Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 60. Fachsenat für Personalvertretungssachen | Entscheidungsdatum | 27.01.2011 | |
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Aktenzeichen | OVG 60 PV 4.10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 29 Abs 1 S 4 PersVG BE, § 73 Abs 1 PersVG BE, § 79 Abs 2 PersVG BE, § 85 Abs 2 Nr 7 PersVG BE, § 7 Abs 2 S 1 LBesG BE, § 18 Abs 1 LGG BE |
Nach dem Berliner Personalvertretungsgesetz entscheidet der Personalrat durch Beschluss mit Bindungswirkung gegenüber dem Dienststellenleiter darüber, ob er einen Zustimmungsantrag bei unzureichender Unterrichtung als nicht bescheidungsfähig zurückreicht oder Fristverlängerung zur Nachbesserung beantragt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. März 2010 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Im Streit ist die Mitbestimmung des Antragstellers bei der für die gesamte Polizeibehörde geltenden „Geschäftsanweisung ZSE Nr. 1/2009 über die Allgemeine Dienstbekleidung“ im Zusammenhang mit der Einführung der neuen blauen Dienstkleidung bei der Berliner Polizei.
Nach dieser Geschäftsanweisung (GA), wegen deren Inhalts im Einzelnen auf Blatt 7 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen wird, stellt der Beteiligte den betroffenen Beschäftigten die Allgemeine Dienstbekleidung weiterhin unentgeltlich zur Verfügung. Sie bleibt bis zum Ablauf der Gebrauchsdauer im Eigentum des Dienstherrn, danach geht sie an die Dienstkleidungsträger über. Die Versorgung erfolgt über das Elektronische Warenhaus beim Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg. Zum Zwecke der internen Regulierung erhalten die Dienstkräfte 12 Monate nach der Einkleidung ein virtuelles persönliches Budget in Höhe von 150 Euro jährlich, wobei maximal 450 Euro durch Übertragung angespart werden können. Bei haushaltsrechtlichen Beschränkungen kann das Konto ganz oder teilweise gesperrt werden.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2009 übersandte der Beteiligte dem Antragsteller (GPR) den Entwurf der Geschäftsanweisung zur Mitbestimmung gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 7 PersVG Berlin. Unter dem 7. August 2009 teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit, dass der Zustimmungsantrag am selben Tag dort eingegangen sei, dass der Vorgang aber erst bearbeitet werde, wenn dieser bei der Gesamtfrauenvertreterin (GFV) und bei der Gesamtvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen bei der Berliner Polizei (GSV) in Bearbeitung gewesen sei, weil „wir kein Parallelverfahren durchführen“. Somit gelte als Eingangsdatum der Tag, an dem „wir den Vorgang von der GFV erhalten“.
Die GSV stimmte dem Entwurf am 17. August 2009 zu, die GFV nahm ihn am 31. August 2009 zur Kenntnis. Bereits am 24. August 2009 unterrichtete der Antragsteller den Beteiligten telefonisch, dass die Vorlage dort am selben Tag „offiziell“ eingegangen sei und dass er zur Beurteilung der Angemessenheit des persönlichen Budgets eine Aufstellung der maßgeblichen Preise der Allgemeinen Dienstbekleidung benötige. Unter dem 26. August 2009, eingegangen beim Antragsteller am 1. September 2009, übersandte der Beteiligte eine Liste mit Durchschnittspreisen.
Mit Schreiben vom 31. August 2009 teilte der Vorsitzende des Antragstellers dem Beteiligten mit, dass der GPR die Geschäftsanweisung geprüft und einige Fragen und Anregungen habe, die er dem Beteiligten vor der Beteiligung und Vorlage des Vorgangs im GPR-Gremium am 4. September 2009 stellen wolle und um deren Beantwortung er bis zum 3. September 2009 bitte. Sollte dies nicht möglich sein, beantrage er vorsorglich Fristverlängerung bis zum 18. September 2009. Es fehle eine Preisliste, um prüfen zu können, ob das Budget von 150 Euro ausreiche. Sodann führte der Antragsteller in Anlehnung an die Nummerierung der Regelungen der GA aus:
„1 (1) Wie werden bei einem Aufgabenwechsel, z.B. Wechsel vom Stab zum Außendienst, die Kosten für dann notwendige Dienstkleidung verrechnet? Was geschieht, wenn der Wechsel im ersten Jahr stattfindet und noch kein persönliches Budget zur Verfügung steht?
1 (3) Wer übernimmt die Kosten bei notwendigen Änderungen an der Dienstkleidung? Wer übernimmt die Kosten bei Verschmutzung oder Zerstörung durch Dritte?
