Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 9. Senat | Entscheidungsdatum | 14.05.2014 | |
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Aktenzeichen | L 9 KR 494/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 7 SGB 4, § 8 SGB 4 |
1. Die Dauer einer Dienstleistung ist grundsätzlich kein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung von Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit.
2. Kann ein Erwerbstätiger die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nicht nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen organisieren, spricht dies für eine (abhängige) Beschäftigung.
3. Umfangreiche künstlerische Gestaltungsspielräume sind kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit, denn gerade diese Gestaltung ist die Aufgabe von künstlerisch Tätigen. Solche Freiräume sind typisch für Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung; sie werden ihnen in allen Branchen gerade wegen ihrer erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten eingeräumt (Anschluss an BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 - B 12 KR 8/01 R -, juris).
4. Es ist arbeitnehmertypisch und spricht für eine (abhängige) Beschäftigung, wenn Erwerbstätigen die Vergütung unabhängig vom Ergebnis ihrer Tätigkeit und unabhängig vom wirtschaftlichen Ergebnis des Auftragsgebers zusteht und sie keine Vergütungsabzüge wegen Schlechtleistung zu befürchten haben (Anschluss an BSG, Urteil vom 30. April 2013 - B 12 KR 19/11 R -; Urteil vom 25. Januar 2001 - B 12 KR 17/00 R -; jeweils juris).
5. Arbeitnehmern steht es wie allen anderen, die zivilrechtliche Verträge schließen, frei, ihre Entgeltkonditionen im Vorfeld des Vertragsschlusses zu benennen. Ob sie sich damit durchsetzen, Abstriche hiervon vornehmen müssen oder der Vertragsschluss letztlich scheitert, betrifft kein Wesensmerkmal von Arbeits- oder anderen Beschäftigungsverhältnissen. Generell sind daher für die Statusfrage nur die Umstände nach Vertragsschluss von Belang (Anschluss an BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 - "Ausbeiner", juris), die Verhältnisse bei der Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses hingegen unerheblich; in diesem Stadium sind beide Vertragsparteien frei, auch wenn Zweckmäßigkeits- oder sonstige Überlegungen bei beiden eine Rolle spielen (Anschluss an BSG, Urteile vom 22. November 1973 - 12 RK 19/72 und 12/3 RK 83/71 -, juris).
6. Das Risiko, dass Erwerbstätige an denjenigen Tagen, an denen sie keiner Arbeitspflicht innerhalb des konkret zu prüfenden Vertragsverhältnisses unterliegen, die eigene Arbeitskraft nicht verwerten können, begründet kein Unternehmerrisiko während der Arbeitseinsätze (Anschluss an BSG, Urteil vom 04. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R - "Ausbeiner", juris).
7. Zur Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag bei künstlerisch Tätigen.
8. Zur Versicherungspflicht von Synchronsprechern.
9. Unständige Beschäftigungen zeichnen sich durch einen raschen Wechsel von Zeiten mit und ohne Beschäftigung aus und werden typischer-, aber nicht notwendigerweise bei ständig wechselnden Arbeitgebern ausgeübt. Typische Beispiele für unständig Beschäftigte finden sich im Bereich von Kultur und Medien.
10. Die Privilegierung unständiger Beschäftigungen setzt voraus, dass sie berufsmäßig ausgeübt werden (Anschluss an BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R -, juris). Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Gesamtheit der unständigen Beschäftigungen den Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit bildet. Insofern ist eine auf das Kalenderjahr bezogene, retrospektive Betrachtung sachgerecht.
Auf die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 2) gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Oktober 2012 wird das Urteil aufgehoben, soweit unständige Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt worden ist; insoweit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klageverfahren trägt die Beklagte zu 4/5. Im Berufungsverfahren tragen die Beklagte und die Beigeladene zu 2) die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 4/5 gesamtschuldnerisch.
Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er an bestimmten Tagen zwischen Dezember 2006 und November 2007 auf Grund seiner Synchronsprechertätigkeit für die beigeladenen Produktionsfirmen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung unterlag. Darüber hinaus möchte er beitragsrechtlich als unständig Beschäftigter eingestuft werden.
Auslöser dieses sowie zahlreicher weiterer Verfahren zwischen Synchronsprechern und Sozialversicherungsträgern ist das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 30. September 2005 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Synchronsprechern (im Folgenden: Gemeinsames Rundschreiben). Zusammengefasst soll danach bei Synchronsprechern nur noch dann ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen, wenn sie
- an mehr als drei aufeinanderfolgenden Werktagen oder
- bei vorausschauender Betrachtung an mehr als 50 Tagen im Jahr oder
- aufgrund einer Rahmenvereinbarung an mindestens 4 Tagen
für ein Synchronunternehmen tätig werden.
Die Tätigkeit von Synchronsprechern gestaltet sich wie folgt: Zwischen ihnen und den Produktionsfirmen werden keine schriftlichen Verträge abgeschlossen. Letztere stellen ihre Tätigkeit nicht in Rechnung, sondern erhalten jeweils am Ende des Monats eine zusammengefasste Abrechnung der einzelnen Produktionsfirmen. Erst daran ist für die Synchronsprecher erkennbar, ob sie als selbständige oder abhängig Beschäftigte angesehen wurden. In der Regel werden die Synchronsprecher von den Produktionsfirmen für Serienrollen als abhängig beschäftigt und für kurzfristige Rollen als selbständig betrachtet. Die Vergütung der Synchronsprecher richtet sich nach deren Gagenliste, welche in der Regel von den Produktionsfirmen akzeptiert wird; teilweise wird hierüber auch verhandelt. Der Synchronsprecher teilt seine freien Termine den Disponenten der Produktionsfirmen mit, welche sich auch untereinander absprechen. Bestimmte Wochen werden für bestimmte Produktionsfirmen im Voraus vorgemerkt. Für zusätzliche Termine, z.B. für einen Werbeauftrag, benötigen die Synchronsprecher ggf. eine Freigabe von derjenigen Produktionsfirma, von der sie für die entsprechenden Zeiten vorgemerkt wurden.
Die Arbeit der Synchronsprecher erfolgt nach den Anweisungen von Regisseur, Cutter und Tonmeister. Filmsequenz und der zu sprechende Text für die jeweils einzeln aufgenommenen sog. Takes werden den Synchronsprechern vorgegeben. Der Cutter achtet insbesondere darauf, dass der Text lippensynchron gesprochen wird, der Tonmeister auf die Lautstärke und der Regisseur darauf, ob das Gesprochene der Rolle angemessen ist. Teilweise gibt es vorab Regieanweisungen, wie eine bestimmte Rolle gesprochen werden soll. Der Synchronsprecher hat während der Aufnahme ein Synchronbuch zur Vorlage, welches den von ihm zu sprechenden Text, teilweise bis hin zu den einzelnen Lauten, vorgibt. Er erhält Hinweise zum Charakter und zum Alter seiner Rolle oder zur Stimmung und Lautstärke in einer Szene, weil er vorher häufig keine Detailkenntnis von seiner Rolle hat und die Einordnung seiner oft kurzen Takes in dem Zusammenhang des Films oder der Serie nicht kennt. Die Reihenfolge für die Abarbeitung der einzelnen Takes wird mittels einer Disposition von der Produktionsfirma ebenso vorgegeben wie jeweils Beginn, Ende und Pausen der Synchronaufnahmen und der verschiedenen Sprecher.
Der Kläger ist seit 1993 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin krankenversichert. Er war im streitigen Zeitraum bei den Beigeladenen zu 4), 5) und 7) bis 9) sowie einem weiteren Synchronunternehmen, für welches der zu 6) beigeladene Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter handelt (im Folgenden vereinfachend: die Beigeladene zu 6), wie folgt tätig:
Beigeladene zu 4) | 05.12.2006, 08.12.2006, 14,12.2006, 20.12.2006, 09.01.2007, 22.01.2007, 24.01.2007, 30.01.2007, 27.02.2007, 14.03.2007, 30.04.2007, 02.05.2007, 04.05.2007, 16.05.2007, 21.05.2007, 22.05.2007, 07.06.2007, 19.06.2007, 13.07.2007 25.07.2007, 16.08.2007, 17.08.2007, 20.08.2007, 31.08.2007, 04.09.2007, 07.09.2007, 12.09.2007, 26.09.2007, 02.10.2007, 16.10.2007 |
Beigeladene zu 5) | 21.03.2007, 11.05.2007, 09.11.2007, 16.11.2007 |
E P F GmbH | 10.01.2007, 24.01.2007, 13.02.2007, 19.07.2007, 22.08.2007, 11.09.2007, 02.10.2007, 28.02.2007, 13.11.2007 |
Beigeladene zu 7) | 06.01.2007, 23.09.2007 |
Beigeladene zu 8) | 14.01.2007, 05.03.2007, 22.03.2007, 10.05.2007, 23.08.2007, 08.09.2007, 24.10.2007 |
Beigeladene zu 9) | 02.02.2007 |
Die Beigeladene zu 5) rechnete für die Tätigkeiten am 9. und 16. November 2007 wegen einer Rahmenvereinbarung „mit Sozialabgaben“ ab. An den unterstrichenen Tagen wurden Serien synchronisiert. Insgesamt war der Kläger im Jahr 2007 für ca. 15-20 Synchronunternehmen tätig.
Der Kläger war in den Jahren 2006 und 2007 auch als Schauspieler tätig und wurde hierfür „auf Lohnsteuerkarte“ vergütet. Teilweise wurden auch auf seine Einkünfte aus der Synchronsprechertätigkeit Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Im Einzelnen stellte sich die Situation wie folgt dar:
Art der Beschäftigung | Einkünfte 2006 in € | Einkünfte 2007 in € |
Schauspieltätigkeit „auf Lohnsteuerkarte“ | 48.191 | 7.206 |
Synchronsprechertätigkeit | 21.767 | 31.482 |
- ohne Sozialabgaben | 7.409 | 16.854 |
- mit Sozialabgaben | 14.358 | 14.628 |
Zur Aufteilung seiner Einkünfte auf die einzelnen Kalendermonate und auf der Grundlage der von den Produktionsfirmen vorgenommenen Einstufung als „selbständig“ bzw. „unständig“ machte der Kläger darüber hinaus folgende Angaben:
selbständig | unständig/ | Summe | ||||
LStK | ||||||
Dezember 2006 | 2141,01 | 1046,91 | 3187,92 | |||
Januar 2007 | 1255,53 | 844,31 | 2099,84 | |||
Februar 2007 | 869,73 | 534,59 | 1404,32 | |||
März 2007 | 1729,30 | 2723,42 | 4452,72 | |||
April 2007 | 2931,69 | 1191,07 | 4122,76 | |||
Mai 2007 | 3032,45 | 2178,72 | 5211,17 | |||
Juni 2007 | 1165,60 | 2258,26 | 3423,86 | |||
Juli 2007 | 715,09 | 1389,66 | 2104,75 | |||
August 2007 | 1913,13 | 1843,11 | 3756,24 | |||
September 2007 | 1511,13 | 438,90 | 1950,03 | |||
Oktober 2007 | 1345,78 | 4201,17 | 5546,95 | |||
November 2007 | 1610,30 | 368,34 | 1978,64 |
Auf einen entsprechenden Antrag des Klägers hin lehnte es die Beklagte mit Schreiben vom 16. Juli 2008 und 07. November 2008, ergänzt durch das Schreiben vom 03. März 2009 und bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2009 ab, seine Versicherungspflicht als unständig Beschäftigter festzustellen.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, an den in der o.g. Tabelle genannten Tagen als unständig Beschäftigter der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung unterlegen zu haben. Mit Urteil vom 20. April 2011 gab das Sozialgericht der Klage in vollem Umfang statt und verwies im Tenor auf die im Bescheid vom 3. März 2009 genannten Einsatztage.
Dieses Urteil wurde der Beigeladenen zu 2) am 14. November 2012 und der Beklagten am 16. November 2012 zugestellt. Am 26. November 2012 beantragte die Beklagte beim Sozialgericht die Zulassung der Revision; die Zustimmung des Klägers war beigefügt. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2012 lehnte das Sozialgericht die Zulassung der Sprungrevision ab. Gegen das Urteil haben die Beigeladene zu 2) am 10. Dezember 2012 und die Beklagte am 07. Januar 2013 Berufung eingelegt.
Die Beklagte meint, die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei übertragbar. Dieser habe nicht nur auf die „kurze Berührung“ abgestellt, sondern auch auf die „Eigenart der Tätigkeit“ und die „Arbeiten gehobener Art“. Die künstlerische Ausgestaltung überwiege bei den grundsätzlich gestaltend tätigen Synchronsprechern.
Die Beigeladene zu 2) trägt vor, Synchronsprecher, die tatsächlich jahrzehntelang als die klassischen unständig Beschäftigten gegolten hätten, seien in der Vergangenheit von den Synchronunternehmen – mit wettbewerbsverzerrenden Folgen – sozialversicherungsrechtlich völlig unterschiedlich behandelt worden, obwohl ihre Tätigkeit in allen Unternehmen unter den gleichen technischen Voraussetzungen und künstlerischen Vorgaben erfolgt sei. Die jahrzehntelange Übung, Synchronsprecher nur tageweise abzusichern, habe zu keinem ausreichenden Schutz in der gesetzlichen Rentenversicherung geführt, was den Betroffenen in der Regel nicht bewusst gewesen sei. Die im Gemeinsamen Rundschreiben entwickelten Abgrenzungskriterien dienten dem Ziel, allen Beteiligten (auch den Betriebsprüfdiensten der Rentenversicherung) die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung dieses Personenkreises zu erleichtern. Die extrem kurzen Kontaktzeiten der Synchronsprecher zu den Produktionsfirmen sprächen nur dann nicht gegen eine arbeitnehmertypische, weisungsgebundene Eingliederung, wenn sich über die einzelnen Kontaktzeiten hinaus, etwa durch eine Rahmenvereinbarung, eine Bindung des Synchronsprechers an das Unternehmen ergebe. Ergäben sich aufgrund einer Verpflichtung für die Synchronisation einer Rolle in einer Serie, Staffel, Folge oder ähnlichen Produktionsreihe von vornherein mehrere nicht zusammenhängende Synchronisationseinsatztage, bestehe eine Rahmenvereinbarung, im Falle des Klägers möglicherweise für die Tätigkeit zwischen Mai und September 2007 bei der Beigeladenen zu 4).
Die Beklagte und die Beigeladene zu 2) beantragen (letztere schriftsätzlich),
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Oktober 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die übrigen Beigeladenen äußern sich nicht zur Sache.
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat das Verfahren getrennt: Soweit der Rechtsstreit die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung betrifft, wird er unter einem anderen Aktenzeichen fortgeführt.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Die zulässigen Berufungen sind nur teilweise begründet. Das Urteil des Sozialgerichts vom 24. Oktober 2012 ist nur insoweit aufzuheben, als darin die Unständigkeit der vom Kläger ausgeübten Beschäftigung bei den Beigeladenen zu 4) bis 9) festgestellt wurde. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.
A. Einziger streitgegenständlicher Zweig der Sozialversicherung ist die gesetzliche Rentenversicherung, nachdem das Verfahren bezüglich der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung abgetrennt wurde.
B. Die Klage ist zulässig, auch soweit sie die Feststellung einer unständigen Beschäftigung zum Inhalt hat. Zwar stellt die unständige Beschäftigung im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung keine – im unmittelbaren Zusammenhang mit der Versicherungspflicht zu klärende – Statusfrage dar, sondern ist ausschließlich für die Beitragsbemessung von Bedeutung. Insofern liegt der Ausnahmefall einer zulässigen Elementenfeststellung vor (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 10.A., § 55 Rd. 9, 9a, m.w.N.), weil nach dem Beteiligtenvorbringen davon auszugehen ist, dass im Zusammenhang mit der Beitragsberechnung allein die Frage einer unständigen Beschäftigung im Streit steht.
C. Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger unterlag an den im Bescheid vom 3. März 2009genannten Tagen aufgrund einer Beschäftigung bei den beigeladenen Produktionsfirmen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (hierzu unter I.). Die Beitragsberechnung hat aber nicht nach den Sonderregelungen für unständig Beschäftigte zu erfolgen (hierzu unter II.).
I. Der Kläger war an den o.g. Tagen bei den Beigeladenen zu 4) bis 9) beschäftigt und daher versicherungspflichtig i.S.d. gesetzlichen Rentenversicherung.
1. Versicherungspflichtig sind nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI u.a. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch/ Viertes Buch (SGB IV). Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung, welches sich nach den tatsächlichen Verhältnissen bestimmt. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil vom 24. Januar 2007, Az.: B 12 KR 31/06 R, veröffentlicht in Juris, m.w.N.).
Hieran gemessen war der Kläger an den streitgegenständlichen Tagen bei den beigeladenen Produktionsfirmen entgegen der Rechtsauffassung der Berufungskläger beschäftigt. Da branchentypisch zwischen den Synchronsprechern und den Produktionsfirmen keine schriftlichen Vereinbarungen geschlossen wurden, geht der Senat mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon aus, dass die von den Vertragsparteien geschilderten tatsächlichen Verhältnisse mit dem – ggf. nur konkludent oder mündlich – Vereinbarten übereinstimmen.
2. Zutreffend haben sowohl die Beklagte als auch das Sozialgericht die Versicherungspflicht des Klägers immer nur für einzelne (z.T. aufeinander folgende) Tage in den Blick genommen. Dass der Kläger in einer Dauerrechtsbeziehung zu den Beigeladenen zu 4) bis 9) stand, wurde von keiner Seite behauptet. Es ist auch anderweitig nichts dafür ersichtlich, dass zwischen dem Kläger und diesen Beigeladenen für andere als die streitgegenständlichen Tage irgendwelche Rechte oder Pflichten vereinbart wurden. Nach dem gesamten Vorbringen der Beteiligten waren die Produktionsfirmen weder berechtigt, den Kläger an anderen Tagen zur Arbeitsleistung heranzuziehen, noch waren sie verpflichtet, ihm Arbeit anzubieten.
3. Zu Recht ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass die o.g. Kriterien zur Abgrenzung von Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit auch im Bereich Film, Funk und Fernsehen gelten. Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), das die Auslegung und Anwendung von § 7 SGB IV trotz der nicht immer voraussehbaren Ergebnisse als verfassungsgemäß betrachtet hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996 – 1 BvR 21/96 –, juris), zwingt zu keinen Modifikationen. Insbesondere dessen Beschluss vom 13. Januar 1982 (BVerfGE 59, 231ff) hat auf das vorliegende Verfahren keinen Einfluss. Nach dieser Entscheidung haben die Gerichte bei der Entscheidung darüber, ob die Rechtsbeziehungen zwischen den Rundfunkanstalten und ihren in der Programmgestaltung tätigen Mitarbeitern als unbefristete Arbeitsverhältnisse einzuordnen sind, die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) und das daraus resultierende Recht der Rundfunkanstalten zu beachten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung der sog. programmgestaltenden Rundfunkmitarbeiter Rechnung zu tragen. Das BVerfG hat aber zugleich hervorgehoben, dass Regelungen des Sozialversicherungsrechts nicht durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG berührt werden, so dass dieses Grundrecht nicht etwa die Bewertung von Rundfunkmitarbeiterverhältnissen als abhängige Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) ausschließt. Die Entscheidung des BVerfG ist im hiesigen Fall aber insbesondere deshalb ohne Belang, weil die Produktionsfirmen weder Rundfunk veranstalten, noch Rundfunksendungen verbreiten und daher nicht Träger der Rundfunkfreiheit sind (BVerfGE 97, 298). Die Frage, ob Synchronsprecher mit den o.g. programmgestaltenden Rundfunkmitarbeitern gleichzustellen sind, stellt sich nicht.
4. Der Kläger war in den Betrieb der Beigeladenen zu 4) bis 9) eingegliedert, weil er funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess teilhatte und in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert war.
a. Maßgeblich hierfür sind folgende Umstände:
- Der Kläger übte seine Synchronsprechertätigkeit ausschließlich in den von der jeweiligen Produktionsfirma genutzten Räumen mit Hilfe des dort vorhandenen technischen Equipments aus und konnte sie wegen der erforderlichen technischen Ausstattung auch nur dort – und nicht etwa an einem von ihm ausgewählten Ort – ausüben (für einen Parallelfall ebenso: SG Berlin, Urteil vom 21. März 2012 – S 112 KR 264/10 –, juris). Die gesamten Betriebs- und Produktionsmittel wurden somit von den Synchronunternehmen zur Verfügung gestellt. Unerheblich ist, ob die für Synchronisationszwecke genutzten Räumlichkeiten im Eigentum der Produktionsfirma standen oder von ihr angemietet wurde. Entscheidend ist, dass nicht der Kläger, sondern die beigeladenen Synchronunternehmen die Verfügungsgewalt über die Räume und das dort vorhandene Equipment besaßen.
- In zeitlicher Hinsicht war der Kläger in die von den Produktionsfirmen vorgegebenen Arbeitsabläufe an den jeweiligen Einsatztagen eingebunden. Beginn, Pausen und Ende der Aufnahmen sowie die Reihenfolge der einzelnen Takes wurden von den Produktionsfirmen und den in ihrem Auftrag tätigen Mitarbeitern bestimmt, ohne dass der Kläger hierauf Einfluss hatte.
