Gericht | OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 27.12.2019 | |
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Aktenzeichen | 13 UF 74/15 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Die Abänderung eines Vergleichs (§ 239 FamFG) ist nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zu beurteilen und eine Anpassung hat unter größtmöglicher Wahrung der vertraglichen Maßstäbe und Wertungen zu erfolgen. Hierbei ist der geänderte Un-terhaltsanspruch unter Einarbeitung der geänderten Elemente anhand des bisherigen Rechenweges und unter Beibehaltung der unveränderten Elemente zu ermitteln (vgl. BGH FamRZ 2017, 370 m.w.N.).
2. Die Erwerbsobliegenheit eines unterhaltsberechtigten Ehegatten kann sich unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe bei Geburt und Kindererziehung mit einer erheblichen Berufspause zunächst auf längere Fortbildungen zum Wiedereinstieg in den gelernten Beruf richten (hier anderthalb Jahre für eine Erzieherin bei vieljähriger Berufspause).
3. Ohne eine vergleichsvertragliche Bindung an die Höhe eines Unterhaltsanspruchs kann der Abänderungsgegner im Änderungsverfahren auch erstmals Vorsorgeunterhalt beanspruchen. Hierbei muss er noch keine konkreten Angaben über Art und Weise der beabsichtigten Vorsorge machen, sondern kann sich auf die Angabe des Verwendungszweckes und des insoweit geltend gemachten Betrages beschränken (vgl. Wendl/Gutdeutsch UnterhaltsR, 10. Aufl., § 4 Rn. 864, 865 m.w.N.). Insoweit ist indessen nur der geltend gemachte Gesamtunterhaltsbetrag für das Gericht bindend (§ 308 ZPO), nicht aber die beanspruchte Aufteilung in Elementar- und Vorsorgeunterhalt. Der Vorsorgeunterhalt ist Bestandteil eines einheitlichen Unterhaltsanspruchs, der allerdings wegen unterschiedlicher Zweckbindungen nach einer gesonderten Gel-tendmachung im Beschluss eigens zu beziffern ist (vgl. Senat., Beschluss vom 05. Oktober 2018 – 13 UF 59/18 –, Rn. 38 m.w.N., juris).
4. Bei mehrstufiger Berechnung des Altersvorsorgeunterhalt haben zur Ermittlung des vorläufigen Elementarunterhaltes diejenigen Einkommensbestandteile des Unterhaltsgläubigers, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichstehen, sondern ihrer Art nach selbst schon als Altersvorsorge geeignet sind, wie etwa ein Wohnvorteil, als Anknüpfung für eine Altersvorsorge außer Betracht zu bleiben; sie sind deshalb auf der ersten Berechnungsstufe noch nicht bei der Bedarfsermittlung, sondern erst bei der Bedarfsdeckung zu berücksichtigen und erst in der dritten Berechnungsstufe auch zur Bedarfsermittlung heranzuziehen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. April 2016 – 13 UF 1/13 –, Rn. 118 – 120 m.w.N., juris).
5. Die einem Entreicherungseinwand (§ 818 Abs. 3 BGB) entgegenstehende Haftungsverschärfung nach § 241 FamFG setzt, anders als nach § 818 Abs. 4 BGB, nicht erst mit Rechtshängigkeit des Rückforderungsverfahrens ein, sondern bereits mit Rechtshängigkeit eines Abänderungsverfahrens nach § 239 FamFG (vgl. Wendl/Siebert UnterhaltsR, 10. Aufl., § 6 Rn. 215 m.w.N.).
6. Zur Berücksichtigungsfähigkeit von Einkommensrückgängen wegen Altersteilzeit
7. Regelmäßlig keine Herabsetzung oder Befristung des Trennungsunterhaltes wegen lang dauerndem Scheidungsverfahren (vgl. Staudinger/Voppel (2018) BGB § 1361, Rn. 246; Wendl/Bömelburg, Unterhaltsrecht, 10. Aufl., § 4, Rn. 88, jew. m.w.N.; Senat NZFam 2016, 983 Rn 288).
Auf die Beschwerde des Antragstellers, unter Zurückweisung seiner weitergehenden Beschwerde, unter Abweisung seiner weitergehenden Rückzahlungsforderung und unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 18.02.2015 abgeändert:
1. Unter Abänderung des vor dem Amtsgericht Nauen am 03.07.2013 zu dem Aktenzeichen – 18 F 58/13 – geschlossenen Vergleichs wird der Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin monatlichen Trennungsunterhalt zu leisten und zwar gemäß nachfolgender Aufgliederung in Gesamt-, Altersvorsorge-, Elementarunterhalt und Zahlungen auf die Kredit- und Versicherungsverhältnisse bei der LBS Bausparkasse (Bausparvertragsnummer …-02), Sparkasse Holstein (Darlehen Nr. …827, Nr. …279, Nr. …629, Nr. …232), Provinzial (Vers.-Nr. …), R+V (Vers.-Nr. …) und an die Antragsgegnerin persönlich
08-12/2014
Gesamtunterhalt
784,67 €
Vorsorgeunterhalt
96,47 €
Elementarunterhalt
688,20 €
davon an:
LBS
78,00 €
Sparkasse Holstein (Nr. …827)
201,00 €
Sparkasse Holstein (Nr. …279)
138,93 €
Sparkasse Holstein (Nr. …629)
87,27 €
Sparkasse Holstein (Nr. 6314080232)
22,11 €
Provinzial (Vers.-Nr. L…),
58,41 €
R+V (Vers.-Nr. …)
27,50 €
Antragsgegnerin persönlich
171,45 €01-12/2015
Gesamtunterhalt
822,04 €
Vorsorgeunterhalt
97,78 €
Elementarunterhalt
724,26 €
davon an:
LBS
78,00 €
Sparkasse Holstein (Nr. …827)
201,00 €
Sparkasse Holstein (Nr. …279)
138,93 €
Sparkasse Holstein (Nr. …629)
58,17 €
Provinzial (Vers.-Nr. L…),
58,41 €
R+V (Vers.-Nr. …)
27,50 €
Antragsgegnerin persönlich
260,03 €01-12/2016
Gesamtunterhalt
576,18 €
Vorsorgeunterhalt
33,45 €
Elementarunterhalt
542,73 €
davon an:
LBS
49,26 €
Sparkasse Holstein (Nr. …827)
201,00 €
Sparkasse Holstein (Nr. …279)
138,93 €
Provinzial (Vers.-Nr. L…),
58,53 €
R+V (Vers.-Nr. …)
13,86 €
Antragsgegnerin persönlich
114,60 €
01-12/2017
Elementarunterhalt
491,62 €
davon an:
Sparkasse Holstein (Nr. …827)
201,00 €
Sparkasse Holstein (Nr. …279)
138,93 €
Provinzial (Vers.-Nr. L…),
58,53 €
R+V (Vers.-Nr. …)
13,86 €
Antragsgegnerin persönlich
79,30 €01-12/2018
Gesamtunterhalt
509,81 €
Vorsorgeunterhalt
2,58 €
Elementarunterhalt
507,22 €
davon an:
Sparkasse Holstein (Nr. …827)
201,00 €
Sparkasse Holstein (Nr. …279)
138,93 €
Provinzial (Vers.-Nr. L…),
43,90 €
R+V (Vers.-Nr. …)
13,86 €
Antragsgegnerin persönlich
112,12 €01-08/2019
Gesamtunterhalt
575,14 €
Vorsorgeunterhalt
13,05 €
Elementarunterhalt
562,09 €
davon an:
Sparkasse Holstein (Nr. …827)
200,00 €
Sparkasse Holstein (Nr. …279)
138,18 €
R+V (Vers.-Nr. …)
13,86 €
Antragsgegnerin persönlich
223,10 €09-10/2019
Elementarunterhalt
566,57 €
davon an:
Sparkasse Holstein (Nr. …827)
200,00 €
R+V (Vers.-Nr. …)
13,86 €
Antragsgegnerin persönlich
352,71 €11/2019
Elementarunterhalt
566,57 €
davon an:
R+V (Vers.-Nr. …)
13,86 €
Antragsgegnerin persönlich
552,71 €12/2019
Elementarunterhalt
602,31 €
davon an:
R+V (Vers.-Nr. …)
13,86 €
Antragsgegnerin persönlich
588,45 €ab 01/2020
Elementarunterhalt
610,99 €
davon an:
R+V (Vers.-Nr. …)
13,86 €
Antragsgegnerin persönlich
597,13 €
2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 47.218,55 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
ab | aus |
01.07.2016 | 785,40 € |
01.08.2016 | 785,40 € |
01.09.2016 | 785,40 € |
01.10.2016 | 785,40 € |
01.11.2016 | 785,40 € |
01.12.2016 | 785,40 € |
01.01.2017 | 820,69 € |
01.02.2017 | 820,69 € |
01.03.2017 | 820,69 € |
01.04.2017 | 820,69 € |
01.05.2017 | 820,69 € |
01.06.2017 | 820,69 € |
01.07.2017 | 820,69 € |
01.08.2017 | 820,69 € |
01.09.2017 | 820,69 € |
01.10.2017 | 820,69 € |
01.11.2017 | 820,69 € |
01.12.2017 | 820,69 € |
01.01.2018 | 787,87 € |
01.02.2018 | 787,87 € |
01.03.2018 | 787,87 € |
01.04.2018 | 787,87 € |
01.05.2018 | 787,87 € |
01.06.2018 | 787,87 € |
01.07.2018 | 787,87 € |
01.08.2018 | 787,87 € |
01.09.2018 | 787,87 € |
01.10.2018 | 787,87 € |
01.11.2018 | 787,87 € |
01.12.2018 | 787,87 € |
01.01.2019 | 676,90 € |
01.02.2019 | 676,90 € |
01.03.2019 | 676,90 € |
01.04.2019 | 676,90 € |
01.05.2019 | 676,90 € |
01.06.2019 | 676,90 € |
01.07.2019 | 676,90 € |
01.08.2019 | 676,90 € |
01.09.2019 | 547,29 € |
01.10.2019 | 547,29 € |
01.11.2019 | 347,29 € |
01.12.2019 | 311,55 € |
3. Die Kosten der I. Instanz hat die Antragsgegnerin zu tragen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller 19 % und die Antragsgegnerin 81 % zu tragen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 80.000 €
Dieser Beschluss ist für die ab Januar 2020 fällig werdenden Unterhaltsforderungen sofort wirksam.