6 (1) Eine Zustellung der Kleidung bei ZOS (i.e. Zentraler Objektschutz) dürfte nur zentral möglich sein, da Lieferungen an Schutzobjekte nicht erfolgen können. Die Versandkostenfreiheit und das Nichtexistieren eines Mindestbestellwertes sollte in die GA aufgenommen werden.
6 (3) Es sollte bereits im ersten Jahr ein persönliches Budget zur Verfügung stehen. Es kann geringer als 150 Euro sein.
6 (4) Eine Kontensperrung aus Haushaltsgründen darf es nicht geben. Notwendiger Ersatz bei beschädigter oder in Verlust geratener Dienstkleidung wäre unmöglich.
7 (1) Nach Ablauf der Tragezeit gehen die Kleidungsstücke in das Eigentum des Trägers über. Trifft das auch auf Dienstgradabzeichen und Hoheitszeichen zu? Das Budget von 150 Euro muss bei Preissteigerungen des Angebots erhöht werden. Dies sollte in die GA aufgenommen werden.
8 (5) Sind Nachteile für Kolleginnen und Kollegen zu erwarten, die eine Warnweste nicht tragen?
Tabelle 1: Auch Stabsmitglieder benötigen eine Funktionshose Winter, da sie zu Außeneinsätzen herangezogen werden können. Ein Poloshirt für diesen Kollegenkreis erscheint zu gering. Ebenso sind die vorgesehenen zwei Diensthemden lang zu wenig.“
Mit am 9. September 2009 bei dem Beteiligten eingegangenem Schreiben vom 7. September 2009 bat der Antragsteller zur sach- und fachgerechten Bearbeitung um Fristverlängerung „gemäß § 79 Abs. 2 PersVG“ bis zum 22. September 2009, weil die Antwort auf das Schreiben vom 31. August 2008 noch ausstehe. Der Beteiligte bestätigte die Fristverlängerung telefonisch am 11. September 2009.
Der Beteiligte beantwortete die gestellten Fragen mit Schreiben vom 14. September 2009, das am 21. September 2009 beim Antragsteller einging.
In seiner Sitzung am 2. Oktober 2009 lehnte der Antragsteller die Zustimmung ab und begründete dies im Schreiben an den Beteiligten vom 5. Oktober 2009 wie folgt: Der im Vorfeld geführte Schriftwechsel habe leider nicht die vom GPR gewünschten Änderungen in der GA zur Folge gehabt. Der GPR halte an seiner Auffassung fest, dass für die Mitarbeiter im Stabsdienst eine Funktionshose Winter zu wenig sei. Auch sei ein Ausstattungswechsel bei Wechsel des Aufgabenbereichs aus dem Budget nur schwer zu realisieren. Es sei ein Budget bereits im ersten Jahr erforderlich. Eine Kontensperrung aus haushaltsrechtlichen Gründen dürfe es nicht geben. Ungeklärt seien die Fragen der beim Dienst entstandenen Schäden an der Uniform und sogenannter Verschleißreparaturen. Die Forderung nach einer Budgetanpassung bei Preissteigerung bleibe bestehen.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2009 gab der Beteiligte dem Antragsteller seine Auffassung zur Kenntnis, dass die Zustimmungsverweigerung nicht innerhalb der antragsgemäß eingeräumten Fristverlängerung bis zum 22. September 2009 eingegangen sei und die Maßnahme daher als gebilligt gelte. Für ein Einigungsverfahren sei kein Raum. Nach dienstinterner Veröffentlichung trat die GA am 1. Februar 2010 in Kraft.
Am 18. Dezember 2009 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und vorgetragen: Die Maßnahme gelte nicht als gebilligt. Er sei erstmals mit Eingang des Schreibens des Beteiligten vom 14. September 2009 am 21. September 2009 vollständig über die Maßnahme unterrichtet worden. Somit sei die zweiwöchige Äußerungsfrist erst am Montag, dem 5. Oktober 2009 abgelaufen; an diesem Tag sei dem Beteiligten die Ablehnungsbegründung zugegangen. Die zuvor beantragte Fristverlängerung ändere nichts, weil eine nicht in Gang gesetzte Frist nicht verlängert werden könne.
Der Antragsteller hat beantragt,
1. festzustellen, dass der Beteiligte durch den Erlass der Geschäftsanweisung ZSE Nr.1/2009 über die Allgemeine Dienstbekleidung sein Mitbestimmungsrecht verletzt hat,
2. dem Beteiligten aufzugeben, ihm gegenüber das Verfahren bei Nichteinigung gemäß §§ 80 ff. PersVG Berlin wegen der Geschäftsanweisung ZSE Nr. 1/2009 über die Allgemeine Dienstbekleidung einzuleiten.
