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Zahnärztekammer Berlin; Versorgungswerk; Anwartschaften auf Altersrente; Kürzung; Eingriff in Rentenanwartschaften; Rentenrekursionsformel; Vertrauensschutz; Hinterbliebenenrente


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 12. Senat Entscheidungsdatum 28.06.2013
Aktenzeichen OVG 12 B 41.11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 2 AGG, Satzung des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin, Art 20 GG, Art 14 GG, Art 3 Abs 1 GG

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. September 2011 wird insoweit für wirkungslos erklärt.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur rückwirkenden Gewährung einer höheren Altersrente.

Der am 11. Juli 1944 geborene Kläger ist seit dem 23. Juli 1975 Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Seit dem 1. September 1975 leistete er Versorgungsbeiträge zur Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie zur Hinterbliebenenrente; von einer in der seinerzeit geltenden Satzung vorgesehenen freiwilligen Erhöhung dieser Beiträge machte der Kläger ab Oktober 1978 Gebrauch.

Nachdem u. a. in Folge der Herausgabe neuer Sterbetafeln und der daraus ersichtlichen längeren Lebenswartung der Mitglieder, in der Vergangenheit erfolgter fehlerhafter Beitrags- und Rentenberechnungen sowie erforderlicher Abschreibungen auf Immobilien und Kapitalanlagen eine erhebliche Deckungslücke im Kapitalstock des Versorgungswerks festgestellt worden war, beschloss die Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer Berlin in ihrer Sitzung am 20. Juni 2002 eine Absenkung der Rentenanwartschaften. Für Mitglieder, die am 1. Januar 2003 das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, galt danach bei der Berechnung der Anwartschaften und Leistungen jeweils ein Bemessungsfaktor von 0,84. Für ältere Mitglieder sah die Regelung in gestaffelter Form eine Erhöhung bis zu einem Bemessungsfaktor von 1,00 vor; für Mitglieder, die am 1. Januar 2003 das 58. Lebensjahr vollendet hatten, betrug dieser 0,88. Die Änderung durch den neu eingefügten § 12 a der Satzung wurde nach Genehmigung durch die zuständige Senatsverwaltung im Amtsblatt für Berlin vom 10. Januar 2003 (ABl. Nr. 1, S. 11) veröffentlicht.

Mit Schreiben vom 3. Mai 2006 beantragte der Kläger beim Beklagten die Zahlung der vorgezogenen Altersrente ab dem 1. August 2006 bei gleichzeitiger Einstellung seiner Beitragszahlungen.

Im Hinblick auf einen beim Verwaltungsgericht anhängigen Rechtsstreit über die Höhe der Beiträge des Klägers bewilligte der Beklagte ihm mit Bescheid vom 17. Juli 2006 ab dem 1. August 2006 vorläufig eine vorgezogene Altersrente i. H. v. monatlich 1.498,17 Euro. Unter dem 31. Juli 2006 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch, dessen Bescheidung einvernehmlich zurückgestellt wurde.

Nach Erlangung der Teilrechtsfähigkeit beschloss die Vertreterversammlung des Versorgungswerks als nunmehr zuständiges satzungsgebendes Organ am 12. Mai 2007 eine neue Satzung (ABl. 2007 S. 2554). Diese sah hinsichtlich der Berechnung der Rentenanwartschaften und -leistungen einen der Vorgängerregelung entsprechenden gestaffelten Ansatz des Bemessungsfaktors vor (§ 12 a der Satzung 2007). Im Rahmen der nachfolgend von der Vertreterversammlung am  12. Dezember 2007 beschlossenen und am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neufassung der Satzung (ABl. 2007 S. 3408) wurde die Rentenbemessung auf eine neue Grundlage gestellt. Aufgrund einer Übergangsbestimmung galt diese Umstellung nicht für Mitglieder des Versorgungswerks, die am 31. Dezember 2007 bereits eine Leistung bezogen. Sie erhielten diese Leistung weiter, solange die Voraussetzungen nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Satzung weiter vorlagen. Eine entsprechende Übergangsregelung enthält auch die derzeit geltende Satzung des Versorgungswerks vom 7. Mai 2011 (ABl. 2012 S. 21, zuletzt geändert am 21. April 2012, ABl. 2012 S. 1099).

Nachdem der Kläger im April 2008 seine gegen die Beitragsfestsetzungen gerichtete Klage zurückgenommen hatte, erließ der Beklagte unter dem 24. Juli 2008 einen endgültigen Rentenbescheid über eine vorgezogene Altersrente i. H. v. 1.498,17 Euro ab dem 1. August 2006 und erklärte den vorläufigen Rentenbescheid für ungültig. Unter dem 6. August 2008 erhob der Kläger auch gegen diesen Bescheid Widerspruch.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2008 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den vorläufigen Bescheid vom 17. Juli 2006 mit der Begründung zurück, die Rentenhöhe sei korrekt berechnet worden. Am 23. September 2008 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Der gegen den endgültigen Rentenbescheid erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2009, dem Kläger zugestellt am 3. September 2009, zurückgewiesen. Er richte sich nicht gegen neu zu regelnde Sachverhalte, sondern gleichfalls allein gegen die bewilligte Rentenhöhe.

Mit am Montag, den 5. Oktober 2009, beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage hat der Kläger den Bescheid vom 24. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2009 in das bereits anhängige Klageverfahren einbezogen und im Wesentlichen geltend gemacht, auch die endgültige Festsetzung der Rentenhöhe sei angesichts seiner Beitragshistorie und der vorangegangenen Anwartschaftsberechnungen nicht nachvollziehbar, weshalb es bereits an der erforderlichen Begründung des Bescheides fehle.

Nach Aufforderung durch das Verwaltungsgericht hat der Beklagte mit Schriftsätzen vom 23. Dezember 2009 und 18. Februar 2010 unter Erläuterung der „Rentenrekursionsformel“ eine nähere Aufschlüsselung der Rentenberechnung vorgelegt. Danach sei in Anwendung der Rentenrekursionsformel auszugehen von einer hochgerechneten Altersrente von 1.988,87 Euro. Unter Berücksichtigung der Vorziehung der Altersrente um 36 Kalendermonate und einer daraus resultierenden Minderung i. H. v. 0,4 % je vorgezogenem Monat der Inanspruchnahme ergebe sich eine vorläufige Rentenhöhe von 1.702,47 Euro. Nach Ansatz des Bemessungsfaktors von 0,88 gemäß § 12 a Abs. 2 der Satzung belaufe sich die vorgezogene Altersrente des Klägers auf 1.498,17 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung wird auf die vorgenannten Schriftsätze des Beklagten (Bl. 47 bis 50 sowie Bl. 66 bis 73 der Streitakte) Bezug genommen.

Der Kläger hat auch nach Vorlage der vorgenannten Unterlagen das Fehlen einer nachvollziehbaren Rentenberechnung gerügt und zudem geltend gemacht, dass die mit der Einführung eines Bemessungsfaktors verbundene Kürzung seiner vorgezogenen Altersrente wegen Verstoßes gegen die Eigentumsgarantie und den Gleichbehandlungsgrundsatz verfassungswidrig sei. Eine besonders eklatante Ungleichbehandlung liege insbesondere im Verhältnis zu einem Parallelfall vor, in dem einem anderen Mitglied des Versorgungswerks eine mehr als doppelt so hohe Rente zuerkannt worden sei, obwohl weit geringe Gesamtbeiträge als in seinem Fall geleistet worden seien.

Das Verwaltungsgericht hat die auf Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung einer vorgezogenen Altersrente i. H. v. monatlich 3.984 Euro ab dem 1. August 2006 gerichtete Klage mit Urteil vom 9. September 2011 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, soweit sie sich gegen den vorläufigen Rentenbescheid vom  17. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2008 richte. Der vorläufige sei durch den endgültigen Rentenbescheid ersetzt und gegenstandslos geworden. Die gegen den endgültigen Rentenbescheid erhobene Verpflichtungsklage sei unbegründet. Der Bescheid des Beklagten über die Bewilligung der vorgezogenen Altersrente ab dem 1. August 2006 i. H. v. 1.498,17 Euro sei rechtmäßig; ein darüber hinausgehender Rentenanspruch stehe dem Kläger nicht zu.

