| Gericht | VG Potsdam 7. Kammer | Entscheidungsdatum | 30.04.2019 | |
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| Aktenzeichen | 7 K 6497/17 | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0430.7K6497.17.00 | |
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 113 SGB, § 86 Abs 1 S 1 SGB 8, § 86 Abs 1 S 2 SGB 8, § 86 Abs 2 S 1 SGB 8, § 86 Abs 2 S 2 SGB 8, § 86 Abs 2 S 4 SGB 8, § 86 Abs 3 SGB 8, § 86 Abs 5 SGB 8, § 89a Abs 1 S 1 SGB 8, § 89 Abs 3 SGB 8, § 111 SGB 10, § 112 SGB 10 | |||
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.246,31 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit am 28. Dezember 2017 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung von Jugendhilfeleistungen, die in der Zeit vom 2. August 2012 bis zum 7. Oktober 2013 für das am 25. Januar 2004 geborene Kind aufgewendet worden waren.
Dem Kind war seit dem 12. November 2007 vom Beklagten Erziehungshilfe gemäß §§ 27, 33 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in Form von Vollzeitpflege gewährt worden. Bei Hilfebeginn stand das alleinige Sorgerecht der in Oranienburg lebenden Kindesmutter zu. Der Kindesvater lebte in Fürstenwalde. Mit Beschluss des Amtsgericht Oranienburg - Familiengericht - vom 19. Februar 2009 wurde der Kindesmutter das Sorgerecht entzogen und auf das Jugendamt des Beklagten übertragen.
In der Zeit vom 2. August 2012 bis zum 7. Oktober 2013 lebte die Kindesmutter in Berlin Marzahn-Hellersdorf. Zuvor hatte sie in der Zeit vom 11. Januar 2010 bis zum 1. August 2012 in Berlin Spandau gelebt. Mit Schreiben vom 1. März 2011 hatte der Beklagte das Bezirksamt Spandau von Berlin über den Umzug informiert und um Kostenerstattung ab diesem Zeitpunkt gebeten. Das Bezirksamt erkannte den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten mit Schreiben vom 3. Mai 2011 für die Zeit ab dem 9. März 2010 in Höhe der für das Kind im Rahmen der §§ 27, 33 SGB VIII geleisteten Hilfe zur Erziehung an. In der Folgezeit leistete der Kläger an den Beklagten für den Zeitraum vom 9. März 2010 bis zum 1. August 2012 insgesamt Zahlungen in Höhe von 22.179,25 €. Nach dem Umzug nach Marzahn-Hellersdorf leistete er an den Beklagten Zahlungen wie folgt:
Zeitraum | Betrag | Kostenrechnung | Zahlung |
2. August 2012 bis 31. Dezember 2012 | 3.815,52 € | 8. April 2013 | 16. April 2013 |
1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 | 4.632,96 € | 20. Juni 2013 | 28. August 2013 |
1. Juli 2013 bis 7. Oktober 2013 | 2.797,83 € | 3. Dezember 2013 | 13. Dezember 2013 |
Summe | 11.246,31 € |
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 nahm das Bezirksamt Spandau das Kostenanerkenntnis vom 3. Mai 2011 mit Wirkung zum 1. August 2012 zurück.
Der Beklagte bat das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf mit Schreiben vom 18. Februar 2013 um Anerkennung der Kostenerstattungspflicht ab dem 1. August 2012. Das Bezirksamt erkannte den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten mit Schreiben vom 21. März 2013 für die Zeit ab dem 2. August 2012 in Höhe der für das Kind im Rahmen der §§ 27, 33 SGB VIII geleisteten Hilfe zur Erziehung an. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 nahm das Bezirksamt das Kostenerstattungsanerkenntnis mit Wirkung vom 7. Oktober 2013 zurück, nachdem die Kindesmutter wieder nach Spandau zurückgezogen war.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2017 forderte das Bezirksamt Spandau den Beklagten letztmalig auf, die in dem Zeitraum vom 2. August 2012 bis zum 7. Oktober 2013 geleisteten Zahlungen in Höhe von 11.246,31 € bis zum 17. Juli 2017 an das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf zurückzuerstatten.
Der Kläger ist der Auffassung, dass er für die Zeit vom 2. August 2012 bis zum 7. Oktober 2013 keine Kosten zu tragen habe, weil er für die Gewährung von Leistungen während dieser Zeit gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII - nach dem sich die Zuständigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17/09 -) richte - nicht zuständig gewesen sei. Da die Elternteile des Kindes vor Beginn der Hilfe verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hatten und nach Hilfebeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründeten und kein Elternteil das Sorgerecht gehabt habe, sei die bisherige Zuständigkeit des Beklagten trotz des Umzugs der Kindesmutter bestehen geblieben.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 11.246,31 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit am 28. Dezember 2017 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, der Kläger sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für die Gewährung von Leistungen zuständig gewesen und habe infolgedessen auch die Kosten zu tragen. Der Entzug des Sorgerechts der bis dahin allein personensorgeberechtigten Kindesmutter am 19. Februar 2009 und der Umzug nach Berlin Spandau am 11. Januar 2010 führen dazu, dass der Kläger gemäß § 89a Abs. 3 SGB VIII zuständig geworden sei. Die vom Kläger herangezogene Rechtsprechung entspreche nicht dem gesetzgeberischen Willen.
Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückerstattung der von ihm für das Kind aufgewendeten Jugendhilfeleistungen zu. |