Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 2. Senat | Entscheidungsdatum | 09.05.2012 | |
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Aktenzeichen | OVG 2 A 17.10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 47 Abs 2 VwGO, § 47 Abs 2a VwGO, § 1 Abs 3 BauGB, § 1 Abs 6 Nr 7 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB, § 2 Abs 3 BauGB, § 9 Abs 1 Nr 10 BauGB, § 9 Abs 1 Nr 18 Buchst b BauGB, § 9 Abs 1 Nr 25 Buchst b BauGB, § 10 Abs 3 BauGB, § 10 Abs 4 BauGB, § 214 Abs 1 Nr 4 BauGB, § 215 Abs 1 BauGB, § 1 Abs 5 BauNVO, § 1 Abs 9 BauNVO, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG |
Der Bebauungsplan Nr. 15 „Am Sandkrug“ der Gemeinde Glienicke/Nordbahn, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Gemeinde Glienicke/Nordbahn vom 30. Dezember 2009, wird für unwirksam erklärt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 15 „Am Sandkrug“ der Antragsgegnerin.
Das nach der Planbegründung etwa 6,4 ha große Plangebiet liegt am südwestlichen Rand des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin. Es bildet einen schmalen, aufgrund seiner Form auch „Entenschnabel“ genannten Streifen und umfasst vor allem die Grundstücke beidseits der Straße „Am Sandkrug“. Das Plangebiet wird im Osten durch die Oranienburger Chaussee und im Übrigen durch die Gemarkungsgrenze der Antragsgegnerin zu Berlin begrenzt. Im Norden schließt sich der Ortsteil Frohnau und im Süden der Ortsteil Hermsdorf des Berliner Bezirks Reinickendorf an.
Der Bebauungsplan weist den überwiegenden Teil des Plangebiets, das im Zeitpunkt seiner Aufstellung bereits überwiegend bebaut war, als allgemeines Wohngebiet aus. Insoweit wird eine Bebauung entsprechend einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,2 maximal jedoch mit einer Grundfläche baulicher Anlagen von 150 m² festgesetzt (textliche Festsetzung Nr. 3). Entlang der Oranienburger Chaussee wird eine aus mehreren Teilflächen, bezeichnet als Baugebiete A, bestehende Fläche als Mischgebiet ausgewiesen. In dem Mischgebiet werden durch Nr. 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans neben Gartenbaubetrieben und Tankstellen auch Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten (als Kernsortimente) sowie Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten (als Kernsortimente) für unzulässig erklärt, wobei für die Zuordnung zu zentrenrelevanten oder nicht-zentrenrelevanten Sortimenten auf eine auf der Planunterlage abgedruckte „Glienicker Sortimentsliste“ verwiesen wird. Die textliche Festsetzung Nr. 11 enthält folgende Regelung:
Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes müssen in den Baugebieten A die Außenbauteile einschließlich der Fenster von Aufenthaltsräumen in Wohnungen ein dem jeweiligen Lärmpegelbereich entsprechendes resultierendes Luftschalldämmmaß (R’w res nach DIN 4109, Ausgabe November 1989) aufweisen, und zwar:
Nutzung
Orientierung der
FassadeResultierendes bewertetes
Schalldämmmaß R’w res (db) an den
jeweiligen FassadenseitenWohnung
Süd, West oder Nord
50
Büro
Süd, West oder Nord
45
Wohnung
Ost
45
Büro
Ost
40
Im Norden des Plangebiets wird eine an der Oranienburger Chaussee gelegene, in das Berliner Gebiet hineinragende Fläche als Fläche für Wald (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB) ausgewiesen.
Die Antragsteller sind Eigentümer mehrerer Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans, und zwar (a) der Flurstücke 6..., 6... und 6... der Flur 1 der Gemarkung der Antragsgegnerin, die in der als Wald ausgewiesenen Fläche liegen, (b) der Flurstücke 2..., 6... und 6..., die in einer Teilfläche des Mischgebiets liegen und (c) der Flurstücke 2... und 2..., die das ihren Angaben zufolge 1.090 m² große Grundstück „Am Sandkrug 7...“ bilden. Diese liegen in dem als allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesenen Baugebiet C. Im nördlichen Grundstücksteil wird durch Festsetzung von Baugrenzen ein Baufenster ausgewiesen. Der südliche Grundstücksteil liegt im Bereich einer auch Teile der Nachbargrundstücke überlagernden Pflanzfläche A (Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen). Nr. 14 der textlichen Festsetzungen bestimmt:
Innerhalb der Pflanzfläche A mit Bindung für die Erhaltung von Bäumen sind bauliche Anlagen unzulässig. Innerhalb dieser Fläche ist je angefangene 75 qm Pflanzfläche mindestens ein Baum gemäß Gehölzliste zu pflanzen. Auf die Festsetzung anrechenbar sind vorhandene Bäume, die gemäß Baumschutzsatzung der Gemeinde Glienicke geschützt sind.
Pro Baugrundstück ist eine Zufahrt in einer maximalen Breite von 3 m zulässig. Auf den Grundstücken Am Sandkrug 6 und 7 sind in Verbindung mit Festsetzung Nr. 8 ausnahmsweise Stellplätze und Garagen zulässig.
Nr. 8 der textlichen Festsetzungen lautet:
Stellplätze und Garagen sind in den WA-Gebieten nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Auf den Grundstücken Am Sandkrug 6 und 7 sind pro Grundstück 1 Stellplatz und 1 Garage innerhalb der Pflanzbindungsfläche zulässig. Ein Mindestabstand von 5 m zur Straße ist einzuhalten (§ 12 Abs. 6 BauNVO).
Der Bebauungsplan wurde von der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 16. Dezember 2009 als Satzung beschlossen und im Amtsblatt für die Gemeinde Glienicke/Nordbahn vom 30. Dezember 2009 (S. 9) bekanntgemacht. Bei der Bekanntmachung wurde u.a. auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung der in § 215 Abs. 1 BauGB bezeichneten Vorschriften und auf die Rechtsfolgen hingewiesen.
