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Robotron Vertrieb Berlin


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 8. Senat Entscheidungsdatum 09.05.2012
Aktenzeichen L 8 R 53/05 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 1 AAÜG

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Im Streit ist die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech, Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG) für Zeiten der Beschäftigung im Zeitraum vom 1. März 1966 bis 30. Juni 1990 sowie der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte. Streitig ist insofern, ob der VEB Robotron Vertrieb Berlin (RVB) als Beschäftigungsbetrieb zu den von der AVItech erfassten Betrieben zählt.

Der 1939 geborene Kläger hat sein Berufsleben bis zum 2. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegt. Nach Schule und Wehrdienst nahm er im September 1960 ein Studium an der Technischen Universität D auf. Nach erfolgreichem Abschluss wurde ihm durch Urkunde vom 31. Dezember 1965 der akademische Grad „Diplom-Ingenieurökonom“ verliehen. Vom 1. März 1966 bis 31. Dezember 1968 war er beim Institut für Datenverarbeitung Dresden (wissenschaftlicher Mitarbeiter) und anschließend bis zum 31. Dezember 1971 beim VEB Kombinat Robotron Großforschungszentrum (Organisator Software-Entwicklung) und vom 1. Januar 1972 bis 30. April 1975 beim VEB Robotron Zentrum für Forschung und Technik Dresden (Gruppenleiter/Software-Entwicklung) beschäftigt. Seit dem 1. Mai 1975 bis zum 30. Juni 1990 und darüber hinaus war er beim VEB Robotron Vertrieb Berlin (Abteilungsleiter Software-Entwicklung, Leiter AwT/stellvertretender Fachdirektor F/E bzw. Hauptabteilungsleiter/stellvertretender Fachdirektor) bzw. dem Nachfolgebetrieb beschäftigt. Der Kläger gehörte in der DDR bis zur Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme keinem solchen System an. Er hatte auch bis zum 30. Juni 1990 keine entsprechende Versorgungszusage erhalten oder einzelvertraglich zugesagt erhalten. Neben den aus den erzielten Arbeitsentgelten zu leistenden Beiträgen zur Sozialversicherung (Beitragsbemessungsgrenze bis 30. Juni 1990 monatlich 600,- Mark) entrichtete er ab 1. Juli 1976 Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bis zum Doppelten des in der Sozialversicherung versicherten Entgeltes.

Im März 1997 beantragte der Kläger unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand die Gewährung einer Rente. Diesem Antrag entsprach die Beklagte – in ihrer Funktion als Rentenversicherungsträger - mit Bescheid vom 7. August 1997 und gewährte dem Kläger ab 1. März 1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach einem Versicherungsfall vom 19. Mai 1996. Seit dem 1. Dezember 2004 bezieht der Kläger eine Regelaltersrente (Bescheid vom 29. Oktober 2004).

Im November 2001 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften zur AVItech für die Zeit vom 1. März 1966 bis 30. Juni 1990. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. September 2002 ab, weil weder eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen habe, noch am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden sei, für die der Kläger aus bundesrechtlicher Sicht den obligatorisch Versorgungsberechtigten zugeordnet werden könne. Das AAÜG sei nicht anwendbar.

Der Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, in der Zeit vom 1. März 1966 bis 30. April 1975 sei er in den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieben beschäftigt gewesen und bei dem anschließenden Beschäftigungsbetrieb RVB habe es sich um einen Produktionsbetrieb gehandelt, in dem Radios, Bauteile, spezielle Mess- und Prüfmittel und Komponenten für und von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen hergestellt worden seien, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 6. März 2003). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass das AAÜG auf den Kläger nach dessen § 1 AAÜG nicht anwendbar sei, da er die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine (fiktive) Einbeziehung in die AVItech nicht erfülle; er sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen.

Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner zum Sozialgericht – SG – Berlin erhobenen Klage gewandt, mit der er seinen Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften weiterverfolgt hat. Tatsächlich sei er mindestens in der Zeit vom 1. April 1969 bis 31. Dezember 1973 und vom 1. Mai 1975 bis 30. Juni 1990 in einem Produktionsbetrieb tätig gewesen. Für die Zeit vom 1. März 1966 bis 31. März 1969 und 1. Januar 1974 bis 30. April 1975 (Institut für Datenverarbeitung Dresden, später VEB Robotron Zentrum für Forschung und Technik), komme ggf. auch eine Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem an wissenschaftlichen, künstlerischen und medizinischen Einrichtungen (Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG) in Betracht.

Die Zugehörigkeit sei zunächst für die Zeit sicher festzustellen, in der der VEB Kombinat Robotron eine einheitliche juristische Person dargestellt habe, der die Herstellung von Erzeugnissen der Rechentechnik das Gepräge gegeben habe. Dies sei der Zeitraum vom 1. April 1969 (Datum der Gründung des VEB Kombinat Robotron) bis 31. Dezember 1973. Ab 1. Januar 1974 sei der VEB Kombinat Robotron in mehrere juristisch selbständige Betriebe aufgegliedert worden. Dazu hat der Kläger auf eine entsprechende Äußerung im Widerspruchsbescheid eines anderen Versicherten verwiesen.