- In organisatorischer Hinsicht war der Kläger als Synchronsprecher auf die Zusammenarbeit mit Regisseur, Cutter und Tonmeister angewiesen. Eine Tätigkeit in deren Abwesenheit war offenkundig ausgeschlossen. Der Kläger konnte nicht, wie es für einen Selbständigen typisch ist (BAG, Urteil vom 25. September 2013 – 10 AZR 282/12 –, juris, m.w.N.), die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen organisieren.
Diese Umstände belegen, dass der Kläger – gemessen an der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18. November 1980 – 12 RK 76/79 –, juris) – in einen für ihn fremden, d.h. den Interessen eines anderen dienenden und von seinem Willen beherrschten Betrieb eingegliedert war, damit der objektiven Ordnung dieses Betriebes unterlag und schon deshalb abhängig beschäftigt war.
b. Die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation erfordert – entgegen dem Vorbringen eines Synchronunternehmens im Parallelverfahren L 9 KR 153/11 – weder eine Personal- oder Telefonnummer noch Visitenkarten. Ob ein Arbeitgeber seine Beschäftigten damit ausstattet, ist allein seine unternehmerische Entscheidung. Sie erfolgt i.d.R. aus betriebswirtschaftlichen Gründen (Personalnummern werden typischerweise zur Vereinfachung der Lohnabrechnung vergeben, Visitenkarten zur Außendarstellung des Unternehmens). Das gleiche gilt für die Fragen, ob ein Unternehmen seinen Mitarbeiter als solchen präsentiert und für ihn einen gesonderten Arbeitsplatz einrichtet. Letzteren haben z.B. auch Verkäuferinnen, Bauarbeiter oder Produktionsmitarbeiter typischerweise nicht, ohne dass deswegen ihre Eigenschaft als Arbeitnehmer/Beschäftigte in Zweifel gezogen würde.
5. Der Kläger war während seiner Einsätze weisungsunterworfen.
a. Hinsichtlich Ort, Zeit und äußerer Organisation der Arbeit ergibt dies sich bereits aus der Eingliederung des Klägers in den Arbeitsprozess der Produktionsfirmen. Aber auch inhaltlich war der Kläger an weitgehende Vorgaben der Synchronunternehmen bzw. der in ihrem Auftrag tätigen Mitarbeiter gebunden. So hatte er die Texte zu sprechen, die die Produktionsfirmen ihm auf der Grundlage des Dialogbuchs vorgaben (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation: BSG, Urteile vom 22. November 1973 – 12 RK 19/72 und 12/3 RK 83/71 –, juris). Er hatte keinerlei Einfluss auf das Dialogbuch bzw. die ihn betreffenden Übersetzungen. Seine Tätigkeit unterlag in mehrerlei Hinsicht inhaltlicher Kontrolle: Ob der Kläger seinen Text lippensynchron gesprochen hat, entschied der Cutter, über die geeignete Lautstärke der Tonmeister. Der Regisseur befand darüber, ob die Sprechweise der Rolle angemessen ist. Hinzukommt der Umstand, dass die einzelnen Takes ggf. sooft vom Kläger wiederholt werden mussten, bis der Regisseur mit dem Ergebnis zufrieden war. Insoweit legt der Senat die plausiblen, unwidersprochen gebliebenen Angaben des Klägers zugrunde.
Dass der Kläger die Texte künstlerisch vorzutragen hatte, ändert nichts daran, dass er den Weisungen der Produktionsfirmen bzw. deren Mitarbeitern nachzukommen hatte. Seine berufliche Fähigkeit zum künstlerischen Sprechen war vielmehr Voraussetzung dafür, dass er seinen Einsatz als Sprecher mit den Synchronunternehmen vereinbaren konnte. Er konnte seine Tätigkeit – das künstlerische Vortragen von vorgegebenen Texten – für diese Unternehmen nur unter Verwendung von dessen Einrichtungen ausüben (vgl. BSG, a.a.O.). Berücksichtigt man die im Tatbestand genannten, sich weitgehend schon aus dem Dialogbuch ergebenden umfangreichen Vorgaben für Synchronsprecher, bestanden für sie allenfalls in sehr geringem Umfang gestalterische Freiräume. Letzten Endes setzte sich die künstlerische Auffassung des Regisseurs – entsprechend seinem Aufgabenbild – durch. Im Übrigen wären auch umfangreichere künstlerische Gestaltungsspielräume kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit, denn gerade diese Gestaltung ist die Aufgabe von Synchronsprechern und anderen künstlerisch Tätigen. Solche Freiräume sind außerdem typisch für Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung; sie werden ihnen in allen Branchen gerade wegen ihrer erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten eingeräumt (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 8/01 R –, juris).
b. Dass sich Synchronsprecher in Einzelfällen der Anweisung eines Regisseurs zur Wiederholung eines Takes widersetzen, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Denn die Verletzung vertraglicher Pflichten ändert am Status des Mitarbeiters nichts. Andernfalls hätte jede Pflichtverletzung eines Arbeitnehmers/Beschäftigten zur Folge, dass er sofort seinen Status als Arbeitnehmer/Beschäftigter verlöre.
6. Der Kläger trug an den streitgegenständlichen Tagen kein Unternehmerrisiko. Ein solches folgt weder aus der Art der Vergütung von Synchronsprechern (hierzu unter a.) noch aus anderen Gründen (hierzu unter b.).
a. Seine Vergütung erfolgte auf der Basis eines differenzierten Gagensystems: Während die Grundgage (auch) die ersten 10 Takes jedes Einsatztages abdeckte, wurde für jeden weiteren Take bestimmte Sätze gezahlt. Ergänzt werden diese Regelungen durch Mindesthonorare je Einsatztag, deren Höhe vom zunächst disponierten Zeitraum sowie ggf. dem Aufnahmeort (innerhalb/außerhalb Berlins) abhing.
Es ist nicht zu bestreiten, dass diese Art der Vergütung von der für ein Arbeitsverhältnis typischen Entlohnung nur oder überwiegend nach Zeiteinheiten abweicht. Dass bei Synchronsprechern die Höhe der Vergütung zu einem nicht unerheblichen Teil von der Menge der Arbeitsleistung und somit vom Arbeitsergebnis abhängt, findet zwar in dem seit langem auch im Arbeitsrecht grundsätzlich für zulässig erachteten Akkordlohn oder anderen Formen leistungsabhängiger Bezahlung eine Parallele. Die Besonderheit besteht jedoch darin, dass der Synchronsprecher – im Unterschied etwa zu einem Produktionsarbeiter im Akkordlohn – auf die Arbeitsmenge keinen Einfluss hat, da die Anzahl der an einem Einsatztag aufzunehmenden Takes allein von der Produktionsfirma bzw. den für sie handelnden Mitarbeitern abhängt. Ein Synchronsprecher kann deshalb – anders als etwa ein Selbständiger – nicht durch besonderes Engagement seine Vergütung erhöhen. Die – arbeitnehmeruntypische – Unsicherheit über die Höhe des an einem Arbeitstag zu erzielenden Entgelts wird indes durch Mindestgagen je (vollem oder halbem) Einsatztag ausgeglichen. Ein für Selbständige typisches Risiko, die eigene Arbeitskraft mit der Ungewissheit einer Vergütung eingesetzt zu haben, bestand für den Kläger somit nicht, zumal ein solches Risiko nur dann für eine Selbständigkeit spricht, wenn ihm auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 28. September 2011 – B 12 R 17/09 R – „Familienbetreuerin“, juris). Entscheidend bleibt, dass zum einen dem Kläger arbeitnehmertypisch die Vergütung unabhängig vom Ergebnis seiner Tätigkeit und unabhängig vom wirtschaftlichen Ergebnis der Produktionsfirmen zustand, und dass er zum anderen keine Vergütungsabzüge wegen Schlechtleistung zu befürchten hatte (zu diesem Kriterium: BSG, Urteil vom 25. Januar 2001 – B 12 KR 17/00 R –, juris).
