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Entscheidung 4 U 83/13


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Zivilsenat Entscheidungsdatum 11.12.2013
Aktenzeichen 4 U 83/13 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 22.05.2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.025,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin möchte festgestellt wissen, dass zwei zwischen den Parteien geschlossene Darlehensverträge, nämlich ein Darlehensvertrag vom 21.04.2008 und ein Darlehensvertrag vom 02.04.2009, unwirksam sind und der Beklagten gegen die Klägerin aus diesen Darlehensverträgen keine Darlehensrückzahlungs-, Zinszahlungs- oder sonstige Zahlungsansprüche zustehen. Darüber hinaus macht die Klägerin Schadensersatzansprüche in Bezug auf Rechtsanwaltsgebühren für verschiedene Tätigkeiten ihres Prozessbevollmächtigten geltend.

Die Klägerin schloss zunächst am 06.11.2006 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag zur Finanzierung des Kaufpreises für einen Pkw über einen Nettodarlehensbetrag von 12.180,00 €. In diesem Vertrag wurden ein Nominalzins von 6,078 % und eine Bearbeitungsgebühr von 3,5 % = 428,30 € vereinbart. Der effektive Jahreszins wurde mit 6,25 % angegeben. Das Darlehen sollte in 48 Raten gezahlt werden, die erste Rate in Höhe von 170,02 €, sodann 46 gleiche Monatsraten in Höhe von je 201,00 € und eine letzte Rate von 4.872,00 €.

Im April 2008 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte mit dem Anliegen, ihr ein weiteres Darlehen in Höhe von 4.000,00 € zu gewähren. Am 21.04.2008 schlossen die Parteien sodann einen neuen Vertrag über ein Gesamtdarlehen in Höhe von netto 15.891,07 €, der sich aus einem Auszahlungsbetrag von 4.000,00 € sowie mehreren Ablösebeträgen, darunter 9.942,- € betreffend das Darlehen vom 06.11.2006, zusammensetzte. Bei diesem Darlehen wurde eine Ratenschutzversicherung mit einem Beitrag von 775,11 € vereinbart. Der Gesamtrückzahlungsbetrag einschließlich des Ratenschutzversicherungsbeitrages 16.666,18 € sollte mit einem Nominalzinssatz von 0,387 % pro Monat verzinst werden; die Bearbeitungsgebühr betrug 580,80 €. Der effektive Jahreszins war mit 9,98 % angegeben. Die Rückzahlung sollte nunmehr in 66 Monatsraten zu je 325,59 € erfolgen.

Wegen eines weiteren Finanzbedarfs der Klägerin schlossen die Parteien unter dem 02.04.2009 einen weiteren Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 16.685,20 €, bestehend aus einem Auszahlungsbetrag von 2.000,00 € sowie den Ablösebeträgen betreffend das Darlehen vom 21.04.2008. In diesem Darlehensvertrag wurde ein Ratenschutzversicherungsbeitrag von 1.126,32 € vereinbart. Die Bearbeitungsgebühr betrug 617,10 €. Der Gesamtfinanzierungsbetrag von 17.811,52 € sollte mit nominal 0,546 % pro Monat verzinst werden. Der effektive Jahreszins war mit 12,98 % angegeben. Die Abzahlung sollte in 78 gleichen Raten in einer Höhe von monatlich 332,46 € erfolgen.

Mit Schreiben vom 30.11.2010 und weiterem Schreiben vom 01.01.2011 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegenüber dem Versicherungsunternehmen zunächst die Kündigung und sodann den Rücktritt in Bezug auf die Ratenschutzversicherungsvereinbarungen. Die Ratenschutzversicherung wurde in der Folgezeit rückabgewickelt. Unter dem 06.02.2011 berechnete die Klägerin das Darlehen ohne Ratenschutzversicherung neu, wobei sie der Klägerin den Ratenschutzversicherungsbeitrag sowie anteilige Zinsen darauf in einem Umfang von insgesamt 1.655,94 € gutschrieb.

Die Klägerin wandte sich über ihren Prozessbevollmächtigten zunächst an den Ombudsmann der privaten Banken. Dieser erachtete im Rahmen eines Schlichtungsspruchs vom 06.03.2012 den Darlehensvertrag vom 21.04.2008, nicht dagegen denjenigen vom 02.04.2009, als sittenwidrig. Die Beklagte hat den Schlichtungsspruch des Ombudsmanns mit Schreiben vom 22.05.2012 abgelehnt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Darlehensverträge vom 21.04.2008 und 02.04.2009 seien unter verschiedenen Gesichtspunkten wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Darüber hinaus hat sie in Bezug auf beide Darlehensverträge die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt. Sie hat insbesondere geltend gemacht, die in den beiden Darlehensverträgen vereinbarten Ratenschutzversicherungen seien ihr untergeschoben worden, obwohl sie dem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen S… R…, mitgeteilt habe, dass sie aufgrund ihrer Angestelltentätigkeit im öffentlichen Dienst keine Ratenschutzversicherung benötige. Als sittenwidrig stelle es sich darüber hinaus dar, dass Kettendarlehensverträge geschlossen worden seien, bei denen der effektive Jahreszins von zunächst 6,25 % in dem ursprünglichen Darlehensvertrag vom 06.11.2006 auf 9,98 % und schließlich auf 12,89 % gestiegen sei. Die Bearbeitungsgebühr habe sich vervielfacht, da die Beklagte diese mit jedem Umschuldungsvorgang erneut bezogen auf den Gesamtdarlehensbetrag in Ansatz gebracht habe. Schließlich habe sich die Anzahl der zu zahlenden Raten von 48 auf 66 und zuletzt 78 Raten bei jeweils gestiegenen Einzelraten erhöht, obwohl es am 21.04.2008 lediglich um ein Darlehen in Höhe weiterer 4.000,00 € und am 02.04.2009 lediglich um weitere 2.000,00 € gegangen sei. Auf die Nachteile dieser Art der Umschuldungsfinanzierung hätte die Beklagte die Klägerin hinweisen müssen. In dem Unterlassen der Hinweise auf die Nachteile der Vertragsgestaltung liege mithin auch eine arglistige Täuschung.

Im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Mit Urteil vom 22.05.2013 hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, beide Darlehensverträge seien nicht als sittenwidrig einzustufen.

Bei der Kombination einer Verlängerung des bisherigen Kredits und der Gewährung eines Zusatzkredits sei bei dem Äquivalenzvergleich im Rahmen der Prüfung des § 138 BGB nicht isoliert auf den Zusatzkredit abzustellen und dieser dann mit dem Marktzins zu vergleichen, sondern als Vergleichsmaßstab seien die marktüblichen Kosten eines solchen Kredits heranzuziehen, als wenn die Klägerin das alte Kreditverhältnis beendet hätte und dann ein neues Kreditverhältnis unter Ablösung des Altkredits nebst Aufstockung bei einer anderen Bank aufgenommen worden wäre.

Der so zu berücksichtigende Effektivzinssatz von 9,98 % für das Darlehen vom 21.04.2008 sei nicht so hoch, dass ein auffälliges Missverhältnis vorliege.