I.
Die beschwerdeführenden Beteiligten streiten über die Abänderung eines Vergleichs über Trennungsunterhalt.
Der am …1959 geborene Antragsteller und die am …1959 geborene Antragsgegnerin schlossen am …1986 die Ehe, sind Eltern zweier am …1987 und am …1992 geborener Söhne und trennten sich nach streitiger Auffassung im Januar 2012 oder Februar 2013.
In einem gerichtlich im Termin am 03.07.2013 in einem einstweiligen Anordnungsverfahren umgekehrten Rubrums über Trennungsunterhalt protokollierten Vergleich, der nach dem Willen der Beteiligten ein Hauptsacheverfahren vermeiden sollte, verpflichtete sich der dortige Antragsgegner an die dortige Antragstellerin: „… ab Juli 2013 Trennungsunterhalt in Höhe von 900 € zu zahlen, zuzüglich der hälftigen Hauskosten mit Ausnahme der Betriebskosten gemäß § 27 Betriebskostenverordnung … und dies der Antragstellerin monatlich nachzuweisen.… Bei dem Vergleich gehen die Beteiligten davon aus, dass zukünftig kein Kindesunterhalt von den Söhnen geltend gemacht wird sowie von einem Bruttoeinkommen des Antragsgegners in Höhe von 110.690 €….“ (vgl. 103).
Der Antragsteller hat die Voraussetzungen einer Abänderung zu seinen Gunsten für gegeben erachtet und die Senkung seiner neben den Hauskosten zu leistenden Zahlung an die Antragsgegnerin von monatlich 900 € auf 160 € ab August 2014 erstrebt. Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten und hat die Abweisung der Abänderungsanträge sowie widerantragend neben der Beibehaltung vergleichsvertraglicher Zahlungspflichten ab Oktober 2014 die Zahlung eines Altersvorsorgeunterhalts in Höhe von weiteren 377 € erbeten (vgl. 226).
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht den Vergleich unter Abweisung des Widerantrages der Antragsgegnerin dahin abgeändert, dass der vom Antragsteller neben den für die Antragsgegnerin zu leistenden Hauskosten an die Antragsgegnerin zu zahlende Unterhaltsbetrag ab 01.08.2014 nur noch 623 € beträgt. Nach den Beschlussgründen entfallen hiervon 119 € auf Altersvorsorgeunterhalt (364).
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Abänderungsbegehren im Umfang seines erstinstanzlichen Unterliegens uneingeschränkt weiter. Er macht im Wesentlichen geltend, das Amtsgericht habe den Wohnwert in Höhe der objektiven Miete für das von der Antragsgegnerin bewohnte Grundstück fehlerhaft mit 1.300 € bemessen und das Einkommen der Antragsgegnerin fälschlich um die hälftigen Finanzierungskosten bereinigt. Weiter beruft er sich auf Kindesunterhaltszahlungen und in Ansehung des zugesprochenen Altersvorsorgeunterhalts auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines fehlenden Verwendungsnachweises. Antragserweiternd erbittet er die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Rückzahlung überzahlten Unterhalts.
Der Antragsteller beantragt,
1. den Beschluss des Familiengerichts Nauen vom 18.02.2015 dahin abzuändern, dass der Antragsteller nur noch verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin
von August bis Dezember 2014 einen Unterhalt in Höhe von monatlich 751,23 € zu zahlen, wovon 591,23 € auf die hälftigen Hauskosten der Antragsgegnerin und 160 € an Sie persönlich entfallen,
in der Zeit von Januar bis Dezember 2015 einen Unterhalt in Höhe von monatlich 700,07 € zu zahlen, wovon 540,07 € auf die hälftigen Hauskosten der Antragsgegnerin 160 € auf Sie persönlich entfallen,
in der Zeit von Januar bis Dezember 2016 einen Unterhalt in Höhe von monatlich 325,44 € zu zahlen, die komplett auf die hälftigen Hauskosten der Antragsgegnerin in Höhe von 462,44 € entfallen,
in der Zeit von Januar bis Dezember 2017 einen Unterhalt in Höhe von monatlich 400 1,44 € zu zahlen, die komplett auf die hälftigen Hauskosten der Antragsgegnerin in Höhe von 414 € entfallen,
in der Zeit von Januar bis Dezember 2018 einen Unterhalt in Höhe von monatlich 416,50 € zu zahlen, wovon 414,29 € auf die hälftigen Hauskosten der Antragsgegnerin und 2 € auf Sie persönlich entfallen,
für Januar 2019 einen Unterhalt in Höhe von monatlich 360,57 € zu zahlen, wovon 277,82 € auf die hälftigen Hauskosten der Antragsgegnerin und 82,75 € auf Sie persönlich entfallen,
ab Februar 2019 keinen Unterhalt mehr zu zahlen,
2. den Widerantrag der Antragsgegnerin kostenpflichtig zurückzuweisen;
hilfsweise für den Fall einer Herabsetzung des Trennungsunterhalts
3. die Antragsgegnerin zu verpflichten,
an den Antragsteller für die Zeit vom 01.08.2014 bis einschließlich 31.12.2019 den an Sie persönlich und/oder ein Kredit- oder sonstige Gläubiger gezahlten Unterhalt in Höhe von 60.934,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus jeweils 740 € seit dem 01.08.2014, 01.09.2014, 01.10.2014, 01.11.2014, 01.12.2014, 01.01.2015, 01.02.2015, 01.03.2015, 01.04.2015, 01.05.2015, 01.06.2015, 01.07.2015, 01.08.2015, 01.09.2015, 01.10.2015, 01.11.2015, 01.12.2015,
aus jeweils 1067 € seit dem 01.01.2016, 01.02.2016, 01.03.2016, 01.04.2016, 01.05.2016, 01.06.2016, 01.07.2016, 01.08.2016, 01.09.2016, 01.10.2016, 01.11.2016, 01.12.2016,
aus jeweils 912,21 € seit dem 01.01.2017, 01.02.2017, 01.03.2017, 01.04.2017, 01.05.2017, 01.06.2017, 01.07.2017, 01.08.2017, 01.09.2017, 01.10.2017, 01.11.2017, 01.12.2017,
aus jeweils 898 € seit dem 01.01.2018, 01.02.2018, 01.03.2018, 01.04.2018, 01.05.2018, 01.06.2018, 01.07.2018, 01.08.2018, 01.09.2018, 01.10.2018, 01.11.2018, 01.12.2018,
aus 882,75 € seit dem 01.01.2019 und aus jeweils 1177,82 € seit dem 01.02.2019, 01.03.2019, 01.04.2019, 01.05.2019, 01.06.2019, 01.07.2019, 01.08.2019, 01.09.2019, 01.10.2019, 01.11.2019, 01.12.2019 zu zahlen;
4. die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
1. unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 18.02.2015 – 18 F 80/14 –
a. den Antrag auf Abänderung des vor dem Amtsgericht Nauen am 03.07.2013 zu dem Aktenzeichen – 18 F 58/13 – geschlossenen Vergleichs zurückzuweisen,
b. den Antragsteller zu verpflichten, an die Antragsgegnerin ab Oktober 2014 zum Ersten eines jeden Monats einen Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 328 € zu zahlen,
2. hilfsweise den Antragsteller zu verpflichten, an die Antragsgegnerin ab August 2014 unter Abänderung des vor dem Amtsgericht Nauen geschlossenen Vergleichs vom 03.07.2013 – 18 F 58/13 – einen monatlichen Elementarunterhalt in Höhe von 1247 € und einen Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 328 € zum Ersten eines jeden Monats abzüglich der bereits geleisteten Beträge zu zahlen,
3. die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
4. die Anträge des Antragstellers auf Rückzahlung zu viel geleisteten Unterhalts abzuweisen.
Die gleichfalls beschwerdeführende Antragsgegnerin wendet sich gegen die vom Amtsgericht unerörtert gelassene Zulässigkeit der Abänderung, sowie gegen die Herleitung der Einkommensermittlung, namentlich gegen den Ansatz eines fiktiven Einkommens oberhalb des Mindestlohnes und gegen den ihrer Ansicht nach überhöhten Ansatz eines Wohnwertes.
Die Voraussetzungen für einen Rückzahlungsanspruch hält sie für nicht gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat, dem die Akten des Vorverfahrens (Amtsgericht Nauen 18 F 58/13) und des bei ihm anhängigen Scheidungsverfahrens 13 UF 72/17 vorlagen, auf den Schriftsatzwechsel im Beschwerderechtszug und seinen Hinweis vom 31.03.2017 (706 ff). Er entscheidet, wie angekündigt, ohne mündliche Verhandlung (§§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten war.
II.
Von den nach den §§ 58 ff, 117 FamFG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Beschwerden hat die des Antragstellers überwiegenden Erfolg.
Der Senat teilt die Zulässigkeitsbedenken der Antragsgegnerin nicht. Die Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs ist zulässig, sofern ein Abänderungsantragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen. Ein vertraglicher Abänderungsausschluss liegt nicht vor (§§ 133, 157 BGB). Schon der Wortlaut des Vergleichs gibt einen solchen Ausschluss nicht her. Einem dahingehenden Verständnis der Antragsgegnerin stünde im Übrigen schon ihr eigenes erstinstanzliches Abänderungsbegehren entgegen. Der Umfang der Abänderung richtet sich gemäß § 239 Abs. 2 FamFG nach materiellem Recht.
Insoweit ist die Abänderung des Vergleichs vom 03.07.2013 nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zu beurteilen und eine Anpassung hat unter größtmöglicher Wahrung der vertraglichen Maßstäbe und Wertungen zu erfolgen. Danach ist der geänderte Unterhaltsanspruch unter Einarbeitung der geänderten Elemente anhand des bisherigen Rechenweges und unter Beibehaltung der unveränderten Elemente zu ermitteln (vgl. BGH FamRZ 2017, 370 m.w.N.).