Dass der Kläger die Höhe seiner Gage teilweise „vorgegeben“ hat und teilweise mit den Produktionsfirmen auf der Basis seiner Gagenliste ausgehandelt hat, ist für die Unterscheidung zwischen Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit ohne Belang. Insoweit ist zu beachten, dass es Arbeitnehmern wie allen anderen, die zivilrechtliche Verträge schließen, freisteht, ihre Entgeltkonditionen im Vorfeld des Vertragsschlusses zu benennen. Ob sie sich damit durchsetzen, Abstriche hiervon vornehmen müssen oder der Vertragsschluss letztlich scheitert, betrifft kein Wesensmerkmal von Arbeits- oder anderen Beschäftigungsverhältnissen. Generell sind für die Statusfrage nur die Umstände nach Vertragsschluss (BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 – „Ausbeiner“; SG Berlin, Urteil vom 21. März 2012 – S 112 KR 264/10 –; jeweils juris) von Belang, die Verhältnisse bei der Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses hingegen unerheblich; in diesem Stadium sind beide Vertragsparteien frei, auch wenn Zweckmäßigkeits- oder sonstige Überlegungen bei beiden eine Rolle spielen (BSG, Urteile vom 22. November 1973 – 12 RK 19/72 und 12/3 RK 83/71 –, juris).
b. Der Kläger hat darüber hinaus kein Kapital mit der Gefahr, dieses zu verlieren, eingesetzt (zu diesem Kriterium: BSG, Urteil vom 28. September 2011 – B 12 R 17/09 R –, juris, m.w.N.). Er trug auch kein „Auftragsrisiko“. Hierfür ist zunächst maßgebend, dass sich – wie bereits dargelegt – die Frage nach einer Beschäftigung nur an den streitgegenständlichen Tagen stellt, nicht hingegen für sonstige Zeiträume. An diesen Tagen unterlag der Kläger keinem „Auftragsrisiko“, weil er vertraglich zur Dienstleistung und die Beigeladenen zu 4) bis 9) zu deren Vergütung verpflichtet waren. Die Tatsache, dass er – einem Teilzeitbeschäftigten vergleichbar – an den anderen Tagen, d.h. außerhalb der Erledigung der einzelnen Einsätze, frei über seine Arbeitszeit und Arbeitskraft verfügen konnte, hat keinen Einfluss auf die Vergütungshöhe an den Tagen einer Beschäftigung. Daher begründet auch das Risiko, an anderen Tagen die eigene Arbeitskraft nicht verwerten zu können, kein Unternehmerrisiko während der Arbeitseinsätze (vgl. BSG, Urteil vom 04. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R – „Ausbeiner“, juris). Außerdem besteht das Risiko, keine weiteren Engagements zu erhalten, nicht nur bei Selbständigen. Auch Arbeitnehmer – als Idealtypus abhängig Beschäftigter – laufen Gefahr, z.B. wegen Schlechtleistung, wegen Meinungsverschiedenheiten mit dem Arbeitgeber oder auch ohne Angaben von Gründen nach der Beendigung eines (befristeten) Arbeitsverhältnisses nicht durch denselben Arbeitgeber erneut beschäftigt zu werden.
7. Dass die Einsätze des Klägers zumindest in der Regel auf einen Kalendertag beschränkt blieben, ist für die Qualifizierung als Beschäftigung irrelevant.
a. Die Dauer einer Dienstleistung ist grundsätzlich kein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung von Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08. März 2012 – L 3 R 72/08 –, juris; vgl. auch Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Preis, 14.A., BGB § 611 Rd. 73; Münchener Kommentar zum BGB/ Müller-Glöge, 6.A., BGB § 611 Rd. 190). Unabhängig davon, dass das Gemeinsame Rundschreiben weder die Beteiligten noch die Gerichte bindet (BSG, Urteil vom 28. Januar 1999 – B 3 KR 2/98 R –, juris), teilt der Senat die darin vertretene Auffassung, kurzzeitige Aufträge schlössen unter weiteren Kautelen bei Synchronsprechern eine Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV aus, nicht. Die Sozialversicherungsträger verkennen, dass ihrer Rechtsauffassung schon die Rechtsfigur der unständigen Beschäftigung entgegensteht.
b. Nach den nahezu wortgleichen Bestimmungen in § 27 Abs. 3 Satz 2 SGB III, § 232 Abs. 3 SGB V und § 163 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist unständig eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist. Nach der gesetzlichen Begründung zu dieser aus der Reichsversicherungsordnung (§ 441ff) übernommenen Rechtsfigur sollen mit ihr jene Personen erfasst werden, deren Hauptberuf die Lohnarbeit bildet, die aber ohne festes Arbeitsverhältnis bald hier, bald dort, heute mit dieser, morgen mit jener Arbeit beschäftigt sind (BSG, Urteil vom 22. November 1973 – 12 RK 19/72 –, juris). Unständige Beschäftigungen zeichnen sich durch einen raschen Wechsel von Zeiten mit und ohne Beschäftigung aus und werden typischer-, aber nicht notwendigerweise bei ständig wechselnden Arbeitgebern ausgeübt (Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht/Peters, § 232 SGB V, Rd. 2; SG Berlin, Urteil vom 21. März 2012 – S 112 KR 264/10 –, juris). Typische Beispiele für unständig Beschäftigte finden sich gerade im Bereich von Kultur und Medien, etwa Musiker, Rundfunkmitarbeiter (Peters, a.a.O., m.w.N.) oder – wie hier – Synchronsprecher.