Auch wenn man eine Gesamtwürdigung unter Einbeziehung der belastenden Kreditbedingungen vornehme, ergebe sich kein wucherähnliches Ausbeutungsgeschäft.

Die Ratenschutzversicherungsprämie habe für die Berechnung des effektiven Jahreszinses keine Bedeutung und bleibe hier außer Betracht.

Die Klägerin könne auch nicht mit Erfolg anführen, dass sie bei dem Darlehensvertrag vom 06.11.2006 keine Ratenschutzversicherungsprämie habe zahlen müssen, während darauf bei dem Vertrag vom 21.04.2008 775,11 € entfielen, obwohl sie den Kredit nur um 4.000,00 € aufgestockt habe. Die Prämie habe eben nicht nur die Aufstockung, sondern den neuen Gesamtkredit über 15.891,07 € netto betroffen, welcher darüber hinaus zeitlich gestreckt worden sei.

Soweit die Klägerin vortrage, die Ratenschutzversicherung sei ihr untergeschoben worden, sei dies nicht nachvollziehbar, da die Regelungen direkt auf der ersten Seite des Darlehensvertrages getroffen worden seien und die Klägerin zudem ein Beratungsprotokoll erhalten habe, in dem in Fettdruck die Ratenschutzversicherung erwähnt sei. Auf der letzten Seite des Darlehensvertrages gebe es darüber hinaus noch weitere Informationen zur Ratenschutzversicherung. Wenn die Klägerin einen Darlehensvertrag unterschreibe, ohne ihn vollständig zu lesen, gehe dies zu ihren Lasten.

Aus der Bearbeitungsgebühr von 580,80 € könne die Klägerin ebenfalls keine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages herleiten. Es könne dahinstehen, ob die Bearbeitungsgebühr in Anbetracht zweier Entscheidungen des OLG Karlsruhe und OLG Dresden tatsächlich geschuldet sei. Wäre dies nicht der Fall, könnte dies lediglich ein Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes gemäß § 812 BGB begründen, nicht jedoch die Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages.

Die Erhöhung der Ratenanzahl führe lediglich zu einer Streckung der Rückzahlungsverpflichtung und sei daher für die Klägerin nicht unbedingt nachteilig.

Die Erhöhung des Effektivzinssatzes von 6,26 % auf 9,98 % sei zwar nachteilig. Die Grenze der Sittenwidrigkeit sei bei dieser Erhöhung jedoch nicht erreicht.

Entsprechendes gelte im Hinblick auf den effektiven Jahreszins auch für das Darlehen vom 02.04.2009. Die Klägerin habe im Übrigen auch bei diesem Darlehensvertrag nicht dargetan, dass der Ratenschutzversicherungsbeitrag von 1.126,32 € nicht marktüblich sei.

Im Hinblick auf eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung habe die Klägerin eine Täuschungshandlung seitens der Beklagten nicht vorgetragen. Die Nichtaufklärung über ungünstige Konditionen stelle keine arglistige Täuschung dar. Im Übrigen ergäben sich die Konditionen bereits durch die Lektüre der beiden Darlehensverträge, so dass die Beklagte hier keinen Wissensvorsprung gehabt habe.

Der Klageantrag zu 2. sei aus denselben Gründen nicht begründet.

Die Ansprüche auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, die mit den Anträgen zu 3. und 4. geltend gemacht würden, seien mangels Hauptanspruch nicht begründet.

Soweit die Klägerin mit dem Antrag zu 5. Schadensersatzansprüche wegen anwaltlicher Inanspruchnahme zur Abwendung des Einzugs von abgetretenem Arbeitseinkommen geltend mache, wäre zwar möglicherweise ein Hauptanspruch begründet, da zum Zeitpunkt der Offenlegungsanzeige der Beklagten am 24.09.2012 an die Arbeitgeberin der Klägerin die streitgegenständlichen Darlehensverträge nicht gekündigt gewesen seien. Allerdings bestehe der Anspruch auf Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.025,30 € nebst Zinsen deshalb nicht, weil die Klägerin nicht einmal vortrage, dass ihr Rechtsanwaltsgebühren in dieser Höhe in Rechnung gestellt worden seien und dass sie diese Rechnungen ausgeglichen habe. Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 155,30 € wegen einer Barzahlung am 01.02.2012 könne die Klägerin nicht verlangen, da sie insoweit vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Bezug auf die Geltendmachung der Schadensersatzforderung von 1.025,30 € bestehend aus Rechtsanwaltsgebühren geltend mache. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten könnten jedoch vom Anwalt nur einmal verlangt werden.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren im Wesentlichen weiterverfolgt. Ergänzend erweitert die Klägerin ihre Klage um zwei Hilfsanträge, nämlich einmal um einen Antrag auf Rückerstattung der auf alle drei Darlehensverträge gezahlten Bearbeitungsgebühren sowie zum anderen um einen Freistellungsantrag im Hinblick auf vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.025,30 € nebst Zinsen.

Die Klägerin hält an ihrer Rechtsauffassung zur Sittenwidrigkeit der Darlehensverträge vom 21.04.2008 und 02.04.2009 sowie zur Unwirksamkeit infolge Anfechtung wegen arglistiger Täuschung weiterhin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages fest. Sie vertritt darüber hinaus die Auffassung, die Vereinbarung über die Abtretung von Gehaltsforderungen sei gemäß § 307 BGB wegen übermäßiger Sicherung der Beklagten unwirksam. Dies gelte insbesondere, weil die Freigabeklausel die Freigabe bei laufender Tilgung von einem Verlangen der Darlehensnehmerin abhängig mache.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft darauf abgestellt, dass die Klägerin sich durch die bloße Lektüre der beiden Darlehensverträge das gleiche Wissen hätte aneignen können wie die Beklagte. Die Beklagte gebe vielmehr ihre formularmäßig vorformulierten Kreditvertragsausfertigungen zur sofortigen Unterschriftsleistung vor. Die Klägerin habe die Verträge mit dem ihr vorgelegten Inhalt abschließen müssen, wenn sie die begehrte Darlehenssumme von der Beklagten erhalten wollte. Vertragsverhandlungen über die Konditionen hätten nicht stattgefunden und wegen der schwachen wirtschaftlichen Position der Klägerin auch keinen Erfolg gezeigt. Ohne die gebotene Aufklärung durch die Beklagte habe die Klägerin annehmen dürfen, dass für die jeweils neuen Darlehensbegehren der marktübliche Zinssatz angeboten werde und es bezüglich der Altdarlehen bei den bisherigen Vertragsbedingungen bleibe. Die Beklagte hätte auch darüber aufklären müssen, dass sie mit dem Zusatzvertrag über die Abtretung pfändbaren Arbeitseinkommens eine weitere zusätzliche Sicherheit neben dem bereits sicherungsübereigneten Pkw Opel Corsa verlange. Die Übergabe der Vertragsausfertigungen reiche für eine Erfüllung vertraglich geschuldeter Aufklärungs- und Beratungspflichten nicht aus. Die Klägerin habe auch darauf vertrauen dürfen, dass die Ratenschutzversicherungsverträge nicht in die Vertragsurkunde aufgenommen würden. Das Beratungsprotokoll sei insoweit unerheblich, da die Beklagte jedem Kunden bei Vertragsschluss über eine Ratenschutzversicherung ein solches völlig gleichlautendes, formularmäßig vorbereites Protokoll zur Unterschrift abverlange. Nach Auffassung der Klägerin sei der Abschluss einer Ratenschutzversicherung für die Gewährung der begehrten Darlehen obligatorisch gewesen.