Hier haben die Beteiligten im Vergleich vom 03.07.2013 einen Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin über monatlich insgesamt 1.645,80 € vereinbart, wobei der Antragsteller 900 € an die Antragsgegnerin persönlich und von ihr zu tragende hälftige Hausfinanzierungskosten von 745,80 € im Wesentlichen an Finanzierungsgläubiger der Antragsgegnerin zu zahlen hatte, wie sich aus dem Vergleichswortlaut und seiner hier für die Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) wesentlichen Entstehungsgeschichte ergibt.
Der Vergleichsschluss deckt sich ganz weitgehend mit einem unmittelbar vorangegangenen Vergleichsvorschlag des Antragstellers über die Zahlung von 882 € an die Antragsgegnerin und die Übernahme ihrer hälftig zu tragenden Hausfinanzierungskosten zwischen 718,30 € und 745,80 aus dessen Schreiben vom 03.04.2013 (AG 5, 159 ff BA), wiederholt im Schriftsatz vom 28.06.2013 (60 ff BA). Danach war für das von der Antragsgegnerin bewohnte im gemeinsamen Eigentum der Beteiligten stehende Hausgrundstück als einziges Einkommen ein Wohnvorteil von 194,20 € maßgeblich, der sich herleitete aus einem Wohnwert in Höhe einer objektiven Miete von 1500 €, vermindert um einen Mietanteil von je 280 € als Naturalunterhalt für jeden der beiden damals noch im Haushalt der Antragsgegnerin wohnenden Söhne und um weitere 745,80 €, die als damalige monatliche Hausfinanzierungskosten auf die Antragsgegnerin entfielen (64 BA). Für das Einkommen des Antragstellers war ausgehend von einem Nettoeinkommen von 5000 € monatlich ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3006 € maßgeblich (vgl. 93 BA). Bei einem aus einem ehelichen Gesamtbedarf von 3200 € abgeleitetem Bedarf der Antragsgegnerin von 1600 € ermittelte der Antragsteller für die Zeit ohne Erwerbseinkommen der Antragsgegnerin einen gleich hohen Unterhaltsanspruch (64 BA).
Die im Vergleich verabredeten Zahlungen der hälftigen Hauskosten, worunter die Kredittilgungen für Anfangs fünf Finanzierungsverträge (vgl. 69 BA) und die Versicherungsprämien für die Lebensversicherungen bei der Provinzialversicherung (Vers.-Nr. …329, vgl. 116 BA) und bei der R+V Versicherung (Vers.-Nr. …196, vgl. 138 BA) fielen, begegnet als vereinbarte Leistung an Erfüllung statt (§ 364 Abs.1 BGB) keinen Bedenken. Sie entspricht auch rechnerisch dem Zustand, der bestünde, wenn beide Eheleute je die hälftigen Raten der übereinstimmend fortgeführten gemeinsamen Kredite und Versicherungen zahlen würden (vgl. Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 1, Rn. 508, 517, 518 m.w.N.).
2014
Den in der Vergangenheit liegenden Unterhalt für 2014 bis 2018 ermittelt der Senat mit Jahresdurchschnitten (vgl. Wendl/Dose UnterhaltsR, 10. Aufl., § 1 Rn. 71).
Das zu bereinigende Nettoeinkommen des Antragstellers ist mit 5.085,92 € zutreffend bemessen (vgl. A 30, 310 ff). Es ist unter Wahrung des Vergleichsmaßstabes zu ermitteln. Danach leitete sich das seinerzeit angenommene Nettoeinkommen von 5000 € aus dem in den Gehaltsmitteilungen ersichtlichen tatsächlich zu Verfügung stehenden Zahlbetrag her, der den Eheleuten für ihren laufenden Unterhalt tatsächlich zur Verfügung stand (vgl. 67, 174, 175 BA). Dementsprechend bleiben ein Bruttoabzug für die Vario-Rente oder VB-Überweisung unberücksichtigt. Ebenso wenig ist auf das gesetzliche Netto abzustellen, sondern auf den sich hieraus unter Berücksichtigung der persönlichen Be- und Abzüge errechnende Zahlbetrag als tatsächlich verfügbare Mittel.
Die Jubiläumszuwendung im Jahre 2013 kann als verhältnismäßig geringer Einmalbetrag in der Größenordnung eines Weihnachtsgeldes in vollem Umfang dem Jahr des Geldflusses zugeschlagen werden und hat damit keine Auswirkungen auf 2014 (vgl. Wendl/Dose, UnterhaltsR, 10. Aufl., § 1 Rn. 93 m.w.N.).
Die Beteiligten haben im Vergleich 4 % des laufenden Jahresbruttoeinkommens als berücksichtigungsfähige Obergrenze für eine zusätzliche Altersvorsorge des Antragstellers vereinbart und hierunter die Beiträge des Antragstellers zu den Versicherungen bei der Skandia, Zurich, Alte Leipziger, Provinzial (Nr. …329) und R+V (Nr. …196) gezählt, wobei die Prämien zu den letzten beiden Versicherungen von den Eheleuten hälftig zu tragen waren. Diese 2014 zu den vorgenannten Versicherungen geleisteten Prämien des Antragstellers überstiegen bei einem Jahresbruttoeinkommen von 109.660,24 € (vgl. A 30; 322) die 4 % Grenze von 365,53 € monatlich, die deshalb maßgeblich ist.
An Kindesunterhalt sind 200 € monatlich zu berücksichtigen, da, anders als bei Vergleichsabschluss angenommen, eine Barunterhaltspflicht des Antragstellers gegenüber seinem Sohn Sven bestand, und der Antragsteller sich nicht zuletzt in Ansehung des Beschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 04.03.2015 in dem Vorschussverfahren zu einer dem Jahr 2014 zuzuordnende Zahlung in genannter Größenordnung veranlasst sehen durfte (vgl. vgl. A 35, 425 ff).
Die zu den fünf Hauskrediten bei der LBS und der Sparkasse Holstein zu den Endziffern …827, …279, …629 und …232 gezahlten Finanzierungsraten für das vormalige Familienheim betrugen 2014 insgesamt noch 12.655,09 € (vgl. A 63, 758), monatsdurchschnittlich mithin 1.054,59 € und entfielen hälftig mit 527,30 € auf jeden Beteiligten.
Die Zahlungen für den Vertrag bei der LBS sind als Bestandteil der vergleichsvertraglichen Hauskosten (vgl. 69 BA) zu berücksichtigen.
Die monatlichen Verluste aus der Vermietung der Eigentumswohnung in Potsdam hat das Amtsgericht zutreffend in Höhe des urkundlich substantiierten Vorbringens (vgl. A 32, 332 ff) des Antragstellers mit 94,92 € angesetzt, das die Antragsgegnerin nicht qualifiziert bestritten hat. Zudem ist nicht ersichtlich, dass sie die ihr als Miteigentümerin offenstehenden Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft hätte.
Die Familienunfallversicherung bei der Provinzial (Vers.-Nr. … 577) bestand ausweislich der Police bis 01.03.2015 (vgl. A 21, 211). Mit einer Jahresprämie von zuletzt 556,68 € ergeben sich in 2014 monatsdurchschnittlich 46,39 €.
Zinseinnahmen von monatsdurchschnittlich 1,70 € hat der Antragsteller für 2014 eingeräumt (6).
Dem Vorbringen der Antragsgegnerin zu einer ihm zugeflossenen Steuererstattung von 1000 € (=83,33 € monatlich) in 2014 (88) ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Der Senat berücksichtigt die Erstattung nach Nr. 1.7 seiner Unterhaltsleitlinien (fortan auch LL) im Jahre ihres Zuflusses.
Vormals geltend gemachte Kontogebühren von monatlich 3,33 € sind nach dem zuletzt unwidersprochenen Vorbringen der Antragsgegnerin in einem Vergleich vom 13.02.2019 erfasst (vgl. 867) und werden von dem Antragsteller auch nicht mehr angesetzt (vgl. 887).
Das bereinigte Einkommen des Antragstellers ermittelt sich damit wie folgt:
Antragsteller | 2014 |
Jahresbrutto | 109.660,24 € |
Netto | 5.085,92 € |
Skandia AV | -128,00 € |
Zurich AV | -102,26 € |
Alte Leipziger BU | -68,52 € |
Provinzial LV … 329 (hälftig) | -58,41 € |
R+V LV …196 (hälftig) | -27,50 € |
Summe | -384,69 € |
4 % Grenze | -365,53 € |
Hanse Merkur KV | -23,61 € |
bbA | -150,00 € |
Kindesunterhalt | -200,00 € |
Zwischensumme | 4.346,77 € |
Erwerbstätigenbonus | -620,97 € |
Hauskredite | -527,30 € |
ETW Potsdam | -94,92 € |
UV Familie | -46,39 € |
Zinseinnahmen | 1,70 € |
Steuererstattung | 83,33 € |
Einkommen Antragsteller | 3.142,23 € |
An Erwerbseinkommen sind der Antragsgegnerin 1475 € zuzurechnen (§ 1361 Abs. 2 BGB Nr. 17.2; 9 LL).
Der Vergleich enthält keinen Verzicht auf eine Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin, der in Ansehung der damit verbundenen weitreichenden Folgen einer unmissverständlichen Regelung bedurft hätte. Zudem waren die Parteien während der Vertragsverhandlungen mit unterschiedlichen Auffassungen zum Trennungszeitpunkt schon über den Beginn einer Erwerbsobliegenheit uneinig. Dass sie sich dessen ungeachtet auf deren gänzlichen Wegfall für die Dauer der Trennung verständigt hätten, liegt fern.
Der Senat geht mit dem Amtsgericht von einer Trennung der Eheleute im Januar 2012 aus. Nachdem der Antragsteller die eheliche Wohnung im Oktober 2011 verlassen und im Januar 2012 einen Umzug in eine hierfür neu angemietete Wohnung vollzogen hatte, hat die Antragsgegnerin selbst, anwaltlich vertreten, nach § 1379 Abs. 1 Nr. 1 BGB Auskunft zum Zeitpunkt der Trennung auf den vorgenannten Zeitpunkt verlangt (vgl. A 22, 215). Damit bestand ab Februar 2013 eine Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin, zumal die Trennung spätestens nach Zugang des Anwaltsschreibens des Antragstellers vom 04.02.2013 als endgültig anzusehen und jede Haushaltstätigkeit für den Antragsteller schon lange vorher entfallen war.