Der Beteiligte hat zur Begründung seines Zurückweisungsantrags ausgeführt: Die zweiwöchige Äußerungsfrist sei bereits mit Zugang der Mitbestimmungsvorlage am 24. August 2009 und nicht erst mit Zugang seines Schreibens vom 14. September 2009 in Lauf gesetzt worden. Davon sei auch der Antragsteller ausgegangen, wie die mit Schreiben vom 31. August und 7. September 2009 beantragten Fristverlängerungen, für die es allerdings an den notwendigen Beschlüssen des GPR-Gremiums fehle, zeigten. Im Übrigen habe der Antragsteller mit dem Schreiben vom 31. August 2009 keine Informationen abgefragt, die eine Verzögerung des Fristbeginns rechtfertigen könnten.
Mit Beschluss vom 16. März 2010 hat das Verwaltungsgericht Berlin den Antrag zurückgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Mitbestimmungsverfahren sei spätestens mit Eingang der vom Antragsteller angeforderten Preislisten am 1. September 2009 eingeleitet worden. Die zweiwöchige Äußerungsfrist sei daher spätestens nach Ablauf der vom Antragsteller beantragten und vom Beteiligten gewährten Fristverlängerung am 22. September 2009 abgelaufen. Da bis zu diesem Tag eine schriftlich begründete Zustimmungsverweigerung beim Beteiligten nicht eingegangen sei, gelte die Zustimmung gemäß § 79 Abs. 2 Satz 5 2. Halbsatz PersVG Berlin als erteilt. Zwar beginne die Äußerungsfrist erst mit der vollständigen Unterrichtung der Personalvertretung durch den Dienststellenleiter zu laufen. Die vom Antragsteller mit Schreiben vom 31. August 2009 gestellten Fragen und Anregungen beträfen jedoch keine Informationen oder Unterlagen, die ihn an einer sachgerechten Prüfung der konkreten Maßnahme gehindert oder wesentlich beeinträchtigt hätten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, zu deren Begründung er ausführt: Obwohl die Dienststelle gewusst habe, dass die Fristverlängerung am 22. September 2009 ablaufe, habe sie die vollständigen Informationen erst am 21. September 2009 geliefert, sodass die Äußerungsfrist auch erst von diesem Tag an zu laufen begonnen habe. Die Zustimmungsverweigerung vom 5. Oktober 2009 sei daher fristgemäß beim Beteiligten eingegangen. Einer erneuten Fristverlängerung habe es nicht bedurft. Die fraglichen Informationen seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wesentlich gewesen. Auch Fragen nach der Auslegung und den Rechtsfolgen einer geplanten Dienstanweisung gehörten zu den Gegenständen, auf die sich die Informationspflicht des Dienststellenleiters beziehe. Nur hilfsweise sei anzumerken, dass die Äußerungsfrist keinesfalls bereits mit Eingang der Zustimmungsvorlage am 7. August 2009 zu laufen begonnen habe. Es gebe seines Wissens eine Weisung des Beteiligten, wonach die Beteiligung von GFV und GSV regelmäßig zuerst stattfinden und dann erst das Mitbestimmungsverfahren eingeleitet werden solle. Nur in Ausnahmefällen würden die Verfahren parallel geführt. Er bitte insoweit um eine Einlassungsfrist von zwei Wochen. Ein Antrag auf Fristverlängerung bedürfe auch keines Beschlusses des Gremiums, vielmehr könne er auch vom Vorstand im Rahmen der laufenden Geschäfte gestellt werden. Denn es handele sich nur um Infomationsbeschaffung und damit um die Vorbereitung des vom Personalrat zu fassenden Beschlusses. Auf einen Formfehler könne sich der Beteiligte ohnehin nicht mehr berufen, weil er der Fristverlängerung selbst am 11. September 2009 zugestimmt habe. Wegen der Einführung eines Bekleidungsbudgets sei die GA übrigens als Maßnahme der Lohngestaltung auch nach § 85 Abs. 1 Nr. 10 PersVG Berlin mitbestimmungspflichtig. Schließlich habe es sich nach der Beantwortung der gestellten Fragen nach dem Schreiben vom 14. September 2009 um eine neue Vorlage gehandelt.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. März 2010 zu ändern und den Beteiligten zu verpflichten, das Beteiligungsverfahren/Verfahren bei Nichteinigung gem. §§ 80 ff. PersVG Berlin wegen der Geschäftsanweisung ZSE Nr. 1/2009 über die Allgemeine Dienstbekleidung vom 17. Juli 2009 fortzusetzen,
hilfsweise festzustellen, dass der Beteiligte durch den Erlass der Geschäftsanweisung ZSE Nr. 1/2009 über die Allgemeine Dienstbekleidung ohne Zustimmung des Antragstellers dessen Mitbestimmungsrecht verletzt hat.