Der VEB Robotron Vertrieb Berlin (allein auf die Bezeichnung komme es nicht an) hätte mit gewissen Schwankungen ca. 4.400 Beschäftigte gehabt, von denen ca. 2.200 bis 2.400 Leistungen zu erbringen gehabt hätten, die mit der Kennziffer „industrielle Warenproduktion“ bewertet und mit dieser geplant und abgerechnet worden seien. Die „industrielle Warenproduktion“ sei wesentliche Kennziffer für die Bildung des Prämienfonds sowie des Leistungsfonds des Betriebes gewesen. Zu den Leistungen hätten die Produktion von Rundfunkgeräten (bis 70.000 Stück jährlich), die Produktion von Bildverarbeitungssystemen, die Produktion von Kabeln, die Assemblierung von K 1840–Systemen, Leistungen der Montage, Inbetriebnahme und technische Versorgung, Prüffeldleistungen und Anderes mehr gehört. Der RVB habe eine eigene Leiterplatten- und Gefäßentwicklung besessen. Demgegenüber sei lediglich ein Anteil von 15 Prozent der Belegschaft mit Handelstätigkeit betraut gewesen.

Das SG hat Kopien der Gründungsanweisung des RVB zum 1. Januar 1974, von Auszügen aus dem Register der Volkswirtschaft Nr. 1499 und des Handelsregisters des Amtsgerichts Charlottenburg HRB 38216 sowie Bl. 3 der Eröffnungsbilanz des Nachfolgeunternehmens CVU Computer-Vertriebs-Union Berlin GmbH zur Akte genommen.

Sodann hat das SG die Klage mit Urteil vom 28. Oktober 2004 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Überführung von Versorgungsanwartschaften, da das AAÜG auf ihn nicht anwendbar sei (§ 1 Abs. 1 AAÜG). Für ihn komme auch keine fiktive Einbeziehung nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Betracht, da er zu dem insoweit maßgeblichen Stichtag 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb im Sinne der versorgungsrechtlichen Regelungen der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz beschäftigt gewesen sei. Denn der RVB zähle nicht zu den insoweit angesprochenen Betrieben. Ein „Produktionsbetrieb“ im Sinne der Regelungen der AVItech liege vor bei einem VEB, der organisatorisch dem industriellem Produktionssektor der DDR–Planwirtschaft zugeordnet und dessen verfolgter Hauptzweck die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern gewesen sei (Hinweis auf BSG, Urteile vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R – in SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 und vom 10. April 2002 – B 4 RA 5/02 R). Es hätten also nur solche VEB dem Anwendungsbereich der AVItech unterlegen, die die industrielle Produktion als Fertigung von Sachgütern als Hauptzweck betrieben hätten und solche des Bauwesens. Negativ seien volkseigene Betriebe auf dem Gebiet des Handels- und des Dienstleistungssektors, einschließlich des Verkehrswesens und des Güterkraftverkehrswesens keine volkseigenen Produktionsbetriebe im Sinne der maßgebenden versorgungsrechtlichen Bestimmungen.

Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers sei kein Produktionsbetrieb in diesem Sinne gewesen, denn Hauptzweck des Betriebes sei nicht die Produktion von Sachgütern im fordistischen Sinne.

Diesem Betrieb – nicht dem VEB Kombinat Robotron als Ganzes – habe die Herstellung von Sachgütern im fordistischen Sinne nicht das Gepräge gegeben, wie sich in Auswertung der beigezogenen Unterlagen ergebe. Die BSV–Verwaltungsgesellschaft mbH gehe ausweislich des Schreibens an das Sozialgericht Berlin vom 16. August 2000 davon aus, dass der Vertrieb der Erzeugnisse des Kombinates und im Rahmen des technischen Kundendienstes entsprechende Service- und Reparaturleistungen beim RVB im Vordergrund gestanden hätten. Diese Tätigkeiten ließen sich nicht dem Produktionsbegriff unterordnen. Ein ähnliches Bild ergebe sich aus der DM-Eröffnungsbilanz der CVU Berlin GmbH, der Rechtsnachfolgerin des RVB. Dort würden als Gegenstände des Unternehmens der Vertrieb, Service, Schulung, Applikation und Produktion von bzw. für bürotypische elektronische Erzeugnisse und Leistungen genannt. Die gewählte Reihenfolge lasse vermuten, dass die Produktion im eigentlichen Sinne eine eher untergeordnete Bedeutung gehabt habe. Während das Statut des Kombinats von 1984 keine klaren Aussagen zu den Aufgaben der einzelnen Kombinatsbetriebe enthalte, würden dem RVB im Statut von 1973 eindeutig der Vertrieb, der technische Kundendienst für Geräte der Datenverarbeitungs- und Rechentechnik, der Vertrieb von Systemunterlagen in den Nordbezirken der DDR und die Wahrnehmung von Leitfunktionen entsprechend geltender Kombinatsordnung sowie die Anwenderschulung auf dem Gebiet der Prozessrechentechnik zugewiesen. Eine aktuellere Aufzählung der tatsächlichen Tätigkeiten des RVB enthalte die Informationsmappe zum VEB Kombinat Robotron aus dem Büro des Generaldirektors vom Januar 1988. Dort werde erwähnt, dass dem RVB der Vertrieb und der Service der Erzeugnisse der Rechen-, Schreib-, und Datenverarbeitungstechnik der Kombinatsbetriebe in der Hauptstadt und den Nordbezirken der DDR und der Vertrieb des Superminirechners RVSK 1840 in der gesamten DDR oblegen habe. Darüber hinaus sei der RVB Exporteur von Kleinrechensystemen und darauf aufbauender Problemorientierter Komplexe und von Bildverarbeitungssystemen gewesen. Er produziere selbst digitale Bildverarbeitungssysteme und als Konsumgüter Monoheimrundfunkgeräte.