Die Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin richtete sich zunächst, da ihr aufgrund ihrer Ausbildung zur staatlich geprüften Erzieherin eine Tätigkeit im Niedriglohnsektor nicht zuzumuten war, und unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, in der sie nach der Geburt ihres ersten Sohnes nicht mehr berufstätig war, auf Fortbildungen zum Wiedereinstieg in ihren gelernten Beruf, wie die Antragsgegnerin, die erstinstanzlich geltend gemacht hat, nicht darauf verwiesen werden zu können, in einem anderen Beruf als dem der Erzieherin zukünftig zu arbeiten (176), zutreffend ausgeführt hat. Die hierfür erforderliche Dauer, die die Beteiligten mit ein bis zwei Jahren angegeben haben (85, 93), veranschlagt der Senat mit eineinhalb Jahren.
Das vom Amtsgericht aus einem Durchschnittsbruttoeinkommen für Erzieher in Brandenburg von 2200 € ab August 2014 abgeleitete Nettoeinkommen von 1475 €, das sich der Antragsteller zweitinstanzlich jedenfalls zu eigen gemacht hat, ist plausibel geschätzt und lässt keine Fehler zu Lasten der Antragsgegnerin erkennen. Dass es für sie nicht erreichbar wäre, lässt sich schon in Ansehung unterlassener Erwerbsbemühungen nicht feststellen.
Soweit die Antragsgegnerin zuletzt geltend macht, für den Beruf der Erzieherin fehle ihr die erforderliche Neigung und Empathiefähigkeit, dringt sie hiermit nicht durch. Abgesehen davon, dass sie sich zu ihrem erstinstanzlichem Vorbringen, wonach ihr eine Tätigkeit in einem anderen Beruf als dem der Erzieherin nicht zuzumuten sei und sie eben hierfür Fortbildungszeiten für einen beruflichen Wiedereinstieg beansprucht hat, in einen unauflöslichen Widerspruch setzen würde, ist der Antragsteller diesem Vorbringen der Antragsgegnerin, die für das Fehlen einer Obliegenheitsverletzung darlegungs- und beweisbelastet ist, substantiiert entgegen getreten.
Der Senat hält, anders als in seinem Hinweis vom 31.03.2017, nicht mehr an einer strikten Bindung der Beteiligten an einen Wohnwert von 1500 € fest. Da zwischen den Parteien im Ausgangsverfahren die objektive Marktmiete zwischen 1200 € – so die Sicht der Antragsgegnerin (vgl. 8 BA) - und 1500 € im Streit war, der Antragsteller selbst ein im Scheidungsverfahren eingeholtes Mietwertgutachten vom 11.07.2016 als berücksichtigungsfähig eingeführt hat (553) und auch nach dem Hinweis des Senats vom 31.03.2017 eine objektive Miete in Höhe von 1.440 € daraus ableitet (728), erscheint es angemessen, die Parteien nicht mehr an der sich als falsch erwiesenen Obergrenze der Bewertungsspanne festzuhalten, sondern nach dem hypothetischen Parteiwillen den Vergleich innerhalb der vertraglichen Bewertungsrisiken insoweit auf das Ergebnis des Mietwertgutachtens mit einer deutlich höheren Richtigkeitsgewähr anzupassen (§ 313 BGB). Hierbei berücksichtigt der Senat, anders als der Antragsteller, mit dem Sachverständigen, der den Mietwert zweistufig hergeleitet und sein Gutachten im Termin 30.11.2016 im übrigen nachvollziehbar und widerspruchsfrei erläutert und gegen methodische Einwände der Antragsgegnerin überzeugend verteidigt hat (vgl. 665ff BA 2), die erheblichen behebbaren und nicht erst nach dem Stichtag aufgetretenen Mängel, aufgrund derer bereits seit Januar 2012 ein Wohnwert von 1.332 € bestand (vgl. 588). Das Ergebnis ist beiden Beteiligten umso eher zumutbar, als es innerhalb der vertraglichen Unsicherheitsspanne zwischen 1200 € und 1500 € mit 1332 € ziemlich in der Mitte liegend einer nahezu gleichen Verteilung des Unrichtigkeitsrisikos entspricht.
Dieser Wohnwert war, wie die Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung zurecht geltend gemacht hat, um den anteiligen Wohnwert für den Sohn Sven zu mindern (455). Der auf den Sohn entfallende Wohnwertanteil entsprach bei einer objektiven Marktmiete von 1500 € mit 280 € nicht ganz 19 % und entspricht daher unter Wahrung der vertraglichen Maßstäbe bei einer objektiven Marktmiete von 1332 € gerundet 249 €.
Die Barunterhaltszahlungen des Antragstellers an den Sohn ändern hieran nichts und führen zu keiner berücksichtigungsfähigen Doppelbelastung. Im Verhältnis untereinander sind die Eheleute davon ausgegangen, dass das Wohnen des Sohnes im früheren Familienheim seinen Unterhaltsanspruch vollständig erfüllt, und haben diese Erfüllungswirkung rechnerisch allein der Antragsgegnerin zugeordnet, die den Wohnraum tatsächlich zur Verfügung gestellt hat. Der so fixierte Wohnanteil für den Sohn war lediglich an das Bestehen von Unterhaltsansprüchen gebunden und der Unterhaltsanspruch des Sohnes bestand bis einschließlich Juli 2016. Im Verhältnis zur Antragsgegnerin ist der Antragsteller insoweit lediglich durch seine Barunterhaltszahlungen belastet. Diese Belastung ist durch die entsprechende Bereinigung seines Einkommens angemessen berücksichtigt.
Die Antragsgegnerin kann den Antragsteller mangels unvorhersehbarer Verwertungshindernisse auch nicht auf einen niedrigeren, angemessenen Wohnwert verweisen, ohne die vertragliche Risikoverteilung einseitig zu ändern. Eine Unvermietbarkeit ist, unabhängig davon, dass der Zustand des Hauses bei Vergleichsabschluss als den Beteiligten bekannt vorausgesetzt werden kann, in Ansehung des Mietwertgutachtens mit Sicherheit auszuschließen; Befürchtungen etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen unvorhergesehener Mängel sind überdies nach Grund und Höhe hypothetisch. Dass sich der Antragsteller einer Vermietung des Hauses widersetzt hätte, ist nicht feststellbar. Er hat die Antragstellerin vielmehr durchweg und ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Auszugs hingewiesen. Dafür, dass er entgegen seiner Miteigentümerstellung seine Vertragsstellung als gemeinsamer Vermieter verweigert hätte, fehlt jeder greifbare Anhaltspunkt.
Das Einkommen der Antragsgegnerin und deren Unterhaltsanspruch ohne Altersvorsorge ermitteln sich damit wie folgt:
Antragsgegnerin | 2014 |
Erwerbseinkommen netto | 1.475,00 € |
bbA | -73,75 € |
Provinzial LV … 329 (hälftig) | -58,41 € |
R+V LV …196 (hälftig) | -27,50 € |
Zwischensumme | 1.315,34 € |
Erwerbstätigenbonus | -187,91 € |
Erwerbseinkommen bereinigt | 1.127,43 € |
Wohnwert | 1.332,00 € |
Wohnanteil Sohn | -249,00 € |
Hauskredite | -527,30 € |
Gesamteinkommen bereinigt | 1.683,14 € |
Unterhaltsanspruch (ohne AVU) | 2014 |
Gesamteinkommen Eheleute | 4.825,37 € |
ehelicher Bedarf | 2.412,69 € |
Einkommen Antragsgegnerin | -1.683,14 € |
Unterhaltsanspruch | 729,55 € |
Hauskosten hälftig | -613,21 € |
Barzahlungsbetrag | 116,34 € |
Da sich eine vertragliche Bindung der Beteiligten an die dem Vergleich zugrunde gelegte Höhe des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin nicht feststellen lässt, kann diese auch im Änderungsverfahren erstmals Vorsorgeunterhalt geltend machen. Hierbei muss sie entgegen der Ansicht des Antragstellers noch keine konkreten Angaben über Art und Weise der von ihr beabsichtigten Vorsorge machen, sondern kann sich auf die Angabe des Verwendungszweckes und des insoweit geltend gemachten Betrages beschränken (vgl. Wendl/Gutdeutsch UnterhaltsR, 10. Aufl., § 4 Rn. 864, 865 m.w.N.). Insoweit ist indessen nur der geltend gemachte Gesamtunterhaltsbetrag für den Senat bindend (§ 308 ZPO), nicht aber die beanspruchte Aufteilung in Elementar- und Vorsorgeunterhalt. Der Vorsorgeunterhalt ist Bestandteil eines einheitlichen Unterhaltsanspruchs, der allerdings wegen unterschiedlicher Zweckbindungen nach einer gesonderten Geltendmachung im Beschluss eigens zu beziffern ist (vgl. Senat., Beschluss vom 05. Oktober 2018 – 13 UF 59/18 –, Rn. 38 m.w.N., juris).
In Ansehung des Altersvorsorgeunterhalts hält es der Senat entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BGH FamRZ 2010, 1637, Rn. 36, 237 m.w.N.) für gerechtfertigt, dreistufig vorzugehen und den (vorläufigen) Elementarunterhalt (1. Stufe) zu dem Entgelt aus einer Erwerbstätigkeit und den Vorsorgeunterhalt zu den Versicherungsbeiträgen in Beziehung zu setzen, die im Hinblick auf ein derartiges Erwerbseinkommen zu erreichen wären (2. Stufe) und damit den Unterhaltsberechtigten hinsichtlich der Altersvorsorge so zu behandeln, wie wenn er aus einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit Einkünfte in Höhe des vorläufigen Elementarunterhalts hätte; hierzu bedient sich der Senat der Bremer Tabelle. Zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes berücksichtigt er den vom Unterhaltsschuldner zu leistenden Vorsorgeunterhalt sodann bei der Ermittlung des endgültigen Elementarunterhaltes (3. Stufe) als Bereinigungsposition.