Der Beteiligte bittet ebenfalls um eine zweiwöchige Einlassungsfrist zur Weisungslage und beantragt in der Sache,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er trägt vor: Soweit mit dem nunmehr einzigen Hauptantrag die Fortsetzung des Beteiligungsverfahren begehrt werde, stimme er der Antragsänderung nicht zu. Der Antrag sei in der geänderten Fassung unzulässig, weil das Verfahren nach §§ 80 ff. PersVG Berlin noch nicht begonnen habe. Jedenfalls sei er unbegründet. Denn es fehle aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses an einer fristgerechten Zustimmungsverweigerung. Auch wenn man davon ausgehe, dass die zweiwöchige Äußerungsfrist nicht vor Eingang der Stellungnahmen von GFV und GSV zu laufen begonnen habe, sei sie jedenfalls am 24. August 2009 mit Eingang der genannten Stellungnahmen beim Antragsteller in Gang gesetzt worden und am 7. September 2009 abgelaufen. Eine Fristverlängerung sei vom Antragsteller nicht ordnungsgemäß beantragt worden, weil ein solcher Antrag einen Beschluss des Gremiums erfordert hätte. Zwar habe er, der Beteiligte, einer Fristverlängerung bis zum 22. September 2009 telefonisch zugestimmt. Dies sei aber zu einem Zeitpunkt geschehen, als die eigentliche Frist bereits abgelaufen gewesen sei. Sei die gesetzliche Zustimmungsfiktion erst einmal eingetreten, sei die Frist nicht mehr verlängerungsfähig. Selbst wenn jedoch die Frist auch nach ihrem Ablauf hätte verlängert werden können, sei sie am 22. September 2009 abgelaufen, denn zu diesem Zeitpunkt hätten die Antworten auf die Anregungen und Fragen bereits vorgelegen. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 85 Abs. 1 Nr. 10 PersVG Berlin sei nicht betroffen. Denn bei dem Kleiderkonto handele es sich nicht um einen Bestandteil des Lohns, sondern um ein fiktives Konto zur Limitierung der Ersatzbeschaffungen. Im Übrigen tritt der Beteiligte den Gründen des angefochtenen Beschlusses bei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen. Der Verwaltungsvorgang ZSE 112 hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Anhörung gewesen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.
Dem Antragsteller ist es unbenommen, den in erster Instanz gestellten Antrag zu 2 nunmehr allein als Hauptantrag und den ursprünglichen Antrag zu 1 als Hilfsantrag zu formulieren. Mit der sprachlichen Neufassung des Hauptantrags ist keine Erweiterung seines von Anfang an verfolgten Begehrens verbunden, das Mitbe-stimmungsverfahren in dem Stadium fortzuführen, in dem es aus seiner Sicht zu Unrecht abgebrochen worden ist.
A. Der Antragsteller kann jedoch mit dem Hauptantrag auch im Beschwerdeverfahren nicht durchdringen.
Allein entscheidungserheblich ist, ob die Geschäftsanweisung ZSE Nr. 1/2009, die als Erlass einer Trageordnung für Dienstkleidung ausschließlich nach § 85 Abs. 2 Nr. 7 PersVG Berlin mitbestimmungspflichtig ist, weil das Bekleidungsbudget nur ein fiktives Konto darstellt und mit ihm keine Frage der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 PersVG Berlin geregelt wird, infolge Fristablaufs als gebilligt gilt. So liegt es hier.
Unterrichtet die Dienststelle die Personalvertretung von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt die Zustimmung, hat der Personalrat über den Antrag zu beschließen. Gemäß § 79 Abs. 2 Satz 3 PersVG Berlin ist der Beschluss der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen seit Zugang des Antrags schriftlich mitzuteilen und im Falle der Ablehnung zu begründen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht die Personalvertretung innerhalb der genannten Frist die Zustimmung schriftlich verweigert; dies giltnicht, wenn die Personalvertretung schriftlich Fristverlängerung beantragt hat (Satz 4 der Vorschrift).Hat die Personalvertretung bis zum Ablauf der Fristverlängerungdie Zustimmung nicht schriftlich verweigert, so gilt die Maßnahme (ebenfalls) alsgebilligt (Satz 5, 2. Halbsatz der Vorschrift).