Allein die letztgenannte Herstellung von digitalen Bildverarbeitungssystemen und Rundfunkgeräten lasse sich dem oben genannten Produktionsbetrieb unterordnen. Die Reihenfolge in der Aufzählung deute darauf hin, dass die Produktionstätigkeit nicht im Vordergrund gestanden habe, sondern das Gepräge vielmehr durch die Vertriebs- und Servicetätigkeiten gebildet worden sei. Diese Wertung stehe auch in Übereinstimmung mit den Zeugenaussagen ehemaliger hochrangiger Beschäftigter des RVB. Übereinstimmend hätten alle drei Zeugen (E, K, S) angegeben, dass der RVB zur Wendezeit ungefähr 4.200 bis 4.500 Mitarbeiter gehabt habe. Nur ein geringer Teil dieser Mitarbeiter, nämlich nach Aussagen des Zeugen Ewert 500 bis 600 seien mit der Produktion im eigentlichen Sinne, d. h. mit der Herstellung von Radios und Bildverarbeitungssystemen beschäftigt gewesen. Danach habe die Produktion im oben genannten Sinne dem Betrieb nicht das Gepräge gegeben. Die Angabe des Zeugen K, dass 2.000 Mitarbeiter dem Direktorat für Produktion unterstellt gewesen seien, führe nicht zu einer anderen Beurteilung, denn dabei sei zu berücksichtigen, dass dem Direktorat für Produktion auch die technischen Dienstleistungen unterstellt gewesen seien. Diese, insbesondere die Wartung und Reparatur der Produktionserzeugnisse im Rahmen des technischen Kundendienstes, unterfielen aber nicht dem Produktionsbegriff. Gleiches gelte für die von dem Zeugen Dr. S erwähnte Zusammenfügung einzelner Baugruppen und Geräte zu funktionsfähigen kompletten EDV-Anlagen. Weder das probeweise Zusammensetzen von Einzelkomponenten verschiedener Hersteller im RVB selbst, noch die Installation der gebrauchsfertigen, auf den individuellen Bedarf ausgerichteten EDV-Anlagen beim Endabnehmer ließen sich dem oben genannten Produktionsbegriff unterordnen. Zwar werde bei der geschilderten Zusammensetzung einzelner Geräte zu Anlagen eine neue Sache hergestellt, es handele sich aber nicht um die industrielle Fertigung von Sachgütern im fordistischen Produktionsmodell.

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 16. Dezember 2004 zugestellte Urteil hat sich der Kläger mit seiner am 13. Januar 2005 eingelegten Berufung gewandt, mit der er an seinem Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften festhält. Er habe für den streitigen Zeitraum vom 1. März 1966 bis 30. Juni 1990 Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech, da er die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für eine fiktive Einbeziehung in die AVItech erfülle; insbesondere stelle der Beschäftigungsbetrieb zum 30. Juni 1990 einen volkseigenen Produktionsbetrieb dar. Diese Frage sei anhand der tatsächlichen Gegebenheiten zu klären. Die „industrielle Warenproduktion“ sei die wesentliche Kennziffer für die Leistungsbewertung, auch die des Betriebsdirektors, und maßgebend für die Bildung des Prämienfonds sowie des Leistungsfonds des Betriebes gewesen. Hinzu seien der Export und die Herstellung von Konsumgütern gekommen. Das Volumen der industriellen Warenproduktion habe sich auf jährlich mehr als 220.000.000 Mark der DDR belaufen. Gebrauchswertmäßiger Ausdruck der Kennziffer sei bis auf einen geringen Anteil die „industrielle Fertigung von Sachgütern“ gewesen. Diese habe aus der Herstellung von Anlagen aus Eigenleistungen und Zulieferungen von Geräteproduzenten der DDR sowie anderen Mitgliedsländern des RGW wie Mikrorechnersystemen K 1510 und K 1520, Prozessrechnersystemen R 4200, Bildverarbeitungssystemen A 6471, 6472, 6473, der Datenverarbeitungsanlage K 1840 sowie Großanlagen des Einheitssystems der elektronischen Rechentechnik im RGW (letztere in Kooperation mit dem VEB Robotron Anlagenbau), der Herstellung von Geräten aus Baugruppen und Einzelteilen sowie der Herstellung von Einzelteilen und Baugruppen auf der Grundlage von Standardtechnologien und in erheblichen Stückzahlen bestanden. Die Anteile „Wartung“ und „Reparatur“ hätten eine vergleichsweise geringe Rolle gespielt, wie der Zeuge Dr. S am 21. September 2004 ausgesagt habe.

Auch die Arbeitskräftebilanz stütze die klägerische Auffassung. Für die Herstellung von Sachgütern im Betriebsbereich Berlin seien allein 2.100 Kräfte eingesetzt worden, denen noch mindestens 300 Arbeitskräfte der Radioproduktion im Betriebsteil Stralsund hinzuzurechnen seien.

Auch unter Berücksichtigung des vom BSG verwendeten Begriffs des „fordistischen Produktionsmodells“ und unter dem Gesichtspunkt der „Massenproduktion“ ergebe sich keine andere Beurteilung. Soweit das SG in diesem Zusammenhang auf die Herstellung von Finalprodukten abstelle, verkenne es, dass die Herstellung einer Anlage aus Erzeugnissen einer Vielzahl von Einzelkomponenten in- und ausländischer Herkunft eine höchst anspruchvolle ingenieurtechnische Aufgabe sei. Auch die Final- oder Anlagenproduktion habe sich durchgängig nach standardisierten Technologien vollzogen. Eine Größenordnung insofern ergebe sich aus ca. jährlich 30 – 40 Großrechnern EC 1040 und ca. 250 Anlagen des Typs K 1840 und dem Exportvolumen von jährlich ca. 200 – 250 Anlagen. Selbst wenn man darin noch keine Massen im volkstümlichen Sinne sehen wollte, sei zu beachten, dass der betriebswirtschaftliche und technologische Begriff der „Massenproduktion“ nicht notwendigerweise mit der Annahme immenser Stückzahlen verbunden werden müsse.

