Gericht | VG Cottbus 1. Kammer | Entscheidungsdatum | 27.02.2013 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | 1 K 299/05 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 1 Abs 6 S 1 VermG, § 1 Abs 6 S 2 VermG, § 1 Abs 7 VermG, § 1 Abs 8 Buchst a VermG, § 42 Abs 2 VwGO |
Der 1. Teil-Bescheid des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 03. März 2005 (B3 – 2 - 169/04 - 1. TB) wird aufgehoben, soweit er mit Ziffer 2. die Flurstücke 8/1, 8/5, 244 und 245 der Flur X in der Gemarkung D. an den Beigeladenen zurücküberträgt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen den 1. Teil-Bescheid des für das Rückübertragungsbegehren des Beigeladenen nunmehr zuständigen früheren Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen (jetzt: Bundesamt für Zentrale Dienste und ; im Folgenden vereinfachend: Bundesamt) vom 03. März 2005, der die Flurstücke 8/1 (2.569 m²), 8/5 (779 m²), 244 (7 m²) und 245 (623 m²) der Flur X in der Gemarkung D. an den Beigeladenen zurück überträgt.
Der Gemeinde D. - die durch § 1 des Sechsten Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree und Spree-Neiße vom 24. März 2003 (GVBl. I S. 93) in die neu gebildete Gemeinde H. eingegliedert wurde - sind durch einen nach § 2 Abs. 1 S. 7 des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) sofort bestandskräftigen Bescheid des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion vom 04. Juni 1996 auf der Grundlage einer Einigung mit der Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Abs. 1 S. 6 VZOG und Art. 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages (EV) unter anderem die Erholungsgrundstücke 8/1 (nach Darlegung des Beigeladenen befand sich hierauf das frühere Herrenhaus), 8/3 (631 m²) und 8/5 zugeordnet worden, sie ist im Grundbuch von D., Blatt 405 als Eigentümerin eingetragen; aus dem im Grundbuch von D., Blatt 405 unter Nr. 34 eingetragenen Flurstück 8/3 der Flur X sind nach Zerlegung die Flurstücke 244 und 245 gebildet worden. Die Flurstücke sind aus dem Flurstück 8 der Flur X hervorgegangen, das ab 1929 Bestandteil des Gutes D. war. Sie standen von 1946 bis 1952 im Eigentum des Bodenfonds der Provinzialverwaltung Brandenburg und wurden 1962 in Eigentum des Volkes, Rechtsträger Rat der Gemeinde D., umgeschrieben. Das Gut, das 299 ha, 91 a und 87 m² groß gewesen sein dürfte, stand im Eigentum des 1915 geborenen Beigeladenen; es war (jedenfalls auch) im Grundbuch von D., Band III, Blatt-Nr. 74 verzeichnet.
Der Vater des Beigeladenen Heinrich D., der auf Grund einer notariellen Vollmacht des Beigeladenen vom 04. März 1937 als dessen Generalbevollmächtigter handelte, gewährte (jedenfalls zwei) flüchtigen Luftwaffenhelfern, Joachim P. und Theodor A., Unterkunft auf dem Gut; er kam dort am 13. April 1945 im Verlaufe eines Verhörs durch Angehörige der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) unter ungeklärten Umständen ums Leben; offen ist unter anderem, ob er sich durch eine Schusswaffe selbst das Leben nahm - so etwa die Darstellung in einem Schreiben des damaligen Bevollmächtigten des Beigeladenen vom 09. November 1945 - oder aber getötet wurde. Im Anschluss an das Verhör wurden Bekannte der Familie D., der am 05. Januar 1912 geborene Gerhard H. sowie Friedrich T., an einem der folgenden Tage durch die Gestapo inhaftiert, nachdem diese das Gut zunächst verlassen hatte und am folgenden Tag mit Verstärkung wiederkehrte. Einer in Ablichtung vorliegenden Bescheinigung der Gestapo, Dienststelle Berlin, vom 22. April 1945 nach ist Gerhard H. ", an diesem Tag entlassen worden; er habe vom 16. April 1945 bis zum 22. April 1945 "Gemeinschaftsverpflegung erhalten“. Der Ort D. ist jedenfalls ab dem 27. April 1945 in die Kampfhandlungen nach dem Großangriff der sowjetischen Armee an der Oderfront am 16. April 1945 einbezogen worden.
Die Mutter des Beigeladenen Badana D., war jüdischer Glaubenszugehörigkeit und „den Feststellungen des Direktors des Reichssippenamtes vom 26.11.42 unter Nr. I 6 S 75/42 Scho./L X“ nach Jüdin im Sinne der 1. Verordnung zum Reichsbürgergesetz, sie nahm sich im Juni 1946 das Leben. Die Schwester des Beigeladenen H. H. wanderte bereits 1938 nach Brasilien aus.
Der Beigeladene verkaufte mit notariellem Vertrag vom 14. Juli 1941 (UR-Nr. 27 des Notars Dr. Hans F. aus Berlin) sein „im Grundbuch des Amtsgerichts S. von D. Band 3 Blatt 74 eingetragenes Gut“ für 2.200 Contos de Reis (brasilianischer Währung) – was in deutscher Währung den Betrag von 286.000,00 RM ausmacht - an die A.-Stiftung in Berlin, vertreten durch die Kuratoren, den Unterstaatssekretär des Auswärtigen Amtes Martin L. und den Rechtsanwalt und Notar Dr Fritz G.
Der Einleitung des Vertrages nach verwahrt der deutsche Generalkonsul Dr. M. in Sao Paulo den Betrag von etwa 2000 Contos de Reis; ferner stehe der Stiftung gegen die "F. A." in Sao Paulo ein Anspruch von etwa 600 Contos de Reis zu, über deren Auszahlung in Sao Paulo derzeit noch verhandelt werde. Der Kaufpreis soll dem Verkäufer in Sao Paulo zur Verfügung gestellt werden <Ziffer 2.)>, die Übergabe des Gutes soll erst erfolgen, nachdem der Verkäufer oder eines seiner Familienmitglieder den Kaufpreis oder auch nur die bei dem deutschen Generalkonsul verwahrte Hauptsumme in Empfang genommen hat <Ziffer 3.)>. Bis dahin hätten der Verkäufer und seine Eltern das Recht, auf dem Gut zu bleiben und es im bisherigen Umfang zu nutzen; ein entsprechendes Recht - begrenzt auf die Zeit von „einem Jahr nach Friedensschluss“ - steht einem Familienmitglied zu, sollte es ihm noch nicht möglich gewesen sein, nach Brasilien umzusiedeln. Sollte bis zum 01. November 1941 der Verkäufer oder eines seiner Familienmitglieder den Kaufpreis in Brasilien nicht in Empfang genommen und die Übergabe des Gutes damit nicht stattgefunden haben, behält sich die Käuferin den Rücktritt von dem Vertrag vor <Ziffer 4.)>. Die Auflassung des Gutes soll erfolgen, nachdem der Verkäufer oder sein Beauftragter den Kaufpreis bzw. zunächst den bei dem deutschen Generalkonsul in Sao Paulo verwahrten Betrag in Empfang genommen hat und die Voraussetzungen für die Übergabe geschaffen sind <Ziffer 8.)>. Auf die weiteren Einzelheiten des Vertrages, welcher der Genehmigung durch die Devisenstelle bzw. das Wirtschaftsministerium bedurfte <Ziffer 12.)>, wird Bezug genommen.
Der Mit-Kurator Dr. G. hatte die "Kanzlei des Führers" zuvor unter dem 26. Februar 1941 über das für die Stiftung "außerordentlich günstige" Geschäft in Kenntnis gesetzt und bereits auf das Erfordernis von Genehmigungen des Reichswirtschaftsministeriums und der Devisenstelle hingewiesen; unter dem 26. April 1941 setzte der Unterstaatssekretär den Botschafter in Rio de Janeiro in Kenntnis, der "bereits abgeschlossene Vertrag" habe die Genehmigungen des Reichswirtschaftsministeriums und der Devisenstelle erhalten.
Der Kaufvertrag ist von dem Bediensteten in der „Kanzlei des Führers“ B.-W. begleitet worden; dieser soll auf Gut D. gewohnt haben und war Heinrich D. nach eigenem Bekunden in einem Schreiben vom 01. Juni 1947 an H. H. freundschaftlich verbunden und hat ihm „viel helfen … und die größte Sorge, die Verhaftung … (der Mutter des Beigeladenen) durch die Gestapo abwenden … können“.
Das Auswärtige Amt erteilte den Eheleuten D., ihren Kindern und der Sekretärin des Heinrich D. den Sichtvermerk zur Ausreise nach Brasilien mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 1941; auch hierfür hatte sich B.-W. eingesetzt.
Am 15. August 1941 äußerte sich Dr. G. in einem Schreiben an B.-W. im Wesentlichen wie folgt:
"... Ich danke Ihnen für Uebersendung der Inventarliste des Schlosses D., die ich mit Ihrem Brief vom 8.8.1941 erhalten habe. Nach meiner Meinung liegt im Kauf der Einrichtung eine gute Kapitalanlage sowohl für den Fall, dass die Stiftung sie behalten oder weiterverkaufen will. Der Einkaufspreis wird für uns ebenso günstig sein, wie der für das Gut bezahlte Preis, weil wir ja mit Milreis bezahlen würden, deren Kurs der Reichswirtschaftsminister festzusetzen hätte, so dass er sicher nicht höher sein würde, als etwa 25 % des Reichsmarkwertes der Sachen. In diesem Umfang etwa werden Transfers m. W. genehmigt. Herrn D. wird das auch bestimmt recht sein, da es ihm nur darauf ankommen wird, überhaupt Milreis zu erhalten. Verkauft die Stiftung diese so billig gekauften Sachen weiter, so wird sie einen erheblichen Gewinn erzielen. Behält sie sie zwecks Einrichtung eines Heimes oder dgl., so hätte sie die dazu nötigen Möbel außerordentlich billig erworben und gleichzeitig die Anschaffungsschwierigkeiten wegen Materialmangels etc. beseitigt. Zur Durchführung des Geschäftes ist die Genehmigung des Wirtschaftsministers nötig. Falls die Herren L. und C. ebenfalls sich für den Ankauf der Sachen entscheiden, müssen sie so freundlich sein, auch hierüber zu verhandeln und zwar in dem Sinne, dass genehmigt wird, dass wir unsere Ansprüche gegen die brasilianische A-Fundacao in der genehmigten Höhe an Herrn D. abtreten. Wird das genehmigt, so hätten wir damit den weiteren Vorteil erzielt, dass wir wieder einen Teil unserer drübigen Guthaben zu einem guten Kurse transferiert hätten, während diese anderenfalls drüben einfrieren würden. Sollte dieser Weg wegen der jetzt mit der drübigen Stiftung entstandenen Schwierigkeiten für Herrn D. zu langwierig sein, so müsste die Genehmigung erwirkt werden, dass wir in der notwendigen Höhe Legate aufkaufen, wozu aber die Voraussetzung ist, dass wir durch Vermittlung des Herrn Gen. Konsuls in Sao Paulo erfahren, wie hoch die Nettobeträge der einzelnen Legate sind. Falls wir die Möbel kaufen, müssen wir unbedingt auch die Wäsche kaufen, die noch nicht im Inventar erscheint. Ich freue mich sehr, dass das Gut auch auf Sie den ausgezeichneten Eindruck gemacht hat, den es auf mich gemacht hat. Hoffentlich hatten die Herren L. und C. inzwischen Zeit, es sich ebenfalls anzusehen ..."
Zu Gunsten der Käuferin wurde am 20. August 1941 im Grundbuch von D., Band 3, Blatt 74 eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruches auf Auflassung eingetragen.
Die brasilianischen Behörden versagten die Einreisegenehmigung für die Familie D. Ende September 1941. In einem Schreiben vom 27. September 1941 teilte der Unterstaatssekretär dem deutschen Generalkonsul in Brasilien im Wesentlichen mit, die Genehmigung der Devisenstelle liege bereits vor; in einem weiteren Schreiben dieses Datums setzte er den deutschen Botschafter in Brasilien wie folgt in Kenntnis:
"...Leider ist die Angelegenheit D. ja fürs Erste negativ entschieden worden. Wir hoffen aber doch, dass es Ihren Bemühungen gelingen wird, eine Einreisegenehmigung für Herrn D. nach drüben zu bekommen, da der für die Stiftung außerordentlich wertvolle Guts-ankauf erst dann perfekt wird, wenn Herr D. in der Lage ist, in Sao Paulo den Gegenwert in brasilianischer Währung in Empfang zu nehmen. Ich wäre Ihnen also sehr dankbar, wenn Sie das Äusserste versuchen würden, die Einreisegenehmigung wenigstens für ihn selbst zu bekommen..."
Dr. G. teilte seinem Mitkurator unter dem 14. Oktober 1941 mit:
"... Ich bestätige dankend den Eingang Ihres Schreibens vom 6. 10. mit der Fotokopie des Schreibens von Herrn Dr. M. an Sie vom 20. 9. Dass uns die Brasilianer in letzter Minute einen Strich durch unseren so fein durchgeführten Plan gemacht haben, ist sehr ärgerlich. Aber ich meine, dass das nichts endgültiges ist. Nach siegreichem Ausgang des Krieges werden sie auf eine Bitte unseres Botschafters anders reagieren. Möglicher Weise war der Grund der Ablehnung der Einreisegenehmigung für die Familie D. nur Misstrauen, weil sie vielleicht gefürchtet haben, dass von uns ein wichtiger Repräsentant der 5. Kolonne nach Brasilien eingeführt werden sollte, weil sich eine so hohe Stelle wie der Botschafter selber so ins Zeug legte. Es wäre natürlich für uns sehr schön, wenn Herr D. mit einer Auszahlung unseres drübigen Guthabens an seine Tochter einverstanden wäre, weil dann ja das Eigentum des Gutes damit auf uns übergehen würde, und wir damit unser Ziel erreicht hätten. Diese Auszahlung an Fräulein D. wäre überhaupt von großem Vorteil, weil damit das Geld aus der Blockierung herauskäme und nicht mehr so leicht beschlagnahmt werden könnte, als wenn es beim banco do Brasil auf dem Präsentierteller läge. Frl. D. würde es sicher mithilfe ihrer guten Berater so anlegen, dass eine Beschlagnahme sehr schwer wäre. Mit dem Versuch zu einer solchen werden wir ja immer rechnen müssen, weil USA seinen Druck auf die südamerikanischen Staaten immer weiter verstärken wird. Aber Herr D. wird dieses Risiko kaum laufen wollen. Zu entschliessen wäre von uns, wie lange wir den Vertrag in der Schwebe lassen wollen, weil wir während dieser Zeit auf die Rückforderung der von uns gezahlten Grunderwerbsteuer von über 9000.- Rm verzichten müssen und dadurch einen beträchtlichen Zinsausfall haben. Ev. müsste Herr D. unser weiteres Stillhalten entschädigen, denn wir verlieren ja dadurch, dass wir ihm unser Milreisguthaben aufheben, anstatt es an das Reich zu verkaufen, auch die Zinsen dieses fast 300.000.- Rm ausmachenden Betrages..."
Unter dem 20. Oktober 1941 wandte sich der Kurator Dr. G. wiederum an den Mitkurator:
"... Parteigenosse. B. hat mir mitgeteilt, dass es den Bemühungen unseres Botschafters in Rio doch noch gelungen ist, die Einreiseerlaubnis für Familie D. zu erwirken, falls Herr D. sich verpflichtet, den Milreisbetrag in brasilianischen industriellen Unternehmungen anzulegen. Damit wird er ja sicher trotz des darin liegenden Risikos und Knebelung seines Vermögens einverstanden sein. Am besten wird er es wohl so zu machen versuchen müssen, dass er das Geld der Deutschen Bank zur Durchführung von deren Plänen der Errichtung einer Zellulosefabrik leiht; dann hat er wenigstens einen potenten Schuldner. Aber er wird das schon machen, denn er ist sehr geschickt.- Wir müssen Vorsorge für die Erfüllung unserer Verpflichtungen ihm gegenüber aus dem Vertrage treffen. Von den geschuldeten 2200 contos sind nach den Berichten Dr. M. nur etwa 1800 greifbar. Wir müssen also den Rest entweder aus den Annuitäten nehmen, die uns die drübige Stiftung schuldet, was aber sehr langwierig sein kann, oder wir müssen von den Legataren einige Forderungen kaufen. Um das zu können, müssen wir die genauen Summen wissen, die dem einzelnen Legatar zustehen, ferner wo das Geld liegt, ob es auf den Namen jedes einzelnen eingezahlt ist und wie es freigemacht werden kann. Meines Wissens haben wir schon einmal bei Dr. M. angefragt, aber keine ausreichende Nachricht erhalten... Da wir auch noch die Hauseinrichtung des Herrn D. kaufen wollen, müssen wir ja auch dafür die Mittel bereitstellen, müssen also auch hierfür klar sehen, was drüben ist. Herr B. verhandelt meines Wissens mit dem Wirtschaftsministerium darüber, was Herrn D. für das Inventar in drübigen Devisen bezahlt werden kann. Sobald die Entscheidung heraus ist, müssen wir dann die notwendigen Beträge von hiesigen Legataren kaufen und sie Herrn D. zur Verfügung stellen
...
Wie mir Herr B. weiter mitteilte, macht der Ernährungsminister mit seiner Genehmigung Schwierigkeiten. Über die Einzelheiten werden Sie ja unterrichtet sein. Ich hoffe, dass es sich hier nur um Formalitäten handelt und nicht etwa die Durchführung des Vertrages ernstlich gefährdet werden kann. Auf jeden Fall dürfen wir aber unsere Anweisung zur Auszahlung unseres drübigen Guthabens erst geben, wenn absolut feststeht, dass dem Erwerb des Gutes durch uns hier keine Hindernisse mehr in den Weg gelegt werden können!! Es fehlt übrigens auch immer noch die Nachricht vom Gen.konsul, ob der Betrag drüben überhaupt freigegeben worden ist! Ich freue mich sehr, dass anscheinend doch noch alles klappen soll..."
Unter dem 29. Oktober 1941 verfasste der Unterstaatssekretär für einen Ministerialdirektor eine Mitteilung mit u.a. folgendem Inhalt:
"... Die Stiftung hat von einem Herrn D., der nach Brasilien auszuwandern beabsichtigt, ein in der Nähe liegendes Gut im Werte von ca. 1 ½ Millionen zu einem außerordentlich günstigen Preise gekauft. Der Kaufvertrag wird gültig bei Übergabe einer Zahlung von ca. 2400 Contos in Brasilien an Herrn D.. Die Stiftung hat demgemäß das lebhafteste Interesse daran, dass Herr D. so schnell wie möglich die Einreisegenehmigung nach Brasilien erhält. Alle Stiftungsvorgänge und die Vorgänge über die Einreise des Herrn D. nach Brasilien werden bei der Abteilung Recht Na. und in der Botschaft Rio de Janeiro bezw. dem Generalkonsulat in Sao Paulo bearbeitet. Generalkonsul M. selbst ist zum Bevollmächtigten der Stiftung in Berlin eingesetzt worden. Unter den heutigen Verhältnissen bereitet es natürlich besondere Schwierigkeiten, das brasilianischer Einreisevisum für Herrn D. zu erhalten und aus diesem Grunde soll als Mittelsmann Herr S., der auch für die Rundfunk-Abteilung des AA. tätig ist, nach Brasilien entsandt werden. Die Kosten der Reise übernimmt Herr D., so dass das Amt damit also nicht belastet wird. Dagegen müssen die Devisen für die Dampferreise von Lissabon nach Rio und ein Taschengeld in Höhe von ca. RM. 150,-, insgesamt also ein Betrag von ca. RM 1000,-, für die Hinreise und ein gleicher Betrag später in Rio für die Rückreise bereitgestellt werden. Diesen Antrag stelle ich gleichzeitig im Namen der Kanzlei des Führers. Der Gegenwert wird bei der Legationskasse in Reichsmark eingezahlt. Ich wäre für umgehende Bewilligung sehr dankbar, da Herr S., der sich bereits in Portugal aufhält, sofort abreisen soll ..."
Der deutsche Generalkonsul in Brasilien M. teilte dem Unterstaatssekretär unter dem 13. Dezember 1941 mit:
"... Die bisher zur Verteidigung der Stiftung notwendigen kleineren Beträge habe ich bisher aus meiner Tasche ausgelegt, da eine Abhebung von den 2000 contos infolge der Verwicklung mit dem Falle D. bisher auf Schwierigkeiten gestoßen ist. Insbesondere hatte man von Seiten des Banco do Brasil plötzlich geltend gemacht, die Eigentumsverhältnisse seien noch nicht ganz geklärt. Ich hoffe in den nächsten Tagen die Ermächtigung zu bekommen, von dem Konto die dringend benötigten Spesen für die Rechtsverteidigung abzuheben. Das Konto lautet noch immer "Sonderkonto des deutschen Generalkonsulats" und ist der Fiskalisation als Eigentum der A -Stiftung in Berlin ausdrücklich angemeldet worden. Der Chef der Fiskalisation, ein im uebrigen durchaus korrekter Mann, hat mir wiederholt erklärt, dass das Konto unter seiner Aufsicht staende und banktechnisch vollkommen in Ordnung sei. Leider wird die Auszahlung der 1900 Contos an Fräulein D., die nunmehr schon seit Monaten beantragt ist, kaum bewilligt werden. Einmal ist die Einreiseerlaubnis der Familie D. trotz langwieriger Bemühungen der Botschaft abgelehnt worden und ferner glaubt man anscheinend die Gründe fuer die Auszahlung an Fräulein D. nicht für gewichtig genug zu halten... Die Lage für uns alle hat sich seit dem Eintritt Japans in den Krieg hier erheblich verschärft. Trotz der verzweifelten Anstrengungen der Regierung, aus dem Konflikt heraus zu bleiben, befuerchte ich, dass in absehbarer Zeit zunaechst wenigstens die konsularischen Beziehungen abgebrochen werden. Sollte dies im Januar oder später erfolgen, so wuerde ich gegebenenfalls einen zuverlaessigen Mann, in erster Linie Herrn B., mit der Vertretung betrauen... Meine Versuche, die Stiftung mit dieser Auseinandersetzung doch noch in den Stand zu setzen, in Deutschland ihre Aufgaben zu erfuellen, werden vielleicht auf die Zeit nach dem Kriege verschoben werden müssen, denn eine Freigabe des Gesamtbetrages ist bei der jetzigen Entwicklung keinesfalls zu erwarten. Die A. ist von den deutschen Brauereien, bzw. den von Deutschen gegruendeten oder betriebenen Unternehmungen dieser Art, als einzige nicht auf der ‚Schwarzen Liste‘…"
Mit Schreiben vom 13. Dezember 1941 bat die Sekretärin des Rechtsanwalts Dr. G. den Unterstaatssekretär um Unterzeichnung eines Überweisungsauftrags für die restlichen Gerichtskosten zur Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten der Stiftung auf dem Gut D.
Unter dem 05. Februar 1942 setzte die "Kanzlei des Führers der NSDAP" den Unterstaatssekretär u.a. in Kenntnis, dass der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft "gegen den Ankauf des Gutes D. durch die Stiftung keine Bedenken mehr erhoben" habe. Da infolge der politischen Entwicklung „zurzeit praktisch eine Erfüllung des Kaufvertrages nicht möglich (sei), gewinn(e) diese Erklärung des Herrn Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft erst Bedeutung, wenn die Beziehungen zu Brasilien wieder normal (seien)“. Seines Erachtens könne die Angelegenheit in dem "augenblicklichen Status quo" gehalten werden, es sei denn, wegen der bereits auferlegten Grunderwerbsteuer sei ein Rücktritt vom Vertrag als ratsam zu erachten. Er hoffe, dass Dr. G. noch vor seinem bevorstehenden Fronteinsatz im Osten Gelegenheit haben werde, die schwebenden Fragen in Berlin zu besprechen.
Mit Schreiben vom 09. Februar 1942 teilte die Sekretärin des Notars Dr. G. dem Unterstaatssekretär u. a. mit:
"…Wie ich ihrer Sekretärin heute bereits telefonisch mitteilte, muss die auf dem Grundstück D. Band III Blatt Nr. 74 für die A-Stiftung eingetragene Auflassungsvormerkung jetzt gelöscht werden, nachdem die Auflassung protokolliert worden ist. Herr Dr. G. hat diesen Löschungsantrag bereits vor einem Notar unterschrieben; der Löschungsantrag muss nun aber noch von Ihnen vor einem Notar unterschrieben werden und ich bitte ergebendst um Mitteilung, wann Sie zu diesem Zweck einmal zu unserem Notarvertreter, Herrn Dr. W., kommen können..."
Unter dem 06. Juli 1942 schrieb Rechtsanwalt Dr. G. Unterstaatssekretär L. unter anderem Folgendes:
"... Nach seiner Meinung über das Schicksal unserer drübigen Guthaben gefragt äußerte Generalkonsul M., dass er die Gelder nicht für verloren ansehe, dass aber letzten Endes alles vom Ausgang des Krieges abhänge. In der Beziehung können wir ja getrost in die Zukunft sehen.
Das Finanzamt B. hat jetzt den endgültigen Grunderwerbsteuerbescheid für den Kauf D. geschickt und hat die Steuer auf 10.289,55 RM festgesetzt. Da wir bisher nur 9.300,-- M bezahlt haben, muss der Rest von 989,55 RM nachgezahlt werden. Ich füge ein Überweisungsformular mit der Bitte um Unterzeichnung und Rücksendung bei..."
Mit Schreiben vom 24. Dezember 1942 wandte sich Unterstaatssekretär L. wiederum an Rechtsanwalt Dr. G. und teilte ihm unter anderem Folgendes mit:
"Herr D. hat uns ja eine sehr angenehme Überraschung zukommen lassen. Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie ihm bei nächster Gelegenheit meinen herzlichsten Dank übermitteln würden, da mir leider seine Adresse nicht geläufig ist... "
In dem Testament des Vaters des Beigeladenen vom 26. Februar 1945 - das dem Schreiben des Rechtsanwaltes des Beigeladenen Dr. S. an den Landrat des Kreises B.-S. vom 09. November 1945 nach im Büro des Notars Dr. G. gefertigt worden ist - wird im Wesentlichen ausgeführt, der Erblasser sehe sich als wirtschaftlicher Eigentümer des Gutes an, das zur Zeit noch auf seinen Sohn im Grundbuch eingetragen sei. Durch einen vor dem Notar Dr. G. geschlossenen Kaufvertrag vom 23. Mai 1943 habe der formellen Unrichtigkeit des Grundbuchs durch Umschreibung des Gutes auf seinen Namen Rechnung getragen werden sollen; dem habe jedoch bisher eine "Führerverordnung" entgegengestanden. In dem Dokument heißt es weiter:
"... Im Grundbuch ist ferner eine Vormerkung zur Erhaltung des Rechtes auf Auflassung für die A -Stiftung in Berlin, aufgrund eines am 14. 7. 1941 vor dem Notar Dr. Hans F., Berlin, geschlossenen Kaufvertrages eingetragen. Dieser Kaufvertrag konnte infolge des Krieges ebenfalls nicht durchgeführt werden, weil die brasilianischen Behörden die in dem Kaufvertrag unter § 4 und 8 vorgesehene Genehmigung versagt haben. Alle von deutscher Seite erforderlichen Genehmigungen sind erteilt worden und auch die Pässe wurden im Jahre 1941 für die vorgesehenen Personen ausgefertigt. Durch Vereinbarung der Vertragschließenden ist dieser Vertrag in der Schwebe geblieben, um gegebenenfalls nach dem Kriege durchgeführt zu werden. Eine Abschrift dieses Kaufvertrages liegt dem Testament ebenfalls bei. Ferner liegt dem Testament bei die Abschrift einer auf Veranlassung der A-Stiftung ausgefertigten amtlichen Taxation der gesamten Wohnungseinrichtung. Die Preise sind festgesetzt worden nach Goldmark. Friedenswert..."
Am 01. November 1944 wurde der Beigeladene durch das Arbeitsamt Frankfurt (Oder) im Rahmen eines "OT-Einsatzes“ dienstverpflichtet und hatte in den Lagern Z. und G. Zwangsarbeit zu verrichten; er flüchtete am 13. Februar 1945 und hielt sich zunächst in Berlin, anschließend bis zur Besetzung von D. durch russische Truppen zusammen mit seiner Mutter in einer Jagdhütte in der näheren Umgebung des Gutes auf.
Zu den Ereignissen im April 1945 haben sich unter anderem schriftlich erklärt Joachim P. am 26. Juli 1945
(„Nach meiner Flucht von einer Wehrmachteinheit hat Herr Friedrich T. meine Schwester, zu der ich mich zunächst begeben hatte, wegen meiner Unterbringung bzw. wegen meines Weiterkommens beraten. Sodann haben Herr T. sowie Herr Heinrich D. dafür Sorge getragen, dass ich sowie der in meiner Begleitung befindliche Kamerad in dem Gelände des Gutes D. verborgen & nach einigen Tagen durch Mitglieder der Organisation "Freies Deutschland“ nach Berlin weitergeleitet wurden.“),
seine Schwester Gisela K. am 04. Oktober 1945
(„... Am 1. April dieses Jahres hat sich mein Bruder Joachim P. geb. --.--. 27 als Luftwaffenhelfer dem Kampf in Berlin entzogen. Der Gutsbesitzer Heinrich D. in D. gewährt ihm und seinem Freund Theodor A. Unterkunft, indem er sie in seiner Scheune vom 2. bis 6. April verborgen hielt. Dann brachte er beide in der antifaschistischen Partei "Neues Deutschland", der er selbst angehörte, in Berlin unter. Am 9. April wurde mein Bruder von der Gestapo gefasst, welche am 13. April Herrn Heinrich D. aufsuchten. Herr D. wusste keinen anderen Ausweg als seinem Leben ein Ende zu machen und erschoss sich...“),
Paul F. - Parzellenpächter in der Wochenendsiedlung „F.-winkel“ - am 22. Juli 1945
(„Es ist mir bekannt & ich kann es an Eides statt versichern, dass Herr Friedrich T. in Gemeinschaft mit Herrn Heinrich D. jungen Männern zur Flucht von ihrer Wehrmachtseinheit verholfen & denselben Unterkunft und Verpflegung geboten hat. Am 13.4.1945 hat, nachdem eine dieser Handlungen entdeckt worden war, Herr Heinrich D. sein Leben beim Zugreifen der Gestapo durch Selbstmord beendet, während Herr T. verhaftet wurde. Wenige Stunden vor seiner Verhaftung hat Herr T. noch alle ihm bekannten Mitglieder der Organisation "Freies Deutschland" gewarnt, so dass es zum Beispiel in B. möglich war, alles vorhandene Material wie Ausweise, Stempel usw. zu vernichten & Mitglieder, die in der folgenden Nacht im Kraftwagen dort ankamen vor der Gestapo, deren Posten sie erwarteten, zu bewahren. Weiter hat Herr T. noch dafür gesorgt, dass Frau D., die Nichtarierin ist, in meinem Haus in Sicherheit kam, nachdem er sie vorsorglich veranlasst hatte, durch Hinterlassung eines Briefes an die Dienstboten einen Freitod vorzutäuschen. Die Gestapo hatte in den folgenden 8 Tagen D. nicht verlassen & ständig nach Frau D. & ihrem Sohne, der aus einem Arbeitslager geflüchtet war, gefahndet. Nach meiner Überzeugung hat Herr T. durch seine Tat & durch sein Schweigen Frau D. das Leben gerettet. Herr T. hat sich aus dem Gestapo-Gefängnis in der Großen Hamburger Straße, wo er dem so genannten Todesbunker O eingesperrt war, bei einem Tieffliegerangriff am 23.4.1945 retten können. Durch die Aktion der Gestapo hat Herr T. sein gesamtes nach hier verlagertes Warenlager sowie seinen Kraftwagen eingebüßt.“)
und Friedrich G. aus D. in einer Aktennotiz vom 02. November 1945
("D`s waren, wie allgemein bekannt ist, starke Antifaschisten. Sie haben u.a., wie mir bekannt ist, auch von den Nazis gesuchte Leute versteckt. Sie wurden selber von der Gestapo verfolgt. Der alte D. ist von der Gestapo entweder erschossen worden oder hat sich selbst erschossen. Der junge D. – genannt H., dies ist anscheinend der Rufname – musste auch fliehen und hielt sich bis zur Katastrophe vor der Gestapo in der Siedlung verborgen. Die Gestapo hatte schon monatelang einen Agenten Dü. als angeblichen Untermieter bei D´s untergebracht, der alles verraten hat. Diesen Agenten haben die Russen bekommen. Er hat sich dann in einem unbemerkten Augenblick vergiftet und ist mitten im Dorf verscharrt.").
Das Gut D. ist nach dem 08. Mai 1945 im Zuge der „Demokratischen Bodenreform“ zersiedelt worden. Einer Erklärung des Vorsitzenden der Gemeindekommission zur Durchführung der Bodenreform (im Folgenden: Gemeindekommission) vom 24. April 1946 nach seien bei Übernahme der Wirtschaft keinerlei Rechnungs- oder Kassenbücher oder sonstige Belege noch Barmittel vorhanden gewesen. Auch der Aufstellung des "Treuhänders des Gutes D." Richard B. vom 14. September 1945 über das lebende und tote Inventar nach habe er kein Geld in der Kasse vorgefunden; Herr D. – so heißt es weiter - habe "die Zahlungen bis zum o. g. Tage selbst erledigt".
Hinsichtlich der Ereignisse nach dem 08. Mai 1945 ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen im Wesentlichen:
Die Gemeinde setzte den Beigeladenen am 03. Juni 1945 in Kenntnis, dass auf dessen Antrag die Gemeindevertretung die Beschlagnahme und Enteignung des Inventars des Mitglieds der NSDAP und Sicherheitsdienstes der Gestapo Dü. ausgesprochen habe. Aufgrund der Schädigung, die seine Familie insbesondere durch den Genannten erlitten habe, würden ihm u. a. Möbelstücke übereignet.
Am 13. September 1945 teilte die Gemeindekommission dem "Besitzer D. und Mutter" mit, sie hätten dem Beschluss dieser Kommission nach das Gut innerhalb von 24 Stunden zu verlassen. Persönliches Eigentum könne mitgenommen werden, über Möbel u. a. W. entscheide die Kommission. Nach Ablauf der Frist werde das Betreten des Gutsgeländes untersagt. Diesem Schreiben widersprach der Beigeladene am selben Tag und teilte mit, dass er sich an die Provinzialkommission zur Durchführung der Bodenreform (Provinzialkommission) wenden werde.
Mit Schreiben vom 15. September 1945 bat der Beigeladene die „Zentralkommission für Bodenreform“, von einer Enteignung des Gutes abzusehen. Der Beigeladene nahm zu Nachteilen Stellung, welche die Familie nach dem 30. Januar 1933 habe hinnehmen müssen, weil seine Mutter Jüdin sei. Er habe sich bis Anfang Oktober 1944 erfolgreich gegen eine Heranziehung zur Wehrmacht und zum Arbeitsdienst in den besetzten Gebieten gewehrt, sei aber dann auf das Flugplatzgelände in Z. zum Arbeitseinsatz verbracht worden, Anfang Januar 1945 sei er in einen Steinbruch nach G. geschickt worden, wo ihm am 18. Februar 1945 die Flucht mit einem Fahrrad gelungen sei. Er habe sich mithilfe eines Bekannten unter falschem Namen unter anderem in einem Berliner Betrieb versteckt. Etwa Mitte März 1945 sei der Sohn eines Mieters des Gutes mit einem Kameraden erschienen, die als Angehörige der Wehrmacht bei einer Flakeinheit Dienst getan hätten. Ihnen sei die antifaschistische Einstellung seines Vaters und seiner Familie bekannt gewesen und sie hätten seinen Vater gebeten, ihnen ebenfalls, wie bereits vielen anderen zuvor, zu helfen. Sein Vater, der den Entwurf seines Testaments am 26. Februar 1945 diktiert habe, habe die Personen einige Tage in einer Feldscheune untergebracht und er habe bei der antifaschistischen Organisation "Freies Deutschland", bei der er Mitglied gewesen sei, veranlasst, dass die beiden jungen Leute von einem Beauftragten abgeholt und in Berlin untergebracht worden seien. Dort seien sie für die Organisation tätig gewesen. Einige Wochen später sei der Sohn des Mieters von einer Polizeistreife gestellt, verhaftet und vernommen worden. Durch seine Aussagen sei die Polizei auf die Spur der Organisation gekommen und habe die Verbindung nach D. festgestellt. Die Gestapo sei in D. erschienen. Sein Vater habe während seiner Vernehmung die Beschuldigung wegen Landesverrats erkannt und habe sich in diesem Moment zur Sicherheit der Organisation und im Interesse erfolgreichen Weiterarbeitens seiner Verhaftung durch Erschießen entzogen. Durch ein der Familie zugetanes Ehepaar sei seine Mutter vor dem Zugriff der Gestapo bewahrt worden und sei mit ihm zusammen an verschiedenen Orten untergebracht worden. Indessen habe die Gestapo auf dem Hof gewütet, nachdem sie von einem Spitzel des SD auf die „speziellen rassischen Verhältnisse“ aufmerksam gemacht worden sei. Kisten und Koffer, Schmuck, bares Geld, Wäsche, Kleidung und Lebensmittel seien der Familie genommen worden. Selbst Kisten von ausgebombten Bekannten, meist das letzte ihres Besitzes, die lediglich untergestellt worden seien, seien mit verschwunden; der Rest sei während der 4-tägigen Kämpfe um D. verloren gegangen. Als er und seine Mutter auf die leere Hofstelle zurückgekehrt seien, hätten sie von einem hilfsbereiten Bekannten ein Darlehen in Höhe von 10.000 RM erhalten, um die Hofstelle wieder aufbauen und den laufenden Verpflichtungen nachkommen zu können. Dies sei mit gutem Erfolg geschehen. Vor einer Aufteilung des Gutes seien auch die Besitzverhältnisse zu prüfen, denn sein Vater habe seine Tochter zur Universalerbin bestimmt. Auf die weiteren Einzelheiten des Schreibens wird Bezug genommen.
Die Gemeindekommission teilte der Kreiskommission zur Durchführung der Bodenreform (Kreiskommission) am 28. September 1945 mit, es sei der Beschluss gefasst worden, das Gut in einer Größe von 286 ha unter den Ortsansässigen, landarmen Bauern, Landarbeitern und Flüchtlingen aufzuteilen und den Rest durch die Gemeinde zu übernehmen. Der "Bestätigung" des Gemeindevorstehers und der Gemeindekommission vom 03. Oktober 1945 nach habe der militärische Sowjet-Kommandant in F. verfügt, die Aufteilung des Gutes sofort praktisch durchzuführen und über den Fortgang täglich Meldung zu erstatten. Einem Bericht des Bürgermeisters der Gemeinde an den Kommandanten ebenfalls vom 03. Oktober 1945 nach ist die Aufteilung des Gutes und die Ausweisung des Beigeladenen aus der Gemeinde auf einer Versammlung u. a. der Landarbeiter beschlossen worden, der weitere Aufenthalt in seiner Wohnung sei dem Beigeladenen nur deshalb gestattet worden, weil er eventuell ein Restgut erhalten werde. Am 04. Oktober 1945 werde mit der Aufteilung der Ländereien begonnen. Die Verwaltung der Ländereien wurde dem Landwirt Richard B. übertragen. Am 09. Oktober 1945 traf die Gemeindekommission den Beschluss, das zum Gut D. gehörige Land entsprechend dem Aufteilungsprotokoll vom selben Tag zu verteilen.
Der seinerzeitige Verfahrensbevollmächtigte des Beigeladenen wandte sich in einem Schreiben an die Gemeindekommission vom 12. Oktober 1945 gegen die beabsichtigte Versteigerung des Hausinventars und führte u. a. aus, der Vater des Beigeladenen habe Selbstmord begangen. Unter dem 24. Oktober 1945 teilte die Gemeindekommission der Kreiskommission mit, aus einem Grundbuchauszug gehe klar hervor, dass D. Besitzer des Gutes und der „Testamentsentwurf des Heinrich D.“ wertlos sei. Nachdem der Landrat des Kreises B.-S. der Gemeindekommission am 02. November 1945 eine Genehmigung zur Aufteilung des Gutes bis zu einer Entscheidung der Provinzialkommission zunächst versagt und befohlen hatte, die Aufteilung rückgängig zu machen, teilte die Provinzialkommission der Kreiskommission am 12. November 1945 mit, das Gut müsse enteignet werden:
„... Nach Untersuchung der Besitzverhältnisse des Gutes D., D., hat die Provinzialkommission folgenden Beschluss gefasst: Gut D. gehört dem Landwirt D. und ist im Grundbuch mit 299 ha 91a 87 qm Größe eingetragen. Demnach muss das Gut entsprechend der Verordnung zur Durchführung der Bodenreform vom 6.9.1945 enteignet werden. Der Kreisbodenkommission wird anheimgestellt, dem Herrn D. aufgrund der Verdienste seines Vaters die Möglichkeit einer Neuansiedlung bis zur gesetzlich äußersten Grenze von 10 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche zu geben...“
Am 23. November 1945 wurde das auf dem Gut noch befindliche Vieh (5 Kühe, 1 Bulle, 7 Pferde, 5 Schweine und 1 Kalb) an Bürger der Gemeinde verteilt.
In einem Protokoll vom 18. Dezember 1945 erklärten der Vorsitzende der Gemeindekommission und der Vorsitzende der Bauernhilfe, die Mutter des Beigeladenen habe bereits zwei Mal nachts und zwei Mal am Tage ein kleines Auto mit Anhänger voller Sachen in Sicherheit gebracht. Bei der Inventuraufnahme des Bauernausschusses sei festgestellt worden, dass sämtliche Federbetten, Ölgemälde, zum Teil ohne Rahmen, echte Teppiche und Brücken, sämtliche Wäsche, Kleidung und diverses Geschirr und Glassachen gefehlt hätten. Am 18. Dezember 1945 sei Frau D. mit einem großen Möbelwagen erschienen und habe ihre Sachen holen wollen. Nach einer Aussprache sei der Beschluss gefasst worden, ihr einen Teil der Sachen zu geben. Sie habe ein komplettes Schlafzimmer, 2 runde Tische, 1 Schreibtisch, 1 Schreibtischsessel, 1 Spiegel, 1 Bibliothek, 1 Vitrine für das Esszimmer, 1 Kiste mit Büchern, 1 Nähmaschine, 5 Bilderrahmen, 1 Sockel mit 3 Figuren und 1 Waschschüssel abgeholt. Bereits vorher habe sie einige Sachen abgeholt.
In einem Schreiben an die Provinzialverwaltung vom 27. Juni 1946 machte der Beigeladene auch für seine Mutter Schadensersatzansprüche wegen der Bodenreform geltend; sein Schaden belaufe sich auf 300.000 Goldmark zuzüglich der zeitentsprechenden Einkommen seit dem 12. November 1945 aus dem Grundvermögen, seiner Mutter sei durch Wegnahme der bezeichneten Gegenstände - so unter anderem 5 Perserbrücken sowie 1 große Kiste mit Porzellan und Kristall - ein Schaden von 4.470,00 GM entstanden. Darüber hinaus habe die "Bauernhilfe" die in der bezeichneten Aufstellung aufgeführten Möbel und Einrichtungsgegenstände sowie das Geschirr beschlagnahmt.
Am 26. März 1946 wurde die Inanspruchnahme des Gutes D. überprüft. Mit Schreiben vom 11. Juni 1946 teilte die Provinzialverwaltung dem Beigeladenen mit, dass es bei der am 12. November 1945 getroffenen Verfügung verbleibe, wonach sein Besitz auf der Grundlage der Verordnung zur Durchführung der Bodenreform vom 06. September 1945 enteignet und der Kreiskommission anheimgestellt worden sei, ihm eine Neuansiedlung bis zu 10 ha Grundfläche zu ermöglichen. Der Einspruch werde zurückgewiesen, da die Belassung eines Restgutes von 100 ha unzulässig sei. Diesem Schreiben widersprach der Beigeladene am 27. Juni 1946.
Die Kreiskommission genehmigte den Aufteilungsplan von D. ohne Beanstandung am 10. Januar 1946, einen Nachtrag am 22. Mai 1946. Das Gut ist dem „Abschlussprotokoll“ des Vorsitzenden der Gemeindekommission vom 23. Mai 1946 nach in einer Größenordnung von 219,39 ha u. a. an landlose Bauern verteilt worden, die Grundbucheintragungen seien erfolgt. Die Verteilung des Gutes durch Überreichung der Besitzurkunden erfolgte offenbar am 01. Dezember 1945. Nach einer anderen Aufstellung sollen "306 ha" des Gutes – auch nach eigener Darlegung des Beigeladenen - ausweislich der vorliegenden Aufteilungslisten u. a. an landlose Bauern und Umsiedler verteilt worden sein, das Herrenhaus sollte durch die Abteilung Volksbildung der Provinzialverwaltung genutzt werden.
Der Sachverhaltsdarstellung in dem Schreiben der Gemeindekommission an die Provinzialkommission vom 18. Februar 1946, wonach u. a. die 21 namentlich bezeichneten russischen Zwangsarbeiter, darunter ein Nicolai W., geboren 1928 in Charkow, auf dem Gut menschenunwürdig behandelt worden seien, widersprach der Amtsbürgermeister von D. M. unter dem 09. Mai 1946 dahingehend, die dort angeführten Vorgänge entsprächen, wie eine Vernehmung der bezeichneten Zeugen ergeben habe, nicht den Tatsachen. Die Familie D. habe im Allgemeinen außerordentlich für ihre Fremdarbeiter gesorgt und weder „sei Göbbels auf dem Gut gesehen worden“ noch sei etwas "über Orgien und Ausschreitungen" bekannt.
Die Mutter des Beigeladenen teilte dem Amtsbürgermeister unter dem 29. Januar 1946 im Wesentlichen mit, das Mobiliar des Gutshauses sei ihr persönliches Eigentum, und legte eine Liste abhanden gekommener Gegenstände vor. Mit Schreiben vom 20. Februar 1946 wandte sie sich an ihre in Brasilien lebende Tochter, ebenso eine Marta A. in einem Schreiben vom 09. August 1946, die eingangs über den Tod der Mutter informierte. In dem erstgenannten Schreiben heißt es u. a.:
"... Ich werde heute wieder kurz schildern, was sich bei uns zugetragen hat. Am 13. April vorigen Jahres ist unser geliebter guter Vater während des Verhörs mit Gestapo erschossen aufgefunden. Papa hat deutsche geflüchtete Soldaten bei einer Organisation "Freies Deutschland", der er angehörte, untergebracht. Mir ist es noch am selben Tag gelungen zu flüchten in das Versteck von H. und der Verhaftung zu entziehen. Das Unglück geschah 12 Tage bevor die Russen kamen. Die Gestapo hat tagelang bei uns gewütet und Werte und Lebensmittel sowie Geld mitgenommen. Unser 2. Unglück war im September 46, man hat uns durch die Bodenreform D. t enteignet. Wir wohnen jetzt in Berlin..."
Unter dem 19. Februar 1947 teilte der Oberlandrat der Bezirksverwaltung Berlin in B. Robert N. - der diese Tätigkeit vom 09. August 1945 bis zum 28. Februar 1947 ausübte - der Provinzialregierung Mark Brandenburg in einem Aktenvermerk mit:
„Am 18. Februar 1947 teilte mir Genosse Oberst I. von der Kommandantur B. mit, dass er von der Kommandantur des Kreises B. über eine unrechtmäßige Enteignung eines Gutes durch die örtliche Bodenreformkommission informiert wurde. Es handelt sich um das Gut D. im Kreis B.-S. Die zuständigen sowjetischen Genossen hätten bestätigt, in Gestapo-Akten ist aufgezeichnet, dass der Besitzer Heinrich D. im April 1945 bei einem Verhör auf dem Gut von der Gestapo erschossen wurde wegen Spionage und das gesamte Vermögen seiner jüdischen Familie von den Nazis konfisziert wurde. Familie D. dürfe deshalb nicht durch die Bodenreform enteignet werden.
Genosse I. wird die Angelegenheit an Genossen S. zur Prüfung geben..."
Der Beigeladene verließ Deutschland spätestens im September 1947 und wanderte über die Schweiz und Italien nach Brasilien aus.
Die Landesregierung Brandenburg – Minister des Innern -, Abteilung Landes- und Kommunalverwaltung, Dezernat Bodenordnung, teilte Rechtsanwalt S. aus Berlin - der einen Pächter einer Parzelle des Gutes vertrat - am 27. Januar 1948 Folgendes mit:
"In Beantwortung des o. a. Schreibens wird mitgeteilt, dass nach Art. II, Ziffer 3 der Bodenreformverordnung vom 6.9.45 der gesamte Grundbesitz über 100 ha mit allen Bauten, lebenden und toten Inventar entschädigungslos zu enteignen ist. Unter diese Enteignung fällt somit auch die von dem Großgrundbesitzer D., D., gepachteten Parzellen nebst Wochenendhaus des W. Da sich ihr Mandant nicht rechtzeitig als Siedler für das von ihm bisher gepachtete Grundstück bewarb, wurde die Siedlung einem anderen Bewerber zugesprochen, und dieser ist im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Da zu einer Änderung der Vergabe des Grundstücks keine Veranlassung besteht, wird der obige Antrag hiermit abgewiesen."
Die Bodenverteilung in D. war Gegenstand einer Aussprache u. a. der Gemeindekommission mit dem Landrat am 13. Mai 1949, in der "gesetzwidrige Zuteilungen" beanstandet wurden. In einem Schreiben vom 16. Juni 1951 bat die Landesregierung Brandenburg den Rat des Kreises F. um Stellungnahme zu dem Schreiben eines Bürgers, "der Anspruch auf eine Parzelle der durch die Bodenreform enteigneten Domäne D. erhebt und sich gegen die Wegnahme des auf dieser Parzelle befindlichen Gartenhäuschens (wendet)".
Der Beigeladene legte einen an den Hauptausschuss „Opfer des Faschismus“ in Berlin gerichteten Lebenslauf vom 10. November 1945 vor und nahm im Rahmen eines von ihm beantragten Entschädigungsverfahrens gegenüber dem Entschädigungsamt zu seiner Verfolgungssituation am 28. März 1955 im Wesentlichen wie folgt - auf die weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird verwiesen - Stellung:
„... Wie aus beigefügtem Antrag auf Entschädigung ersichtlich ist, habe ich als rassisch Verfolgter (Mischling 1. Grades) Schäden erlitten 1.) durch die allgemein bekannten Maßnahmen des Dritten Reiches, 2.) durch eine Sonderaktion der Gestapo an meinem seinerzeitigen Wohnsitz Gut D. Kr. B.-S.
Zu 1) … Diese mir vorenthaltene Ausbildungsmöglichkeit hat mir effektiven materiellen Schaden zugefügt, da ich besonders nach dem Verlust meines gesamten Besitzes (des Gutes D.) durch die Bodenreform in der sowjetischen Besatzungszone mit meinen erworbenen Kenntnissen mein Leben bestreiten muss. … Fernere erlitt ich Schaden an Freiheit durch die für meine Betroffenengruppe bekannte O T Aktion B, die mich zur Zwangsarbeit v. 6.II.44 bis Kriegsende festhielt. Zuerst im Lager Z. dann in G. , von wo mir am 18.2.45 die Flucht nach Berlin gelang, nachdem mir von dem Lagerkommandanten zweimal eine Absonderung und Überführung in ein, wie er meinte „besseres Lager“ angedroht worden war. Dies resultierte aus meinen ununterbrochenen Bemühungen, günstigere Arbeits- und Lebensbedingungen für das Lager zu erreichen. Durch die Unterstützung meiner Freunde gelang mir dann die Flucht und das Verbleiben in der Illegalität bis zum Einmarsch der russischen Truppen.
Zu 2 erlitt ich materiellen Schaden durch eine Aktion der Gestapo gegenüber meiner Familie, beginnend am 13.4.45. Diese Vorgänge wurden mir von meiner damals noch lebenden Mutter bzw. einem befreundeten Ehepaar, welches bei mir Wohnung genommen hatte, berichtet. Dieses Ehepaar, Herr Friedrich T. und Frau Annemarie, waren Augenzeugen fast aller Vorgänge, die sich gegen mich und meine Familie richteten und können heute noch alles bestätigen. Also am 13.4.45 erschien zwei Gestapo-Beamte aus Berlin auf Gut D. um meinen Vater zu vernehmen. Niemand wohnte der Vernehmung bei. Plötzlich hört man einen Schuss fallen, worauf Herr T. r und meine Mutter in das Vernehmungszimmer eindringen. Hier erklärt einer der Beamten mein Vater hätte sich nebenan im Zimmer bei geschlossener Tür selbst erschossen. Diese Version hat die Gestapo seinerzeit den hinzugeeilten Personen aufgedrängt, obwohl bei denselben stärkste Zweifel vorhanden waren. Erstens bestand für meinen Vater kein Grund, sich einer Vernehmung zu entziehen, nur weil meine Mutter Jüdin war, denn ähnliches hatte er schon durchgemacht und schärfere Maßnahmen stets erwartet, wie er dies nicht nur der Familie sondern auch andere Zeugen gegenüber mehrfach geäußert hatte. Zweitens erscheint es unwahrscheinlich, dass die Gestapo eine Person sich von der Vernehmung weg entfernen lässt, ihr gestattet ins Nebenzimmer zu gehen, dort eine Pistole zu suchen und sich mit derselben zu erschießen. Eine Flucht ins Leben wäre bei der Veranlagung meines Vaters eher anzunehmen gewesen als eine Flucht in den Tod. 12 Jahre hatte er die Schwierigkeiten überstanden, die in dem Glaubensbekenntnis seiner Frau begründet waren. Am 13.4.1945 tobte die Schlacht ca. 100 km von unserem Wohnsitz entfernt, so dass er sicher bereit gewesen wäre diese kurze Zeit noch durchzuhalten. Auf jeden Fall muss man das Schicksal meines Vaters als einen Fall von Verfolgung mit tödlichem Ausgang betrachten. Sofort nach dem eingetretenen Tod meines Vaters begaben sich die Beamten nach Berlin zurück. Sie kehrten mit einem stärkeren Aufgebot von 8 oder 10 Mann in 2 Kraftwagen zurück. Meine Mutter hatte sich in der kurzen Zwischenzeit, in der die Gestapo das Haus verließ, auf dringendes Anraten meiner Freunde verbergen können. Natürlich wollte sie das Kommando bei dessen Rückkehr sofort verhaften. 2 Tage und 2 Nächte hauste das Aufgebot in meinem Hause. Während dieser Zeit war das Ehepaar T. und die bediensteten Ostarbeiter fortgesetzten Verhören durch die Gestapo ausgesetzt, mit dem Bestreben herauszubekommen wo sich meine Mutter verborgen hält, nach der die Gestapo fahndete, um dieselbe zu erledigen, wie die Gestapobeamten bei der Vernehmung offen zu Herrn Treiber erklärten. Nachdem die Vernehmungen in meinem Hause keinen Erfolg hatten wurde Herr T, verhaftet und nach Berlin verbracht, um dort unter stärksten Druck weiter vernommen zu werden. Als auch in Berlin die Vernehmungen erfolglos waren, wurde Herr T. in dem bekannten Todesbunker O in der Großen Hamburger Straße untergebracht, um dort selbst erledigt zu werden. Seine Einlieferungskarte liegt den Anlagen bei. In dem Bunker, in dem Herr T. mit vielen Juden und Ausländern eingepfercht war, ist er seinem ihm zugedachten Schicksal dadurch entgangen, dass er sich bei den Namensaufrufen nicht meldete. Seine Befreiung erfolgte dann beim Einmarsch der russischen Truppen ... Während die Gestapo in meinem Haus war wurde sämtliches Bargeld und Wertgegenstände entwendet, ja sogar von Bekannten untergestelltes Eigentum wurde mitgenommen. Es wurde ferner die Beschlagnahme des mir gehörigen gesamten Gutsbesitzes ausgesprochen und ein SD Mann als Zwangsverwalter eingesetzt. Dieses Amt übernahm ein Herr Otto D., der sich später beim Einmarsch der Russen mit seiner Frau das Leben nahm
Ich veranschlage den erlittenen Schaden zu Punkt I und 2 wie folgt:
…
d) Für entwendetes Bargeld DM 40.000,00
e) Für entwendete Briefmarkensammlung KA BE (Welt), Reichsmarkkatalogwert von 1944: RM 5000,00 DM 5000,00
f) Für entwendetes goldenes Zigarettenetui 250 gr. 18K. DM 2000,00
g) Für entwendete goldene Krawattennadel mit Brilliant rein weiss I Karat DM 800,00
h) Für entwendete goldene Krawattennadel ,mit blauem Saphir und 10 kleinen Brillianten I,5 Karat DM 650,00
Schaden insgesamt: DM 89750,00
...“
In einer weiteren im Rahmen des Lastenausgleichsverfahrens vorgelegten Aufstellung „Anlage zu Einl.Bogen D“ bezifferte der Beigeladene den ihm durch die „Plünderung der Gestapo“ entstandenen Schaden auf 48.450,00 RM und legte dar, das Bargeld stamme im Wesentlichen aus Pachteinnahmen von zwei Wochenendsiedlungen in D., die bis zum 31. März 1945 ausweislich der als Anlage beigefügten Pachtlisten – danach waren zum 01. April 1945 425.026 qm für 47.105,00 RM verpachtet - hätten bezahlt werden müssen.
Im August 1964 bat der damalige Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen, Rechtsanwalt Dr. M. aus Berlin, das Entschädigungsamt in Berlin in dem Verfahren Reg.-Nr. 274 262 nach Abschluss der Entschädigung des Freiheits- und des Berufsschadens nunmehr den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Eigentum und Vermögen zu bearbeiten. Der Antragsteller habe insoweit einen erheblichen Schaden erlitten; er sei von "Gestapo-Beamten ausgeplündert worden". Hierbei habe es sich "offenbar um eine widerrechtliche Aktion der Gestapobeamten gehandelt, die sich offensichtlich die geplünderten Sachen persönlich unter den Nagel gerissen (hätten)“. Zu der Frage, wie es zu diesem Schaden gekommen sei, beziehe er sich auf die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 20. August 1955 und auf das Zeugnis des Friedrich T.
In der Erklärung des Beigeladenen heißt es auszugsweise:
„... Es blieb mir nichts anderes übrig, als mich in meinem eigenen, vom Vater verwalteten Betrieb, zu beschäftigen. Mein Vater hat dann in der Folge eingehende Erkundigungen beim Reichsinnenministerium eingezogen, welche eventuellen Möglichkeiten für mich bestünden. Aber es bestand keine. Wie Ihnen sicher bekannt ist, waren alle akademischen Berufe auch für Mischlinge gesperrt, alle öffentlichen Berufe waren gesperrt, eine Heirat mit einem Arier war unmöglich. Im Arbeits- und Heeresdienst waren die Maßnahmen etwas undurchsichtig. Ich selbst wurde für arbeitsdienst- und heeresdiensttauglich erklärt und zum Arbeitsdienst bei der Abtlg. I/91 B. herangezogen. Eine Beförderung unterblieb aus Gründen der rassischen Abstammung, wie mir der Lagerleiter persönlich mitteilte. Auf meinen Antrag beim Wehrbezirkskommando konnte ich mich aufgrund der Verordnung ... vom 24. Dezember 1943 in die Ersatzreserve II n. z. V. einreihen lassen, was mir 1. die Behandlung als Mensch 2. Klasse und 2. den Dienst für ein Gewaltregime ersparte.. Durch die mir vorenthaltene Ausbildung habe ich besonderen Schaden seit der Durchführung der Bodenreform in der Sowjetzone erlitten, durch welche mir meine Selbstständigkeit auf eigenem Besitz entzogen wurde... Seit der Machtübernahme erlitt mein Betrieb dauernd Schäden durch die Intrigen der Behörden. Das einzige was Ihnen vielleicht in diesem Punkt dienlich sein kann sind 2 Bilanzen von 1940 und 1943. Die Bilanz von 1940 weist noch einen Verlust von RM 2.290,46 aus, ein Beweis für die behinderte Wirtschaftsweise, während 1943 schon ein Gewinn von RM 16.927,71 erscheint, was allein durch die erhöhten Pachteinnahmen von RM 15.316,67 1940 auf RM 38.075,31 1943 zurückzuführen war. Diese stammten aus der von meinem Vater und mir organisierten "Wochenendsiedlung D.". Diese Einnahmequelle war nämlich keiner staatlichen Lenkung unterworfen. Deshalb konzentrierte ich alle Anstrengungen auf die Organisation und den Ausbau der Siedlung...“
Die Schwester des Beigeladenen legte in dem Wiedergutmachungsverfahren am 01. September 1961 im Wesentlichen dar, die Schwierigkeiten für die Familie hätten bereits 1933 begonnen, weil sich der entlassene Förster und Mitglied der NSDAP Hinrich R. habe rächen wollen und aus diesem Grunde publik gemacht habe, dass ihre Mutter Jüdin gewesen sei. Einen schweren wirtschaftlichen Schlag habe die Familie 1934 zu verkraften gehabt, denn die Konzession zur Lieferung von Frischmilch aus dem Jahr 1932 sei entzogen worden; um den empfindlichen Einnahmeausfall zu mildern, sei ein Parzellierungsplan aufgestellt und eine Wochenendsiedlung organisiert worden. Sie habe Deutschland 1938 verlassen, nachdem sie vom Reichsinnenministerium die Mitteilung erhalten habe, dass ihr Antrag auf Genehmigung der Eheschließung mit ihrem damaligen Verlobten endgültig abgelehnt worden sei.
Der seinerzeit ebenfalls in Brasilien wohnhafte Friedrich T. erklärte gegenüber dem Entschädigungsamt Berlin am 12. September 1955 im Wesentlichen:
„...Im Folgenden übermittle ich Ihnen meine Stellungnahme zu dem Entschädigungsantrag des Herrn D.: Im Laufe des Jahres 1942 bin ich mit Herrn Heinrich D. ... bekannt geworden und als die Bombenangriffe auf Berlin ständig bedrohlicher wurden, bot mir Herr D. in seinem Gutshaus ein Zimmer als Ausweichmöglichkeit an. Tatsächlich musste ich dieses Angebot im August 1943 annehmen ... Infolge dieser Übersiedlung und durch das enge Zusammenwohnen mit der Familie D. entwickelte sich die vorherige bloße Bekanntschaft zu einer Freundschaft und Schicksalsverbundenheit mit dieser Familie infolge weitestgehender Übereinstimmung der Meinungen in politischer und sonstiger Hinsicht. Da die Familie D. infolge der jüdischen Abstammung von Frau D. praktisch von jedem gesellschaftlichen Verkehr abgeschnitten war, schloss sie sich an meine Frau und mich derart an, dass ein uneingeschränktes Vertrauensverhältnis sich bald entwickelte. Wir wurden so im Laufe der Zeit in alle persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten eingeweiht, mit denen die Familie D. infolge der durch die NSDAP geschaffenen Verhältnisse täglich zu kämpfen hatte. Neben den eigenen persönlichen Sorgen bedrückte das Ehepaar D. am meisten die Tatsache, dass ihr einziger Sohn, D., infolge der nationalsozialistischen Gesetzgebung als sogen. Halbjude gebrandmarkt wurde und dadurch in seiner persönlichen und beruflichen Entwicklung völlig behindert war... Dies wirkte sich dann besonders schädlich für ihn aus, als er durch die im Jahr 1945 erfolgte so genannte Bodenreform von seinem Gutsbesitz verjagt wurde und ohne jegliche Existenzmittel zusammen mit seiner Mutter nach Westberlin flüchtete... kam im November 1944 eine weitere schwere Belastung durch die Durchführung der Aktion OT-B d.h. die Heranziehung zur Zwangsarbeit im Lager Z. und G. Abgesehen von der seelischen Belastung, die diese Heranziehung für alle Teile der Familie D. darstellte, kam hinzu, dass hierdurch die Kenntnisse sowie die Arbeitskraft des Herrn D. dem Gutsbetrieb entzogen wurden... Während des Aufenthaltes in dem Lager, bekam Herr D. Schwierigkeiten mit dem dortigen Lagerleiter, der ihm mehrmals mit Versetzung drohte. Ich hatte durch Mittelsleute mit Herrn D. Verbindung aufgenommen, erfuhr von diesen Androhungen, die nichts anderes bedeuten konnten, als Verbringung in ein Konzentrationslager mit entsprechenden Folgen. In einer Aussprache mit den Eltern von Herrn D. kam ich zu der Überzeugung dass es sicherer sei, wenn Herr D. angesichts des sich nähernden Kriegsendes dieses Lager auf dem Fluchtwege verließe, um das Schlimmste zu verhüten, und für die nächsten Wochen unterzutauchen. Ich sorgte nun für Bereitstellung eines Fahrrades in der Nähe des Lagers, ... Seine Versorgung während des dortigen Aufenthalts ... übernahm ich selbst bis zu dem Zeitpunkt, wo eine Aktion der Gestapo gegen das Gut D., die am 13. April 1945 begann, mich selbst zum Gefangenen der Gestapo machte. Diese Gestapo Aktion war der Schlusspunkt in der Reihe der Maßnahmen gegen die Mitglieder der Familie D. und ihre wirtschaftliche Existenz, das Haupt der Familie ... büsste dabei sein Leben ein. Das Leben von Frau D. konnte damals nur gerettet werden, indem meine Frau und ich sie veranlassen konnten, einen Selbstmord vorzutäuschen ... Da die Gestapo bei dem mehrtägigen Verhör mir meine Aussagen nicht glaubte, wurde ich dann festgenommen und nach dem Gestapobunker in der Großen Hamburgerstraße verbracht, von wo ich beim Einmarsch der russischen Truppen noch entfliehen konnte. Wie schon gesagt, betrachte ich diese Aktion, als den Schlusspunkt gegen die wirtschaftliche Existenz der Familie D., denn bei dieser Gelegenheit wurde von Seiten der Gestapo in der schamlosesten Weise gestohlen. Unter der Führung eines gewissen Dü., den Herr D. vor Jahren als Mieter ins Haus aufgenommen hatte, ohne zu wissen, dass es sich bei dieser Person in Wahrheit um einen vorgeschickten SD-Mann handelte, wurden alle von der Familie D. benutzten Räume rigoros durchsucht und ausgeraubt. Ich entsinne mich in diesem Zusammenhang insbesondere an eine Stahlkassette, die Herr D. in einem Likörschrank in seinem Herrenzimmer aufbewahrte. Ich wusste, dass Herr D. in dieser Kassette eine Reihe von Schmuckstücken aufbewahrte, besonders aber wusste ich, dass sich darin ein Barbetrag von genau 40.000.00 (Vierzigtausend) befand, denn dieser Betrag war dazu bestimmt, zehntausend Dollar sogenannter Dollarschatzanweisungen zu bezahlen, die ich für Herrn D. vor einigen Tagen gekauft hatte ... nur Wertgegenstände usw. aus dem Besitz der Familie D. geraubt, sondern auch Koffer, Kisten usw. von dritten Personen erbrochen, die diese Behältnisse in den Räumen der Familie D. untergestellt hatten, um dieselben einer Bombeneinwirkung in der Stadt zu entziehen. Geraubt wurden auch Waren, die ich im Auftrage der von mir vertretenen Firma auf dem Gut der Familie D. ausgelagert hatte, sowie mein Kraftwagen, den die Gestapo einfach mitnahm, ohne dass ich je wieder etwas davon gesehen habe..."
Das Landgericht Berlin lehnte den Rückerstattungsantrag des Beigeladenen, der sich auf Bargeld in Höhe von 40.000,00 RM, Briefmarken, Schmuck- und Wertsachen und seine Garderobe bezogen habe, - in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Entschädigungs-amtes vom 25. Februar 1965 - mit Beschluss vom 29. September 1967 (Verfahren: 147 <WGK> 33 WGA 960/66 <123/67>) ab.
Das Gericht stellt den Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt fest: Der Antragsteller habe vorgetragen, am 13. April 1945 seien Mitarbeiter der Gestapo erschienen und hätten seine Eltern vernommen, wobei sein Vater sich selbst erschossen habe. Die Gestapo-Leute seien wieder abgezogen, wären bald darauf wieder gekommen und hätten sich mit 10 Mann 2 Tage lang auf dem Gut aufgehalten. Sie hätten insbesondere nach seiner Mutter, die sich entsprechend versteckt gehabt habe, geforscht und Bargeld sowie Wertgegenstände mitgenommen. Es sei auch die Beschlagnahme des Gutes ausgesprochen und ein Verwalter Dü. eingesetzt worden, der aber nach dem Einmarsch der Russen Selbstmord begangen habe. Der Zeuge T. habe den Vortrag bestätigt; er sei in Berlin inhaftiert und erst nach dem Einmarsch der russischen Truppen befreit worden. Das Landgericht begründet die Entscheidung im Wesentlichen dahingehend, allein aus dem Auftreten mehrerer Gestapo-Leute könne - anders als in dem vom Obersten Rückerstattungsgericht entschiedenen Fall des Jahres 1938 (ORG/A/2054 v. 17. Juli 1962) - im Jahr 1945 nicht mehr auf eine organisierte Entziehungsmaßnahme geschlossen werden. Kurz vor Kriegsende und vor Auflösung des gesamten Staatsapparates seien die Möglichkeiten der Führung, auf untergeordnete Organe einzuwirken, schon nicht mehr in ausreichendem Maße gegeben gewesen. Zudem erscheine eine organisierte Maßnahme unwahrscheinlich, soweit es sich um die Wegnahme der beanspruchten Gegenstände handele. Die Edelmetallgegenstände des Antragstellers und seiner Eltern, die in einer privilegierten Mischehe gelebt hätten, hätten aufgrund der Verordnungen vom 03. Dezember 1938 und 21. Februar 1939 nicht abgeliefert werden müssen. Eine gesetzliche Vorschrift, die die Wegnahme der beanspruchten Gegenstände hätte rechtfertigen können, habe nicht existiert. Aus welchen Motiven die Geheime Staatspolizei auf dem Gut erschienen sei, sei nicht mit Sicherheit festzustellen. Nach dem Vortrag des Antragstellers und des Zeugen T. könne vermutet werden, dass die Beschäftigung von ausländischen Zwangsarbeitern und ein damit zusammenhängender Spionageverdacht Gründe gewesen seien. Dafür könne auch die Tatsache sprechen, dass der Zeuge T., der das Versteck der Mutter des Antragstellers nicht habe preisgeben wollen, nach Berlin verbracht worden sei. Jedenfalls aber sei nicht anzunehmen, dass die Leute der Gestapo und der SS auch den Auftrag gehabt hätten, das Vermögen des Antragstellers und seiner Familie zu beschlagnahmen. In den letzten Kriegstagen habe keine Möglichkeit mehr bestanden, Vermögensgegenstände einzuziehen und zu verwerten. Die Personen hätten vielmehr die Gegenstände aus eigenem Antrieb weggenommen und, wie der Zeuge T. erklärt habe, "in der schamlosesten Weise gestohlen". Es fehle aber auch der Nachweis, dass die Gegenstände in das Gebiet von Groß-Berlin bzw. den Geltungsbereich des Bundesrückerstattungsgesetzes gelangt seien.
Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wies das Kammergericht mit Beschluss vom 08. Juli 1968 in dem Verfahren 10 W 226/98 zurück. Es bleibe bereits ungeklärt, aus welchen Gründen die Gestapo am 13. April 1945 auf dem Gut erschienen sei. Der Einzige, der möglicherweise diese Frage beantworten könne, sei der von der Gestapo vernommene Vater des Antragstellers, der sich am 13. April 1945 entweder selbst erschossen habe oder von der Gestapo erschossen worden sei. Es fehle jedenfalls an Anhaltspunkten dafür, dass die Gestapo erschienen sei, um die Gegenstände aus diskriminierenden Gründen zu entziehen. Gegen eine ungerechtfertigte Entziehung spreche, dass die Personen beim Verlassen des Gutes nicht etwa nur die Vermögenswerte des Antragstellers oder seiner Eltern, sondern wahllos alle greifbaren Sachen, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem diese Sachen gehörten, mitgenommen hätten. Aus der eidesstattlichen Versicherung der Gisela K. vom 04. Oktober 1945 ergebe sich, dass der Vater des Antragstellers, der sich danach selbst erschossen habe, wegen der Desertion eines Luftwaffenhelfers habe vernommen werden sollen; es müsse davon ausgegangen werden, dass die Gestapo allein deswegen, nicht jedoch um eine ungerechtfertigte Entziehung vorzunehmen, auf dem Gut erschienen sei.
Der Beigeladene beantragte u. a. im September 1990 und Mai 1991 unter Vorlage der Ablichtung eines Grundbuchauszuges aus dem Jahr 1945 und eines Schreibens des Präsidenten der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg sinngemäß die Rückübertragung des Gutes D., zunächst mit der Begründung, der Vermögenswert habe ihm bis zur Bodenreform gehört und dieser sei aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991, wonach die Bodenreformenteignungen rückgängig zu machen seien, zurück zu übertragen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens legte der Beigeladene Unterlagen über die vom Antrag erfassten Grundstücke vor und bekräftigte diese Auffassung.
Mit anwaltlichen Schreiben vom 04. Januar 1994 und vom 03. Februar 1994 vertrat der Beigeladene die Auffassung, ein Rückübertragungsanspruch ergebe sich aus § 3 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes (VermG), weil das Gut zwar formell nach den Vorschriften der Bodenreform enteignet, tatsächlich jedoch bereits zur Zeit des Nationalsozialismus entzogen worden sei. Er sei Anfang Oktober 1944 als "Halbjude" von der Gestapo verschleppt und das Gut sei am 13. April 1945 von der Gestapo beschlagnahmt worden. Entsprechend sei er 1946 als Opfer des Faschismus anerkannt worden. Während dieser Zeit sei das Gutshaus von Dü. und dessen Frau bewohnt worden; diese Inbesitznahme stelle sich als Entziehungsmaßnahme i. S. v. § 1 Abs. 6 VermG dar. Mischlinge 1. Grades seien erst verhältnismäßig spät kollektiven Verfolgungsmaßnahmen unterworfen worden, woraus sich der Umstand erkläre, dass eine Grundbuchumschreibung zu Lasten der Familie nicht mehr vor Kriegsende habe erreicht werden können.
Zum Beleg dieses Vortrags beziehe er sich auch auf seine "Eidesstattliche Versicherung" vom 17. Februar 1994, das Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 21. Oktober 1993, die Schreiben der Zeitzeugen Traute G. und Martha R. und Gedächtnisprotokolle des früheren Bürgermeisters der Gemeinde D. Ernst G. und der Helene S., die beide verstorben seien, die – nicht weiter konkretisierten – Aussagen von Zeugen, die eidesstattliche Erklärung der Vera G., die aus einer Dorfchronik zitiert, und die Unterlagen, die von dem Centrum Judaicum zur Verfügung gestellt wurden, insbesondere den von ihm gefertigten Lebenslauf. Eine schriftliche Bestätigung über die Beschlagnahme des Gutes D. am 15. April 1945 könne nicht beigebracht werden, da nach Auskunft des Landesarchivs Berlin die Dokumente der Gestapo sämtlich vor dem Einmarsch der Roten Armee vernichtet worden seien.
Der vormalige Bevollmächtigte des Beigeladenen Heinz M. – ein früherer Pächter in der Wochenendsiedlung „Langer See“ in D. - führte in einem Schreiben gegenüber dem zunächst sachlich zuständigen Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen vom 31. Mai 1994 u. a. aus, das Gut habe wegen der jüdischen Abstammung der Familie "bereits nach 1933 aufgeteilt" werden sollen, die Gestapo habe das Gut "wie es stand und lag als beschlagnahmt erklärt", der SD-Mann Dü. sei mit seiner Frau als "Hausherr des Schlosses eingesetzt" worden. Auf die Bitte der Behörde, den Hintergrund dieser Aussagen zu erläutern und die zu Grunde liegenden Beweismittel zu benennen, verwies der Verfahrensbevollmächtigte des Beigeladenen mit Schriftsatz vom 21. Juli 1994 darauf, die Aussagen seien den vorliegenden Unterlagen – insoweit wird weiter ausgeführt - und den Aussagen des Beigeladenen entnommen worden. Der faktische Vermögensverlust durch die Gestapo-Aktion vom 13. April 1945 sei durch die Eidesstattliche Versicherung vom 17. Februar 1994 und das Schreiben des Friedrich T. aus dem Jahr 1955 "glaubhaft gemacht worden". In der Erklärung vom 17. Februar 1994 führt der Beigeladene im Wesentlichen aus:
"... Dieses Eigentum verlor ich 1945 durch Maßnahmen der ersten deutschen Nachkriegsverwaltung, entschädigungslos. Zuvor, im Oktober 1944, wurde ich als Halbjude von der Gestapo zwangsweise von meinem Besitz entfernt und in einem Arbeitslager (Steinbruch G. ) interniert, welches unter der Aufsicht des Konzentrationslagers Buchenwald stand. Damit war die ordnungsgemäße Führung des Gutes endgültig gebrochen und der Willkür der NS- Behörden die Tür geöffnet. So wurde nach und nach unentbehrliches Personal zu Kriegsdiensten herangezogen und dieses durch nicht kompetente Fremdarbeiter ersetzt. Mehr denn je fehlte jetzt die Erfahrung des Betriebsleiters. Dazu kam noch am 13. April 1945 eine Durchsuchungsaktion der Gestapo auf dem Gut D. Mein Vater, der sich zu dieser Zeit in dem Gutshaus befand, und der Widerstandsbewegung "Freies Deutschland" angehörte, zögerte nicht sich sofort das Leben zu nehmen, um nicht noch andere gleichgesinnte Personen in Lebensgefahr zu bringen. Zwei andere damals anwesende Herren wurden sofort verhaftet und nach Berlin, Grosse Hamburgerstraße in den Todesbunker 0 verbracht... aus alledem ergibt sich, dass ich gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 6 des Gesetzes offener Vermögensfragen Berechtigter bin..."
Die Witwe des Friedrich T. erklärte in einer eidesstattlichen Erklärung vom 07. Februar 1995 u. a., der Parteigenosse der NSDAP und Spitzel des SD Dü. habe täglich auf einem Stuhl vor dem Gutshaus gesessen, um "alle Vorgänge zu überwachen und zu dirigieren", denn es habe sich kein Mitglied der Familie D. mehr auf dem Hof befunden. Alle seien auf verschiedene Art und Weise zum Verlassen ihres Familienbesitzes gezwungen worden, so dass die "seit langer Zeit angestrebte Beschlagnahme (habe) realisiert" werden können. Der Zustand habe erst geendet, nachdem die russischen Truppen erschienen seien und Dü. verhaftet worden sei; dessen Freitod und der Selbstmord seiner Frau seien Beweise "für die wirkliche Rolle dieses Ehepaares".
Die von Seiten des Beigeladenen benannten Zeugen wurden durch das Landesamt zu einer Einvernahme am 15. Februar 1996 geladen; auf die Einzelheiten der Beweiserhebung wird Bezug genommen. Die benannte Zeugin Else A. erklärte vorab telefonisch, keine Aussage treffen zu können, weil sie sich in dem maßgeblichen Zeitpunkt nicht in D. aufgehalten habe, die Zeugin Frieda S. ließ den Termin am 14. Februar 1996 absagen, sie sei 84 Jahre alt, bettlägerig und geistig verwirrt, hinsichtlich der Zeugin Hildegard L. wurde mitgeteilt, diese sei 1971 verstorben. Die Zeugin Elli D. erklärte in einer Antwort vom 07. Februar 1996, sie habe den Beigeladenen nicht gekannt und sei erst ab 1946 als Umsiedlerin in D. wohnhaft gewesen. Am 15. Februar 1996 vernahm das Landesamt die Zeugen Gerd G., Lucy L., Dorit S., jeweils aus D., und den Historiker des Zentrum Judaicum Gerlach - auf die Niederschrift wird Bezug genommen - zu dem Beweisthema:
"Was wissen Sie durch eigene Wahrnehmung über das Schicksal des Gutes D., seines Eigentümers und seiner Bewohner in der Zeit von April 1945 und vorher bis Oktober/November 1945“.
Gerhard H. nahm zu der „Begebenheit D.“ unter dem 31. Juli 1990 Stellung:
"…Am 3.2.45 wurde mein Betrieb in Berlin SO 36 ausgebombt. Durch meinen Mitarbeiter Hr. T., der im Schloß D. seine Frau untergebracht hatte, wurde ein Treffen mit dem Schlosseigentümer, Herrn D. vereinbart, um eine Übersiedlung der aus den Trümmern geretteten Maschinen und Geräte nach D. zu vollbringen, und dort aufzubauen für eine neue Fertigung. Dies geschah alsbald, gleichzeitig wohnten noch einige Mitarbeiter von mir im Schloß. Die Frau des Herrn T. stellte beim Einzug uns dann noch die anderen Bewohner vor, es waren der Inhaber der Firma A. und der Sohn des Herrn D... Eines Tages sprach mich der Inhaber der Firma A. an und erklärte mir vertraulich, das sein Sohn desertiert sei und sich im Wald versteckt aufhält. Ich konnte ihm nicht helfen, da ich die Gegend auch nicht genau kannte und gab ihm den Rat Herrn D. zu fragen. Es stellte sich später heraus, dass es sich um 4 desertierte Soldaten handelte. Herr D. nahm sich dieser Männer an, und über den Kampfverband, Freies Deutschland, wurden sie getarnt, in NSKK-Uniform, mit einem Auto und sollten sich bei bestimmten Stellen melden. Bei einer dieser Fahrten nachts wurden sie von einer SS-Streife gestellt, weil sie bei Fliegeralarm nicht abgeblendet fuhren. Bei der Gestellung verloren die 4 die Nerven und versuchten sich durch Flucht zu retten. Sie wurden aber gestellt und verhört. Herr D. hatte über diese Vorkommnisse Nachricht erhalten und war in großer Sorge, auch wegen seiner jüdischen Frau, die er versteckt hielt, teilweise in einem ausgehobenen Graben im Wald. Eines Morgens nach diesen Vorfällen kam eine der russischen Zwangsarbeiterinnen vom Gut zu mir gelaufen und schrie: Herr H. kommen Sie, Hr. D. erschossen. Ich lief sofort ins Schloß, in der Halle standen 3 oder 4 Männer in Zivil und im hinteren Zimmer, die Türen standen offen, lag blutend am Boden Hr. D.. Da ich zunächst annahm, die Männer haben Herrn D. erschossen, zog ich aus meinem Schaftstiefel meine Pistole und war somit bereit die Leute abzuführen. Die Männer waren zuerst sehr erschrocken, zeigten mir dann ihre Ausweispapiere: Geheime Staatspolizei. Sie erklärten mir weiter, Herr D. habe sich selbst erschossen. Ich hätte sie umbringen sollen, war aber moralisch nicht in der Lage. Die Hr. verschwanden dann eilig mit ihrem Auto. Inzwischen kümmerten sich die Leute vom Gut um Hr. D.. Ich ging zu Hr. T. und besprach mit ihm die Situation. Die Frage war ist der Besuch der Gestapo wegen Fr. D. gewesen oder wegen der desertierten Soldaten. Wir hatten das Gefühl, dass ein Nachspiel kommen würde. Schon am nächsten Morgen, sehr früh kam ein bewaffneter Mannschaftswagen, forderte uns auf einzusteigen und brachte uns am 16.4.1945 in das Schnellgericht am Alexanderplatz in der kleinen Hamburgerstraße. Wir wurden in einen Keller eingesperrt in den noch etwas Licht durch die Schächte eindrang. In den anderen Kellern war es völlig dunkel und die Zahl der Gefangenen war nicht zu ermitteln. Der Kampf um Berlin hatte begonnen. Am Alexanderplatz waren heftige Kämpfe in Gang. Bombeneinschläge erschütterten unser Haus. Die Vernehmung fand nicht statt. Wir stellten nur fest, dass aus den anderen Kellern, Männer mit Handschellen abgeführt wurden wahrscheinlich zur Hinrichtung. Inzwischen hatten wir im WC- Raum festgestellt, dass eines von den Gitterstäben durch die Bombenanschläge so freigelegt war, dass wir es herausnehmen konnten. So fassten wir den Entschluss in der Nacht zum 23.4.1945 einen Fluchtversuch zu wagen, auch mit dem Wagnis, einen Wachhabenden zu überwältigen. Inzwischen waren die Kämpfe in unserer Straße so heftig entbrannt, dass am Morgen des 22.4.1945 die SS-Leute in Zivil kamen und uns mit Bescheinigung entließen. Noch am gleichen Tag halfen mir meine Freunde in Berlin, mit einem Pkw nach D. zu kommen, wo ich zunächst bei dem Schauspieler Kurt S. Unterkunft bekam...“
In einer Erklärung vom 22. März 1995 nahm der Beigeladene nochmals zu den Ereignissen Ende 1944/Anfang 1945 Stellung; er legte im Wesentlichen dar:
„... Frau T. hat sich während der Gestapo Aktion, die vom 13.4.1945 bis zum 15.4.1945 andauerte, nicht aus ihrer Wohnung gewagt, weil alle anwesenden Bewohner des Gutshauses D. Anweisung erhalten hatten, ihre Wohnung nicht zu verlassen. Der Einzige, der es gewagt hat aus seiner Wohnung zu gehen, war Herr Friedrich T. der wissen wollte, was nach einem gefallenen Schuss geschehen war. Deshalb ist Herr T. , wie er mir und seiner Frau in vielen Gesprächen, die über Jahre hinaus geführt worden sind, berichtet hat, in unsere Wohnung eingedrungen, um diese ungewöhnliche Situation zu klären. Meine Mutter befand sich in diesem Augenblick nicht in ihrer Wohnung. Wahrscheinlich war sie, wie es ihre Gewohnheit war, zum Gärtner gegangen um etwas Gemüse zu holen. So fand Herr T. im Herrenzimmer unserer Wohnung 2 Beamte vor, die sagten, dass sie von meinem Vater Erklärungen verlangt hätten über die Beherbergung von 2 fahnenflüchtigen Luftwaffenhelfern und deren Unterbringung in der Widerstandsbewegung "Freies Deutschland". Einer dieser beiden, Joachim P., war der Sohn von dem Ehepaar Georg P., welches auch im Gutshaus eine Ausweichwohnung erhalten hatte. Mein Vater hätte darauf den Beamten gesagt, dass er sich erstmal eine Kiste Zigarren aus dem nebenan liegenden Schlafzimmer holen wollte. Die Beamten wären einverstanden gewesen und kurz darauf hätten sie einen Schuss aus dem Schlafzimmer gehört, wären sofort dort eingedrungen und hätten meinen Vater mit einem Kopfschuss leblos vorgefunden. Hierauf verzichteten die Beamten auf weitere Vernehmungen und fuhren eiligst nach Berlin zurück, die Anweisung zurücklassend, dass niemand das Gutshaus verlassen dürfe. Danach sagte Herr T. zu seiner Frau, dass er jetzt vielleicht 2 Stunden Zeit hätte, um meine Mutter in Sicherheit zu bringen. Das gelang auch, noch am selben Tag wurde sie zusammen mit mir durch den Schuhmacher K. , wie schon beschrieben, in eine weit abgelegene Jagdhütte verbracht. Gott sei Dank erschien eine neue Gruppe der Gestapo in 2 Kraftwagen erst am kommenden Morgen. Herr T. meinte, es müssten mindestens 7-8 Beamte gewesen sein. Sofort begann die Suche nach meiner Mutter, obwohl sie auf die Bitte von Herrn T., in einem Abschiedsbrief ihrer Absicht, sich das Leben zu nehmen, zum Ausdruck gebracht hatte. Außerdem begannen die Verhöre der Gutshausbewohner, die den Beamten keinerlei Auskünfte über das, was sie wissen wollten, geben konnten, weil sie über unser Privatleben nicht informiert waren. Auch Herr T. gab an, keinerlei Auskünfte über das Verbleiben meiner Mutter und über Besucher in unserer Wohnung geben zu können. Die Beamten glaubten ihm jedoch nicht, wie sie ebenfalls den Aussagen eines Herrn Gerhard H. aus Berlin keinen Glauben schenkten, der mit Herrn T. befreundet war und durch seine Vermittlung auch eine Ausweichwohnung im Gutshaus erhalten hatte. Nur diese beiden Herren wurden von der Gestapo verhaftet, mitgenommen und im Gefängnis der Großen Hamburger Straße in Berlin eingeliefert. Herr T. folgerte sehr richtig, dass nur der Spitzel Dü. , der seine Wohnung im 1. Stock des Gutshauses erhalten hatte und die Fensterausblicke nach 3 Seiten hatte, der Gestapo Hinweise geliefert hat, die im Gegensatz zu seinen und H. Aussagen standen. Im Laufe der Vernehmungen wurde mehrmals erwähnt, dass das Gut D. mit sofortiger Wirkung beschlagnahmt worden sei und der Spitzel Dü. mit der Überwachung der zu erfolgenden Maßnahmen bestimmt worden wäre, da eine Familie, die dem Landesverrat Vorschub geleistet hat nichts anderes verdient hätte. Zu meiner Einweisung in ein Arbeitslager der „Organisation Todt“, die im Zuge der OT-Aktion B erfolgte, kann ich noch Folgendes erklären ...“
Der Beigeladene legte darüber hinaus ein „Gutachten zur Vorlage beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen über die Verfolgung der Familie D. in den Jahren 1944/45" des Leiters der Gedenkstätte X. Dr. T. vom 12. Februar 1996 vor. Der Gutachter legte im Wesentlichen dar: D. sei eindeutig aus rassistischen Gründen verfolgt worden. Seine Flucht aus einem Steinbruch in G. und sein Untertauchen in Berlin im Februar 1945 hätten ihm sein Leben gerettet; wäre er als "Halbjude" in das KZ Buchenwald eingewiesen worden, hätte es unter den Bedingungen des Frühjahrs 1945 keine Überlebensgarantien gegeben. Heinrich D., ohnehin wegen seiner jüdischen Ehefrau und des zur Zwangsarbeit abtransportierten Sohnes gefährdet, habe den Luftwaffenhelfern Anfang April 1945 Unterkunft gewährt und sich damit dem Vorwurf der Beihilfe zur Wehrkraftzersetzung ausgesetzt. Sie hätten sich dort vom 02. bis zum 06. April 1945 verborgen gehalten und seien dann offensichtlich an einen Kontaktmann der Bewegung "Freies Deutschland", einer kommunistisch orientierten Widerstandsgruppe, weitergeleitet worden. Auf welche Weise D. Kontakte zu diesen Gruppen erhalten habe, bleibe offen. Joachim P. sei ausweislich der eidesstattlichen Versicherung von Gisela K. vom 04. Oktober 1945 verhaftet worden und habe offensichtlich gegenüber der Gestapo Aussagen gemacht, die diese am 13. April 1945 bewogen hätten, Heinrich D. aufzusuchen. Über seinen Tod gebe es nur Berichte vom Hörensagen. Es seien Zweifel angebracht, ob die Gestapo ihm die Möglichkeit eröffnet hätte, sich selbst zu erschießen. Der Schutz von nichtarischen Ehegatten in privilegierten Mischehen sei im Jahre 1944 spürbar abgebaut worden, nach dem Tod ihres Mannes sei die Mutter D´s auf das Höchste gefährdet gewesen. Die Vortäuschung eines Selbstmordes sei damit für sie der einzige Weg gewesen, einer drohenden Deportation zu entgehen. Die Hausdurchsuchung und das Verhör Heinrich D`s am 13. April 1945 seien eindeutig staatliche Maßnahmen gewesen. Einen Tag später sei die Gestapo mit 7 - 8 Beamten und 2 Fahrzeugen erneut erschienen, habe alle Wohnungen durchsucht und viele Wertgegenstände beschlagnahmt, um eine "wilde Aktion“ habe es sich eindeutig nicht gehandelt. Der staatliche Charakter der Aktion werde besonders deutlich durch die Tatsache, dass die Helfer der Familie D. T. und H. von der Gestapo festgenommen und in das Gestapo-Gefängnis in der Großen Hamburger Str. 26 in Berlin-Mitte verbracht worden seien. In diesem Gefängnis seien vor allem Berliner Juden vor ihrer Deportation in die Vernichtungslager inhaftiert gewesen. Offensichtlich seien sie inhaftiert worden, weil die Behörden zum einen nähere Auskunft über die Verbindung von Heinrich D. zur Bewegung "Freies Deutschland" haben wollten und zum anderen, weil die Umstände des angeblichen "Selbstmordes" von Badana D. noch nicht aufgeklärt gewesen seien. Die Tatsache, dass die Gestapo am 14. April 1945 mit 2 Kraftwagen und einer großen Anzahl von Beamten erschienen sei, deutet darauf hin, dass die Anweisung zur Beschlagnahme des Vermögens und des Gutes der Familie D. bereits vorgelegen habe. Das Vermögen der zu Deportierenden habe von der Gestapo nach der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz beschlagnahmt werden können. Daran ändere der mutmaßliche Freitod von Badana D. nichts. Es sei davon auszugehen, dass die Beamten am 14. April 1945 in D. mit der festen Absicht und der formalen Befugnis angekommen seien, das Gut und den sämtlichen Besitz der Familie zu beschlagnahmen und sicherzustellen. Eine Verwaltereinsetzung sei hierfür nicht erforderlich gewesen. Es handele sich seiner Auffassung nach um einen deutlichen Vermögensverlust auf andere Weise. Das Gut und das andere Vermögen seien in einer der Enteignung gleichkommenden Art und Weise von staatlichen Behörden in Besitz genommen worden. Eberhard oder Badana D. hätten auch bis Kriegsende die Verfügungsgewalt über das Gut nicht wieder erlangt.
Auf Bitte des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 20. März 1996, die Ausführungen zu ergänzen und zu präzisieren, nahm Dr. T. unter dem 25. April 1996 nochmals im Wesentlichen wie folgt Stellung: Die Ausführungen auf S. 8 seien dahingehend zu präzisieren, dass mit "Kriegsende" nicht das Datum der Kapitulation am 08. Mai 1945, sondern das Ende der Kampfhandlungen in diesem Gebiet und das faktische Ende der nationalsozialistischen Herrschaft in D. gemeint sei. Punkt 1 der Zusammenfassung auf S. 7 sei dahingehend zu präzisieren, dass die Gestapo seinerzeit 2 Möglichkeiten der Beschlagnahme besessen habe: Zum einen hätte der Besitz oder der Nachlass von Heinrich D. als Vermögen eines "Reichsfeindes" nach den einschlägigen Bestimmungen im Rahmen der politischen Verfolgung von Gegnern des Nationalsozialismus beschlagnahmt werden können. Diese Vermögenseinziehung habe von dem Reichssicherheitshauptamt (RSHA), nachgeordneten Dienststellen oder anderen Polizeidienststellen angeordnet werden können. Die Feststellung der Eigenschaft eines "Reichsfeindes", die Voraussetzung für die Einziehung des Vermögens gewesen sei, sei durch das Reichssicherheitshauptamt als Teil des Reichsministeriums des Inneren auf der Grundlage des "Erlasses des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden" vom 29. Mai 1941 in Verbindung mit anderen Gesetzen und Erlassen erfolgt. Von besonderem Interesse sei, dass die Feststellung einer "Reichsfeindschaft" nicht nur im Einzelfall getroffen werden konnte, sondern dass ganze Personengruppen als "staatsfeindlich" angesehen werden konnten. So sei etwa über die nach Theresienstadt deportierten Juden eine "Sammelfeststellung der Volks- und Staatsfeindlichkeit vom 2.3.1942“ getroffen worden. Das Reichssicherheitshauptamt habe vermutlich auf Ersuchen des jeweiligen Sachbearbeiters der Staatspolizeileitstelle den Status als "Reichsfeind" bestimmt und habe das als Mitteilung an die nachgeordneten Stellen weitergegeben, die die Einziehungsverfügung ausgefertigt und auch dem jeweils zuständigen Oberfinanzpräsidenten weitergeleitet hätten. Unter den Bedingungen des unmittelbaren Kriegsendes sei davon auszugehen, dass die lokalen Dienststellen der Gestapo durchaus diesem Dienstweg der Vermögensentziehung durch das RSHA hätten vorgreifen können und vorgegriffen hätten. Im Falle Heinrich D. wäre die Vermögensentziehung, auch die des Nachlasses, mit Sicherheit vom RSHA genehmigt worden. Die Gestapo-Beamten in D. wären damit befugt gewesen, unter den Kriegsumständen des Frühjahrs 1945 der formellen Vermögensentziehung vorzugreifen und im Rahmen ihrer exekutiven Vollmachten das Gut und andere Vermögenswerte auch ohne schriftlichen Erlass zu beschlagnahmen. Die 2. Möglichkeit wäre ein Vorgriff auf die Vermögensentziehung im Rahmen der 11./13. Verordnung zum Reichsbürgergesetz gewesen. Wäre die Gestapo von der Sicherheit oder der Annahme ausgegangen, dass D. Eigentümer des Gutes gewesen sei, so hätte die Gestapo im Vorgriff auf dessen anstehende Deportation sichernd für das Deutsche Reich tätig werden können. Der "ständige Wohnsitz Ausland“ sei lediglich ein Euphemismus für die Deportation und die Ermordung in einem Vernichtungslager im Osten. Die Ausführungen des Landgerichts Berlin über die Möglichkeiten der Gestapo-Tätigkeit im Frühjahr 1945 stimmten mit der historischen Realität nicht überein. Selbst wenn eine Verwertung des beschlagnahmten Besitzes nicht mehr gegeben sei, hätte dies die Gestapo nicht von einer Beschlagnahme abgehalten. Die Nachfrage, warum aus der Verhaftung der Herren T. und H. auf das Vorliegen einer zielgerichteten staatlichen Maßnahme auch hinsichtlich einer Beschlagnahme des Gutes geschlossen werde, sei dahingehend zu beantworten, dass eine Festnahme ebenso wie eine unmittelbare Beschlagnahme des Besitzes am 16. April 1945 eine staatliche Handlung sei. Bei dieser Beschlagnahme habe nie die Absicht bestanden, das Gut seinen Eigentümern wieder zurückzugeben. Die Tatsache, dass es sich bei der Festnahme und der damit sachlich eng verbundenen Beschlagnahme des Gutes um eine staatliche Handlung handele, sei sogar noch erkennbar aus dem Entlassungsschein des Gerhard H. vom 22. April 1945. Es sei zu bedenken, dass im April 1945 eine Beschlagnahme auch ohne schriftliche Verfügung aufgrund mündlichen Befehls etwa des Stapostellenleiters möglich gewesen sei. Die Gestapo hätte auch unbewegliche Vermögenswerte, die bei einem als "Halbjuden" eingestuften Menschen beschlagnahmt worden waren, der nach den Richtlinien des RSHA deportiert werden sollte, gar nicht in die Verfügungsgewalt dieses Menschen wieder zurückgeben können. Dieses hätte der Verordnungslage der Gestapo widersprochen. Die Gestapo habe es nicht nötig gehabt, sich eine Eigentümerstellung anzumaßen, sie habe sich nach der Beschlagnahme durchaus berechtigt als Eigentümer fühlen können. D. habe zu dem Personenkreis gehört, für den ab Herbst 1944 die Deportation in die Vernichtungslager des Ostens vorgesehen gewesen sei. Vor dieser Deportation habe die Vermögensentziehung nach den Bestimmungen der 11./13. Verordnung zum Reichsbürgergesetz gelegen. Damit sei durchaus davon auszugehen, dass die Gestapo am 16. April 1945 in Kenntnis und in Durchführung dieser Anordnungen Maßnahmen im Vorgriff auf die geplante Deportation ergriffen habe, um so die Verwertung des Gutes für das Deutsche Reich zu sichern. Dies sei vermutlich unabhängig von schriftlichen Veränderungen des Grundbuchs oder einer formalen Enteignungsverfügung durch das RSHA geschehen, da ein mündlicher Befehl ausreichend gewesen sei. Zusammenfassend sei aus historischer Sicht davon auszugehen, dass die Geheime Staatspolizei das Gut am 16. April 1945 beschlagnahmt und es damit der Verfügungsgewalt seines Besitzers entzogen habe, es habe im Rahmen der Vorschriften zudem nie die Absicht bestanden, das Gut seinem Besitzer zurückzugeben. D. sei erst nach Ende der NS-Diktatur auf das Gut zurückgekehrt, ohne je wieder Verfügungsgewalt darüber zu erlangen.
Im Übrigen äußerte sich der Leiters der Gedenkstätte X. in einem Gutachten zur Vorlage bei dem Verwaltungsgericht Cottbus in dem Verfahren 1 K 1054/97 zu der Frage, „ob nach den vorgelegten Beweismitteln eine auf Dauer gerichtete Beschlagnahme des Gutes D. zwingend angenommen werden muss“. Das Gutachten sei nicht durch den Beigeladenen, seinen Prozessbevollmächtigten oder Dritte honoriert worden. Die Frage, ob D. bei einer Fortdauer der nationalsozialistischen Herrschaft jemals wieder die Verfügungsgewalt über sein Eigentum erhalten hätte, sei eindeutig zu verneinen. Das Vermögen des "Volksfeindes" Heinrich D. wäre durch die Geheime Staatspolizei eingezogen worden. Die Geheime Staatspolizei habe vom Tod der Badana D. ausgehen können und ihr Vermögen sei nach der 13. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 01. Juli 1943 dem Reich verfallen gewesen. D. sei am 18. Februar 1945 aus dem Lager der „Organisation Todt“ geflüchtet und es sei davon auszugehen, dass der in D. ermittelnden Gestapo dies trotz der beschränkenden Nachrichtenverbindungen 6 Wochen nach der Flucht bekannt gewesen sei. Wäre er gefasst worden, wäre er als "Mischling 1. Grades" entweder in ein Konzentrationslager eingeliefert oder sofort deportiert worden. Sein Vermögen wäre als „Volksfeind“ oder durch eine Sammelverfügung des RSHA enteignet worden. Aus Sicht der Gestapo sei damit eine sofortige Beschlagnahme des Vermögens dieser drei Personen notwendig geworden und sie habe sich auf eine Vollmacht des Chefs des RSHA vom 06. Februar 1945 stützen können. Es lägen auch Indizien für die enge Verbindung von dem in dem Schloss wohnenden Dü. zu der Gestapo vor. Die Gestapo sei offenbar mehrere Tage, ein Zeitzeuge spreche in der eidesstattlichen Versicherung vom 22. Juli 1945 von acht Tagen, in D. verblieben und habe offenbar intensiv nach D. gefahndet. Zudem seien ausweislich von Zeitzeugenberichten am 14. April 1945 viele Uniformierte dort erschienen. Unklar sei, was neben den Wertgegenständen an Akten beschlagnahmt worden sei. Sicher sei nur, dass bei der Rückkehr der D´s keinerlei Akten mehr vorhanden gewesen seien. Hätte die Gestapo vor Ort anders gehandelt, hätte sie nach damaliger Logik eine Dienstpflichtverletzung begangen.
Der Mitarbeiter am Institut für Zeitgeschichte aus München Dr. V. nahm gegenüber dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen unter dem 17. Juli 1996 auf dessen Anfrage zu einer Dienstverpflichtung in der "Organisation Todt" und zu einer Beschlagnahme durch die Geheime Staatspolizei Stellung. Er teilte im Wesentlichen mit, die sogenannte Dienstverpflichtung, die auf der vom "Beauftragten für den Vierjahresplan“ erlassenen "Ordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung" vom 13. Februar 1939 (RGBl. I S. 206) beruhe, habe im Krieg dazu gedient, den Beschäftigungsstand so weit als möglich zu steigern und den Einsatz der Arbeitskräfte nach den Erfordernissen der Kriegs- und Rüstungswirtschaft zu lenken. Zwar sei das Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes eingeschränkt worden, davon abgesehen habe es sich jedoch „um ganz normale Arbeitsverhältnisse" gehandelt. Die Dienstverpflichteten hätten bei der Organisation Todt allerdings nur ein Teil des eingesetzten Personals gestellt, hinzu gekommen seien auf dem freien Arbeitsmarkt angeworbene Arbeitskräfte, Kriegsgefangene und Zwangsarbeiter; für den Einsatz von Konzentrationslagerinsassen gebe es nur wenige Belege. Die Bauvorhaben seien meist in abgelegenen Gebieten des Reichs oder besetzten Gebieten durchgeführt worden, die Dienstverpflichteten hätten in der Regel in offenen Wohnlagern gelebt. Über die bei Gemeinschaftsunterkünften üblichen Einschränkungen hinausgehende Beschränkungen habe es in diesen Lagern aber nicht gegeben. Die Zwangsarbeiter seien in streng überwachten Lagern kaserniert worden, um Konzentrationslager im engeren Sinne habe es sich dabei nicht gehandelt. Das Geheime Staatspolizeiamt Berlin, dem im Anschluss an einen Erlass vom 20. September 1936 die politischen Polizeien der Länder unterstellt worden seien, habe in erheblichem Umfang staatsfeindliches Vermögen, darunter auch Immobilienvermögen, beschlagnahmt und eingezogen.
Mit Schreiben vom 29. Mai 1997 beantragte der Kläger gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft Moskau seine Rehabilitierung.
Nach Anhörung der Beteiligten lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg den Antrag auf Rückübertragung des ehemaligen Gutes D., ehemals verzeichnet im Grundbuch von D. Band 3, Blatt 74 - auch hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Flurstücke – mit Bescheid vom 05. Juni 1997 ab und stellte fest, dass eine Entschädigung dem Grunde nach aufgrund des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes gewährt werde. Zur Begründung wird im Einzelnen zu der Auffassung ausgeführt, es liege eine Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage nach § 1 Abs. 8 a) VermG und kein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach § 1 Abs. 6 VermG vor.
Im Rahmen der hiergegen gerichteten Klage des Beigeladenen vom 23. Juni 1997 (1 K 1054/97) legte der Beigeladene mit Schriftsatz vom 08. April 1998 eine „Zusammenstellung der Dokumente zur Beschlagnahme des früheren Gutes D. durch die Gestapo am 13. und 14. April 1945“ vor, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Kammer trennte am 05. Februar 1999 zunächst das Begehren auf Rückübertragung der Flurstücke 117/1 und 117/2 der Flur X zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung in einem „Musterverfahren“ ab (1 K 156/99). Im Anschluss an eine mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2000 holte sie zu der Behauptung des Beigeladenen, Carl Dü. sei von der Gestapo förmlich als Zwangsverwalter des Gutes eingesetzt worden, eine Stellungnahme der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ein; die Behörde teilte am 29. März 2000/04. Mai 2000 mit, unter den Daten des Beigeladenen, seiner Eltern oder Karl (Carl) Dü. hätten sich keine Hinweise ergeben, die eine Beschlagnahme des Gutes Mitte April 1945 durch die Gestapo belegten. Zu den Eltern des Beigeladenen und Karl Dü. habe keine Karteierfassung ermittelt werden können, zu dem Beigeladenen habe zwar eine Akte aus dem Jahr 1939/1940 aufgefunden werden können, die jedoch mit der Vermögensangelegenheit nicht in Zusammenhang stehe. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 11. Mai 2000 als unbegründet ab; das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 08. Januar 2001 (BVerwG 8 B 244.00) zurück.
Bereits am 04. September 2000 teilte der Beigeladene in dem Ausgangsverfahren mit, weitere Ermittlungen im Anschluss an die letzte mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hätten ergeben, dass Unterlagen der Gestapo aus dem Jahre 1947 noch im Besitz der sowjetischen Armee gewesen seien. Der Beigeladene legte Ablichtungen der nachfolgenden Dokumente zu a), b), c) und e) nebst Übersetzung ins Deutsche vor. Die Dokumente seien seinem Prozessbevollmächtigten am 18. August 2000 von dem Militärarchiv der russischen Föderation übermittelt worden:
a) In einem Schreiben vom 15. Februar 1947 teilt die Verwaltung des Kommandanten des Kreises B. dem Leiter des UKS des Bezirks Berlin Oberst I. mit, ein Hauptmann der Sowjetarmee, der durch den Vater des Beigeladenen beherbergt worden sei, habe die Kommandantur gebeten, dieser Familie bei Bedarf zu helfen. Die Kommandantur habe Erkundigungen bei einem ehemaligen Zwangsarbeiter auf dem Landgut, Woronow Nikolaj B., geboren 1928 in Charkow, eingeholt, der erklärt habe, dass der Vater des Beigeladenen "wegen Spionage" erschossen worden sei. Es werde gebeten, diese Angaben zu überprüfen; sollten sie sich bestätigen, werde gehofft, dass die Frage der Konfiszierung des Eigentums von Heinrich D. für ungültig erklärt werde.
b) In einem Schreiben vom 20. Februar 1947 bittet die Verwaltung des Kommandantendienstes des Bezirks Berlin den Leiter der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland < SMAD >General Sch. um Prüfung der Angelegenheit.
c) In einem Dokument vom 04. Mai 1947 der SMAD (Bestand Nummer 7317-59 des Staatsarchivs der UdSSR) teilt die Kommission für Sequestrierung und Konfiszierung der Deutschen Kommission für Sequestrierung und Konfiszierung mit, die Verwaltung der Provinz in Brandenburg habe im Zusammenhang mit der Bodenreform das Vermögen von Heinrich D. enteignet. Die Überprüfung der Gestapo-Unterlagen in Berlin habe Beweise geliefert, das dieser am Kampf gegen Hitler aktiv teilgenommen habe; er habe die Sowjetarmee unterstützt. Im April 1945 sei D. von der Gestapo erschossen und sein Vermögen konfisziert worden. Die Sequestrierung des Vermögens von Heinrich D. sei für ungültig erklärt, wobei unerheblich sei, welchem Familienmitglied dieses Vermögen gehöre, und die deutsche Administration habe dafür zu sorgen, dass die Erben von Heinrich D. sein früher beschlagnahmtes Eigentum erhalten. An weiteren Nachforschungen sei die SMAD nicht interessiert.
d) Entsprechende Ausführungen – das Vermögen des Heinrich D. sei „enteignet“ worden - finden sich in dem Schreiben der zentralen deutschen Kommission für Sequestrierung und Beschlagnahme an die Provinzialregierung Mark Brandenburg vom 07. Mai 1947, das die Übersetzung des vorgenannten Schreibens mitteilt;
Dieses Schreiben findet sich in den Unterlagen des Brandenburgischen Landeshauptarchivs (Rep 230 Beeskow Nr. 16).
e) In einem Schreiben vom 10. Mai 1947, das abschriftlich Oberst I. von der Kommandantur Bernau erhielt, teilt der Minister für Wirtschaftsplanung der Provinzialregierung Brandenburg der Kreiskommission mit, mit Befehl der SMAD vom 03. Mai 1947 werde die Enteignung des Gutes D. mit sofortiger Wirkung annulliert. Im Grundbuch eingetragener Eigentümer sei D., das gesamte Vermögen sei ihm unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Diese Entscheidung sei endgültig und lasse keinen Einspruch zu. Da der Aufenthaltsort des Eigentümers gegenwärtig nicht bekannt sei, werde um sofortige Mitteilung seines jetzigen Wohnsitzes gebeten.
Die Kammer wertete die Mitteilung des Beigeladenen als Wiederaufnahmeklage zu dem „Musterverfahren“ (nunmehr: 1 K 1468/01). Die Frage der Echtheit der Dokumente war Gegenstand eines Schriftwechsels der Hauptbeteiligten dieses Verfahrens:
Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen übersandte unter dem 13. April 2004 die Ablichtung eines Schreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau vom 12. März 2004, dem eine Mitteilung des Zentralarchivs des Ministeriums der Verteidigung der russischen Föderation vom 13. November 2003 mit deutscher Übersetzung beigefügt war. Ausweislich der vorliegenden Übersetzung des Schreibens vom 13. November 2003 seien die übersandten Kopien der Dokumente unecht. Ausschlaggebend hierfür sei, dass Bescheinigungen der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland nicht durch ein Siegel des Zentralarchivs des Ministeriums der Verteidigung beglaubigt würden, da die Dokumente der SMAD nicht dort aufbewahrt würden. Darüber hinaus entsprächen die Siegelabdrücke auf den vorgelegten Dokumenten weder inhaltlich noch dem Format nach dem Originalsiegel des Zentralarchivs des Ministeriums der Verteidigung der Russischen Föderation, darüber hinaus werde das Siegel rechts unter dem Text angebracht, nicht aber über ihm. In den vom Zentralarchiv des Ministeriums der Verteidigung der Russischen Föderation mit Siegel beglaubigten Archivbescheinigungen würden die Quellen angegeben, aufgrund derer die Bescheinigung erstellt wurde (Verzeichnis, Akte, Dokumentenblatt), und die Bescheinigungen würden unterzeichnet. Es werde angeraten, sich an das staatliche Archiv der russischen Föderation zu wenden, um genauere Angaben zu den Dokumenten zu erhalten.
Der Beigeladene nahm wie folgt Stellung: Die deutsche Übersetzung des Schreibens vom 13. November 2003 enthalte eine Ungenauigkeit dahingehend, als es nicht heiße, die übersandten Kopien der Dokumente seien gefälscht, sondern sie "erschienen unecht". In der Tat sei auch aus anderen Sachverhalten bekannt, dass die Akten der SMAD nicht bei dem Zentralarchiv des Ministeriums der Verteidigung der russischen Föderation, sondern bei dem Staatsarchiv der russischen Föderation in Moskau aufbewahrt würden. Hier handele es sich allerdings, wie das Schreiben der Provinzialregierung der Mark Brandenburg vom 10. Mai 1947 zeige, um Akten, die von der Kommandantur B. geführt worden seien. Offenbar seien diese Akten sodann im militärischen Archiv verwahrt worden. Zu der Frage der Sie-gelabdrücke könne nicht Stellung genommen werden, jedenfalls seien die Dokumente so übermittelt worden und es sei nicht auszuschließen, dass die Siegel zwischen August 2000 und April 2004 Änderungen erfahren hätten. Auch enthielten die Dokumente Bestandsverzeichnisangaben aus der Zeit des Bestehens der UdSSR. Auch die Sachverhaltsangaben in den Dokumenten seien geeignet, deren Echtheit zu belegen.
Für den Beigeladenen nahm zudem der Sachverständige für forensische Schriftuntersuchung und Urkundenprüfung Dr. H. unter dem 02. Juni 2004 zu der Frage, ob das Schreiben der Provinzialregierung der Mark Brandenburg vom 10. Mai 1947 datumsecht und der Inhalt plausibel sei, dahingehend Stellung, die Befunde der Untersuchung des Papiers, der Maschinenschrift und des Stempelabdrucks hätten ergeben, dass keine Merkmale vorhanden seien, die darauf deuteten, dass das Schriftstück später entstanden - also nicht datumsecht - sei. Die Abschrift sei daher mit großer Wahrscheinlichkeit zu dem auf ihr angegebenen Datum hergestellt worden. Was die Plausibilität des Inhalts betreffe, so bilde der Text des fraglichen Schriftstücks den „letzten Schritt in einer Reihe von Bemühungen der sowjetischen Militärverwaltung, die Enteignung des Gutes D. rückgängig zu machen“.
In einem am 22. November 2000 aus dem Verfahren 1 K 1047/97 getrennten, auf die Auskehr des Veräußerungserlöses aus dem Verkauf des Flurstückes 204/2 der Flur X gerichteten Verfahren (1 K 2290/00) bat die Kammer das Bundesarchiv in Berlin und Koblenz, das Brandenburgische Landeshauptarchiv und das Landesarchiv Berlin um Übersendung der dort vorliegenden Unterlagen. Das Brandenburgische Landeshauptarchiv teilte der Berichterstatterin fernmündlich mit, dort seien umfangreiche Unterlagen zur Bodenreform über das Gut D. vorhanden (ca. 5 Aktenordner); das Material sei jedoch so umfangreich, dass es nicht kopiert werden könne. Die Berichterstatterin setzte die Beteiligten davon in Kenntnis, dass sie in Potsdam Einsicht nehmen werde; ob und mit welchem Ergebnis dies geschehen ist, lässt sich der Akte nicht entnehmen. Das Landesarchiv Berlin teilte unter dem 23. April 2001 mit, dort lägen keine Unterlagen vor. Das Bundesarchiv Berlin setzte das Verwaltungsgericht, zugleich für die Außenstelle in Koblenz, am 04. Mai 2002 in Kenntnis, bereits 1997 seien auf Anfrage des Beigeladenen Recherchen durchgeführt worden. Weder in den sehr speziellen Unterlagen des Oberfinanzpräsidenten Berlin-Brandenburg noch in der Überlieferung des RSHA, das auch Unterlagen des Geheimen Staatspolizeiamtes enthalte, noch des persönlichen Stabs „Reichsführer SS“ hätten Hinweise ermittelt werden können. Diese Auskunft besitze auch nach Überprüfung weiterer Bestände Gültigkeit.
Die Kammer wies die Klagen in den Verfahren 1 K 1468/01 und 1 K 2290/00 mit Urteilen vom 12. September 2001 als unbegründet ab; zuvor hatte das Gericht Beweisanträge des seinerzeit Beklagten, die auf die Überprüfung der Echtheit der vorgelegten Dokumente zielten, mit der Begründung abgelehnt, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, an deren Echtheit zu zweifeln, insbesondere habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers erläutert, wie er die Urkunden erlangt habe. Der Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 20. und 24. Februar 2003 statt und bewilligte dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe (Verfahren BVerwG 8 B 26.02, 8 PKH 2.02 und 8 C 4.03 – Revisionsverfahren sowie BVerwG 8 B 25.02 und 8 PKH 1.02 und 8 C 6.03 - Revisionsverfahren). Die Rechtssache besitze grundsätzliche Bedeutung, weil ein Revisionsverfahren "voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der … sinngemäß gestellten Frage bieten könne, ob und in welchem Umfang stecken gebliebene Rückübertragungsentscheidungen der sowjetischen Besatzungsmacht während der Besatzungszeit nach vorangegangener Bodenreformenteignung Folgeansprüche gemäß § 1 Abs. 7 VermG ergeben können".
Der Beigeladene, der sich am 29. August 2003 mit der BVVG und am 10. Dezember 2003 mit der TLG und der BvS über zahlreiche Flurstücke der Fluren ..., ..., ... und … außergerichtlich geeinigt hatte, nahm die Revision gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 12. September 2001 daraufhin zurück.
Mit Bescheid vom 24. November 2004 nahm das - zwischenzeitlich zuständige - Bundesamt den Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg vom 05. Juni 1997 – II/4-VV 5500-2888 - in dem noch antragsbehafteten Umfang zurück. Die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin wies der Einzelrichter mit Urteil vom 23. Mai 2006 (1 K 1630/04) als unzulässig ab, weil der Gemeinde die Klagebefugnis fehle; die Nichtzulassungsbeschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 02. August 2006 (BVerwG 8 B 61.06 ) zurück. Das gegen den Bescheid vom 05. Juni 1997 gerichtete Klageverfahren 1 K 1054/97 stellte das Gericht nach Klagerücknahme ein.
Mit dem vorliegend angefochtenen 1. Teil-Bescheid vom 03. März 2005 stellte das Bundesamt nach Anhörung der Beteiligten fest, dass die Rückübertragung des Unternehmens „Rittergut D.“ ausgeschlossen sei und dass dem Beigeladenen daher ein Anspruch auf Entschädigung nach § 6 Abs. 7 VermG zustehe (Ziffer 1.); zugleich übertrug es die Flurstücke 8/1, 8/5, 244 und 245 der Flur X in der Gemarkung D. an den Beigeladenen zurück (Ziffer 2.). Zur Begründung führt der Bescheid, auf dessen Begründung im Einzelnen Bezug genommen wird, aus, das Rückübertragungsbegehren des Beigeladenen unterfalle dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG, denn entgegen der Rechtsauffassung der Kammer in dem Urteil vom 11. Mai 2000 (1 K 156/99) liege ein Vermögensverlust "auf andere Weise" vor. Der darlegungs- und beweisbelastete Beigeladene habe Urkunden zwar nicht vorlegen können, es könne jedoch auf das Sachverständigengutachten vom 12. Februar 1996 und die Stellungnahme vom 25. April 1996 sowie auf die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins zurückgegriffen werden.
Die Klägerin hat am 14. März 2005 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführt:
Die Klage sei zulässig, insbesondere ergebe sich ihre Klagebefugnis aus der Verfügungsberechtigung, die der Vermögenszuordnungsbescheid entsprechend dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1995 (BVerwG 7 C 63. 94) klarstelle.
Die Klage sei auch begründet.
Ein im Rahmen des § 1 Abs. 8 lit. a) VermG beachtliches Enteignungsverbot sei nicht gegeben, durch die vorliegenden Unterlagen werde insbesondere nicht belegt, dass es in der Rechtswirklichkeit erkennbar geworden sei. Zudem verweise das Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 17. Dezember 2008 (6 K 2429/03) auf einen – allerdings in den Listen nicht befindlichen – SMAD- Befehl Nr. 196 vom 06. Mai 1947, wonach es unzulässig sei, den Bauern Bodenreformland wieder zu entziehen.
Die Echtheit der von Seiten des Beigeladenen vorgelegten Schriftstücke vom 15. Februar 1947, 20. Februar 1947 und vom 04. Mai 1947 müsse bestritten werden, und im Hinblick auf den Sachverhalt, der den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2006 (BVerwG 8 B 121.05) und vom 15. Mai 2008 (BVerwG 8 B 17.08) zu Grunde lag, werde angeregt, die Dokumente aus dem Archiv des Verteidigungsministeriums der russischen Föderation durch Sachverständigengutachten bzw. amtliche Auskünfte prüfen zu lassen. Eine Nachfrage bei der Botschaft habe ergeben, dass derartige Dokumente nicht ohne Beglaubigungsvermerk, zunächst durch das Archiv Moskau, sodann durch das Justizministerium und abschließend die Botschaft, herausgegeben würden. Dies sei hier nicht der Fall, in den Akten befänden sich im Übrigen lediglich Ablichtungen. Auch werde ohne einen Antrag aus Archiven generell nichts herausgegeben. In jedem Fall seien Zuständigkeitszusammenhänge nicht erkennbar und Zweifel seien angebracht, wenn die Daten der Schreiben den Wochentagen zugeordnet würden, der 15. Februar 1947 und der 10. Mai 1947 seien Sonnabende, der 04. Mai 1947 ein Sonntag gewesen. Die in dem Schreiben vom 04. Mai 1947 erwähnte Kommission für Sequestrierung und Konfiszierung gebe es nicht. Auch die von Seiten des Beigeladenen vorgelegten Schreiben des Oberlandrates der Bezirksverwaltung Berlin vom 19. Februar 1947 und der Zentralen Kommission für Sequestrierung und Beschlagnahme vom 07. Mai 1947 erschienen dubios. Das Schreiben vom 19. Februar 1947 sei als Abschrift überschrieben, aber mit einem Dienstsiegel versehen. Auch die Funktionsbezeichnung „Oberlandrat“ erscheine im Jahr 1947 unüblich, es werde angeregt zu prüfen, ob es einen Oberlandrat mit dem Namen N. gegeben habe. Die Oberlandratsämter seien am 31. Januar 1947 aufgelöst worden. Die handelnden Personen seien lediglich teilweise in dem SMAD-Handbuch verzeichnet. K. sei zwar dem Handbuch nach bis November 1947 Vorsitzender der Kontrollkommission für Sequestrierung und Konfiskation gewesen, es müsse jedoch bezweifelt werden, ob es seine Aufgabe gewesen sei, bodenreformenteignetes Land zurückzugeben. Oberst I. sei bis 1946 – zu 1947 finde sich nichts – Kommandant des Bezirks Berlin gewesen. Es stelle sich auch die Frage, aus welchen Gründen der Standort B. befasst gewesen sei, obwohl D. zur Kommandantur B.-S. gehört habe. Das Schreiben vom 10. Mai 1947 nehme Bezug auf einen Befehl vom 03. Mai 1947, der in den Listen der Befehle der SMAD nicht verzeichnet sei.
Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 VermG lägen ebenfalls nicht vor.
Von Widersprüchlichkeiten und Merkwürdigkeiten des Kaufvertrages vom 14. Juli 1941 abgesehen - der Beigeladenen habe unter dem 3. August 2007 und 29. Januar 2009 von einem „Verkaufsversuch“ gesprochen - begründe er keinen Vermögensverlust. Voraussetzung sei, dass der Beigeladene sich in bindender Weise wirtschaftlich des Vermögensgegenstandes entäußert habe. Eine Auflassung sei jedoch nicht vereinbart und eine Übergabe nicht erfolgt; vielmehr sei der Vertrag in der Schwebe gehalten worden. Der vorgelegte Grundbuchauszug umfasse nicht das "Gut", sondern lediglich einzelne Flurstücke. Der Vortrag des Beigeladenen lasse sich auch nicht damit vereinbaren, dass er sich 10.000,00 RM geliehen habe, um das Gut und die Wirtschaft nach dem 08. Mai 1945 wieder aufzubauen. Im Übrigen komme in Betracht, dass der in Brasilien ansässige Teil der A.-Stiftung den Kaufvertrag abgeschlossen habe, so dass eine Diskriminierung nicht ersichtlich sei. Entscheidend sei auch in diesem Zusammenhang, dass das Gut mit 21 Zwangsarbeitern gearbeitet habe, der Maschinenpark vorhanden gewesen sei und dass sich noch 10 Tage vor Einmarsch der Roten Armee 10.000 RM, wertvoller Schmuck, Teppiche, Möbel usw. im Gutshaus befunden hätten.
Auch die Ereignisse des April 1945 begründeten keine schädigende Maßnahme.
Staatliche Maßnahmen, die zu einem "Vermögensverlust auf andere Weise" nach § 1 Abs. 6 VermG geführt hätten, müssten über die Qualität und Intensität einer lediglich vorläufigen Sicherungsmaßnahme hinausgegangen und darauf angelegt gewesen sein, die Ausübung des Verfügungsrechts auf Dauer zu verhindern; insbesondere willkürlicher Terror genüge diesen Anforderungen nicht.
Gegen eine Vermögensentziehung im April 1945 spreche bereits das eigene Verhalten des Beigeladenen, unter anderem in seinem Schreiben vom 20. August 1955, in dem er erklärte, er habe zum Zeitpunkt der Plünderung über 40.000,00 RM verfügt und er habe die Herkunft des Geldes anhand einer Liste der ihm 1945 gehörenden und verpachteten "Wochenendsiedlung D." mit 130 Pächtern belegt. Der Beigeladene habe auch auf einem Fragebogen auf die Frage nach der Beschäftigung ausgeführt, er sei selbstständig und er sei damit beschäftigt, den „durch Bodenreform enteigneten Gutsbetrieb“ zu erhalten, und er sei bis 1994, so in seiner Eidesstattlichen Versicherung vom 17. Februar 1994, davon ausgegangen, dass der Rückübertragungsanspruch auf Grund der Bodenreformenteignung begründet sei - erst in diesem Jahr habe die Rechtsprechung gegenteilig entschieden - und er behaupte offenbar erst nach rechtlicher Beratung, während des Nationalsozialismus enteignet worden zu sein. Diese Einschätzung decke sich mit der Begründung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 20. Februar 2003 (BVerwG 8 B 26.02). Der Beigeladene selbst habe in dem Schreiben vom 15. September 1945 der Zentralkommission mitgeteilt, dass er mit seiner Mutter das Gut aufgesucht habe, um dort in eine leere Hofstelle zurückzukehren; zudem habe er durch einen Winkelzug versucht, den Maßnahmen der Bodenreform zu entgehen, indem er darauf hingewiesen habe, dass nicht er, sondern die holländische Staatsangehörige H. H. Eigentümerin sei. Nicht nur die Eigentumsrückverfolgung des Kataster- und Vermessungsamtes Dahme-Spreewald vom 28. Dezember 2004 habe ergeben, dass die Grundstücke bis 1946 im Eigentum des Beigeladenen gestanden hätten, der Beigeladene sei auch in seinem Antrag vom 07. Mai 1991, seinem Brief vom 27. April 1947 an die Provinzialverwaltung Mark Brandenburg - mit dem er einen Verlust in Höhe von 300.000 Reichsmark zuzüglich des Einkommens seit dem "12.XI. 45 aus dem Grundvermögen" geltend mache -, selbst davon ausgegangen, sein Grundeigentum nicht bis zum 08. Mai 1945 verloren zu haben. Aber auch in späteren Schreiben, so vom 20. August 1955 und in seiner Petition an den Deutschen Bundestag vom 14. Dezember 2000, habe sich der Beigeladene nicht zum Verlust seines Grundbesitzes bis zu diesem Zeitpunkt erklärt, sondern sei davon ausgegangen, dass eine Bodenreformenteignung vorgelegen habe.
Die Ausführungen in dem Schreiben der Gemeindekommission vom 18. Februar 1946, D. und seine Mutter hätten sich noch 4 Wochen auf dem Gut aufhalten dürfen, decke sich mit der Meldebescheinigung des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin vom 31. März 2009, wonach der Beigeladene am 07. Oktober 1945 aus D. in die N.-straße 78 in Berlin verzogen sei und dort bis zum 10. September 1947 gewohnt habe.
Der Vater und die Mutter des Beigeladenen hätten intensive Beziehungen zu Repräsentanten des Nationalsozialismus, so zu Göbbels und zu dem Reichspostminister, gepflegt; auch das Schreiben der Gemeindekommission vom 18. Februar 1946 spreche für sich. Die Behauptung des Beigeladenen, sein Vater sei am 13. April 1945 von der Gestapo erschossen worden, lasse sich mit den vorgelegten Unterlagen nicht belegen. Die Schilderung in der Erklärung des Gerhard H. vom 31. Juli 1990 widerspreche der Darstellung des Beigeladenen, der die Verfolgungssituation der Familie D. als hochdramatisch geschildert habe. Es sei nicht vorstellbar, dass ein Fabrikaufbau auf dem Gut in dieser Situation in Erwägung gezogen worden sei. Die Erklärung der Schwester des Beigeladenen sei vom Kammergericht Berlin gewürdigt worden. Im Übrigen fehlten genauere Einzelheiten der behaupteten Beschlagnahme des Gutes – weder eine Inventarisierung vorhandener Wertgegenstände noch eine Schließung oder Versiegelung der Wohnung und der Vorratsräume seien belegt - und schriftlich sei sie nicht dokumentiert. Der Beigeladene habe sich, wie sein Wehrpass belege, in der Ersatzreserve II befunden, die Überweisung in den Stand „.n. z. v.“ habe, wie in § 13 des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 geregelt, nicht die Entlassung aus der Wehrmacht bedeutet und sei insbesondere nicht unehrenhaft gewesen. Er widerspreche sich auch selbst, weil es ihm im Rahmen der O. T. Aktion im November 1944 nicht gelungen sei, als "unabkömmlich" beurteilt zu werden. Er sei auch nicht in einem Nebenlager des KZ Buchenwald inhaftiert gewesen; in G. hätten sich ausweislich der Darstellung von Martin W. („Das nationalsozialistische Lagersystem“, 1999) ein Gefängnis und eine Strafgefangenarbeitskolonie, jedoch kein Internierungslager oder Außenlager eines Konzentrationslagers befunden. Die vorgelegte eidesstattliche Erklärung sei kein Nachweis.
Die Ausführungen des Gutachters vom 12. Februar 1996, 25. April 1996 und vom 25. März 2000 seien – sofern sie verwertet werden könnten - unerheblich.
Es gebe keinen Anscheinsbeweis dafür, dass eine Enteignung, die unter bestimmten Voraussetzungen während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zu befürchten gewesen sei, als Ausdruck planmäßig rechtswidrigen Handelns in der Zeit zwischen dem 16. April 1945 und dem 08. Mai 1945 noch verfügt worden wäre. Über die Dauer der Zeitspanne zwischen der Entdeckung des Tatbestandes, der nach nationalsozialistischem Unrecht zur Enteignung hätte führen können, und der Enteignung selbst gebe es überhaupt keine typischen Erkenntnisse, die den Schluss rechtfertigen könnten, eine Enteignung sei durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft bereits ausgeführt worden.
Das Geschehen sei ungeeignet, als Teil eines "typischen Verlaufs" gewertet zu werden; dieser komme nur in Betracht, wenn der Ablauf vom menschlichen Willen unabhängig sei, für ein individuelles Verhalten gebe es keinen Anscheinsbeweis, selbst wenn es statistische Erfahrungen für ein regelmäßiges Verhalten gebe. Die Geschehnisse am 14. April 1945 seien untypisch, wenn von der Enteignung eines jüdischen Bürgers ausgegangen werde, die seinerzeit akribisch verwaltungsrechtlich und verwaltungstechnisch vorbereitet worden sei.
Unabhängig hiervon knüpften die Ausführungen des Gutachters an Regelverläufe an, die erkennbar nicht vorlägen. Am 16. April 1945 sei Berlin zerstört gewesen und die russische Front habe sich unmittelbar vor D. befunden. Für diese Situation gebe es keine typischen Regelverläufe, die den Schluss rechtfertigten, ein unbeteiligter, abwesender Grundstückseigentümer werde noch enteignet, weil dessen Vater einem Straftäter geholfen habe, sich zu verstecken; dieses gelte insbesondere, weil der Haupttäter schon wenige Tagen nach seiner Inhaftierung entlassen worden sei. Historische Abhandlungen belegten, dass die Machtorgane des NS-Staates zu diesem Zeitpunkt bereits in Auflösung befindlich gewesen seien. Die weitere von Seiten des Gerichts eingeführte Literatur belege die Planlosigkeit des Verhaltens der Sicherheitsarchitektur des Dritten Reiches in den letzten Kriegstagen. Das Verhalten im Dritten Reich gegenüber jüdischen Mischlingen sei ambivalent gewesen, was insbesondere durch den Artikel von Steiner/v. Cornberg "Willkür in der Willkür" in den Vierteljahres Hefte für Zeitgeschichte 1998, Heft 2, belegt werde. Hiermit übereinstimmend finde sich das Gut auch in der "Liste der Judengüter über 75 ha" nicht.
Die Auffassung des Bundesamtes sei damit spekulativ. Es werde angeregt, das Gutachten eines unabhängigen Historikers darüber einzuholen, wie sich die Situation im südlichen Berliner Raum in dem maßgeblichen Zeitraum für die Behörden dargestellt habe. Das von Seiten des Beigeladenen eingereichte Fernschreiben vom 06. Februar 1945 weise gerade darauf hin, dass die Dienststellenleiter in eigener Verantwortung hätten entscheiden sollen.
Darüber hinaus erwecke das Gutachten aufgrund seiner Subjektivität Zweifel, die seine Verwertbarkeit infrage stellten. Der Sachverständige würdige den Sachverhalt nicht umfassend und lasse die seiner Schlussfolgerung entgegenstehenden Aspekte unbetrachtet. So habe der Beigeladene selbst erklärt, es sei ihm mehrfach gelungen, die Unabkömmlichkeit zu erreichen und damit vom Wehrdienst und Arbeitsdienst zurückgestellt zu werden; dieser Erklärung komme Bedeutung für den Verfolgungsgrad zu. Es sei auch nicht überzeugend, die Vermögensentziehung mit einem Vorgriff auf eine geplante Deportation zu begründen; diese sei in dem Zeitraum um den 16. April 1945 unwahrscheinlich und das Fernschreiben vom 06. Februar 1945 belege den desolaten Zustand des Deutschen Reichs. Zu diesem Zeitpunkt sei ein Verwaltungshandeln im Vorgriff auf eine Vermögenseinziehung nicht mehr möglich gewesen. Dieses gelte auch in Ansehung des Umstandes, dass der Beigeladene, wie dem NS-Regime seit 1933 bekannt, „jüdischer Mischling“ gewesen sei; er möge etwa gehindert gewesen sein, eine Ausbildung außerhalb des Familienbetriebes zu absolvieren, sei jedoch nachweislich seit 1933 nicht in seinem Eigentum angetastet worden. Auch die Flucht sei nicht entdeckt worden, so dass ein Zusammenhang zu der behaupteten Enteignung fehle. Schon 5 Tage nach dem 16. April 1945 sei das Gut von russischen Truppen besetzt worden.
Die Gewährung von Unterschlupf sei kein Delikt, das über eine schwere Bestrafung hinaus zu einem Entzug des Grundeigentums geführt hätte. Diese Rechtsfolge sei weder in dem "Erlass des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden" noch in dem "Gesetz über die Einziehung von Volks- und staatsfeindlichen Vermögen" angelegt. Eine Enteignung oder eine dauerhafte Beschlagnahme sei auch im Nationalsozialismus nur aufgrund von administrativen Maßnahmen erfolgt, die hier erkennbar nicht durchgeführt worden seien. Ansonsten sei das Geschehen lediglich als ein Exzess nationalsozialistischer Schergen in den letzten Kriegstagen zu bezeichnen. Die Inventarisierung vorhandener Wertgegenstände, die Schließung oder Versiegelung der Wohnung und der Vorratsräume, Handlungen die auf eine Beschlagnahme hätten hindeuten können, seien nicht behauptet. Entsprechend sei auch das Kammergericht C-Stadt von einem "Beutezug" ausgegangen, von dem alle im Gutsbezirk wohnenden Personen betroffen gewesen seien. Auch nationalsozialistische Zwangsenteignungen richteten sich gegen denjenigen, der die Voraussetzungen des regimefeindlichen Unrechtstatbestandes erfüllt habe. Da der Grundbesitz nicht im Eigentum derjenigen Person gestanden habe, die Unterschlupf gewährt habe, sei auszuschließen, dass ein planmäßiges administratives Handeln Enteignungsmaßnahmen gegen die Grundstückseigentümer losgetreten habe.
Es sei auch abwegig, die Behauptung, das Gut sei im April 1945 von den Nationalsozialisten beschlagnahmt worden, auf einen Befehl des SMAD vom 04. Mai 1947 zu stützen.
Die Begründung des Befehls - Heinrich D. habe die Sowjetarmee unterstützt, er habe am Kampf gegen Hitler aktiv teilgenommen und fahnenflüchtigen Luftwaffenhelfern Unterschlupf gewährt - sei nicht nachvollziehbar, weil der Vater des Beigeladenen bereits im April 1945 und damit vor dem Einrücken der Armee verstorben sei. Die Behauptung, "sein Vermögen wurde konfisziert", sei nicht durch Tatsachen belegt, und habe nach Lage der Dinge in einem SMAD-Befehl aus dem Jahr 1947 auch nicht belegt werden können, weil der Befehlsgeber keinen Zugang zu administrativen Unterlagen gehabt habe, die diesen Schluss hätten rechtfertigen können. Den von dem Beigeladenen in Bezug genommenen Unterlagen aus dem Jahr 1947 könne kein höherer Beweiswert zukommen, als der eigenen Wahrnehmung des Beigeladenen, der stets lediglich eine Bodenreformenteignung erwähnt habe.
Schließlich habe das Gut D., das nach einer – unterstellten – Enteignung Eigentum des deutschen Reichs geworden wäre, nur auf Grund des Befehls der SMAD Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 durch die Besatzungsmacht in Anspruch genommen werden können; in einer danach erforderlichen "Liste B" sei es allerdings nicht verzeichnet, was darauf schließen lasse, dass es nicht zuvor Eigentum des Deutschen Reiches gewesen sein könne. Auch das Schreiben der M.A. spreche gegen einen Vermögensentzug bis zum 08. Mai 1945.
Die Klägerin legte zudem Erklärungen von Zeitzeugen aus D. vor. Die 1932 geborene B. H. führte in einer eidesstattlichen Erklärung vom 06. Mai 2010 aus, sie könne "bestätigen, dass D. immer wieder“, in dem Zeitraum Winter 1944/45 auf dem Gut gewesen sei. Sie habe ihn regelmäßig gesehen. Die 1939 geborene A. F. legte in einer eidesstattlichen Erklärung vom 9. Mai 2010 u. a. dar, der Beigeladene habe sich auf einem Grundstück in der Nähe versteckt, in den Häusern an der B.- Straße hätten bis zum Kriegsende Gutsfremdarbeiter gelebt. Der 1935 geborene K. W. führte in einer eidesstattlichen Versicherung vom 6. Mai 2010 im Wesentlichen aus, seine Mutter sei Bürokraft bei dem Vater des Beigeladenen gewesen. An ihrem letzten Arbeitstag, dem 13. April 1945, habe sie erzählt, dass Heinrich D., der Besuch von zwei Männern gehabt habe, Zigarren habe holen wollen. Es sei dann ein Schuss gefallen. Bei der Beerdigung von Heinrich D. seien sämtliche Zwangsarbeiter zugegen gewesen. Die Landwirtschaft sei bis zum Eintreffen der Roten Armee betrieben worden. Danach sei der Beigeladene wieder auf dem Gut gewesen und habe dort gearbeitet. Der 1930 geborene H. S. legte am 16. Mai 2010 dar, die Felder seien bis zuletzt im Jahr 1945 bestellt worden. Er habe gesehen, wie die Gestapo in das Gut gefahren sei. Nach Erscheinen der russischen Truppen habe der Beigeladene auf dem Gut gearbeitet.
Die Klägerin beantragt,
den 1. Teilbescheid des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 03. März 2005 in Ziffer 2. aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Das Bundesamt verweist auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und führt ergänzend im Wesentlichen aus:
Dem Beigeladenen dürfte jedenfalls ein Anspruch nach § 1 Abs. 1 lit. a) VermG zustehen, weil die streitgegenständlichen Grundstücke 1962 entschädigungslos in Volkseigentum überführt worden seien. Die Interessen der deutschen Behörden seien hinsichtlich des Gutes immer stärker von denen der SMAD abgewichen. Die SMAD habe mit Befehl vom 04. Mai 1947 die Enteignungsmaßnahme der deutschen Stelle aufgehoben, hierzu sei sie als Inhaberin der obersten Hoheitsgewalt berechtigt gewesen. Deutsche Stellen hätten den Befehl der SMAD jedoch nicht umgesetzt, obgleich rechtliche Hinderungsgründe nicht vorgelegen hätten. Der Beigeladene habe sein Eigentum unmittelbar durch den Befehl zurückerlangt, allein die Korrektur des Grundbuchs sei ausgeblieben.
Zu prüfen sei aber auch § 1 Abs. 7 VermG, das Bundesverwaltungsgericht sei in dem Beschluss vom 17. Februar 2009 (8 B 98.08) insoweit von einem zweistufigen Verfahrensablauf ausgegangen. Die SMAD habe dem Schreiben vom 04. Mai 1947 nach die Entscheidung über die Vermögensentziehung aufgehoben und die deutsche Kommission angewiesen, das Vermögen der Erben nach einem Gespräch zurückzugeben. Zur Rückgabe sei es allerdings bis 1990 nicht mehr gekommen, diese sei aus nicht bekannten Gründen stecken geblieben. Es gebe keinerlei Hinweise, dass die Rückübertragungsentscheidung der SMAD zu einem späteren Zeitpunkt etwa aufgehoben oder geändert worden sei.
Die Sachverhaltsfeststellungen in den Entscheidungen des Landgerichts Berlin vom 29. September 1967 und des Kammergerichts vom 08. Juli 1968, die sich auf bewegliche Sachen, nicht jedoch auf Grundeigentum bezögen, seien wenig gefestigt und insgesamt vage; zudem hätten die Gerichte bereits verneint, dass die Wertgegenstände in den Geltungsbereich von Berlin bzw. des Bundesrückerstattungsgesetzes verbracht worden seien. Das Verhalten des Beigeladenen sei nicht widersprüchlich, insbesondere komme seinem Schreiben vom 15. September 1945 nicht der Erkenntniswert zu, dass die Beschlagnahme des Gutes durch die Beamten der Gestapo in der Zeit vom 13. bis zum 15. April 1945 etwa nicht realisiert worden wäre. Der Gutachter sei hingegen der Leiters der Gedenkstätte X. im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Berlin; der Tätigkeitsschwerpunkt der Gedenkstätte, die sich seit ihrer Errichtung im Januar 1993 durch eine Vielzahl von Forschungsprojekten hohes Ansehen erworben habe, bestehe in der wissenschaftlichen Aufarbeitung des deutschen Widerstandes in der Zeit der NS-Herrschaft. Es bestehe daher kein Anlass, an der Unvoreingenommenheit und Unabhängigkeit des Gutachters zu zweifeln und ein weiteres Gutachten einzuholen, gegebenenfalls könne der Gutachter durch das Gericht befragt werden.
Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der streitgegenständlichen Vermögenswerte begründeten keinen Restitutionsausschluss nach § 4 und § 5 VermG.
Der Beigeladene hat auf eine Antragstellung verzichtet.
Er tritt der Klage unter Verweis auf sein Vorbringen in dem Verfahren 1 K 1630/04 im Wesentlichen wie folgt entgegen:
Die Klage sei bereits unzulässig, weil die Klägerin nicht die „wahre“, nämlich die materiell-rechtliche Eigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücke sei, die am 03. Oktober 1990 volkseigen gewesen und die - von einer Teilfläche des Flurstücks 8/1 und dem Flurstück 8/5 abgesehen - zu Erholungszwecken genutzt worden seien.
Die Grundstücke seien zugeordnet worden, obwohl den Gemeinden lediglich Verwaltungsvermögen nach Art. 21 EV und Wohnungsvermögen nach Art. 22 Abs. 4 EV zugewiesen worden sei; das Eigentum an den fraglichen Grundstücken stehe der Klägerin nach Art. 22 Abs. 1 EV nicht zu, weil es allgemeines Finanzvermögen der Gemeinden nicht gebe. Aus dem Zuordnungsbescheid vom 04. Juli 1996 gehe vielmehr vor, dass der Klägerin das Grundstück aufgrund einer angeblichen Einigung nach § 2 Abs. 1 S. 6 VZOG zugeordnet worden sei, aus dem beigefügten "Verhandlungsprotokoll vom 6.4.1996" sei zwar zu entnehmen, dass die Beteiligten angeblich eine Einigung dahingehend erzielt hätten, dass der Kommune das Eigentum nach Art. 22 Abs. 1 EV zustehe, das Verhandlungsprotokoll sei jedoch lediglich von einem Vertreter des Bundes, nicht jedoch der Gemeinde unterzeichnet worden. Das Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz habe, mit Ausnahme der Restitution nach § 11 VZOG, lediglich deklaratorische Bedeutung. Die Klagebefugnis der Gemeinde sei der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach (Urt. v. 20. August 1996 – BVerwG 7 C 5.96) nur dann gegeben, wenn ihr der Vermögensgegenstand als kommunales Eigentum bestandskräftig zugeordnet worden sei, die Klage einer - wie vorliegend – lediglich Bucheigentümerin sei mangels Klagebefugnis hingegen unzulässig. Im Übrigen sei Adressat des Bescheides lediglich der Entschädigungsfonds des Bundes.
Die Klage sei aber auch unbegründet.
Die Vermögenswerte seien von einer Maßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG, jedenfalls aber nach § 1 Abs. 1 lit. a) VermG oder aber § 1 Abs. 7 VermG betroffen gewesen.
Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 8 lit. a) VermG lägen nicht vor, weil die Enteignung gegen ein konkretes Enteignungsverbot verstoßen habe. Ein actus contrarius - dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 (BVerwG 8 C 7.08) nach müsse es sich um einen der Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz ähnlichen Akt handeln – finde sich in dem (sofort bestandskräftigen) Befehl der SMAD vom 04. Mai 1947. Die Auffassung des Urteils der Kammer vom 21. September 2001, ein Vollziehungsinteresse habe nicht bestanden, sei unrichtig; dem stehe das Schreiben der Abteilung Land- und Forstwirtschaft vom 06. Mai 1947, die für die Sequestrierung nicht zuständig gewesen sei, nicht entgegen. Damit sei eine schädigende Maßnahme nach § 1 Abs. 1 lit. a) VermG gegeben. Der Befehl vom 04. Mai 1947 sei auch eine Rehabilitierungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 7 VermG.
Das Schreiben der Provinzialregierung Mark Brandenburg vom 10. Mai 1947 sei das Dokument einer deutschen Stelle und unterliege daher § 437 der Zivilprozessordnung (ZPO), zudem sei dessen Echtheit in dem Gutachten des Prof. H. vom 02. Juni 2004 festgestellt. Die übrigen Schriftstücke der SMAD seien nach § 438 Abs. 1 ZPO zu bewerten. Die Klassifizierung der Akten bei dem russischen Staatsarchiv sei im Jahr 2000 aufgehoben worden.
Soweit die Klägerin gar bezweifelt habe, dass es 1947 einen Oberlandrat mit dem Namen N. gegeben habe und dass dieser bis zum 28. Februar 1947 im Amt gewesen sei, sei unter anderem auf die Schreiben des Ministerpräsidenten der Provinzialregierung vom 01. November 1947 und 01. Februar 1947 zu verweisen. Soweit die Klägerin meine, dass es eine Zentrale deutsche Kommission für Sequestrierung und Beschlagnahme nicht gegeben habe, sei darauf zu verweisen, dass diese durch den SMAD Befehl Nr. 97 vom 29. März 1946 gebildet worden sei. Der Samstag sei 1947 für die SMAD ein Arbeitstag gewesen; auch dass der Befehl vom 03. Mai 1947 am Sonntag, dem 04. Mai 1947 schriftlich verfasst worden sei, sei für die sowjetische Armee in der Nachkriegszeit nicht ungewöhnlich gewesen. Der Befehl sei nach diesem Gespräch schon am 03. Mai 1947 erlassen worden; im Übrigen sei es Tatsache, dass gar der Oberste Chef der SMAD am Sonntag, den 04. Mai 1947 den Befehl Nr. 98 erlassen habe. Auch die Erwähnung des „N.W.“ in dem Schreiben vom 15. Februar 1947, der dem Schmähbrief der Gemeindekommission vom 18. Februar 1946 nach tatsächlich Zwangsarbeiter auf dem Gut gewesen sei, spreche für die Authentizität der Unterlagen.
Die Richtigkeit der Tagebuchnummer des Befehls vom 04. Mai 1947 als auch der beteiligten Personen werde auch durch die Unterlagen des Bundesarchivs zu den Akten der ZDK belegt. Die Motivation der Rückgabe durch die SMAD am 04. Mai 1947 ergebe sich aus einem Vermerk vom 24. April 1946 über eine Besprechung der Zentralen deutschen Kommission mit der SMAD vom 17. April 1946, wonach bei ehemaligen jüdischen Vermögen "sämtliche Fälle ... von Fall zu Fall zu überprüfen seien" und keine Hindernisse bestünden, den Erben oder früheren Eigentümern das Vermögen jetzt wieder zurückzugeben, "soweit nachgewiesenermaßen eine Zwangsenteignung vorlag". Die ZDK sei auch gegenüber den Regierungen der Länder und Provinzen weisungsbefugt gewesen, was ebenfalls aus den vorgelegten Unterlagen des Bundesarchivs hervorgehe. Die Existenz der ZDK und ihres Vorsitzenden werde durch den SMAD Befehl Nr. 97 belegt. Der Befehl vom 04. Mai 1947 mit der Tagebuchnummer 320 stimme mit dem vorliegenden Schreiben vom 23. April 1947 mit der Tagebuchnummer 283 überein.
Der "Bezirk Berlin", zu dem der Landkreis B.-S. und drei weitere Landkreise gehört hätten, habe dem Zuständigkeitsbereich des Oberlandrates B. angehört. Die von der Klägerin vorgelegten Listen beträfen lediglich die Befehle des Obersten Chefs der SMAD, die Befehle der Fachabteilungen, die keine laufenden Nummern, sondern lediglich Tagebuchnummern aufwiesen, seien dort nicht aufgeführt.
Lediglich die deutschen Organe seien der Anweisung mit der Tagebuchnummer 196 vom 06. Mai 1947 nach nicht befugt, Bodenreformenteignungen rückgängig zu machen. Die hier streitgegenständlichen Grundstücke seien zu keiner Zeit als Bodenreformland zugeteilt worden, für sie sei von 1946 bis 1990 Eigentum des Volkes im Grundbuch verzeichnet. Durch den SMAD-Befehl vom 04. Mai 1947 sei für sie folglich auch keine Rückgabe verfügt worden. Der Befehl stehe auch aus diesem Grund nicht in Widerspruch zu der Anweisung der SMAD vom 06. Mai 1947.
Eine ungerechtfertigte Entziehung im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG folge bereits daraus, dass er 1941 einen Teil des Gutes an die Deutsche Reichspost veräußert habe - der Verkauf sei vollzogen worden - und das restliche Gut mit Kaufvertrag vom 15. Juli 1941 an die deutsche A-Stiftung veräußert worden sei, ohne dass es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Obersten Rückerstattungsgerichts von Berlin nach auf die dingliche Eigentumsübertragung - insoweit sei im Grundbuch von D. Blatt 74 eine Auflassungsvormerkung am 20. August 1941 eingetragen worden - ankomme. Zu Gunsten der A-Stiftung, sei, wie aus dem Schreiben des Büros Dr. G. vom 09. Februar 1942 folge, bereits die Auflassung erklärt worden. Sämtliche Genehmigungen der deutschen Behörden seien erteilt worden und Genehmigungen seitens der brasilianischen Behörden habe es nicht bedurft, lediglich der Kaufpreis sei durch brasilianische Behörden nicht freigegeben worden und zu einer Übergabe sei es daher nicht gekommen. Ein Rücktritt vom Vertrag sei aber von Seiten der Käuferin ebenfalls nicht erklärt worden. Der in dem Testamentsentwurf seines Vaters erwähnte Vertrag vor dem Notar Dr. G. vom 23. Mai 1943 sei vermutlich nur erfunden, ihm sei ein solcher Vertrag nicht bekannt. Er habe persönlich lediglich an der Beurkundung vom 14. Juli 1941 teilgenommen, nicht jedoch in diesem Zusammenhang an weiteren Gesprächen, weil sein Vater und Generalbevollmächtigter ihn habe „aus der Schusslinie“ nehmen wollen. Seine Familie habe Deutschland wegen der Deportation von Juden, aber auch deshalb verlassen wollen, weil ihm, ebenso wie seiner Schwester, eine Heirat mit einem "arischen" Ehepartner versagt worden sei. Die Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes sei jedenfalls deshalb nicht widerlegt, weil das Rechtsgeschäft ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus nicht abgeschlossen worden wäre.
Eine Vermögensentziehung auf "andere Weise" nach § 1 Abs. 6 VermG liege unter anderem dann vor, wenn Vermögenswerte verfolgungsbedingt beschlagnahmt worden seien und der Betroffene die Verfügungsgewalt nicht vor Kriegsende zurückerlangt habe; einer formellen Enteignung bedürfe es nicht und Plünderungen und sonstige willkürliche Wegnahmehandlungen durch die SA, die SS, die Gestapo oder die Polizei genügten nach der in Rechtsprechung und der Literatur (Neuhaus in Fieberg: Offene Vermögensfragen, § 1 Rn. 155; Dietsche in Kimme: Offene Vermögensfragen, § 1 Abs. 6 VermG Rn. 6.39 unter Bezugnahme auf das Urteil des VG Berlin vom 15. November 1993 - VG 25 A 127.92; ORG, Entscheidung vom 23. November 1955 zu ORG/A/121, Entsch. Nr. 81) vertretenen Auffassung den Anforderungen. Im Übrigen werde auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010 (BVerwG 8 B 17.10) Bezug genommen.
Es treffe nicht zu, dass er seinen Anspruch mit der Bodenreformenteignung begründet habe. Er habe lediglich im Rahmen seiner Anmeldung zum Beleg seines früheren Eigentums auf die ihm seinerzeit zugesagten Enteignungsunterlagen verwiesen. Im Übrigen habe er seinen Anspruch bereits im Entschädigungsverfahren auf die Beschlagnahme durch die Gestapo gestützt. Er habe am 15. September 1945 auf die Aufforderung reagiert, seine Wohnung im Gutshaus binnen 24 Stunden verlassen zu müssen. Wenn er nach Ende des Krieges in die Wohnung seiner Eltern zurückgekehrt sei und versucht habe, die Bewirtschaftung wiederaufzunehmen, so habe das mit einer vorangegangenen Entziehungsmaßnahme nichts zu tun. Das Schreiben der Gemeindekommission vom 18. Februar 1946 sei eine Schmähschrift und, wie der Amtsbürgermeister von F. bereits in seinem Schreiben vom 09. Mai 1946 gegenüber dem Landratsamt bestätigt habe, unwahr.
Seine Familie sei wegen ihrer jüdischen Herkunft verfolgt worden. Seine Mutter habe 1939 ihren Pass abgeben und gegen eine „Kennkarte J“ tauschen müssen, seiner Schwester sei es 1938 verwehrt worden, ihren Verlobten zu heiraten und sie sei deshalb ausgewandert. Im Jahre 1941 habe die Familie erneut versucht, nach Brasilien auszuwandern. Sein Vater habe schon 1939 Vorkehrungen zur Auswanderung der Familie nach Brasilien getroffen, er sei Ende Juli 1939 nach Deutschland zurückgekehrt um - erfolglos - zu versuchen, den Grundbesitz zu liquidieren.
Am 13. April 1945 sei sein Vater von der Gestapo erschossen worden. Einen Tag später seien acht Angehörige der Gestapo bzw. der SS erneut auf dem Gut erschienen und hätten nach seiner Mutter gesucht bzw. das Gut durchsucht und es beschlagnahmt; es habe sich um eine „zivilrechtliche Maßnahme“ gegen seine Familie und ihren Besitz gehandelt. Es seien auch – Friedrich T. habe das in seinem Schreiben aus dem Jahre 1955 bestätigt - sämtliche beschlagnahmten Wertgegenstände aus dem Haushalt der Familie mitgenommen worden. Das Mitglied der NSDAP und des SD Karl Dü. sei zum Treuhänder eingesetzt worden. Seine Mutter sei nach dem Tod ihres Ehemannes „vogelfrei“ gewesen und habe mit einer Hinrichtung oder Deportation rechnen müssen, Friedrich T. und Gerhard H. hätten ihr geraten, einen Selbstmord vorzutäuschen und sich zu verstecken, was sie auch getan habe. Es sei nach ihr gesucht worden und bei der Suche sei ein russischer Zwangsarbeiter von der Gestapo bzw. der SS erschossen worden. Dies belegten die Aufzeichnungen des Ernst G. und des Dr. Hans L. Aus Sicht der SS habe sich seine Mutter umgebracht und er selbst habe ebenfalls als tot gelten müssen. Aus diesem Grund sei die Einziehung des Vermögens, insbesondere auch des Gutes, durch die SS und Gestapo am 14. April 1945 zwangsläufig gewesen, zumal es aufgrund der Aktionen seines Vaters auch "Reichsvermögen" gewesen sei. Weil seine Mutter als tot angesehen worden sei - die Gestapo habe nach dem in der Wohnung hinterlassenen Abschiedsbrief die Dahme abgesucht, ohne die Leiche zu finden -, sei ihr Vermögen nach der 13. VO zum Staatsbürgergesetz dem Reich verfallen gewesen; auch hierdurch sei die Beschlagnahme durch die Gestapo legitimiert gewesen. Seiner Familie sei auch das Inventar des Carl Dü., das bei diesem beschlagnahmt worden sei, übereignet worden; dieser Umstand belege ebenfalls die Beschlagnahme.
Allein der Umstand, dass die Akten der Gestapo bzw. der SS zu diesem Vorgang nicht mehr zugänglich seien, erlaube nicht den Schluss, dass eine Beschlagnahme nicht vorgelegen habe. Anderenfalls hätten sich Gestapo und die SS nicht acht Tage auf dem Gut aufgehalten, was aus der eidesstattlichen Versicherung des Paul F. vom 22. Juli 1945 und dem Sachverständigengutachten des Dr. T. sowie den Erklärungen der Gisela K. vom 04. Oktober 1945 und des Joachim P. vom 26. Juli 1945 folge.
Juden seien bis zum 08. Mai 1945 verfolgt worden und das NS-Regime habe - entgegen der Auffassung des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts - bis zum Schluss funktioniert. So sei es noch am 25. April 1945 zu Verhaftungen durch die Gestapo gekommen, obwohl die russische Armee bereits einen Tag später den Ort des Geschehens eingenommen habe. Die Gestapo habe sich in der Endphase des Krieges radikalisiert, sie habe jedoch noch bis Kriegsende funktioniert. Erst nach der Flucht Himmlers nach Westdeutschland am 22./23. April 1945 hätten sich einzelne Auflösungserscheinungen gezeigt, Gestapochef Müller habe jedoch noch bis zum 01. Mai 1945 seine Befehle ausgeführt. Juden seien zu Volksfeinden erklärt worden, um an ihr Vermögen zu kommen. Diese Einschätzung gelte insbesondere für Geschehnisse vor der Offensive der Roten Armee an der Oder vom 16. April 1945. Am 14. April 1945 seien zwei Freunde der Familie, Friedrich T. und Gerhard H., wegen "Judenbegünstigung" verhaftet und in das Gefängnis der Gestapo verbracht worden; H. habe selbst am 22. April 1945 noch eine Entlassungsbescheinigung der Gestapo erhalten. Allein hieraus ergebe sich, dass es sich um eine Maßnahme der Gestapo-Zentrale gegen die Familie mit dem Ziel gehandelt habe, seine Mutter und ihn selbst zu ergreifen und das Vermögen der Familie einzuziehen bzw. zu beschlagnahmen. Zwar erscheine aus heutiger Sicht eine auf die Entziehung gerichtete Beschlagnahme des Gutes wenige Tage vor Kriegsende sinnlos, seinerzeit hätten die führenden Personen jedoch anders gedacht, wie etwa das Fernschreiben von K. vom 06. Februar 1945 in eindrucksvoller Weise belege. Sein Vater sei Mitglied des „Nationalkomitees Freies Deutschland“ gewesen und habe mit seiner Erschießung und der Einziehung des Vermögens rechnen müssen, nachdem seine Tätigkeit von der Gestapo entdeckt worden sei.
Er selbst sei im November 1944 unter dem Deckmantel des Arbeitseinsatzes bei der „Organisation Todt“ in Nebenlagern des KZ Buchenwald in Z. - dort habe sich ein Arbeitslager für „Mischlinge 1. Grades“ und „jüdisch Versippte“ befunden - und G. interniert gewesen. Mit Erlass von Anfang Oktober 1944 habe der "Reichsführer SS“ die Rekrutierung aller männlichen oder jüdischen Mischlinge 1. Grades im Rahmen der "Organisation Todt" angeordnet; insoweit werde auch auf den Runderlass des Leiters der Parteikanzlei 33/43 vom 11. Juli 1943 Bezug genommen. Er habe aus dem Lager fliehen können und sich in verschiedenen Verstecken bis zum Kriegsende durchgeschlagen. Zuletzt habe er sich mit seiner Mutter in einer Jagdhütte in D., 12 km von D. entfernt, versteckt gehalten und sei am 23. April 1945 wieder in Richtung D. aufgebrochen, nachdem er und seine Mutter bemerkt hätten, dass sich die deutschen Truppen von dort zurückgezogen hatten. Vom 23. bzw. 24. April 1945 bis zum Eintreffen der russischen Truppen habe er sich im Ferienhaus des Paul F. in D. aufgehalten. In die Wohnung im Gut habe er erst Anfang Mai 1945 zurückkehren können. Er sei als jüdischer Mischling als für die Wehrmacht nicht verwendungsfähig angesehen worden. Die Situation sei für ihn nach dem Tode seines Vaters bedrohlich gewesen. Er sei ausweislich der Bescheinigung des Magistrats von Berlin vom 04. Februar 1946 als Opfer der Nürnberger Gesetzgebung anerkannt worden. Friedrich G., der Schwiegersohn des in D. an der Dorfaue wohnhaften Bauern Paul W., habe zu Protokoll gegeben, dass seine Familie aus überzeugten Antifaschisten bestanden und Gesuchte versteckt habe. Ella S. habe bei ihrer Befragung am 10. April 1997 angegeben, dass sie einen Tag nach dem Tod seines Vaters nicht mehr auf das Gut zurückgekehrt sei, „da es abgesperrt gewesen sei“.
Die Gestapo und die SS seien zu einer Beschlagnahme nach dem Befehl des Chefs der Sicherheitspolizei und der SS vom 06. Februar 1945 und nach dem Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 in Verbindung mit dem „Erlass des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden“ vom 29. Mai 1941 auch befugt gewesen. Die Einziehung des Vermögens von Juden nach diesen Vorschriften sei stets durch eine Verfügung der Gestapo vor einer Verhaftung oder Deportation erfolgt, um dem Verfahren den Schein der Rechtmäßigkeit zu verleihen. Nach der Wannsee-Konferenz vom Januar 1942 sei der Verfolgungsdruck nicht nur gegen "Volljuden", sondern auch gegen „Mischlinge 1. Grades“ erheblich verstärkt worden, diese seien ebenfalls Objekt der "Endlösung der Judenfrage" gewesen. Zum Beleg dafür, dass die Beschlagnahme des Gutes die endgültige Entziehung vorbereitet habe, werde auf das Gutachten des Dr. T. vom 25. März 2000 und eine einzuholende Auskunft des Dr. D. vom Landesarchiv Berlin, der die Akten des Oberfinanzpräsidenten Berlin aus der Zeit von 1933 - 1945 zur Einziehung jüdischen Vermögens bearbeite, Bezug genommen. Den Gutachten des Dr. T. nach müsse eine Beschlagnahme am 13. bzw. 14. April 1945 als bewiesen angesehen werden. Anderenfalls sei von einer Beschlagnahme nach dem Beweis des ersten Anscheins auszugehen.
Bei Wegfall des arischen Ehegatten sei stets der jüdische Ehegatte - als auch Kinder als „jüdische Mischlinge“ - verhaftet und das Vermögen eingezogen worden. Seine Mutter, die im Dorf als letztes noch existierendes Mitglied der Familie und als Alleininhaberin des Gutes angesehen worden sei, und er selbst seien durch die "Endlösung der Judenfrage" vom Juli 1941 bzw. Januar 1942 von Verfolgung und Ermordung akut bedroht gewesen. Der im Schloss wohnende Dü. habe bekanntlich die Gestapo im Detail informiert und trage auch die Schuld am Tode seines Vaters. Selbst wenn bekannt gewesen wäre, dass er, der Beigeladene, noch lebe und flüchtig gewesen sei, wäre das Gut ebenfalls beschlagnahmt worden, weil sein Vater als Hochverräter gegolten habe und er selbst aus einem Nebenlager des Konzentrationslagers Buchenwald geflohen sei. Die konkrete Verfolgung eines Juden habe nach dem Januar 1942 typischerweise den Verlust des Vermögens und seine sofortige Beschlagnahme zur Folge gehabt, sobald die Gestapo und die SS konkrete Verfolgungsmaßnahmen zur Deportation oder Verhaftung eingesetzt hätten.
Der Beweis des ersten Anscheins sei auch nicht erschüttert, insbesondere habe es sich auf Grund des nahenden Kriegsendes nicht um eine "wilde Aktion" gehandelt. Auch die Auffassung, aus diesem Grund wäre eine Beschlagnahme nicht mehr vollzogen worden, sei unzutreffend. Aus den Unterlagen des Bundesarchivs, so aus einem Schreiben des Reichssicherheitshauptamtes an die Partei-Kanzlei der NSDAP vom 14. April 1945 zu dem "Nationalkomitee Freies Deutschland", ergebe sich, dass dieses Amt, entsprechend die Gestapo, zu diesem Zeitpunkt noch tätig gewesen sei. Dass die Aktion am 13. und 14. April 1945 eine "wilde Aktion" gewesen sei, sei damit widerlegt. Die Verwaltungsapparate des Deutschen Reichs seien erst am 22. April 1945 zusammengebrochen.
Bei der Gestapo-Aktion am 13. und 14. April 1945 seien in der Wohnung seiner Eltern 40.000 RM Pachtgeld beschlagnahmt worden, die jeweils zum 01. April zahlbar gewesen seien. Zu dieser Zeit habe sein Vater und Generalbevollmächtigter noch gelebt. In dem Verfahren der Wiedergutmachung vor dem Landgericht Berlin hätten die Ansprüche auf Wiedergutmachung von Grundeigentum, das kaum noch nach Berlin hätte "verbracht" werden können, nicht geltend gemacht werden können.
Nach den Grundsätzen der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2009 (BVerwG 5 C 15. 08) und vom 26. Februar 2009 (BVerwG 5 C 04. 08) könne vom Vorliegen einer tatsächlichen Vermutung der Entziehung des Vermögens ausgegangen werden. Eine Gestapo- und SS-Aktion zur Verhaftung von Juden im Sinne der Nürnberger Gesetze, die zeitlich nach der Wannseekonferenz stattgefunden habe, begründe eine tatsächliche Vermutung dafür, dass durch die Gestapo und SS bei dieser Aktion sämtliche Vermögenswerte der Betroffenen nach dem Gesetz über die Einziehung staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 und dem „Erlass des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden“ vom 29. Mai 1941 eingezogen worden seien. Allein der Umstand, dass er und seine Mutter nach dem Ende der Herrschaft des Nationalsozialismus für einige Zeit in die Wohnung der Eltern zurückkehren konnten und er versucht habe, Teile des Gutes nach dem Krieg wieder zu bewirtschaften, ändere an dem Vorliegen einer Entziehung durch die Gestapo nichts.
Die eidesstattliche Versicherung der Brigitte H. vom 6. Mai 2010 entspreche nicht den Tatsachen, denn er habe sich nach seiner Flucht aus dem Arbeitslager erst am 31. März 1945 wieder nach D. begeben und habe sich hier bis zum 13. April 1945 in dem Blockhaus der Familie F. und bis zum 26. April 1945 mit seiner Mutter in einem Forsthaus in D. versteckt. Etwa zwischen dem 08. und 10. Mai 1945 sei er mit seiner Mutter in die Wohnung im Gut zurückgekehrt. Soweit in den eidesstattlichen Erklärungen ein Vorratsbunker erwähnt werde, habe es sich um Vorräte der Handelsvertreter Friedrich T. und Georg P. gehandelt.
Er habe sich ab dem 20. März 1947 nicht mehr in Berlin aufgehalten, selbst wenn er hier noch gemeldet gewesen sei, sondern sei an diesem Tag nach Heppenheim und sodann nach Konstanz gereist; erst zwischen dem 15. und dem 19. September 1947 sei ihm der Grenzübertritt in die Schweiz gelungen, am 20. Februar 1948 sei er nach Brasilien ausgewandert, nachdem er erst am 26. Januar 1948 ein Visum erhalten habe. Eine vorherige Übersiedlung sei daran gescheitert, dass er ein Visum für die Einreise nicht erhalten habe und Durchreisemöglichkeiten nicht gegeben gewesen seien.
Die Schilderungen der Zeitzeugen T. vom 12. September 1955 und H. vom 31. Juli 1990 seien nicht widersprüchlich; Entsprechendes gelte für seine Darstellungen vom 10. November 1945 und 15. September 1995. Die Einziehung des Vermögens habe auch nicht - wie das Gericht in seinem Urteil vom 12. September 2001 angenommen habe - nur in den Akten, aber nicht faktisch vor Ort stattgefunden. Für eine Verwertung des Vermögens sei nicht die Gestapo, sondern der Oberfinanzpräsident zuständig gewesen. Der Oberlandrat B. habe unter anderem die Aufsicht über den Landkreis B.-S. gehabt. D. finde sich in der "Liste der Judengüter über 75 ha" nicht, weil er als "Mischling 1. Grades" und nicht als (Voll)Jude behandelt worden sei.
Der Berichterstatter des Verfahrens hat Akten des Auswärtigen Amtes in Berlin, des Brandenburgischen Landeshauptarchivs und des Kreisarchivs in Lübben eingesehen; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Ablichtungen aus den Akten, die als Beiakten geführt werden, Bezug genommen. Das Brandenburgische Landeshauptarchiv teilte auf weitere Anfrage des Beigeladenen mit, Unterlagen über die Aktion der Gestapo am 13/14. April 1945 hätten nicht ermittelt werden können. Rechtsanwältin N. aus Berlin, die die Akten der deutschen A.-Stiftung übernommen hat, teilte auf die gerichtliche Anfrage vom 24. April 2012 mit, ihr lägen keine Unterlagen vor; entsprechend setzte der Nachfolger des Kurators Dr. G., Rechtsanwalt R. aus W. das Gericht in Kenntnis, die gesamten Stiftungsakten des Dr. G. vor 1945 seien in Berlin durch Bombeneinwirkung verloren gegangen. Unterlagen zu den Umständen in Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 14. Juli 1941 finden sich ebenfalls nicht bei der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin als Aufsichtsbehörde über Stiftungen - die mitteilte, v. B.-W. habe die Aufgabe des Kurators Dr. L. ab dem 20. Juli 1943 übernommen- und – hinsichtlich der Notariatsakten des Dr. Hans F. - bei dem Landesarchiv Berlin und dem Amtsgericht Schöneberg.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens (10 Bände) und der beigezogenen Verfahren 1 K 1054/97, 1 K 2290/00, 1 K 156/99, 1 K 1961/99, 1 K 1468/01, 1 K 565/04 und 1 K 1630/04 sowie die als Beiakten geführten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und die sonstigen Beiakten des vorliegenden Verfahrens Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung der Kammer.
I.
Die Anfechtungsklage gegen Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes vom 03. März 2005 ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde D. nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) klagebefugt. Ein Kläger kann geltend machen, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein, sofern nicht „offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können“ (BVerwG, Urt. v. 23. März 1982 - BVerwG 1 C 157.79 - zit. nach juris Rn. 23; Kopp/Schenke: VwGO, 18. Aufl. 2012, § 42 Rn. 65 m. w. N.). Die letztgenannten Voraussetzungen einer fehlenden Klagebefugnis liegen nicht vor, denn die Klägerin ist über die streitgegenständlichen Grundstücke verfügungsberechtigt und damit ohne Weiteres befugt, die zu ihren Lasten gehende Restitutionsentscheidung anzufechten, ohne dass es - anders als der Beigeladene meint - entscheidend darauf ankäme, ob die Verfügungsberechtigung im Ergebnis zu Recht besteht.
Nach § 2 Abs. 3 S. 1 1. und 3. Alt. VermG ist der Verfügungsberechtigte bei der Rückübertragung von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht, bei der Rückübertragung anderer Vermögenswerte diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Gemeint ist damit stets der Formalrechtsinhaber, dessen Rechtsinhaberschaft in Bezug auf den Vermögenswert mit Bestandskraft der Entscheidung nach § 3 Abs. 1 S. 1 VermG auf den Berechtigten übergeht (Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach/Messer-schmidt/Neuhaus, VermG, Januar 1999, § 2 Rn. 43). Eine Verfügungsmacht i. S. v. § 2 Abs. 3 S. 1 VermG steht demjenigen zu, der zivilrechtlich zum Abschluss von Rechtsgeschäften berechtigt ist, die unmittelbar darauf gerichtet sind, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, nämlich es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben; die Verfügungsmacht kann auch rechtsgeschäftlich durch Ermächtigung (§ 185 Abs. 1 BGB) oder nachträglich durch Genehmigung (§ 185 Abs. 2 BGB) verliehen werden (VG Berlin, Urt. v. 14. April 2005 – 16 A 147.99 – juris Rn. 36; Wasmuth in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR <RVI>, August 2012, § 2 VermG Rn. 192); Eigentümer wiederum ist, wer aufgrund der geltenden zivilrechtlichen Rechtslage - ebenfalls formal - Vollrechtsinhaber eines Vermögenswertes ist (BVerwG, Urteile v. 24. April 2002 – BVerwG 8 C 9.01 – juris u. v. 15. November 2000 – BVerwG 8 C 27.99 – juris Rn. 36; zum Ganzen vgl. Wasmuth in: RVI, August 2012, § 2 VermG Rn. 199 ff.).
Hiervon ausgehend ist die Klägerin Verfügungsberechtigte, weil sie auf Grund der Grundbucheintragung formale Rechtsinhaberin ist, und ihr hieraus folgend auch die Rechtsmacht zusteht, über die Vermögenswerte durch Abschluss entsprechender Rechtsgeschäfte zu verfügen; auf die Frage der Rechtswidrigkeit des Zuordnungsbescheides käme es im Übrigen schon wegen dessen Bestandskraft nicht an.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zu der Verfügungsberechtigung einer durch das Vermögenszuordnungsgesetz begünstigten Gemeinde mit Urteil vom 09. Dezember 1996 (BVerwG 7 C 32.96 - juris) Folgendes ausgeführt:
„...Bereits diese Verfügungsberechtigung vermittelt ihr nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 20.93 - BVerwGE 95, 155; Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 6.95 -; zuletzt zu der Verfügungsbefugnis nach § 8 VZOG: Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 7 C 26.95 -) ohne weiteres das Recht, einen zu ihren Lasten ergehenden Rückübertragungsbescheid mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß derjenige, dem der zu restituierende Vermögenswert in der in § 2 Abs. 3 VermG beschriebenen Weise zivilrechtlich zugeordnet ist, auch berechtigt sein muß, einen auf die Änderung dieses Rechtszustandes gerichteten vermögensrechtlichen Bescheid abzuwehren und damit den gegenwärtigen Rechtszustand zu verteidigen. Diese Erwägung wird durch die Vorschrift des § 31 Abs. 5 Satz 1 VermG bestätigt, derzufolge die Restitutionsbehörde in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen den Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten hinzuwirken hat. Die Vorschrift verdeutlicht, daß der im Sinne des § 2 Abs. 3 VermG Verfügungsberechtigte nicht nur (sieht man von dem den Restitutionsanspruch sichernden Verbot nach § 3 Abs. 3 VermG ab) zur Verfügung über den zu restituierenden Vermögenswert, sondern wegen dieser zivilrechtlichen Verfügungsmacht zugleich auch zur Verfügung über den Restitutionsanspruch berechtigt ist. Dieses spezielle vermögensrechtliche Verfügungsrecht schließt das Recht zur Abwehr eines zugunsten des Restitutionsberechtigten ergangenen Bescheids ein. Es kommt mithin nicht darauf an, ob der abzuwehrende Bescheid - wie hier - auch unmittelbar in die zivilrechtliche Rechtsstellung des Verfügungsberechtigten eingreift...“
Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in dem von Seiten der Klägerin in Bezug genommenen Urteil vom 14. Dezember 1995 (BVerwG 7 C 63.94 - juris) entschieden:
„...Das Verwaltungsverfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz dient, wie der Senat wiederholt hervorgehoben hat (vgl. Beschluß vom 19. Februar 1993 - BVerwG 7 B 128.92 - Buchholz 114 § 4 VZOG Nr. 1; Urteil vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 C 48.93 - Buchholz 114 § 4 VZOG Nr. 5), der Herstellung von Rechtssicherheit. Es beruht auf den Vorschriften des Einigungsvertrags (Art. 21, 22 EV) und den ihn ergänzenden Vorschriften über die Zuordnung des ehemaligen Volkseigentums, wonach dieses Eigentum entweder kraft Gesetzes auf den neuen Rechtsinhaber übergegangen oder an ihn zu übertragen ist. Bei der praktischen Anwendung dieser Vorschriften hatten sich erhebliche Schwierigkeiten ergeben, weil die Zuordnungsberechtigten vielfach den Eigentumsübergang oder ihre Berechtigung nicht durch Urkunden nachweisen konnten, die für die Eintragung im Grundbuch erforderlich waren; diesem Investitionshemmnis sollte durch ein Verfahren begegnet werden, das eine rasche, zum Vollzug im Grundbuch geeignete Klärung der Eigentumsverhältnisse bewirkt (vgl. BTDrucks 12/103, S. 56 f.). Dementsprechend ergeht zur Bestimmung des neuen Eigentümers an einem Vermögensgegenstand nach Anhörung der in Betracht kommenden Berechtigten ein entsprechender Zuordnungsbescheid, der für und gegen alle Verfahrensbeteiligten wirkt (§ 2 Abs. 1 und 3 VZOG). Er bildet die Grundlage für die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch, wobei die grundbuchführende Stelle nicht berechtigt ist, die Richtigkeit der Eintragung zu überprüfen (§ 3 Abs. 1 und 2 VZOG).
Aus diesem Zweck des Vermögenszuordnungsverfahrens hat bereits der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14. Juli 1995 - V ZR 39/94 - (DtZ 1995, 372) gefolgert, daß der Vermögenszuordnungsbescheid die Eigentumsverhältnisse zwischen den Beteiligten abschließend klärt und daß daher nach dem Erlaß dieses Bescheids kein Beteiligter mehr im Verfahren gegen einen anderen Beteiligten eine abweichende Entscheidung des Zivilgerichts erreichen kann.
Ebenso steht auch für das Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz, das sich mit dem Abschluß des Vermögenszuordnungsverfahrens nicht erledigt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 VZOG n.F.; § 9 Abs. 1 VZOG a.F.), aufgrund des Zuordnungsbescheids fest, welchem neuen Eigentümer der jeweilige Vermögenswert zugefallen ist. Die Klärung der Eigentumsverhältnisse ist im Restitutionsverfahren deshalb von Bedeutung, weil sich mit dem Eigentum die Verfügungsberechtigung im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG verbindet und weil nach § 31 Abs. 2 VermG der Verfügungsberechtigte als der von der Restitution hauptsächlich Betroffene notwendig am Verfahren zu beteiligen ist. Es kommt hinzu, daß von der Verfügungsberechtigung die Zuständigkeit zum Erlaß eines Investitionsvorrangbescheids abhängt, ohne den ein Vermögenswert, der mit einem Restitutionsanspruch belastet ist, nicht für Investitionszwecke in Anspruch genommen werden kann. Dieser Bescheid ist grundsätzlich vom Verfügungsberechtigten zu erlassen (§ 4 Abs. 2 InVorG; ebenso bereits vor dem Erlaß des Investitionsvorranggesetzes in den Fällen der "Supervorfahrt" nach § 3 a VermG a.F.). Der im Investitionsvorranggesetz verwendete Begriff des Verfügungsberechtigten nimmt auf den gleichlautenden Begriff in § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG Bezug (vgl. Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 3.94 - VIZ 1995, 527). Mit der Eigentumsfeststellung im Zuordnungsbescheid ist demnach insbesondere auch geklärt, wer hinsichtlich des zugeordneten Vermögenswerts als Eigentümer verfügungsberechtigt im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG und daher für den Erlaß eines Investitionsvorrangbescheids zuständig ist. Verhielte es sich anders, so wäre mit dem Zuordnungsbescheid nicht die vom Gesetzgeber gewünschte Investitionssicherheit, sondern im Gegenteil eine neue investitionshemmende Ungewißheit geschaffen. Denn bis zur Eigentumsfeststellung im Zuordnungsbescheid ist derjenige verfügungsbefugt (und daher zum Erlaß eines Investitionsvorrangbescheids berechtigt), der hierzu in § 8 VZOG (= § 6 VZOG a.F.) anhand eindeutiger, leicht erkennbarer Merkmale bestimmt ist. Die Verfügungsbefugnis nach § 8 VZOG entfällt jedoch mit der Bestandskraft des Zuordnungsbescheids (§ 8 Abs. 3 VZOG). Dem liegt offensichtlich die Erwägung zugrunde, daß mit dem Zuordnungsbescheid die für Investitionen erforderliche Klarheit endgültig hergestellt und darum die Verfügungsbefugnis nach § 8 VZOG entbehrlich ist.
Die Bindungswirkung des Zuordnungsbescheids wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß ihm - wie hier - eine Einigung der Zuordnungsprätendenten nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG (= § 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG a.F.) zugrunde liegt. Denn der Zweck des Bescheids ist in diesen Fällen derselbe wie in allen übrigen Fällen, in denen die Zuordnungsbehörde vor dem Erlaß des Bescheids die Rechtslage selbst geprüft hat. Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG ermöglicht es den Zuordnungsprätendenten, die bis dahin bestehende Ungewißheit über die Eigentumsverhältnisse durch eine Einigung zu überbrücken; diese Einigung wird sodann von der Behörde in einen Bescheid umgesetzt, dessen klärende Wirkung sich von der eines anderen Zuordnungsbescheids nicht unterscheidet. Auch in den Fällen der Einigung nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG wird mithin durch den Vermögenszuordnungsbescheid - soweit dessen Regelungsgehalt reicht - der Rückgriff auf die zugrunde liegende materielle Rechtslage versperrt. Ein anerkennenswertes rechtliches Interesse des Anmelders eines Restitutionsanspruchs an der Einhaltung der materiellen Zuordnungskriterien besteht wegen der prinzipiellen Verschiedenheit der sich berührenden Rechtskreise nicht. Vielmehr muß der Anmelder ohne weiteres denjenigen als seinen Gegner im Restitutionsverfahren hinnehmen, dessen Eigentum an dem beanspruchten Vermögenswert im Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz - sei es aufgrund einer Einigung der Zuordnungsprätendenten, sei es nach eigener Prüfung der Zuordnungsbehörde - durch Zuordnungsbescheid festgestellt wird.
Hiernach steht für das Restitutionsverfahren des Klägers und darüber hinaus auch für den vorliegenden, um den Restitutionsanspruch des Klägers geführten Verwaltungsrechtsstreit aufgrund des Vermögenszuordnungsbescheids vom 4. März 1993 fest, daß am 3. Oktober 1990 nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern der Freistaat Sachsen Eigentümer des Grundstücks Flur 2, Flurstück 3/2 geworden ist...“
Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus dem von dem Beigeladenen in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 1996 (BVerwG 7 C 5.96 - juris), das die Klagebefugnis einer Gemeinde gegen einen die Berechtigung des Anmelders feststellenden Bescheid dann bejaht, wenn ihr der Vermögensgegenstand als kommunales Eigentum zugeordnet wurde. Hieraus kann nicht der (Umkehr-)Schluss gezogen werden, in anderen Fällen einer Zuordnung fehle die Klagebefugnis - maßgebend ist vielmehr allein die Verfügungsberechtigung der Klägerin und unmaßgeblich, worauf diese beruht. In dem in Bezug genommenen Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Eigentumszuordnung nach Maßgabe der in Art. 21 und Art. 22 EV getroffenen Regelung begründe, wie sich aus § 7 Abs. 1 S. 1 VZOG ergebe, nur "vorläufiges Eigentum", gerade zurückgewiesen.
II.
Die Klage ist auch begründet.
Der 1. Teilbescheid des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 03. März 2005 ist in Ziffer 2. rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Sofern die Rückgabe des Unternehmens selbst nach § 4 Abs. 1 S. 2 VermG ganz oder teilweise ausgeschlossen ist, kann der Berechtigte nach § 6 Abs. 6a S. 1 VermG u. a. die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden, soweit die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Stilllegung des enteigneten Unternehmens zu dessen Vermögen gehörten und das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt i. S. d. § 6 Abs. 1 S. 1 VermG vergleichbar war. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil der Beigeladene kein Berechtigter im Sinne von § 1 VermG ist; die streitgegenständlichen Flurstücke waren als Bestandteil des ehemaligen Gutes D. nicht von einer schädigenden Maßnahme nach § 1 VermG betroffen.
1. Die Vermögenswerte waren Gegenstand einer Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage, § 1 Abs. 8 lit. a) 1. Hs. VermG <sogleich unter a)>. Diese Enteignung verstieß weder seinerzeit gegen ein Enteignungsverbot der sowjetischen Besatzungsmacht <unter b)> noch ist der besatzungsrechtliche Zurechnungszusammenhang rückwirkend entfallen <unter c)>; das Vermögensgesetz gilt daher nicht, denn auch die Voraussetzungen einer schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 7 oder § 1 Abs. 6 VermG stehen nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, § 1 Abs. 8 lit. a) 2. Hs. VermG (unter 2. und 3.).
a) Das Eigentum an den Grundstücken ist dem Beigeladenen spätestens im Juni 1946 im Zuge der Bodenreform und damit auf besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden.
Eine Enteignung zwischen dem 08. Mai 1945 und dem 07. Oktober 1949 beruhte bereits dann auf einer besatzungshoheitlichen Grundlage, wenn sie auf Wünsche oder Anregungen der sowjetischen Besatzungsmacht zurückging oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprach, ohne dass es eines konkreten Vollzugsauftrags oder einer nachträglichen Bestätigung der betreffenden Enteignung durch die Sowjetmacht bedurft hätte; ebenso wenig wäre entscheidend, ob die deutschen Stellen die Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet haben (BVerwG, Urt. v. 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - juris Rn. 7; Urt. v. 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - juris Rn. 15 ff.). Die Enteignung des „feudal-junkerlichen Bodens und des Großgrundbesitzes über 100 ha“ nach Art. II Nr. 3 der Verordnung über die Bodenreform in der Provinz Mark Brandenburg vom 06. September 1945 (Bodenreformverordnung - VOBl. der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg, Heft 1, S. 8), die mit Befehl Nr. 110 des Obersten Chefs der SMAD über das Recht der Landes- und Provinzialverwaltungen, Gesetze und Verordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen vom 22. Oktober 1945 (VOBl. der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg, Heft 2, S. 25) für gesetzeskräftig erklärt wurde, war besatzungshoheitlicher Natur, denn sie beruhte zwar auf Maßnahmen deutscher Stellen, erfolgte aber grundsätzlich im Einverständnis mit der sowjetischen Besatzungsmacht (zur Unterscheidung zwischen einer „besatzungsrechtlichen“ und „besatzungshoheitlichen“ Enteignung: BVerfG, Urt. v. 23. April 1991 - 1 BvR 1170/90 u. a. - juris Rn. 32; BVerwG, Urt. v. 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - juris Rn. 7; Urt. v. 30. November 1995 - BVerwG 7 C 69.94 - juris Rn. 10; Urt. v. 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - juris Rn. 16).
Eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes, die keine bestimmte Form voraussetzt, liegt vor, wenn der frühere Eigentümer durch zielgerichtete staatliche Maßnahmen faktisch vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (BVerwG, Urt. v. 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - juris Rn. 10; Urt. v. 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 9.96 - juris Rn. 10; Urt. v. 06. April 1995 - BVerwG 7 C 5.94 - juris Rn. 18). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, beurteilt sich auf Grund eines objektivierten Maßstabes aus Sicht des Eigentümers (BVerwG, Beschl. v. 03. März 2008 - BVerwG 8 B 75.07 - juris Rn. 18). Daraus folgt, dass im Falle des Restitutionsausschlusses nach § 1 Abs. 8 lit. a) 2. Alt. VermG für die Bestimmung des Zeitpunkts der Enteignung ebenfalls weitgehend faktische Kriterien heranzuziehen sind. Entscheidend ist dabei, wann die Enteignung des jeweiligen Vermögenswertes in der Rechtswirklichkeit erstmals greifbar zum Ausdruck kam; lediglich das In-Kraft-Treten der Bodenreformverordnung reicht hierfür nicht aus, weil deren Vorschriften noch einer weiteren Umsetzung durch staatliche Stellen im Sinne eines tatsächlichen Zugriffs auf den jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb bedurften, um die endgültige und vollständige Verdrängung des bisherigen Eigentümers aus seinem Eigentum deutlich zu machen (BVerwG, Urt. v. 24. September 2003 – BVerwG 8 C 27.02 - juris Rn. 33; Urt. v. 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 – juris Rn. 10).
Nach Art. IV Ziffer 8. der Bodenreformverordnung war die Aufteilung des Bodens auf Versammlungen der landarmen und landlosen Bauern und Siedler des betreffenden Ortes auf Vorschlag der Gemeindekommission zur Durchführung der Bodenreform zu beschließen; der Beschluss über die Aufteilung des Bodens erhielt Gesetzeskraft, nachdem er von der Kreiskommission zur Durchführung der Bodenreform bestätigt worden ist (ebenso § 1 der Verordnung über den Eigentumsübergang und die Grundbücher der nach der Verordnung über die Bodenreform vom 6. September 1945 zugeteilten Grundstücke vom 01. April 1946, VOBl. der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg, Heft 11, S. 209; vgl. auch die Ausführungsverordnung Nr. 2 zur Durchführung der Bodenreform vom 11. September 1945, VOBl. der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg, Heft 1, S. 10, zu Art. IV Ziffer 8, wonach das Aufteilungsprotokoll, das der Bestätigung durch die Kreiskommission zur Durchführung der Bodenreform bedarf, nach dieser Bestätigung Gesetzeskraft erhält).
Hiervon ausgehend musste sich der Beigeladene spätestens am 11. Juni 1946 als durch die Bodenreform enteignet betrachten, denn mit einem an seinen seinerzeitigen Wohnsitz in Berlin -Charlottenburg gerichteten Schreiben dieses Datums hat ihm die Provinzialverwaltung mitgeteilt, dass es bei der unter dem 12. November 1945 beschlossenen Enteignung des Gutes D. verbleibe; das Gut war zudem bereits am 01. Dezember 1945 aufgeteilt worden und ausweislich des Abschlussprotokolls des Vorsitzenden der Gemeindekommission vom 23. Mai 1946 waren gar die Grundbucheintragungen - die sich ohnehin lediglich als Maßnahmen zur verwaltungstechnischen Abwicklung der bereits zuvor durchgeführten Enteignung darstellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. April 2008 - BVerwG 8 B 3.08 - juris Rn. 8) - zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt.
b) Die Enteignung des Gutes war der Sowjetischen Besatzungsmacht im Juni 1946 zuzurechnen, weil sie weder gegen ein generelles noch gegen ein konkretes Enteignungsverbot (zu dieser Unterscheidung vgl. BVerwG, u. a. Urt. v. 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - juris Rn. 8) verstieß.
Die Besatzungsmacht überprüfte im Allgemeinen nicht, ob die Enteignungsaktionen in allen Einzelfällen mit ihren Vorstellungen übereinstimmten, sondern ging unter dem Vorbehalt eines Eingreifens im Einzelfall davon aus, dass sich die deutschen Stellen grundsätzlich an den ihnen vorgegebenen rechtlichen und politischen Rahmen halten würden. Hiervon ausgehend kann nicht bereits aus der bloßen Untätigkeit der Besatzungsmacht gegenüber einer Enteignung ein Enteignungsverbot hergeleitet werden, sondern nur durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung oder aber ein sonstiges aktives Handeln im Sinne eines "actus contrarius", aus dem sich die ausdrückliche Missbilligung und Korrektur der Enteignung ergibt (BVerwG, Beschl. v. 10. Juni 2009 - BVerwG 3 B 127.08 - juris Rn. 8; Urt. v. 13. Dezember 2006 - BVerwG 8 C 25.05 - juris Rn. 29; Urt. v. 26. Juli 2005 - BVerwG 8 B 43.05 - juris Rn. 6 ff.; Urt. v. 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - juris Rn. 14; Urt. v. 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 3.96 - juris Rn. 8; vgl. auch Urt. v. 24. September 2003 - BVerwG 8 C 27.02 - juris Rn. 30).
Ein generelles Verbot der entschädigungslosen Enteignung des Vermögenswertes im Zuge der Bodenreform – das etwa für die Entziehung von Eigentum ausländischer natürlicher oder juristischer Personen anzunehmen ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 20. April 2000 - BVerwG 7 B 2.00 – juris; Urt. v. 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - juris Rn. 8) – ist vorliegend nicht ersichtlich; gegen ein konkretes Enteignungsverbot der Besatzungsmacht hat die Enteignung durch deutsche Stellen bis zum 11. Juni 1946 ebenfalls nicht verstoßen; die von sowjetischen Stellen veranlasste Überprüfung der Bodenreformenteignung ab Februar 1947 erfolgte lange nach der Vermögensentziehung.
c) Der besatzungshoheitliche Zurechnungszusammenhang zwischen der Enteignung und dem Willen der Besatzungsmacht ist auch nicht nachträglich entfallen.
Das kann allerdings der Fall sein, wenn zum einen der Wille der sowjetischen Besatzungsmacht festgestellt werden kann, eine bereits durchgeführte Bodenreformenteignung rückgängig zu machen. Auch in diesem Zusammenhang konnte nicht jedes von einem Angehörigen der sowjetischen Truppen in der Sowjetischen Besatzungszone stammende Schutzversprechen eine beachtliche besatzungshoheitliche Wirkung entfalten, vielmehr muss im Einzelfall die Verantwortlichkeit der Besatzungsmacht festgestellt werden, was die Verbindlichkeit der Willensäußerung voraussetzt (BVerwG, Urt. v. 08. Oktober 2003 - BVerwG 8 C 28.02 - UA S. 8/9; Urt. v. 24. September 2003 - BVerwG 8 C 27.02 - juris Rn. 30); erforderlich ist daher ein entsprechender Befehl der Besatzungsmacht, der in der Rechtswirklichkeit zumindest dadurch erkennbar geworden sein muss, dass er - im Unterschied zu einem bloßen Entwurf - den Bereich der Befehlsstelle verlassen hat (BVerwG, Beschl. v. 22. Januar 2009 - BVerwG 8 B 93.08 - BA S. 4; Urt. v. 07. März 2007 - BVerwG 8 C 28.05 - juris Rn. 22 – jeweils zu einer Enteignung nach einem Verbot der Besatzungsmacht).
Zum anderen bedarf es der Feststellung, dass die Enteignung durch einen tatsächlichen Rechtsakt im Sinne eines „korrigierenden Tätigwerdens“ tatsächlich beseitigt worden ist (BVerwG, Beschl. v. 19. Februar 2010 - BVerwG 8 B 72.09 - juris Rn. 7; Beschl. v. 18. Januar 2010 - BVerwG 8 B 57.09 - juris Rn. 6; Urt. v. 19. Februar 2009 - BVerwG 8 C 7.08 - juris und Urteilsabdruck <UA> Rn. 24 ff.; Beschl. v. 20. November 2008 - BVerwG 8 B 32.08 - juris Rn. 15; Urt. v. 10. August 2005 - BVerwG 8 C 18.04 - juris Rn. 31; Urt. v. 25. Mai 2005 - BVerwG 8 C 6.04 - juris Rn. 18 ff.; Beschl. v. 26. März 2003 - BVerwG 8 B 176.02 - juris Rn. 7; zuvor zu der Rückgängigmachung einer besatzungshoheitlichen Enteignung bereits: Urt. v. 28. August 1997 - BVerwG 7 C 22.97 - juris Rn. 15 ff.; Urt. v. 30. November 1995 - BVerwG 7 C 69.94 - juris Rn. 11). Entscheidend ist, ob die faktisch bereits beendete Enteignung in der Rechtswirklichkeit auf entsprechende Weise rückgängig gemacht worden ist; der ehemalige Eigentümer muss die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Vermögenswert zurückerlangt haben, so dass er sich in der Rechtswirklichkeit wieder als Rechtsinhaber ansehen konnte (BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2009 - BVerwG 8 C 7.08 - juris Rn. 24; Urt. v. 10. August 2005 - BVerwG 8 C 18.04 - juris Rn. 31; Urt. v. 25. Mai 2005 - BVerwG 8 C 6.04 - juris Rn. 18 ff.; allgemein zur Rückgängigmachung einer Enteignung: BVerwG, Urt. v. 12. Dezember 2001 - BVerwG 8 C 23.01 - juris Rn. 15). Eine besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche Enteignung ist wieder rückgängig gemacht worden, wenn tatsächlich ein Zustand erreicht wurde, der annähernd dem gleicht, der im Zeitpunkt der Enteignung bestand (BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2009 - BVerwG 8 C 7.08 - juris Rn. 24). Zwar müsse, so der 8. Senat in der vorgenannten Entscheidung, zwischen dem geschädigten und dem zurückzugebenden Unternehmen keine völlige Identität bestehen, denn die Rückgängigmachung der Enteignung sei mit der Restitution nach dem Vermögensgesetz vergleichbar, wenn es dort der Sache nach um die Rückgängigmachung einer Enteignung gehe; der Rückgabewille als solcher reiche jedoch andererseits nicht aus, wenn er nicht in der Rechtswirklichkeit umgesetzt worden sei. Dieses sei in dem der Entscheidung zu Grund liegenden Sachverhalt jedoch nicht geschehen, denn die Wiedereintragung des Unternehmens im Grundbuch sei für sich genommen keine abschließende Rückgabe, weil die faktische Herrschaft über das Unternehmen nicht zurückübertragen worden sei; die Durchführung der angekündigten Maßnahmen sei vielmehr steckengeblieben.
Soll die Willensäußerung mittels eines Bescheides erfolgen, setzt die Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs nach abgeschlossener Vermögensentziehung voraus, dass der Bescheid entweder in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist oder die Willensäußerung auf anderem Wege dem Adressaten verlässlich zur Kenntnis gekommen ist (BVerwG, Beschl. v. 26. März 2003 - BVerwG 8 B 176.02 - juris Rn. 7 ff.). Demgegenüber ist unerheblich, ob die Rückabwicklung der Enteignung rechtlich zulässig war, sie im Einzelfall rechtmäßig erfolgte und sie zivilrechtlich wirksam war (BVerwG, Urt. v. 10. August 2005 - BVerwG 8 C 18.04 - juris Rn. 31).
Im Fall der Enteignung unter Verstoß gegen ein bereits bestehendes Verbot der Besatzungsmacht wird der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Willen der Besatzungsmacht und der Enteignung, der Hintergrund des Restitutionsausschlusses nach § 1 Abs. 8 lit. a) VermG ist, mithin bereits durchbrochen, wenn ein Enteignungsverbot der Besatzungsbehörden in der Rechtswirklichkeit erkennbar geworden ist. In diesem Fall war die von deutschen Stellen durchgeführte Enteignung mit keinem Unrechtsvorwurf an die Besatzungsmacht verbunden, die ihrem entgegenstehenden Willen rechtzeitig Ausdruck verliehen hatte. Anders ist jedoch zu entscheiden, wenn eine Enteignung bereits abschließend in Übereinstimmung mit dem Willen der Besatzungsmacht durchgeführt worden ist; in diesem Fall setzt sich der Unrechtsvorwurf angesichts der fortbestehenden Vermögensentziehung auch dann fort, wenn die Besatzungsmacht später einen entgegenstehenden Willen bekundet hatte, sofern die Enteignung nicht in der Rechtswirklichkeit faktisch rückgängig gemacht worden ist.
Die Kammer sieht sich mit dieser Rechtsauffassung entgegen den Darlegungen des Beigeladenen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Zwar hat der 7. Senat in dem Urteil vom 28. August 1997 (BVerwG 7 C 22.97 - juris Rn. 15 ff.) zunächst bekräftigt, eine bereits vollzogene (Bodenreform-) Enteignung könne nur durch einen tatsächlichen Rückgabeakt wieder beseitigt werden, sofern ein entsprechender Rückgabewille vorhanden gewesen sei, er hat anschließend jedoch die Frage geprüft, ob für die Enteignung entsprechend der Annahme der Ausgangsentscheidung (VG Magdeburg, Urt. v. 10. Mai 1994 - 7 A 735/92 - n. v., UA S. 8) „nachträglich der besatzungsrechtliche Zurechnungszusammenhang … wieder entfallen“ sein könnte. Der Senat hat die Frage in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall verneint, weil sich den Urkunden der „Provinzkommission zur Durchführung der Befehle 124-126 der SMAD“ kein Wille habe entnehmen lassen, die allein maßgebliche Bodenreformenteignung rückgängig zu machen. Der Revisionsentscheidung lässt sich entgegen diesen Ausführungen jedoch bereits deshalb kein abweichender Prüfungsansatz entnehmen, weil in dem seinerzeitigen Sachverhalt – das „volle Verfügungsrecht“ über den Betrieb war dem Alteigentümer mit der ihm ausgehändigten Urkunde zurückgegeben worden – die faktisch bereits beendete Enteignung in der Rechtswirklichkeit tatsächlich rückgängig gemacht worden ist.
Entsprechend lassen sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2009 (BVerwG 8 B 93.08 - juris) und den Urteilen vom 24. September 2003 (BVerwG 8 C 27.02 - juris) und vom 27. Juni 1996 (BVerwG 7 C 3.96 - juris) keine Rechtssatzwidersprüche ableiten. Die erstgenannten Entscheidungen betreffen Ausgangsentscheidungen des Verwaltungsgerichts Magdeburg (Urt. v. 08. Februar 2000 - A 5 K 69/99 - juris und Urt. v. 03. Juni 2008 - 5 A 67/06 - juris). Dem Urteil vom 08. Februar 2000 nach (juris Rn. 24 und 58) ist die Kammer davon ausgegangen, dass das Gut „noch vor dem 07. Oktober 1949 faktisch enteignet worden ist“, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt jedoch „eine hohe sowjetische Anweisung“ vorgelegen habe, der ein Enteignungsverbot der Besatzungsmacht zu entnehmen gewesen sei. Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Ausgangsentscheidung mit dem genannten Urteil vom 24. September 2003 aus Gründen, die mit der vorliegenden Rechtsfrage in keinem Zusammenhang stehen, aufgehoben und zu der Frage eines Enteignungsverbotes unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des 7. Senats zunächst entsprechend der Darlegung des hiesigen Beigeladen in dem nachgereichten Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 05. März 2013 (Passagen bei juris Rn. 29/30) ausgeführt, anschließend jedoch (juris Rn. 32) hervorgehoben, dass „dem Gesamtzusammenhang der vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen und dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge auch zu entnehmen (sei), dass das Enteignungsverbot schon bestand, bevor die schädigende Maßnahme abgeschlossen war (Hervorhebung durch die Kammer).“ Von einem entsprechenden rechtlichen Ansatz geht das Verwaltungsgericht Magdeburg in dem Urteil vom 03. Juni 2008 (5 A 67/06 – juris Rn. 47: “Weiter ist die Kammer davon überzeugt, dass kein sowjetisches Enteignungsverbot vorlag und sich die deutschen Stellen demnach auch nicht über ein solches hinweggesetzt haben.“) aus. Der 8. Senat hat die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, „ob für das Vorliegen eines Enteignungsverbotes im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG die Kenntnis des durch das Enteignungsverbot Begünstigten erforderlich ist“, in dem Beschluss vom 22. Januar 2009 schon als nicht klärungsbedürftig angesehen und ausgeführt, die dortigen Kläger hätten eine ihrer Auffassung nach vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegte Voraussetzung des Enteignungsverbots in Frage stellen wollen, „dass deutsche Vollzugsbehörden, die letztlich unter Verstoß gegen ein solches Verbot die Enteignung durchführten, Kenntnis von dem Verbot haben müssten“. Das Verwaltungsgericht habe eine solche Voraussetzung aber nicht aufgestellt, darüber hinaus aber verstehe es sich von selbst, dass für die Unterbrechung des besatzungsrechtlichen/besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhangs diese Kenntnis unerheblich, vielmehr allein entscheidend sei, dass das Enteignungsverbot den Machtbereich der Besatzungsmacht verlassen habe und damit die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestanden habe. Diese Rechtslage legt auch die Kammer entsprechend der Prüfung zu 1. b) zu Grunde.
Das von Seiten des Beigeladenen schließlich in Bezug genommene Urteil vom 27. Juni 1996 (BVerwG 7 C 3.96 - juris Rn. 11) betrifft einen abweichenden Sachverhalt - zu klären war, unter welchen Voraussetzungen ein Enteignungsverbot, dass sich aus der „Konzernverordnung“ in Verbindung mit der von der Besatzungsmacht gebilligten „Liste C“ ergab, wiederum außer Kraft gesetzt werden konnte – und enthält keine Rechtsgrundsätze, die hier entscheidungserheblich sein könnten.
Hiervon ausgehend kann vorliegend der Rechtsauffassung der Kammer in den Urteilen vom 12. September 2001 (1 K 1468/01 und 1 K 2290/00) gefolgt werden.
Die SMAD hat dem Schreiben der Zentralen Deutschen Kommission für Sequestrierung nach mit Befehl vom 04. Mai 1947 auf Grund der Verdienste des Vaters des Beigeladenen die Enteignung seines Vermögens sowie des Vermögens seiner Nachkommen ausnahmsweise „annuliert“ und angeordnet, die deutschen Behörden hätten dafür zu sorgen, dass die Nachkommen „das enteignete Vermögen zurückerhalten“. Hiermit ordnete die SMAD angesichts der Verdienste des Heinrich D. eine Einsetzung seiner Nachkommen in die tatsächliche Verfügungsgewalt an den Vermögenswerten an, die den Bodenreformvorschriften nach enteignet und überwiegend an Bodenbewerber verteilt worden waren. Diese Einsetzung in die Verfügungsgewalt setzte voraus, dass die Erben des Heinrich D. ihre Eigentümerstellung tatsächlich hätten wieder ausüben können. Dieser Rehabilitierungszweck wäre jedoch ohne eine Neubegründung der faktischen alten Eigentumssituation eines das Gut unmittelbar selbst verwaltenden Eigentümers nicht erreicht worden und eine solche Wiederherstellung der alten Eigentums- und Besitzverhältnisse war bereits im Mai 1947 nicht mehr möglich. Der Aufenthaltsort des Beigeladenen war, wie das Schreiben vom 10. Mai 1947 verdeutlicht, der Provinzialregierung Mark Brandenburg und der SMAD unbekannt, weil der Beigeladene seinen Darlegungen nach Berlin bereits im März 1947 verlassen hatte, zudem musste die SMAD davon ausgehen, dass die deutsche Stellen die Bodenreformenteignung bereits abschließend durchgeführt hatten und dass das Grundeigentum vermessen und zum größten Teil - im Rahmen einer Kontrolle der Bodenreform vom 26. März 1947 ist festgestellt worden, dass von den 299,91 ha des Gutes D. am 14. September 1945 174,98 ha verteilt waren - bereits verteilt war. Wohl mit Blick auf diesen Sachverhalt ist die faktisch bereits seit langem beendete Bodenreformenteignung der zu dem Gut gehörenden Flächen zu keinem Zeitpunkt rückgängig gemacht worden und zwar weder hinsichtlich des bereits verteilten Bodenreformlandes noch hinsichtlich der Flächen, die sich – wie die vorliegend streitgegenständlichen Grundstücke – noch in dem Bodenfonds befanden und hinsichtlich derer es auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Grundbücher der aufgeteilten Güter nach Eintragung der zugeteilten Grundstücke zu vernichten waren, § 5 Abs. 1 der Verordnung über den Eigentumsübergang und die Grundbücher der nach der Verordnung über die Bodenreform vom 06. September 1945 zugeteilten Grundstücke vom 01. April 1946, ohne Weiteres möglich gewesen wäre, die Rückführung in das Eigentum des Beigeladenen zumindest durch die erneute Anlage entsprechender Grundbuchblätter oder auf andere Weise zu dokumentieren. Die obersten Behörden der Landesregierung Brandenburg sahen vielmehr davon ab, die von der SMAD verfügte Wiedereinsetzung des Beigeladenen in die Verfügungsgewalt über das Gut durchzusetzen, was etwa durch das Schreiben des Dezernats Bodenordnung bei dem Innenminister an den Rechtsanwalt eines Parzellenpächters vom 27. Januar 1948 verdeutlicht wird, und die sowjetische Besatzungsmacht hat die Aufrechterhaltung der ihr zuzurechnenden Enteignung in Kauf genommen, obwohl ihr umfassende Befugnisse zustanden, den Befehl vom 04. Mai 1947 in der Rechtswirklichkeit durchzusetzen. Allein auf Grund einer die Bodenreformenteignung im Nachhinein korrigierenden Willensäußerung der SMAD, die nicht durch eine Wiedereinsetzung des Beigeladenen in die Verfügungsgewalt über das Gut bzw. zumindest die einzelnen Grundstücke vollzogen worden ist, konnte der ursprünglich gegebene Zurechnungszusammenhang zwischen dem Willen der sowjetischen Besatzungsmacht und der Enteignung nach vollständiger Durchführung des Vermögensentzuges jedoch nicht mehr entfallen.
2. Auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 7 VermG liegen nicht vor, wonach das Vermögensgesetz entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten gilt, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.
Diese Vorschrift, die auf Nr. 9 der gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 zurückgeht (Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach/Messer-schmidt/Neuhaus, VermG, Juli 2004, § 1 Rn. 160), macht den Restitutionsanspruch von der vorherigen Aufhebung der rechtsstaatswidrigen Entscheidung abhängig (BVerwG, Beschl. v. 18. April 2002 - BVerwG 8 B 9.02 - juris; Urt. v. 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 8.98 – juris Rn. 10 ff.; Urt. v. 17. April 1997 - BVerwG 7 C 15.96 – juris Rn. 25; Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Juli 2004, § 1 Rn. 161). Die Vorschrift geht damit von einem zweistufigen Verfahrensablauf aus: Auf der 1. Stufe erfordert der Anspruch, dass die dafür nach anderen Vorschriften zuständige Stelle die durch eine rechtsstaatswidrige Entscheidung herbeigeführte Vermögensentziehung aufgehoben hat, die Rückgabeberechtigung mithin dem Grunde nach feststeht (BVerwG, Beschl. v. 18. April 2002 - BVerwG 8 B 9.02 - juris Rn. 3), auf der 2. Stufe wird im Wege einer Rechtsfolgenverweisung angeordnet, dass die konkrete Rückgabeentscheidung nicht im zivilrechtlichen Verfahren, sondern von den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen nach den Regelungen des Vermögensgesetzes und damit unter Berücksichtigung der Regelungen für Ne-benentscheidungen zur Rückübertragungsanordnung durchzuführen ist (BVerwG, Urt. v. 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 9.98 – juris Rn. 11; Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach/Messer-schmidt/Neuhaus, VermG, Juli 2004, § 1 Rn. 161).
Eine Enteignung nach der Bodenreform wäre einer Rehabilitierung nach dem verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) jedenfalls auf Grund von § 1 Abs. 1 S. 3 VwRehaG von vornherein nicht zugänglich (BVerwG, Beschl. v. 11. April 2003 - BVerwG 3 B 16.01 - juris Rn. 3 ff. und Beschl. v. 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 18.06 - juris Rn. 9 ff.) und in dem vorliegenden Zusammenhang ist auch unmaßgeblich, dass der Kläger gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft Moskau unter dem 29. Mai 1997 seine Rehabilitierung beantragt hatte. Zwar sind Vermögenswerte, die in der sowjetischen Besatzungszone durch Organe der Besatzungsmacht selbst enteignet oder anderweitig entzogen wurden, an die früheren Eigentümer zurückzugeben, wenn diese durch die zuständigen russischen Behörden nach dem russischen Gesetz über die Rehabilitierung von Opfern politischer Verfolgung rehabilitiert worden sind. Demgegenüber würde eine derartige Rehabilitierungsentscheidung, die im Übrigen von Seiten des Beigeladenen nicht vorgelegt worden ist, selbst dann nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 7 VermG erfüllen, wenn sie im Einzelfall auch die von deutschen Stellen verfügte Enteignung - der Beigeladene ist aufgrund der Vorschriften der Bodenreform und damit durch deutsche Stellen enteignet worden - in ihren Rehabilitierungsausspruch einbezogen hätte (BVerwG, Beschl. v. 05. März 1999 - BVerwG 7 B 230.98 - juris Rn. 5 unter Verweis auf Urt. v. 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 9.98 - juris Rn. 14 ff.).
Die von Seiten des Beigeladenen vorgelegten Unterlagen, so insbesondere das Schreiben der Zentralen deutschen Kommission für Sequestrierung und Beschlagnahme vom 07. Mai 1947 an die Provinzialregierung Mark Brandenburg „mit der Übersetzung des Schreibens der sowjetischen Genossen vom 4. Mai 1947“ ist bereits deshalb keine Rehabilitierungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 VermG, weil die Aufhebung der Enteignung "nicht nach anderen Vorschriften" - nämlich anderen Wiedergutmachungs- oder Rehabilitierungsregelungen - erfolgte (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 9.98 - juris Rn. 10).
3. Die Voraussetzungen einer schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG liegen ebenfalls weder mit Blick auf rechtsgeschäftliche Veräußerungen des Beigeladenen vor (a) noch ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beigeladene sein Eigentum infolge der Ereignisse ab dem 13. April 1945 durch eine Enteignung oder auf andere Weise verloren hat (b).
a) Das Vermögensgesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 08. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben, § 1 Abs. 6 S. 1 VermG; nach Satz 2 dieser Bestimmung wird zugunsten des Berechtigten ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221 – im Folgenden: REAO) vermutet.
Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b) REAO wird zugunsten des Berechtigten vermutet, dass die Veräußerung oder Aufgabe eines Vermögensgegenstandes in der maßgeblichen Zeit durch jemanden, der zu einem Personenkreis gehörte, den in seiner Gesamtheit die deutsche Regierung oder die NSDAP durch ihre Maßnahmen aus den Gründen des Art. 1 REAO vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte, eine ungerechtfertigte Entziehung ist. Die Vermutung gilt nicht für das tatbestandliche Erfordernis eines Vermögensverlustes und damit für die Frage, ob ein von den Nationalsozialisten etwa als Angehöriger einer bestimmten Gruppe Verfolgter sein Vermögen verloren hatte, sie betrifft vielmehr lediglich in den Fällen der Veräußerung oder Aufgabe eines Vermögensgegenstandes die Kausalität zwischen dem Vermögensverlust und der Verfolgung i. S. v. Art. 1 Abs. 1 REAO (BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 11; Beschl. v. 29. Juli 2005 - BVerwG 7 B 21.05 - juris Rn. 3; VG C-Stadt, Urt. v. 31. August 2006 – VG 29 A 93.04 - ZOV 2006, 400, 401; Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 Rn. 185).
Der Beigeladene hat einen Vermögensverlust im Sinne von § 1 Abs. 6 S. 1 VermG nicht erlitten.
aa) Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass der Kaufvertrag mit der A- Stiftung in Berlin vom 14. Juli 1941 zu einem Vermögensverlust an dem Gut D. führte.
Ein Vermögensverlust liegt vor, wenn der Vermögenswert dem Geschädigten mit dinglicher oder ansonsten praktisch endgültiger Wirkung weggenommen oder von ihm weggegeben worden ist; der Abschluss lediglich obligatorischer Rechtsgeschäfte ohne Besitzübergabe (bei beweglichen Sachen) oder die vorübergehende bloße Besitzstörung begründet hingegen keinen Vermögensverlust, sofern nicht eine endgültige Verschiebung von Vermögenswerten stattgefunden hat (Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 Rn. 152; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96 - juris Rn. 2). Hiermit stimmt Art. 2 Abs. 1 REAO überein, wonach Vermögensgegenstände im Sinne dieser Anordnung als ungerechtfertigt entzogen gelten, wenn der Berechtigte in der maßgebenden Zeit das Eigentum, den Besitz, ein sonstiges daran bestehendes Recht oder ein darauf bestehendes Anwartschaftsrecht verloren hat und der Verlust auf einer der in lit. a) bis c) genannten Maßnahmen beruht. Stellt sich die Frage, ob ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht durch ein Rechtsgeschäft verloren hat, bedarf es zwar keiner Prüfung, ob das Eigentum den zivilrechtlichen Anforderungen des § 873 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsprechend bereits durch eine Einigung der Vertragsparteien über den Eigentumsübergang i. S. v. § 925 Abs. 1 BGB und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch auf den Erwerber übergegangen ist. Von einem Eigentumsverlust kann in diesem Zusammenhang aber nur dann ausgegangen werden, wenn zumindest den Voraussetzungen des § 873 Abs. 2 BGB an eine bindende Auflassung genügt worden ist, weil sich die Vertragsparteien – was vorliegend allein in Betracht kommt – notariell über den Eigentumsübergang geeinigt haben; anderenfalls könnte eine Einigung der Vertragsparteien über den Eigentumsübergang von einer der Vertragsparteien ohne Weiteres widerrufen werden.
Diesen Anforderungen steht nicht entgegen, dass bei der Veräußerung eines Vermögensgegenstandes durch einen Verfolgten des NS-Regimes entscheidend auf das nach § 313 BGB rechtlich bindende Kausalgeschäft abzustellen ist, mit dem sich der Veräußerer in bindender Weise wirtschaftlich des Vermögensgegenstandes entledigte (BVerwG, u. a. Urt. v 13. Dezember 2006 - BVerwG 8 C 3.06 – juris Rn. 27 ff., insb. Rn. 29, u. Urt. v. 23. Oktober 2003 - BVerwG 7 C 64.02 – juris Rn. 19 ff., insb. Rn. 24). Dieser Rechtsprechung kommt allein im Rahmen der Frage Bedeutung zu, ob die gesetzliche Vermutung, der Vermögensverlust sei verfolgungsbedingt gewesen, den Anforderungen des Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO entsprechend widerlegt worden ist; aus ihr lässt sich jedoch – anders als der Beigeladene offenbar meint – nicht ableiten, der nach § 1 Abs. 6 S. 1 VermG erforderliche Vermögensverlust sei bereits mit Abschluss des Kausalgeschäfts eingetreten (in diesem Sinne: BVerwG, Urt. v. 04. April 2012 – BVerwG 8 C 9.11 – juris Rn. 36; vgl. auch VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 26. Oktober 2011 – 8 K 109/11 – juris Rn. 68).
Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass der Beigeladene sein Eigentumsrecht an dem Gut auf Grund des Kaufvertrages vom 14. Juli 1941 bis zum 08. Mai 1945 verloren hatte. Zwar deuten die Unterlagen immerhin darauf, dass die Käuferin den Rücktritt vom Vertrag nicht erklärt hat - was ihr nach Ziffer 4.) des Kaufvertrages zeitlich unbeschränkt möglich war und worauf ihr aus dem Schreiben vom 14. Oktober 1941 ersichtliches Interesse deuten könnte, die Grunderwerbsteuer von über 9.000,00 RM zurückzuerhalten –, sie lassen allerdings nicht den Schluss zu, dass sich die Kaufvertragsparteien bereits notariell über den Eigentumsübergang an dem Kaufvertragsgegenstand geeinigt haben. Einer von allen Zweifeln freien Überzeugung bedarf es nach § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO zwar nicht; gefordert ist allerdings ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (etwa BVerwG, Urt. v. 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - juris Rn. 16; BGH, Urt. v. 17. Februar 1970 - III ZR 139.67 – juris Rn. 72). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor; es überwiegen hier vielmehr die Zweifel, dass es bereits zu einer notariellen Auflassung in Durchführung des Verpflichtungsgeschäfts vom 14. Juli 1941 gekommen ist.
Zwar sprechen vordergründig die Ausführungen der Sekretärin des Kurators Dr. G. in dem Schreiben an den Mitkurator Dr. L. vom 09. Februar 1942 für eine notarielle Einigung über den Eigentumsübergang, wonach die Auflassungsvormerkung gelöscht werden müsse, „nachdem die Auflassung protokolliert worden ist“, Dr. G. habe den Löschungsantrag bereits vor einem Notar unterschrieben. Die Mitteilung wird jedoch nicht durch andere Unterlagen gestützt - auch nicht durch den Umstand, dass das Finanzamt B. dem Schreiben vom 06. Juli 1942 nach die Grunderwerbsteuer „für den Kauf D.“ bereits endgültig festgesetzt hatte (die Grunderwerbsteuerpflicht knüpfte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes <GrEStG> vom 29. März 1940 <RGBl I S. 585> bereits an einen Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründete, und an die Auflassung nur dann, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen war, das den Anspruch auf Übereignung begründete, § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG) - und ihre Beweiskraft ist nach Überzeugung der Kammer für sich genommen gering. Das gilt selbst dann, wenn das Gericht zu Gunsten des Beigeladenen außer Betracht lässt, dass das Grundbuch, Band III, Blatt 74, tatsächlich nicht geändert worden ist und dass es als eher fernliegend erscheint, dass Eintragungen im Grundbuch kriegsbedingt bereits zu diesem Zeitpunkt förmlich ausgesetzt oder tatsächlich nicht mehr durchgeführt wurden. Der Beweiswert der Mitteilung vom 09. Februar 1942 ist bereits auf Grund des Umstandes, dass sie nicht, wie schon die eher laienhafte Formulierung verdeutlicht, die Auflassung sei „protokolliert“ worden, von einem Juristen - etwa dem Notar Dr. Hans F., der den Kaufvertrag beurkundet hatte - oder dem Mitkurator selbst verfasst und unterzeichnet worden ist, eher gering, zumal nicht nur die vorliegend rechtserhebliche Mitteilung, sondern nach derzeitigem Aktenstand auch die weitere Bemerkung der Sekretärin zu hinterfragen ist, „Herr D.“ wolle versuchen, mit dem letzten Schiff, das am 18. Februar 1942 von Lissabon abfahre, nach Brasilien zu fahren - die Sichtvermerke zur Ausreise aus dem Deutschen Reich besaßen lediglich eine Gültigkeit bis zum 31. Dezember 1941, Einreisevisa hatte Brasilien nicht erteilt und die nach dem Schreiben vom 20. Oktober 1941 (in Verbindung mit dem Telegramm des Botschafters vom 24. November 1941) ersichtliche Möglichkeit, die Einreiseerlaubnis für die Familie zu erwirken, „falls Herr D. sich verpflichtet, den Milreisbetrag in brasilianischen industriellen Unternehmungen anzulegen“, hat nach Aktenlage ebenfalls, wie bereits das Schreiben vom 13. Dezember 1941 verdeutlicht, nicht zum Erfolg geführt.
Es kann zudem schon nicht festgestellt werden, dass die tatsächlichen Voraussetzungen einer Auflassung vorlagen. Das wäre der eindeutigen Regelung in Ziffer 8.) des Kaufvertrages nach nur dann der Fall gewesen, wenn der Verkäufer oder ein von ihm Beauftragter – in Betracht käme ersichtlich die Schwester des Beigeladenen, H. H. – mindestens den von dem deutschen Generalkonsul in Sao Paulo verwahrten Teil des Kaufpreises - nach dem 13. Dezember 1941 (vgl. das Schreiben des deutschen Generalkonsuls an den Unterstaatssekretär von diesem Tag) - nach Freigabe durch die brasilianischen Behörden in Empfang genommen und damit die Voraussetzungen für eine Übergabe des Gutes nach Ziffer 3.) des Kaufvertrages geschaffen hätte. Unterlagen, die auch nur eine teilweise Zahlung des Kaufpreises belegen, liegen jedoch nicht vor, und neben der eigenen Darlegung des Beigeladenen aus dem Schriftsatz vom 14. Dezember 2009, Seite 3, die Übergabe des Kaufgeldes durch den Generalkonsul in Sao Paulo „habe nicht erfolgen können“, weil der Familie die Einreiseerlaubnis versagt worden sei (entsprechend im Schriftsatz vom 26. Oktober 2010, S. 2, zum Beleg dafür, dass die Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes nicht widerlegt worden sei), spricht insbesondere der Abbruch der diplomatischen Beziehungen zwischen Brasilien und dem Deutschen Reich am 29. Januar 1942 (vgl. das Schreiben des Auswärtigen Amtes an den Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen vom 06. Dezember 2010 mit anliegender Kurzbiographie des Generalkonsuls von Sao Paulo Walther M.) gegen eine Freigabe von Geldern und die Kaufpreisübergabe an einen Bevollmächtigten des Beigeladenen. Dem Schreiben des Unterstaatssekretärs vom 02. Januar 1942 an den Mitkurator nach wurden „alle Guthaben der Achsenmächte von Brasilien eingefroren“ und dem Schreiben der "Kanzlei des Führers der NSDAP" vom 05. Februar 1942 an den Unterstaatssekretär nach war infolge der politischen Entwicklung „zurzeit praktisch eine Erfüllung des Kaufvertrages nicht möglich“, die Angelegenheit könne jedoch in dem "augenblicklichen Status quo" gehalten werden. Hiermit übereinstimmend teilt Dr. G. L. unter dem 06. Juli 1942 die Auffassung des Generalkonsuls M. mit, dieser sehe „die Gelder nicht für verloren“ an - da letzten Endes alles vom Ausgang des Krieges abhänge, könnten sie „ja getrost in die Zukunft sehen“.
Auch die Ausführungen des Vaters des Beigeladenen in dem Testament oder - entsprechend dem Vortrag des Beigeladenen – dem „Testamentsentwurf“ vom 26. Februar 1945 lassen zweifeln, dass es zu einer bindenden Einigung zwischen dem Beigeladenen und der Stiftung über den Eigentumsübergang an dem Gut gekommen ist. So spricht Heinrich D. nicht nur lediglich von einer Vormerkung zur „Erhaltung des Rechtes auf Auflassung“, sondern betont auch, dass der Kaufvertrag infolge des Krieges nicht habe „durchgeführt werden (können)“, weil die brasilianischen Behörden die „in dem Kaufvertrag unter § 4 und 8 vorgesehene Genehmigung versagt“ (Hervorhebung durch das Gericht) hätten, so dass der durch Vereinbarung der Vertragsparteien derzeit in der Schwebe befindliche Kaufvertrag „gegebenenfalls“ nach dem Kriege durchgeführt werden könne. Auch der Umstand, dass Heinrich D. „dem bisher bestandenen formellen Unrecht“ Rechnung tragen und durch einen „Kaufvertrag“ vom 23. Mai 1943 neben dem „wirtschaftlichen“ auch das rechtliche Eigentum erlangen wollte, spricht dagegen, dass das Gut bereits 1942 zu Gunsten der A-Stiftung aufgelassen worden ist. Der Aussagegehalt der schriftlichen Darlegungen des Vaters des Beigeladenen würde selbst dann nicht in Frage gestellt werden können, wenn es von einem Nicht-Rechtskundigen verfasst worden wäre - unabhängig hiervon ist das Dokument dem Schreiben des Rechtsanwaltes des Beigeladenen Dr. E. an den Landrat des Kreises B.-S. vom 09. November 1945 nach im Büro des Notars Dr. G. gefertigt worden. Der Erklärungsversuch des Beigeladenen, der erwähnte Vertrag vom 23. Mai 1943 sei „vermutlich nur erfunden“, wird durch seine Behauptung, ihm sei ein solcher Vertrag „nicht bekannt“, nicht gestützt, und er ist auch ansonsten wenig überzeugend. Ungeachtet der Frage, aus welchen Gründen der Vater des Beigeladenen gerade in seinem Testament oder auch nur einem entsprechenden Entwurf die Unwahrheit anführen sollte, sprechen das benannte konkrete Datum des notariellen Kaufvertrags, das zudem hinsichtlich des Monats und des Tages der vorgedruckten Jahreszahl „1943“ nachgetragen wurde, und der Umstand, dass dem Testament eine Abschrift des Kaufvertrages beigelegt werden sollte, eher gegen, als für die Überzeugungskraft dieser Behauptung.
Erhebliche Zweifel an dem Aussagegehalt des Schreibens vom 09. Februar 1942 begründen sich zudem aus dem Umstand, dass es der Beigeladene als seinerzeitiger Eigentümer des Gutes und Kaufvertragspartei im Gesamtverlauf des gerichtlichen Verfahrens und in der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2013 – und zwar auch angesichts einer eingehenden Erörterung der die Überzeugungskraft des Schreibens in Frage stellenden Gesichtspunkte durch das Gericht – an jeglichen Darlegungen zu den Umständen einer notariellen Auflassung hat fehlen lassen, obwohl er zu einem Vortrag ohne Weiteres hätte in der Lage sein müssen. Das alleinige schriftliche Anerbieten des Beigeladenen, im Termin eine beglaubigte Abschrift des Kaufvertrages vom 14. Juli 1941 vorzulegen, spricht nach Überzeugung der Kammer für sich, und seine schlichte Behauptung, er habe persönlich lediglich an der Beurkundung vom 14. Juli 1941 teilgenommen, nicht aber an weiteren Gesprächen, weil sein Vater und Generalbevollmächtigter ihn habe „aus der Schusslinie“ nehmen wollen, ist nicht schlüssig. Zum einen wird mit diesem Vorbringen auch vor dem historischen Hintergrund nicht erklärlich, warum der Beigeladene, der sich zu diesem Zeitpunkt frei bewegen konnte und sich auch frei bewegt hat, „aus der Schusslinie genommen“ werden musste, zum anderen, aus welchen Gründen das nicht schon im Zusammenhang mit dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts vom 14. Juli 1941 geschah. Die Wahrheit dieser Behauptung unterstellt, müsste der Beigeladene zudem jedenfalls auf Grund von Informationen durch seinen Vater zu einem plausiblen und substantiierten Vortrag in der Lage gewesen sein - mit Blick auf die für die gesamte Familie D. überragende - und wie sich im Nachhinein erweisen sollte, gar lebenswichtige - Bedeutung einer Realisierung des Ausreisevorhabens erscheint es abwegig anzunehmen, der Beigeladene sei von seinem Vater nicht über den aktuellen Stand der Vertragsdurchführung in Kenntnis gesetzt worden. Zu dieser sich aufdrängenden Überlegung verhält sich der Beigeladene jedoch ebenfalls nicht.
Lediglich ergänzend verweist die Kammer auf weitere Elemente aus dem eigenen Vorbringen des Beigeladenen, die gegen eine bindende Auflassung sprechen. So hat der Beigeladene in seinem Schreiben vom 15. September 1945 gegenüber der Provinzialkommission ausgeführt, er habe von einem hilfsbereiten Bekannten ein Darlehen über 10.000,00 RM erhalten, um die Hofstelle wieder aufbauen und den laufenden Verpflichtungen nachkommen zu können, in der eidesstattlichen Versicherung vom 20. August 1955 hat er auf eine Bilanz über das Gut aus dem Jahr 1943 verwiesen und im Klageverfahren hat er behauptet, am 14. April 1945 seien auch Pachtgelder in Höhe von 40.000,00 RM beschlagnahmt worden - die nach Ziffer 6.) S. 2 des Kaufvertrages mit der Übergabe des Gutes der Käuferin zugestanden hätten. Dieses Vorbringen ist schwerlich mit der Annahme in Einklang zu bringen, es sei im Februar 1942 zu einer bindenden Einigung der Kaufvertragsparteien über den Eigentumsübergang an dem Gut gekommen.
Es kann demzufolge lediglich festgestellt werden, dass zu Gunsten der Käuferin im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen wurde - die Vormerkung sichert jedoch lediglich den schuldrechtlichen Anspruch der Käuferin auf die dingliche Rechtsänderung, wirkt rangsichernd und lässt anderweitige Verfügungen des Verkäufers relativ unwirksam werden, § 883 Abs. 2 und 3 BGB - , so dass die Unerweislichkeit einer notariell beurkundeten Auflassung zu Lasten des Beigeladenen geht (zur Beweislast zuletzt BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 11 und BA S. 11 m. w. N.).
Zu der Frage einer weiteren Klärung des Sachverhalts haben weder die beweisbelasteten Beteiligten vorgetragen noch erschließt sie sich dem Gericht: Dem Auswärtigen Amt liegen weitere Unterlagen ab Ende 1942/Anfang 1943, die in dem vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung sein könnten, nicht vor – nachvollziehbar, weil der frühere Unterstaatssekretär dieses Amtes Dr. Martin L. nach dem von ihm initiierten, aber fehlgeschlagen Putsch gegen v. R. um die Jahreswende 1942/1943 entmachtet und im KZ Sachsenhausen inhaftiert wurde (vgl. etwa Conze/Frei/Hayes/Zimmermann: Das Amt und die Vergangenheit, Blessing Verlag, S. 144/145) – und die Akten des Mitkurators Dr. G. konnten ebenso wenig wie die Unterlagen des Notars Dr. F. aufgefunden werden. Eine Anfrage an die brasilianische A -Stiftung, die an dem Kaufvertrag vom 14. Juli 1941 nicht beteiligt war, drängt sich ebenfalls nicht auf. Die Kammer sieht auch davon ab, den Sohn des Rechtsnachfolgers des Kurators Dr. L. – dem Schreiben der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin an den Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen vom 11. November 2010 nach wurde am 20. Juli 1943 v. B.-W. berufen -, der dem Gericht am 08. März 2011 seine Hilfe angeboten hatte, „um ein wenig zur Erhellung der Situation im o.a. Verfahren beizutragen“, von Amts wegen als Zeugen zu vernehmen. Ungeachtet der Überlegung, dass der rechtsanwaltlich vertretene Beigeladene erhebliche Erkenntnisse seines Bekannten mutmaßlich in das gerichtliche Verfahren eingeführt hätte, könnte der Sohn des späteren Mitkurators allenfalls als Zeuge-vom-Hörensagen von weiteren Sachverhaltsumständen berichten, die nicht ansatzweise ersichtlich sind; vor diesem Hintergrund verbietet sich eine Beweiserhebung „ins Blaue hinein“.
bb) Auch der allgemein gehaltene Hinweis des Beigeladenen, er habe 1941 „einen Teil des Gutes“ an die Deutsche Reichspost veräußert und der Verkauf „sei vollzogen worden“, führt nicht weiter. Zum einen ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass es sich um die im vorliegenden Verfahren ausschließlich streitgegenständlichen Grundstücke gehandelt haben könnte, zum anderen ist dieser Vortrag von Seiten des Beigeladenen nicht - auch nicht auf die Hinweise des Gerichts in den mündlichen Verhandlungen vom 02. März 2011 und 27. Februar 2013, in den Verwaltungsvorgängen oder beigezogenen Gerichtsakten fänden sich keine entsprechenden Unterlagen - untersetzt worden.
b) Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Beigeladene das Eigentum an dem Gut D. im Nachgang zu den Ereignissen vom 13. April 1945 im Rahmen einer Enteignung oder auf andere Weise verloren hat.
Der Begriff der Enteignung im Sinne dieser Bestimmung entspricht demjenigen nach § 1 Abs. 1 lit. a) und lit. b) VermG (Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 Rn. 156) und er verlangt damit einen formalen, einseitigen Hoheitsakt, mit dem im Wege einer Administrativenteignung entweder konkret-individuell oder aber im Wege einer Legalenteignung abstrakt-generell ausschließlich deshalb unmittelbar auf Vermögenswerte zugegriffen worden ist, um sie dessen Rechtsinhaber insgesamt zu entziehen (Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 19 ff.).
Der Vermögensverlust „auf andere Weise" erfasst nach Art eines Auffangtatbestandes jede Vermögensschädigung, die auf eine Verfolgung aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen zurückzuführen ist, und er setzt grundsätzlich ebenso wie die vorangegangenen Alternativen des Zwangsverkaufes und der Enteignung voraus, dass der Verfolgte über eine Beschränkung seiner Eigentumsrechte im Sinne einer „Vermögensgefährdung“ hinaus sein Vermögen infolge der Verfolgung vollständig und endgültig verloren hat (BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 – juris Rn. 13; Beschl. v. 08. Januar 2001 - BVerwG 8 B 244.00 - BA S. 3).
Über den Eintritt eines Vermögensverlustes ist vornehmlich nach faktischen Kriterien zu entscheiden, wobei § 1 Abs. 6 S. 1 VermG nicht die Feststellung des Erlöschens des Eigentums im Sinne des Zivilrechts verlangt. Es reicht vielmehr aus, dass eine Maßnahme dem NS-Regime zumindest den „Schein des Eigentums“ verschafft und den Vermögensgegenstand dem Verfolgten tatsächlich entzogen hatte oder dass der frühere Vermögensinhaber durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist. Das kann auch dann der Fall sein, wenn die Einwirkungs- und Verfügungsmöglichkeiten des Vermögensinhabers so sehr beschnitten waren, dass dies in tatsächlicher Hinsicht einer "kalten Enteignung" gleichkam (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 19.94 - juris Rn. 21 und - zusammenfassend - BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 – juris Rn. 13). Ein auf andere Weise eingetretener Vermögensverlust kann auf einem Hoheitsakt, einem Quasihoheitsakt als auch auf einer privatrechtlichen Handlung beruhen, wobei eine hoheitliche Maßnahme denkbar ist als eine Wegnahme aufgrund der Verfolgungsgesetzgebung als solcher - etwa der Vermögensverfall von Juden nach § 3 der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 (RGBl I S. 722) und nach § 2 der 13. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 01. Juli 1943 (RGBl I S. 327) -, eine Wegnahme aufgrund des Missbrauchs eines neutralen Hoheitsaktes oder aber eine Maßnahme der NSDAP, ihrer Gliederungen oder angeschlossenen Organisationen, etwa auch gesetzlose Plünderungen, Zerstörungen oder quasi-hoheitliche Beschlagnahmen (Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 157).
Eine Beschlagnahme von Vermögenswerten durch staatliche Stellen kann damit ebenfalls den Anforderungen an einen Vermögensverlust auf andere Weise genügen, sofern die Maßnahme nicht lediglich der vorläufigen Sicherung diente bzw. sich nicht in Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen erschöpfte, sondern sich in der Rechtswirklichkeit hinreichend manifestiert hat und zum Ausdruck bringt, dass sich der Eigentümer ab einem bestimmten Zeitpunkt zu Gunsten des Deutschen Reichs als endgültig aus seinem Eigentum verdrängt ansehen musste (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 02. Oktober 2007 - BVerwG 8 B 78.07 - juris Rn. 4 und Beschl. v. 04. Juli 2007 - BVerwG 8 B 8.07 - juris Rn. 7; Beschl. v. 23. August 2000 - BVerwG 8 B 60.00 - juris Rn. 4 zu einer Beschlagnahme nach der „Polenverordnung“; demgegenüber zur Entziehung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse nach der „Feindvermögensverordnung“: BVerwG, Urt. v. 02. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 46.98 - juris Rn. 11). Bei beweglichen Gegenständen wird diesen Anforderungen genügt sein, wenn sie - etwa durch entsprechende Kennzeichnung oder Abtransport - durch staatliche Stellen in Besitz genommen werden; bei Grundeigentum bedarf es entsprechender Umstände, denen ein hinreichender Aussagewert zukommt. Hiermit übereinstimmend ist die Kammer in dem Urteil vom 11. Mai 2000 (1 K 156/99) davon ausgegangen, ein Vermögensverlust auf andere Weise könne auch bei einer dauerhaften Beschlagnahme eines Vermögenswertes vorliegen (UA S. 11, unten), sofern es zu Maßnahmen zur Übernahme und Ausübung der Verfügungsrechte gekommen sei, die auf Dauer angelegt gewesen seien, bei einem landwirtschaftlichen Betrieb insbesondere durch Einsetzung eines für das Reich handelnden Verwalters und/oder Eintragung von Verfügungssperren für die zugehörigen Flächen im Grundbuch (UA S. 12, oben). Nichts anderes ergibt sich aus dem von Seiten des Beigeladenen in dem Schriftsatz vom 10. September 2008 zitierten Urteil des Obersten Rückerstattungsgerichts vom 23. November 1955, wonach dieses von einem Vermögensentzug auf andere Weise in einem Fall ausgegangen sei, in dem Gestapo bzw. SS ein Ehepaar gezwungen hätten, eine Wohnung für einen SS-Offizier frei zu machen, und in dem die Beschlagnahme mit dem „Erlass eines Ausweisungsbefehls“ zusammengetroffen sei.
Mit Blick auf die Ausführungen der Kammer in dem Urteil vom 12. September 2001 (1 K 1468/01, UA S. 12: „Denn nur dort, wo sich die Enteignung in der Rechtswirklichkeit durch eine faktische Verdrängung des Eigentümers aus seiner Verfügungsmacht manifestiert hat und mit Kriegsende nicht ohne weiteres dadurch ihre Wirkung verloren hat, dass niemand unter Berufung auf diese Enteignung die Verfügungsmacht des Eigentümers in Frage gestellt hat, liegt ein die Zeit des Nationalsozialismus überdauernder, die Rückübertragung gebietender Vermögensverlust vor <BGHZ 16, 350>“) ist jedoch klarzustellen, dass es einer über den 08. Mai 1945 hinaus bestehenden eigentumsentziehenden Wirkung einer während der Herrschaft des Nationalsozialismus getroffenen vermögensentziehenden Maßnahme nicht bedarf (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 19.94 - juris Rn. 9/10 und Beschl. v. 18. Mai 2011 - BVerwG 8 B 68.10 - BA S. 3; in diesem Sinne aber auch: BGH, Beschl. v. 28. Februar 1955 - GSZ 4.54 - BGHZ 16, 350 – 366 und juris Rn. 19/20; BGH, Urt. v. 09. Januar 2003 - III ZR 121/02 - juris Rn. 8 ff.).
Die Voraussetzungen einer Enteignung oder eines Vermögensverlustes auf andere Weise können hinsichtlich des Gutes D. nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, ohne dass - über die bisherige Sachaufklärung der Kammer hinaus – weitere Klärungsmöglichkeiten ersichtlich wären oder von Seiten des Beigeladenen aufgezeigt worden wären. Die Kammer ist bereits nicht davon überzeugt, dass die Geheime Staatspolizei oder die SS auf das Grundeigentum zugegriffen und dieses im Nachgang zu den Ereignissen vom April 1945 zumindest beschlagnahmt hätte.
Es ist allerdings entgegen der Auffassung der Klägerin davon auszugehen, dass die in D. lebenden Mitglieder der Familie D. im April 1945 einer Verfolgung aus individuellen Gründen und aus Gründen ihrer Gruppenzugehörigkeit unterlagen.
Das gilt zunächst hinsichtlich des Vaters des Beigeladenen. Die Unterlagen lassen allerdings lediglich die Überzeugung des Gerichts zu, dass Heinrich D. am 13. April 1945 von Angehörigen der Geheimen Staatspolizei aufgesucht wurde und dass er im Beisein dieser Personen zu Tode kam. Diese Überzeugung gründet auf den Erklärungen der Schwester des fahnenflüchtigen Luftwaffenhelfers Joachim P., Gisela K. vom 04. Oktober 1945, dessen eigener Erklärung vom 26. Juli 1945 sowie der Erklärung des Paul F. vom 23. Juli 1945, dem Brief der Mutter des Beigeladenen an ihre Tochter vom 20. Februar 1946 sowie der Stellungnahme von Gerhard H. vom 31. Juli 1990 sowie weiteren Unterlagen, die den Tod des Heinrich D. belegen.
Demgegenüber ist ungeklärt, aus welchem Grund Heinrich D. am 13. April 1945 aufgesucht und wohl auch verhört wurde, denn Unterlagen der Geheimen Staatspolizei oder anderer staatlicher Stellen aus der fraglichen Zeit konnten nicht ermittelt werden und die aus den schriftlichen Unterlagen ersichtlichen Darlegungen von Zeitzeugen sind notwendiger Weise spekulativ. Es spricht lediglich Einiges dafür, dass die Vernehmung des Vaters des Beigeladenen durch die Geheime Staatspolizei in Zusammenhang mit seiner Person, nicht aber sonstigen Familienmitgliedern stand: Der Beigeladene hatte sich den Unterlagen nach bereits Mitte Februar 1945 dem Arbeitsdienst entzogen und eine Vernehmung seines Vaters und seiner Mutter wäre - sollte die Flucht des Beigeladenen die Behörde zu Nachforschungen veranlasst haben - in diesem Fall naheliegender gewesen.
Es liegt auch eher fern anzunehmen, dass die Untersuchungen in Zusammenhang mit der - nach nationalsozialistischer Ideologie - „jüdischen Rasse" der Mutter des Beigeladenen oder des Beigeladenen selbst standen, denn die Beamten hatten jedenfalls am 13. April 1945 offenbar kein Interesse an der Mutter des Beigeladenen, obwohl sie sich zu diesem Zeitpunkt noch auf dem Gut aufhielt - der Beigeladene erwähnt in seiner Erklärung vom 28. März 1955, Friedrich T. und seine Mutter seien in das Vernehmungszimmer eingedrungen und hätten den toten Ehemann und Vater vorgefunden, in der Erklärung vom 22. März 1995 legt er dar, seine Mutter sei nach dem Schuss zwar nicht in den Räumlichkeiten, wohl aber auf dem Gut befindlich gewesen (" Meine Mutter befand sich in diesem Augenblick nicht in ihrer Wohnung. Wahrscheinlich war sie, wie es ihre Gewohnheit war, zum Gärtner gegangen um etwas Gemüse zu holen. So fand Herr T. im Herrenzimmer unserer Wohnung 2 Beamte vor, die sagten, dass sie von meinem Vater eine Erklärung verlangt hätten über die Beherbergung von 2 fahnenflüchtigen Luftwaffenhelfern und deren Unterbringung in der Widerstandsbewegung "Freies Deutschland ") -, zum anderen ist die Ehefrau des Heinrich D. vor dem 13. April 1945, von Diskriminierungen abgesehen, in ihrer körperlichen Integrität konkret offenbar nicht angetastet worden.
Aus welchen Gründen die Gestapo Interesse an der Person des Vaters des Beigeladenen hatte, ist demgegenüber offen. Die Auffassung des Beigeladenen, mit dem von ihm vorgelegten Schreiben des Chefs des Reichssicherheitshauptamtes M. vom 14. April 1945 lasse sich belegen, dass die Gestapo Heinrich D. „in seiner Eigenschaft als Mitglied des ‚Nationalkomitees Freies Deutschland‘ auf dem Gut aufgesucht“ habe und es sei „sicher, dass der Gestapo-Chef M. in die Aktion selbst involviert war“, trägt ersichtlich nicht. Der unter Bezugnahme auf einen dortigen Vermerk an die Partei-Kanzlei der NSDAP gerichtete Vermerk befasst sich lediglich mit der Frage, ob in der „deutschen Sprachregelung“ von einem „Seydlitz-Komitee“ oder - korrekterweise – einem „Nationalkomitee Freies Deutschland“ die Rede sein sollte; es erscheint abwegig, allein aus der zeitlichen Koinzidenz mit den Ereignissen in D. die bezeichneten Schlüsse zu ziehen. Selbst wenn unterstellt wird, dass der Vater des Beigeladenen Mitglied in dem von der sowjetischen Führung und im Exil lebenden deutschen Kommunisten gegründeten „Nationalkomitee Freies Deutschland“ war, ist zudem weder bewiesen, dass die nationalsozialistischen Machthaber hiervon Kenntnis hatten noch dass die Aktion ab dem 13. April 1945 hiermit im sachlichen Zusammenhang stand. Es deutet lediglich der zeitliche Zusammenhang zwischen der Flucht der Luftwaffenhelfer - der Erklärung der Schwester des Luftwaffenhelfers Joachim P. nach sind die Soldaten Anfang April 1945 fahnenflüchtig geworden - und dem 13. April 1945 darauf, dass dieses Ereignis den Grund der Vernehmung bildete.
Ebenso ist offen, wie lange sich die Gestapo ab dem 14. April 1945 auf dem Gut aufhielt - Paul F. spricht in seiner Erklärung vom 22. Juli 1945 von "8 Tagen", der Beigeladene (der sich in seinem Schreiben vom 02. Mai 2011 selbst darauf bezieht, er habe die Informationen von Dritten, so T., H. und F.) in seiner Erklärung vom 28. März 1955 jedoch lediglich von "2 Tagen und 2 Nächten", die Erklärung von Gerhard H. deutet darauf, dass sich die Personen gar nicht länger dort aufhielten - und welchen Hintergrund das Wiedererscheinen der Gestapo nach dem Tod des Heinrich D. hatte. Die Erklärungen der am 14. April 1945 Verhafteten lassen den Grund ihrer Verhaftung und für das nochmalige Aufsuchen des Gutes durch die Geheime Staatspolizei nicht erkennen, und zwar auch nicht die Erklärung des Friedrich T. vom 12. September 1955, obwohl dieser von einem „mehrtägigen Verhör“ berichtet. Nicht nur in diesem Zusammenhang ist zudem mit Blick auf eine offenbar abweichende Rechtsauffassung des Beigeladenen hervorzuheben, dass die von den „Zeitzeugen“ vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen zwar - sofern eine Vernehmung als Zeuge, etwa mit Blick auf dessen Tod ausscheidet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. Februar 1984 - BVerwG 9 CB 149.83 - juris Rn. 3 und Urt. v. 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 8.86 - juris Rn. 23) - grundsätzlich verwertbar sind, auch angesichts der Beweisnot eines Rückübertragungsantragstellers annähernd siebzig Jahre nach den maßgeblichen Ereignissen jedoch nicht ohne Weiteres einer gerichtlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden können. Die Stellungnahmen unterliegen vielmehr nach den Grundsätzen des Urkundenbeweises der freien Beweiswürdigung durch die Kammer, wobei der Beweiswert oft eher gering sein wird, wenn die Erklärung auf Aufforderung eines Beteiligten verfasst und nicht in einem formellen Verfahren gewonnen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 13. Februar 2007 - VI ZR 58/06 - juris Rn. 17). So fällt etwa bei der vorgenannten Erklärung auf, dass der der Familie des Beigeladenen eng verbundene Zeitzeuge Friedrich T. von einem Verhör vor der Festnahme berichtet, aus der Erklärung des Gerhard H. vom 31. Juli 1990 demgegenüber hervorgeht, dass beide Männer in Berlin vor ihrer Entlassung nicht verhört worden sein sollen („…Wir < gemeint sind Friedrich T. und er > hatten das Gefühl, dass ein Nachspiel kommen würde. Schon am nächsten Morgen, sehr früh, kam ein bewaffneter Mannschaftswagen, forderte uns auf einzusteigen und brachte uns am ‚16.4.1945‘ in das Schnellgericht am Alexanderplatz in der kleinen Hamburgerstraße…“). Zwar käme – unterstellt, das von Gerhard H. mitgeteilte Datum ist korrekt - in Betracht, dass ein Verhör vor dem 16. April 1945 stattgefunden hat, von diesem jedoch nicht erwähnt wird. Mit Blick auf die ersichtliche Bedeutung dieses Umstandes und die Tatsache, dass Gerhard H. in der Erklärung das Datum des erstmaligen Erscheinens der Gestapo nicht nennt („…“Eines morgens nach diesen Vorfällen kam eine der russischen Zwangsarbeiterinnen zu mir gelaufen und schrie: Hr. H. kommen sie, Hr. D. erschossen…“) hat diese Möglichkeit jedoch wenig für sich. Die Erklärungen dieser Personen sind darüber hinaus auch insoweit widersprüchlich, als Friedrich T. von einer Flucht aus dem Gefängnis spricht, während Gerhard H. angibt, beide Personen seien am 22. April 1945 förmlich entlassen worden, bevor sie einen Fluchtversuch am nächsten Tag hätten wagen wollen. Vor dem Hintergrund dieser Beweislage kommt in Betracht, dass von der Gestapo beabsichtigt war, nach weiteren Deserteuren oder Mitgliedern einer Widerstandsgruppe, der nunmehr schutzlosen Mutter des Beigeladenen oder dem Beigeladenen selbst zu suchen und/oder Vermögenswerte des Heinrich D., seiner Frau oder des Beigeladenen zu sichern und zu beschlagnahmen. In Betracht kommen gar weitere Gründe, die sich etwa aus Blatt 28 der Aufzeichnungen des Ernst G. und den Eidesstattlichen Versicherungen der Brigitte H. und des Klaus W. vom 06. Mai 2010 sowie des Hansjürgen S. vom 16. Mai 2010 ergeben könnten, der Beigeladene habe über einen Bunker im Wald verfügt, in dem Genussmittel gelagert gewesen seien. Die Möglichkeit einer zumindest partiellen weiteren Sachaufklärung im Rahmen einer Zeugenvernehmung hat sich der Kammer auch in diesem Zusammenhang nicht eröffnet, weil sie in Ermangelung eines anderweitigen Sachvortrags, der mit Blick auf die ausführliche Erörterung der Beweisprobleme in den mündlichen Verhandlungen zu erwarten gewesen wäre, davon ausgehen muss, dass die maßgeblichen „Zeitzeugen“, so Friedrich T. und Gerhard H., verstorben sind.
Der gesicherte Umstand, dass der Vater des Beigeladenen am 13. April 1945 entweder von den Beamten der Gestapo erschossen wurde oder aber seinem Leben selbst ein Ende setzte, belegt allerdings bereits für sich genommen, dass er eines aus Sicht des NS-Staates gravierenden und „todeswürdigen“ Vergehens beschuldigt wurde. In Betracht käme neben dem genannten explizit „politischen“ Delikt auch eine Beihilfe zur Fahnenflucht. Bereits für dieses Delikt wäre der Vater des Beigeladenen gegen Ende des Krieges aller Voraussicht nach den bestehenden Vorschriften nach - und losgelöst von dem Umstand der Willkür im Rahmen der „Kriegsendphaseverbrechen“ - drakonisch, wohl mit dem Tod, bestraft worden. Durch § 6 Abs. 1 der Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege und bei besonderem Einsatz (Kriegssonderstrafrechtsverordnung) vom 17. August 1938 (RGBl 1939 I S. 1455) ist § 70 des Militärstrafgesetzbuches dahingehend verschärft worden, dass bei Fahnenflucht auf Todesstrafe oder auf lebenslängliches oder zeitiges Zuchthaus zu erkennen ist, und durch die vom Chef des Oberkommandos der Wehrmacht Wilhelm K. unterzeichnete Fünfte Verordnung zur Ergänzung der Kriegssonderstrafrechtsverordnung vom 05. Mai 1944 (RGBl I S. 115) ist eine Überschreitung des regelmäßigen Strafrahmens zugelassen worden, wenn u. a. der regelmäßige Strafrahmen „nach gesundem Volksempfinden zur Sühne nicht ausreicht“. Die Fahnenflucht galt als das "gemeinste militärische Verbrechen" (Keitel) an der "Wehr- und Volksgemeinschaft" des nationalsozialistischen Staates. Getreu der von Adolf Hitler in "Mein Kampf" vertretenen Devise, dass ein Deserteur zu sterben habe, wurde Fahnenflucht im Krieg grundsätzlich mit der Todesstrafe bestraft. Die Wehrmachtsjustiz stufte Fahnenflucht dementsprechend als eminent politisches Delikt ein, denn der Verstoß gegen die im Fahneneid festgeschriebene persönliche Eidesleistung auf Hitler wurde als Treuebruch und schwerste Pflichtverletzung gewertet (Benz/Graml/Weiß, Hrsg.:Enzyklopädie des Nationalsozialismus, 5. Aufl. 2007, S. 500). Nichts anderes würde sich ergeben, wenn man mit dem Gutachten vom 12. Februar 1996 davon ausgeht, dass sich Heinrich D. der "Wehrkraftzersetzung" schuldig gemacht hat (Vorgutachten, S. 3, unten). Hinzu kommt, dass der Vater des Beigeladenen als ein „arischer“ Ehegatte, der an der Ehe festhielt, allein deswegen als kollektiv verfolgt gilt (BVerwG, Urt. v. 13. September 2000 - BVerwG 8 C 21.99 - juris Rn. 30).
Die Mutter des Beigeladenen, die nach dem Tod ihres "arischen" Ehemannes schutzlos war, unterlag als Jüdin im Sinne der 1. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 15. November 1935 (RGBl I S. 1333) einer kollektiven Verfolgung, Entsprechendes gilt für den Beigeladene als sogenannten "Halbjude" schon ab dem 30. Januar 1933 und nicht erst seit der Einführung des Begriffs "Mischling 1. Grades“ ab dem 14. November 1935 durch die NS-Rassengesetze (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 29. März 2006 - BVerwG 8 C 15.05 - juris Rn. 27 u. Urt. v. 13. September 2000 - BVerwG 8 C 21.99 - juris Rn. 35 m. w. N.).
Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Verfolgung dieser Mitglieder der Familie D. zu einem Vermögensverlust an dem Gut D. führte.
Die Argumentation des Beigeladenen, eine Enteignung - Entsprechendes gilt für einen Vermögensverlust auf andere Art - des Gutes D. durch das Deutsche Reich sei bereits durch das Schreiben des Oberlandrates der Bezirksverwaltung Berlin in B. vom 19. Februar 1947 und das Schreiben der Zentralen Deutschen Kommission für Sequestrierung und Beschlagnahme vom 07. Mai 1947 i. V. m. dem Schreiben der SMAD vom 04. Mai 1947 bewiesen, trägt nicht. Insoweit kann - ohne dass es auf die Vermutung nach § 98 VwGO i. V. m. § 437 Abs. 1 ZPO ankäme - von der (Datums-) Echtheit der Dokumente, die sich in den Akten des Brandenburgischen Landeshauptarchivs befinden, aber auch - ungeachtet der Frage, welche Aussagekraft den Dokumenten beizumessen ist - deren inhaltlicher Richtigkeit ausgegangen werden, denn auch in diesem Fall kann mit den Schriftstücken eine Vermögensentziehung des ehemals im Eigentum des Beigeladenen stehenden Gutes nicht belegt werden. Zwar begründen öffentliche – auch ausländische (BVerwG, Urt. v. 15. Juli 1986 – BVerwG 9 C 8.86 – juris Rn. 25 m. w. N.) - Urkunden mit einem anderen als dem in §§ 415, 417 ZPO bezeichneten Inhalt nach § 98 VwGO i. V. m. § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen, das gilt jedoch nur hinsichtlich solcher beurkundeten Tatsachen oder Wahrnehmungen, von denen gewährleistet ist, dass sie die Urkundsperson selbst verwirklicht oder festgestellt hat (etwa Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 29. A. 2008, § 418 Rn. 3; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 03. Juni 1991 - 2 BvR 511/89 - juris Rn. 11 ff.).
Danach kann der Aktenvermerk vom 19. Februar 1947 lediglich belegen, dass der Oberlandrat von dem Oberst der Kommandantur B. in Kenntnis gesetzt worden ist, dass nicht namentlich bezeichnete dritte Personen - „zuständige sowjetische Genossen“ - in Gestapo-Akten eine „Aufzeichnung“ festgestellt hätten, wonach „das gesamte Vermögen“ der jüdischen Familie des Heinrich D. „von den Nazis konfisziert“ worden sei. Dem Schreiben vom 07. Mai 1947 nach wäre bewiesen, dass nicht näher bezeichnete Personen eine Überprüfung der Unterlagen der Gestapo in Berlin vorgenommen haben und der Überzeugung dieser Personen nach „bewiesen“ bzw „die Tatsache bestätigt“ worden sei, dass das Vermögen des Heinrich D. (wohl von der Gestapo) „enteignet“ oder „konfisziert“ wurde.
Hiervon ausgehend könnte mit den Unterlagen ein Zugriff des Deutschen Reichs auf das Grundvermögen des Beigeladenen in Form einer „Konfiszierung“ schon deshalb nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen werden, weil die Schreiben nachvollziehbare Sachverhaltsumstände aus den Akten nicht benennen, die geeignet wären, den Rechtsbegriff zu unterfüttern; dies gilt insbesondere auch angesichts des Umstandes, dass der weitere Akteninhalt nicht auf eine Beschlagnahme auch nur beweglicher Vermögenswerte schließen lässt. Darüber hinaus soll aus den Unterlagen der Gestapo - den Schreiben aus dem Mai 1947 nach - lediglich hervorgehen, dass das „Vermögen“ des Vaters des Beigeladenen „konfisziert“ worden sei und die Schreiben können mit Blick auf die vorsorgliche Klarstellung in der nachfolgenden Anordnung - „ Die Enteignung des Vermögens von H. D. und seiner Nachkommen ist annuliert, ungeachtet dessen, wem aus der Familie dieses Vermögen gehört“ - auch nicht dahingehend ausgelegt werden, aus den Unterlagen der Gestapo gehe hervor, dass auch das Vermögen der restlichen Familienmitglieder - so des Beigeladenen - im April 1945 betroffen gewesen sei. Der Aktenvermerk vom 19. Februar 1947 kann danach schon wegen der jüngeren Dokumente vom 04. und 07. Mai 1947, die nach einer Überprüfung der Unterlagen gefertigt worden sein sollen, kein Indiz für die Beschlagnahme des im Eigentum des Beigeladenen stehenden Gutes bilden.
Darüber hinaus lässt sich mit diesen Unterlagen aber auch nicht belegen, dass eine lediglich in den Akten der Gestapo verzeichnete „Konfiszierung“ des Gutes dem Deutschen Reich zumindest den Schein des Eigentums verschafft hat, denn (weitere) Sachverhaltsumstände, die auf eine in der Rechtswirklichkeit zum Ausdruck gekommene Beschlagnahme des Grundeigentums deuten, können nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden. Die Dokumente könnten damit allenfalls die Feststellung rechtfertigen, dass die Gestapo-Unterlagen eine entsprechende Aussage treffen, nicht jedoch, auf welche Weise diese tatsächlich umgesetzt worden ist.
Die schriftlichen Darlegungen des Beigeladenen - so in einer Erklärung vom 22. März 1995 und inhaltsgleich in einer Art post scriptum in dem Schreiben vom 12. März 1995,
(„...Im Laufe der Vernehmungen wurde mehrmals erwähnt, dass das Gut D. mit sofortiger Wirkung beschlagnahmt worden sei und der Spitzel Dü. mit der Überwachung der zu erfolgenden Maßnahmen bestimmt worden wäre, da eine Familie, die dem Landesverrat Vorschub geleistet hat nichts anderes verdient hätte. ...“),
und in der Stellungnahme vom 28. März 1955 in Rahmen des Entschädigungsverfahrens
(„…Während die Gestapo in meinem Haus war wurde sämtliches Bargeld und Wertgegenstände entwendet, ja sogar von Bekannten untergestelltes Eigentum wurde mitgenommen. Es wurde ferner die Beschlagnahme des mir gehörigen gesamten Gutsbesitzes ausgesprochen und ein SD Mann als Zwangsverwalter eingesetzt. Dieses Amt übernahm ein Herr Otto Dü., der sich später beim Einmarsch der Russen mit seiner Frau das Leben nahm…“) -
belegen einen Vermögensentzug ebenfalls nicht. Ungeachtet des ohnehin geringen Beweiswertes der, zumal schriftlichen, Bekundungen einer Partei und der mangelnden Substanz auch der erstgenannten Erklärung kommt entscheidend hinzu, dass der Beigeladene von diesen Umständen nur „vom Hörensagen“ berichten könnte, die unmittelbar Betroffenen Friedrich T. und Gerhard H. in den Erklärungen vom 12. September 1955 und 31. Juli 1990 aber von einer „Beschlagnahme“, die von Angehörigen der Gestapo ausgesprochen worden wäre, gerade nicht berichtet haben, obwohl beiden Personen die Bedeutung dieses Umstandes im Rahmen des Entschädigungsverfahrens 1955, vor allem aber des Restitutionsverfahrens im Jahr 1990, bewusst gewesen sein müsste. Auch die Tatsache, dass der Beigeladene mit seiner Erklärung vom 20. August 1955 Bilanzen des Gutes von 1940 und 1943 vorlegen konnte, die im Falle einer Beschlagnahme des wirtschaftlichen Unternehmens Gut D. einschließlich des Grundeigentums von der Gestapo mutmaßlich mitgenommen worden wären, deutet eher darauf, dass dem Grundeigentum seinerzeit keine Aufmerksamkeit gewidmet worden ist.
Die Behauptung, die Angehörigen der Gestapo hätten sich am 14. April 1945 oder einem der Folgetage in juristischer Fachsprache zum rechtlichen Schicksal des Grundeigentums verhalten, lässt sich im Übrigen schwerlich mit dem Eindruck vereinbaren, den die bekannten Unterlagen hinsichtlich der auf dem Gut vorhandenen beweglichen Vermögenswerte vermitteln; die Verfahrensweise der Angehörigen der Gestapo deutet danach - insoweit - nicht auf die Erfüllung eines offiziellen Auftrags und nicht auf eine systematische und mit einer geordneten Erfassung und Verbringung der Vermögenswerte einhergehende „Beschlagnahme“, sondern eher auf einen der persönlichen Bereicherung der Beteiligten in den letzten Kriegstagen dienenden„Raubzug“ (so bereits Urt. der Kammer v. 11. Mai 2000 – 1 K 156/99 - UA S. 14). So hat nicht nur der eigene Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen im August 1964 ausdrücklich die Ansicht vertreten, es habe sich um "eine widerrechtliche Aktion der Gestapo-Beamten gehandelt", die sich „offensichtlich die geplünderten Sachen unter den Nagel gerissen“ hätten, sondern der Eindruck, dass die Beamten offenbar wahllos und ohne Rücksicht auf die Frage, in wessen Eigentum die Wertgegenstände standen, bewegliches Gut mitnahmen, wird durch weitere Unterlagen untersetzt. So spricht Paul F. in der Erklärung vom 22. Juli 1945 davon, durch die Aktion der Gestapo habe „Herr T. sein gesamtes nach hier verlagertes Warenlager sowie seinen Kraftwagen eingebüßt“, die Mutter des Beigeladenen legte dar, die Gestapo habe „tagelang … gewütet“ und „Werte und Lebensmittel sowie Geld“ mitgenommen und Friedrich T. gibt an, von Seiten der Gestapo sei „in der schamlosesten Weise gestohlen“, die Räume der Familie D. seien durchsucht “und ausgeraubt“ und es seien auch „Koffer, Kisten usw. von dritten Personen erbrochen“ worden, die dort lediglich untergestellt worden seien; auch Waren die er im Auftrag der von ihm vertretenen Firma ausgelagert gehabt habe und sein Kraftwagen, „den die Gestapo einfach mitnahm“, seien entwendet worden. Die Diktion, die die „Zeitzeugen“ verwenden, spricht danach für eine - insoweit - ungeplante und ungesetzliche Aktion von Angehörigen der Geheimen Staatspolizei in den letzten Kriegstagen und vor allem die Erwähnung der Lebensmittel durch die Mutter des Beigeladenen und des Firmeneigentums und des Kraftwagens durch Friedrich T. deuten hierauf, denn hinsichtlich der letztgenannten Werte dürfte eine Überprüfung, in wessen Eigentum sie standen, ohne Weiteres möglich gewesen sein.
Einer solchen Deutung steht nicht entgegen, dass die Anwesenheit der Gestapo als solche durchaus auf einen offiziellen Auftrag zurückzuführen war, wie der Historiker Dr. T. unter Hinweis auf die offizielle Verhaftung der Herren T. und H. meint. Denn auch in diesem Fall liegt nahe, dass es die vor Ort anwesenden Beamten angesichts der schon durch die Flüchtlingstrecks sichtbar heranrückenden Front und aufgrund der sich bietenden günstigen Gelegenheit in einem von allen Familienmitgliedern verlassenen Haus vorzogen, durch Mitnahme dieser Wertgegenstände für die eigene, unsicher gewordene Zukunft zu sorgen (so bereits Urt. der Kammer vom 11. Mai 2000 – 1 K 156/99 - UA S. 14).
Aus den weiteren Unterlagen ergibt sich nichts Abweichendes.
Die Erklärungen der Traute G. und der Martha R. nehmen zu Umständen in Zusammenhang mit der hier maßgeblichen Frage keine Stellung und ebenso sind das Gedächtnisprotokoll des Ernst G. und die Aufzeichnung "Der alte Mann und sein Dorf oder ein Stück märkische Geschichte“ des Dr. Hans L. und die Aussagen der von Seiten des Landesamtes vernommenen Zeugen in dem hier maßgeblichen Zusammenhang bereits deshalb ohne weitere Aussagekraft, weil sie sich zu Umständen, die ein Indiz für eine Beschlagnahme des Gutes bilden könnten, nicht verhalten. Auch die im Landeshauptarchiv befindliche Aktennotiz des Friedrich G. vom 02. November 1945
("Die Gestapo hatte schon monatelang einen Agenten Dü. als angeblichen Untermieter bei D.’s untergebracht, der alles verraten hat.“)
und das Schreiben der Gemeindevertretung an den Beigeladenen vom 03. Juni 1945 können lediglich belegen, dass die Familie D. von dieser Person „geschädigt“ worden ist, ohne dass hiermit auch nur ein Zusammenhang zu einer Vermögensschädigung belegt wäre.
Selbst wenn das Gericht unterstellen würde, dass die Gestapo bewegliche Vermögenswerte zu Gunsten des Deutschen Reichs - aus welchen Gründen auch immer - beschlagnahmt hat, könnte hiervon nicht ohne zumindest entsprechende Indizien auf eine in gleicher Weise vollständige und endgültige Entziehung des nur mit erheblich größerem rechtlichen und tatsächlichen Aufwand in die Verfügungsmacht staatlicher Stellen zu überführenden Gutes geschlossen werden. Insoweit liefern die Unterlagen entgegen der Auffassung des Beigeladenen jedoch keine Ansatzpunkte. So hat die Kammer bereits darauf verwiesen (Urt. v. 11. Mai 2000 - 1 K 156/99 – UA S. 14), dass die aus den Schilderungen der Zeitzeugen konkret bekannten Vorgänge es nahelegen, dass einer derartigen "Sicherung" und Übernahme des Gutsbetriebes einschließlich der zugehörigen Betriebsmittel von den vor Ort befindlichen Gestapobeamten keine Aufmerksamkeit geschenkt wurde. Es sind keine Anhaltspunkte für eine Inventarisierung von Arbeitsgeräten, Vieh- und sonstigen Lagerbeständen sowie weiteren zum Gut gehörenden Vermögenswerten ersichtlich und es gibt auch keine Hinweise darauf, dass etwa die Pächter der zum Gut gehörigen Flächen darüber informiert worden wären, dass Zahlungen zukünftig nicht mehr an die Familie D. geleistet werden dürften.Auch eine Schließung des Gutes durch die Gestapo, die SS oder sonstige Amtspersonen des „Dritten Reichs“ beziehungsweise eine Versiegelung der Familienwohnung oder der Lager- und Vorratsräume des Gutes ist von keinem der Zeitzeugen beobachtet worden.
Zwar soll die seinerzeit 14 Jahre alte Ella S. ausweislich des Vermerks des Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen „in der Zeit vom 01.03.1944 bis zum 13.04.1945“ ihr „Pflichtjahr“ auf dem Gut absolviert und bei ihrer Befragung durch den Prozessbevollmächtigten am 10. April 1997 angegeben haben, dass sie am nächsten Tag - also am 14. April 1945 - nicht mehr zur Arbeit auf das Gut zurückgekehrt sei, „da dieses abgesperrt gewesen sei“. Diese nicht weiter konkretisierte Erklärung erscheint jedoch nach derzeitigem Sachstand aus mehreren Gründen ohne Beweiswert, ohne dass es sich dem Gericht aufdrängt, die Zeugin von Amts wegen als Zeugin zu vernehmen: Es kann noch unterstellt werden, dass ein „Pflichtjahr“ länger als ein Kalenderjahr dauerte und dass die Zeugin tatsächlich am nächsten Tag „zur Arbeit“ zurückkehren wollte, denn jedenfalls die Behauptung, das Gut sei am „nächsten Tag abgesperrt“ gewesen, lässt sich mit den Behauptungen der anderen Zeitzeugen zu den Aktivitäten der Geheimen Staatspolizei ab dem 14. April 1945 nicht vereinbaren. Darüber hinaus soll sich Ella S. ausweislich einer Gesprächsnotiz des Herrn G. vom 29. Februar 1996 – vorgelegt von Seiten des Beigeladenen im Rahmen der „Zusammenstellung der Dokumente…“ zum Verfahren 1 K 10947/97 – dahingehend eingelassen haben, dass sie am nächsten Tag nicht zum Schloss gegangen sei, weil sie die „vielen Uniformierten“ aus der Ferne beobachtet habe und ihre Mutter ihr den Gang untersagt habe.
Die Erklärung der Witwe des Friedrich T. vom 07. Februar 1995, der "Parteigenosse der NSDAP und Spitzel des SD" Dü. habe „täglich auf einem Stuhl vor dem Gutshaus gesessen …um alle Vorgänge zu überwachen und zu dirigieren", führt ebenfalls nicht weiter, wobei das Gericht unterstellen kann, dass Dü. entsprechend dem Schreiben der Gemeinde vom 03. Juni 1945 tatsächlich Verbindungen zum Sicherheitsdienst besaß. Zum einen könnte die Erklärung einer Entscheidung des Gerichts ohne eine Vernehmung dieser Zeugin nicht zu Grunde gelegt werden, denn der Zeitpunkt dieser Erklärung und die abschließenden Ausführungen, es habe die "seit langer Zeit angestrebte Beschlagnahme realisiert" werden sollen, belegen deren Zielrichtung; zum anderen ist die Erklärung - als wahr unterstellt - nicht hinreichend konkret, um mit diesen Behauptungen eine Beschlagnahme des Gutes belegen zu können: Das geschilderte Verhalten würde allein belegen, dass die Person Entscheidungsbefugnisse für sich in Anspruch genommen hat, ohne dass deutlich wird, ob ihr diese Befugnisse tatsächlich zustanden oder ob sie sich ihrer Persönlichkeit nach lediglich angemaßt hat, sie in Anspruch zu nehmen. Die Ausführungen lassen zudem keinen Zusammenhang mit dem Grundeigentum erkennen, so etwa, dass die Person als Verwalter des Gutes eingesetzt worden wäre. Das behauptete Verhalten des Dü. passt vielmehr, worauf die Kammer bereits in dem Urteil vom 11. Mai 2000 (1 K 156/99 - UA S. 17) hingewiesen hat, kaum zu einem für die Sicherung und Leitung eines großen landwirtschaftlichen Betriebes von Seiten des Deutschen Reichs eingesetzten Verwalters.
Letztlich kann lediglich festgestellt werden, dass sich Schergen des NS-Staates auf dem Gut für eine ebenfalls nicht konkret feststehende Zeitspanne von einigen Tagen aufgehalten haben, es durchsuchten und Wertgegenstände abtransportierten. Es kann offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen der alleinige Umstand, dass eine im NS-Staat aus politischen oder rassischen Gründen verfolgte Person auf Grund dieser Verfolgung tatsächlich gehindert ist, ihr Eigentum zu nutzen, bereits für sich genommen und ohne, dass sich diese Situation bereits in der Rechtswirklichkeit manifestiert hätte, zu anderen Zeiten des „Dritten Reichs“ einen Vermögensverlust „auf andere Weise“ begründen könnte. Hierauf zielen im Kern die Einwände des Bundesamtes und des Beigeladenen, ein „Reichsfeind“ in der besonderen Situation des Beigeladenen hätte eine tatsächliche Verfügungsgewalt über das Gut zu Zeiten des Nationalsozialismus weder selbst noch durch ein Familienmitglied ausüben können. Die Beantwortung der Frage kann in dem vorliegenden Zusammenhang jedenfalls deshalb dahinstehen, weil der Beigeladene lediglich in dem Zeitraum vom 13. April 1945 bis zur Besetzung von D. durch russische Truppen (am 25. April 1945 dem Schreiben der Badana D. vom 20. Februar 1946 nach bzw. am 26./27. April 1945, jedenfalls deutlich vor dem 08. Mai 1945) seine formal-rechtlich unangetastet bleibende Rechtsmacht über die Vermögenswerte nicht ausüben konnte. Dieser Sachverhalt belegt lediglich eine vorübergehende tatsächliche Behinderung in der Ausübung der Eigentümerbefugnisse, jedoch ersichtlich keinen Vermögensverlust auf andere Weise.
Das Privatgutachten des Leiters der Gedenkstätte X. Dr. T. vom 12. Februar 1996 in Verbindung mit seiner ergänzenden Stellungnahme vom 17. Juli 1996 sowie seiner weiteren zu dem Verfahren 1 K 1054/97 eingereichten Stellungnahme sind ebenfalls nicht geeignet, einen Vermögensverlust an dem Gut zu belegen. So ist der ersten Stellungnahme des Historikers zwar zu folgen, soweit er auf den ersten fünf Seiten eine politische Verfolgung des Beigeladenen und seiner Eltern bejaht, und auch die Beantwortung der eingangs der maßgeblichen Stellungnahme (S. 5, unten, bis S. 7, Mitte) gestellten Frage, „ob es sich bei der Aktion der Geheimen Staatspolizei im April 1945 um eine ‚wilde’ Aktion gehandelt hat oder ob diese Aktion im Gesamtzusammenhang der Repressivmaßnahmen des nationalsozialistischen Verfolgungsapparats zu sehen" sei, ist noch schlüssig; die Wertung des Gutachtens, bei dem Verhör des Vaters des Beigeladenen am 13. April 1945 habe es sich ebenso wie bei der Inhaftierung von T. und H. in dem Sammellager der Staatspolizei-Leitstelle Berlin um „staatliche“, d. h. befohlene und im Aufgabenbereich der Gestapo liegende, Handlungen gehandelt, unterliegt ebenfalls keinen Bedenken. Das Gutachten gleitet jedoch bereits nach diesen Ausführungen auf S. 6 unten in den Bereich der Spekulation ab, indem es zu den Umständen der Verhaftung der beiden Personen ausführt – Friedrich T. berichtet am 12. September 1955 von einem „mehrtägigen Verhör“, ohne Einzelheiten mitzuteilen, Gerhard H. erwähnt ein Verhör vor der Verhaftung nicht und gibt an, ein Verhör habe in der Haft nicht stattgefunden – und behauptet, die Tatsache, dass die Gestapo am 14. April 1945 mit 2 Kraftwagen und mit einer großen Anzahl von Beamten erschienen sei, deute nicht nur auf einen - aus welchen Gründen auch immer - befohlenen Einsatz, sondern darauf, „dass die Anweisung zur Beschlagnahme des Vermögens und des Gutes der Familie D. bereits vorlag". Diese Aussage des Historikers ist nicht nachvollziehbar, weil für die Gruppengröße unterschiedliche Gründe - dass das Gut und die nähere Umgebung nach Personen durchsucht werden sollte, liegt mindestens ebenso nahe wie die Überlegung, beschlagnahmte und zu Gunsten des Deutschen Reichs gesicherte Vermögensgegenstände hätten abtransportiert werden sollen - maßgeblich gewesen sein können. Zudem schließen die Umstände, dass es sich bei dem Verhör von Heinrich D. und der Verhaftung von Personen um „staatliche Maßnahmen“ handelte, nicht aus, dass sich die Beamten in den letzten Kriegstagen aus persönlichen Interessen Wertgegenstände gesichert haben und dass sie insoweit ohne Befehl handelten. Auch der Verweis auf die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 (ab S. 6, unten) führt bereits deshalb nicht weiter, weil der konkrete Hintergrund der Maßnahmen der Gestapo ab dem 13. April 1945 und insbesondere ab dem 14. April 1945 nicht bekannt ist. Gesicherten Erkenntnissen nach war der Gestapo lediglich der Tod Heinrich D. bekannt, nicht jedoch das Schicksal seiner Ehefrau – Friedrich T. spricht in der Erklärung vom 12. September 1955 selbst davon, dass die Gestapo ihm seine Aussage (damit ist wohl auch der vorgetäuschte Selbstmord der Mutter des Beigeladenen gemeint) nicht geglaubt habe – und des Beigeladenen selbst. Im Übrigen verlor ein Jude nach § 2 lit. b) dieser Verordnung die deutsche Staatsangehörigkeit, "wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt später im Ausland nimmt, mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland" und das Vermögen eines Juden, der die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund dieser Verordnung verlor, verfiel mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit dem Reich, § 3 S. 1 der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz. Tatsache ist jedoch, dass Mitte April 1945 eine Deportation in die Ostgebiete dem Frontverlauf nach nicht mehr in Betracht gekommen wäre, so dass auch keine Veranlassung bestand, das Vermögen einer „Volljüdin“ und eines „Halbjuden“ im Vorgriff hierauf zu beschlagnahmen. Insgesamt beschränkt sich der Gutachter in der Stellungnahme vom 12. Februar 1996 (notwendigerweise) auf Behauptungen, die nicht durch Tatsachen untersetzt sind und die den bekannten Unterlagen nach auch nicht untersetzt werden können.
Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht die weitere Stellungnahme des Gutachters vom 25. April 1996 auf die Bitte des Landesamtes vom 20. März 1996, die Ausführungen zu präzisieren. Auch diese Stellungnahme leidet daran, dass dem Gutachter das Tatsachenmaterial fehlt, um zu überzeugenden Feststellungen kommen zu können, insbesondere zeigt das Gutachten selbst, dass nicht geklärt ist, aus welchen Gründen die Geheime Staatspolizei ab dem 14. April 1945 nochmals auf dem Gut erschienen ist. Zwar ist es nachvollziehbar, dass das Vermögen eines "Reichsfeindes" auf der Grundlage des "Erlasses des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden" vom 29. Mai 1941 (RGBl I S. 303) in Verbindung mit dem Gesetz vom 14. Juli 1933 (RGBl 1933 I S. 293 und S. 497) eingezogen werden konnte. Auch mag es unter den Bedingungen des unmittelbaren Kriegsendes dazu gekommen sein, "dass die lokalen Dienststellen der Gestapo, durchaus diesem Dienstweg der Vermögensentziehung durch das Reichssicherheitshauptamt vorgreifen konnten und vorgegriffen haben" - die Feststellung einzelner Personen oder ganzer Personengruppen als "Reichsfeind" oblag dem Referat IV B 4 des Reichssicherheitshauptamtes – (S. 3 bis S. 4, Mitte), auch der Gutachter selbst führt jedoch lediglich aus, die Beamten der Geheimen Staatspolizei seien "befugt" gewesen, unter den obwaltenden Kriegsumständen des Frühjahrs 1945 der formellen Vermögensentziehung vorzugreifen und im Rahmen ihrer exekutiven Vollmachten das Gut und die andere Vermögenswerte auch ohne schriftlichen Erlass zu beschlagnahmen (S. 4, unten). Entsprechend „hätten“ die Beamten im Vorgriff auf eine Vermögensentziehung nach der 11. bzw. 13. Verordnung zum Reichsbürgergesetz "tätig werden können“, wenn sie von der „Sicherheit oder der Annahme ausgegangen“ wären, dass der Beigeladene der Eigentümer des Gutes war; ob die Bediensteten der Gestapo diese Kenntnis hatten und ob sie entsprechend handelten, ist jedoch offen. Die Aussage des Gutachters, die Gestapo hätte, "da D. ja nicht auffindbar war, in ihrem Selbstverständnis sogar die Pflicht gehabt, den aus ihrer Sicht für das Reich bestimmten Besitz zu sichern und damit zu beschlagnahmen", schließlich wäre zu untersetzten, weil der Kenntnisstand der Gestapo – und zwar, wie der Historiker selbst hervorhebt, der lokalen Dienststellen - nicht festgestellt werden kann. Selbstverständlich war eine Beschlagnahme durch die Gestapo gegen Kriegssende im April 1945 "auch ohne schriftliche Verfügung möglich"; in diesem Fall sind jedoch aussagekräftige Indizien erforderlich, dass die Geheime Staatspolizei zu diesem Zeitpunkt eine Beschlagnahme der Ländereien vorgenommen hat oder aber zumindest, dass sie zu diesem Zeitpunkt in vergleichbaren Fällen so vorging und/oder der ihr obliegenden Aufgabe nach auch nicht anders vorgehen konnte. Letztlich entscheidet sich der Gutachter auf S. 7 seiner ergänzenden Stellungnahme für die 2. Möglichkeit einer Vermögenseinziehung, indem er die unbewiesene Behauptung aufstellt, das Gut sei am 16. April 1945 im Vorgriff auf eine Vermögensentziehung nach der 11./13. Verordnung zum Reichsbürgergesetz beschlagnahmt worden, "um so die Verwertung des Gutes D. für das Deutsche Reich zu sichern".
Auch die ergänzende Stellungnahme des Gutachters in dem Verfahren 1 K 1054/97 führt aus entsprechenden Gründen nicht weiter. Insbesondere stellt sich die heute nicht mehr zu klärende Frage, warum der Gutachter davon ausgeht, dass der in D. ermittelnden Gestapo trotz der beschränkten Nachrichtenverbindungen die Flucht des Beigeladenen „bekannt war“ (vgl. etwa Ian Kershaw „Das Ende – Kampf bis in den Untergang, NS-Deutschland 1944/45“, Deutsche Verlagsanstalt, 2012, S. 386: „…Besonders quälend für Millionen von Familien, die verzweifelt auf Nachrichten von ihren Söhnen, Brüdern, Vätern und anderen Verwandten von der Front warteten, war der beinah vollständige Zusammenbruch des Postverkehrs. Ende März mussten viele Postämter ihre Tätigkeit einstellen, weil sie ausgebombt waren. Normalbürgern standen keine Telefone und Bahnverbindungen mehr zur Verfügung, oft auch nicht für Behörden oder für geschäftliche Zwecke. … Zwar bestand in den weiter schrumpfenden Teilen Deutschlands, die weder besetzt noch Kampfgebiete waren, weiterhin ein Anschein von „Normalität“, ein normales gesellschaftliches Leben aber existierte schon lange nicht mehr…“), denn allenfalls in diesem Fall hätte es tatsächlich der Sicherung der Ansprüche des Deutschen Reichs auch hinsichtlich des Vermögens des Beigeladenen bedurft. Auch die Annahme des Gutachters, die Geheime Staatspolizei sei 8 Tage auf dem Gut verblieben und habe "offenbar intensiv auch nach D. (gefahndet)", beruht auf der Erklärung des Paul F. vom 22. Juli 1945, die insoweit dem bewiesenen Sachverhalt nicht zu Grunde gelegt werden kann. Entsprechendes gilt für die Ausführungen, es sei sicher, dass bei einer Rückkehr der D´s „keinerlei Akten mehr vorhanden gewesen seien“ - dass diese Ausführungen so nicht den Tatsachen entsprechen können, belegt der eigene Vortrag des Beigeladenen aus der Erklärung vom 20. August 1955.
Das Gericht hat davon abgesehen, sich die Gutachten der Anregung des Beigeladenen entsprechend in einer mündlichen Verhandlung von dem Historiker erläutern zu lassen, denn es ist nach den drei schriftlichen Stellungnahmen und mit Blick auf den allein zur Überzeugung des Gerichts feststellbaren Sachverhalt nicht zu erwarten, dass sich hierdurch weitere Erkenntnisse über einen Vermögensverlust des Beigeladenen erschließen (zum Ermessen des Gerichts in diesem Fall: BVerwG, Beschl. v. 30. September 2004 – BVerwG 9 B 46.04 – juris Rn. 4 m. w. N.).
Die Auffassung des angefochtenen Bescheides, eine schädigende Maßnahme nach § 1 Abs. 6 S. 1 VermG in der Alternative eines Vermögensverlustes „aus anderen Gründen“ rechtfertige sich auch aus der Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises, geht ebenfalls fehl.
Der Anscheinsbeweis ermöglicht es, von Tatsachen (der Anscheinsbasis) auf das Vorliegen anderer Tatsachen oder Umstände - etwa eine Ursache, einen Erfolg oder ein Verschulden - zu schließen, wenn zwischen diesen aller Erfahrung nach eine enge Verbindung besteht, die es rechtfertigt, ihr Vorliegen ohne weiteren Nachweis zu unterstellen (etwa Hk-ZPO/Saenger, 3. Aufl. 2009, § 286 Rn. 38). Die Beweiserleichterung ist grundsätzlich auch im Verwaltungsprozess anwendbar, wenn ein „typischer Geschehensablauf“ in Form eines Sachverhalts zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden kann, der nach der Lebenserfahrung regelmäßig auf einen bestimmten Ablauf hinweist und es rechtfertigt, die besonderen Umstände des Einzelfalles in ihrer Bedeutung zurücktreten zu lassen (vgl. zum Vermögensrecht etwa: BVerwG, Urt. v. 24. August 1999 - BVerwG 8 C 24.98 - juris Rn. 14 ff.; Urt. v. 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 – juris Rn. 12). Der Anscheinsbeweis verlangt damit zum einen die Klärung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen von einem typischen Geschehensablauf ausgegangen werden kann, zum anderen der sich anschließenden Frage, ob Tatsachen in dem zur Entscheidung anstehenden Fall die ernstliche und nahe liegende Möglichkeit eines von dem typischen Sachverhalt abweichenden Geschehens- oder Ursachenverlaufs belegen (BVerwG, Urt. v. 29. September 1999 - BVerwG 8 C 8.99 - juris Rn. 15/16; Urt. v. 24. August 1999 - BVerwG 8 C 24.98 – juris Rn. 14 ff.; Urt. v. 29. Januar 1965 - VII C 147.63 -, BVerwGE 20, 229 ff.). Nicht ausreichend wäre hingegen, dass lediglich mehrere Möglichkeiten eines Verlaufs erfahrungsgemäß in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine Möglichkeit lediglich wahrscheinlicher als die andere ist (BGH, Urt. v. 27. Mai 1957 - II ZR 132/56 - juris Rn. 7 m. w. N.; BFH, Urt. v. 14. März 1989 - VII R 75/85 - juris Rn. 14; Thüringer OVG, Beschl. v. 07. Februar 2011 - 2 ZKO 621/09 - juris Rn. 9). Ob der Anscheinsbeweis Anwendung finden kann, wenn es auf das bewusste, individuelle Verhalten von Menschen ankommt, ist strittig (vgl. auf der einen Seite: BVerwG, Urt. v. 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - juris Rn. 44 und Urt. v. 26. Januar 1979 - BVerwG 4 C 52.76 - DöV 1979, 601, 602: "Der Anscheinsbeweis kommt nur bei typischen Abläufen in Betracht. Derart typisch kann nur ein Ablauf sein, der vom menschlichen Willen unabhängig ist, d.h. gleichsam mechanisch abrollt ... Bei Vorgängen, die vom bewussten individuellen Verhalten gesteuert werden, mag es von Fall zu Fall statistisch belegbare "Erfahrungen" darüber geben, dass die eine Verhaltensweise die Regel und die andere die Ausnahme ist. Erfahrungen dieser Art geben aber zu Gunsten eines Anscheinsbeweises nichts her...“ – und auf der anderen Seite etwa HK-ZPO/Saenger, 3. Aufl. 2009, § 286 Rn. 43: Anscheinsbeweis auch dann anwendbar, wenn eine menschliche Entscheidung überwiegend wahrscheinlich und damit typisierbar ist, sofern nicht mehrere Handlungsweisen ernsthaft in Betracht kommen, sondern die Befolgung das einzig vernünftige Verhalten darstellt).
Einer weiteren Klärung dieser Frage bedarf es vorliegend nicht, weil einem Anscheinsbeweis schon die Tatsachenbasis fehlt. Es soll aus einem Sachverhalt, dessen Hintergrund gerade nicht feststeht - es ist offen, aus welchen Gründen die Angehörigen der Gestapo das Gut ab dem 14. April 1945 nochmals aufsuchten -, auf einen Erfolg (eine mit einem endgültigen Vermögensverlust verbundene Beschlagnahme des Gutes) geschlossen werden; hierzu enthält der angefochtene Bescheid jedoch (nachvollziehbar) keinerlei Feststellungen. Selbst wenn das Gericht unterstellt, dass das Grundvermögen aller Mitglieder der Familie D. zu anderen Zeiten des Nationalsozialismus aus politischen oder rassischen Gründen zumindest mit dem Ziel beschlagnahmt worden wäre, es zu Gunsten des Deutschen Reichs zu verwerten, würde der Annahme einer „Gesetzmäßigkeit“ in der hier relevanten Zeit ab dem 13. April 1945 jedoch ersichtlich die Tatsachenbasis fehlen. Zwar hat der Beigeladene etwa in seinem Schriftsatz vom 29. Januar 2009 unter Bezugnahme auf die Biographie zu Hitler von Joachim Fest sowie weitere Monographien und Presseberichte nachvollziehbar ausführt, oberste Repräsentanten des NS-Staats – jedenfalls Hitler, Goebbels und Keitel - hätten bis gegen Ende April 1945 noch Hoffnung gehabt, dass der Krieg nicht verloren sei; auch sind Befehle Hitlers, so am 28. April 1945 zur Liquidierung Hermann F., bis zuletzt ausgeführt worden und es ist – so etwa ausweislich eines von Seiten des Beigeladenen vorgelegten Presseberichts des Berliner Tagesspiegel vom 26. März 1995 – auch noch am 25. April 1945 zu Verhaftungen von „Mischlingen 1. Grades“ durch Gestapo und SS gekommen.
Allein entscheidend ist jedoch, dass „lokale Stellen“ (vgl. dazu auch den Befehl des Leiters des Reichssicherheitshauptamtes vom 6. Februar 1945, wonach mit Rücksicht auf zunächst nur beschränkte Nachrichtenverbindungen durch "Terrorangriff auf Berlin" die Dienststellenleiter in eigener Zuständigkeit und Verantwortung zu entscheiden haben und es werde u. a. höchste Einsatzbereitschaft erwartet und jeder Defätismus in den eigenen Reihen sei „rücksichtslos mit schärfsten Maßnahmen auszumerzen“) etwa drei Wochen vor der bedingungslosen Kapitulation des Deutschen Reichs ersichtlich nicht mehr entsprechend einer „Gesetzmäßigkeit“ der Gestapo handelten. Zu diesem Zeitpunkt war der nahende militärische Zusammenbruch Deutschlands vielmehr so offensichtlich, dass auch hohe Repräsentanten des Regimes versuchten, ihre eigenen Interessen zu wahren, und die allgemeine Lage war in hohem Maße von einem Zusammenbrechen der Moral geprägt, die sich in zügelloser Gewalt gegenüber echten oder vermeintlichen Feinden des Regimes und zahllosen Plünderungen zeigte (vgl. etwa Ian Kershaw: „Das Ende – Kampf bis in den Untergang, NS-Deutschland 1944/45“, Deutsche Verlagsanstalt, 2012, S. 318: „…Die kaum verhüllte Drohung Schörners <Ferdinand Schörner, Generaloberst, von Januar bis Mai 1945 Oberbefehlshaber der Heeresgruppe Mitte, Erläuterung durch das Gericht> in dem Brief an Trotha <Oberst, Generalstab des Heeres, Erläuterung durch das Gericht> und die Zurechtweisung führender Generäle sind weitere Hinweise darauf, wie wenig einig man sich in den höheren Rängen der Wehrmacht war. Viele hochrangige Offiziere hatten sich innerlich schon lange vom NS-Regime abgewandt; das Spektrum der Haltungen aber reichte auch bis zum anderen Extrem, zu Fanatikern wie Schörner. In einem solchen Klima der Spaltung, wechselseitigen Misstrauens und Angst war eine gemeinsame Front gegen Hitler kaum zu erwarten. Die Spaltung durchzog die ganze Gesellschaft. Sie war alles andere als die von der NS-Propaganda beschworene ‚Schicksalsgemeinschaft‘, sie war zerrissen, jede und jeder hatten zudem nur das eigene Interesse im Auge – die Menschen dachten immer mehr vor allem an sich selbst, an die Beschaffung lebensnotwendiger Dinge, ans eigene Überleben. ‚Niemals hat das deutsche Volk in solch innerem Zwiespalt gelebt‘, so ein Oberst im Februar 1945. …“; S. 327 – 328: „Himmler betrieb jetzt ein doppeltes Spiel. Einerseits demonstrierte er durch äußerste Rücksichtslosigkeit und Brutalität unbedingte Loyalität und handelte genau nach Hitlers Vorstellungen; andererseits betrachtete er sein Lagerimperium als Unterpfand für mögliche Fühlungsmaßnahmen mit den Westalliierten; er hoffte, sich für die Zeit nach Hitler einen Platz sichern zu können. … Noch brauchten Hitler und Himmler einander. Aber Hitlers Misstrauen gegen seinen ‚treuen Heinrich‘ kann durch das, was er erfahren hatte, nur gewachsen sein. Es wäre aussichtslos, wollte man für diese Wochen nach einer in sich konsistenten Politik der Nationalsozialisten suchen. Selbst auf dem Gebiet der Ermordung von Wehrlosen, auf dem sie ansonsten hervorragende Arbeit geleistet hatten, wurde man nicht fündig. Der sowjetische Vormarsch im Osten, wo sich die größten Lager befanden, führte dazu, dass Entscheidungen gewöhnlich von lokalen SS-Führern ‚an Ort und Stelle‘ getroffen wurden, in größter Eile, unter chaotischen Umständen und ohne klares Ziel. ...“; S. 398: „…Wolff war auch nicht der Einzige aus der NS-Führungsriege, der versuchte, mit den Alliierten in Italien zu einer Einigung zu kommen. Zur gleichen Zeit sondierte kein geringerer als Ernst Kaltenbrunner, der gefürchtete Chef der Sicherheitspolizei, auf eigene Faust die Möglichkeiten eines Separatabkommens mit den Westlichen Alliierten. Bis Ende März aber hatten weder Wolffs noch Kaltenbrunners Fühlungsnahmen Ergebnisse gebracht. …“; vgl. dazu auch Jacques Delarue: „Geschichte der Gestapo“, Athenäum Verlag GmbH, Königstein/Ts., 1979, S. 338 ff. und Gerhard Paul „‘Kämpfende Verwaltung‘ – das Amt IV des Reichssicherheitshauptamtes als Führungsinstanz der Gestapo“ in ders./Klaus-Michael Mallmann (Hrsg.): „Die Gestapo im Zweiten Weltkrieg“, Primus Verlag, Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt, 2000, S. 62: „… Gegen Kriegsende scheint der Personalbestand insgesamt rückläufig gewesen zu sein. Für den 21. Dezember 1944 werden lediglich 1300 Mitarbeiter genannt. Angesichts des allüberwölbenden totalitären Anspruchs resultierten aus den beschriebenen Problemen und Defiziten im personellen wie im technisch-organisatorischen Bereich tatsächliche oder vermeintliche Sicherheitslücken und -ängste, die man einerseits durch eine geradezu bürokratische Erlaßwütigkeit, andererseits durch eine forcierte Gewaltbereitschaft und einen gezielten Abschreckungsterror zu kompensieren hoffte. …").
Zwar „funktionierte“ die allgemeine Verwaltung weiterhin (vgl. Kershaw, a. a. O., S. 387: „…Außerhalb der vom Krieg am meisten verwüsteten Gebiete hielten eine noch immer leidlich funktionierende Bürokratie sowie die weitreichenden Tentakel der Parteimacht eine rudimentäre, notdürftige Verwaltung aufrecht, gestützt auch auf situative Improvisation. Die Verwaltungsroutine lief weiter, mit deutlich reduziertem Personalbestand, weil jeder, der auch nur einigermaßen dafür in Frage kam, zur Wehrmacht eingezogen wurde. Mehr Formulare als je zuvor mussten ausgefüllt werden, Akten waren abzulegen, und tausendfache kleine bürokratische Aufgaben waren zu erledigen; dies alles meist von subalternen Beamten ausgeführt. Ringsum herrschte Chaos, doch Vorgänge der Kranken- und Sozialversicherung, von Finanzwesen und Wirtschaft wurden weiter bearbeitet, sogar Bauanträge beschieden, so unwirklich das erschienen sein mag. …“ und S. 389: „…Auf den höheren Verwaltungsebenen allerdings machten sich nun erhebliche Funktionsschwächen bemerkbar. Besonders nach dem schweren Luftangriff auf das Regierungsviertel mussten die Ministerien ihre Arbeit erheblich einschränken. Fast jede Woche mussten neue Adressen bekannt gemacht werden, weil für die Beamten der Ministerien neue Unterbringungsmöglichkeiten zu improvisieren waren. Finanzminister Schwerin von Krosigk beispielsweise musste sein Büro in seine Wohnung in Dahlem verlegen. Ganze Abteilungen der Ministerien wurden aus der Reichshauptstadt evakuiert. Viele kommentierten: ‚Die Ratten verlassen das sinkende Schiff‘. Immer schwieriger wurde es, die Arbeit zu koordinieren. …“; vgl. zur Auslagerung des Reichssicherheitshauptamtes und insbesondere des Amtes IV der Gestapo ab 1943 bzw. Herbst 1944 Friedrich Wilhelm: „Die Polizei im NS-Staat - Die Geschichte ihrer Organisation im Überblick“, Ferdinand Schöningh Verlag, Paderborn, 1997, S. 188 ff.), von einer konsistenten Politik gegenüber „Reichsfeinden“ kann zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr die Rede sein (Kershaw, a. a. O., S. 412: „… Die Gauleiter mussten direkt, allein auf sich gestellt, reagieren auf das, was kam, konnten nicht auf Berlin warten, von wo sie, wenn überhaupt, unrealistische und unpraktikable Anweisungen erreichten. Jedenfalls war offensichtlich, dass Deutschland nicht mehr länger als ein paar Wochen würde durchhalten können – bestenfalls. Die meisten von Hitlers Schergen dachten an nichts anderes. Kaum einer von ihnen erwog, mit seinem ‚Führer‘ auf den Scheiterhaufen zu springen. Je weiter die Herrschaft der Nationalsozialisten zerfiel, je schwächer die zentrale Verwaltung wurde, desto heftiger lief das Regime Amok. Polizei, SS sowie regionale und lokale Parteifunktionäre nahmen die Dinge nun selbst in die Hand und griffen, wo immer sie Auflehnung oder Widerstand gegen die sinnlosen Zerstörungen witterten, zu gnadenlosen Unterdrückungsmaßnahmen. …“, S. 446: „… Nicht alle Vertreter des untergehenden Regimes in bedrohten Gebieten – Staatsbeamte, Parteifunktionäre, Stadtkommandanten, die die militärische Hoheit über einen Ort hatten – verhielten sich gleich. … Viele Bürgermeister und auch lokale Parteiführer verhielten sich verantwortlich und lehnten Forderungen nach Fortsetzung der Kampfhandlungen ab. Wenn allerdings Desperados – gewöhnlich Parteifanatiker oder SS-Leute – an einem Ort die Oberhand gewannen, konnte das brutale Vergeltungsmaßnahmen nach sich ziehen. Andernorts hielten regimetreue Eiferer die Hebel der Macht noch in der Hand und verurteilten die Bewohner der jeweiligen Stadt in den letzten Stunden vor deren Eroberung – und bevor sie selbst sich in letzter Minute absetzten – zu Tod und Vernichtung. Ein klares Muster gab es nicht. In vielen östlichen Gebieten, wo ein derart gefürchteter Feind im Anmarsch war, stellte sich die Frage nicht, ob eine Stadt kampflos übergeben werden sollte; sobald der Feind sich näherte, brach Panik aus und wilde Flucht – meistens nachdem die Vertreter der Partei, die wussten, was sie erwartete, wenn sie den Sowjets in die Hände fielen, sich bereits abgesetzt hatten. Ein Beispiel für viele bietet Cottbus in Brandenburg. Fast die ganze Stadtbevölkerung floh in den Tagen vor Beginn des sowjetischen Angriffs am 21. April nach Westen. In den frühen Morgenstunden des nächsten Tages zogen alle regulären Truppen, einschließlich einer SS-Panzereinheit, ab und zerstörten auf ihrem Rückzug die Brücken. Nur der Volkssturm und ein paar ‚Versprengte‘ blieben übrig, um die Stadt zu verteidigen. Die letzten 200 Volkssturmleute flohen nach am gleichen Tag. Das sei das Letzte gewesen, was er von der Deutschen Wehrmacht zu Gesicht bekommen habe, so ein Augenzeuge. Auch der Kreisleiter der Partei verschwand. Der ‚Festungskommandant‘ in Cottbus sah ein, dass die Stadt ohne reguläre Truppen nicht zu verteidigen war. …“ und S. 451: „… Obwohl jetzt jeder, der dem Regime im Weg stand, Gefahr lief, summarisch verurteilt und hingerichtet zu werden, waren die Opfer dieser ‚Verbrechen der Endphase‘ im Allgemeinen nicht zufällig und willkürlich ausgewählt, sondern tatsächliche oder angebliche Gegner des Regimes, Defätisten, ‚Subversive‘, ‚Drückeberger‘, mutmaßliche Fahnenflüchtlinge oder ‚Feiglinge‘ – alle, die das Ende des Nationalsozialismus oder das Eintreffen des Feindes begrüßten. In diesem Sinn unterschied sich die Art der Gewaltanwendung von den früheren wilden und willkürlichen Vergeltungsmaßnahmen gegen die Bevölkerung in den Ländern unter nationalsozialistischer Besatzung. Die in den letzten Wochen von Deutschen gegen Deutsche verübte Gewalt folgte einem anderen Muster: Alte Rechnungen wurden beglichen; persönliche Animositäten, die mit ideologischen Fragen nichts zu tun hatten, auch Rachegefühle spielten eine Rolle. Alte Feinde wurden erledigt, damit sie ihren Triumph nicht erlebten. …“).
Die vorstehende Einschätzung beansprucht insbesondere Beachtung vor dem Hintergrund, dass die Gestapo wissenschaftlichen Untersuchungen nach bereits zu Friedenszeiten eine heterogene Personalstruktur aufwies und von einer einheitlich starken Affinität der Mitarbeiter der Staatspolizeistellen zum Nationalsozialismus nicht ausgegangen werden kann. So war die personelle Kontinuität zwischen politischer Polizei der Weimarer Republik und Geheimer Staatspolizei zunächst groß - noch 1935 machten in Preußen ehemalige Mitarbeiter der Staatlichen Polizeiverwaltung 75% aller Bediensteten der Gestapo aus -, wobei bei Übernahmen - anders als bei Neuzugängen - Fachkenntnisse und Berufserfahrung zählten und der Mitgliedschaft in der NSDAP und ihren Gliederungen ein geringeres Gewicht beigemessen wurde, und 1935 waren etwa die Hälfte der Mitarbeiter der Gestapo Mitglied der NSDAP oder ihrer Gliederungen (Elisabeth Kohlhaas: „Die Mitarbeiter der regionalen Staatspolizeistellen – Quantitative und qualitative Befunde zur Personalausstattung der Gestapo“ – in: „Die Gestapo – Mythos und Realität“, Hrsg. v. Gerhard Paul/Klaus-Michael Mallmann, Primus Verlag, Darmstadt, 1996, S. 219 ff., S. 227, S. 229, S. 230); der während des Krieges enorm wachsende Personalbedarf beschleunigte den Prozess der Deprofessionalisierung und Dequalifizierung der Gestapo – notdienstverpflichtet wurde in Frankfurt/Main gegen Ende des Krieges gar ein Teil eines Opernensembles - mit der Folge, dass „die Gestapo des Jahres 1945 eine völlig andere Organisation als die des Jahres 1935 (war), was einen nicht unwesentlichen Einfluß auf die Alltagsarbeit dieser Zentralinstitution des NS-Maßnahmestaates gehabt haben dürfte“ (Kohlhaas, a. a. O., S. 233, 235).
Hiermit einher geht die Feststellung, dass es die Mitarbeiter dieses Amtes insbesondere gegen Ende des Krieges zunehmend an Engagement und fehlerfreier Arbeit fehlen ließen (Gerhard Paul: „Kämpfende Verwaltung – das Amt IV des Reichssicherheitshauptamtes als Führungsinstanz der Gestapo“ in ders./Klaus-Michael Mallmann (Hrsg.): „Die Gestapo im Zweiten Weltkrieg – ‚Heimatfront‘ und besetztes Europa“, Primus Verlag, Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt, 2000, S. 64/65: „… In der Alltagspraxis allerdings ließen sich weder diese außerdienstlichen Vorschriften Heydrichs noch die von Best intendierten Prinzipien einer modernen flexiblen, einheitlich agierenden und hoch motivierten Verwaltung durchsetzen, sondern zeigten sich die typischen negativen Begleiterscheinungen jedweder Bürokratie. Nicht ganz zu Unrecht ist das RSHA daher auch als vergleichsweise ‚schwerfälliger Apparat‘ beschrieben worden. Intern häuften sich 1942 die Klagen über Zuspätkommen von Mitarbeitern und Krankmeldungen aus nichtigem Anlaß. Im April 1942 wandte sich Amtschef Müller in einem Schreiben an alle Gruppenleiter und Referenten und wies diese darauf hin, daß ‚Arbeitsfreudigkeit und- disziplin‘ ‚bedenklich nachgelassen‘ hätten. Als Beispiel führte er eine zum ‚sicherheitspolizeilichen Einsatz‘ abgeordnete Kanzleiangestellte an, die er für sechs Wochen in ein ‚Arbeitserziehungslager‘ habe einweisen lassen, da diese die Aufnahme des Dienstes mit der Begründung abgelehnt habe, ihr sage die zugewiesene Arbeit nicht zu. Wiederholt mahnte RSHA-Chef Heydrich eine bessere Zusammenarbeit der einzelnen Ämter an. Im September 1943 führte dessen Nachfolger Kaltenbrunner Klage über die ‚Häufung von Disziplinlosigkeiten und Straftaten unter Einfluß von Alkohol‘ sowie über die Zunahme ‚alkoholischer Exzesse‘ und ‚haltungsmäßiger Entgleisungen‘ unter den Angehörigen von Sipo und SD. Und schließlich klagte auch RFSS Himmler im April 1944 allgemein über ‚unzureichende Leistungen von Beamten‘ des RSHA. Diesen amtsinternen Klagen stand eine externe Kritik der lokalen Stapo-Stellen über eine bürokratische Gängelung und eine unsinnige Erlaßtätigkeit durch das Amt IV gegenüber, die das für Organisations-und Personalfragen zuständige Amt I bereits im Juni 1940 zu einer Denkschrift veranlaßte. Diese Klagen, die angesichts der kriegsbedingten Personalanspannung umso schwerer wogen, machten zugleich deutlich, daß das Verhältnis zwischen Berlin und den lokalen Stapo-Stellen keineswegs ungetrübt war. …“).
Vor diesem Hintergrund kommen Historiker (vgl. etwa Stephan Linck: „‘Festung Nord‘ und ‚Alpenfestung‘ – Das Ende des NS-Sicherheitsapparates“ in Gerhard Paul/Klaus-Michael Mallmann (Hrsg.): „Die Gestapo im Zweiten Weltkrieg – ‚Heimatfront‘ und besetztes Europa“, Primus Verlag, Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt, 2000, S. 595) zu folgendem Resümee:
„Betrachtet man die Verhaltensmuster der SS- und Polizeiführung im letzten Kriegsmonat in toto, so läßt sich kein einheitliches Verhalten feststellen. Der auseinanderfallende Apparat überließ die SS- und Polizeiführer in ihren Entscheidungen sich selbst. Dies geschah aber sichtbar in Abstufungen. So benutzte Himmler die Führung von Orpo und Waffen-SS bei seinen Bemühungen um eine Beteiligung an der Regierung Dönitz. Der Auslands-SD unter Schellenberg hatte ebenfalls eine übergeordnete Rolle für Himmler durch die Versuche, in Verhandlungen mit den Alliierten zu gelangen. Bis zu seiner endgültigen Niederlage am 5. Mai hielt Himmler diese Teile seines Machtapparates noch zusammen. Die Gestapo hingegen hatte für Himmler keine Bedeutung mehr; er überließ sie bereits in Berlin ihrem Schicksal. RSHA-Amtschef Müller hatte sichtbar die Wahlfreiheit, seinen Untergang in Berlin zu suchen, und selbst die ebenfalls nach Schleswig-Holstein geflüchteten Teile des Amtes IV wurden nicht mehr in etwaige Befehlsstrukturen eingebunden. Die Entwicklung der letzten Monate des Sicherheitsapparates des NS-Staates ist somit eher von Zufälligkeiten geprägt als durch planmäßiges Handeln. …“
Jedenfalls wegen des unmittelbar bevorstehenden Zusammenbruchs des „Dritten Reichs“ und der damit einhergehenden Probleme und Auflösungserscheinungen in allen Bereichen der Verwaltung einschließlich der Gestapo sowie des schnellen Heranrückens der Front kann mithin von einem „typischen Geschehensablauf“ ersichtlich nicht mehr die Rede sein, im Übrigen aber würden - die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises unterstellt - Tatsachen die ernstliche und nahe liegende Möglichkeit eines von dem typischen Sachverhalt abweichenden Geschehens- oder Ursachenverlaufs belegen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 S. 1 und 2 und § 711 S. 1 und 2 ZPO.
Die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO.