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Arbeitsgelegenheit; Sanktionsbescheid; Bestimmtheit; Maßnahmeangebot


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 32. Senat Entscheidungsdatum 25.03.2011
Aktenzeichen L 32 AS 27/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 2 Abs 2 SGB 1, § 10 SGB 2, § 31 Abs 1 SGB 2

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. September 2009 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Im Streit steht die Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheides.

Der 1979 geborene Kläger ist ausgebildeter Verkäufer. Seit 24. September 2004 ist er arbeitslos. Er bezieht seit 01. Januar 2005 Arbeitslosengeld II.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 schlug der Beklagte dem Kläger eine „Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (Zusatzjob)“ gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vor und gab dazu an:

Bezeichnung der Tätigkeit: Hilfsarbeiter/in ohne nähere Tätigkeitsangabe

Beschreibung/Anforderungen: Kontroll- und Sichtungsarbeiten, insbesondere zur Aufnahme bestehender Mängel, Laubsammelarbeiten zur Bekämpfung der Kastanienminiermotte, Beseitigung von Unkraut auf Wegen, Vorbereitung von Abfall zur Entsorgung

Als Tätigkeitsort(e) war die Anschrift des Trägers in B genannt. Der zeitliche Umfang sollte 30 Stunden wöchentlich betragen.

Lage und Verteilung: Teilzeit - flexibel.

Dauer der Tätigkeit: vom 30.10.2008 bis 12.02.2009

Die Kurzbezeichnung der Maßnahme lautete „Bekämpfung der Kastanienminiermotte“

Trägerin der Maßnahme sollte die B gGmbH Beschäftigungsinitiative T Arbeitnehmer sein.

Weiter heißt es in dem Schreiben: „Bitte setzen Sie sich umgehend mit dem Träger der Maßnahme in Verbindung. Wenden Sie sich bei dem oben genannten Träger bitte an: Frau L; in Absprache mit dem Träger findet das Vorstellungsgespräch am Mittwoch, den 05.11.08 um 8.00 Uhr statt!!!. Bitte teilen Sie mir umgehend das Ergebnis des Gespräches schriftlich, telefonisch oder persönlich mit.“

Das Vorstellungsgespräch bei der B fand dann am 11. November 2008 um 10.30 Uhr statt. Der Kläger schrieb mit Brief vom 17. November 2008 an die Trägerin, er bitte um Mitteilung über die hiesige Einstellungsentscheidung. Diese antwortete mit Kurzmitteilung vom 21. November 2008, er sei zum 24. November 2008 eingestellt und solle sich an diesem Tag um 8.00 Uhr im Sekretariat einfinden.

Der Kläger seinerseits reagierte mit Schreiben vom 25. November 2008 an die B, indem er mitteilte, deren Kurzschreiben sei (erst) am 24. November 2008 eingegangen. Er schlage zur Vereinbarung des Maßnahmevertrages form- und fristgemäß den 02. Dezember 2008 um 8.00 Uhr vor. Er stellte sich weder am 25. noch am 26. November 2008 persönlich bei der B gGmbH vor.

Nach vorangegangener Anhörung senkte der Beklagte mit Bescheid vom 03. Februar 2009 das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01. März 2009 bis 31. Mai 2009 monatlich um 30 v. H., hier konkret 105,00 € monatlich, ab. Der Kläger habe sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen am 26. November 2008 geweigert, die ihm zumutbare Arbeit gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (SGB II a. F.) aufzunehmen oder fortzuführen. Die Entscheidung beruhe auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 d und Abs. 6 SGB II.

Zur Rechtsfolgenbelehrung des Bescheides wird auf die Kopie verwiesen.

Mit weiterem Bescheid vom selben Tag hob der Beklagte „die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes“ teilweise auf und bewilligte Leistungen für die Zeit vom 01. März 2009 bis 30. April 2009 „zur Sicherung des Lebensunterhalts 351,00 € sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 250,28 € sowie Minderungsbetrag aufgrund von Sanktionen in Höhe von 105,00 €“. Ein entsprechender Bescheid für den Zeitraum 01. Mai 2009 bis 31. Oktober 2009 erging am 06. April 2009.

Der Kläger erhob mit Schreiben vom 06. Februar 2009 Widerspruch und bemängelte, dass die Maßnahme nicht im Wege eines Verwaltungsaktes angeboten worden sei. Der Leistungsträger habe aber vor dem Antritt in eine Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 SGB II sicherzustellen, dass die auszuübende Tätigkeit ausschließlich zusätzlich und gemeinnützig sei. Er habe mangels Verwaltungsakt den Vermittlungsvorschlag nicht als Arbeitsgelegenheit antreten dürfen, weil unter Umständen die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung hätte unterstellt werden können. Er habe auch nicht pflichtwidrig gehandelt im Sinne des § 31 Abs. 1 SGB II.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2009 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 22. April 2009 Klage beim Sozialgericht Berlin (SG) erhoben.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 11. September 2009 die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides beantragt sowie eine Verurteilung des Beklagten, auch für Mai 2009 ungekürzte Leistungen zu gewähren.

Das SG hat mit Urteil vom selben Tag diesem Klagebegehren in vollem Umfang stattgegeben. Die Sanktion sei rechtswidrig. Der Kläger habe in den Monaten März bis Mai 2009 Anspruch auf ungekürztes Arbeitslosengeld II. Zwar sei auch die Kammer zu der Einschätzung gelangt, dass er die Maßnahme nicht habe antreten wollen, und sein Verhalten auf eine Ablehnung der B abgezielt habe. Die Maßnahme sei jedoch dem Kläger nicht zumutbar gewesen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 SGB II müsse der Hilfebedürftige eine Arbeitsgelegenheit annehmen, wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich sei. Dies habe der SGB II-Träger vor Vermittlung in eine Arbeitsgelegenheit festzustellen, etwa mittels eines Profilings oder durch fehlgeschlagene nachhaltige Vermittlungsbemühungen in den ersten Arbeitsmarkt. Keinesfalls dürften Arbeitsgelegenheiten zur Ermittlung von Schwarzarbeit oder zur Prüfung der Arbeitsbereitschaft eingesetzt werden. Es fehle dann an der Eignung der eingesetzten Arbeitsgelegenheit zur Arbeitsmarktintegration. Deshalb müsse sich die Eignung auf den Qualifizierungseffekt der Maßnahme beziehen, für welche der Maßnahmeträger Mittel erhalte. Die Vermittlung in eine Arbeitsgelegenheit zur Abschreckung und Disziplinierung sei ein Missbrauch dieses Förderinstrumentes. Lägen keine besonderen, mittels Arbeitsgelegenheit zu behebenden oder zu mildernden Vermittlungshemmnisse vor, sei das JobCenter gefordert, durch Unterbreitung regulärer Arbeitsangebote und Eingliederungsvereinbarungen über zielgerichtete Bewerbungsbemühungen die Arbeitsbereitschaft zu prüfen, und könne mangelnde Mitwirkung bis zum kompletten Leistungsentzug sanktionieren. Nach Ansicht der Kammer könne der Kläger in eine reguläre Arbeit vermittelt werden. Schwerwiegende Integrationshemmnisse seien weder erkennbar noch vom Beklagten ermittelt worden. Alleine der Umstand längerer Arbeitslosigkeit berechtige nicht zur Vermittlung in eine Arbeitsgelegenheit, es sei denn, hierüber könne der Einstieg in eine reguläre Arbeit verbessert werden. Die sei bei der hier im Streit stehenden Maßnahme mit Sicherheit ausgeschlossen. Die zu verrichtenden Hilfsarbeiten einfachster Art könne der Kläger ohne weiteres in entsprechenden Hilfsjobs auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben. Ferner sei die Beschreibung der Arbeitsgelegenheit in dem Angebotsschreiben zu unbestimmt gewesen. Im Ergebnis sei es dem Maßnahmeträger vorbehalten gewesen, welche Hilfsarbeiten er dem Betroffenen zuweise. Dies sei unzulässig. Das JobCenter müsse vor Antritt einer Arbeitsgelegenheit sicherstellen können, dass der Hilfeempfänger nur zusätzliche und zur Integration geeignete Tätigkeiten zugeteilt bekomme. Jedenfalls die fehlende Bestimmtheit sei auch nach Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht nachholbare Voraussetzung (Bezugnahme auf BSG U. v. 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R).

Gegen dieses Urteil hat sich die Zulassungsbeschwerde des Beklagten gerichtet. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Auffassung der Kammer zu widersprechen, dass die Dauer der Arbeitslosigkeit alleine nicht die Prognose rechtfertige, der Kläger werde in absehbarer Zeit keine Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt finden. Es sei nach der Prognose des zuständigen Arbeitsvermittlers unter Berücksichtigung der langen Arbeitslosigkeit sowie der bisherigen nicht vorhandenen Bewerbungserfolge des Klägers und der Lage des derzeitigen Arbeitsmarktes nicht davon auszugehen, dass der Kläger in einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt finden werde.