Die Äußerungsfrist beginnt mit Zugang des Zustimmungsantrags zu laufen. Es spricht einiges dafür, dass die Frist hier bereits mit Eingang der Vorlage beim Antragsteller am 7. August 2009 einsetzte, am 21. August 2009 ablief und, weil innerhalb dieser Frist beim Beteiligten weder eine ablehnende Äußerung noch ein Antrag auf Fristverlängerung eingegangen war, die Zustimmung gemäß § 79 Abs. 2 Satz 4 PersVG Berlin mit Ablauf des 21. August 2009 als erteilt galt (1). Bei Annahme eines späteren Zugangszeitpunkts war die Äußerungsfrist jedenfalls am 7. September 2009 (2), spätestens aber am 22. September 2009 abgelaufen (3), ohne dass dem Beteiligten eine Zustimmungsverweigerung oder ein den gesetzlichen Anforderungen genügender Verlängerungsantrag vorlag. Wegen der somit eingetretenen Zustimmungsfiktion kann der Antragsteller die Fortführung des Beteiligungsverfahrens nicht beanspruchen.
1. Der Antragsteller hat mit seinem Schreiben vom 7. August 2009 bestätigt, dass der Zustimmungsantrag am selben Tag bei ihm eingegangen ist. Seine in demselben Schreiben vertretene Rechtsauffassung, als Eingangsdatum gelte erst der Tag, an dem er den Vorgang von der GFV erhalte, „weil wir kein Parallelverfahren durchführen“, dürfte rechtsirrig sein.
Nach dem Gesetz beginnt die Äußerungsfrist mit „Zugang“ des Antrags bei der Personalvertretung und nicht mit dem Eingang des Vorgangs der Gesamtfrauenvertretung bei ihm. Ob die Beteiligten des Mitbestimmungsverfahrens über den Zugangszeitpunkt disponieren können, d.h. ihn ungeachtet des tatsächlichen Zugangs einvernehmlich auf einen späteren Zeitpunkt festlegen können, stehe dahin. Denn eine solche Vereinbarung gibt es nach den in der mündlichen Anhörung getroffenen Feststellungen nicht. Die vom Antragsteller behauptete Weisungslage beim Beteiligten dergestalt, dass vor der Beteiligung der Personalvertretung in der Regel der Ausgang der Beteiligungsverfahren bei GSV und GFV abgewartet werden soll und nur im Ausnahmefall die Verfahren parallel in Gang gesetzt werden sollen, belegt eine solche Vereinbarung nicht, zumal hier unstreitig die drei Beteiligungsverfahren gleichzeitig eingeleitet worden sind und dem Antragsteller nach der behaupteten Weisungslage kein Recht zusteht, allein darüber zu befinden, ob ein „Parallelverfahren“ stattfindet oder nicht.
Das Argument des Antragstellers, vor Abschluss des Verfahrens bei der Gesamtfrauenvertreterin könne er seine Aufgabe der umfassenden Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften nicht erfüllen, dürfte nicht tragen. Er hat zwar unter anderem die Aufgabe darüber zu wachen, dass die im Gesetz vorgeschriebenen Rechte der Frauenvertretung nach §§ 17 ff. LGG gewahrt werden. Ist indes die Frauenvertreterin gemäß § 18 Abs. 1 LGG ordnungsgemäß von der beabsichtigten Maßnahme unterrichtet worden und ist dies - wie hier - der Personalvertretung bekannt, spricht vieles dafür, dass die Zustimmungsvorlage auch vor einer endgültigen Entscheidung der Frauenvertreterin nicht unvollständig ist und deshalb die Zweiwochenfrist nach § 79 Abs. 2 Satz 3 PersVG Berlin in Gang setzt. Hielte der Gesetzgeber den Abschluss der übrigen Beteiligungsverfahren gegenüber dem Mitbestimmungsverfahren stets für vorgreiflich, hätte er dies im Hinblick auf den mit einer solchen Vorgreiflichkeit verbundenen, u.U. erheblichen Zeitverlust wohl gesetzlich geregelt und im Hinblick auf die Gefährdung des Amtsauftrags bei im ungünstigsten Fall drei aufeinanderfolgenden Beteiligungsverfahren wohl auch regeln müssen.
Diese Fragen bedürfen indes keiner Vertiefung und die Anträge auf Gewährung einer Einlassungsfrist keiner Entscheidung, weil auch bei Annahme eines späteren Zugangs der Zustimmungsvorlage die Maßnahme als gebilligt gilt.
2. Ausweislich der Angabe des Vorsitzenden des Antragstellers in einem Telefonat mit dem Beteiligten am 24. August 2009 war die Vorlage am selben Tag beim Antragsteller „offiziell“ eingegangen. Das bedeutet nach dem eigenen Verständnis des Antragstellers vom Verfahrensablauf, dass er am selben Tag davon Kenntnis erhalten hat, dass die GFV die Maßnahme nicht beanstanden wird, die Vorlage an ihn insoweit vervollständigt worden ist. Das Fristende fiel somit auf den 7. September 2009.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers war der Zustimmungsantrag jedenfalls nach Kenntnis von der Zustimmung der GFV am 24. August 2009 geeignet, die Zweiwochenfrist auszulösen.