c. Eine unständige Beschäftigung setzt nach den o.g. gesetzlichen Regelungen, aber auch gemäß § 186 Abs. 2, § 190 Abs. 4 SGB V begrifflich zwingend eine Beschäftigung i.S.v. § 7 SGB IV voraus. Der Gesetzgeber hat mit diesen Bestimmungen demnach zum Ausdruck gebracht, dass auch sehr kurze Tätigkeitszeiten eine Beschäftigung begründen können. Die im Gemeinsamen Rundschreiben vertretene Rechtsauffassung steht nicht nur im Widerspruch zu dieser gesetzgeberischen Wertung, sondern hätte auch zur Folge, dass nahezu kein Anwendungsbereich für unständige Beschäftigungen verbliebe. Würden in diesem Zusammenhang die gleichartigen kurzzeitigen Beschäftigungen für eine Vielzahl von Auftraggebern „unabhängig von den Regelungen über unständige Beschäftigungen“ als Indiz „gegen eine enge Bindung an den jeweiligen Auftraggeber, gegen eine erhöhte Abhängigkeit von diesem und auch gegen eine erhebliche Eingliederung in die betriebliche Organisation“ gewertet (so das dem Parallelverfahren L 9 KR 153/11 zugrunde liegende Urteil des SG Berlin vom 20. April 2011 – S 36 KR 17/10 –, juris), stellte man gerade nicht auf jeden einzelnen Arbeitseinsatz ab, sondern nähme die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit unzulässigerweise anhand eines längerfristigen Zeitraums vor, obwohl dieser auch Zeiten ohne jede Beschäftigung bzw. Zeiten anderweitiger Beschäftigung umfasst. Im Ergebnis stehen die nur „punktuellen“ bzw. kurzzeitigen Berührungen von Synchronsprechern mit den Produktionsfirmen einer Einstufung als Beschäftigung nicht entgegen.
d. Der Verweis der Sozialversicherungsträger im Gemeinsamen Rundschreiben auf die Rechtsprechung des BFH überzeugt aus mehreren Gründen nicht (ebenso SG Berlin, Urteil vom 21. März 2012 – S 112 KR 264/10 –, juris).
aa. Im Grundsatz geht auch der Senat davon aus, dass einerseits dem Steuer- und dem Sozialversicherungsrecht weitgehend übereinstimmende Maßstäbe für den Begriff der Selbständigkeit zugrunde liegen (vgl. BSG, Urteil vom 27.03.1980 – 12 RK 26/79 –, juris) und eine einheitliche Rechtsprechung zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtordnung zumindest wünschenswert ist. Andererseits sieht er sich auf einer Linie mit der ständigen Rechtsprechung des BSG, wonach die sozialrechtliche Beurteilung von der steuerrechtlichen abweichen kann (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 11 Rar 73/90, juris).
bb. Die Rechtsprechung des BFH zur Bedeutung der Kurzzeitigkeit im Rahmen der Statusfeststellung kann nach Ansicht des Senats aber schon deshalb nicht auf das Sozialversicherungsrecht übertragen werden, weil dem kodifizierten Steuerrecht die Rechtsfigur der unständigen Beschäftigung fremd ist (die Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte hat in der Vergangenheit gleichwohl die Arbeitnehmereigenschaft von unständig Beschäftigten, z.B. in einem Hafenbetrieb, anerkannt, BFH, Urteil vom 25. März 2004 – IV R 42/03 –, juris; BFHE 120, 229. Zum anderen soll nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 24. November 1961 – VI 183/59 S –, juris) die Kurzzeitigkeit bei „gehobenen“ Tätigkeiten (z.B. künstlerischer Art) eher als bei „einfachen Arbeiten, insbesondere Handarbeiten“ eine Qualifizierung als selbständige Tätigkeit nach sich ziehen. Differenzierungen dieser Art sind dem Sozialversicherungsrecht demgegenüber fremd, zumal gerade bei Diensten höherer Art ein eingeschränktes Weisungsrecht der Annahme einer Beschäftigung nicht entgegensteht, solange eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess stattfindet. Schließlich ist es wenig überzeugend, dass „bei einer hochspezialisierten Arbeit wie der eines Synchronsprechers (…) auch über äußere und organisatorische Dinge hinausgehende Weisungen nicht ohne weiteres zur Eingliederung führen“ sollen, während ein – ebenso hochspezialisierter – Schauspieler, der an der Herstellung eines Spielfilms mitwirkt, in der Regel als Arbeitnehmer anzusehen sei, weil er bei der Aufnahme ganzer Filme zeitlich in viel stärkerem Maße vom Unternehmen abhängig sei und seine Arbeitskraft meist nur einem Unternehmen für eine bestimmte Zeit ganz zur Verfügung stelle (BFH, Urteil vom 03. August 1978 – VI R 212/75 –, juris). Die darin zum Ausdruck kommende Wertung, dass bei einer Mehrheit von Auftraggebern eine Eingliederung in den Betrieb jedes einzelnen zu verneinen ist, ist auf die sozialversicherungsrechtliche Statusprüfung, bei der regelmäßig nur die Tätigkeit im Verhältnis zu einem bestimmten Auftraggeber, somit nur das einzelne Vertragsverhältnis, in den Blick zu nehmen ist, nicht übertragbar. Der Senat hat bereits hervorgehoben, dass immer dann, wenn ein Versicherungspflichttatbestand von einer Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV abhängt, nur die Verhältnisse in Bezug auf einen bestimmten Dienst-/Auftraggeber zu prüfen sind, der bejahendenfalls die in den einzelnen Büchern des SGB statuierten Pflichten eines Arbeitgebers zu erfüllen hat. Die (rechtlichen und tatsächlichen) Beziehungen zwischen dem Dienst-/Auftragnehmer und weiteren Dienst-/Auftraggebern sind regelmäßig gesondert und je für sich zu prüfen. Die Ergebnisse dieser Prüfungen haben keinen wechselseitigen Einfluss aufeinander. Konkret bedeutet dies, das ein Erwerbstätiger zu einem Teil seiner Dienst-/Auftraggeber in einem Beschäftigungsverhältnis stehen kann, während er anderen gegenüber sozialversicherungsrechtlich als Selbständiger zu qualifizieren ist. Eine Gesamtbetrachtung sieht das Sozialversicherungsrecht – von Ausnahmen wie im Falle geringfügiger Tätigkeiten (§ 8 Abs. 2 SGB IV) abgesehen – nicht vor. Kann eine Person somit zulässigerweise, d.h. mangels entgegenstehender rechtlicher Beschränkungen, gleichzeitig in mehreren Beschäftigungsverhältnissen stehen und ggf. parallel hierzu eine oder mehrere selbständige Tätigkeiten ausüben, folgt daraus zugleich, dass die Existenz weiterer Dienst-/Auftraggeber für die Beurteilung des einzelnen Rechtsverhältnisses in der Regel ohne Bedeutung ist (Senat, Urteil vom 20. November 2013 – L 9 KR 152/11 –, juris).
8. Für eine Beschäftigung spricht ferner, dass der Kläger – wie für Arbeitnehmer typisch (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 8/01 R – „Übungsleiterin“, juris) – seine Dienste höchstpersönlich erbringen musste. Weder war es ihm wie einem Selbständigen (vgl. BSG a.a.O.; BAG, Urteil vom 25. September 2013 – 10 AZR 282/12 –, juris, m.w.N.) gestattet, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritte einzusetzen, noch war er verpflichtet, im Verhinderungsfall einen Vertreter zu bestellen. Letzterem entspricht, dass es typischerweise Sache des Arbeitgebers und nicht des Arbeitnehmers ist, in Verhinderungsfällen eine Ersatzkraft einzusetzen, sofern der Arbeitsausfall nicht hingenommen werden soll (BSG a.a.O.).