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2009 hat der Senat die Berufung zugelassen.

Zur Berufungsbegründung trägt der Beklagte ergänzend vor, die Entscheidung des SG verstoße gegen das Urteil des BSG vom 16. Dezember 2008 (B 4 AS 60/07 R). Nach den Maßstäben des BSG sei das Maßnahmeangebot hinreichend bestimmt gewesen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. September 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch er hält das Maßnahmeangebot für zu unbestimmt. Diesem fehle jedenfalls auch die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung.

Entscheidungsgründe

Es konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Beide Beteiligten haben sich hiermit einverstanden erklärt, §§ 153 Abs. 1 i. V. m. 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Berufung ist begründet. Die Klage ist abzuweisen. Der Sanktionsbescheid vom 03. Februar 2009 und der Teilaufhebungsbescheid vom 6. April 2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten.

Der Sanktionsbescheid des Beklagten ist rechtmäßig.

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 d SGB II wird das Arbeitslosengeld II um 30 % der nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II a. F. auszuüben.

Die dem Kläger angebotene Maßnahme entsprach den Kriterien des § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II a. F. Die angedachte Maßnahme war eine „Gelegenheit für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten“ Nach § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II a. F. werden nur "Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten" gefördert. Eine Konkretisierung des Begriffs der Zusätzlichkeit wird für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen durch § 261 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III) vorgenommen. Auf diese Legaldefinition kann aufgrund des systematischen Zusammenhangs der Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 1 und 3 SGB II zurückgegriffen werden. § 261 Abs. 2 S. 1 SGB III bestimmt, dass Arbeiten zusätzlich sind, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Für Arbeiten, die aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, gilt nach § 261 Abs. 2 Satz 2 SGB III, dass sie nur förderungsfähig sind, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt werden (so weitgehend wörtlich BSG, U. v. 16.12.2008 –B 4 AS 60/07, Juris-Rdnr. 27).

Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Kastanienminiermotte sind zusätzliche Arbeiten in diesem Sinne gewesen, die im öffentlichen Interesse am Erhalt der Kastanienbäume durchgeführt wurde.

Ob das Schreiben vom 30. Oktober 2008 einen Verwaltungsakt darstellt, kann dahingestellt bleiben. Wenn dem so wäre - dagegen spricht, dass die Arbeitsgelegenheit lediglich vorgeschlagen wird und der Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Kläger und der B GGmbH folgen sollte -, hätte das Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung nach § 36 SGB X nicht die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zur Folge, sondern verlängerte gemäß §§ 83, 84 i. V. m. § 66 Abs. 2 SGG die Frist zur Einlegung des Widerspruches.

Die Maßnahme war dem Kläger zumutbar. Maßstab hierfür ist § 10 SGB II (vgl. Niewald in LPK-SGB II § 16 Rdnr. 52). Nach § 10 Abs. 1 SGB II ist dem erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen grundsätzlich jede Arbeit zumutbar. Es ist nicht ersichtlich, dass er die angedachten Maßnahmen zur Bekämpfung der Kastanienminiermotte nicht hätte körperlich, geistig oder seelisch bewältigen können (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Auch einer der Ausnahmegründe des § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 SGB II liegt nicht vor. Der Ausübung stand auch kein sonstiger wichtiger Grund entgegen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II). Zutreffend verweist der Beklagte darauf, dass ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit nach § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II zu übernehmen hat, wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist. Bei einer Arbeitslosigkeit von bereits vier Jahren (Herbst 2004 bis Herbst 2008) ist diese Prognose jedenfalls in diesem Einzelfall ohne weiteres richtig.

Das Maßnahmeangebot war auch nicht zu unbestimmt. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Angebots der Arbeitsgelegenheit hat das BSG im Urteil vom 16.12.2008 (a.a.O. Rdnr. 30 ff.) Folgendes ausgeführt:

Voraussetzung für eine Absenkung des Alg II ist jedoch ferner, dass das Angebot der Arbeitsgelegenheit hinreichend bestimmt war und der Kläger im zeitlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsangebot über die Rechtsfolgen einer Ablehnung belehrt worden ist. Zu diesen Voraussetzungen einer Sanktion nach § 31 Abs 1 SGB II hat das LSG keine Feststellungen getroffen, sodass dem Senat eine abschließende Entscheidung verwehrt ist.