Die Antragsteller haben den Normenkontrollantrag am 22. Dezember 2010 gestellt und mit Schriftsätzen vom 26. Januar 2011 und vom 13. Juli 2011 begründet. Sie machen darin im Wesentlichen geltend:
Das in der Festsetzung einer „Fläche für Wald“ für die Flurstücke 6..., 6... und 6... zum Ausdruck kommende Abwägungsergebnis sei fehlerhaft. Die Festsetzung sei mit dem Abwägungsgebot unvereinbar, denn die Antragsteller würden hierdurch unverhältnismäßig in ihrem Eigentumsrecht beeinträchtigt. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit seien überschritten. Die Flächen seien seit jeher gemäß § 34 BauGB bebaubar und auch tatsächlich bebaut gewesen. Bis zum Mauerbau hätten sich dort ein Wohn- und Geschäftshaus sowie eine Konzerthalle mit Biergarten und Bierkeller befunden. Der gegenwärtige Aufwuchs habe sich zwischenzeitlich „wild“ entwickelt. Mit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB müssten bodenrechtlich spezifische städtebauliche Ziele umgesetzt werden. Es bleibe bereits unklar, welche derartigen Ziele die Antragsgegnerin verfolge. Sie scheine zudem davon auszugehen, dass die Festsetzung als Wald durch höhere Planungen (Landschaftsplan, Flächennutzungsplan) vorgegeben sei. Soweit sich die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren auf die vorgefundene Situationsgebundenheit der Flächen und auf ihr planerisches Konzept gestützt habe, welches als Planungsziel die Erhaltung des Waldes vorsehe, rechtfertige dies die Zurückstellung ihrer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Belange nicht. Es sei unverhältnismäßig, dass die Antragsgegnerin zahlreiche andere als Wald zu qualifizierende Flurstücke im Plangebiet mit weitaus schützenswerteren Baumbeständen einer baulichen Nutzung zuführe, während die in Rede stehenden Flurstücke, die sich als deutlich weniger schutzwürdig darstellten, ohne jede Ausnahme nur als Wald genutzt werden sollten. Mit der getroffenen Festsetzung sei eine Privatnützigkeit nicht mehr gegeben. Die Antragsteller könnten die Flurstücke nicht mehr wirtschaftlich nutzen. Die Festsetzung komme faktisch einer Enteignung gleich. Das von der Antragsgegnerin verfolgte Ziel hätte ebenso gut durch eine Festsetzung von Teilen dieser Flurstücke als Bauflächen erreicht werden können, wodurch zugleich ein Teilbereich als Waldfläche erhalten bleiben könnte. Die getroffene Festsetzung erweise sich deshalb unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten als nicht erforderlich.
Hinzu komme, dass das planerische Konzept der Antragsgegnerin allein dahin verstanden werden könne, dass die genannten Flächen ausschließlich als Wald genutzt und von jeder Bebauung freigehalten werden sollen. Dies ergebe sich im Umkehrschluss daraus, dass für alle anderen als Wald definierten Flächen im Plangebiet, für die nach der Planbegründung die Forstbehörde eine Umwandlungsgenehmigung in Aussicht gestellt habe, eine anderweitige bauliche Nutzung vorgesehen sei. Sofern es der Antragsgegnerin darum gehe, die Flurstücke vollständig von einer Bebauung freizuhalten, hätte sie aber neben der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB auch eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB treffen müssen.
Die für die Flurstücke 2..., 6... und 6... getroffene Mischgebietsfestsetzung sowie der insoweit vorgesehene Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten und nicht-zentrenrelevanten Sortimenten stelle sich ebenfalls als unwirksam dar. Beiden Festsetzungen fehle die städtebauliche Rechtfertigung, so dass sie gegen das Erforderlichkeitsgebot (§ 1 Abs. 3 BauGB) verstießen.
Bei der Ausweisung des Mischgebiets dränge sich der Eindruck eines „Etikettenschwindels“ dahingehend auf, dass ein im Wesentlichen nur zu Wohnzwecken genutzter und künftig zu nutzender Bereich im Einwirkungsbereich der Oranienburger Chaussee nur deshalb als Mischgebiet ausgewiesen werde, weil dann niedrigere immissionsschutzrechtliche Schutzmaßstäbe für die Wohnbebauung gälten. Die tatsächliche Nutzungsstruktur weise nicht die für ein Mischgebiet erforderliche Durchmischung von Wohnnutzungen und nicht störendem Gewerbe auf. Ferner sei angesichts der sehr weitgehenden Ausschlüsse von eigentlich in einem Mischgebiet zulässigen Nutzungen und der Tatsache, dass in Teilbereichen die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 nicht eingehalten werden könnten, zweifelhaft, ob künftig eine Nutzungsstruktur entstehe, die den Anforderungen eines Mischgebiets genüge.
Für den Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen fehle eine hinreichende städtebauliche Rechtfertigung. Soweit der Ausschluss im Interesse bestimmter Zentren erfolge, müsse dargelegt sein, dass auch kleinflächiger Einzelhandel, der in einem Mischgebiet allein zulässig sei, die zu schützenden zentralen Versorgungsbereiche konkret schädigen würde. Entsprechende, konkret auf das Plangebiet bezogene Ausführungen lasse die Planbegründung indes vermissen. Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten sei städtebaulich ebenfalls nicht gerechtfertigt, da er allein einen Konkurrenzschutz für einen im Gemeindegebiet vorhandenen, nicht integrierten Standort bezwecke.
Unverhältnismäßig seien auch die für das Grundstück „Am Sandkrug 7...“ getroffenen Festsetzungen, nämlich die Festsetzung einer „Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern“ und die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche. Es sei bereits fraglich, ob die vorhandenen Pflanzen überhaupt im Sinne der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen erhaltungswürdig seien. Die Planbegründung enthalte lediglich den pauschalen Hinweis auf die von der Forstbehörde vorgenommene Einstufung als Wald. Hinreichend aussagekräftige eigene Erhebungen über den Zustand des vorhandenen Bestandes habe die Antragsgegnerin nicht durchgeführt.
In der Festsetzung der Pflanzfläche liege außerdem eine im Verhältnis zu anderen Grundstückseigentümern nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung. Mehr als 90% der Grundstücke im Plangebiet erhielten die Möglichkeit einer Bebauung im vorderen und hinteren Bereich. Demgegenüber werde die Bebauung des Grundstücks „Am Sandkrug 7...“ bis weit über die Hälfte zugunsten erhaltenswerter Bäume und Anpflanzungen zurückgedrängt. Kaum ein anderes Grundstück werde vergleichbar belastet. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass mit den Festsetzungen eine zweckmäßige Grundstücksnutzung unter Berücksichtigung des Erhalts des prägenden Baumbestandes ermöglicht werden solle.
Schließlich habe der Bebauungsplan die eingriffsrelevante Grundflächenzahl falsch berechnet. Städtebaulich nicht gerechtfertigt sei auch die Beschränkung der maximal zulässigen Grundfläche auf 150 m². Die Planbegründung enthalte keine Angaben dazu, weshalb gerade eine Beschränkung auf diesen Wert gerechtfertigt sein solle.
In der mündlichen Verhandlung haben die Antragsteller außerdem gerügt, dass die textliche Festsetzung Nr. 11 des Bebauungsplans auf die DIN-Norm 4109 verweise und diese zum Gegenstand der Regelung mache, ohne dass die DIN-Norm, die nicht allgemein zugänglich sei, von der Antragsgegnerin bekannt gemacht worden sei. Darin liege ein Verstoß gegen grundsätzliche Anforderungen des Rechtsstaatsgebots, der bereits für sich genommen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führe.
Die Antragsteller beantragen,
den Bebauungsplan Nr. 15 „Am Sandkrug“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.
Zur Begründung hat sie vorgetragen, entgegen der Annahme der Antragsteller habe sie mit der Festsetzung der Waldfläche nicht beabsichtigt, die Fläche im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB von jeglicher Bebauung freizuhalten. Soweit die Antragsteller einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot rügten, sei zunächst festzuhalten, dass mangels rechtzeitiger Rüge (§ 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB) etwaige Fehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich geworden seien, weshalb es nur noch darauf ankomme, ob Fehler im Abwägungsergebnis vorlägen. Die Ausweisung der Flächen als Wald sei aber im Ergebnis nicht abwägungsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin habe diese Festsetzung auf die vorgefundene Situationsgebundenheit der Flächen und auf ihr planerisches Konzept gestützt. Eine subjektive Abwägungssperre sei nicht ersichtlich, zumal die Privatnützigkeit der Flächen gewahrt bleibe und eine bestmögliche Verwertung durch Art. 14 GG nicht geschützt sei.
Die das Mischgebiet betreffenden Rügen seien gleichfalls unbegründet. Die der Zweckbestimmung eines Mischgebiets entsprechende Nutzungsmischung sei, wie sich aus den gemischt genutzten Gebäuden an der Oranienburger Chaussee ergebe, bereits vorhanden. Jedenfalls könne sie in Anbetracht der noch unbebauten Baufelder entwickelt werden. Die Zweckbestimmung eines Mischgebietes sei weder durch den Ausschluss von Gartenbaubetrieben und Tankstellen noch durch den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben gefährdet, da alle anderen im Mischgebiet allgemein zulässigen Gewerbebetriebe zulässig blieben. Es liege deshalb kein Etikettenschwindel vor, bei dem die Festsetzung eines Mischgebiets nur zur Lösung eines Lärmkonflikts beitragen solle. Der Ausschluss des Einzelhandels mit zentren- und nahversorgungsrelevanten sowie mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten sei auch sonst nicht zu beanstanden. Es fehle insoweit weder an der gebotenen Bestandsaufnahme noch an der konkreten Ermittlung von Anhaltspunkten dafür, dass der Ausschluss der gewählten Sortimente einer geordneten städtebaulichen Entwicklung diene und daher vernünftigerweise geboten sei. Der Ausschluss beruhe auf dem von der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 26. September 2007 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept. Dieses beinhalte eine umfassende Bestandsaufnahme für das gesamte Gemeindegebiet, anhand derer festgestellt worden sei, dass eine Schieflage zwischen dem städtebaulich integrierten zentralen Hauptgeschäftsbereich mit kleinteiligerer Einzelhandelsstruktur und einem nicht integrierten Sonderstandort bestehe. Auf dieser Grundlage habe das Einzelhandels- und Zentrenkonzept Grundsätze für eine konsequente Lenkung der zentrenrelevanten und der nicht-zentrenrelevanten Einzelhandelsentwicklung im gesamten Gemeindegebiet formuliert und unter Berücksichtigung der vorhandenen prägenden Sortimente und von Entwicklungsperspektiven für die zentralen Versorgungsbereiche eine ortsspezifische Sortimentsliste für zentren- und nicht-zentrenrelevante Sortimente aufgestellt. Die textliche Festsetzung Nr. 2 des Bebauungsplans setze diese Grundsätze um. Das Plangebiet liege außerhalb jedes zentralen Versorgungsbereichs und in fußläufiger Entfernung von 700 m zum Hauptgeschäftsbereich. Es gehöre nach dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept zu den Tabubereichen.
Die für das Grundstück „Am Sandkrug 7...“ getroffenen Festsetzungen orientierten sich an dem vorhandenen erhaltenswerten Baumbestand mit der Folge, dass die überbaubaren Grundstücksflächen in den hinteren Grundstücksbereich verlegt worden seien. Die Belange der Antragsteller seien hierdurch nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt worden. Die grundsätzliche Bebaubarkeit des Grundstücks werde durch den Bebauungsplan nicht infrage gestellt. Die verschiedenen Belastungen der Grundeigentümer ergäben sich aus der unterschiedlichen Situationsgebundenheit und -bezogenheit der Flurstücke. Die Eröffnung einer zweiten Baureihe auf dem Grundstück der Antragsteller habe die Antragsgegnerin wegen des vorhandenen Gehölz- und Baumbestandes und gemäß dem planerischen Konzept des Bebauungsplanes abgelehnt. Gleichzeitig habe sie die Belastung minimierende Festsetzungen getroffen. So seien nach der textlichen Festsetzung Nr. 14 in Verbindung mit Nr. 8 auf den Flächen mit Pflanzbindungen ausnahmsweise Garagen und Stellplätze zugelassen worden. Im Ergebnis ermöglichten die Festsetzungen eine zweckmäßige Grundstücksnutzung im Rahmen des ursprünglich nach § 34 BauGB bestehenden Baurechts, so dass eine unverhältnismäßige Belastung oder eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Abwägungsergebnis nicht ersichtlich sei.
Zu der in der mündlichen Verhandlung erhobenen Rüge, dass die in der textlichen Festsetzung Nr. 11 in Bezug genommene DIN-Vorschrift nicht bekannt gegeben worden sei, hat die Antragsgegnerin erwidert, die Kenntnis der DIN-Vorschrift sei zum Verständnis der Regelung nicht erforderlich. Es werde nicht etwa für das angeordnete Luftschalldämmmaß auf Tabellenwerte der DIN-Vorschrift verwiesen, vielmehr würden die einzuhaltenden Werte in der textlichen Regelung des Bebauungsplanes selbst genannt. Allenfalls führe die unterlassene Bekanntmachung der DIN-Vorschrift zu einer Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans. Da sich die Regelung allein auf die Baugebiete A, d.h. das im Bebauungsplan ausgewiesene Mischgebiet beziehe und insoweit eine Teilbarkeit angenommen werden könne, bleibe der Bebauungsplan für das restliche Plangebiet unberührt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit-akten sowie die beigezogenen Aufstellungsvorgänge des Bebauungsplans verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
I.
Der Antrag ist zulässig. Die einjährige Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. Die Antragsteller sind als Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet, die sich gegen sie belastende Festsetzungen des Bebauungsplans wenden, im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2 a VwGO steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen, denn die Antragsteller machen mit ihrem Normenkontrollantrag Einwendungen geltend, die sie bereits im Planaufstellungsverfahren rechtzeitig geltend gemacht haben.
II.
Der Antrag ist begründet.
1. Der Bebauungsplan leidet unter einem Verkündungsmangel, der seine Unwirksamkeit zur Folge hat.
a) Die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen sind nicht vollständig gewahrt, denn die Antragsgegnerin hat nicht sichergestellt, dass die Planbetroffenen verlässlich und in zumutbarer Weise vom Inhalt der DIN-Vorschrift 4109 Kenntnis erlangen können, auf die der Bebauungsplan in seiner textlichen Festsetzung Nr. 11 Bezug nimmt.
Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Die Verkündung stellt einen konstitutiven Bestandteil der förmlichen Rechtsetzung dar. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Bebauungspläne gehören als Satzungen zu den förmlich gesetzten Rechtsnormen. Bei ihnen ist allerdings nur die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Im Übrigen genügt es, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB). Die dargelegten Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen stehen einer Verweisung auf nicht öffentlich zugängliche DIN-Vorschriften in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht von vornherein entgegen, und zwar auch dann nicht, wenn erst die Anwendung der DIN-Vorschrift ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben im Plangebiet zulässig ist. Verweist eine Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber jedoch sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist. Denn auch im zuletzt genannten Fall können die Planbetroffenen nicht dem Bebauungsplan selbst, sondern erst dem Plan in Verbindung mit der DIN-Vorschrift entnehmen, welche Anforderungen im Einzelnen der Plan an die Zulassung von Gebäuden stellt (vgl. zum Ganzen m.w.N. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 4 BN 21.10 –, juris Rn. 9 ff.).
Hiervon ausgehend hätte die Antragsgegnerin sicherstellen müssen, dass sich die Planbetroffenen vom Inhalt der DIN 4109, Ausgabe November 1989, auf die die textliche Festsetzung Nr. 11 Bezug nimmt, verlässlich Kenntnis verschaffen können. Diese DIN-Vorschrift ist in Brandenburg nicht öffentlich zugänglich. Erst der in der textlichen Festsetzung enthaltene Verweis auf sie ergibt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen nach der textlichen Festsetzung genügen müssen. Zwar hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass die textliche Festsetzung für das danach einzuhaltende Lärmdämmmaß der Außenbauteile in den Baugebieten A – jeweils abhängig von der Ausrichtung der Fassade und der Nutzung des dahinter liegenden Aufenthaltsraumes – nicht etwa auf eine Tabelle in der DIN-Vorschrift verweist, sondern die einzuhaltenden Werte selbst bestimmt. Gleichwohl ergibt erst die in Bezug genommene DIN-Vorschrift abschließend, welchen Anforderungen die der Regelung unterfallenden Außenbauteile genügen müssen, denn die in der textlichen Festsetzung genannten Werte beziehen sich jeweils auf die Berechnungseinheit „bewertetes Schalldämmmaß R’w res nach DIN 4109, Ausgabe November 1989“, die nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann, sondern deren Bedeutung sich erst aus den Berechnungsvorschriften der DIN-Vorschrift ergibt.
Die Antragsgegnerin hat für die Planbetroffenen keine Möglichkeit geschaffen, vom Inhalt der in Bezug genommenen DIN-Vorschrift Kenntnis zu nehmen, was etwa dadurch geschehen kann, dass die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010, a.a.O., juris Rn. 13). Einen Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die DIN-Norm enthält weder die Planurkunde, noch wurde ein solcher Hinweis in den im Amtsblatt der Antragsgegnerin veröffentlichen Bekanntmachungstext aufgenommen. Zudem haben die Vertreter der Antragsgegnerin im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, es sei davon auszugehen, dass die DIN-Norm bei der Antragsgegnerin nicht vorliege, sondern nur der Verfasser der schalltechnischen Untersuchung, die der textlichen Festsetzung zugrunde liege, hierüber verfüge.
b) Der Fehler ist nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB unbeachtlich. Wie dargelegt, stellt die rechtsstaatlich gebotene Verkündung einen konstitutiven Bestandteil der förmlichen Rechtssetzung dar. Den damit verbundenen rechtsstaatlichen Mindestanforderungen trägt die Planerhaltungsvorschrift des § 214 BauGB Rechnung, indem sie Verfahrens- oder Formfehler, die die Bekanntmachung betreffen, für beachtlich erklärt, wenn der mit der Bekanntmachung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB; Lemmel in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Dezember 2011, § 214 Rn. 44). Das Fehlen eines Hinweises auf die Möglichkeit, die den normativen Gehalt des Planes mitbestimmende DIN-Vorschrift einzusehen, stellt einen den Hinweiszweck der Bekanntmachung beeinträchtigenden Verfahrensfehler dar, denn ohne einen solchen Hinweis – sei es in der Bekanntmachung selbst oder in der Bebauungsplanurkunde – kann die Bekanntmachung ihren rechtsstaatlich gebotenen Zweck, dem Planbetroffenen eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Rechtsnorm zu verschaffen, nicht vollständig erfüllen.
Der Fehler ist nicht nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden, da sich diese Vorschrift nicht auf Fehler nach § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, die deshalb sog. „Ewigkeitsfehler“ darstellen, bezieht.
c) Der Verkündungsfehler führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
Zwar berührt er unmittelbar lediglich die textliche Festsetzung Nr. 11. Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen hat jedoch nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. m.w.N. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 4 B 54.08 –, juris Rn. 5).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Anordnung eines von Außenbauteilen in den Baugebieten A einzuhaltenden Luftschalldämmmaßes durch die textliche Festsetzung Nr. 11 dient, wie der Planbegründung (S. 69 ff.) entnommen werden kann, dem Immissionsschutz für die mit der Ausweisung des Mischgebiets an der Oranienburger Chaussee zugelassenen Aufenthaltsräume, weshalb ohne besondere Anhaltspunkte, die indes nicht ersichtlich sind, nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Antragsgegnerin das Mischgebiet auch ohne die genannte Festsetzung ausgewiesen hätte.
Das Plangebiet stellt sich aufgrund der gleichsam vorgezeichneten Begrenzung durch die Gemarkungsgrenze und die im Osten vorbeiführende Oranienburger Chaussee als ein vom übrigen Gemeindegebiet räumlich klar abgegrenztes Gebiet dar. Bereits dies lässt es in Verbindung mit der vergleichsweise geringen Größe des Plangebiets als städtebaulich naheliegend erscheinen, das Gebiet insgesamt und nicht lediglich in Teilbereichen zu überplanen. Dafür, dass dies auch dem Willen der Antragsgegnerin entsprach, spricht, dass der Bebauungsplan Ziele verfolgt, die sich übergreifend auf das gesamte Plangebiet – einschließlich des Mischgebiets – beziehen, nämlich insbesondere die bauliche Vervollständigung und Einbindung des Areals in den bestehenden Siedlungskontext, die Erhaltung der kleinteiligen und lockeren Siedlungsstruktur und Fortführung der für Glienicke ortstypischen Einzelhausbebauung auf der Parzelle sowie die Freihaltung zusammenhängender Gartenbereiche von Bebauung zur Sicherung grüner Innenräume (vgl. S. 35 der Planbegründung). Schließlich lassen mehrere der getroffenen Festsetzungen erkennen, dass die Antragsgegnerin das Mischgebiet als integralen Bestandteil des Plangebiets angesehen hat. So werden nördlich der Straße Am Sandkrug und südlich des Falkenwegs Baufenster ausgewiesen, die sich von dem westlich an das Mischgebiet angrenzenden Wohngebiet in dieses hinein fortsetzen. Ferner lässt die Staffelung der zulässigen Geschossfläche vom westlichen Wohngebiet (Baugebiet B) über das weiter östlich gelegene Wohngebiet (Baugebiet C) bis zum Mischgebiet (Baugebiet A) ein einheitliches städtebauliches Konzept erkennen, das eine schrittweise zunehmende Bebauungsdichte zur Oranienburger Chaussee hin zulässt und die dortige Bebauung durch eine erhöhte bauliche Dichte betont (vgl. S. 22 der Planbegründung). Schließlich liegt dem Bebauungsplan ein einheitliches Konzept zur naturschutzrechtlichen Eingriffskompensation zugrunde, in das auch die für das Mischgebiet ermittelte Neuversiegelung einbezogen wurde. Unter diesen Umständen lässt sich – selbst wenn der Bebauungsplan bei Herausnahme des Mischgebiets möglicherweise noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken könnte – jedenfalls nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
d) Es war nicht geboten, der Antragsgegnerin vor der Entscheidung über den Normenkontrollantrag nochmals eine Erklärungsfrist zu dem erst in der mündlichen Verhandlung von den Antragstellern gerügten Verkündungsfehler einzuräumen bzw. die mündliche Verhandlung deshalb aus Gründen der Gewährung rechtlichen Gehörs zu vertagen. Die Antragsgegnerin hatte in der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit, zu der von den Antragstellern im einzelnen substantiierten und unter Bezugnahme auf das Rechtsstaatsgebot sowie die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen begründeten Rüge, die anschließend, auch im Hinblick auf die mögliche Fehlerfolge der Gesamtunwirksamkeit, erörtert wurde, Stellung zu nehmen, und hat diese wahrgenommen. Einen Antrag auf Einräumung einer Erklärungsfrist hat sie nicht gestellt.
2. Aus den weiteren von den Antragstellern angeführten Gründen ist der Bebauungsplan dagegen nicht zu beanstanden.
a) Die Einwendungen gegen die Ausweisung einer Fläche für Wald (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchs. b BauGB) im nördlichen Teil des Plangebiets, in dem die Flurstücke 6..., 6... und 6... liegen, greifen nicht durch.
aa) Die Ausweisung der genannten Flurstücke als Wald bedeutet keine mit dem grundrechtlichen Eigentumsschutz (Art. 14 Abs. 1 GG) unvereinbare unverhältnismäßige Eigentumsbeeinträchtigung, in der zugleich ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) zu sehen wäre.
Ein (wirksamer) Bebauungsplan bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Dem Satzungsgeber obliegt es daher im Rahmen der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung, die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Er muss der verfassungsrechtlichen Anerkennung des Privateigentums sowie seiner Sozialpflichtigkeit gleichermaßen Rechnung tragen und insbesondere das Gleichbehandlungsgebot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Nach dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs als Element des Verhältnismäßigkeitsprinzips muss stets geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist. Von Bedeutung ist dabei auch, inwieweit durch den Bebauungsplan bestehende bauliche Nutzungsrechte entzogen werden, denn in die Abwägung ist einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 – 1 BvR 1402/01 –, juris Rn. 12 ff., 17 f.; BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 – 4 CN 6.01 –, juris Rn. 10, 13; Urteil des Senats vom 3. Mai 2010 – OVG 2 A 18.08 –, juris Rn. 36).
Die Festsetzung als Wald ist von legitimen städtebaulichen Erwägungen getragen. Ersichtlich lagen der Festsetzung Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zugrunde, die nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen sind. So wird in der Planbegründung darauf hingewiesen (vgl. etwa S. 51), dass die Fläche nach Auskunft der Forstbehörde vollständig Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes sei. Ferner wird ausgeführt (S. 27), dass der auf der Glienicker Gemarkung bestehende Wald mit Kieferndominanz von Waldflächen auf der Berliner Seite umgeben ist und damit in Verbindung steht. Die Begründung des Bebauungsplans nennt als „wichtiges grünordnerisches“ Ziel den „Erhalt der Waldfläche gemäß Darstellung im Flächennutzungsplan“, womit die Antragsgegnerin zugleich dem Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 BauGB) entspricht. Außerdem ist die Fläche nach der Planbegründung (S. 12) im Landschaftsplan der Antragsgegnerin als Fläche für Mischwald dargestellt.
Die Festsetzung ist nicht im Hinblick auf das Gebot des geringstmöglichen Eingriffs als unverhältnismäßig zu beanstanden, weil es, wie die Antragsteller geltend machen, ebenso möglich gewesen wäre, die Fläche teilweise als Baugebiet auszuweisen. Der Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs verlangt die Prüfung, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung ebenso geeignet ist. Er belässt der Gemeinde aber die zu ihrer Planungshoheit gehörende Freiheit zu entscheiden, welche städtebaulichen Ziele sie verfolgt. Eine lediglich partielle Erhaltung des Waldes ist im Hinblick auf das von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Ziel, die Waldfläche zu erhalten, kein zur Zweckerreichung „ebenso geeignetes“ Mittel, auf das sie als milderes Mittel verwiesen werden könnte.
Die Festsetzung als Wald bedeutet auch keine im engeren Sinne unverhältnismäßige Eigentumsbeeinträchtigung. Zwar beschränkt sie die privatnützige Verwendbarkeit der Grundstücke praktisch auf eine forstliche Nutzung. Die Annahme einer in Abwägung mit den zugrundeliegenden städtebaulichen Erwägungen unangemessenen und unzumutbaren Eigentumsbeeinträchtigung kommt jedoch nicht in Betracht, da durch die Festsetzung kein bestehendes bauliches Nutzungsrecht entzogen wurde. Vielmehr waren die am Rande der Gemarkung der Antragsgegnerin belegenen Flächen, die seit mehreren Jahrzehnten nicht mehr bebaut waren und nicht innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 Abs. 1 BauGB) der Antragsgegnerin liegen, bereits vor Erlass des Bebauungsplans aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht bzw. allenfalls im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB baulich nutzbar.
bb) Die Waldfestsetzung ist nicht etwa deshalb unwirksam, weil das Ziel, eine von jeglicher Bebauung freizuhaltende Fläche festzusetzen, nur auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB realisierbar gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2003 – 4 BN 14.03 –, juris Rn. 4, sowie – zu § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a BauGB – Beschluss vom 17. Dezember 1998 – 4 NB 4/97 –, juris Rn. 8). Dass die Antragsgegnerin das Ziel hatte, nicht allein mit der Festsetzung als Wald unverträgliche Nutzungen, wie etwa Wohn- und Wochenendnutzungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 4 CN 7.10 –, juris Rn. 12) auszuschließen, sondern jegliche Bebauung, auch durch dem Wald oder der Forstwirtschaft dienende Anlagen, kann den Aufstellungsvorgängen nicht entnommen werden. Der Hinweis der Antragsteller, nach der Planbegründung seien für zahlreiche im Plangebiet gelegene Flurstücke Umwandlungsgenehmigungen in Aussicht gestellt oder erteilt worden, während für die hier in Rede stehenden Flurstücke „eine Umnutzung nicht vorgesehen“ sei, erlaubt keinen dahin gehenden Rückschluss. Solange es nämlich bei der forstlichen Nutzung und bei der Waldeigenschaft bleibt, können damit vereinbare Vorhaben ohne eine Waldumwandlungsgenehmigung zulässig sein. Eine solche Genehmigung ist nur dann erforderlich, wenn an die Stelle der forstlichen Nutzung eine nicht forstliche Nutzung tritt bzw. die Waldfläche ihre Eigenschaft als Wald im Sinne des § 2 LWaldG verliert (vgl. Koch, LWaldG, Komm., Stand Juni 2011, § 8 Anm. 3.1.2.1.2.1).
cc) Ohne Erfolg machen die Antragsteller schließlich geltend, die Antragsgegnerin scheine davon auszugehen, dass die Festsetzung als Wald durch höhere Planungen wie den Landschaftsplan und den Flächennutzungsplan vorgegeben sei und sie keine andere Möglichkeit gehabt habe, als die Flurstücke an der Oranienburger Chaussee als Wald auszuweisen. Für die Annahme einer rechtlichen Bindung und damit eines Abwägungsausfalls sind den Planaufstellungsvorgängen keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen. Allein die Bezugnahme der Planbegründung auf die Darstellungen des Flächennutzungsplans und des Landschaftsplans rechtfertigt eine solche Schlussfolgerung nicht, da die Antragsgegnerin offenbar in der Sache keinen Grund gesehen hat, im Bebauungsplan eine abweichende Festsetzung zu treffen. Ebenso wenig ergibt sich ein Abwägungsausfall aus der in der Planbegründung (vgl. S. 49 und 51) verwandten Formulierung, die Fläche sei entsprechend der Ausweisung im Flächennutzungsplan als Waldfläche „nachrichtlich“ in den Bebauungsplan übernommen worden. Die Planurkunde unterscheidet klar zwischen den in der Planzeichenerklärung aufgeführten planungsrechtlichen Festsetzungen und zeichnerischen Darstellungen ohne Festsetzungscharakter. Bei der Festsetzung als Wald handelt es sich danach eindeutig um eine planungsrechtliche Festsetzung. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Ausdruck „nachrichtlich“ in der Planbegründung nicht im technischen Sinne einer Übernahme ohne eigenen Regelungswillen zu verstehen ist.
Abgesehen davon läge in einem Abwägungsausfall nur ein Fehler im Abwägungsvorgang, den die Antragsteller im vorliegenden Verfahren gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB mangels rechtzeitiger Rüge nicht mehr geltend machen können. Das Abwägungsergebnis ist erst dann betroffen, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 – 4 CN 2.10 –, juris Rn. 22). Davon kann hier aus den vorstehend (unter aa) genannten Gründen jedoch nicht ausgegangen werden.
b) Gleichfalls ohne Erfolg bleiben die Einwendungen der Antragsteller gegen die das Mischgebiet betreffenden Festsetzungen des Bebauungsplans.
aa) Bei der Ausweisung des Mischgebiets handelt es sich nicht um einen „Etikettenschwindel“, für die deshalb die städtebauliche Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) fehlt.
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Vorschrift regelt die „Erforderlichkeit“ der Bauleitplanung, die in zeitlicher („sobald“) und inhaltlicher („soweit“) Hinsicht vorliegen muss und insoweit die Planungsbefugnis der Gemeinde begrenzt. Die fehlende Erforderlichkeit der Planung führt unmittelbar zur Unwirksamkeit des Planes (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. November 2011, § 1 Rn. 31). Sie ist u.a. dann zu verneinen, wenn das Planungsergebnis nicht der Planungsabsicht der Gemeinde entspricht (vgl. Söfker, a.a.O., § 1 Rn. 28 ff., Rn. 38). So verhält es sich bei einem sog. Etikettenschwindel, der u.a. anzunehmen ist, wenn eine Gebietsausweisung offensichtlich nicht ernsthaft beabsichtigt, sondern nur vorgeschoben ist, um ein auf dem Papier stimmiges Konzept einzuhalten. Dies kann bei einer Mischgebietsausweisung der Fall sein, wenn das Ziel der Planung darin besteht, die Schutzwürdigkeit einer in Wahrheit angestrebten Wohnbebauung gegenüber immissionsträchtigen Gegebenheiten in den Randbereichen zu dem geplanten Baugebiet herabzustufen. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem wahren Willen der Gemeinde, so wie er aus dem Planungsvorgang und dem Planungsergebnis zutage tritt (vgl. m.w.N. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 21. Oktober 2009 – 1 C 10150.09 –, juris Rn. 25).
Im vorliegenden Fall gibt es keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die Antragsgegnerin in dem ausgewiesenen Mischgebiet in Wahrheit die Realisierung eines Wohngebiets – wie im überwiegenden Teil des Plangebiets – anstrebt. Die Mischgebietsausweisung im Bereich der Oranienburger Chaussee hat nach der Planbegründung (S. 65) das Ziel, einerseits der vorhandenen Wohnnutzung gerecht zu werden und andererseits zum Teil bereits vorhandene gewerbliche Nutzungen, die das Wohnen nicht erheblich stören, zu ermöglichen (Dienstleistung und Handwerk etc.). Dass diese Zielsetzung nur vorgeschoben ist und in Wirklichkeit ein (allgemeines) Wohngebiet angestrebt wird, ergibt sich nicht aus der bei der Festsetzung des Bebauungsplans vorhandenen Nutzungsstruktur. Soweit die Antragsteller auf das Verhältnis von 41 Wohngebäuden und nur zwei mit Mischnutzung versehenen Gebäude hinweisen, übersehen sie, dass sich diese Zahlen, die sie der Begründung des Bebauungsplans entnommen haben, auf das gesamte Plangebiet beziehen, während die tatsächliche Nutzungsstruktur des als Mischgebiet ausgewiesenen Bereichs, in dem zwei gemischt genutzte Gebäude vorhanden waren, eine andere ist. Davon abgesehen, kommt es für die Ermittlung des wahren Planungswillens der Gemeinde nicht maßgeblich auf den vorhandenen Bestand, sondern auf die Möglichkeit an, das Gebiet zukünftig in dem ausgewiesenen Sinne zu entwickeln. Insofern lagen hier günstige Voraussetzungen vor, da drei der fünf ausgewiesenen Baufelder noch unbebaut waren. Auch die für das Mischgebiet angeordneten Ausschlüsse einzelner Nutzungsarten stellen eine mischgebietstypische Bebauung nicht in Frage, da innerhalb der zulässigen gewerblichen Nutzungen noch ein ausreichend breites Nutzungsspektrum bleibt.
bb) Die durch den Bebauungsplan (textliche Festsetzung Nr. 2) angeordneten Ausschlüsse bestimmter Arten des Einzelhandels sind aus den von den Antragstellern vorgetragenen Gründen ebenfalls nicht zu beanstanden.
(1) Dies gilt zunächst für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten als Kernsortimenten.
Ein derartiger sortimentsbezogener Einzelhandelsausschluss kann auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO zulässig sein. § 1 Abs. 5 BauNVO erlaubt es, bestimmte Arten der nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen auszuschließen, soweit die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. § 1 Abs. 9 BauNVO ermöglicht es, dabei lediglich bestimmte Unterarten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen Anlagen auszuschließen, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen.
Die nach § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO getroffenen Festsetzungen müssen städtebaulich gerechtfertigt sein, da das Erforderlichkeitsgebot nach § 1 Abs. 3 BauGB nicht nur für die Planung insgesamt, sondern für jede ihrer Festsetzungen gilt. Was i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Ausgefüllt wird der Begriff der Erforderlichkeit insbesondere durch vorausgehende planerische Entscheidungen der Gemeinde über die örtlich anzustrebenden städtebaulichen Ziele. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht sie an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB grundsätzlich nicht verwehrt, auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO ein Mischgebiet unter Ausschluss dieser Nutzungsart festzusetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt. Die Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in den Zentren ist ein Ziel, das den Ausschluss von Einzelhandelbetrieben in nicht zentralen Lagen rechtfertigen kann. Dies kommt auch in den Planungsleitlinien des § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB zum Ausdruck. Bauleitplanung erschöpft sich dabei nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status Quo hinzuwirken. Insofern ist die Gemeinde beim Ziel der Stärkung ihrer Zentren nicht darauf beschränkt, nur solche Einzelhandelsnutzungen in nicht zentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt werden. Es ist ihr darüber hinaus gestattet, „zentrumsbildende“ Nutzungsarten, die in den Zentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zuzuführen, um deren Attraktivität zu steigern oder zu erhalten. Anders als bei einem nur zum Schutz eines Zentrums erfolgten Einzelhandelsausschluss bedarf es in diesem Fall regelmäßig keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente (vgl. zum Ganzen m.w.N. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 4 C 21.07 –, juris Rn. 17 ff.).
Eine Feinsteuerung nach § 1 Abs. 9 BauNVO kommt in Betracht, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht und die einschränkende Voraussetzung der Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Gründe erfüllt ist. Das „Besondere“ an den städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO besteht dabei nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu Absatz 5 zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit „besonderen“ städtebaulichen Gründen in § 1 Abs. 9 BauNVO gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (vgl. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 – 4 C 16.07 –, juris Rn. 13).
Hieran gemessen ist der sortimentsbezogene Einzelhandelsausschluss, soweit er zentrenrelevante und nahversorgungsrelevante Sortimente betrifft, durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin verfolgt nach der Planbegründung (S. 23 f.) und dem darin in Bezug genommenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept vom September 2007 u.a. das Ziel, die Einzelhandelsfunktion in dem von ihr als zentraler Versorgungsbereich definierten Hauptgeschäftsbereich der Gemeinde zu erhalten und zu stärken. In der Planbegründung wird darauf hingewiesen, dass sich in der Gemeinde eine Schieflage zwischen dem städtebaulich integrierten zentralen Versorgungsbereich und einem nicht integrierten, autokundenorientierten Standort („Glienicker Spitze/B 96/Oranienburger Chaussee“) herausgebildet habe, auf den ein erheblicher Anteil mit typischerweise zentrenbildenden Sortimenten entfalle, und dass die innergemeindliche Konkurrenzsituation zwischen diesen Standorten bereits zu einem Wegfall bzw. zur Schwächung der kleinteiligeren Einzelhandelsbetriebe im Hauptgeschäftsbereich der Gemeinde geführt habe. Angesichts dieser städtebaulichen Zielsetzung und der festgestellten Schieflage sei zukünftig eine konsequente Lenkung der zentrenrelevanten Sortimente auf den zentralen Versorgungsbereich zwingend geboten.
Der Einwand der Antragsteller, es genüge nicht, dass die Begründung des Bebauungsplans in pauschaler Art und Weise auf das Einzelhandelskonzept der Gemeinde und dessen Grundsätze verweise, vielmehr hätte dargelegt werden müssen, dass auch ein im Mischgebiet allein zulässiger kleinflächiger Einzelhandel den zu schützenden zentralen Versorgungsbereich konkret schädigen würde, greift nicht durch. Entscheidend ist vielmehr, dass der Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente in der Planbegründung im Wesentlichen mit der beabsichtigten Lenkung dieser Sortimente auf den im Einzelhandels- und Zentrenkonzept definierten zentralen Versorgungsbereich der Gemeinde sowie der Erhaltung und Stärkung der Einzelhandelsfunktion in diesem Bereich begründet wurde. Wie dargelegt, ist es der Gemeinde gestattet, zentrumsbildende Nutzungsarten in anderen Teilen des Gemeindegebiets mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zuzuführen, um deren Attraktivität zu erhalten und zu steigern. Für einen so begründeten Einzelhandelsausschluss bedarf es, anders als bei einem nur zum Schutz eines Zentrums erfolgten Einzelhandelsausschluss, regelmäßig keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009, a.a.O., Rn. 19; dem folgend OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 6. August 2010 – 2 A 1445.09 –, juris Rn. 20, und Urteil vom 7. Dezember 2010 – 10 A 332.08 –, juris Rn. 42 ff.). Im vorliegenden Fall ist daher der von den Antragstellern vermisste konkrete Zentrenschädlichkeitsnachweis nicht erforderlich.
Ebenso wenig lassen die von den Antragstellern erhobenen Einwendungen erkennen, dass die mit dem städtebaulichen Ziel der Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs vorgegebenen sachlichen Rechtfertigungsgrenzen hier überschritten wären. Dass das dem Bebauungsplan zugrundgelegte Einzelhandels- und Zentrenkonzept nicht nachvollziehbar oder in sich widersprüchlich wäre, oder dass es durch den Bebauungsplan inkonsistent umgesetzt worden wäre (vgl. OVG Nordrh-Westf., Urteil vom 7. Dezember 2010 – 10 A 332.08 –; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5. Mai 2011 – 8 S 2773.08 –, juris Rn. 51 ff.), kann den von den Antragstellern vorgetragenen Einwendungen nicht entnommen werden.
Die besonderen Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO stehen hier nicht in Frage.
(2) Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten ist aus den von den Antragstellern vorgetragenen Gründen ebenfalls nicht zu beanstanden.
Auch insoweit ist der Bebauungsplan entgegen der Auffassung der Antragsteller, die Festsetzung diene allein dem städtebaulich nicht legitimen Ziel des Konkurrenzschutzes, durch hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe getragen. Aus der Begründung des Bebauungsplans (S. 24) ergibt sich, dass Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten zum Erreichen und zur späteren Einhaltung einer räumlich ausgewogenen Zentren- und Versorgungsstruktur sowie im Sinne positiver Synergien für die Betriebe räumlich gelenkt werden sollten. Dafür biete sich neben dem Hauptgeschäftsbereich insbesondere die bestehende Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten am Kreuzungsbereich B 96/Oranienburger Chaussee/Hauptstraße an. In der Begründung des Bebauungsplans wird dazu auf den Grundsatz 2 des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2007 verwiesen. Insgesamt ist den Ausführungen in der Planbegründung zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin den Einzelhandel mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten an Standorten konzentrieren will, die sie für stadtstrukturell geeignet hält. Die als Gründe für die Konzentration genannten Ziele einer ausgewogenen Zentren- und Versorgungsstruktur und der Ermöglichung positiver Synergien für die Betriebe erscheinen nachvollziehbar und tragfähig. Für eine Konzentration des nicht-zentrenrelevanten Einzelhandels durfte sich die Antragsgegnerin ferner auf die in dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept ausgeführte Erwägung stützen, wegen des Wettbewerbsdrucks in klassischen nicht-zentrenrelevanten Branchen sei ein Ausweichen in Richtung auf zentrenrelevante Sortimente oder Leerstände (mit entsprechenden Nachfolgeproblemen) zu befürchten, denn auch diese möglichen Entwicklungen können dafür sprechen, einer über das ganze Gemeindegebiet verstreuten Ansiedlung des nicht-zentrenrelevanten Einzelhandels entgegenzuwirken.