Richtig ist, dass ein Zustimmungsantrag die Äußerungsfrist nur in Gang zu setzen vermag, wenn die Personalvertretung mit ihm vollständig unterrichtet wird. Ein insoweit unvollständiger Antrag ist unwirksam in dem Sinne, dass er die zweiwöchige Äußerungsfrist nicht in Lauf setzen kann. Das ergibt sich unmittelbar aus § 79 Abs. 2 Satz 1 PersVG Berlin, wonach die Personalvertretung von der Maßnahme zu unterrichten ist. Was zur Unterrichtung in diesem Sinne gehört, bestimmt sich wiederum nach § 73 Abs. 1 PersVG Berlin. Danach ist die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitigund umfassend zu unterrichten (Satz 1). Ihr sind sämtliche zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (Satz 2). Die Unterrichtung erstreckt sich auf Verlangen des Personalrats auch auf eine Begründung der beabsichtigten Maßnahme (§ 79 Abs. 2 Satz 2 PersVG Berlin).
Der Umfang der Unterrichtungspflicht lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Mitbestimmungstatbestandes bestimmen. Der Personalvertretung sind alle Informationen und Unterlagen vorzulegen, die sie als für die Prüfung der Frage bedeutsam halten darf, ob ein Versagungsgrund vorliegen könnte (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1994 - BVerwG 6 P 21.92 -, juris Rn. 18 ff. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem BPersVG). Dabei kommt es auf den Standpunkt einer „objektiven Personalvertretung“ an, ausgehend von dem bei ihr bestehenden tatsächlichen Kenntnisstand (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1994, a.a.O., Rn. 22, und vom 11. November 2009 - BVerwG 6 PB 25.09 -, juris Rn. 20).
Darf andererseits der Dienststellenleiter von der Vollständigkeit der überlassenen Unterlagen und Informationen ausgehen, ist es nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit Sache der Personalvertretung, innerhalb der Äußerungsfrist um ergänzende Informationen nachzusuchen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2009, a.a.O., Rn. 21, und Richardi/Dörner/Weber, PersVR, 3. Aufl., Rn. 39 zu § 69, m.w.N. aus der Rspr.).
§ 79 Abs. 2 PersVG Berlin sieht für den Fall einer aus Sicht der Personalvertretung unvollständigen Zustimmungsvorlage zwei Handlungsalternativen vor: Hält sie den Antrag für von vornherein nicht bescheidungsfähig, reicht sie dem Dienststellenleiter die Vorlage im Original mit einer entsprechenden Begründung zurück; hält sie die Vorlage für ergänzungsfähig, bittet sie den Dienststellenleiter um entsprechende weitere Unterrichtung und beantragt ggf. zugleich eine Verlängerung der Äußerungsfrist. Diese Entscheidungen sind von der Personalvertretung zu treffen und müssen den Dienststellenleiter innerhalb der Zweiwochenfrist nach § 79 Abs. 2 Satz 3 PersVG Berlin erreichen.
Die Zustimmungsvorlage des Beteiligten vom 17. Juli 2009 war nicht von vornherein zur Prüfung ungeeignet. Sie enthielt mit dem Entwurf der Geschäftsanweisung alle für die Entscheidung der Personalvertretung unverzichtbaren Angaben, so dass der Beteiligte zunächst davon ausgehen durfte, den Antragsteller vollständig unterrichtet zu haben. Der im Nachhinein übersandten Preisliste für die Bekleidungsstücke bedurfte es für eine sachgerechte Entscheidung insbesondere über die „Angemessenheit“ des Kleiderbudgets nicht zwingend. Bei dem neu eingeführten „persönlichen Budget“ nach Nr. 6 Abs. 2 GA handelt es sich - wie gesagt - um ein fiktives Konto, das dazu dienen soll, bei den Beschäftigten ein Ver-antwortungsgefühl bei Pflege und Ersatzbeschaffung ihrer Dienstbekleidung zu wecken. Es befreit die Dienststelle offenkundig nicht von der Pflicht, den Beschäftigten, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, diese unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 9. April 1996 [GVBl. S. 160], berichtigt am 31. August 2005 [GVBl. S. 463], zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2009 [GVBl. S. 70]). Unter Berücksichtigung dieser - eingeschränkten - Bedeutung des Budgets für die Beschäftigten bedurfte es für seine Würdigung einer Kenntnis der tatsächlichen Beschaffungskosten nicht unbedingt. Zum einen handelt es sich bei dem Geldbetrag im Budget naturgemäß nur um einen Näherungswert, der, wenn er sich als nicht ausreichend herausstellen sollte, ohnehin von der Dienststelle angehoben werden müsste. Zum anderen dürften zumindest den Mitgliedern des Antragstellers, die zum Tragen Allgemeiner Dienstbekleidung verpflichtet sind, die Kaufpreise für die in Rede stehenden Kleidungsstücke (Hemden, Blusen, Strümpfe, Sakko/Blazer, Hosen, Poloshirts etc.) zumindest annähernd bekannt sein.