Nachteilige Folgerungen können aus dem Verhalten des Leistungsempfängers nur gezogen werden, wenn der Leistungsträger das jeweilige Angebot genau bezeichnet hat. Dies ist in der Rechtsprechung des BVerwG zum Ausschluss bzw zur Einschränkung der Leistung wegen der Ablehnung gemeinnütziger zusätzlicher Arbeit nach § 25 BSHG sowie in der Rechtsprechung des BSG zum Eintritt von Sperrzeiten bei Arbeitsablehnung bzw bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme bereits geklärt. Der erkennende Senat führt diese Rechtsprechung fort und überträgt die daraus folgenden Anforderungen auf den Sanktionstatbestand des § 31 SGB II. Auch der Sanktionsmechanismus des § 31 SGB II setzt voraus, dass dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine hinreichend bestimmte Arbeitsgelegenheit angeboten wird. Hierbei kann im vorliegenden Zusammenhang die umstrittene Frage (zum Streitstand ausführlich Luthe in jurisPR-SozR 27/2005 Anm 1) unentschieden bleiben, ob es sich bei dem Angebot einer Arbeitsgelegenheit um einen Verwaltungsakt handelt.

Das BVerwG hatte als Anforderungen an die Bezeichnung von Arbeitsgelegenheiten formuliert, es müsse die Art der Arbeit, ihr zeitlicher Umfang und ihre zeitliche Verteilung sowie die Höhe der angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen im Einzelnen bestimmt sein ( BVerwGE 67, 1, 6; 68, 97, 99; BVerwG, Urteil vom 4.6.1992 - 5 C 35/88, NVwZ 1993, 371) . Das BSG hat zu dem in § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB III (Sperrzeit wegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme) geregelten Sperrzeittatbestand darüber hinaus entschieden, dass dem Arbeitslosen verbindlich bezeichnet werden muss, welche Leistungen ihm bei der Teilnahme an der Maßnahme dem Grunde nach zustehen (BSGE 66, 140 = SozR 3-4100 § 119 Nr 1; SozR 3-4100 § 119 Nr 4). Vom zwingenden Erfordernis einer schriftlichen Förderungszusage kann bei einer sinngemäßen Übertragung der bisher geltenden Grundsätze auf das neue Recht abgesehen werden, da sich - anders als bei Eingliederungsleistungen nach dem SGB III - wegen der Fortzahlung von Alg II die Prüfung erübrigt, ob während der Maßnahme Leistungen in Höhe der zuvor gewährten Entgeltersatzleistung gezahlt werden. Im Übrigen ist auch das BSG davon ausgegangen, dass der Leistungsempfänger durch die BA über Ausgestaltung und Ziel der Bildungsmaßnahme durch ein hinreichend bestimmtes Angebot zu unterrichten sei, damit er auf dieser Grundlage seine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme treffen könne ( BSG SozR 3-4465 § 3 Nr 1 mwN; vgl auch Henke in Eicher/Schlegel, SGB III, § 144 RdNr 366; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, § 144 Rz 211) .

Das Erfordernis der Bestimmtheit des Arbeitsangebots rechtfertigt sich auch unter der Geltung des § 16 Abs 2 Satz 3 SGB II, § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1d SGB II weiterhin aus der Überlegung, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige aus Gründen des Rechtsschutzes erkennen muss, ob die angebotene Arbeitsgelegenheit den inhaltlichen und formellen Anforderungen an eine zulässige Arbeitsgelegenheit, die zur Erreichung des Eingliederungsziels geeignet und erforderlich ist, genügt ( Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 16 RdNr 238; Niewald in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 16 RdNr 51; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 31 RdNr 62 ).

Dem schließt sich der Senat an.

Danach wäre eine Bezeichnung lediglich mit wenig aussagekräftigen Angaben wie „Gemeindearbeiter“ zu unbestimmt (BSG, a. a. O., Rdnr. 34). Hingegen wusste der Kläger aufgrund der Bezeichnung der Tätigkeit und Beschreibung der Anforderungen hinreichend deutlich, was ihn erwarten sollte.

Er handelte pflichtwidrig, indem er der Aufforderung des Trägers zum Arbeitsantritt nicht unverzüglich am Tag nach Erhalt des entsprechenden Schreibens nachgekommen ist.