Zu beachten sei auch, dass der RVB, vermittelt durch den VEB Kombinat Robotron, dem Ministerium für Elektrotechnik und Elektronik, einem Industrieministerium, unterstanden habe.

Die Heranziehung des Statuts des VEB Kombinat Robotron vom 19. Dezember 1973 werde nicht den zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen und Entwicklungen gerecht. Die Produktionsanforderungen des Industrieministeriums hätten erhebliche Profilverschiebungen zur Folge gehabt. Die Satzung des VEB Kombinat Robotron in der Fassung vom 3. Juni 1984 habe daher zu den Aufgaben der Kombinatsbetriebe nur noch auf den Reproduktionsprozess des Kombinats verwiesen, in dessen Zentrum fraglos die Sachgüterproduktion gestanden habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Oktober 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. März 1966 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Beurteilung des RVB für zutreffend. Den vorliegenden Unterlagen und Aussagen lasse sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht entnehmen, dass Hauptzweck des RVB die industrielle Produktion im Sinne des nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung insofern maßgeblichen fordistischen Produktionsmodells gewesen ist.

Dem Senat haben zur Entscheidung folgende Unterlagen vorgelegen:

- Gründungsanweisung des VEB Robotron Vertrieb Berlin vom 20. Dezember 1973 (Bl. 16 GA)

- Registerauszüge RVB (Bl. 18,19 GA) und CVU (Bl. 21 GA)

- Organisationsschema des VEB Kombinat Robotron – für Produktion und Absatz (Bl. 34 GA)

- vom Kläger eingereichte „Arbeitskräftebilanz des RVB per Mai 1990 auf Basis der Auswertung der Zeugenprotokolle“ (Bl. 70 GA)

- Statut des VEB Kombinat Robotron vom 19. Dezember 1973 (Bl. 73-78 GA)

- Statut des VEB Kombinat Robotron von 1984 (Bl. 146 Rs bzw. Sonderheft).

- Umwandlungserklärung vom 30. Juni 1990 (Bl. 95-97 GA)

- Gesellschaftsvertrag der Nachfolgegesellschaft CVU Berlin GmbH, Gründungsbericht der CVU (Bl. 107 GA)

- Geschäftsbericht des RVB für das Jahr 1989 vom 19. Februar 1990 (Bl. 112 – 124 GA)

- Protokoll der Erklärung des dortigen Klägers vom 17. Dezember 2002 im Verfahren SG Berlin, S 9 RA 3399/01 zur Struktur des RVB (Bl. 125,126 GA)

- Protokoll der Zeugenaussagen der leitenden Mitarbeiter des RVB W K (zuletzt Direktor für Vertrieb und des Direktorats Forschung und Entwicklung) und H E (zuletzt ökonomischer Direktor) vom 27. Mai 2003 im Verfahren S 9 RA 3399/01 (Bl. 128-133 GA)

- Schreiben der BSV-Verwaltungsgesellschaft mbH vom 16. August 2000 an das SG, 13. Kammer, zum Geschäftszweck des RVB (Bl. 134 GA)

- Urteil des LSG Berlin vom 21. April 2004 - L 17 RA 104/03 (Bl. 135 ff GA)

- Anschriftenverzeichnis der DDR-Volkswirtschaft, Stand 31. März 1990, Band 1, in dem unter dem Bereich „Industrie“ die Datenverarbeitungs- und Büromaschinenindustrie und zu dieser unter anderem der VEB Robotron Vertrieb Berlin genannt wird (Bl. 159 – 163 GA)

- Auszug aus dem Zentralen Artikelkatalog (ZAK) der Volkswirtschaft der DDR (Bl. 164, 167 GA)

- Protokolle der Zeugenaussagen des Dr. M S (Betriebsdirektor des RVB bis 15. Mai 1990) vom 21. September 2004 aus dem Verfahren S 9 RA 398/03, SG Berlin (Sonderheft), und vom 14. Dezember 2004 aus dem Verfahren L 2 RA 14/03, LSG Berlin (Bl. 228/229 GA)

- Schreiben des Zeugen V E vom 22. November 2008 an den im Verfahren S 9 RA 3399/01 als Zeugen gehörten Werner Krüger (Bl. 168 GA)

Der Senat hat außerdem als Zeugen gehört VE, Dr. D W und Dr. MS. Wegen deren Bekundungen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21. März 2012 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhaltes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (65 091139 W 007), die Gegen-

stand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG –).

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Kläger hat für die streitigen Zeiten keinen Anspruch auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech und der während dieser Zeit erzielten Entgelte. Das AAÜG ist auf den Kläger nicht anwendbar (§ 1 Abs. 1 AAÜG).

Nach 8 Abs. 1 AAÜG hat der zuständige Versorgungsträger gleich einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistung aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und diese dem für die Feststellung der Leistung zuständigen Rentenversicherungsträger mitzuteilen. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben. Eine solche Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger besteht vorliegend nicht.

Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, kann der Kläger die begehrten Feststellungen nicht beanspruchen. Er fällt nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG. Denn er hatte bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes am 1. August 1991 keinen Versorgungsanspruch gegen einen Versorgungsträger und auch keine Versorgungsanwartschaft. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zum 1. August 1991 hätte der Kläger nur gehabt, wenn sie einzelvertraglich vereinbart gewesen wäre oder ein nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebener Verwaltungsakt einer Versorgungsstelle der DDR oder eine Versorgungsbewilligung eines Funktionsnachfolgers einer solchen Stelle oder ein Verwaltungsakt eines Versorgungsträgers im Sinne von § 8 Abs. 4 AAÜG oder eine sonstige bindende Entscheidung eines solchen Versorgungsträgers über das Bestehen einer derartigen Versorgung („Status-Feststellung“, siehe dazu etwa BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 – B 4 RA 50/02 R -, zitiert nach Juris) vorliegen würde. Keiner dieser Fälle liegt vor.

Der Kläger hatte aber auch am 1. August 1991 keinen Anspruch darauf, fiktiv so behandelt zu werden, als sei ihm eine Versorgungszusage erteilt worden (siehe zur fiktiven Einbeziehung aus der ständigen Rechtsprechung etwa BSG, Urteile vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 4/04 R – in SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 und vom 15. Juni 2010 – B 5 RS 10/09 R – in SozR 4-8570 § 1 Nr. 17). Eine fiktive Einbeziehung des Klägers verlangt, dass ihm aus bundesrechtlicher Sicht nach den Gegebenheiten der DDR, d. h. nach den insoweit vom Einigungsvertrag noch partiell übernommenen Regelungen der Versorgungssysteme, wären diese unter Beachtung des Gleichheitsgebotes umgesetzt worden, eine Anwartschaft auf eine Versorgung am 30. Juni 1990 hätte eingeräumt werden müssen, er also, wäre der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten, zum 01. Juli 1990 im (jetzt) rechtsstaatlichen Umfeld Leistungen aus dem Versorgungssystem hätte beanspruchen können. Dies wäre der Fall gewesen, wenn er nach den Regelungen des Versorgungssystems „obligatorisch“ im Sinne einer „gebundenen Verwaltung“ – ohne Ermessensspielraum des Versorgungsträgers – in den Kreis der Versorgungsberechtigten hätte einbezogen werden müssen, weil die abstrakt-generellen Voraussetzungen hierfür insoweit am 30. Juni 1990 erfüllt waren. Daran fehlt es jedoch.

Der Kläger hatte aus bundesrechtlicher Sicht eine Versorgungsanwartschaft zur AVItech im dargelegten Sinne nicht erworben, wie bereits das SG unter Hinweis auf die maßgeblichen Bestimmungen dargelegt hat. Er war am Stichtag 30. Juni 1990 nach der Versorgungsordnung kein obligatorisch Versorgungsberechtigter, da er nicht in einem volkseigenem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb gearbeitet hat. Nach den diesbezüglichen Versorgungsregelungen (§ 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben [VO-AVItech; vom 17. August 1950, DDR-GBl. I S. 844] in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. Durchführungsbestimmung [2. DB; vom 24. Mai 1951, DDR-GBl. I S. 487]) war neben der Berechtigung zur Führung des Titels Ingenieur und einer dieser Ausbildung entsprechenden Berufstätigkeit, - diese persönlichen und sachlichen Voraussetzungen sind aufgrund der dem Kläger verliehenen Urkunde zur Führung des Titels Diplom-Ingenieurökonom (vgl. zur Einbeziehung der Ingenieurökonomen in die AVItech BSG, Urteil vom 12. Juni 2001 – B 4 RA 117/00 R – in SozR 3-8570 § 5 Nr. 6) und seiner Beschäftigung im Bereich Software-Entwicklung bzw. Forschung/Entwicklung als zuletzt Hauptabteilungsleiter/stellvertretender Fachdirektor zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig -, die Beschäftigung in einem volkseigenem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb erforderlich (betriebliche Voraussetzung; ständige Rechtsprechung, siehe etwa BSG, Urteile vom 9. und 10. April 2002 in SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 und 8 sowie BSG, Urteil vom 16. März 2006 in SozR 4-8570 § 5 Nr. 6).

Diese betriebliche Voraussetzung erfüllt der Kläger jedoch nicht mit seiner Beschäftigung im RVB. Insoweit ist allein der RVB als Beschäftigungsbetrieb des Klägers von Belang, nicht etwa das übergeordnete Kombinat. Der RVB war während der streitigen Zeit und auch am 30. Juni 1990 kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des – hier von vornherein nicht in Betracht kommenden – Bauwesens.

Für die Zuordnung zu diesen Produktionsbetrieben ist nicht auf die tatsächliche Handhabung durch die Organe und Betriebe der DDR, sondern auf den staatlichen Sprachgebrauch abzustellen, wie er sich aus den einschlägigen Verordnungen der DDR zum Bereich der volkseigenen Betriebe erschließt. Deshalb waren volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie nur solche, die – neben etwaigen anderen Aufgaben – durch eine stark standardisierte Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen im Sinne des fordistischen Produktionsmodells ihr Gepräge erhalten haben (s. dazu BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 16 mit Hinweis auf BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Daher kann auch nicht der nach klägerischer Auffassung unter Bezug auf die Aussagen der Zeugen Ewert und Krüger erforderlichen Einschätzung gefolgt werden, der RVB sei in einem weiter verstandenen Sinne überwiegend durch „industrielle Produktion“ geprägt. Diese Wertung mag zwar dem in der DDR vielfach üblichen und aus den Zeugenaussagen erkennbaren offener praktizierten Sprachgebrauch entsprechen, wird jedoch dem nach der - bereits angeführten – höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen Auslegungskriterium, nämlich dem aus den Verordnungen ersichtlichen staatlichen Sprachgebrauch, nicht gerecht.

Dass das danach erforderliche fordistische Produktionsmodell später nicht mehr tragend gewesen sei, da es im Verlauf der DDR-Geschichte immer wieder veränderte Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik gegeben habe, wie von anderen Klägern unter Hinweis auf eine spätere Äußerung des vom BSG in Bezug genommenen Prof. Dr. R teilweise ausgeführt worden ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn dass die nach der Rechtsprechung für die Auslegung maßgeblichen Regelungen der AVItech bzw. die für ihr Verständnis maßgeblichen DDR-Verordnungen zum Bereich der volkseigenen Betriebe den immer wieder veränderten Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik angeglichen worden seien (vgl. dazu Beschluss des BSG vom 22. Juni 2010 – B 5 RS 94/09 B – zur Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. November 2009 – L 4 R 584/08 -), ist nicht ersichtlich, insbesondere im Hinblick auf die seit ihrem Erlass unverändert gebliebene VO-AVItech und die 2. DB.

Auf die Prüfung des „Gepräges“ kann weder deshalb verzichtet werden, weil der RVB einem Industrieministerium unterstand noch deshalb, weil er statistisch dem Wirtschaftsbereich Industrie zugeordnet war; dies sind lediglich Beurteilungskriterien, hingegen keine unwiderleglichen Nachweise (s. BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R, betr. VEB Robotron Vertrieb Dresden, unter Bezug auf BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 5; zuletzt Urteil vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 1/11 R, zitiert nach juris). Eine industrielle Massenproduktion hat dem RVB nicht das Gepräge gegeben (s. bereits LSG Berlin, Urteil vom 21. April 2004 – L 17 RA 104/03; LSG Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2004 – L 2 RA 14/03; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Mai 2005 – L 1 RA 118/01; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juli 2006 – L 6 RA 100/03 sowie Urteile vom 29. März 2006 – L 16 R 471/05 [Nichtzulassungsbeschwerde verworfen durch Beschluss des BSG vom 5. März 2007 – B 4 RS 58/06 B], vom 30. Januar 2007 – L 12 RA 32/02 [Nichtzulassungsbeschwerde verworfen durch Beschluss zum Az. B 4 RS 45/07 B], vom 12. Oktober 2007 – L 1 RA 44/04, vom 6. Dezember 2007 – L 8 RA 2/03, vom 11. Dezember 2008 – L 33 R 1326/08, vom 24. Juli 2009 – L 3 R 169/08, vom 10. Dezember 2009 – L 4 R 980/08, Beschluss vom 16. Juli 2010 – L 8 R 344/05, Urteile vom 9. Dezember 2010 – L 8 RA 41/04, vom 28. Juli 2011 – L 4 R 1478/06, vom 18. August 2011 – L 17 R 1765/08 und L 17 R 1897/08).

Gegen die Annahme, dass es sich beim RVB um einen Produktionsbetrieb handelte, spricht schon seine Gründungsanweisung vom Dezember 1973, in der auf das Statut des VEB Kombinat Robotron Bezug genommen wird. Dieses bestimmte in seinem § 7: "Dem VEB Robotron Vertrieb Berlin obliegt der Vertrieb, der technische Kundendienst für Geräte der Datenverarbeitungs- und Rechentechnik, der Vertrieb von Systemunterlagen in den Nordbezirken der DDR und die Wahrnehmung von Leitfunktionen entsprechend geltender Kombinatsordnung sowie die Anwenderschulung auf dem Gebiet der Prozessrechentechnik." Soweit das Statut des Kombinats in seinem § 7 ausdrücklich auch die Produktion von Geräten nennt, wird sie als Aufgabe gerade anderen Kombinatsbetrieben als dem RVB zugewiesen. Gleiches gilt für Forschung, Entwicklung und Applikation von Geräten, Verfahren und Systemunterlagen der Rechentechnik. Von der durch das Statut vorgegebenen Aufgabenstellung her war Gegenstand der betrieblichen Tätigkeit folglich jedenfalls in einer den Betrieb prägenden Weise weder Produktion noch Forschung und Entwicklung. Soweit der Kläger zum Beleg seiner abweichenden Auffassung u. a. auf das zuletzt geltende Statut des VEB Kombinat Robotron von 1984 verweist, ist daraus eine grundsätzlich veränderte Ausrichtung des RVB gerade nicht zu entnehmen; denn darin sind die den einzelnen Kombinatsbetrieben zugeschriebenen Aufgaben anders als im Statut von 1973 nicht mehr näher aufgeführt.

Nichts anderes ergibt sich aus den tatsächlichen Verhältnissen im RVB. Sie werden durch die in das Verfahren eingeführten und im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Aussagen des W K, früherer Direktor Vertrieb, Forschung und Entwicklung im RVB, und des H E, früherer ökonomischer Direktor (aus dem Verfahren SG Berlin S 9 RA 3399/01) erhellt. Auch aus den Bekundungen der vom Senat als Zeugen gehörten Dr. M S, Betriebsdirektor von 1974 bis 15. Mai 1990 (unter Bezugnahme auf seine Befragungen in dem Verfahren vor dem SG Berlin, S 9 RA 398/03, und vor dem LSG Berlin, L 2 RA 14/03), V E und Dr. D W ergibt sich nicht, dass die tatsächlichen Verhältnisse eine grundlegend andere Einschätzung erfordern.

Aus ihnen ergibt sich eine industrielle Massenproduktion im RVB insoweit, als in dem zum Betrieb gehörenden Werk in Stralsund ab 1974/1975 Radiogeräte gefertigt worden sind. Diese Produktion hat dem RVB jedoch nicht sein Gepräge gegeben, weil nur eine Minderzahl der Beschäftigten daran beteiligt gewesen ist (s. die Aussage der Zeugen K und E aus dem Verfahren vor dem SG Berlin S 9 RA 3399/01, aber auch die Aussage des Zeugen Dr. S). Dies räumt im Übrigen auch der Kläger ein. Ebensowenig sind die weiteren im RVB gefertigten „Kleingeräte“ geeignet, diesem das Gepräge zu geben und ihn damit zu einem „Produktionsbetrieb der Industrie“ im Sinne der Versorgungsregelungen zu machen, wie der Kläger im Termin am 21. März 2012 ausdrücklich zu Protokoll erklärt hat. Diese Einschätzung zur geringen Bedeutung der industriellen (Massen-)Produktion im bislang verwendeten Sinn wird im übrigen auch durch die Feststellungen in dem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 18. August 2011 (L 17 R 1765/08, zitiert nach juris) gestützt. Entscheidend wurde der RVB vielmehr durch die Produktion des Rechners K 1840 geprägt, wie sowohl der Kläger geltend macht als auch insbesondere der Zeuge Dr. S, aber auch der Zeuge Dr. W erläutert haben.

Diese „Produktion“ war gekennzeichnet durch die Zusammenstellung von EDV-Anlagen aus vorgefertigten und von anderen Herstellern – insbesondere Kombinatsbetrieben – bezogenen Baugruppen entsprechend den Kundenwünschen (Dr. S am 21. September 2004: „Die Anwender wollten eine auf ihre Bedürfnisse abgestimmte Anlage erwerben, und es bedurfte eines Repräsentanten, der das Finalprodukt auf ihre Bedürfnisse abstimmte. Aus diesem Grund wurden Vertriebsbetriebe gegründet, auch der RVB…. Die Vertriebsbetriebe mussten dann mit dem Endabnehmer darüber reden, wie die Anlagen im einzelnen aussehen sollten und entsprechende Verträge schließen.“ ; derselbe am 14. Dezember 2004: „Ausgehend von einem Grundrechnertyp K 1840 wurden die Rechner entsprechend den kundenspezifischen Erfordernissen konfiguriert.“), wobei – wie dies von den Zeugen E und Dr. S bei ihrer Befragung durch den Senat ergänzend und einschränkend erläutert wurde – unter den Bedingungen der Planwirtschaft eine Berücksichtigung von Kundenwünschen nur im Vorfeld, nicht aber im Zusammenhang mit der späteren Produktion und Auslieferung möglich war.

Die „Produktion“ der EDV-Anlage bestand jedoch nicht nur in der (bloßen) Montage der Einzelteile, insofern mag man zwar an die Herstellung eines neuen Produkts denken, sondern in einem höchst komplexen Vorgang, in dem mit hochqualifiziertem technischem Personal im Rahmen einer mehrwöchigen Bearbeitung erst ein marktgängiges Finalprodukt entstand, das dann vertrieben werden konnte. Die Komplexität und die Bedeutung gerade dieses Arbeitsganges hat insbesondere der zuletzt als Erster Stellvertreter des Generaldirektors des Kombinats tätige Zeuge Dr. W sehr plastisch und überzeugend dargestellt. Diese Beschreibung findet sich im Übrigen auch in dem vom Kläger vorgelegten Schreiben des im Ministerium für Elektrotechnik und Elektronik beschäftigten und nach seinen Angaben für die Plandurchführung des Kombinats zuständigen Zeugen E vom 22. November 2008, wenn darin u. a. betont wird, dass die zugelieferten Teile unterschiedlicher Art erst nach „einem technologischen Produktionsprozess“ unter Einsatz von „hochqualifiziertem technisch-technologischem Personal“ zu einem (absetzbaren) Finalprodukt wurden. Die dabei aufgetretenen Schwierigkeiten, die trotz der vom Kläger betonten einheitlichen Normen und Standards für die aus verschiedenen Quellen zusammengeführten Bauteile bzw. –gruppen in erheblichem Umfang entstanden, hat der Zeuge Dr. W anschaulich beschrieben. Die Zusammenführung als bloße Montage bzw. mehr oder weniger schematischen Zusammenbau i. S. einer industriellen Massenproduktion (vgl. BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 1/11 R -, zitiert nach Juris) zu verstehen, geht daher an den tatsächlichen Gegebenheiten vorbei. Denn tatsächlich ergaben sich aus der von dem Zeugen Dr. W als „explizit postfordistisches Produktionsmodell des Toyotismus“ bezeichneten Arbeitsteilung und Produktion der Anlagenelemente in verschiedenen in- und ausländischen Betrieben im Ergebnis gravierende Probleme bei der Zusammenführung, die die (regelmäßige) wochenlange Prüfung, Einrichtung bzw. Änderung bis zur Funktionsreife und Abgabefähigkeit nachvollziehbar machen. Im Hinblick auf diese Gewichtung der Arbeitsgänge trägt auch nicht der vom Kläger zum Beleg seiner Auffassung angebrachte Hinweis auf die (heutige) Automobilproduktion. Die vom Kläger zur Stützung seiner Argumentation gestellte und bejahte Frage zum Produktionsbetrieb eines Autoherstellers geht an dem Problem der vorliegend zu beantwortenden Frage vorbei, da nicht allgemein um die Feststellung, ob ein Produktionsbetrieb vorliegt, gestritten wird, sondern die spezielle versorgungsrechtliche Ausprägung eines Produktionsbetriebes i.S. der AVItech zu klären ist.