Auf frühere Anwartschaftsmitteilungen des Beklagten könne ein Anspruch auf eine höhere als die bewilligte Altersrente nicht gestützt werden, da es sich mangels Regelungscharakters nicht um feststellende Verwaltungsakte handele. Die vom Beklagten unter Anwendung der Rentenrekursionsformel vorgenommene und im gerichtlichen Verfahren näher erläuterte Berechnung der Rentenhöhe sei rechtlich nicht zu beanstanden. Sie stehe im Einklang mit § 18 Abs. 9 Satz 1 der zum Zeitpunkt der Gewährung der vorgezogenen Altersrente geltenden Satzung des Beklagten vom 9. Juni 1994 (Satzung 1994) i.V.m. der im Falle des Klägers einschlägigen Tabelle 5 der Satzung. Die einzelnen Berechnungselemente habe der Kläger nicht angegriffen. Bei der von ihm beanstandeten Heranziehung der Rentenrekursionsformel handele es sich lediglich um ein Hilfsmittel zur Rentenberechnung, die die zutreffende Ermittlung der Rentenhöhe nach den maßgeblichen Satzungsbestimmungen nicht mit Erfolg in Frage stelle, wie sich aus einer überschlägigen Vergleichsberechnung allein anhand der Beitragsleistungen des Klägers ergebe. Zutreffend habe der Beklagte bei seiner Berechnung zudem die wegen des Bezugs der vorgezogenen Altersrente satzungsrechtlich vorgesehenen Minderungen berücksichtigt und den nach § 12 a Abs. 2 der Satzung im Falle des Klägers geltenden Bemessungsfaktor von 0,88 in Ansatz gebracht. Die gegen die Einführung dieses Bemessungsfaktors erhobenen verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers seien unbegründet.

Die Kürzung der Anwartschaften auf Altersrente verletze nicht die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Soweit auch rentenrechtliche Ansprüche im Bereich des berufsständischen Versorgungsrechts eigentumsrechtlich geschützt seien, stehe dem Normgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssten einem Gemeinwohlzweck dienen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Aufgrund der zum 31. Dezember 2001 festgestellten erheblichen Deckungslücke im Vermögen des Versorgungswerks habe für den Satzungsgeber Veranlassung zu einer Änderung der Satzung bestanden, um die Fehlbeträge in der versicherungsmathematischen Bilanz zu beseitigen und dadurch den Versorgungsauftrag auch in Zukunft sicherzustellen. In Anbetracht der Höhe der Deckungslücke habe der Satzungsgeber die Absenkung der Rentenanwartschaften für ein geeignetes Mittel ansehen dürfen, um die zur Sicherung des Fortbestands des Versorgungswerks erforderlichen Einsparungen zu erzielen und insbesondere den veränderten demografischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Dies gelte auch mit Blick auf etwaige Ersatzansprüche gegen die ehemalige Geschäftsführung des Versorgungswerks, die für Fehlspekulationen am Kapitalmarkt oder in der Vergangenheit gezahlte überhöhte Renten verantwortlich sei. Dass derartige Forderungen in nennenswerter Höhe zeitnah zu realisieren gewesen wären, sei weder dargetan noch ersichtlich. Der Eingriff in die Rentenanwartschaften sei auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Er führe nicht zu einer übermäßigen Belastung der betroffenen Mitglieder. In Folge der statistisch längeren Lebenserwartung sei insgesamt von einem längeren Rentenbezug auszugehen, durch den die Absenkung der Anwartschaften im Ergebnis ausgeglichen werde. Soweit gerade die veränderte demografische Entwicklung ein wesentlicher Grund für die entstandene Deckungslücke gewesen sei, handele es sich bei dem Eingriff in die Anwartschaften letztlich um eine Rückführung von Leistungsverbesserungen, die in der Vergangenheit durch überhöhte Dynamisierungen zu Lasten von Rückstellungen im Deckungsstock des Versorgungswerks gewährt worden seien. Vor diesem Hintergrund habe der Satzungsgeber eine Kürzung zukünftiger Rentenansprüche für gerechtfertigt halten dürfen. Dem Grundsatz des Vertrauensschutzes habe er durch eine gestaffelte, auf das Alter der Mitglieder abstellende Kürzung Rechnung getragen.

Die angegriffene Satzungsregelung verletze danach auch nicht den Gleichheitssatz. Dies gelte auch mit Blick auf den vom Kläger angeführten Vergleichsfall. Rentenberechnungen verschiedener Mitglieder des Versorgungswerks seien wegen der jeweiligen individuellen Faktoren - wie etwa Eintrittsalter, Höhe und Art der Beiträge sowie Zeitpunkt des Rentenbezugs - grundsätzlich nicht vergleichbar. Zudem beruhe die vom Kläger als Vergleich angegebene Rentenhöhe auf einem gerichtlichen Vergleich. Auf eine ggf. zu hohe, nicht im Einklang mit den satzungsrechtlichen Vorschriften stehende Zuerkennung einer Rente könne er sich schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf „Gleichheit im Unrecht“ vermittele.

Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers.

Unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens macht er geltend, dass sich den angefochtenen Ausgangs- und Widerspruchsbescheiden nicht nachvollziehbar entnehmen lasse, wie der konkrete Rentenbetrag errechnet worden sei. Die Bescheide seien daher mangels erforderlicher Begründung bereits formell rechtswidrig. Die formelle Rechtswidrigkeit ergebe sich auch daraus, dass weder der Technische Geschäftsplan noch die Rentenrekursionsformel den formellen Anforderungen an eine Satzung entsprächen, insbesondere nicht in einer diesen Anforderungen genügenden Form veröffentlicht worden seien. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Rentenrekursionsformel sei lediglich ein Hilfsmittel zur Berechnung der Rente, treffe nicht zu. Selbst der Beklagte sei tatsächlich nicht in der Lage, die Rentenberechnung ohne Rückgriff hierauf zu erläutern. Auf eine überschlägige Berechnung der Rentenhöhe unter Außerachtlassen der jährlichen Dynamisierungen habe sich das Verwaltungsgericht nicht beschränken dürfen.

Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht zudem einen Verstoß gegen höherrangiges Recht verneint. Dem Beklagten fehle bereits die Kompetenz für die grundrechtsrelevante Kürzung der Anwartschaften im Wege der Satzungsänderung. Das Kammergesetz stelle insoweit keine ausreichende gesetzliche Grundlage dar. Dessen ungeachtet ergebe sich sowohl aus § 24 der Satzung des Beklagten als auch aus Art. 14 Abs. 1 GG, dass etwaige Verluste zunächst aus Rückstellungen auszugleichen seien, die sich zum Zeitpunkt der Absenkung der Anwartschaften auf rd. 188 Millionen DM belaufen hätten. Tatsächlich sei nach der Absenkung der Anwartschaften durch § 12 a der Satzung die Auflösung der Überschussrückstellungen beschlossen worden. Überdies dürften Wertschwankungen der Kapitalanlagen des Versorgungswerks nicht zum Anlass genommen werden, in den Vertrauensschutz eingreifende Maßnahmen wie eine Anwartschaftsabsenkung vorzunehmen. Soweit der Beklagte seine Kapitalanlagen nach dem strengen Niederstwertprinzip bewerte, hätte die gleichfalls zulässige Anwendung des gemilderten Niederstwertprinzips zu einem deutlich positiveren Bilanzergebnis und mithin zu einer geringeren Deckungslücke geführt.

Die Absenkung der Anwartschaften führe ferner zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung. Im Verhältnis zu anderen Gruppen von Leistungsempfängern werde ihm durch die Kürzung ein unzulässiges Sonderopfer abverlangt. Aufgrund seiner längeren Beitragsgeschichte genieße er einen wesentlich höheren Vertrauensschutz als jüngere Mitglieder des Beklagten. Auch sei er wesentlich weniger als jüngere Mitglieder in der Lage gewesen, die beschlossene Kürzung seiner Rentenansprüche durch anderweitige Vorsorgemaßnahmen auszugleichen. Der gleichmäßige Eingriff in alle Anwartschaften lasse sich nicht mit der statistisch gestiegenen Lebenserwartung der Mitglieder des Versorgungswerks rechtfertigen. Der Anstieg der Lebenserwartung betreffe vor allem jüngere Mitglieder. Der Satzungsgeber sei daher verpflichtet gewesen, die jüngeren Mitglieder über eine Beitragserhöhung oder eine Kombination aus einer geringeren Kürzung der Anwartschaften bei gleichzeitiger Beitragserhöhung stärker in Anspruch zu nehmen. Die daraus resultierende Schlechterstellung im Verhältnis zu jüngeren Mitgliedern des Beklagten verstoße mangels hinreichender Rechtfertigung nicht nur gegen Art. 3 Abs. 1 GG, sondern auch gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

Ein unzulässiges Sonderopfer liege auch im Verhältnis zu den Empfängern einer Hinterbliebenenrente vor, die nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterfalle. Dies gelte umso mehr, als die Hinterbliebenenversorgung nach der Satzung des Beklagten unabhängig von dem tatsächlichen Bedarf des Rentenempfängers gewährt werde. Ebenso sei es unangemessen, dass Bestandsrenten von der Kürzung ausgenommen worden seien. Soweit der Satzungsgeber mit der Absenkung der Anwartschaften auf die gesteigerte Lebenserwartung und Fehlentscheidungen in der Vergangenheit reagiert habe, beträfen beide Gesichtspunkte auch die Bestandsrentner. Die höchstrichterliche Rechtsprechung habe einer Kürzung auch der Bestandsrenten in einer derartigen Fallkonstellation nicht entgegengestanden; dies habe der Beklagte ermessensfehlerhaft verkannt. Schließlich bestehe auch im Verhältnis zu den Mitgliedern eine unzulässige Ungleichbehandlung, die aufgrund einer freiwilligen Höherversorgung eine wesentlich höhere Rente in Bezug auf die von ihnen geleisteten Beiträge erhielten. Aus § 24 der Satzung ergebe sich, dass Erträge gleichmäßig zu verteilen seien. Dies gelte in gleicher Weise für die Verteilung etwaiger Verluste. Einen „Rechnungsverbund freiwillige Höherversorgung“, dem eine höhere Rendite zuteilwerde, sehe die Satzung nicht vor.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 2. September 2008 aufgehoben und das Widerspruchsverfahren gegen den vorläufigen Rentenbescheid vom 17. Juli 2006 eingestellt. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. September 2011 zu ändern und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 24. Juli 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2009 zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. August 2006 eine Altersrente von monatlich 3.984,00 Euro zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält den angefochtenen Bescheid für formell und materiell rechtmäßig und verteidigt im Wesentlichen die erstinstanzliche Entscheidung.

Hinsichtlich des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28. Juni 2013 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang Bezug genommen, die vorgelegen haben und, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Senats gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Berufungsverfahren entsprechend § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO für wirkungslos zu erklären.

Im Übrigen ist die zulässige Berufung des Klägers unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die endgültige Festsetzung der Altersrente durch den Bescheid vom 24. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Ihm steht kein Anspruch auf Bewilligung einer höheren als der festgesetzten Rente zu.

A. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage als zulässig angesehen. Die Ersetzung des vorläufigen Rentenbescheides durch den endgültigen - rechtzeitig in das Klageverfahren einbezogenen - Rentenbescheid hat nicht zu einer Veränderung des Streitgegenstandes geführt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 5).

B. Die Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet.

I. Entgegen der Auffassung des Klägers begegnet der angefochtene Rentenbescheid keinen durchgreifenden formellen Bedenken. Abgesehen davon, dass der vom Kläger gerügte Begründungsmangel seinem Verpflichtungsbegehren ohnehin nicht zum Erfolg verhelfen könnte, ist eine etwaige unzureichende Begründung des Bescheides jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG-Bln. geheilt. Ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs hat der Beklagte dem Kläger bereits im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 10. August 2006 eine detaillierte Rentenberechnung zukommen lassen. Im erstinstanzlichen Verfahren hat er dies wiederholt und die notwendigen Rechenschritte im Einzelnen näher erläutert. Mit seiner darüber hinaus erhobenen Rüge, die Rentenrekursionsformel und der Technische Geschäftsplan entsprächen nicht den Anforderungen an eine Satzung, macht der Kläger keine formellen, sondern materielle Gründe gegen die Rentenfestsetzung geltend, die die hinreichende Bestimmtheit des Rentenbescheides nicht mit Erfolg in Frage stellen.

II. Auch die materiell-rechtlichen Einwände des Klägers gegen die Rentenbewilligung greifen nicht durch.

1. Für die Überprüfung des Klagebegehrens ist auf die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Satzung des Versorgungswerks abzustellen. Einer Verpflichtungsklage darf nur dann stattgegeben werden, wenn dem Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der von ihm geltend gemachte Anspruch zusteht. Ob ein solcher Anspruch besteht, ergibt sich aus dem materiellen Recht. Die materiell-rechtliche Prüfung muss danach bei der Rechtslage ansetzen, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gilt. Dabei kann das insoweit maßgebliche Recht seinerseits auf früheres, bereits außer Kraft getretenes Recht verweisen und dieses für anwendbar erklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2002 - 3 C 54/01 - NVwZ 2003, 92; Urteil vom 1. Dezember 1989 - 8 C 17/87 - BVerwGE 84, 157).

Maßgeblich für die Entscheidung des Senats ist hiernach die am 7. Mai 2011 beschlossene Neufassung der Satzung des Versorgungswerks, die am 7. Januar 2012 in Kraft getreten (ABl. Nr. 1, S. 21) und letztmalig am 21. April 2012 geändert worden ist (ABl. Nr. 27, S. 1099; im Folgenden: Satzung 2012).

Nach § 41 Nr. 1 der Satzung 2012 erhalten Mitglieder des Versorgungswerks, die wie der Kläger am 31. Dezember 2007 eine Leistung beziehen, diese Leistung weiter, solange die Voraussetzungen nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Satzung weiter vorliegen. Die Übergangsbestimmung verweist damit auf die am 12. Mai 2007 in Kraft getretene und bis Ende Dezember 2007 geltende Satzung des Versorgungswerks (ABl. Nr. 42 S. 2554; Satzung 2007). Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber auf die mit Erlass der Satzung 2007 außer Kraft getretene Satzung 1994 abgestellt hat, ist dies für die materiell-rechtliche Beurteilung des Anspruchs des Klägers unerheblich, da die insoweit maßgeblichen Regelungen beider Satzungen identisch sind.

2. Gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung 2007 erhalten Mitglieder, die dem Versorgungswerk seit dem 1. Juli 1971 beigetreten sind, nach Vollendung des 65. Lebensjahres Altersrente. Nach Absatz 2 Satz 1 der Regelung wird auf Antrag die Altersrente bereits vor Erreichen der Altersgrenze gewährt, jedoch frühestens vom Ersten des Monats an, der auf die Vollendung des 62. Lebensjahres folgt. Der Kläger hat im Juli 2006 das 62. Lebensjahr vollendet und von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Da die Pflichtmitgliedschaft des Klägers und der Beginn seiner Beitragszahlungspflicht zeitlich auseinanderfielen, bestimmen sich die Leistungen aus seinen Beiträgen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 9 der Satzung 2007 nach Maßgabe des bei Beginn der Beitragszahlungspflicht erreichten Alters. Im September 1975 hatte der Kläger das 31. Lebensjahr vollendet. Zutreffend hat der Beklagte danach - unter Berücksichtigung des Alters der Ehefrau des Klägers (§ 18 Abs. 9 Satz 2 Satzung 2007) - der Rentenberechnung im Ausgangspunkt den in § 18 Abs. 9 Satz 1 i.V.m. Tabelle 5 der Satzung 2007 genannten Wert von 597,01 Euro je 100,00 Euro Monatsbeitrag zugrunde gelegt. Die von diesem Wert ausgehende weitere Berechnung des Beklagten, die in den bereits erstinstanzlich eingereichten Schriftsätzen vom 23. Dezember 2009 und 18. Februar 2010 näher erläutert worden ist, entspricht den satzungsrechtlichen Vorgaben und ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Bestimmt die Satzung 2007 - wie bereits zuvor die Satzung 1994 - in Tabelle 5 den für die weitere Entwicklung der Anwartschaften in erster Linie maßgeblichen Ausgangswert des Beitrags in Abhängigkeit zum jeweiligen Eintrittsalter, so regelt sie in ihrem § 18 Abs. 7 die weitere Entwicklung der Beiträge und Leistungen. Nach § 18 Abs. 7 Satz 1 verändern sich ab dem 1. Januar 1999 für alle beitragszahlenden Mitglieder die Beiträge im gleichen Verhältnis wie der jeweilige Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten. Leistungsveränderungen aus diesen Beitragsveränderungen ergeben sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (§ 18 Abs. 7 Satz 2 der Satzung 2007). Eine entsprechende Regelung war auch in der ursprünglichen Fassung der Satzung 1994 in § 18 Abs. 7 Satz 1 für Beitragserhöhungen ab dem 1. Januar 1973 vorgesehen. Zwar hat der Satzungsgeber diesen Stichtag mit der Änderungssatzung vom 20. November 1997 (ABl. 1998 Nr. 46 S. 3375) dahingehend geändert, dass nur noch Mehrbeiträge ab dem 1. Januar 1998 erfasst waren, und mit der Satzungsänderung vom 9. März 2000 (ABl. Nr. 25 S. 1933) als maßgebliches Datum den 1. Januar 1999 vorgesehen. Diese Daten korrelieren jedoch mit dem Datum des Inkrafttretens der jeweiligen Satzungsänderung. Anhaltspunkte dafür, dass der Satzungsgeber mit diesen Änderungen der Beitrags- und Leistungsentwicklung für jeweils in der Vergangenheit liegende Zeiträume die satzungsrechtliche Grundlage entziehen wollte, sind nicht ersichtlich.

Die Entwicklung der Beiträge und Anwartschaften aufgrund der im Jahr 1978 angebotenen freiwilligen Beitragserhöhung regelt die Satzung 2007 in ihrem § 18 Abs. 10. Von der nach Satz 1 der Vorschrift eingeräumten Möglichkeit, ab dem 1. Oktober 1978 den Rentenbeitrag freiwillig auf 530,- DM monatlich (einschließlich Hinterbliebenenrente; Satzung 1994) bzw. 270,98 Euro (Satzung 2007) zu erhöhen, hat der Kläger am 6. Oktober 1978 Gebrauch gemacht. Gemäß § 18 Abs. 10 Satz 2 der Satzung 2007 werden die sich aus der Beitragserhöhung ergebenden Mehrleistungen gleichfalls nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnet; nach Satz 3 der Vorschrift ist die Regelung des § 18 Abs. 7 der Satzung 2007 auch für erhöhte Beiträge ab dem 1. Januar 1979 anwendbar.

Weitergehende Regelungen zur Anpassung der satzungsmäßig vorgesehenen Leistungen enthält § 24 Abs. 4 Satz 3 der Satzung 2007. Falls und soweit die zur Verfügung stehenden Mittel einschließlich der aus den jährlichen Beitragsänderungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu erwartenden Beträge es erlauben, werden danach alljährlich die am 1. Januar des neuen Kalenderjahrs nach versicherungsmathematischen Grundsätzen erreichten Beträge aller am 31. Dezember des abgelaufenen Jahres bereits bestehenden laufenden Renten und Anwartschaften mindestens an die jeweilige Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 68 SGB VI) angepasst. Anwartschaften aus Beiträgen gemäß § 18, die sich nicht nach § 18 Abs. 7 erhöhen oder erhöht haben, werden nur um den Teil der prozentualen Anpassung der übrigen Anwartschaften angehoben, der aus Mitteln der Überschussrückstellung gemäß Satz 2 herrührt (§ 24 Abs. 4 Satz 4). Die Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Geschäftsjahres werden dabei gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 der Satzung 2007 auf der Grundlage des von der Vertreterversammlung festgestellten Jahresabschlusses des Vorjahres, den beschlossenen Leistungsverbesserungen des laufenden Jahres und der Vorschriften des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Technischen Geschäftsplans erhoben bzw. geleistet. Eine Veröffentlichung des Technischen Geschäftsplans schreibt weder die Satzung 2007 noch die Satzung 2012 vor (vgl. Urteil des Senats vom 7. August 2012 - OVG 12 B 15.11 - UA S. 21).

Angesichts dieser detaillierten satzungsrechtlichen Vorgaben für die anfängliche Bewertung der Beiträge und Leistungen und deren weitere Entwicklung sowie für die sonstige Verwendung der Mittel kann dem Kläger nicht darin gefolgt werden, die Satzung 2007 trage dem Bestimmtheitsgebot nicht hinreichend Rechnung. Insbesondere war der Satzungsgeber nicht gezwungen, eine Dynamisierung der Leistungen konkret vorzugeben, geschweige denn eine solche in gleicher Höhe wie die jeweilige Dynamisierung der Beiträge (vgl. zu den negativen Folgen einer solchen Koppelung von Leistung und Beitrag das vom Kläger angeführte Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. Januar 2011 - OVG 3 A 414/09 - juris Rn. 126 ff.). Ebenso wenig ist substantiiert dargetan oder ersichtlich, dass der Beklagte bei der Berechnung der vom Kläger im Zeitraum von September 1975 bis 2006 erworbenen Anwartschaften auf Altersrente die Vorgaben der Satzung 2007 verletzt hat. Ausgehend von dem Ausgangswert, der sich aus Tabelle 5 ergibt, hat er für jedes Jahr einerseits die sich aus § 18 Abs. 7 Satz 1 der Satzung 2007 ergebende Dynamisierung der Beiträge und die sich aus diesen Beitragsänderungen ergebenden Leistungsveränderungen berücksichtigt (vgl. Spalten 2, 7 und 9 der Berechnung vom 10. August 2006 sowie der Berechnung vom 18. Februar 2010). Andererseits hat er die für das jeweilige Jahr von der Vertreterversammlung beschlossene, von der Aufsichtsbehörde genehmigte und dem Kläger jeweils mitgeteilte Dynamisierung der Anwartschaften in Ansatz gebracht (Spalte 1 der Berechnung), und zwar sowohl im Hinblick auf die bis zum Beginn des laufenden Jahres tatsächlich bereits erworbenen Anwartschaften (vgl. Spalte 3 der Berechnung) als auch im Hinblick auf die im laufenden Jahr hinzugekommenen Anwartschaften (vgl. die Spalten 10, 11 und 12 der Berechnung). Für die Annahme, der Beklagte habe bei seiner Berechnung die jährlich beschlossenen Dynamisierungen der Anwartschaften nicht berücksichtigt, ist danach entgegen dem Vorbringen des Klägers kein Raum. Bei der gesonderten Berechnung der Anwartschaften aufgrund der freiwilligen Leistungserhöhung im Jahr 1978 ist der Beklagte entsprechend vorgegangen. Auch diese Berechnung lässt Fehler nicht erkennen.

Die Behauptung des Klägers, die ihm in der Vergangenheit vom Beklagten übersandten Anwartschaftsmitteilungen ließen keinen Bezug zu der nunmehr erfolgten Berechnung seiner Altersrente erkennen, ist gleichfalls unbegründet. Die ihm mitgeteilten, auf die jeweilige Beitragszahlung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres hochgerechneten Anwartschaften entsprechen - mit Ausnahme der vom Kläger herausgegriffenen Mitteilungen für die Jahre 1998 und 1999 - vielmehr den auch in der abschließenden Rentenberechnung ausgewiesenen Beträgen. So entspricht etwa die ihm im Oktober 1979 in Aussicht gestellte Anwartschaft von 1.943,70 DM (993,80 Euro), abgesehen von Rundungsdifferenzen, der für das Jahr 1979 in der Berechnung prognostizierten hochgerechneten Anwartschaft i. H. v. 993,60 Euro (vgl. Spalte 14 der Berechnung). Entsprechendes gilt beispielhaft auch für das Jahr 1992 (1.748,90 zu 1.748,52 Euro), das Jahr 1994 (2.048,45 zu 2.048,02 Euro), das Jahr 1995 (2.071,81 zu 2.071,37 Euro) und das Jahr 2001 (2.191,00 zu 2.186,70 Euro). Die für das Jahr 2001 berechnete bis dahin tatsächlich erworbene Anwartschaft i. H. v. 1.669,00 Euro (so die Mitteilung vom 6. Dezember 2002) stimmt, von der Aufrundung abgesehen, mit dem in die Berechnung eingestellten Betrag von 1.668,43 Euro (Spalte 14) überein. Die dem Kläger für die Jahre 1998 und 1999 mehrfach mitgeteilten - hochgerechneten - Anwartschaften variierten jeweils erheblich, weil der Kläger ab Oktober 1996 seine zahnärztliche Tätigkeit eingestellt und auch nach deren Wiederaufnahme Beiträge in zunächst unterschiedlicher Höhe geleistet hatte (Spalte 4 der Berechnung). Dass die Anwartschaftsmitteilungen, also auch diejenigen für die Jahre 1998 und 1999, keinen rechtsverbindlichen Regelungsgehalt aufweisen, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend erkannt und wird auch vom Kläger nicht behauptet. Fehler bei der Berechnung der in den Jahren 1997 bis 1999 jeweils tatsächlich erworbenen Anwartschaft (Spalten 12 und Spalte 15 der Berechnung), hat der Kläger nicht aufgezeigt und sind auch nicht erkennbar. Dass der Beklagte die in der Satzung angelegte getrennte Behandlung der Beitrags- und Anwartschaftsdynamik in der Rentenrekursionsformel zum Ausdruck bringt, ändert nach alledem nichts daran, dass seine Berechnung hinreichend bestimmt von der Satzung vorgegeben ist und diesen Vorgaben entspricht.

3. Die Berechnung der Altersrente des Klägers lässt auch im Hinblick auf ihre vorgezogene Inanspruchnahme Fehler nicht erkennen.

Die Vorverlegung des Rentenbezugsalters hat gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 der Satzung 2007 eine entsprechende Minderung der Rentenanwartschaft zur Folge, die sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen bestimmt. Dem hat der Beklagte entsprochen, indem er bei der Berechnung der hochgerechneten Anwartschaften jeweils von Beitragsleistungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ausgegangen ist (Spalten 11 der Berechnungen für den Pflichtbeitrag und die freiwillige Beitragserhöhung), dann aber letztlich die bis zum 1. August 2006 tatsächlich erworbenen Anwartschaften zugrunde gelegt hat (Spalten 12 der jeweiligen Berechnungen sowie Spalte 15). Nach § 13 Abs. 2 Satz 4 der Satzung mindert sich die bisher erworbene Rentenanwartschaft um 0,4 % für jeden Monat, um den der Bezug des Altersruhegeldes vor die in Absatz 1 genannte Altersgrenze vorverlegt wird; bei dieser Minderung verbleibt es auch nach Erreichen der Altersgrenze (§ 13 Abs. 2 Satz 5). Zutreffend hat der Beklagte danach die Rentenanwartschaft des Klägers i. H. v. 1.988,87 Euro (Spalte 15 der Berechnung) um insgesamt 14,4 % (36 Monate x 0,4 %) gekürzt.

4. Die so errechnete Anwartschaft i. H. v. 1.702,47 Euro hat der Beklagte zu Recht gemäß § 12 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 der Satzung 2007 mit dem im Falle des Klägers anwendbaren Bemessungsfaktor von 0,88 multipliziert und damit um weitere 12 % gekürzt.

Die Regelung des § 12 a wurde durch die Änderungssatzung vom 20. Juni 2002 (ABl. 2003 Nr. 1 S. 11) mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in die seinerzeitige Satzung 1994 eingefügt und im Jahr 2007 unverändert in die Satzung 2007 übernommen. Formelle Bedenken gegen die vorstehenden Satzungsregelungen macht der Kläger zu Recht nicht geltend. Die Einführung eines Bemessungsfaktors begegnet auch in materieller Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken.

a) Entgegen der Ansicht des Klägers ist § 12 a der Satzung 2007 nicht bereits deshalb unwirksam, weil es im Hinblick auf den mit der Anwartschaftsabsenkung verbundenen Grundrechtseingriff einer gesonderten gesetzlichen Ermächtigung bedurft hätte.

Gesetzliche Regelungen, mit denen der Gesetzgeber die Rechtsetzungsbefugnis an Träger funktionaler Selbstverwaltung delegiert, müssen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung den Anforderungen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips genügen und dürfen nicht dazu führen, dass der Gesetzgeber sich seiner Regelungsverantwortung entäußert. Überlässt er öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten als Trägern funktionaler Selbstverwaltung bestimmte Aufgaben zur Regelung in Satzungsautonomie, darf er ihnen die Rechtsetzungsbefugnis, insbesondere bei grundrechtsrelevanten Regelungen, nicht zur völlig freien Verfügung überlassen. Dabei gewährleistet der Parlamentsvorbehalt nicht nur, dass der Gesetzgeber die Aufgaben und Regelungsgegenstände festlegt, die zur selbstverantworteten Gestaltung freigegeben werden; der Gesetzgeber muss zudem institutionelle Vorkehrungen zur Wahrung der Interessen der von der Selbstverwaltung Betroffenen treffen. Die Bildung der Organe, ihre Aufgaben und Handlungsbefugnisse müssen in ihren Grundstrukturen in einem Parlamentsgesetz bestimmt sein. Die Organe müssen nach demokratischen Grundsätzen gebildet werden. Organisation und Verfahren müssen die Gewähr dafür bieten, dass die verfolgten öffentlichen Aufgaben für die der Satzungsgewalt Unterworfenen unter Berücksichtigung ihrer Interessen angemessen wahrgenommen werden. Der Gesetzgeber hat insoweit sicherzustellen, dass sich die verbindlich und autonom gesetzten Regelungen mit Eingriffscharakter als Ergebnis eines demokratischen Willensbildungsprozesses im Innern darstellen. Die gebotene Dichte der gesetzgeberischen Organisationsvorgaben korrespondiert mit der Intensität des möglichen Grundrechtseingriffs durch Satzungsrecht. Wird durch organisatorische und verfahrensrechtliche Bestimmungen für eine ausreichende Interessenberücksichtigung Sorge getragen, verringern sich die Anforderungen an materiell-rechtliche Regelungen im Parlamentsgesetz entsprechend (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. - BVerfGE 111, 191, 215 ff.).

Diesen Vorgaben wird das Berliner Kammergesetz (Bln KAG) gerecht. Es räumt den in § 1 Abs. 1 genannten Kammern in § 4 b Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich die Befugnis ein, Fürsorgeeinrichtungen für ihre Kammerangehörigen, deren Familien und Hinterbliebene zu schaffen. Die nach demokratischen Grundsätzen von den Mitgliedern der Versorgungseinrichtungen zu wählenden Organe der Versorgungseinrichtung und deren Aufgaben werden in § 4 Abs. 5 im Einzelnen festgelegt; nach Satz 6 der Vorschrift bedürfen Beschlüsse über die Satzung und deren Änderung einer qualifizierten Mehrheit und stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Das Gesetz ermächtigt in § 4 b Abs. 8 zur Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und in seinem Abs. 11 zur Gewährung enumerativ aufgeführter Leistungen, zu denen auch die Altersrente zählt. Zwar trifft es keine Bestimmungen zur Höhe dieser Leistungen; das würde jedoch dem Charakter der funktionalen Selbstverwaltung widersprechen. Stattdessen unterwirft das Gesetz in § 4 b Abs. 14 und 15 die Versorgungseinrichtungen der Versicherungsaufsicht und regelt im Einzelnen den Umfang der Aufsicht, die der Überwachung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung und der Wahrung der Belange der Mitglieder dient. Damit hat der Parlamentsgesetzgeber ausreichend konkrete Vorgaben hinsichtlich der Aufgaben, Organisation und Überwachung der Selbstverwaltungseinrichtung getroffen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips genügen. Einer weitergehenden parlamentsgesetzlichen Legitimation bedurfte die im Rahmen funktionaler Selbstverwaltung vom Satzungsgeber beschlossene Absenkung der Anwartschaften nicht. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. November 2006 (L6/7 KA 66/04), die vom Bundessozialgericht aufgehoben worden ist (Urteil vom 16. Juli 2008 - BSG B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106), rechtfertigt keine andere Beurteilung.

b) § 12 a Abs. 1 und 2 der Satzung 2007 steht auch im Einklang mit Art. 14 Abs. 1 GG.

Nach der bereits vom Verwaltungsgericht angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung unterliegen auch in berufsständischen Versorgungswerken erworbene Rentenanwartschaften dem eigentumsrechtlichen Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Die Anwartschaft auf eine Altersrente aus einem berufsständischen Versorgungswerk ist dem einzelnen Versicherten als vermögenswerte Rechtsposition privatnützig zugeordnet; sie beruht im Wesentlichen auf Eigenleistungen und dient der Sicherung einer von der Höhe der Beiträge abhängigen angemessenen Versorgung im Altersfall (BVerwG, Urteil vom 21. September 2005 - 6 C 3/05 - NJW 2006, 711).

Art. 14 GG schließt die Umgestaltung solcher durch eigene Leistungen erworbenen Anwartschaften allerdings nicht schlechthin aus. Für rentenrechtliche Anwartschaften ergibt sich die konkrete Reichweite des Eigentumsschutzes erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Bei dieser Bestimmung steht dem Normgeber grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Dies gilt insbesondere für Regelungen, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Versorgungssystems im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst insoweit auch die Befugnis, in schon bestehende Anwartschaften einzugreifen, bei denen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist. Derartige Eingriffe sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, wenn sie einem Zweck des Gemeinwohls dienen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, wobei sich die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers in dem Maße verengt, in dem Rentenanwartschaften durch den personalen Anteil eigener Leistungen geprägt sind. Eingriffe in bestehende Versicherungsverhältnisse sind darüber hinaus am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen, der für rentenrechtliche Anwartschaften in Art. 14 GG eine eigene Ausprägung erfahren hat. In diesem Zusammenhang ist vor allem auf die Nähe des Versicherten zum Zeitpunkt des Bezugs einer Regelaltersrente Rücksicht zu nehmen (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3588/08 - BVerfGE 128, 138 ff. Rn. 34; Beschluss vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05 u. a. - BVerfGE 122, 151; Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272; BVerwG, Beschluss vom 13. April 2012 - 8 B 86/11 - juris Rn. 7; Beschluss vom 16. April 2010 - 8 B 118/09 - juris; Urteil vom 21. September 2005, a.a.O., Rn. 32).

(1) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßstäbe hat der Satzungsgeber mit der hier streitigen Absenkung der Anwartschaften einen legitimen Gemeinwohlzweck verfolgt. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Einführung eines Bemessungsfaktors zum 1. Januar 2003 bestand für den Satzungsgeber ausweislich der vom Beklagten eingereichten Unterlagen die Notwendigkeit, Maßnahmen zur finanziellen Konsolidierung des Versorgungswerks zu ergreifen, um dessen Fortbestand für die Zukunft zu sichern.

Nach dem Bericht des beauftragten versicherungsmathematischen Sachverständigen in der Delegiertenversammlung vom 20. Juni 2002 belief sich die Lücke im Deckungsstock des Versorgungswerks zum 31. Dezember 2001 auf der Basis der ihm vorliegenden Berechnungsgrundlagen und unter Einbeziehung des voraussichtlichen Jahresergebnisses 2001 auf insgesamt 278 Mio. DM (Protokoll der Delegiertenversammlung vom 20. Juni 2002, S. 7). Der überwiegende Teil des Fehlbetrages war nach Auffassung des Sachverständigen auf das Ergebnis neuer Sterblichkeitsuntersuchungen und damit einhergehende längere Rentenlaufzeiten zurückzuführen (Protokoll vom 20. Juni 2002, S. 9). Bereits bei der Erläuterung des Jahresabschlusses und Geschäftsberichts des Versorgungswerks für das Jahr 1998 hatte der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses darauf hingewiesen, dass im Jahr 1997 neue Sterbetafeln herausgegeben worden seien, aus denen sich auch für Zahnärzte eine längere Lebenserwartung ergebe. Aufgrund der Weiterverwendung der „alten Tafeln“ sei ein Fehlbetrag von etwa 160 Mio. DM entstanden, für den keine Rückstellungen gebildet worden seien; zudem sei für das Jahr 1997 ein zu hoher Überschuss in Höhe von rund 50 Mio. DM ausgewiesen und für Leistungsverbesserungen verwendet worden (Protokoll der Delegiertenversammlung vom 28. Oktober 1999, S. 4). In Absprache mit der zuständigen Aufsichtsbehörde sollte dieser Fehlbetrag über einen Zeitraum von acht Jahren, beginnend mit dem Geschäftsjahr 1998, aus erzielten Überschüssen getilgt werden (Protokoll vom 28. Oktober 1999, S. 5). Im Anhang zu der Bilanz des Versorgungswerks zum 31. Dezember 2000 wurde dementsprechend eine noch bestehende Deckungslücke von 140 Mio. DM ausgewiesen, die aus der Umstellung der Rechnungsgrundlagen auf die Sterbetafeln 1997 resultierte und eine einmalige „Tilgungsrate“ von 20 Mio. DM berücksichtigte (S. 3 der Anlage). Für weitere ursprünglich beabsichtigte Tilgungen waren ausweislich des Protokolls der Delegiertenversammlung vom 22. November 2001 keine Mittel vorhanden (S. 11 des Protokolls).