Dabei haben zur Ermittlung des vorläufigen Elementarunterhaltes diejenigen Einkommensbestandteile des Unterhaltsgläubigers, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichstehen, sondern ihrer Art nach selbst schon als Altersvorsorge geeignet sind, wie hier der Wohnvorteil, als Anknüpfung für eine Altersvorsorge außer Betracht zu bleiben; sie sind deshalb auf der ersten Berechnungsstufe noch nicht bei der Bedarfsermittlung, sondern erst bei der Bedarfsdeckung zu berücksichtigen und erst in der dritten Berechnungsstufe auch zur Bedarfsermittlung heranzuziehen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. April 2016 – 13 UF 1/13 –, Rn. 118 – 120 m.w.N., juris).
Danach errechnen sich Altersvorsorge-, Elementar- und Gesamtunterhalt wie folgt:
Unterhalt mit Altersvorsorge | 2014 |
Einkommen Antragsteller (1. Stufe) | 3.142,23 € |
Erwerbseinkommen Antragsgegnerin | 1.127,43 € |
Gesamtbedarf (1. Stufe) | 4.269,67 € |
Hälfte | 2.134,83 € |
gedeckt | -1.683,14 € |
vorläufiger Elementarbedarf (1. Stufe) | 451,69 € |
Zuschlag (Bremer Tabelle) (2. Stufe) | 13,00% |
Bruttobemessungsgrundlage | 510,42 € |
Beitragssatz | 18,90% |
Altersvorsorgeunterhalt (AVU) (2. Stufe) | 96,47 € |
Erwerbseinkommen Mann (3. Stufe) | 4.346,77 € |
abzüglich AVU = | -96,47 € |
6/7 hiervon | 3.643,12 € |
(Summe weiterer Bereinigung) | -583,57 € |
Gesamteinkommen Mann (3. Stufe) | 3.059,55 € |
Gesamteinkommen Frau | 1.683,14 € |
Gesamtbedarf (3. Stufe) | 4.742,68 € |
Hälfte | 2.371,34 € |
gedeckt | -1.683,14 € |
endgültiger Elementarbedarf (3. Stufe) | 688,20 € |
Gesamtunterhalt | 784,67 € |
davon Altersvorsorgeunterhalt | 96,47 € |
Der Eventualwiderantrag des Antragstellers auf Rückzahlung zu viel bezahlten Unterhalts hat überwiegend Erfolg.
Er ist nach genauer Bezifferung (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zulässig und kann auch unter die Bedingung eines prozessualen Erfolges gestellt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2014 – 13 UF 237/13 –, Rn. 59 – 60 m.w.N., juris). Die Bedingung des prozessualen Obsiegens ist mit einer Herabsetzung des Trennungsunterhalts eingetreten, ohne dass der von der Antragsgegnerin angesprochene § 259 ZPO dem entgegenstünde.
Sein Rückforderungsbegehren ist weitgehend begründet aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Die vom Antragsteller zur Erfüllung des Vergleichs geleisteten Zahlungen an die Antragsgegnerin erfolgten ohne rechtlichen Grund, soweit sie den oben ermittelten Unterhalt der Antragstellerin überstiegen. Wird ein Hauptsachetitel über Unterhalt, wie hier der gerichtliche Vergleich, rückwirkend nach § 239 FamFG abgeändert, entfällt insoweit nachträglich die Rechtsgrundlage aus dem alten Titel für den bisher geleisteten Unterhalt (vgl. Wendl/Siebert UnterhaltsR, 10. Aufl., § 6 Rn. 206 m.w.N.).
Unter rechnerischer Einarbeitung der hälftigen Hauskosten ermittelt sich der Bereicherungsanspruch wie folgt:
Bereicherung | 2014 |
geschuldet | 784,67 € |
gezahlt | -900,00 € |
hälftige Hauskosten | -613,21 € |
Überzahlung monatlich | 728,53 € |
Der für die Zeit vor Bezifferung der Rückforderung erhobene Entreicherungseinwand der Antragsgegnerin (§ 818 Abs. 3 BGB) greift nicht durch. Nach § 241 FamFG setzt eine Haftungsverschärfung, anders als nach § 818 Abs. 4 BGB, nicht erst mit Rechtshängigkeit des Rückforderungsverfahrens ein, sondern bereits mit Rechtshängigkeit eines Abänderungsverfahrens nach § 239 FamFG (vgl. Wendl/Siebert UnterhaltsR, 10. Aufl., § 6 Rn. 215 m.w.N.).
2015
Nach den Gehaltsmitteilungen des Antragstellers betrug sein Jahresbruttoeinkommen 115.434,44 € und sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen 5243,25 € (vgl. A 30, 269 ff UE in 13 UF 72/17).
An Kindesunterhalt sind dem Antragsteller für 2015 nach dem Unterhaltsbeschluss des Amtsgerichts Nauen – 18 F 117/15 - Unterhaltszahlungen von monatlich 205 € zuzuordnen (vgl A 61, 751).
Die zu den vier verbliebenen Hauskrediten bei der LBS und der Sparkasse Holstein zu den Endziffern …827, …279, und …629 gezahlten Finanzierungsraten für das vormalige Familienheim betrugen monatsdurchschnittlich für jeden der Beteiligten noch 476,10 € (vgl. A 63, 758).
Die monatlichen Verluste aus der Vermietung der Eigentumswohnung in Potsdam in Höhe von 89,46 € sind in Ansehung des substanziierten Vorbringens (vgl. A 64, 802 ff) unzureichend bestritten.
Mit einer zweimaligen Prämie von 46,39 € für die am 01.03.2015 endende Familienunfallversicherung ergeben sich monatsdurchschnittlich 7,73 €.
Das bereinigte Einkommen des Antragstellers ermittelt sich damit wie folgt:
Antragsteller | 2015 |
Jahresbrutto | 115.434,44 € |
Netto | 5.243,25 € |
Skandia AV | -128,00 € |
Zurich AV | -102,26 € |
Alte Leipziger BU | -68,52 € |
Provinzial LV … 329 (hälftig) | -58,41 € |
R+V LV …196 (hälftig) | -27,50 € |
Summe | -384,69 € |
4 % Grenze | -384,78 € |
Hanse Merkur KV | -23,61 € |
bbA | -150,00 € |
Kindesunterhalt | -205,00 € |
Zwischensumme | 4.479,95 € |
Erwerbstätigenbonus | -639,99 € |
Hauskredite | -476,10 € |
ETW Potsdam | -89,46 € |
UV Familie | -7,73 € |
Einkommen Antragsteller | 3.266,67 € |
Das Einkommen der Antragsgegnerin und deren Unterhaltsanspruch ohne Altersvorsorge ermitteln sich wie folgt:
Antragsgegnerin | 2015 |
Erwerbseinkommen netto | 1.475,00 € |
bbA | -73,75 € |
Provinzial LV … 329 (hälftig) | -58,41 € |
R+V LV …196 (hälftig) | -27,50 € |
Zwischensumme | 1.315,34 € |
Erwerbstätigenbonus | -187,91 € |
Erwerbseinkommen bereinigt | 1.127,43 € |
Wohnwert | 1.332,00 € |
Wohnanteil Sohn | -249,00 € |
Hauskredite | -476,10 € |
Gesamteinkommen bereinigt | 1.734,34 € |
Unterhaltsanspruch (ohne AVU) | 2015 |
Gesamteinkommen Eheleute | 5.001,01 € |
ehelicher Bedarf | 2.500,50 € |
Einkommen Antragsgegnerin | -1.734,34 € |
Unterhaltsanspruch | 766,17 € |
Hauskosten hälftig | -562,01 € |
Barzahlungsbetrag | 204,16 € |
Altersvorsorge-, Elementar- und Gesamtunterhalt errechnen sich wie folgt:
Unterhalt mit Altersvorsorge | 2015 |
Einkommen Antragsteller (1. Stufe) | 3.266,67 € |
Erwerbseinkommen Antragsgegnerin | 1.127,43 € |
Gesamtbedarf (1. Stufe) | 4.394,10 € |
Hälfte | 2.197,05 € |
gedeckt | -1.734,34 € |
vorläufiger Elementarbedarf (1. Stufe) | 462,71 € |
Zuschlag (Bremer Tabelle) (2. Stufe) | 13,00% |
Bruttobemessungsgrundlage | 522,87 € |
Beitragssatz | 18,70% |
Altersvorsorgeunterhalt (AVU) (2. Stufe) | 97,78 € |
Erwerbseinkommen Mann (3. Stufe) | 4.479,95 € |
abzüglich AVU = | -97,78 € |
6/7 hiervon | 3.756,15 € |
(Summe weiterer Bereinigung) | -573,29 € |
Gesamteinkommen Mann (3. Stufe) | 3.182,86 € |
Gesamteinkommen Frau | 1.734,34 € |
Gesamtbedarf (3. Stufe) | 4.917,20 € |
Hälfte | 2.458,60 € |
gedeckt | -1.734,34 € |
endgültiger Elementarbedarf (3. Stufe) | 724,26 € |
Gesamtunterhalt | 822,04 € |
davon Altersvorsorgeunterhalt | 97,78 € |
Der Bereicherungsanspruch ermittelt sich damit wie folgt:
Bereicherung | 2015 |
geschuldet | 822,04 € |
gezahlt | -900,00 € |
hälftige Hauskosten | -562,01 € |
Überzahlung monatlich | 639,97 € |
2016
Nach den Gehaltsmitteilungen des Antragstellers betrug sein Jahresbruttoeinkommen 93.262,10 € (A 67, 916) und sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen 4.765,50 € (vgl. A 67, 900 ff.).
Den Rückgang des Nettoeinkommens des Antragstellers durch Vereinbarung einer Altersteilzeit hat die Antragsgegnerin hinzunehmen, weil die Voraussetzungen einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit oder einer unterlassenen Vorsorge gegen Einkommensrückgänge (vgl. BGH FamRZ 2012, 1483 Rn. 29, 30; Wendl/Dose UnterhaltsR, 10. Aufl., § 1 Rn. 749, jew. m.w.N.) fehlen. Bei der Vereinbarung von Altersteilzeit liegt eine unterhaltsbezogene Mutwilligkeit regelmäßig nicht vor, wenn der Bedarf des Unterhaltsberechtigten schon durch eigene Einkünfte und einen gegebenenfalls fortbestehenden Unterhaltsanspruch auf einem relativ hohen Niveau sichergestellt ist, wie hier bei einem ehelichen Bedarf der Antragsgegnerin in der Größenordnung von 2.500 € und einem Einkommen von gut 1.900 € in 2016. Zudem waren die Einkommensminderungen aufgefangen durch den erwartbaren Wegfall der Kindesunterhaltspflicht und den sukzessiven Wegfall der Hauskredite. Das bereinigte Einkommen des Antragstellers lag dementsprechend schon im Folgejahr wieder in der Größenordnung des Jahres 2014 und erreichte ständig wachsend in 2019 seinen bisherigen Höchststand.