Die in den Darlehensverträgen vereinbarten Bearbeitungsgebühren seien in Gänze unzulässig, da sie die Klägerin unangemessen benachteiligten.

Soweit das Landgericht den Zahlungsanspruch auf Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.025,30 € abgewiesen habe, hätte es der Klägerin einen Hinweis erteilen müssen. Darüber hinaus sei der Auffassung des Landgerichts zum Bestehen eines bloßen Freistellungsanspruchs im Hinblick auf die endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung der Beklagten und die damit einhergehende Umwandlung des Befreiungsanspruches in einen Geldanspruch gemäß § 250 Satz 2 BGB nicht zu folgen.

Mit Schriftsatz vom 12.09.2013 hat die Klägerin die Darlehensverträge vom 21.04.2008 und 02.04.2009 mit der Begründung widerrufen, die Widerrufsbelehrungen auf den Darlehensvertragsformularen seien nicht ordnungsgemäß gewesen, da diese nicht auf die sämtliche Rechtsfolgen gemäß § 358 Abs. 1 und Abs. 2 hinwiesen. Die Widerrufsbelehrungen enthielten keine Belehrung darüber, dass die Klägerin als Darlehensnehmerin bei Widerruf des Ratenschutzversicherungsvertrages auch nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden sei.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

unter Abänderung des Urteils der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 22.05.2013

1.a) festzustellen, dass der Darlehensvertrag vom 21.04.2008, Nr. 6128123140, und der Darlehensvertrag vom 02.04.2009, Nr. 6128123141, wegen Sittenwidrigkeit und Anfechtung wegen arglistiger Täuschung unwirksam sind,

1.b) hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.624,20 € nebst 6,25 % Zinsen seit dem 06.11.2006 von 426,30 €, 9.98 % Zinsen von 580,80 € seit dem 21.04.2008 und 12,98 % von 617,10 € seit dem 02.04.2009 gezahlte Bearbeitungsgebühr zurückzuzahlen,

2. festzustellen, dass der Beklagten gegen die Klägerin aus den streitbefangenen Darlehensverträgen Nr. 6128123140 und Nr. 61281123141 keine Darlehensrück- und Zinszahlungsansprüche und sonstige Zahlungsansprüche zustehen,

3. a) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren von 1.604,12 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.476,03 € seit dem 27.01.2011 bis zum 15.04.2011 von 16,36 € und nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.604,12 € seit dem 16.04.2011 zu zahlen,

3. b) die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebührenforderung ihres Rechtsanwalts T… M… in Höhe von 296,31 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2012 freizustellen,

4. a) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.025,30 € nebst 5 % Zinsen seit dem 24.01.2013 vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren als Schadensersatz zu zahlen.

4. b) hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebührenforderung ihres Rechtsanwalts T… M… in Höhe von 1.025,30 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2013 freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts und vertritt im Übrigen die Auffassung, die Vereinbarung der Bearbeitungsgebühren sei nicht gemäß § 307 BGB unwirksam. Es handele sich insoweit bereits nicht um eine sogenannte Preisnebenabrede, sondern um eine nicht nach den Regelungen über die AGB-Kontrolle kontrollierbare Preishauptabrede. Selbst wenn man eine Preisnebenabrede annähme, seien die Vereinbarungen jedoch nicht unwirksam.

Die Ansprüche auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren seien im Übrigen verjährt.

Die Widerrufsbelehrung in dem Darlehensvertrag sei nicht zu beanstanden. Soweit es um den Widerruf des Restschuldversicherungsvertrages gehe, sei zu berücksichtigen, dass § 8 VVG nicht auf § 355 BGB verweise, so dass insoweit auch kein Widerrufsrecht im Sinne der §§ 355, 358 BGB bestehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch nur mit dem Antrag zu 4.a) Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.

Antrag zu 1. a)

Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die zwischen den Parteien am 21.04.2008 und 02.04.2009 geschlossenen Darlehensverträge weder wegen Sittenwidrigkeit noch infolge der klägerseits erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung unwirksam sind.

1. Eine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB lässt sich auf der Grundlage des Vortrages der Parteien für keinen der beiden streitgegenständlichen Darlehensverträge feststellen.

a) Dies gilt zunächst für das Darlehen vom 21.04.2008.

aa) Dieses Darlehen stellt sich nicht bereits bei einer isolierten Betrachtung als sittenwidrig dar.

Die Annahme der Sittenwidrigkeit setzt ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung der Bank und der Gegenleistung des Darlehensnehmers voraus. Wichtigste Bewertungsgrundlage stellt dabei der Vergleich des effektiven Vertragszinses mit dem marktüblichen Effektivzins dar. Ein auffälliges Missverhältnis liegt dabei nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich erst dann vor, wenn der Vertragszins relativ rund doppelt so hoch ist wie der marktübliche Effektivzins oder wenn eine absolute Überschreitung von 12 Prozentpunkten festzustellen ist. Da über das Vorliegen eines wucherähnlichen Ausbeutungsgeschäfts eine Gesamtwürdigung entscheidet, sind neben dem Zinsvergleich auch die in den Darlehensbedingungen vorgesehenen sonstigen Belastungen des Kreditnehmers zu berücksichtigen. Diese können allerdings nicht allein, sondern nur zusammen mit überhöhten Kreditkosten zur Unwirksamkeit führen. D.h. je weiter die relative Zinsüberschreitung unter 100 % liegt, d.h. sich der 90% Marke nähert, desto einschneidender müssen sich die sonstigen Kreditbedingungen zu Lasten des Kreditnehmers auswirken. Wird der Marktzins dagegen relativ um weniger als 90 % überschritten, vermögen grundsätzlich auch belastende Kreditbedingungen kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zu begründen (BGH Urteil vom 24.03.1988 – III ZR 30/87 – Rn. 22; Urteil vom 15.01.1987 – III ZR 217/85 Rn. 16; Urteil vom 05.11.1987 – III ZR 98/86 – Rn. 16; BGH Urteil vom 01.12.1988 – III ZR 175/87 Rn. 12; aus jüngster Zeit: BGH Urteil vom 29.11.2011 – XI ZR 220/10 – Rn. 10; zum Ganzen vgl. auch: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Bd. I, 4. Aufl., § 82 Rn. 49).

Die Klägerin hat nicht einmal behauptet, dass der in dem Vertrag ausgewiesene effektive Jahreszins von 9,98 % den marktüblichen Effektivzins für vergleichbare Kredite um 100 % oder mindestens 90 % überschreitet. Dafür, dass der marktübliche Effektivzins am 21.04.2008 unter 5,25 % gelegen haben könnte, bestehen auch im Übrigen keine Anhaltspunkte.

Etwa anderes gilt selbst dann nicht, wenn die Kosten der in dem Darlehensvertrag vom 21.04.2008 vereinbarten Ratenschutzversicherung gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAnGV (in der anwendbaren, bis zum 11.06.2010 geltenden, Fassung) in den effektiven Jahreszins einzubeziehen gewesen wären. Unabhängig davon, ob die Klägerin zu den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV hinreichend vorgetragen hat, wäre eine Sittenwidrigkeit nur dann zu anzunehmen, wenn sich durch die Kosten der Ratenschutzversicherung die Gesamtbelastung der Klägerin unverhältnismäßig gesteigert hätte (BGH, Urteil vom 29.11.2011 – XI ZR 220/10 – Rn. 28). Es jedoch nicht ersichtlich, dass eine Einbeziehung der Kosten der Ratenschutzversicherung, die mit dem Beitrag von 775,11 € und anteiligen Zinsen von 0,387 % für 66 Monate (= 198,- €), d.h. insgesamt 973,11 €, 17,38 % der Gesamtkosten von 5.597,87 € (21.488,94 € - 15.597,87 €) ausmachen, dazu führen könnte, dass auch nur die Grenze von 90 % über einem Darlehen zu einem marktüblichen Effektivzins ohne Ratenschutzversicherung erreicht wird. Selbst bei einem um 17,38 % höheren effektiven Jahreszins von dann 11,71 % würde diese Grenze nur erreicht, wenn der marktübliche effektive Jahreszins unter 6,16 %, d.h. immer noch unter demjenigen des Darlehens vom 06.11.2006, gelegen hätte, dessen Marktüblichkeit die Klägerin (auch für 2008) nicht in Abrede stellt.

bb) Das Darlehen vom 21.04.2008 ist auch nicht unter Berücksichtigung der für Umschuldungsdarlehen geltenden Besonderheiten als sittenwidrig zu erachten.

Zwar kann ein Umschuldungsdarlehen auch dann, wenn kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, sittenwidrig sein, wenn die Bank die Kreditvergabe von der Ablösung eines zuvor gewährten Darlehens abhängig macht und die Abwägung der aus der Umschuldung folgenden Vor- und Nachteile zu dem Ergebnis führt, dass die Umschuldung unvertretbar ist, weil sie die finanzielle Gesamtbelastung des Kreditnehmers unverhältnismäßig steigert (BGH Urteil vom 05.11.1987 – III ZR 98/86 – Rn. 18 ff.; Urteil vom 20.02.1990 – XI ZR 195/88 – Rn. 16).

Diese für Fälle einer externen Umschuldung entwickelten Grundsätze lassen sich durchaus auf den vorliegenden Fall einer internen Umschuldung, d.h. eine Kette von einander ablösenden Krediten bei derselben Bank, übertragen. Bei der internen Umschuldung fällt der Unterschied zwischen der finanziellen Gesamtbelastung zwischen dem Vorkredit und dem Neukredit grundsätzlich sogar umso stärker ins Gewicht, weil hier – anders als bei der externen Umschuldung, d.h. der Vereinbarung eines Kredits unter Ablösung von Verbindlichkeiten des Kreditnehmers bei einer anderen Bank – auf Seiten der Bank kein legitimes Anliegen besteht, alleinige Gläubigerin ihres Kreditnehmers zu werden. Bei der internen Umschuldung tritt an die Stelle des Anliegens der Bank, alleinige Gläubigerin zu sein, allerdings insbesondere bei Kleinkrediten, wie sie hier in Rede stehen, die – wenn auch weniger gewichtige - im Interesse beider Vertragsparteien liegende bessere Übersichtlichkeit und der Gleichlauf der Belastungen des Darlehensnehmers. Jedenfalls stellt es sich nicht von vornherein als sittenwidrig dar, dass die Beklagte die Gewährung eines weiteren Darlehens von 4.000,- € von einer Zusammenführung und Neuordnung ihres Kreditengagements abhängig gemacht hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin konnte sie nicht ohne Weiteres erwarten, dass die Beklagte ihr ein weiteres Darlehen von 4.000,- € gewährt, ohne die Bedingungen der zuvor gewährten Darlehen zu verändern. Der Umstand, dass sich durch das neue Darlehen das Risiko für die Beklagte, insbesondere angesichts des in dem Vertrag vom 06.11.2006 mit 1.370,- € angegebenen Nettoeinkommens der Klägerin, erhöhte, ist durchaus ein legitimer Grund für eine solche Neuordnung der Darlehensvertragsbeziehungen.

Eine unverhältnismäßige Steigerung der Gesamtbelastung der Klägerin durch die Umschuldung vom 21.04.2008 lässt sich nicht feststellen.

aaa) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt es an jeglichem Vortrag der Klägerin, dass sie, wenn sie die bisherigen Kreditverträge bei der Beklagten beendet und bei einem anderen Kreditinstitut einen Ratenkredit in der für die Deckung des Neubedarfs und die Ablösung des Altkredits erforderlichen Höhe über eine Laufzeit von 66 Monaten aufgenommen hätte, zu marktüblichen Kosten eine geringere Belastung hätte erreichen können (vgl. zu diesem Vergleichsmaßstab nur: BGH Urteil vom 13.03.1990 – XI ZR 254/89 - Rn. 18).

bbb) Ebenso wenig ergibt sich aus einem Vergleich zwischen Altdarlehen und Neudarlehen eine unverhältnismäßige Steigerung der Gesamtbelastung der Klägerin. Die Umschuldung hat für die Klägerin vielmehr nicht nur Nachteile, sondern auch Vorteile gebracht.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass sich der effektive Jahreszins bei dem Darlehen vom 21.04.2008 im Verhältnis zu demjenigen vom 06.11.2006 um ca. 60 % erhöht hat. Bereits diese Feststellung erweist sich jedoch als ungenau, da sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 21.04.2011 (Anlage K 15) ergibt, dass mit dem Vertrag vom 21.04.2008 nicht nur das Darlehen vom 06.11.2006, sondern zusätzlich ein weiteres per 14.04.2008 noch mit 2.172,48 € valutierendes Darlehen umgeschuldet worden ist, das mit dem Betrag von 1.874,71 € in das Darlehen vom 21.04.2008 eingeflossen ist. Berücksichtigt man bei der Vergleichsbetrachtung dieses Darlehen, das ausweislich der Abrechnung in dem Schreiben vom 21.04.2011 eine Gesamtlaufzeit von 36 Monaten (1.080 : 30) hatte und auf das noch 31 Monate (931 : 30) hätten Zinszahlungen erbracht werden müssen, relativiert sich der Unterschied zwischen dem Darlehen vom 06.11.2006 und dem Umschuldungskredit vom 21.04.2008 bereits in Bezug auf die Höhe des effektiven Jahreszinses. Entsprechend relativiert sich das Gewicht der Erhöhung des effektiven Jahreszinses, auf das der Ombudsmann der Banken in seinem Schlichtungsspruch vom 06.03.2012 (Anlage K 18) mit der Begründung abgestellt hat, dass das Darlehen vom 06.11.2006 nach Berücksichtigung der Zinserstattung noch mit 9.942,- € in die Vereinbarung vom 21.04.2008 eingegangen ist, was 62 % des Nettokreditbetrages ausmache.

Betrachtet man den Nominalzins, so hat dieser sich bei dem Vertrag vom 21.04.2008 gegenüber dem Vertrag vom 06.11.2006 von nominal 6,078 % auf 4,644 % (0,387 % x 12) verringert. Dies bedeutet, dass der Gesamtkredit zwar – insbesondere durch die Streckung auf 66 Monate – insgesamt für die Beklagte teurer geworden ist, bei isolierter Betrachtung des durch die Umschuldung einbezogenen Anteils von 9.942,- € für diesen Anteil jedoch sogar günstiger.

Eine unverhältnismäßige Steigerung der Belastung der Beklagten kann auch nicht festgestellt werden, wenn man den Gesamtbetrag von 21.488,94 € bei dem Darlehen vom 21.04.2008 mit demjenigen von 14.288,02 € bei dem Darlehen vom 06.11.2006 vergleicht. Zwar betrug der Anteil der Zinsen und Kosten bei dem Darlehen vom 06.11.2006 nur 14,8 %, während er bei dem Darlehen vom 21.04.2008 22,4 % beträgt. Dieser Unterschied von 7,6 % erscheint durchaus gerechtfertigt, wenn man berücksichtigt, dass die Beklagte mit dem Vertrag vom 21.04.2008 einen um 27 % höheren Betrag (16.666,18 € statt 12.180,- €) für eine um 33 % längere Laufzeit (66 Monate statt 48 Monate) zur Verfügung stellte.

Ob sich die Erhöhung der monatlichen Raten von 201,- € auf 325,59 € für die Klägerin als nachteilig darstellt, ist bei einem Vergleich mit dem Darlehen vom 06.11.2006 zumindest nicht eindeutig zu bejahen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Klägerin bei dem Darlehen vom 06.11.2006 zwar 46 Raten von nur 201,- € zu zahlen hatte, aber eine Schlussrate von 4.872,- €. Bei 48 gleichen Monatsraten wäre der Gesamtdarlehensbetrag von 14.288,02 € mit einer Rate von immerhin 295,67 € zu bedienen gewesen. Berücksichtigt man, dass mit der Monatsrate von 325,59 € zusätzlich Kosten, Zinsen und Tilgung für den weiteren Darlehensbetrag von 4.000,- € und für das – bereits erwähnte – mit einem Restbetrag von 1.874,71 € in den Vertrag eingegangene weitere bereits gewährte Darlehen umfasst waren, kann eine Erhöhung der Monatsrate um 27,92 € nicht als unverhältnismäßige Steigerung der Belastung der Klägerin erachtet werden.

Etwas anderes gilt auch nicht, wenn man die Verlängerung der Laufzeit der Darlehen in den Blick nimmt. Wäre die zum Darlehen vom 06.11.2006 vereinbarte Schlussrate von 4.872,- € in monatlichen Raten von 201,- € zu zahlen gewesen, hätte dies zu einer Laufzeit von weiteren 24 Monaten geführt, d.h. neben der Anfangsrate von 170,02 € zu einer Gesamtlaufzeit von 70 Monaten. Die in dem Vertrag vom 21.04.2008 vereinbarte Laufzeit von 66 Monaten für den Restbetrag von 9.942,- € aus dem Darlehen vom 06.11.2006 zuzüglich des weiteren Darlehens von 4.000,- € und des seinerseits über ursprünglich 36 Monate und noch über 31 Monate abzuzahlenden Darlehensrestes von 1.874,71 € stellt sich deshalb auch in Bezug auf die Laufzeit und trotz Erhöhung der Monatsraten für die Klägerin nicht als unverhältnismäßiger Nachteil dar. Hinzu kommt, dass die mit dem Vertrag vom 21.04.2008 vereinbarte Tilgungsstreckung für die Klägerin zumindest auch zur Folge hatte, dass sie nicht neben der Bedienung des Darlehens vom 06.11.2006 über weitere 32 Monate, dem weiteren bereits gewährten und noch über 31 Monate zu bedienenden Darlehen und dem von ihr gewünschten zusätzlichen Darlehen über 4.000,- € zum Ende der Laufzeit der beiden erstgenannten Darlehen die Schlussrate von 4.872,- € aus dem Darlehen vom 06.11.2006 aufbringen musste; diesen Betrag anzusparen wäre für die Klägerin bei dem ihr – ausweislich des Darlehensvertrages vom 06.11.2006 (K 1; Bl. 11) – zur Verfügung stehenden Nettoeinkommen von 1.370,- € pro Monat wohl zumindest nicht einfach gewesen. Dass als notwendige Folge einer Tilgungsstreckung eine Verlängerung der Laufzeit und eine Steigerung der Gesamtkreditkosten eintritt, kann aber nicht zu Lasten der Bank gehen (BGH Urteil vom 20.02.1990 – XI ZR 195/88 – Rn. 17)

Dass im Rahmen des Darlehensvertrages vom 21.04.2008 – anders als in dem Vertrag vom 06.11.2006 - eine Ratenschutzversicherung vereinbart und die dafür entstehenden Kosten mitfinanziert worden sind, ist – wie bereits oben angesprochen – nur dann zu Lasten der Bank in die Sittenwidrigkeitsprüfung einzubeziehen, wenn die Beklagte den Abschluss dieser Versicherung tatsächlich im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAnGV zwingend zur Bedingung für den Abschluss des Darlehensvertrages gemacht hätte, was zwischen den Parteien streitig ist, und dies eine inadäquate Verteuerung der Gesamtkosten der Klägerin zur Folge gehabt hätte (BGH Urteil vom 29.11.2011 – XI ZR 220/10 – Rn. 28). Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn das Darlehen insgesamt im Verhältnis zu einem bei einem anderen Kreditinstitut unter Ablösung der Altdarlehen bei der Beklagten aufzunehmenden Darlehen in Höhe von 15.891,07 € zu marktüblichen Bedingungen bereits um mehr als 73 % überteuert gewesen wäre, weil dann durch die zusätzlichen Kosten der Ratenschutzversicherung die Grenze von 90 % überschritten würde. Dazu hat die Klägerin jedoch nichts vorgetragen.

Eine unverhältnismäßige Steigerung der Gesamtbelastung der Klägerin infolge der Umschuldung lässt sich ebenso wenig daraus herleiten, dass in die Berechnung der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 580,80 €, die nach einem prozentualen Anteil des Darlehensbetrages berechnet ist – dies stellt die Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht in Frage; sie bestreitet lediglich, dass es sich um einen festen Prozentsatz gehandelt habe (Bl. 220) -, auch die Ablösungsbeträge für die Altdarlehen einbezogen worden sind, so dass für den dem Ablösungsbetrag entsprechenden Anteil des Altdarlehens eine Bearbeitungsgebühr doppelt in Ansatz gebracht worden ist. Es kann offenbleiben, ob der Ansatz einer Bearbeitungsgebühr bei einer Umschuldung, die – wie hier - zugunsten des Darlehensnehmers in Form der Ablösung, d.h. unter anteiliger Erstattung von Zinsen, erfolgt, schon deshalb gerechtfertigt ist, weil für die Beklagte tatsächlich ein zusätzlicher Bearbeitungsaufwand für den in den neuen Vertrag einbezogenen Teil des Altkredits entstanden ist. Jedenfalls fällt die Höhe der doppelt in Ansatz gebrachten Bearbeitungsgebühr von 3,48 % aus 11.816,71 € (9.942,- € + 1.874,71 €), d.h. 411,22 €, bezogen auf die Gesamtkosten des Darlehens von 5.597,87 € mit 7,34 %, für die Gesamtbelastung der Klägerin kaum ins Gewicht. Die doppelte Berechnung der Bearbeitungsgebühr in Bezug auf die umgeschuldeten Teile der Altdarlehen könnte die Sittenwidrigkeit des Vertrages wegen einer Steigerung der Kosten infolge der Umschuldung deshalb nur begründen, wenn andere erheblich gravierendere Kostensteigerungen hinzukämen, die aber – aus den bereits ausgeführten Gründen - im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden können.

Aus der Vereinbarung der Abtretung von Ansprüchen auf Arbeitseinkommen ist unter dem Gesichtspunkt einer Steigerung der Gesamtbelastung der Klägerin durch die Umschuldung eine unverhältnismäßige Steigerung der Gesamtbelastung bereits deshalb nicht herzuleiten, weil – anders als die Klägerin dies darstellt – eine Abtretung von Ansprüchen auf Arbeitseinkommen nicht erstmals in dem Vertrag vom 21.04.2008 vereinbart worden ist, sondern auch bereits in dem Vertrag vom 06.11.2006 (K 1; Bl. 13 unter VIII.). Insoweit ist deshalb durch die Umschuldung eine Veränderung nur eingetreten, soweit die Abtretung nunmehr bis zur Grenze der Darlehenssumme aus dem Vertrag vom 21.04.2008 erfolgt ist.

cc) Fehlt es aus den unter aa) und bb) ausgeführten Gründen an einem die Sittenwidrigkeit begründenden auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gemessen an dem Effektivzins im Vergleich zu einem marktüblichen Effektivzins und lässt sich die Sittenwidrigkeit auch nicht aus einer unverhältnismäßigen Steigerung der Gesamtbelastung infolge der Umschuldung im Vergleich zu den umgeschuldeten Vordarlehen, insbesondere demjenigen vom 06.11.2006, herleiten, reichen die weiteren von der Klägerin angeführten Gesichtspunkte weder isoliert, noch in einer Gesamtwürdigung aus, um die Sittenwidrigkeit des Darlehens zu begründen.

aaa) Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, die Vereinbarung über die Bearbeitungsgebühr sei gemäß § 307 BGB unwirksam, ist dies als solches – wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat – für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit unerheblich. Ihrem Inhalt nach vermag die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3,48 % die Sittenwidrigkeit nicht zu begründen, da sie sich allein auf die Höhe der Kosten auswirkt, die aber aus den bereits ausgeführten Gründen nicht sittenwidrig sind – und zwar auch dann nicht, wenn man berücksichtigt, dass für den Anteil der umgeschuldeten Darlehen eine Bearbeitungsgebühr doppelt in Ansatz gebracht worden ist.

bbb) Entsprechendes gilt für die Vereinbarung der Abtretung von Arbeitseinkommen. Soweit die Klägerin diese Vereinbarung wegen Verstoßes der Freigaberegelung gegen § 307 BGB als unwirksam erachtet, ist dies als solches unerheblich.

Eine Übersicherung, insbesondere eine anfängliche Übersicherung, die die Sittenwidrigkeit der Abtretung insgesamt begründen könnte, liegt – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht vor. Dies gilt selbst, wenn die in dem Vertrag vom 06.11.2006 vereinbarte Sicherungsübereignung des PKW nach Abschluss des Vertrages vom 21.04.2008 weiter Bestand haben sollte. Die Klägerin berücksichtigt bei ihren Erwägungen nicht, dass der sicherungsübereignete PKW (Gebrauchwagen Baujahr 04/2005) bis zum 21.04.2008 erheblich an Wert verloren hat und aufgrund des Vertrages vom 21.04.2008 weitere Darlehen von 4.000,- € und 1.874,71 € zu sichern waren. Dies bedeutet aber, dass – ohne dass es weiterer Klärung im einzelnen bedarf – eine anfängliche Übersicherung, die nur bei einem Wert der Sicherheiten von mehr als 200 % des zu deckenden Betrages anzunehmen wäre (vgl. nur: Palandt-Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 138 Rn. 97), nicht vorliegt.

ccc) Soweit das von der Klägerin behauptete "Unterschieben" der Ratenschutzversicherung als Verhaltensweise in Form eines verwerflichen Einwirkens auf die Entscheidungsfreiheit der Klägerin zu würdigen sein könnte, fehlt es – worauf der Senat im Termin am 06.11.2013 ausdrücklich hingewiesen hat – an hinreichendem Vortrag der Klägerin. Eine Ratenschutzversicherung in Form einer Arbeitslosenversicherung – nur darauf kann sich der gegenüber dem Mitarbeiter der Beklagten R… erteilte Hinweis der Klägerin auf das bestehende Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst bezogen haben -, die die Klägerin nicht gewollt hat, ist ihr nicht untergeschoben worden. Dass sie mit einer reinen Lebensversicherung, auf die sich das Kreuz in dem Vertrag vom 21.04.2008 (Anlage K 2) allein bezieht, nicht einverstanden war, hat sie nicht vorgetragen.

b) Darlehen vom 02.04.2009

Für das Darlehen vom 02.04.2009 (Anlage K 3) gelten die Ausführungen zum Darlehen vom 21.04.2008 entsprechend.

a) Eine Sittenwidrigkeit wegen einer Überschreitung des marktüblichen Effektivzinses um 100 % oder auch nur um 90 % ist nach dem Vortrag der Klägerin auch in Bezug auf den effektiven Jahreszins von 12,98 % für das Darlehen vom 02.04.2009 nicht festzustellen.

b) Ebenso wenig hat die Umschuldung im Vergleich zu dem Vertrag vom 21.04.2008 zu einer unverhältnismäßigen Steigerung der Gesamtbelastung der Klägerin geführt.

Zwar hat die Umschuldung vom 02.04.2009 für die Klägerin in Form des Anstiegs des Effektivzinssatzes um 3 %, des Gesamtbetrages um 4.442,94 €, des Nominalzinssatzes um 0,159 % pro Monat = 1,908 % pro Jahr, der Ratenhöhe um 6,87 € pro Monat und der Laufzeit um 12 Monate zu Nachteilen geführt. Immerhin gewährte die Klägerin aber bei einer Erhöhung der monatlichen Raten um nur 1,183 % ein zusätzliches Darlehen von 2.000,- €, was einen Anteil von mehr als 13 % des gesamten Nettodarlehensbetrages ausmacht.

Berücksichtigt man dies, ist die Steigerung der Gesamtbelastung nicht als unverhältnismäßig hoch zu erachten. Dies gilt umso mehr als die Klägerin auch hier nicht vorgetragen hat, dass sie bei einer anderen Bank unter Ablösung des Darlehens vom 21.04.2008 bei der Beklagten am 02.04.2009 ein Darlehen über 16.685,20 € zu günstigeren Bedingungen hätte erhalten können.

2. Die Verträge vom 21.04.2008 und 02.04.2009 sind nicht infolge der Anfechtungserklärungen der Klägerin vom 26.01.2011 (K 8; Bl. 32) und vom 15.04.2011 (K8; Bl. 29) wegen arglistiger Täuschung unwirksam.

Allein der Umstand, dass die Beklagte die Klägerin nicht über sämtliche Nachteile der jeweiligen Umschuldungen – etwa in Form eines Vergleichs der einzelnen Bedingungen der jeweiligen Vorkredite mit denjenigen der Neukredite – aufgeklärt hat, reicht als Begründung für eine arglistige Täuschung nicht aus.

Zwar kann eine Täuschung auch durch Verschweigen aufklärungspflichtiger Tatsachen erfolgen. Es mag auch durchaus anzunehmen sein, dass eine Bank über die Nachteile einer Umschuldung aufklären muss (vgl. dazu etwa: BGH Urteil vom 11.12.1990 – XI ZR 24/90 – Rn. 20). Allerdings ist nicht in jeder Aufklärungspflichtverletzung gleichzeitig auch eine arglistige Täuschung zu sehen. Eine Täuschung liegt nur vor, wenn beim Getäuschten ein Irrtum hervorgerufen worden ist. Worüber die Klägerin sich genau geirrt haben will, ist ihrem Vortrag jedoch nicht zu entnehmen.

Jedenfalls fehlt es an Anhaltspunkten für eine Arglist der Beklagten. Liegt die Täuschung in einem Verschweigen von Tatsachen, die für die Willensbildung des Vertragspartners von Bedeutung sein könnten, setzt Arglist voraus, dass der Handelnde zumindest billigend in Kauf nimmt, dass dem Vertragpartner die verschwiegenen Tatsachen unbekannt sind. Dafür, dass die Beklagte bzw. ihr Mitarbeiter R… billigend in Kauf genommen hätte, dass der Klägerin die Nachteile, die mit dem Abschluss der jeweiligen Neuverträge gegenüber den bestehenden Altverträgen verbunden waren, nicht bekannt waren, hat die Klägerin keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen. In die Verträge vom 21.04.2008 und vom 02.04.2009 sind sämtliche Angaben, insbesondere zur Höhe des Kreditbetrages, des Zinssatzes, einschließlich des effektiven Jahreszinses, des Gesamtbetrages, der Laufzeit und der Monatsrate aufgenommen, die der Klägerin einen Vergleich der Bedingungen der Neuverträge mit den Altverträgen ermöglicht hätten. Damit, dass der Klägerin die Bedingungen der Altverträge zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Neuverträge nicht bekannt oder nicht erinnerlich waren, konnte der Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge R…, nicht rechnen.

Hilfsantrag zu 1 b)

1. Der erstmals im Berufungsverfahren erhobene Antrag auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren ist gemäß § 533 ZPO zulässig. Die Geltendmachung ist sachdienlich und die Entscheidung kann auf Grundlage des ohnehin gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Sachvortrages getroffen werden.

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Für die Ansprüche auf Rückzahlung der in den Verträgen vom 06.11.2006, 21.04.2008 und 02.04.2009 vereinbarten Bearbeitungsgebühr kommt als Grundlage nur § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB in Betracht.

Es bedarf keiner Entscheidung des Senats, ob eine aufgrund Allgemeiner Geschäftsbedingungen einer Bank getroffene Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren für den Abschluss eines Darlehensvertrages gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB unwirksam ist (so etwa: OLG Dresden, Urteil vom 29.09.2011 - 8 U 562/11; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2011 - 17 U 192/10; a.A. OLG Celle Beschluss vom 02.02.2010 – 3 W 109/09) oder ob es sich bei einer entsprechenden Klausel um eine gemäß § 307 Abs. 3 BGB nicht der Inhaltskontrolle unterliegende Preis(haupt-)abrede handelt. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die in den streitgegenständlichen Darlehensverträgen getroffenen Regelungen mit den Klauseln, auf die sich die Entscheidungen des OLG Dresden und OLG Karlsruhe beziehen, vergleichbar sind.

Selbst wenn die Regelungen in den Verträgen vom 06.11.2006, 21.04.2008 und 02.04.2009 unwirksam wären, ist der daraus folgende Rückerstattungsanspruch der Klägerin gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung mit der Berufungserwiderung vom 23.09.2013 erhoben.

Die dreijährige Verjährungsfrist für die Bearbeitungsgebühr von 428,30 € aus dem Vertrag vom 06.11.2006 ist am 31.12.2010, für die Bearbeitungsgebühr von 580,80 € aus dem Vertrag vom 21.04.2008 am 31.12.2011 und für die Bearbeitungsgebühr von 617,10 € aus dem Vertrag vom 02.04.2009 am 31.12.2012 abgelaufen. Die Rückzahlungsansprüche sind jedoch erstmals mit der Klageerweiterung im Rahmen der Berufungsbegründung vom 05.07.2013 gerichtlich geltend gemacht worden.

Die Bearbeitungsgebühr ist nach den Regelungen in den Verträgen mit dem Vertragsschluss fällig und damit mit den jeweils ersten Ratenzahlungen der Beklagten verrechnet worden mit der Folge, dass die bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüche der Klägerin in den ersten Monaten des Jahres 2007, Anfang Mitte 2008 bzw. Mitte 2009 entstanden sind (§ 199 Nr. 1 BGB).

Die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Nr. 2 BGB lagen ebenfalls bereits zum Zeitpunkt der Entstehung der Ansprüche vor. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Rechtsunkenntnis kann den Verjährungsbeginn nur ausnahmsweise hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag, so dass es an der Zumutbarkeit einer Klageerhebung fehlt (BGH Urteil vom 15.06.2010 – XI ZR 309/09 – Rn. 12; BGH Urteil vom 20.02.2009 – XI ZR 504/07 – Rn. 47).

Die Klägerin wusste bereits mit dem Vertragsschluss, dass die Beklagte in den streitgegenständlichen Verträgen eine Bearbeitungsgebühr geltend machte. Sie wusste aus den Darlehensbedingungen (Ziff. 3.3) auch, dass die Bearbeitungsgebühr im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrages nicht rückvergütet würde, also nach Erreichen der entsprechenden Höhe mit den ersten Ratenzahlungen endgültig bei der Beklagten verbleiben sollte. Schließlich wusste sie, dass die Beklagte die Bearbeitungsgebühr nach Art und Höhe vorgegeben hatte, was – wenn überhaupt, was von der Beklagten bestritten wird – den AGB-Charakter der Vereinbarung belegt. Darauf, ob die Beklagte aus diesem Wissen den rechtlichen Schluss auf die Unwirksamkeit der Regelung zog, kommt es für die Verjährung nicht an. Etwas anderes gilt nicht etwa deshalb, weil Bearbeitungsgebühren in der älteren Rechtsprechung des BGH AGB-rechtlich als wirksam erachtet worden sind und neuere obergerichtliche Entscheidungen vermehrt erst aus 2010 stammen. Bereits die Vielzahl der Entscheidungen seit 2010 zeigt, dass die Rechtslage zwar offen gewesen sein mag und noch ist, eine Klage aber bereits im Jahr 2010 nicht unzumutbar war.

Antrag zu 2.

Der auf Feststellung, dass aus den Darlehensverträgen keine Zahlungsverpflichtungen mehr bestehen, gerichtete Antrag zu 2. ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.

1. Die Klägerin kann ihr Feststellungsbegehren nicht - weder vollständig, noch auch nur teilweise - mit Erfolg auf den mit Schriftsatz vom 12.09.2013 erklärten Widerruf der Darlehensverträge stützen.

Es kann – wie der Senat im Termin vom 06.11.2013 erläutert hat – offen bleiben, ob die zu beiden streitgegenständlichen Darlehensverträgen erteilten Widerrufsbelehrungen unwirksam sind, weil sie mit Blick auf den gleichzeitigen Abschluss einer Ratenschutzversicherung möglicherweise gemäß § 358 Abs. 5 BGB den Anforderungen des § 358 Abs. 1 und Abs. 2 BGB hätten entsprechen müssen.

Der Klägerin ist es nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich darauf zu berufen, die Widerrufsfrist sei noch nicht abgelaufen, nachdem der Ratenschutzversicherungsvertrag bereits im Jahr 2009 sowohl im Verhältnis zum Versicherungsunternehmen als auch im Verhältnis zur Beklagten vollständig rückabgewickelt worden und das Darlehen vom 02.04.2009 unter Gutschrift des Ratenschutzversicherungsbeitrages per 01.03.2011 neu berechnet worden ist. Angesichts der insoweit gerade auf Wunsch der Klägerin getroffenen Regelung durfte die Beklagte darauf vertrauen, dass die Klägerin aus der Vereinbarung über die Ratenschutzversicherung keine weitergehenden Konsequenzen mehr herleitet.

2. Da die Darlehensverträge vom 21.04.2008 und vom 02.04.2009 aus den bereits zum Antrag zu 1.a) ausgeführten Gründen weder wegen Sittenwidrigkeit, noch infolge Anfechtung wegen arglistiger Täuschung unwirksam sind, kann die Klägerin ebenso wenig daraus die Rechtsfolge herleiten, keine Zahlungen daraus mehr leisten zu müssen.

3. Schließlich trägt auch ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Aufklärungspflichten nicht die begehrte Feststellung, dass der Beklagten aus den streitgegenständlichen Darlehen keine Rückzahlungs-, Zinszahlungs- oder sonstigen Zahlungsansprüche zustehen.

Anders als bei der Verletzung von Aufklärungspflichten einer Bank bei einem darlehensfinanzierten Anlagegeschäft, besteht bei der Verletzung von Aufklärungspflichten über Nachteile einer Umschuldung aus Anlass eines weiteren Kreditbedarfs – unterstellt eine solche könnte festgestellt werden - keine Vermutung, der Darlehensnehmer hätte den Darlehensvertrag nicht geschlossen. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens könnte allenfalls dahin gehen, dass die Klägerin der Umschuldung nicht zugestimmt hätte und entweder – wenn die Beklagte dies überhaupt angeboten hätte – unter Aufrechterhaltung der Altkredite mit der Beklagten einen Neukredit über den zusätzlichen Finanzbedarf von 4.000,- € bzw. 2000,- € oder unter Umschuldung der Altkredite bei einer anderen Bank einen Kredit in Höhe des dann erforderlichen Gesamtbetrages geschlossen hätte. Jedenfalls bestünde der Schaden nur in der Differenz, um die die Darlehensverträge vom 21.04.2008 und 02.04.2009 teurer sind, als ein solcher Alternativkredit. Dieser Schaden ist aber nicht Gegenstand des Antrages der Klägerin.

Anträge zu 3 a) und 3 b)

Sind danach die Anträge zu 1. und zu 2. unbegründet, gilt dasselbe auch für die Anträge zu 3 a) und 3 b), die auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren für Tätigkeiten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Zusammenhang mit der außergerichtlichen Geltendmachung der mit den Anträgen zu 1. und 2. erhobenen Einwendungen gerichtet sind.

Anträge zu 4

Der mit den Anträgen zu 4. geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren wegen Tätigkeiten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Abwendung des Einzugs abgetretenen Arbeitseinkommens ist dagegen bereits mit dem auf Zahlung gerichteten Hauptantrag zu 4 a) begründet. Über den Hilfsantrag zu 4 b) ist demgemäß nicht mehr zu entscheiden.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung von 1.025,30 € zu.

Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Beklagte eine gegenüber der Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 02.04.2009 bestehende Pflicht verletzt, indem sie mit Schreiben vom 24.09.2012 (Anlage K 25) die Abtretung von Ansprüchen auf den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens der Klägerin gegenüber deren Arbeitgeberin offengelegt hat unter der gleichzeitigen Aufforderung, wegen (angeblich) fälliger Forderungen in Höhe von 12.006,18 € zzgl. Zinsen mit sofortiger Wirkung des pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens einzubehalten und an die Beklagte zu überweisen.

Die mit dem Schreiben vom 24.09.2012 erhobene Forderung von 12.006,18 € zzgl. Zinsen war unberechtigt und deshalb geeignet, die Klägerin ohne berechtigten Anlass gegenüber ihrer Arbeitgeberin in Misskredit zu bringen. Nach dem beklagtenseits nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin war dem Schreiben der Beklagten vom 24.09.2012 lediglich ein Schreiben vom 26.06.2012 (K 24) vorausgegangen, mit dem die Beklagte einen fälligen Betrag von 673,46 € angemahnt und eine Kündigung des Kreditvertrages angedroht hatte. Eine Kündigung war jedoch vor dem 24.09.2012 nicht erfolgt. Damit bestanden aber am 24.09.2012 auch keine offenen Forderungen der Beklagten in Höhe von 12.006,18 €.

Die Pflichtverletzung ist kausal für die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Abwendung der Inanspruchnahme der Arbeitgeberin der Klägerin (z.B. Schreiben an die Stadt Teltow vom 11.10.2012 - K 26) und damit für den in Höhe der Rechtsanwaltsgebühren von 1.025,30 € liegenden – dem Umfang nach unbestrittenen - Schaden.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann die Klägerin Zahlung und nicht nur Freistellung verlangen. Der – mangels Vortrages der Klägerin zu einer erfolgten Bezahlung der Rechnung ihres Prozessbevollmächtigten – grundsätzlich nur bestehende Freistellungsanspruch ist gemäß § 250 S. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch übergegangen. In dem die Kostenerstattung ohne Einschränkung ablehnenden Schreiben der Beklagten vom 12.12.2012 (K 31) ist eine ernsthafte endgültige Erfüllungsverweigerung zu sehen.

2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB - der Höhe nach allerdings beschränkt auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 35.000,- € festgesetzt.