c) Ohne Erfolg beanstanden die Antragsteller schließlich die u.a. ihr Grundstück „Am Sandkrug 7...“ (Flurstücke 2... und 2...) betreffende Festsetzung der „Pflanzfläche A“ (Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern, vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB) sowie die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen durch das mittels Baugrenzen ausgewiesene Baufenster.
aa) Soweit sie der Festsetzung der Pflanzfläche entgegenhalten, es fehle an hinreichenden eigenen Erhebungen über den Zustand und die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Bepflanzungen, sind sie im vorliegenden Verfahren mangels rechtzeitiger Rüge mit dem Einwand ausgeschlossen, die abwägungserheblichen Belange seien fehlerhaft ermittelt oder bewertet worden (§ 215 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 3 BauGB). Unabhängig hiervon ist ein Defizit bei der Ermittlung und Bewertung der abwägungsbedeutsamen Belange (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB) nicht erkennbar.
Der Begründung des Bebauungsplans lässt sich entnehmen, dass die Antragsgegnerin mit der Pflanzbindungsfläche das Ziel verfolgt, einen von ihr als charakteristisch und prägend angesehenen Gehölzbestand zu erhalten. Dazu gehören nach der Planbegründung (S. 51) vier von der Antragsgegnerin als prägend für den Bereich und somit erhaltungswürdig angesehene Einzelbäume im südlichen Teil des Grundstückes der Antragsteller, die in der Planzeichnung durch die Darstellung „eingemessene Baumkronen“ kenntlich gemacht sind. Ferner lässt sich den Aufstellungsvorgängen entnehmen, dass es der Antragsgegnerin mit der Verpflichtung, innerhalb der Pflanzbindungsfläche A je angefangene 75 m² einen Baum zu pflanzen (vgl. Nr. 14 der textlichen Festsetzungen), darum geht, einen „hainartigen Charakter“ sicherzustellen oder zu entwickeln (vgl. das von der Gemeindevertretung am 16. Dezember 2009 gebilligte Abwägungsvotum, Bl. 507), wobei die Möglichkeit der Anrechnung von Bäumen, die nach der Baumschutzsatzung geschützt sind, einen Anreiz bieten solle, geschützte Bäume möglichst stehen zu lassen. Weshalb weitere Erhebungen zum Zustand und zur Schutzwürdigkeit der vorhandenen Bepflanzung geboten gewesen wären, ist im Hinblick auf diese Zielsetzung nicht nachvollziehbar.
bb) Nicht ersichtlich ist weiter, dass die Antragsgegnerin dem Grundstück der Antragsteller unter Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) ohne sachlichen Grund stärkere Lasten aufgebürdet hätte als anderen Grundstücken. Allerdings entspricht eine Festsetzung, die die Nutzbarkeit nur bestimmter Grundstücke empfindlich beschneidet, nur dann den Anforderungen einer gerechten Abwägung, wenn für die Festsetzung gerade an dieser Stelle sachlich einleuchtende Gründe bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 – 1 BvR 1402/01 –, juris Rn. 21). Derartige Gründe können hier aber in dem vorhandenen prägenden Gehölzbestand gesehen werden, der von der Unteren Forstbehörde im Planaufstellungsverfahren sowohl im Bereich des Grundstücks der Antragsteller als auch im Bereich des östlichen Nachbargrundstücks als Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes eingestuft wurde. Dass auf anderen Flurstücken bei Erlass des Bebauungsplans ein vergleichbarer Baumbestand zu verzeichnen war, der nicht durch eine Pflanzbindungsfläche geschützt wurde, haben die Antragsteller weder substantiiert dargelegt, noch ist dies sonst ersichtlich.
cc) Durch die Festsetzung einer Pflanzfläche und die sich daraus (vgl. textliche Festsetzung Nr. 14) sowie aus dem festgesetzten Baufenster ergebende Beschränkung der Bebaubarkeit, wonach ein Hauptgebäude nur im hinteren Grundstücksbereich errichtet werden kann, wird das Eigentum der Antragsteller auch nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Zu berücksichtigen ist dabei, dass das Grundstück mit einem Wohnhaus bebaubar bleibt. Zudem ist die Antragsgegnerin den Antragstellern mit den in den textlichen Festsetzungen Nr. 8 und Nr. 14 getroffenen Anordnungen entgegengekommen, die es ermöglichen, auf ihrem Grundstück (ebenso wie auf dem Nachbargrundstück Am Sandkrug 6...) in der Pflanzbindungsfläche einen Stellplatz und eine Garage zu errichten. Da das Eigentumsgrundrecht nicht die maximale Ausnutzbarkeit garantiert, ist unter diesen Umständen eine unverhältnismäßige Einschränkung nicht zu erkennen.
dd) Auch die Beschränkung der zulässigen Grundfläche auf höchstens 150 m² (textliche Festsetzung Nr. 3) ist nicht als unverhältnismäßig zu beanstanden. Ziel dieser Regelung, die unter Berücksichtigung der in den WA-Gebieten zugelassenen GRZ von 0,2 erst bei Grundstücksgrößen über 750 qm relevant wird, ist es, die Gebäudegröße zu begrenzen, um so die vorhandene kleinteilige Siedlungsstruktur zu sichern (vgl. S. 45 f. der Planbegründung). Darin liegt eine legitime städtebauliche Zielsetzung, die nicht zu einer unangemessenen Einschränkung der Bebaubarkeit führt.
ee) Ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand der Antragsteller, für ihr Grundstück sei im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsbilanzierung die eingriffsrelevante Fläche falsch berechnet worden. Die Antragsgegnerin hat von dem 1.090 m² großen Grundstück lediglich eine Teilfläche von 500 m² als eingriffsrelevant zugrundegelegt (vgl. S. 56 der Planbegründung). Dies beruht indes entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht auf der fehlerhaften Annahme, der von der Pflanzfläche überdeckte Grundstücksteil sei kein Bauland im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO. Die Berechnung der eingriffsrelevanten Fläche bezieht sich vielmehr auf den Teil des Grundstücks, der außerhalb des schon vor Erlass des Bebauungsplanes nach § 34 BauGB bebaubaren Grundstücksteils liegt (vgl. dazu S. 54 f. der Planbegründung sowie das Abwägungsvotum vom 30. Juni 2009, Bl. 436 der Aufstellungsvorgänge).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.