9. Zu Recht sind das Sozialgericht und die Beklagte im Übrigen davon ausgegangen, dass der Kläger und die Produktionsfirmen einen Dienstvertrag abgeschlossen haben. Soweit teilweise (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. Juni 2012 – L 5 KR 434/11 –, juris; SG Berlin, Urteil vom 19. September 2012 – S 211 KR 604/09 <Gegenstand des vom Senat am selben Tag entschiedenen Parallelverfahrens L 9 KR 449/12>davon ausgegangen wird, Verträge, die Synchronsprecherleistungen zum Gegenstand haben, seien als Werkverträge zu qualifizieren, teilt der Senat diese Rechtsauffassung nicht.
a. Gegenstand eines Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB). Für die Abgrenzung zum Dienstvertrag ist maßgebend, ob ein bestimmtes Arbeitsergebnis bzw. ein bestimmter Arbeitserfolg oder nur eine bestimmte Dienstleistung als solche geschuldet wird. Charakteristisch für den Werkunternehmer ist seine Selbständigkeit. Er organisiert die für die Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen und ist für die Herstellung des geschuldeten Werks gegenüber dem Besteller verantwortlich. Ob ein Werkvertrag, ein Dienst- oder ein Arbeitsverhältnis besteht, zeigt der wirkliche Geschäftsinhalt. Zwingende gesetzliche Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben; ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer wird nicht durch Auferlegung einer Erfolgsgarantie zum Werkunternehmer. Das Recht, Anweisungen für die Ausführung des Werks zu erteilen, steht zwar grundsätzlich auch einem Werkbesteller gegenüber dem Werkunternehmer zu, wie § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB belegt. Davon abzugrenzen ist aber die Ausübung von Weisungsrechten bezüglich des Arbeitsvorgangs und der Zeiteinteilung. Weisungen, die sich ausschließlich auf das vereinbarte Werk beziehen, können im Rahmen eines Werkvertrags erteilt werden; wird die Tätigkeit aber durch den „Besteller“ geplant und organisiert und wird der „Werkunternehmer“ in einen arbeitsteiligen Prozess in einer Weise eingegliedert, die eine eigenverantwortliche Organisation der Erstellung des vereinbarten „Werks“ faktisch ausschließt, liegt ein Arbeitsverhältnis vor (BAG, Urteil vom 25. September 2013 – 10 AZR 282/12 –, juris, m.w.N.).
b. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien haben der Kläger und die beigeladenen Produktionsfirmen keine Werk-, sondern Dienstverträge abgeschlossen. Vertragsgegenstand war eine Tätigkeit, das Sprechen von Synchrontexten. Vertragliche Regelungen, nach denen diese Tätigkeit in einer bestimmten Art und Weise zu verrichten war, sind nicht ersichtlich. Den Produktionsfirmen bzw. den in ihrem Auftrag tätigen Mitarbeitern waren – wie bereits dargelegt – weitgehende Weisungsrechte eingeräumt. Der Kläger war – auch dies wurde schon ausgeführt – in die Arbeitsorganisation der Produktionsunternehmen eingebunden. Der Kläger konnte nicht, wie es für einen Werkunternehmer typisch ist, die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen organisieren. Schließlich war die vereinbarte Tätigkeit – wie oben festgestellt – vom Kläger persönlich zu erbringen.
10. Der Senat verkennt nicht, dass zahlreiche Tätigkeiten sowohl im Rahmen einer Beschäftigung als auch selbständig ausgeübt werden können. Er hat auch bedacht, dass einem im Vertrag dokumentierten Willen der Vertragsparteien, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu wollen, dann indizielle Bedeutung zu kommt, wenn dieser dem festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnis nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R –, juris). Im vorliegenden Fall lässt sich aber der übereinstimmende Wille von Kläger und Produktionsfirma, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu begründen, nicht erkennen; andernfalls würde der vorliegende Rechtsstreit nicht geführt, der – wie weitere am selben Tag vor dem Senat verhandelte Verfahren – auf divergierenden Einschätzungen der Synchronsprecher einerseits und der Produktionsfirmen andererseits beruht. Jedenfalls widerspräche ein solcher übereinstimmender Wille den vom Senat festgestellten tatsächlichen Verhältnissen, sodass ihm keine Indizwirkung beizumessen ist. Unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit als Synchronsprecher überhaupt im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt werden kann, kann der Senat in diesem Zusammenhang offen lassen.
11. Der Kläger war in den Beschäftigungen bei den Beigeladenen zu 4) bis 9) an den o.g. Einsatztagen nicht wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei.
a. Versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung sind gemäß § 5 Abs. 2 SGB VI Satz 1 (in der 2007 geltenden, hier maßgeblichen alten Fassung - aF) Personen, die
1. eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1, § 8a SGB IV),
2. eine geringfügige selbständige Tätigkeit (§ 8 Abs. 3, § 8a SGB IV) oder
3. eine geringfügige nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit
ausüben, in dieser Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Pflegetätigkeit; § 8 Abs. 2 SGB IV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung oder nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist.
§ 8 SGB IV aF lautete:
(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt,
2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt.
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen. Wird bei der Zusammenrechnung nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.
b. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht gegeben.
aa. Eine Entgeltgeringfügigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV aF lag schon wegen der nach Abs. 2 dieser Vorschrift gebotenen Zusammenrechnung nicht vor. Die Zusammenrechnung betrifft nicht nur die im Rahmen einer Beschäftigung erfolgten Synchronsprechereinsätze des Klägers bei allen beigeladenen Produktionsfirmen, sondern wegen Abs. 3 der Vorschrift auch die vom Kläger in den Jahren 2006 und 2007 umfangreich ausgeübten selbständigen Tätigkeiten.
bb. Die streitgegenständlichen Beschäftigungen des Klägers waren aber auch nicht zeitgeringfügig i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV aF.
(1) Diese Vorschrift setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal voraus, dass die Beschäftigung nicht regelmäßig ausgeübt wird. Dem Regelungszusammenhang von § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB IV ist zu entnehmen, dass es bei ihrer Anwendung zunächst darauf ankommt, ob eine Beschäftigung regelmäßig (dann gilt Nr. 1) oder nicht regelmäßig – also nur gelegentlich – (dann gilt Nr. 2) ausgeübt wird. Denn die Nr. 1 kann neben regelmäßigen nicht auch gelegentliche Beschäftigungen erfassen; sonst würde das Merkmal "berufsmäßig" in Nr. 2 des § 8 Abs. 1 SGB IV leerlaufen (BSG, Urteil vom 23. Mai 1995 – 12 RK 60/93 –, juris). Regelmäßig ist eine Beschäftigung, die von vornherein auf Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll (BSG, Urteil vom 11. Mai 1993 – 12 RK 23/91 –, juris). Es genügt insofern die grundsätzliche Bereitschaft zur weiteren regelmäßigen Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer (BSG, Urteil vom 23. Mai 1995 – 12 RK 60/93 –, juris).
(2) Hieran gemessen war der Kläger regelmäßig bei den Beigeladenen zu 4) bis 9) beschäftigt. Der Senat entnimmt dem Vorbringen dieser Beteiligten, dass die Zusammenarbeit von beiden Seiten grundsätzlich auf einen längeren Zeitraum angelegt war und der Kläger über die Jahre hinweg immer wieder bei diesen Produktionsfirmen eingesetzt wurde.