Ferner war die dem Angebotsschreiben vom 30. Oktober 2008 beigefügte Rechtsfolgenbelehrung ausreichend:

§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II setzt in allen dort geregelten Alternativen voraus, dass der Hilfebedürftige die von ihm geforderte Handlung "trotz Belehrung über die Rechtsfolgen" unterlassen hat. Die Wirksamkeit einer solchen Rechtsfolgenbelehrung setzt voraus, dass sie konkret, richtig und vollständig ist, zeitnah im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot einer Arbeitsgelegenheit erfolgt, sowie dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in verständlicher Form erläutert, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus der Weigerung, die angebotene Arbeitsgelegenheit anzutreten, für ihn ergeben, wenn für die Weigerung kein wichtiger Grund vorliegt. Diese strengen Anforderungen ergeben sich aus der Funktion der Rechtsfolgenbelehrung, den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen hinreichend über die gravierenden Folgen des § 31 Abs. 1 SGB II (Absenkung der für ihn maßgebenden Regelleistung um 30 % und Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II) zu informieren und ihn in allgemeiner Form vorzuwarnen. Nur eine verständliche Rechtsfolgenbelehrung kann die mit den Sanktionen verfolgte Zweckbestimmung, das Verhalten des Hilfebedürftigen zu steuern, verwirklichen. Die Warn- und Steuerungsfunktion geht verloren, wenn der Grundsicherungsträger die Rechtsfolgenbelehrung derart standardisiert, dass sie lediglich verschiedene Arten von Maßnahmen aufzählt und die Arbeitsgelegenheit im Sinne von § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst d SGB II als eine von mehreren möglichen Varianten benennt. Hinreichend belehrt wird der Adressat nämlich nur, wenn nur die konkrete Maßnahme, an deren Nichtteilnahme nachteilige Folgen geknüpft werden, ausdrücklich benannt wird und der Adressat sich damit direkt angesprochen fühlt. Nicht ausreichend ist es demgegenüber, wenn mehrere Varianten zur Auswahl gestellt werden und dem Hilfebedürftigen die Auswahl überlassen wird, ob eine der genannten Alternativen für ihn einschlägig ist. Die Rechtsfolgenbelehrung darf darüber hinaus die fragliche Maßnahme nicht lediglich durch einen Hinweis auf deren gesetzliche Grundlage (§ 16 Abs. 3 S. 2 SGB II) umschreiben. Es ist mit dem Zweck der Rechtsfolgenbelehrung nicht zu vereinbaren, dass deren Inhalt nur unter Hinzuziehung des Gesetzestextes zu erschließen ist. An das Erfordernis der hinreichenden Konkretisierung der Rechtsfolgenbelehrung sind auch nicht im Einzelfall etwa dann geringere Anforderungen zu stellen, wenn sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige über die möglichen Rechtsfolgen einer Ablehnung der konkret angebotenen Arbeitsgelegenheit im Klaren sein musste. Denn es kommt insoweit nicht auf das Kennen oder Kennenmüssen der Rechtsfolgen durch den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, sondern auf das Handeln dessen an, der die Arbeitsgelegenheit unterbreitet. Als formale und zwingende Bedingung für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. d SGB II muss eine Konkretisierung der Belehrung daher unabhängig von der Person des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erfolgen (so insgesamt weitgehend wörtlich, BSG, U. v. 17.12.2009 –L 4 AS 30/09- Rdnr. 22ff).

Hier war zwar die Rechtsfolgenbelehrung nicht speziell auf die Nichtaufnahme der Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung zugeschnitten. Die Rechtsfolgenbelehrung zählt vielmehr eine ganze Reihe von Grundpflichten auf, bei deren Verletzung nach Nr. 2 der Belehrung sich die Regelleistung um 30 % verkürzt. Jedoch ist die Arbeitsgelegenheit - anders als in dem vom BSG entschiedenen Fall - korrekt aufgeführt. Aus objektiver Sicht kann nicht der Eindruck entstehen, die angedrohte Sanktion hätte nichts mit dem Angebot der Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung zu tun. Im Gegenteil: Die Sanktionsandrohung ist unmittelbar mit diesem verknüpft und damit konkretisiert.

Auch der angefochtene Sanktionsbescheid vom 03. Februar 2009 selbst ist bestimmt genug. Der monatliche Absenkungsbetrag in Höhe von 105,00 € ist ausdrücklich aufgeführt.

Entsprechendes gilt für den Änderungsbescheid vom 6. April 2009 unter anderem für den Monat Mai 2009. Es wäre aus Sicht des Senats eine reine Förmlichkeit, wenn der frühere Bewilligungsbescheid ausdrücklich aufgeführt sein müsste.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Sachentscheidung.

Die Revision ist nicht zulassen, weil ein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegt.