I.
Der Antragsteller hat bei dem Verwaltungsgericht am 3. April 2009 beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung aus dem Schmutzwasserbeitragsbescheid vom 7. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2008 bis zur abschließenden Bescheidung seines Ratenzahlungsantrages durch den Antragsgegners vorläufig zu untersagen. Er hat sein Begehren im Kern auf eine Erklärung des Antragsgegners vom 19. Dezember 2008 gestützt, die folgenden Wortlaut hat:
„1. Erfolgt die Bezahlung des Beitrages innerhalb von 6 Monaten, ist der Verband bereit, ohne einen gesonderten Antrag eine Ratenzahlung zu gewähren.
„2. Wird innerhalb von 6 Monaten der Beitrag nicht durch die Raten bezahlt, ist der beiliegende Antrag vollständig ausgefüllt an den Verband zu übersenden.“
Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 13. Juli 2009 abgelehnt und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 24. Juli 2009 zugestellt worden. Der Antragsteller hat am 31. Juli 2009 Beschwerde erhoben und diese am 18. August 2009 begründet.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das fristgemäße Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Soweit sich die vorgetragenen Gründe mit der Entscheidung auseinandersetzen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), erschüttern sie deren Tragfähigkeit nicht.
1. Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht gegeben seien. Zwar habe der Antragsteller die Erklärung des Antragsgegners vom 19. Dezember 2008, die dieser auf einen Stundungsantrag des Antragstellers hin abgegeben habe, als teilweise Stundungsgewährung für einen Zeitraum von sechs Monaten verstehen dürfen. Eine Stundung über diesen Zeitraum hinaus lasse sich der Erklärung nicht entnehmen, so dass die Erklärung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) geeignet sei, den geltend gemachten Anspruch auf vorläufige Untersagung der Vollstreckung zu begründen. Andere Gründe, aus denen sich die die Unzulässigkeit der Vollstreckung des Bescheides vom 7. Dezember 2007 ergeben könnte, habe der Antragsteller nicht benannt. Solche Gründe seien auch nicht ersichtlich. Insbesondere sei anhand des aktenkundigen Sachverhalts nicht feststellbar, dass der Antragsteller einen (sicherungsfähigen) Anspruch auf positive Bescheidung seines Antrages habe.
Dem kann die Beschwerde nicht mit Erfolg entgegenhalten, dem Antragsteller sei gemäß Punkt 2 der Erklärung des Antragsgegners vom 19. Dezember 2008 bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Ratenzahlungsantrag vorläufiger Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu gewähren, ohne dass es einer Darlegung der Erfolgsaussichten des Ratenzahlungsantrages bedurft hätte. Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht. Vorliegend fehlt es schon an der Darlegung eines Anordnungsanspruchs, wobei dahingestellt bleiben kann, ob der von dem Antragsteller geltend gemachte Anspruch als ein solcher auf Stundung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG i.V.m. § 222 AO („einstweilige Stundung“) oder als ein solcher auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung im Sinne des § 5 VwVGBbg i.V.m. § 258 AO zu verstehen ist. Es liegt auf der Hand, dass die Stellung eines Ratenzahlungsantrages allein für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht ausreichend sein kann. Vielmehr kommt es auf das Maß der Erfolgsaussichten eines derartigen Antrages an. Nur wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit einer positiven Bescheidung des Ratenzahlungsantrages nach § 222 AO oder § 258 AO zu rechnen ist, kann ein im Wege der einstweiligen Anordnung sicherungsfähiger Anspruch angenommen werden (vgl. BFH, Beschluss vom 15. Januar 2003 - V S 17/02 -, juris). Das ist nach der hier gegebenen Sachlage nicht der Fall. Die aus dem Ratenzahlungsantrag vom 19. Juni 2009 ersichtlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse lassen nicht erkennen, dass die Einziehung des Beitrages eine erhebliche Härte für den Antragsteller im Sinne des § 222 AO bedeuten würde oder unbillig im Sinne des § 258 AO sein könnte. Der Antragsteller verfügt nach seinen eigenen Angaben über durchschnittliche monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 6 530,00 €, die ihm nach Abzug der finanziellen Belastungen in Höhe von 3 772,85 € einen erheblichen finanziellen Spielraum für die Erfüllung der Beitragsschuld verschaffen. Im Übrigen muss ein Abgabenschuldner erforderlichenfalls Bankkredite in Anspruch nehmen, um seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (vgl. BFH, Urteil vom 25. August 1960 - IV 317/59 -, juris). Dass dem Antragsteller die Aufnahme eines Kredites zur Begleichung des festgesetzten Beitrages in Höhe von 3 424,15 € nicht möglich sein sollte, erscheint im Hinblick auf seine Einkommensverhältnisse und seinen vorhandenen Grundbesitz wenig wahrscheinlich.
2. Die gegen die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts gerichtete Rüge greift nicht durch. Soweit die Beschwerde meint, dass bei einer „zeitnäheren“ Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch innerhalb der 6-Monatsfrist nach Punkt 1 der Erklärung des Antragsgegners diesem die Kosten aufzuerlegen gewesen wären, verkennt sie den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt war vorliegend der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Eilsache am 13. Juli 2009. Zu diesem Zeitpunkt kam es für die Sach- und Rechtslage auf den zurückliegenden 6-Monatszeitraum nicht mehr an; ein sicherungsfähiger Anspruch mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO war insoweit nicht (mehr) gegeben. Die Beschwerde gibt keine Veranlassung, von dieser Kostenfolge abzuweichen. Es war dem Antragsteller nach Verstreichen der 6 Monate unbenommen, die Sache teilweise für erledigt zu erklären, um im Wege einer gerichtlichen Billigkeitsentscheidung eine ihm günstige Kostenfolge zu erzielen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).