Weitere Fehlbeträge beruhten nach den Angaben in der Delegiertenversammlung vom 22. November 2001 auf in der Vergangenheit erfolgten fehlerhaften Beitrags- und Rentenberechnungen. Die daraus entstandene Deckungslücke wurde auf 40 bis 60 Mio. DM geschätzt (Protokoll vom 22. November 2001, S. 7; vgl. auch Protokoll der Delegiertenversammlung vom 7. Dezember 2000, S. 4). Zudem mussten aufgrund der Einholung neuer Verkehrswertgutachten im Bereich des Immobilienvermögens des Versorgungswerks in den Jahren 1999 und 2000 Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt 40,6 Millionen DM durchgeführt werden; hinsichtlich des Wertpapiervermögens waren im Jahr 2000 weitere außerplanmäßige Abschreibungen erforderlich (Protokoll vom 22. November 2001, S. 6). Sicherheitsreserven zum Ausgleich dieser Deckungslücken standen nicht zur Verfügung, da die in den zurückliegenden Jahren erwirtschafteten Erträge des Versorgungswerks zu Lasten des Aufbaus von Reserven in die Dynamisierung der Anwartschaften und Renten geflossen waren (Protokoll vom 22. November 2001, S. 11).

Ausweislich des abschließend am 27. September 2002 erstellten Gutachtens des beauftragten Versicherungsmathematikers war zum Stichtag 31. Dezember 2001 eine Erhöhung der Gesamt-Deckungsrückstellung des Versorgungswerks (Anwartschaften und Renten aus der Grund- und Höherversorgung) um rund 345 Mio. DM erforderlich. Zugleich ergab sich auf der Grundlage der ihm mitgeteilten Daten des Versorgungswerks, die zur Erstellung des Gutachtens bereinigt und überarbeitet worden waren (Gutachten, S. 1), zum vorgenannten Stichtag ein Bilanzverlust von 154 Mio. DM, der sich unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit entstandenen Fehlbeträge auf einen Verlust von insgesamt mehr als 230 Mio. DM summierte. Nach den Ausführungen im Gutachten war dieses Ergebnis so gravierend, dass versicherungsmathematische Maßnahmen getroffen werden mussten, um den Fortbestand des Versorgungswerks nicht zu gefährden. Eine Verteilung der entstandenen Verluste auf künftige Jahre war nach der Einschätzung des Gutachters nicht vertretbar. Wegen der anhaltend schlechten Kapitalmarktsituation war nicht zu erwarten, dass die für längerfristige Tilgungen erforderliche Kapitalrendite von etwa 10 % erwirtschaftet werden konnte (Versicherungsmathematisches Gutachten vom 27. September 2002, S. 8 f.).

Nach den vorstehenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass die vom Satzungsgeber beschlossene Absenkung der Anwartschaften der Sicherung der finanziellen Stabilität des Versorgungswerks und damit einem anerkannten Gemeinwohlinteresse diente. Der pauschale Hinweis des Klägers auf bloßes Parteivorbringen des Beklagten bietet keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Er verkennt bereits, dass sowohl der herangezogene Versicherungsmathematiker als auch die beauftragten Wirtschaftsprüfer zu einer unabhängigen und gewissenhaften Prüfung gesetzlich verpflichtet waren und die Ergebnisse ihrer Prüfungen ihrerseits der Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde nach den Vorgaben des Versicherungsaufsichtsgesetzes und in Amtshilfe durch das Bundesamt für Versicherungswesen unterlagen (siehe S. 3 des Berichts der Wirtschaftsprüfer über den Jahresabschluss 2001).

Fehl geht auch die Annahme des Klägers, der Beklagte habe Wertschwankungen der Kapitalanlagen nicht zum Anlass für die Anwartschaftssenkung nehmen dürfen. Soweit das Gutachten des Versicherungsmathematikers einen Rechnungszins von 4 % zugrunde legt (siehe dort S. 4), belief sich die durchschnittliche Verzinsung der Kapitalanlagen in 2001 und 2002 tatsächlich auf -4,45 % bzw.   -3,25 % (S. 2 der Prüfberichte der Wirtschaftsprüfer 2001 und 2002). Die Entwicklung des Kapitalmarktes war danach in beiden Jahren kritisch. Anhaltspunkte für eine tatsächliche Unterbewertung der Kapitalanlagen durch den Beklagten oder die von ihm beauftragten Gutachter hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Dass der Beklagte bei der Bewertung der Kapitalanlagen am strengen Niederstwertprinzip festgehalten hat, statt gemäß § 341b HGB nach dem gemilderten Niederstwertprinzip zu bilanzieren (siehe S. 8 des Lageberichts 2002, Anlage zum Wirtschaftsprüferbericht 2002 sowie TOP 6 des Protokolls der Delegiertenversammlung vom 20. Juni 2002), hält sich in den Grenzen des ihm Ermessens, zumal die Kapitalanlagen in den Jahren zuvor überbewertet worden waren. Im Übrigen rügt der Beklagte zu Recht, dass der Kläger die Folgen einer von ihm reklamierten Bewertung nach dem gemilderten Niederstwertprinzip in keiner Weise substantiiert hat.

Ebenso wenig greift der Einwand des Klägers durch, die Senkung der Anwartschaften gemäß § 12 a der Satzung habe bereits durch eine Auflösung der Überschussrückstellung i. H. v. rd. 188 Mio. DM im Jahre 2001 vermieden werden können; tatsächlich sei eine solche Auflösung zugunsten des Deckungsstockes unmittelbar nach der streitbefangenen Kürzung erfolgt. Bereits der Bericht der Wirtschaftsprüfer für das Jahr 2001 vom 26. September 2002 geht davon aus, dass der Überschuss von rd. 188 Mio. DM im Jahr 2001 nicht ausreiche, um zu einem ausgeglichenen Deckungsstock zu gelangen. Es verbleibe vielmehr bei einer Deckungslücke von rd. 154 Mio. DM (a. a. O. S. 12, 16, 21). Auch der Lagebericht des Beklagten für das Jahr 2001 (Anlage zum Bericht der Wirtschaftsprüfer) hält fest, dass die Delegiertenversammlung beschlossen habe, den gesamten Überschuss der Jahre 1999 bis 2001 bei der Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens zu berücksichtigen (dort S. 10). Dennoch gelangte der Gutachter zu dem Ergebnis, dass allein die bis zum Jahr 2000 - im Jahr 2001 hat der Beklagte einen Fehlbetrag von rd. 1 Mio. DM erwirtschaftet - angesammelten Überschüsse im Umfang von rd. 188 Mio. DM zur Bildung der erforderlichen Deckungsrückstellung nicht ausreichen (S. 9 des Gutachtens).

(2) Die Einführung des Bemessungsfaktors genügt auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

aa) Die damit einhergehende Absenkung der Anwartschaften war geeignet, das vom Satzungsgeber verfolgte Ziel der finanziellen Konsolidierung des Versorgungswerks zu erreichen. Ausweislich der die Leistungskürzungen berücksichtigenden Berechnungen des versicherungsmathematischen Sachverständigen im Gutachten vom 27. September 2002 führte die von der Delegiertenversammlung beschlossene und zum 1. Januar 2003 in Kraft tretende Satzungsänderung zu einer Entlastung der Deckungsrückstellung um rund 280 Mio. DM. Durch diese Entlastung waren sowohl eine Tilgung der aufgrund veränderter demografischer Entwicklungen entstandenen Deckungslücke als auch eine Abdeckung des Fehlbetrages aus dem Jahresabschluss 2001 möglich (Gutachten, S. 10 bis 12). Der Sachverständige kam insoweit zu dem Ergebnis, dass die von der Delegiertenversammlung am 20. Juni 2002 beschlossene Maßnahme aus versicherungsmathematischer Sicht hinreichend gewesen sei, um „aus heutiger Sicht“ den Fortbestand des Versorgungswerks zu sichern (Gutachten, S. 12). In Übereinstimmung mit dieser Einschätzung wurde von den Wirtschaftsprüfern im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses 2002 bestätigt, dass die vom Sachverständigen ursprünglich ermittelte Deckungslücke in den versicherungsmathematischen Rückstellungen aufgrund der beschlossenen und aufsichtsbehördlich genehmigten Kürzung der Anwartschaften beseitigt werden konnte (Bericht der Wirtschaftsprüfer vom 22. September 2003, S. 4, 8). Dagegen sind vom Kläger weder Einwände erhoben worden noch besteht für den Senat Anlass, an den vorstehenden Angaben zu zweifeln.

bb) Der Satzungsgeber durfte die Kürzung der Anwartschaften auch für erforderlich halten, um die durch finanzielle Probleme bedrohte Funktions- und Leistungsfähigkeit des Versorgungswerks zu sichern.

Auf der Grundlage der vorliegenden Berechnungen und der vom Sachverständigen aufgezeigten Vorschläge sind von den Delegierten neben der Absenkung der Anwartschaften auch andere Möglichkeiten zur Schließung der Deckungslücke diskutiert und aus den im Versammlungsprotokoll vom 20. Juni 2002 ersichtlichen Gründen abgelehnt worden (S. 9 des Protokolls). Auch die Höhe der beschlossenen Anwartschaftskürzung ist auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen eingehend diskutiert worden. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge ist eine Absenkung um bis zu 16 % im Ergebnis als der beste Weg angesehen worden, um nicht nur die gegenwärtige Deckungslücke zu schließen, sondern angesichts der Schwankungen am Kapitalmarkt auch in Zukunft eine gewisse Reserve aufzubauen (Protokoll vom 20. Juni 2002, S. 9). Dagegen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern, zumal die vom Sachverständigen errechnete Reserve von rund 20 Mio. DM nur einen Bruchteil der ermittelten Deckungslücke ausmacht. Der Kläger selbst weist im Übrigen auf die Einlassung des Consultants B_____ in der Delegiertenversammlung vom 20. Juni 2002 hin, nach der selbst die Kürzung der Anwartschaften um 16 % nur mit einer flankierenden restriktiven Dynamisierungspolitik und dem Aufbau von Reserven ausreichend sei (S. 10 des Protokolls).

Der Satzungsgeber hat mit der Einführung des Bemessungsfaktors auch nicht den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten. Die entstandene Lücke im Deckungsstock des Versorgungswerks beruhte - wie dargelegt - zum überwiegenden Teil auf einer prognostizierten höheren Lebenserwartung der Mitglieder und einer damit einhergehenden längeren Rentenbezugsdauer. Durch die Verwendung veralteter Sterbetafeln ist es einerseits versäumt worden, Deckungsrückstellungen in dem erforderlichen Umfang zu bilden; andererseits sind in der Vergangenheit zu hohe Überschüsse ausgewiesen und für Renten- und Anwartschaftsdynamisierungen verwendet worden. Mit der Absenkung aller Rentenanwartschaften unter Erlass einer Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge hat der Satzungsgeber damit gerade an die Umstände angeknüpft, die die wesentliche Ursache für die vorhandenen Fehlbeträge im Vermögen des Versorgungswerks gewesen sind. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur gesetzlichen Rentenversicherung ist geklärt, dass Eingriffe in bestehende Anwartschaften zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit und Finanzierung des Versorgungssystems grundsätzlich dann verfassungsrechtlich zulässig sind, wenn sie an einen für die finanzielle Situation kausalen Umstand anknüpfen (BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2011, a.a.O., Rn. 41). Für Eingriffe in Rentenanwartschaften aus einem berufsständischen Versorgungswerk kann im Ergebnis nichts anderes gelten.

Der aufgrund neuer Sterblichkeitsuntersuchungen prognostizierten Verlängerung der Rentenbezugszeit durch eine Kürzung der monatlichen Anwartschaften zu begegnen, stellt auch eine unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit nachvollziehbare und sachlich gerechtfertigte Maßnahme dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2011, a.a.O., Rn. 41 m.w.N.). Zu Recht hat bereits das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass mit der statistisch prognostizierten höheren Lebenserwartung der Mitglieder des Versorgungswerks eine Verlängerung der Bezugsdauer der Rente und damit eine Erhöhung der Gesamtsumme der Rentenzahlungen einhergehen. Im Umfang des statistisch zu erwartenden längeren Rentenbezugs wird die angegriffene Absenkung der monatlichen Anwartschaften ausgeglichen. Vor diesem Hintergrund durfte der Satzungsgeber eine Absenkung der Höhe künftiger Rentenansprüche durch Eingriffe in die Bemessung der Rentenanwartschaften als erforderlich ansehen, um die Finanzierung des Versorgungssystems den veränderten demografischen Verhältnissen anzupassen und durch Ausgabenverringerungen langfristig zu entlasten

Die Erforderlichkeit der beschlossenen Anwartschaftskürzung wird durch die vom Kläger geltend gemachte Möglichkeit, zum Ausgleich der festgestellten Deckungslücke im Vermögen des Versorgungswerks andere ebenso geeignete Maßnahmen zu ergreifen, nicht mit Erfolg in Frage gestellt. Unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums, der sich auch auf die Beurteilung der Erforderlichkeit erstreckt, war der Satzungsgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, zu Gunsten der Mitgliedergruppe, der der Kläger angehört, vorrangig andere Mitglieder zu belasten.

Auf eine unzulässige Benachteiligung gegenüber jüngeren Mitgliedern des Versorgungswerks, die durch eine Erhöhung der Beiträge oder eine Kombination von Beitragserhöhung und Anwartschaftskürzung stärker hätten belastet werden müssen, kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Dabei kann unterstellt werden, dass die jüngeren Geburtenjahrgänge innerhalb des Anstiegs der Lebenserwartung einen prozentual stärkeren Anstieg ihrer Lebenserwartung zu verzeichnen haben als ältere Geburtsjahrgänge. Auch bei Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers überschreitet die Einführung des Bemessungsfaktors nicht den Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers. Angesichts der notwendigen versicherungsmathematischen Prognose künftiger Entwicklungen und Auswirkungen auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versorgungswerks war er zu gewissen Typisierungen berechtigt und musste nicht jeder Besonderheit im Einzelfall Rechnung tragen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als mit der angegriffenen Kürzung der Anwartschaften, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, letztlich Leistungsverbesserungen zurückgeführt werden, die das beklagte Versorgungswerk finanziell überfordert haben. Von den in der Vergangenheit gewährten Anwartschaftsdynamisierungen haben wegen der Höhe der bereits erworbenen Anwartschaften prozentual vor allem ältere Mitglieder profitiert. Ferner ist dem Beklagten darin beizupflichten, dass sich weder zum Zeitpunkt der Satzungsänderung absehen ließ noch heute hinreichend sicher absehen lässt, ob jüngere Mitglieder des Beklagten durch die gleichmäßige Absenkung aller Anwartschaften wegen ihrer statistisch höheren Lebenserwartung überhaupt eine höhere Gesamtaltersrente zu erwarten haben als die von der Kürzung betroffenen älteren Mitglieder, zumal die Altersgrenze für den Bezug der Altersrente mittlerweile auf 67 Jahre angehoben worden ist (vgl. § 14 Abs. 1 der Satzung 2012). Davon abgesehen wäre nach den Ausführungen des Versicherungsmathematikers in der Delegiertenversammlung vom 20. Juni 2002 anstelle einer Absenkung der Anwartschaften bereits ohne Berücksichtigung der getroffenen Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge, von der auch der Kläger profitiert, eine Beitragserhöhung um mehr als das Doppelte notwendig gewesen (S. 7 des Protokolls). Für die Annahme, dem Kläger werde durch die Anwartschaftskürzung ein unverhältnismäßiges „Sonderopfer“ auferlegt, das eine Mehrbelastung jüngerer Mitglieder durch eine Beitragserhöhung oder eine kombinierende Lösung geboten hätte, ist danach kein Raum.

Ebenso wenig war der Satzungsgeber verfassungsrechtlich verpflichtet, die erforderliche Absenkung der Anwartschaften durch eine gleichzeitige Kürzung der Leistungen an Bestandsrenter abzumildern. Zwar macht der Kläger zu Recht geltend, dass die Notwendigkeit einer finanziellen Konsolidierung des Versorgungssystems grundsätzlich geeignet ist, auch Eingriffe in bestehende Versorgungsansprüche bis hin zu dauerhaften Rentenkürzungen zu begründen (BVerwG, Urteil vom 21. September 2005, a.a.O., Rn. 38). Das schließt indes nicht aus, dass der Träger eines berufsständischen Versorgungswerks im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bei der Wahl der erforderlichen Maßnahmen der besonderen Situation seiner älteren Mitglieder Rechnung trägt, die bereits ein Altersruhegeld beziehen oder in Kürze die Altersgrenze erreichen werden. Deren Situation ist davon gekennzeichnet, dass sie in weitaus geringerem Maße noch die Möglichkeit haben, die Kürzung der (zukünftigen) Versorgungsleistungen durch anderweitige Vorsorgemaßnahmen abzufedern. Es ist daher von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn der Rentengesetzgeber nach den Grundsätzen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes bei Eingriffen in die Anwartschaft auf die Nähe des Versicherten zum Zeitpunkt des Bezugs der Altersrente Rücksicht nimmt und von einem Eingriff in ein bereits erworbenes Vollrecht absieht (BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007, a.a.O., S. 296, S. 301 f.). Für den Träger eines berufsständischen Versorgungswerks gilt nichts anderes. Dessen Mitglied kann mit dem Eintritt des Versorgungsfalls grundsätzlich auf den Fortbestand der ihm satzungsrechtlich zustehenden Versorgung vertrauen (BVerwG, Urteil vom 21. September 2005, a.a.O., Rn. 36). Eine Absenkung des Versorgungsniveaus allein aufgrund einer Neubewertung der Angemessenheit der gewährten Versorgung ist dem Satzungsgeber nach Eintritt des Versorgungsfalls verwehrt (a.a.O. Rn. 37). Im Übrigen sind die Bestandsrenten nicht völlig von den zur Ausgabenverringerung beschlossenen Eingriffen ausgenommen. Vielmehr tragen sie über eine satzungsrechtlich vorgesehene „Deckelung“ im Falle der Gewährung von Leistungsverbesserungen ihrerseits zur finanziellen Konsolidierung des beklagten Versorgungswerks bei (§ 41 Nr. 2 der Satzung 2012, § 12 a Abs. 4 und 5 der Satzung 2007). Dass der Satzungsgeber die Bestandsrenten von vornherein nicht in den Blick genommen hätte, trifft danach nicht zu.

Fehl geht auch der Einwand des Klägers, der Beklagte habe anstelle seiner Altersrente vorrangig die Hinterbliebenenrenten und die diesbezüglichen Anwartschaften kürzen müssen. Die Annahme, diese Leistungen unterfielen nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG, vermag eine entsprechende Verpflichtung des Satzungsgebers nicht zu begründen. Die bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Satzungsregelungen des Beklagten sahen grundsätzlich gesonderte Beitragszahlungen verheirateter Mitglieder für die Hinterbliebenenrente vor; die Beiträge für die Alters- und Berufsunfähigkeitsrente wurden jeweils getrennt von den Beiträgen für die Hinterbliebenenrente erhoben (§ 16 Abs. 1, § 18 Abs. 2 der Satzung 2007;  § 16 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 der Satzung 1994). Bei Ansprüchen und Anwartschaften auf Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Satzungslage handelt es sich mithin - anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1998 - 1 BvR 1318/86 u.a. - BVerfGE 97, 271, 284 f.) - ebenfalls um vermögenswerte Rechtspositionen, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger privatnützig zugeordnet sind, die auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen und zwar nicht der eigenen Existenzsicherung, wohl aber der Existenzsicherung der Hinterbliebenen dienen und damit Eigentumsschutz genießen (offen gelassen im Urteil des Senats vom 7. August 2012 - OVG 12 B 39.11 - UA S. 18). Im Übrigen unterfallen Eingriffe in die Hinterbliebenenversorgung aus den im vorgenannten Urteil des Senats dargelegten Gründen zumindest dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG und sind damit gleichfalls nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zulässig (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 286; OVG des Saarlandes, Urteil vom 19. Januar 2011 - 3 A 417/09 - juris). Eine sachliche Rechtfertigung für weitergehende Eingriffe gerade in diese Versorgungsleistungen ist danach nicht erkennbar. Die streitige Kürzung der Anwartschaften erfasst auch die Anwartschaften auf Hinterbliebenenrente; ein darüber hinausgehender Abbau dieser satzungsrechtlich vorgesehenen Leistungen liefe daher auf ein sachlich nicht gerechtfertigtes „Sonderopfer“ hinaus. Daran vermag auch der Umstand, dass die Hinterbliebenenversorgung nach der Satzung des Beklagten unabhängig von der Einkommenssituation des Rentenempfängers gewährt wird, nichts zu ändern. Die Kürzung der Anwartschaften war im Wesentlichen eine Reaktion auf die aktuellen Sterbetafeln und die damit statistisch verbundene Verlängerung der Rentenbezugszeit. Insoweit war der Satzungsgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums nicht verpflichtet, sein Versorgungssystem einer grundlegenden Änderung zu unterziehen und etwa bisher geregelte Anspruchsvoraussetzungen neu zu regeln.

Für eine satzungswidrige Bevorzugung der Mitglieder, die eine freiwillige Höherversorgung nach § 18 a der Satzung 2007 in Anspruch genommen haben, bestehen schließlich gleichfalls keine Anhaltspunkte. Die Kürzung nach § 12 a der Satzung umfasst auch Ansprüche auf Leistungen aus diesen Beiträgen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 der Satzung 2012). Für die Annahme, es liege eine verfassungsrechtlich relevante ungleiche „Verteilung“ von Verlusten vor, ist danach kein Raum.

cc) Nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts führt der Eingriff in die Rentenanwartschaften auch nicht zu einer übermäßigen Belastung des Klägers und ist damit auch verhältnismäßig im engeren Sinne.

Zwar ist nicht zu verkennen, dass die hier streitige Kürzung der Anwartschaften um 12 % für den Kläger einen nicht unerheblichen Wertverlust darstellt. Diesem Wertverlust steht jedoch die angestrebte und nach den vorliegenden Unterlagen auch erreichte Sicherung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungssystems gegenüber. Nach den Feststellungen des versicherungsmathematischen Sachverständigen wäre der Fortbestand des Versorgungswerks ohne die zur Schließung der erheblichen Deckungslücke ergriffene Maßnahme ernsthaft gefährdet gewesen. Dies hätte zu weitaus nachteiligeren Folgen für die Altersvorsorge der Mitglieder führen können. Im Verhältnis zu der bezweckten Konsolidierung der Finanzgrundlagen kann die beschlossene Absenkung der Anwartschaften daher nicht als eine unangemessene Belastung angesehen werden. Dabei ist auch bei einem im Wesentlichen auf eigenen Beitragsleistungen beruhenden Versicherungssystem zu berücksichtigen, dass Rentenanwartschaften wegen des großen Zeitraums, der regelmäßig zwischen dem Erwerb und der Aktivierung eines Rentenanspruchs liegt, von vornherein der Möglichkeit gewisser Veränderungen unterworfen sind. Dies muss vor allem bei unvermeidbaren Anpassungen an veränderte wirtschaftliche Bedingungen gelten, die - wie hier - die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Versorgungssystems insgesamt bedrohen. Darüber hinaus weisen sowohl die Verlängerung der Rentenbezugszeit als auch die Rückführung von Leistungsverbesserungen, die in der Vergangenheit zu Lasten des Vermögens des Versorgungswerks gewährt worden sind, aus den vorstehenden Gründen einen wechselseitigen Bezug zu der Höhe der monatlichen Rentenanwartschaften auf. Soweit diese Vorteile dem mit der Kürzung der Anwartschaften einhergehenden Wertverlust gegenüberzustellen sind, ist eine unangemessene Belastung nicht erkennbar.

(3) Schließlich ist auch der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) nicht verletzt.

Der Satzungsgeber hat den rentennahen Jahrgängen durch eine nach Alter gestaffelte Übergangsregelung Rechnung getragen, die nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht zu beanstanden ist und von der auch der Kläger profitiert. In der bereits vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass die Umgestaltung von Rentenanwartschaften auch nach dem 55. Lebensjahr des Versicherten eigentumsrechtlich nicht ausgeschlossen ist, solange den Grundsätzen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes noch hinreichend Rechnung getragen ist (BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007, a.a.O., S. 296). Dass die vom Satzungsgeber gewählten Abstufungen diesen Grundsätzen nicht genügen, ist vom Kläger weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

c) Aus den vorstehenden Gründen ist auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes zu verneinen. Da sich die angegriffene Kürzung der Rentenanwartschaften im Rahmen einer nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung hält, liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor. Der vom Kläger angeführte Einzelfall, in dem einem anderen Mitglied des Beklagten aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs eine erheblich höhere Altersrente zugesprochen worden sein soll, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen werden (UA S. 12).

d) Die Einführung eines Bemessungsfaktors unter Erlass von Übergangsregelungen verletzt schließlich auch nicht § 18 Abs. 1 i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 4, § 3 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Dabei kann dahinstehen, ob das Gesetz auf Leistungen berufsständischer Versorgungswerke anwendbar ist (vgl. zur Frage der Gesetzgebungskompetenz des Bundes: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 - 6 C 27.06 - BVerwGE 129, 129 Rn. 35). Denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AGG zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist; die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein (Satz 2). Satz 3 der Regelung erlaubt in Nr. 4 insbesondere die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für den Bezug von Altersrente einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen. Danach ist die streitige Anwartschaftskürzung nicht zu beanstanden. Sie ist - wie dargelegt - sowohl durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt als auch angemessen und erforderlich.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Der Senat hat unter Berücksichtigung des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO davon abgesehen, dem Beklagten im Hinblick auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits Kosten aufzuerlegen. Das Interesse des Klägers war insoweit allein darauf gerichtet, den Anschein der Bestandskraft der vorläufigen Festsetzung der Rente auszuräumen, was sich auf die Festsetzung des Streitwertes nicht ausgewirkt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.