Die Prämien für die R+V Lebensversicherung, die das Amtsgericht für 2015 von den Beteiligten insoweit noch unbeanstandet mit 27,50 € monatlich angesetzt hat, hat die Antragsgegnerin zuletzt im Fortbestand angegriffen (787) und lassen sich ab 2016 nur noch in Höhe von 13,86 € feststellen (vgl. A 67, 900, 927).
Prämien für eine Gebäudeversicherung bei der AXA waren nicht Gegenstand der Ausgangsberechnung und haben deshalb unberücksichtigt zu bleiben. Es erscheint auch nicht unbillig, den Antragsteller insoweit auf eine Geltendmachung im Nebengüterrecht zu verweisen.
An Kindesunterhalt sind, da die Unterhaltspflicht für den Sohn im Juli endete, 7 x 276 € zu berücksichtigen, jahresdurchschnittlich mithin 161 € monatlich.
Die zu den drei verbliebenen Hauskrediten bei der LBS und der Sparkasse Holstein zu den Endziffern …827, und …279 gezahlten Finanzierungsraten für das vormalige Familienheim betrugen monatsdurchschnittlich für jeden der Beteiligten noch 389,19 € (vgl. A 67, 900).
Die monatlichen Verluste aus der Vermietung der Eigentumswohnung in Potsdam in Höhe von 89,99 € sind in Ansehung des substanziierten Vorbringens (vgl. A 68, 930 ff) unzureichend bestritten.
Das bereinigte Einkommen des Antragstellers ermittelt sich damit wie folgt:
Antragsteller | 2016 |
Jahresbrutto | 93.262,10 € |
Netto | 4.765,50 € |
Skandia AV | -127,82 € |
Zurich AV | -102,26 € |
Alte Leipziger BU | -75,53 € |
Provinzial LV … 329 (hälftig) | -58,53 € |
R+V LV …196 (hälftig) | -13,86 € |
Summe | -378,00 € |
4 % Grenze | -310,87 € |
Hanse Merkur KV | -25,42 € |
bbA | -150,00 € |
Kindesunterhalt | -161,00 € |
Zwischensumme | 4.118,21 € |
Erwerbstätigenbonus | -588,32 € |
Hauskredite | -389,19 € |
ETW Potsdam | -89,99 € |
Einkommen Antragsteller | 3.050,72 € |
An Wohnwertvorteil für den Sohn sind 7 x 249 € zu berücksichtigen, jahresdurchschnittlich mithin 145,25 € monatlich.
Das Einkommen der Antragsgegnerin und deren Unterhaltsanspruch ohne Altersvorsorge ermitteln sich damit wie folgt:
Antragsgegnerin | 2016 |
Erwerbseinkommen netto | 1.475,00 € |
bbA | -73,75 € |
Provinzial LV … 329 (hälftig) | -58,53 € |
R+V LV …196 (hälftig) | -13,86 € |
Zwischensumme | 1.328,86 € |
Erwerbstätigenbonus | -189,84 € |
Erwerbseinkommen bereinigt | 1.139,02 € |
Wohnwert | 1.332,00 € |
Wohnanteil Sohn | -145,25 € |
Hauskredite | -389,19 € |
Gesamteinkommen bereinigt | 1.936,59 € |
Unterhaltsanspruch (ohne AVU) | 2016 |
Gesamteinkommen Eheleute | 4.987,30 € |
ehelicher Bedarf | 2.493,65 € |
Einkommen Antragsgegnerin | -1.936,59 € |
Unterhaltsanspruch | 557,06 € |
Hauskosten hälftig | -461,58 € |
Barzahlungsbetrag | 95,49 € |
Danach errechnen sich Altersvorsorge-, Elementar- und Gesamtunterhalt wie folgt:
Unterhalt mit Altersvorsorge | 2016 |
Einkommen Antragsteller (1. Stufe) | 3.050,72 € |
Erwerbseinkommen Antragsgegnerin | 1.139,02 € |
Gesamtbedarf (1. Stufe) | 4.189,74 € |
Hälfte | 2.094,87 € |
gedeckt | -1.936,59 € |
vorläufiger Elementarbedarf (1. Stufe) | 158,28 € |
Zuschlag (Bremer Tabelle) (2. Stufe) | 13,00% |
Bruttobemessungsgrundlage | 178,86 € |
Beitragssatz | 18,70% |
Altersvorsorgeunterhalt (AVU) (2. Stufe) | 33,45 € |
Erwerbseinkommen Mann (3. Stufe) | 4.118,21 € |
abzüglich AVU = | -33,45 € |
6/7 hiervon | 3.501,22 € |
(Summe weiterer Bereinigung) | -479,18 € |
Gesamteinkommen Mann (3. Stufe) | 3.022,05 € |
Gesamteinkommen Frau | 1.936,59 € |
Gesamtbedarf (3. Stufe) | 4.958,63 € |
Hälfte | 2.479,32 € |
gedeckt | -1.936,59 € |
endgültiger Elementarbedarf (3. Stufe) | 542,73 € |
Gesamtunterhalt | 576,18 € |
davon Altersvorsorgeunterhalt | 33,45 € |
Der Bereicherungsanspruch ermittelt sich damit wie folgt:
Bereicherung | 2016 |
geschuldet | 576,18 € |
gezahlt | -900,00 € |
hälftige Hauskosten | -461,58 € |
Überzahlung monatlich | 785,40 € |
2017
Nach den Gehaltsmitteilungen des Antragstellers betrug sein Jahresbruttoeinkommen 83.828,80€ (A 70, 958) und sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen 4.765,50 € (vgl. A 67, 944 ff.).
Mit einer zweimaligen Prämie von 102,26 € für die nach Februar endende Versicherung bei der Zurich ergeben sich monatsdurchschnittlich 17,04 €.
Die zu den zwei verbliebenen Hauskrediten bei der Sparkasse Holstein zu den Endziffern …827, und …279 gezahlten Finanzierungsraten für das vormalige Familienheim betrugen monatsdurchschnittlich für jeden der Beteiligten noch 339,93 € (vgl. A 70, 944).
Die monatlichen Verluste aus der Vermietung der Eigentumswohnung in Potsdam in Höhe von 63,58 € sind in Ansehung des substanziierten Vorbringens (vgl. A 71, 971 ff) unzureichend bestritten.
Das bereinigte Einkommen des Antragstellers ermittelt sich damit wie folgt:
Antragsteller | 2017 |
Jahresbrutto | 83.828,80 € |
Netto | 4.559,00 € |
Skandia AV | -127,82 € |
Zurich AV | -17,04 € |
Alte Leipziger BU | -75,53 € |
Provinzial LV … 329 (hälftig) | -58,53 € |
R+V LV …196 (hälftig) | -13,86 € |
Summe | -292,78 € |
4 % Grenze | -279,43 € |
Hanse Merkur KV | -25,42 € |
bbA | -150,00 € |
Zwischensumme | 4.104,15 € |
Erwerbstätigenbonus | -586,31 € |
Hauskredite | -339,93 € |
ETW Potsdam | -63,58 € |
Einkommen Antragsteller | 3.114,34 € |
Das Einkommen der Antragsgegnerin und deren Unterhaltsanspruch ohne Altersvorsorge ermitteln sich damit wie folgt:
Antragsgegnerin | 2017 |
Erwerbseinkommen netto | 1.475,00 € |
bbA | -73,75 € |
Provinzial LV … 329 (hälftig) | -58,53 € |
R+V LV …196 (hälftig) | -13,86 € |
Zwischensumme | 1.328,86 € |
Erwerbstätigenbonus | -189,84 € |
Erwerbseinkommen bereinigt | 1.139,02 € |
Wohnwert | 1.332,00 € |
Hauskredite | -339,93 € |
Gesamteinkommen bereinigt | 2.131,10 € |
Unterhaltsanspruch (ohne AVU) | 2017 |
Gesamteinkommen Eheleute | 5.245,44 € |
ehelicher Bedarf | 2.622,72 € |
Einkommen Antragsgegnerin | -2.131,10 € |
Unterhaltsanspruch | 491,62 € |
Hauskosten hälftig | -412,32 € |
Barzahlungsbetrag | 79,30 € |
Ein Vorsorgeunterhaltsanspruch der Antragsgegnerin lässt sich mangels zuschlagfähigen vorläufigen Elementarunterhalts in diesem Jahr nicht feststellen.
Unterhalt mit Altersvorsorge | 2017 |
Einkommen Antragsteller (1. Stufe) | 3.114,34 € |
Erwerbseinkommen Antragsgegnerin | 1.139,02 € |
Gesamtbedarf (1. Stufe) | 4.253,36 € |
Hälfte | 2.126,68 € |
gedeckt | -2.131,10 € |
vorläufiger Elementarbedarf (1. Stufe) | -4,42 € |
Der Bereicherungsanspruch ermittelt sich damit wie folgt:
Bereicherung | 2017 |
geschuldet | 491,62 € |
gezahlt | -900,00 € |
hälftige Hauskosten | -412,32 € |
Überzahlung monatlich | 820,69 € |
2018
Nach den Gehaltsmitteilungen des Antragstellers betrug sein Jahresbruttoeinkommen 83.937,96 € (A 72, 995) und sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen 4588,17 € (vgl. A 72, 983 ff.).
Die zu den zwei verbliebenen Hauskrediten bei der Sparkasse Holstein zu den Endziffern …827, und …279 gezahlten Finanzierungsraten für das vormalige Familienheim betrugen monatsdurchschnittlich für jeden der Beteiligten noch 339,93 € (vgl. A 72, 983).
Die monatlichen Verluste aus der Vermietung der Eigentumswohnung in Potsdam in Höhe von 56,18 € sind in Ansehung des substanziierten Vorbringens (vgl. A 73, 1007 ff) unzureichend bestritten.
