es Einschränkungen bei der Zinszahlung; so gibt es keine Zinszahlungen, wenn die Streithelferin keinen Gewinn erwirtschaftet (Zinsausfallrisiko).
Die Kundeninformation der Streithelferin erwähnt das Zinsausfallrisiko ("Kuponausfall bei fehlendem Jahresüberschuss"). Das Emittentenrisiko ist zwar erwähnt in dem Satz: "T…-Anleihen stehen im Liquidationsfall hinter klassischen Nachranganleihen und Genussscheinen, oft jedoch vor Aktien", diese Passage ist ohne nähere Erläuterung jedoch kaum verständlich. Aus diesen Informationen ist auch nicht ersichtlich, dass die Anleihe von der Emittentin nicht - wie etwa Bundesanleihen oder Sparkassenbriefe - zu einem vorgesehenen Zeitpunkt zu 100 % des Kurses zurückgenommen werden muss. Dass es im Belieben der Emittentin steht, ob sie die Anleihe nach sieben Jahren zurücknimmt oder nicht, ist nicht erkennbar. Es heißt in dem Prospekt zwar, das eine "zeitweise eingeschränkte Liquidität möglich" sei - "wie bei allen Nachrangprodukten". Erläutert wird dies jedoch nicht. Der Hinweis auf die Börsennotierung ist in den Kundeninformationen enthalten, es wird jedoch nicht erklärt, dass dies die einzige Möglichkeit ist, die Anleihe zu jedem gewünschten Zeitpunkt verkaufen zu können.
Aus den erst- und zweitinstanzlichen Aussagen des Zeugen W… ergibt sich jedoch, dass er über alle Risiken vollständig und richtig beraten hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend gilt Folgendes:
Der Zeuge W… hat ausgesagt, dass er erläutert habe, dass es sich bei der Anleihe um ein Wertpapier handele, das einen Emittenten/Herausgeber habe. Er hat den Eheleuten auch erklärt, dass die Bonität des Emittenten maßgeblich für die Sicherheit der Rückzahlbarkeit des Kapitals sei und dass er die Bonität der Streithelferin, die eine Patronatserklärung für die Emittentin abgegeben hat, hervorgehoben habe. Die tatsächlich vorhandene Bonität der Streithelferin ist zwischen den Parteien nicht in Streit. Unstreitig ist auch, dass die Streithelferin im Einzelfall - ohne dazu verpflichtet zu seien - Anleihen von den Kapitalanlegern zurückgenommen hat.
Zum Liquiditätsrisiko hat der Zeuge W… ausgesagt, dass er erklärt habe, wer wann wie kündigen dürfe.
Der Zeuge W… hat weiter zum Kursschwankungs- und Kursänderungsrisiko ausreichend und richtig beraten. So hat er bekundet, er habe erklärt, dass eine tägliche Rückgabe über die Börse möglich sei und dass es dabei kleinere oder höhere Kursschwankungen geben könne, dass aber mit dem Beginn jeden Quartals bei der erneuten Zinsfestschreibung der Kurswert sich um 100 % des Nennbetrages bewege. Hierzu hat er ausgeführt, dass die Bonität des Emittenten dabei eine erhebliche Rolle spiele. So hat er erläutert, dass ein hoher Kursdruck entstehen könne, wenn viele Anleger ihre Anleihen verkaufen wollten. Er habe dies jedoch noch nicht erlebt. Dass diese Aussage Anfang 2006 oder 2007 bei Zeichnung der Anleihen falsch gewesen wäre, haben der Kläger und die Drittwiderbeklagte nicht behauptet.
Damit waren die Anlageempfehlungen des Zeugen W… - bezogen auf den Zeitpunkt der Beratung und bezogen auf die Anlageziele der Eheleute - vertretbar. Bei einer solchen Sachlage bleibt das Anlagerisiko beim Kunden.
b.) Die Klage ist auch nicht deshalb begründet, weil die Eheleute über Provisionen bzw. über den von der Beklagten bei dem Verkauf der Anleihe erzielten Gewinn nicht aufgeklärt worden wären. Zu einer entsprechenden Aufklärung war die Beklagte nicht verpflichtet.
Dies gilt für den Erwerb der Anleihen durch die Drittwiderbeklagte am 16.1.2006 deshalb, weil es sich dabei um ein Festpreisgeschäft gehandelt hat. Die Beklagte hat die Anleihen gekauft und zum Festpreis an die Drittwiderbeklagte weiterveräußert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über von ihr vereinnahmten Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen aufzuklären. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen oder Verwaltungsgebühren gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieses Produkts nicht erkennen. Eine aufklärungspflichtige Rückvergütung in diesem Sinne liegt bei dem hier vorliegenden Festpreisgeschäft nicht vor. Die Wertpapierabrechnung vom 16.1.2006 weist neben dem an die Beklagte zu zahlenden Preis von 10.000 € für die Anleihen und Zinsen für neun Tage in Höhe 8,98 € keine von der Drittwiderbeklagten zu entrichtenden Posten aus, die hinter ihrem Rücken an die Beklagte zurückfließen könnten. Damit fehlt es schon im Ausgangspunkt an dem Rückvergütungen kennzeichnenden Umstand, dass dem Kunden der tatsächliche Empfänger einer von ihm zu erbringenden Zahlung nicht offenbart wird (BGH, XI 367/11, Urteil vom 16.10.2012, NJW-RR 2013, 244).
Auch bei dem vom Kläger am 18.1.2007 vorgenommenen Erwerb von T…-Anleihen gab es keine offenbarungspflichtigen Rückvergütungen. Zwar sind in der Wertpapierabrechnung eine Provision und eine Courtage ausgewiesen sowie Börsenspesen. Da die Wertpapiere jedoch an der Börse erworben worden sind, handelt es sich dabei nicht um Beträge, die in irgendeiner Form an die Streithelferin zu zahlen gewesen und sodann verdeckt an die Beklagte zurückgeflossen wären, sondern um offen ausgewiesene von der beklagten Bank in Rechnung gestellte Nebenkosten für Dienstleistungen, die sie gegenüber dem Kunden erbracht hat.
c.) Soweit die Eheleute erstmalig in der Berufungsinstanz geltend machen, die Beklagte habe eine Pflicht zur Nachberatung und zum Rat zum Anleihenverkauf verletzt, kann dies gleichfalls nicht zum Erfolg der Klage führen.
Eine Bank ist außerhalb eines Vermögensverwaltungsvertrags nach beendeter Anlageberatung, die zum Erwerb von Wertpapieren geführt hat, ohne weitere Vergütung nicht verpflichtet, die Entwicklung der Wertpapierkurse fortlaufend zu beobachten und den Kunden im Falle einer ungünstigen Entwicklung zu warnen (BGH, Urteil vom 8.3.2005, XI ZR 170/04, NJW 2005, 1579). Den Abschluss eines solchen Vermögensverwaltungsvertrages haben die Eheleute nicht behauptet.
Soweit der Kläger und die Drittwiderbeklagte vortragen, der Zeuge W… habe sie im Zuge der Finanzkrise 2008 auf Nachfragen mehrfach dahingehend falsch unterrichtet, dass ihre Anlage sicher sei, ist nicht ersichtlich, dass eine zutreffende Aussage dahingehend, dass sie derzeit ihr Kapital nicht vollständig zurückerlangen könnten, den Schaden verhindert hätte, dessen Ersatz sie mit der vorliegenden Klage ersetzt verlangen.
B. Die von der Beklagten gegen die Ehefrau des Klägers als Zedentin erhobene sog. isolierte Widerklage ist zulässig und auch begründet.
1.) Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Beklagte gegen die bisher nicht am Prozess beteiligte Zedentin eine Widerklage in Form einer negativen Feststellungsklage erheben konnte.
Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Drittwiderklage grundsätzlich unzulässig, wenn sie sich ausschließlich gegen einen am Prozess bislang nicht beteiligten Dritten richtet. In besonders gelagerten Fällen kann jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz geboten sein. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn der vom Zessionar auf Zahlung verklagte Schuldner wegen seiner Ansprüche gegen den Zedenten eine Drittwiderklage erhebt (BGH, Urteil vom 5.4.2001, VII ZR 135/00, BGHZ 147, 220).
Die vom Kläger als Zessionar erhobene Leistungsklage steht dem Feststellungsinteresse der Drittwiderklage gegen die Zedentin nicht entgegen. Die Beklagte kann sich nur dann sicher sein, dass es nicht zu einem Rechtsstreit zwischen der Zedentin und ihr kommen wird, wenn das Nichtbestehen der mit der Klage verfolgten Ansprüche in diesem Rechtsstreit mit Rechtskraft auch gegenüber der Zedentin festgestellt wird (BGH, Urteil vom 13.6.2008, V ZR 113/07, NJW 2008, 2852). Die in Anspruch genommene Beklagte wäre dann ohne Schutz durch ein die Klage des Zessionars abweisendes Urteil, wenn die Abtretung nichtig oder anfechtbar wäre. Hieraus ergibt sich ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis (BGH, a. a. O.). So liegt der Fall auch hier. Die Abtretungserklärung betrifft ihrem Wortlaut nach Schadensersatzansprüche, die der Zedentin aus dem Erwerb von "1.000 Stück" Anleihen zustehen sollen. 1.000 Stück hat die Drittwiderbeklagte jedoch nicht gekauft, es waren vielmehr lediglich 100, wie sich auch aus der Wertpapier-Kauf-Abrechnung der Beklagten ergibt, die einen Nennwert der gekauften Anleihen von 10.000 € ausweist, bei einem Nominalwert jeder einzelnen Anleihe von 100 €. Die Abtretungserklärung enthält deshalb möglicherweise einen Erklärungsirrtum. Von daher kann der Vortrag der Beklagten nicht als aus der Luft gegriffen angesehen werden, dass die Abtretungserklärung möglicherweise anfechtbar ist und die Rechtskraftwirkung einer Klageabweisung in einem derartigen Fall gegen die Zedentin nicht greift.
2.) Da die Klage abzuweisen ist, musste der Drittwiderklage stattgegeben werden.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.