II. Der Kläger kann aber nicht verlangen, dass bei der Beitragsberechnung für die streitgegenständlichen Beschäftigungstage eine unständige Beschäftigung zugrunde gelegt wird, weil nicht alle Voraussetzungen von § 163 Abs. 1 SGB VI gegeben sind.
1. Nach dem Beteiligtenvorbringen bestand – wie bereits ausgeführt – zwischen dem Kläger und den Beigeladenen zu 4) bis 9) kein Dauerrechtsverhältnis, etwa in Form einer Rahmenvereinbarung. Die streitigen Beschäftigungen waren jeweils vertraglich auf weniger als eine Woche befristet.
2. Der Kläger übte seine Beschäftigungen als Synchronsprecher jedoch nicht berufsmäßig aus.
a. Zur Abgrenzung von nur gelegentlichen kurzzeitigen Beschäftigungen verlangt § 163 Abs. 1 SGB VI als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, dass der Arbeitnehmer den unständigen Beschäftigungen berufsmäßig nachgeht (BSG, Urteil vom 04. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R –, juris). Berufsmäßigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn die Beschäftigungen zeitlich oder wirtschaftlich den Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit bilden (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R –, juris). Hierbei ist nicht auf die Berufsmäßigkeit der einzelnen Beschäftigung abzustellen, da diese schon rein rechnerisch wegen ihrer Kurzzeitigkeit – typischerweise nur wenige Tage – nie den Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit darstellen könnte und § 163 Abs. 1 SGB VI dadurch jeder Anwendungsbereich entzogen wäre. Maßgebend ist vielmehr, ob die Gesamtheit der unständigen Beschäftigungen den Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit bildet. Nur bei dieser Auslegung wird das Ziel dieses ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals, nämlich die privilegierende Anwendung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze trotz erheblich kürzerer Dauer der einzelnen Beschäftigungen, erreicht.
b. In der Rechtsprechung bislang ungeklärt ist, ob für die Beurteilung der Berufsmäßigkeit – zum einen – auf eine prospektive oder eine retrospektive Betrachtung abzustellen ist und – zum anderen – welcher Zeitraum maßgeblich ist.
aa. Im Versicherungs- und Beitragsrecht des SGB wird in aller Regel auf eine prospektive Betrachtung abgestellt. Maßgeblich sind demnach die Umstände bei Eintritt der Versicherungspflicht (z.B. aufgrund einer Beschäftigung), wobei für die erforderliche Prognose regelmäßig auch die Verhältnisse in der Vergangenheit von Bedeutung sind (BSG). Diese Sichtweise gewährleistet im Interesse aller Beteiligten (Versicherte, Arbeitgeber bzw. sonstige Beitragszahler, Sozialversicherungsträger), dass schon bei Beginn der Versicherungspflicht Klarheit über die für die Beteiligten bestehenden Rechte und Pflichten geschaffen wird.
Diese Interessenlage gilt grundsätzlich auch für die Einstufung einer Beschäftigung als unständige, weil die Höhe der Beitragslast aus unterschiedlichen Gründen (Meldepflichten, Kalkulation der Lohnnebenkosten) im Vorhinein feststehen sollte. Gleichwohl belegt der Wortlaut von § 163 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB VI (wie auch § 232 Abs. 2 SGB V), dass im Bereich unständiger Beschäftigungen wegen deren Urteile vom 29. April 1997 – 10/4 RK 3/96 – <zur Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte>, vom 27. Juli 2011 – B 12 R 15/09 R – <zur Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit>, m.w.N., und vom 07. Dezember 2000 – B 10 KR 3/99 R – <zur Familienversicherung>; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. April 2013 – L 22 R 1149/11 – <zur Versicherungspflicht nach § 2 SGB VI>; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 20. Dezember 2012 – L 8 KR 320/11 – <zur fehlenden Versicherungspflicht wegen hauptberuflich selbständiger Erwerbstätigkeit nach § 5 Abs. 5 SGB V>; jeweils juris Eigenheiten eine retrospektive Betrachtung geboten sein kann. Diese Regelungen lauten:
Bestanden innerhalb eines Kalendermonats mehrere unständige Beschäftigungen und übersteigt das Arbeitsentgelt insgesamt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze, sind bei der Berechnung der Beiträge die einzelnen Arbeitsentgelte anteilmäßig nur zu berücksichtigen, soweit der Gesamtbetrag die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Soweit Versicherte oder Arbeitgeber dies beantragen, verteilt die zuständige Einzugsstelle die Beiträge nach den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten aus unständigen Beschäftigungen.
Der Senat schließt daraus, dass immer dann, wenn neben einer unständigen Beschäftigung weitere versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten ausgeübt werden – die o.g. Regelungen dürften entsprechend anzuwenden sein, wenn eine unständige mit einer ständigen Beschäftigung zusammentrifft –, nur eine retrospektive Sichtweise sachgerecht ist.
bb. Hinsichtlich des maßgeblichen Zeitraums scheint zwar durch den Wortlaut von § 163 Abs. 1 SGB VI ein Abstellen auf den Kalendermonat vorgeprägt, weil dieser Begriff in den Sätzen 1 und 3 Erwähnung findet (ebenso in § 232 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB V). Dies hätte indes zur Folge, dass die Qualifizierung einer Beschäftigung als unständig monatlich wechseln könnte, was – wie der Fall des Klägers anschaulich belegt – den für alle Beteiligten ohnehin schon erheblichen Aufwand im Zusammenhang mit der Beitragsberechnung und -abführung bei unständig Beschäftigten noch erhöhen würde. Der Senat hält daher eine auf das Kalenderjahr bezogene Betrachtung für geboten (ebenso Hansen, Die Beiträge 2001, 193 <196>, allerdings auf der Grundlage einer prospektiven Betrachtung).
c. Unter diesen Voraussetzungen übte der Kläger seine Beschäftigungen als Synchronsprecher im streitgegenständlichen Zeitraum nicht berufsmäßig aus, weil der wirtschaftliche und zeitliche Schwerpunkt seiner Erwerbstätigkeit im Bereich der selbständigen Tätigkeit lag. Dies ergibt sich aus der vom Kläger eingereichten Übersicht der im streitgegenständlichen Zeitraum je Kalendermonat erzielten Einkünfte. Die Summe der im gesamten Zeitraum erzielten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit übersteigt die Einkünfte aus unständiger Beschäftigung. Aber auch in der Mehrzahl der einzelnen Monate (8) übertrafen die Einnahmen des Klägers aus selbständiger Tätigkeit diejenigen aus unständiger Beschäftigung.
D. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits. Hierbei wurde das Interesse an der Feststellung der Rentenversicherungspflicht mit dem Faktor 4 und das an der Berücksichtigung als unständige Beschäftigung mit dem Faktor 1 angesetzt. Für das Berufungsverfahren war zu beachten, dass die weitgehend unterliegende Beigeladene zu 2) durch ihren Antrag ein Kostenrisiko übernommen hat und infolgedessen auch an der Kostenlast zu beteiligen war.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.