Das bereinigte Einkommen des Antragstellers ermittelt sich damit wie folgt:
Antragsteller | 2018 |
Jahresbrutto | 83.937,96 € |
Netto | 4.588,17 € |
Skandia AV | -127,82 € |
Alte Leipziger BU | -75,53 € |
Provinzial LV … 329 (hälftig) | -43,90 € |
R+V LV …196 (hälftig) | -13,86 € |
Summe | -261,11 € |
4 % Grenze | -279,79 € |
Hanse Merkur KV | -27,92 € |
bbA | -150,00 € |
Zwischensumme | 4.149,14 € |
Erwerbstätigenbonus | -592,73 € |
Hauskredite | -339,93 € |
ETW Potsdam | -56,18 € |
Einkommen Antragsteller | 3.160,30 € |
Das Einkommen der Antragsgegnerin und deren Unterhaltsanspruch ohne Altersvorsorge ermitteln sich damit wie folgt:
Antragsgegnerin | 2018 |
Erwerbseinkommen netto | 1.475,00 € |
bbA | -73,75 € |
Provinzial LV … 329 (hälftig) | -43,90 € |
R+V LV …196 (hälftig) | -13,86 € |
Zwischensumme | 1.343,49 € |
Erwerbstätigenbonus | -191,93 € |
Erwerbseinkommen bereinigt | 1.151,56 € |
Wohnwert | 1.332,00 € |
Hauskredite | -339,93 € |
Gesamteinkommen bereinigt | 2.143,64 € |
Unterhaltsanspruch (ohne AVU) | 2018 |
Gesamteinkommen Eheleute | 5.303,94 € |
ehelicher Bedarf | 2.651,97 € |
Einkommen Antragsgegnerin | -2.143,64 € |
Unterhaltsanspruch | 508,33 € |
Hauskosten hälftig | -397,68 € |
Barzahlungsbetrag | 110,65 € |
Danach errechnen sich Altersvorsorge-, Elementar- und Gesamtunterhalt wie folgt:
Unterhalt mit Altersvorsorge | 2018 |
Einkommen Antragsteller (1. Stufe) | 3.160,30 € |
Erwerbseinkommen Antragsgegnerin | 1.151,56 € |
Gesamtbedarf (1. Stufe) | 4.311,87 € |
Hälfte | 2.155,93 € |
gedeckt | -2.143,64 € |
vorläufiger Elementarbedarf (1. Stufe) | 12,29 € |
Zuschlag (Bremer Tabelle) (2. Stufe) | 13,00% |
Bruttobemessungsgrundlage | 13,89 € |
Beitragssatz | 18,60% |
Altersvorsorgeunterhalt (AVU) (2. Stufe) | 2,58 € |
Erwerbseinkommen Mann (3. Stufe) | 4.149,14 € |
abzüglich AVU = | -2,58 € |
6/7 hiervon | 3.554,19 € |
(Summe weiterer Bereinigung) | -396,11 € |
Gesamteinkommen Mann (3. Stufe) | 3.158,09 € |
Gesamteinkommen Frau | 2.143,64 € |
Gesamtbedarf (3. Stufe) | 5.301,73 € |
Hälfte | 2.650,86 € |
gedeckt | -2.143,64 € |
endgültiger Elementarbedarf (3. Stufe) | 507,22 € |
Gesamtunterhalt | 509,81 € |
davon Altersvorsorgeunterhalt | 2,58 € |
Der Bereicherungsanspruch ermittelt sich damit wie folgt:
Bereicherung | 2018 |
geschuldet | 509,81 € |
gezahlt | -900,00 € |
hälftige Hauskosten | -397,68 € |
Überzahlung monatlich | 787,87 € |
2019
Für 2019 ermittelt der Senat die Unterhaltsansprüche wegen mehrfacher Änderungen der Einkommenspositionen zunächst bis August und Oktober, sodann monatlich.
Das Jahresbruttoeinkommen des Antragstellers ermittelt sich unter Hochrechnung der Werte aus den Gehaltsmitteilungen bis 11/2019 auf 88.211,60 € (vgl. A 74, 1017 ff).
Das durchschnittliche Nettoeinkommen ist unter Einbeziehung der in den Gehaltsmitteilungen ausgewiesenen monatlichen Aktienbeteiligung mit 4.845,88 € anzusetzen (vgl. A 74, 1017). Das Jahresbruttoeinkommen ist unter Fortschreibung der Gehaltsmitteilungen bis 11/2019 gegenüber dem Vorjahr deutlich auf 88.211,60 € gestiegen. Dessen Umstrukturierung in einen niedrigeren Nettolohn als im Vorjahr und eine monatliche Aktienbeteiligung würde unter Beibehaltung der vertraglichen Maßstäbe eine unzulässige Vermögensbildung des Antragstellers zu Lasten der Antragsgegnerin darstellen.
Indessen kann der Antragsteller aus der Aktienbeteiligung einen Betrag in Höhe der vormaligen Prämien für die Zurich (102,26 €) als Bereinigungsposition für private Altersvorsorge geltend machen, wobei allerdings die 4%-Grenze von 294,04 € maßgeblich wird.
Die Prämie für die Lebensversicherung bei der Provinzial ist entfallen.
In den Monaten 01-08/2019 betrug die Prämie für die private Krankenversicherung durchschnittlich 32,23 € (vgl. A 74, 1017).
Die zu den zwei verbliebenen Hauskrediten bei der Sparkasse Holstein zu den Endziffern …827, und …279 gezahlten Finanzierungsraten für das vormalige Familienheim betrugen bis einschließlich August monatsdurchschnittlich für jeden der Beteiligten noch 338,18 € (vgl. A 74, 1017).
Die Verluste aus der Wohnung Potsdam betragen verteilt auf die elf Monate der wesentlichen Zahlungsflüsse monatlich 71,74 € (vgl. A 75, 1038).
Das Einkommen des Antragstellers ermittelt sich bis einschließlich August danach wie folgt:
Antragsteller | 01-08/2019 |
Jahresbrutto | 88.211,60 € |
Netto | 4.845,88 € |
Skandia AV | -127,82 € |
Aktienbeteiligung | -102,26 € |
Alte Leipziger BU | -75,53 € |
R+V LV …196 (hälftig) | -13,86 € |
Summe | -319,47 € |
4 % Grenze | -294,04 € |
Hanse Merkur KV | -32,23 € |
bbA | -150,00 € |
Zwischensumme | 4.369,61 € |
Erwerbstätigenbonus | -624,23 € |
Hauskredite | -338,18 € |
ETW Potsdam | -71,47 € |
Einkommen Antragsteller | 3.335,73 € |
Aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin zu ihren Steuerbescheiden für 2016 und 2017 ergeben sich keine steuerlichen Abflüsse, sondern Steuererstattungen von 108 € und 128,28 € in 2019 (870, 871). Diese berücksichtigt der Senat nach Nr. 1.7 LL im Jahr ihres Zuflusses mit monatlich 17,36 €.
Das Einkommen der Antragsgegnerin und deren Unterhaltsanspruch ohne Altersvorsorge ermitteln sich damit wie folgt:
Antragsgegnerin | 01-08/2019 |
Erwerbseinkommen netto | 1.475,00 € |
bbA | -73,75 € |
R+V LV …196 (hälftig) | -13,86 € |
Zwischensumme | 1.387,39 € |
Erwerbstätigenbonus | -198,20 € |
Erwerbseinkommen bereinigt | 1.189,19 € |
Wohnwert | 1.332,00 € |
Hauskredite | -338,18 € |
Steuererstattung | 17,36 € |
Gesamteinkommen bereinigt | 2.200,37 € |
Unterhaltsanspruch (ohne AVU) | 01-08/2019 |
Gesamteinkommen Eheleute | 5.536,10 € |
ehelicher Bedarf | 2.768,05 € |
Einkommen Antragsgegnerin | -2.200,37 € |
Unterhaltsanspruch | 567,68 € |
Hauskosten hälftig | -352,04 € |
Barzahlungsbetrag | 215,64 € |
Danach errechnen sich Altersvorsorge-, Elementar- und Gesamtunterhalt wie folgt:
Unterhalt mit Altersvorsorge | 01-08/2019 |
Einkommen Antragsteller (1. Stufe) | 3.335,73 € |
Erwerbseinkommen Antragsgegnerin | 1.189,19 € |
Gesamtbedarf (1. Stufe) | 4.524,92 € |
Hälfte | 2.262,46 € |
gedeckt | -2.200,37 € |
vorläufiger Elementarbedarf (1. Stufe) | 62,09 € |
Zuschlag (Bremer Tabelle) (2. Stufe) | 13,00% |
Bruttobemessungsgrundlage | 70,16 € |
Beitragssatz | 18,60% |
Altersvorsorgeunterhalt (AVU) (2. Stufe) | 13,05 € |
Erwerbseinkommen Mann (3. Stufe) | 4.369,61 € |
abzüglich AVU = | -13,05 € |
6/7 hiervon | 3.734,19 € |
(Summe weiterer Bereinigung) | -409,65 € |
Gesamteinkommen Mann (3. Stufe) | 3.324,54 € |
Gesamteinkommen Frau | 2.200,37 € |
Gesamtbedarf (3. Stufe) | 5.524,92 € |
Hälfte | 2.762,46 € |
gedeckt | -2.200,37 € |
endgültiger Elementarbedarf (3. Stufe) | 562,09 € |
Gesamtunterhalt | 575,14 € |
davon Altersvorsorgeunterhalt | 13,05 € |
Der geltend gemacht Gesamtunterhalt war entgegen der Ansicht des Antragstellers auch in Ansehung der Ehedauer und der von ihm angeführten Länge des Scheidungsverfahrens nicht wegen grober Unbilligkeit herabzusetzen oder zu befristen, etwa nach § 1587b BGB. § 1361 Abs. 3 BGB i.V.m § 1579 Nr 2–8 BGB enthält eine abschließende und ausschließliche Spezialregelung der Fälle, in denen aufgrund des Verhaltens des Unterhaltsberechtigten der Anspruch auf Trennungsunterhalt herabgesetzt oder ausgeschlossen werden kann. Grundsätzlich findet § 1578b BGB beim Trennungsunterhalt ebenso wenig Anwendung wie § 1611 Abs. 1 BGB (vgl. Staudinger/Voppel (2018) BGB § 1361, Rn. 246; Wendl/Bömelburg, Unterhaltsrecht, 10. Aufl., § 4, Rn. 88, jew. m.w.N.; Senat NZFam 2016, 983 Rn 288). Ein besonders gelagerter Ausnahmefall, wie etwa eine äußerst kurze Zeit des Zusammenlebens mit einer extrem langen Trennung bei Kinderlosigkeit und ohne jede wirtschaftliche Verflechtung, der zur Annahme eines Härtegrundes nach § 1361 Abs. 3 BGB i.V.m § 1579 Nr. 8 BGB führen könnte, liegt gleichfalls nicht vor.
Der Bereicherungsanspruch bis einschließlich August 2019 ermittelt sich wie folgt:
Bereicherung | 01-08/2019 |
geschuldet | 575,14 € |
gezahlt | -900,00 € |
hälftige Hauskosten | -352,04 € |
Überzahlung monatlich | 676,90 € |
Für September und Oktober ermitteln sich nach Wegfall der Kreditrate für den Hauskredit bei der Sparkasse Holstein zu den Endziffern …279 das Einkommen der Beteiligten und die Unterhaltsansprüche wie folgt:
Antragsteller | 09-10/2019 |
Jahresbrutto | 88.211,60 € |
Netto | 4.845,88 € |
Skandia AV | -127,82 € |
Aktienbeteiligung | -102,26 € |
Alte Leipziger BU | -75,53 € |
R+V LV …196 (hälftig) | -13,86 € |
Summe | -319,47 € |
4 % Grenze | -294,04 € |
Hanse Merkur KV | -34,82 € |
bbA | -150,00 € |
Zwischensumme | 4.367,02 € |
Erwerbstätigenbonus | -623,86 € |
Hauskredit | -200,00 € |
ETW Potsdam | -71,47 € |
Einkommen Antragsteller | 3.471,69 € |
Antragsgegnerin | 09-10/2019 |
Erwerbseinkommen netto | 1.475,00 € |
bbA | -73,75 € |
R+V LV …196 (hälftig) | -13,86 € |
Zwischensumme | 1.387,39 € |
Erwerbstätigenbonus | -198,20 € |
Erwerbseinkommen bereinigt | 1.189,19 € |
Wohnwert | 1.332,00 € |
Hauskredit | -200,00 € |
Steuererstattung | 17,36 € |
Gesamteinkommen bereinigt | 2.338,55 € |
Unterhaltsanspruch (ohne AVU) | 09-10/2019 |
Gesamteinkommen Eheleute | 5.810,24 € |
ehelicher Bedarf | 2.905,12 € |
Einkommen Antragsgegnerin | -2.338,55 € |
Unterhaltsanspruch | 566,57 € |
Hauskosten hälftig | -213,86 € |
Barzahlungsbetrag | 352,71 € |
Ein Vorsorgeunterhaltsanspruch der Antragsgegnerin lässt sich mangels zuschlagfähigen vorläufigen Elementarunterhalts ab September nicht mehr feststellen.
Unterhalt mit Altersvorsorge | 09-10/2019 |
Einkommen Antragsteller (1. Stufe) | 3.471,69 € |
Erwerbseinkommen Antragsgegnerin | 1.189,19 € |
Gesamtbedarf (1. Stufe) | 4.660,88 € |
Hälfte | 2.330,44 € |
gedeckt | -2.338,55 € |
vorläufiger Elementarbedarf (1. Stufe) | -8,11 € |
Der Bereicherungsanspruch bis einschließlich Oktober 2019 ermittelt sich wie folgt:
Bereicherung | 09-10/2019 |
geschuldet | 566,57 € |
gezahlt | -900,00 € |
hälftige Hauskosten | -213,86 € |
Überzahlung monatlich | 547,29 € |
Für November ermitteln sich nach Wegfall der Kreditrate für den Hauskredit bei der Sparkasse Holstein zu den Endziffern …827 Unterhalts- und Bereicherungsansprüche wie folgt:
Antragsteller | 11/2019 |
Jahresbrutto | 88.211,60 € |
Netto | 4.845,88 € |
Skandia AV | -127,82 € |
Aktienbeteiligung | -102,26 € |
Alte Leipziger BU | -75,53 € |
R+V LV …196 (hälftig) | -13,86 € |
Summe | -319,47 € |
4 % Grenze | -294,04 € |
Hanse Merkur KV | -34,82 € |
bbA | -150,00 € |
Zwischensumme | 4.367,02 € |
Erwerbstätigenbonus | -623,86 € |
ETW Potsdam | -71,47 € |
Einkommen Antragsteller | 3.671,69 € |
Antragsgegnerin | 11/2019 |
Erwerbseinkommen netto | 1.475,00 € |
bbA | -73,75 € |
R+V LV …196 (hälftig) | -13,86 € |
Zwischensumme | 1.387,39 € |
Erwerbstätigenbonus | -198,20 € |
Erwerbseinkommen bereinigt | 1.189,19 € |
Wohnwert | 1.332,00 € |
Steuererstattung | 17,36 € |
Gesamteinkommen bereinigt | 2.538,55 € |
Unterhaltsanspruch (ohne AVU) | 11/2019 |
Gesamteinkommen Eheleute | 6.210,24 € |
ehelicher Bedarf | 3.105,12 € |
Einkommen Antragsgegnerin | -2.538,55 € |
Unterhaltsanspruch | 566,57 € |
Hauskosten hälftig | -13,86 € |
Barzahlungsbetrag | 552,71 € |
Bereicherung | 11/2019 |
geschuldet | 566,57 € |
gezahlt | -900,00 € |
hälftige Hauskosten | -13,86 € |
Überzahlung monatlich | 347,29 € |
Für Dezember ermitteln sich nach Wegfall der Verluste aus der Wohnung Potsdam Unterhalts- und Bereicherungsansprüche wie folgt:
Antragsteller | 12/2019 |
Jahresbrutto | 88.211,60 € |
Netto | 4.845,88 € |
Skandia AV | -127,82 € |
Aktienbeteiligung | -102,26 € |
Alte Leipziger BU | -75,53 € |
R+V LV …196 (hälftig) | -13,86 € |
Summe | -319,47 € |
4 % Grenze | -294,04 € |
Hanse Merkur KV | -34,82 € |
bbA | -150,00 € |
Zwischensumme | 4.367,02 € |
Erwerbstätigenbonus | -623,86 € |
Einkommen Antragsteller | 3.743,16 € |
Antragsgegnerin | 12/2019 |
Erwerbseinkommen netto | 1.475,00 € |
bbA | -73,75 € |
R+V LV …196 (hälftig) | -13,86 € |
Zwischensumme | 1.387,39 € |
Erwerbstätigenbonus | -198,20 € |
Erwerbseinkommen bereinigt | 1.189,19 € |
Wohnwert | 1.332,00 € |
Steuererstattung | 17,36 € |
Gesamteinkommen bereinigt | 2.538,55 € |
Unterhaltsanspruch (ohne AVU) | 12/2019 |
Gesamteinkommen Eheleute | 6.281,71 € |
ehelicher Bedarf | 3.140,85 € |
Einkommen Antragsgegnerin | -2.538,55 € |
Unterhaltsanspruch | 602,31 € |
Hauskosten hälftig | -13,86 € |
Barzahlungsbetrag | 588,45 € |
Bereicherung | 12/2019 |
geschuldet | 602,31 € |
gezahlt | -900,00 € |
hälftige Hauskosten | -13,86 € |
Überzahlung monatlich | 311,55 € |
Die Bereicherungsansprüche summieren sich auf 47.218,55 €:
2014 | 3.642,67 € |
2015 | 7.679,63 € |
2016 | 9.424,79 € |
2017 | 9.848,34 € |
2018 | 9.454,50 € |
2019 | 7.168,62 € |
Summe | 47.218,55 € |
Der weitergehende Zahlungsanspruch war abzuweisen.
Die Verzinsung folgt aus §§ 288, 291 BGB und beginnt mit dem 01.07.2016, nachdem der Antragsteller sein Rückforderungsbegehren mit Schriftsatz vom 23.06.2016 geltend gemacht hat.
2020
Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ab Januar 2020 errechnet sich unter Fortschreibung der Werte aus Dezember 2019, allerdings ohne Steuererstattungen, auf 597,12 €.
Antragsteller | ab 01/2020 |
Jahresbrutto | 88.211,60 € |
Netto | 4.845,88 € |
Skandia AV | -127,82 € |
Aktienbeteiligung | -102,26 € |
Alte Leipziger BU | -75,53 € |
R+V LV …196 (hälftig) | -13,86 € |
Summe | -319,47 € |
4 % Grenze | -294,04 € |
Hanse Merkur KV | -34,82 € |
bbA | -150,00 € |
Zwischensumme | 4.367,02 € |
Erwerbstätigenbonus | -623,86 € |
Einkommen Antragsteller | 3.743,16 € |
Antragsgegnerin | ab 01/2020 |
Erwerbseinkommen netto | 1.475,00 € |
bbA | -73,75 € |
R+V LV …196 (hälftig) | -13,86 € |
Zwischensumme | 1.387,39 € |
Erwerbstätigenbonus | -198,20 € |
Erwerbseinkommen bereinigt | 1.189,19 € |
Wohnwert | 1.332,00 € |
Gesamteinkommen bereinigt | 2.521,19 € |
Unterhaltsanspruch (ohne AVU) | ab 01/2020 |
Gesamteinkommen Eheleute | 6.264,35 € |
ehelicher Bedarf | 3.132,18 € |
Einkommen Antragsgegnerin | -2.521,19 € |
Unterhaltsanspruch | 610,99 € |
Hauskosten hälftig | -13,86 € |
Barzahlungsbetrag | 597,13 € |
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 243 FamFG, wobei der Senat im Wesentlichen das Verhältnis von Obsiegen zu Unterliegen nach Maßgabe der Verfahrenswerte berücksichtigt.
Die Wertfestsetzung für die Beschwerdeinstanz folgt aus §§ 55 Abs. 2, 33 Abs. 1. S 1, 35, 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG, die Entscheidung zur sofortigen Wirksamkeit aus § 116 Abs. 3 S 2 FamFG.
Anlass, die Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 ZPO) zuzulassen, besteht nicht.