Selbst wenn also das Zusammenstellen – dementsprechend auch Montage und Installation – von EDV-Anlagen nicht als Dienstleistung, sondern als Herstellung eines neues Produkts verstanden wird, handelte es sich jedenfalls nicht um eine Produktion nach dem „fordistischen Produktionsmodell“. Denn die Herstellung erfolgte jedenfalls im hier in Rede stehenden RVB gerade nicht schon mittels massenweiser Wiederholung von gleichartigen Bearbeitungsvorgängen unter Einsatz von Maschinen, die an die Stelle menschlicher Arbeitskraft treten, wie sich aus der obigen Beschreibung ergibt. Die bloße Zusammenfügung der größtenteils von anderen Betrieben angelieferten Bauteile mag zwar trotz der eher geringen Zahl der schließlich ausgelieferten Anlagen noch als Montage im Sinne eines mehr oder weniger schematischen Zusammenbaus verstanden werden, die noch als Bestandteil der industriellen Massenproduktion aufgefasst werden kann (vgl. BSG Urteil vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 1/11 R); jedoch stellte dieser eher schematische Arbeitsgang gerade nicht die eigentliche Arbeitsleistung zur Herstellung eines marktgängigen Gerätes bzw. einer Anlage dar, wie zuvor ausgeführt. Hinzu kommt, dass die Anlagen, die seinerzeit einen erheblichen Raumbedarf hatten, wegen ihrer Größe nach der Montage und Bearbeitung wieder demontiert und beim Kunden zusammengestellt und eingerichtet werden mussten, wie es für eine industrielle Fertigung fordistischer Art nicht typisch ist. Dazu ist anzumerken, dass dieser im Produktionsablauf nicht unwichtige Arbeitsbereich als Vertrieb verstanden werden kann und der Namensgebung des RVB entspricht. Um eine Produktion nach dem fordistischen Modell anzunehmen, reicht es auch nicht aus, dass nach den Angaben des Zeugen Dr. S die besonderen technischen Produktionsmittel des RVB, die beim Zusammenbau der Anlagen Verwendung gefunden hätten, spezielle Mess- und Prüfgeräte gewesen seien. Derartige Geräte dienen nicht der massenweisen maschinellen Bearbeitung der Vorprodukte.

Aus dem weiteren Vortrag des Klägers ergibt sich nichts, was anhand der dargestellten Kriterien zu einer abweichenden Bewertung des Charakters des RVB führen könnte. So widerlegen seine Ausführungen zu bestimmten Begrifflichkeiten nicht, dass der RVB sowohl nach den statuarischen Vorgaben im Rahmen des VEB Kombinat Robotron als auch nach den tatsächlichen Gegebenheiten nicht von industrieller Massenproduktion in dem oben beschriebenen Sinn geprägt war.

Schließlich kann auch aus der Tatsache, dass zu DDR-Zeiten verschiedentlich Versorgungszusagen für Mitarbeiter des RVB erteilt worden sind, kein Indiz zugunsten der „betrieblichen Voraussetzung“ entnommen werden. § 1 Abs. 3 der 2. DB sah ausdrücklich die Einbeziehung in den Kreis der Versorgungsberechtigten auf Grund eines Einzelvertrages vor, ohne dass die „betriebliche Voraussetzung“ erfüllt sein musste. Dass derartige Versorgungszusagen nach Lage der Akten überhaupt nur Personen in der Leitungsebene des RVB beziehungsweise des Kombinats erteilt worden waren, könnte von daher sogar eher gegen die „betriebliche Voraussetzung“ sprechen.

Der RVB war schließlich auch kein gleichgestellter Betrieb, was sich ausschließlich nach dem Versorgungsrecht der DDR beurteilt und keiner erweiternden Auslegung zugänglich ist (s. stellvertretend BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7). Der maßgebliche § 1 Abs. 2 der 2.DB führt den hier zu beurteilenden Betrieb weder als solchen noch nach seiner Ausrichtung auf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen angesichts der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zu den entscheidungserheblichen Rechtsfragen nicht vor. Insbesondere ist auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Montage von im Wege industrieller Massenproduktion hergestellter Teile als industrielle Produktion im Sinne der Regelungen der AVItech zu werten ist, durch das erwähnte Urteil des BSG vom 19. Juli 2011 geklärt. Deshalb sah der Senat auch keinen Anlass, die für den 9. Mai 2012 vorgesehene Entscheidung über die Berufung hinauszuschieben, nachdem das BSG später eine Entscheidung am selben Tag zu der Revision B 5 RS 8/11 R angekündigt und auch der Kläger darauf hingewiesen hat. Denn angesichts der bereits vorliegenden grundsätzlichen Klärung und des aus dem dort angefochtenen Berufungsurteil ersichtlichen Sachverhalts ergaben sich keine Gesichtspunkte, dass für den vorliegenden Rechtsstreits bedeutsame Erkenntnisse zu erwarten waren (vgl. Bolay in Lüdtke, Handkommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 3. Auflage, Rdnr. 19 zu § 124).