Das hat der Antragsteller letztlich auch nicht anders gesehen. Denn er hat den Vorgang nicht zurückgereicht, sondern zeitgleich mit der Nachricht vom „offiziellen“ Eingang der Vorlage um Übersendung einer Preisliste gebeten.
Die Preisliste hat ihn am 1. September 2009, also annähernd eine Woche vor Ablauf der Zweiwochenfrist am 7. September 2009, erreicht. Hielt er nun die verbleibende Zeit für eine Entscheidung über den Antrag für unzureichend und/oder noch weitere Informationen für nötig, war er gehalten, innerhalb der Zweiwochenfrist die Verlängerung gemäß § 79 Abs. 2 Satz 4, 2. Halbsatz PersVG Berlin zu beantragen. Dies hat er mit beim Beteiligten am selben Tag eingegangenem Schreiben vom 31. August 2009 auch getan, in dem er vorsorglich um Fristverlängerung bis zum 18. September 2009 bat, falls dem Beteiligten die Beantwortung der weiteren „Fragen und Anregungen“ nicht bis zum 3. September 2009 möglich wäre. Dieser Antrag auf Fristverlängerung war jedoch nicht wirksam, weil er vom Vorsitzenden des Antragstellers gestellt worden ist, ohne dass er hierüber zuvor einen Beschluss des Gremiums herbeigeführt hatte.
Eines Beschlusses bedarf es, weil der Antrag auf Fristverlängerung wegen seiner Auswirkungen nicht zu den dem Vorstand obliegenden laufenden Geschäften im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 4 PersVG Berlin zählt (vgl. Germelmann/Binkert, PersVG Berlin, 2. Aufl., Rn. 42 zu § 79). Zwar trifft es zu, dass die Informationsbeschaffung sowie die Vorbereitung der Beschlüsse zu den laufenden Geschäften rechnen. Da aber die Entscheidung darüber, wie mit dem jeweiligen Antrag zu verfahren ist, insbesondere die Entscheidung darüber, ob der Antrag als ergänzungsbedürftig und -fähig anzusehen ist, welche Informationen der Personalrat für eine Entscheidung benötigt und ob es hierfür einer Fristverlängerung und ggf. welcher Dauer bedarf, in ihren Auswirkungen einer Zustimmung bzw. Zustimmungsverweigerung gleichkommt bzw. gleichkommen kann, ist er - wie die Entscheidung über den Antrag in der Sache - der Personalvertretung vorbehalten. Nur sie kann - zumal bei Gruppenangelegenheiten in der vom Gesetz vorgesehenen Weise - entscheiden, ob sie auf der Grundlage der gegebenen Informationen und innerhalb der verbleibenden Zeit bis Fristablauf eine Sachentscheidung treffen will oder nicht. Dagegen bleibt es dem Vorstand(svorsitzenden) unbenommen, sich innerhalb der Frist um aus seiner Sicht notwendige Informationen für das Plenum zu bemühen. Dieses Bemühen bleibt aber ungeachtet eines Erfolges oder Misserfolges auf den Fristenlauf ohne Einfluss. Das schließt es nicht aus, dass der Vorstand(svorsitzende) im Einzelfall eine Notkompetenz anstelle des Gremiums zu handeln in Anspruch nehmen kann, wenn z.B. aus objektiven Gründen das Gremium innerhalb der Zweiwochenfrist nicht beschlussfähig ist. Für einen solchen Ausnahmefall ist hier aber weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Weil nach alledem innerhalb der Zweiwochenfrist weder ein ordnungsgemäßer Fristverlängerungsantrag noch eine Zustimmungsverweigerung beim Beteiligten eingegangen ist, gilt die Maßnahme gemäß § 79 Abs. 2 Satz 4 PersVG Berlin mit Ablauf des 7. September 2009 als gebilligt.
Da die Zustimmungsfiktion nach Fristablauf nach dem Gesetz von selbst eintritt, spielt eine danach beantragte und/oder gewährte Fristverlängerung, wie die hier am 9. September 2009 beim Beteiligten eingegangene und telefonisch am 11. September 2009 bestätigte Fristverlängerung bis zum 22. September 2009, keine Rolle. Die einmal eingetretene Billigung kann nur dadurch gegenstandslos werden, dass der Dienststellenleiter von der Durchführung der Maßnahme absieht und das Mitbestimmungsverfahren mit einer neuen Vorlage erneut in Gang setzt. Dies ist hier entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht geschehen. Mit seinem Schreiben vom 14. September 2009 hat der Beteiligte lediglich die gestellten Fragen und gegebenen Anregungen beantwortet, ohne dass dadurch die ursprüngliche Vorlage, d.h. der Antrag auf Zustimmung zur Geschäftsanweisung geändert, geschweige denn neu gestellt worden wäre.
3. Selbst wenn man entgegen dem Vorstehenden und mit dem Antragsteller davon ausginge, es komme entscheidend auf die von ihm am 9. September 2009 beantragte (und vom Beteiligten gewährte) Fristverlängerung bis zum 22. September 2009 an, änderte sich am Ergebnis nichts. Denn auch innerhalb dieser verlängerten Frist ist weder ein (weiterer) Antrag auf Fristverlängerung noch eine Zustimmungsverweigerung beim Beteiligten eingegangen.
Zu dem vom Antragsteller gewünschten Ergebnis käme man nur, wenn man erst die Antwort des Beteiligten auf die im Schreiben vom 31. August 2009 gestellten „Anregungen und Fragen“ vom 21. September 2009 als einen ordnungsgemäßen und fristauslösenden Zustimmungsantrag ansehen wollte. Dem steht aber entgegen, dass ein einmal von der Personalvertretung als wirksam, d.h. fristauslösend angesehener Zustimmungsantrag nicht nachträglich aufgrund besserer Einsicht der Personalvertretung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren un-wirksam werden kann.
Mit dem ersten Antrag auf Fristverlängerung vom 31. August 2009 bis zum 18. September 2009 hatte der Antragsteller verbindlich klargestellt, dass er - jedenfalls nach Eingang der angeforderten Preisliste - von einem wirksamen Antrag ausgeht und statt von der Zurückweisung des Antrags als unvollständig von der Möglichkeit der Fristverlängerung Gebrauch macht. Kann der Dienststellenleiter wie hier davon ausgehen, dass sein Antrag vollständig ist, muss die Personalvertretung nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit deutlich machen, welche der beiden ihr vom Gesetz bei unvollständigen Zustimmungsvorlagen eröffneten Handlungsmöglichkeiten sie wählt. Ruft sie weitere Informationen ab und beantragt Fristverlängerung, kann sie sich nachträglich nicht mehr darauf berufen, sie habe eigentlich gar keine Fristverlängerung beantragen, sondern in Wahrheit die Unvollständigkeit des Antrags rügen wollen. Das würde zu vom Gesetz gerade nicht gewollten Unsicherheiten über das rechtliche Schicksal eines Zustimmungsantrags führen. Diese Bindungswirkung ist für den Personalrat auch nicht unzumutbar, weil er regelmäßig alsbald und unschwer erkennen kann, ob ein Antrag so offenkundig inkomplett ist, dass er nicht bescheidungsfähig und damit nicht wirksam gestellt ist oder ob er lediglich ergänzender Informationen bedarf.
Die hier mit dem Antrag auf Fristverlängerung entstandene Bindungswirkung ist ungeachtet der vom Senat festgestellten Unwirksamkeit des Fristverlängerungsantrags eingetreten. Denn der Dienststellenleiter kann sich nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit darauf verlassen, dass der jeweils in Rede stehenden Mitteilung des Vorsitzenden des Personalrats eine formgerechte Entscheidung des Personalrats, insbesondere ein Beschluss des nach dem Gesetz zuständigen Organs zugrundeliegt (vgl. Germelmann/Binkert, a.a.O., Rn. 51 zu § 79, m.w.N.). Dem Antragsteller wäre es deshalb nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit seines Fristverlängerungsantrags zu berufen.
Auf die von der Fachkammer in den Vordergrund gestellte Frage, ob die „Anregungen und Fragen“ aus dem Schreiben des Antragstellers vom 31. August 2009 Informationsdefizite betrafen, die ihn an einer sachgerechten Prüfung der Geschäftsanweisung gehindert hätten, kommt es nach alledem nicht mehr an.
B. Da die beabsichtigte Maßnahme als mitbestimmt gilt, hat der Beteiligte durch Erlass der Geschäftsanweisung das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nicht verletzt und kann demzufolge auch dessen Hilfsantrag keinen Erfolg haben.
Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.