Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der anwaltlich nicht vertretene Kläger hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Das Gericht legt sein Vorbringen sachdienlich (§ 88 VwGO) dahin aus, dass der Kläger über den vom Beklagten durch Bescheid geregelten Bewilligungszeitraum hinaus eine erneute Entscheidung für den Zeitraum von August 2006 bis zur Beendigung der Ausbildung im März 2007 (§ 15 Abs. 2 BAföG) begehrt. Aus seinem Vorbringen im Verwaltungs- und Klageverfahren wird hinreichend deutlich, dass er sich mit der vorliegenden Klage allein gegen die zeitliche Begrenzung des Bewilligungszeitraums wendet und hierzu einerseits der Auffassung ist, wegen der verspäteten Bearbeitung seines Antrags auf Vorausleistungen hätte diese Leistung jedenfalls bis zum Zeitpunkt der diesbezüglichen Entscheidung zuerkannt werden müssen, andererseits sein Widerspruchsschreiben vom 22. Januar 2007 als neuen Antrag verstanden wissen will. Ein Antrag auf Bewilligung einer konkreten Leistung, der als Verpflichtungsantrag nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu verstehen wäre, lässt sich dem Vorbringen des Klägers hingegen nicht entnehmen, zumal auch er ausweislich des Verwaltungsverfahrens davon ausgeht, dass die Ausbildungsförderung ggf. als Vorausleistung zu bewilligen wäre.
Die Klage ist mit diesem Inhalt als Bescheidungsklage nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis auch für den Zeitraum ab Januar 2007, da der Beklagte im Widerspruchsbescheid wie auch in der Klageerwiderung die Auffassung vertritt, für den „Zeitraum ab August 2006“ sei kein Fortführungsantrag gestellt worden.
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über die beantragte Ausbildungsförderung für den Zeitraum Januar bis März 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Für den Zeitraum August bis Dezember 2006 bleibt die Klage dagegen ohne Erfolg. Die Rechtsauffassung des Beklagten, insoweit sei ein fristgerechter Antrag nicht gestellt worden, ist nicht zu beanstanden.
Gemäß § 15 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Danach bildet der Antrag eine materiell-rechtliche Voraussetzung für den Anspruch auf Ausbildungsförderung. Mit dem Ausschluss einer rückwirkenden Leistung über den Antragsmonat hinaus wollte der Gesetzgeber die Ausbildungsförderung an das bürgerliche Unterhaltsrecht und das übrige Sozialleistungsrecht anpassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1993 – 11 C 16/92 – zitiert nach juris, dort Rn. 12 m. w. N.). Geleistet wird die Ausbildungsförderung für die Dauer der Ausbildung, § 15 Abs. 2 BAföG. Gemäß § 15 b Abs. 3 BAföG endet die Ausbildung mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung des Ausbildungsabschnitts. Nach Abs. 4 der Vorschrift i. V. m. § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG ist die Ausbildung ferner beendet, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht, das heißt, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt.
Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird nach § 46 Abs. 1 BAföG auf schriftlichen Antrag entschieden, wobei gemäß § 50 Abs. 3 BAföG in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden wird. Nach § 50 Abs. 1 Satz 4 gilt, wenn in einem Bescheid dem Grunde nach über die in Nrn. 1-3 aufgeführten Fallgruppen der Förderfähigkeit einer Ausbildung entschieden wurde, diese Entscheidung für den ganzen Ausbildungsabschnitt.
Gemessen an diesen Grundlagen ist der Beklagte hier zwar zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag des Klägers vom 29. August 2005 durch die Entscheidung über den Bewilligungszeitraum August 2005 bis Juli 2006 verbraucht ist. Da der Kläger erst mit seinem Widerspruch vom 22. Januar 2007 über diesen Zeitraum hinausgehende Ansprüche geltend gemacht hat, ist die Rechtsauffassung des Beklagten, für den Zeitraum August 2006 bis Dezember 2006 sei kein Fortführungsantrag gestellt worden, nicht zu beanstanden. Für den Zeitraum ab Januar 2007 bis zur Beendigung der Ausbildung geht der Beklagte jedoch zu Unrecht vom Fehlen eines Fortführungsantrages aus.
Der Auszubildende kann durch Wahl des Zeitpunkts seiner Antragstellung zwar den Beginn des Bewilligungszeitraumes beeinflussen, hat auf die Bestimmung von Ende und Länge dieses Zeitraums aber keinen ausschlaggebenden Einfluss. Der nach § 46 Abs. 1 BAföG vorgesehene Antrag bezieht sich nur auf einen Bewilligungszeitraum, den die Behörde in der Entscheidung über diesen - damit verbrauchten - Antrag unter Beachtung der für sie allerdings nicht zwingend verbindlichen Regeldauer des § 50 Abs. 3 BAföG konkretisierend festgelegt (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urteil vom 5. Januar 1988 - 5 B 148/87 -, zitiert nach juris, dort Rn. 4 m. w. N.; so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Oktober 2009 - OVG 6 N 62.08 / 6 M 36.08, S. 3 EA; vgl. hierzu auch Ramsauer, Kommentar zum BAföG, 4. Auflage 2005, § 46 Rn. 6 f.). Hier hat der Beklagte über den Antrag vom 29. August 2005 durch Bescheid vom 29. Dezember 2005 unter ausdrücklicher Benennung des Bewilligungszeitraumes entschieden. Es war daher auch für den Kläger klar ersichtlich, dass die Entscheidung nicht die gesamte Dauer der Ausbildung betraf. Für den sich anschließenden Bewilligungszeitraum August 2006 bis Dezember 2006 hat der Kläger - was er selbst auch nicht vorträgt - einen Fortführungsantrag nicht gestellt.
Entgegen der Auffassung des Klägers begegnet es auch keinen Bedenken, dass der Beklagte seinen - ohne Angabe eines Bewilligungszeitraumes gestellten - Förderungsantrag auf diesen Bewilligungszeitraum konkretisiert hat. Eine Fallgruppe der §§ 46 Abs. 5, 50 Abs. 1 Satz 4 BAföG liegt hier unstreitig nicht vor, denn Streit über die Förderfähigkeit der begonnenen Ausbildung dem Grunde nach bestand zwischen den Beteiligten nicht. Wird Ausbildungsförderung lediglich der Höhe nach abgelehnt, ist wegen der immer zu erwartenden Änderung der Einkommensverhältnisse die Beschränkung der Ablehnung auf in der Regel ein Jahr auch sinnvoll. Änderungen dieser oder anderer Art sind dagegen bei ablehnenden Grundentscheidungen nicht zu besorgen, so dass eine zeitliche Beschränkung der Geltungskraft solche Ablehnungen nicht geboten erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 5 C 4/97 - zitiert nach juris, dort Rn. 16).
Eine andere Wertung ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht unter Berücksichtigung seines Antrages, Vorausleistungen zu gewähren, und der Tatsache, dass der Beklagte hierüber erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes August 2005 bis Juli 2006 entschieden hat. Bereits im - per Fax am 24. Februar 2006 übermittelten - Antrag auf Vorausleistung hatte der Kläger entgegen seines Vorbringens unabhängig von der späteren Aufforderung des Beklagten selbst den Bescheid des Beklagten vom 29. Dezember 2005 und den von diesem Bescheid erfassten Bewilligungszeitraum zutreffend benannt. Er musste daher davon ausgehen, dass die Entscheidung über die Gewährung von Vorausleistungen auch nur für diesen Zeitraum getroffen werden würde. Dass dieser Antrag die Stellung von Fortführungsanträgen für anschließende Bewilligungszeiträume entbehrlich machte, konnte der Kläger wegen der ausdrücklichen Benennung der maßgeblichen Daten nicht annehmen.
Für den Zeitraum ab Januar 2007 liegt entgegen der Auffassung des Beklagten einen Fortführungsantrag vor. § 46 Abs. 1 BAföG schreibt als Formerfordernis lediglich Schriftform vor. Nach § 46 Abs. 3 BAföG ist der Auszubildende zwar verpflichtet, die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen auf den Formblättern anzugeben, die die Bundesregierung durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat. Für das Entstehen des Förderungsanspruches - der, wie oben ausgeführt, materiell-rechtlich einen fristgemäßen Antrag voraussetzt - ist es aber nicht erforderlich, dass das vorgesehene Formblatt verwendet wird. Ein formlos gestellter Antrag muss eindeutig auf die Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen gerichtet sein. In diesem Zusammenhang reicht u. a. ein Widerspruchsschreiben aus, sofern sich hieraus eindeutig der Wille des Auszubildenden ergibt, die (Weiter-) Gewährung von Ausbildungsförderung zu beantragen. Kommt der Auszubildende der Verpflichtung nach § 46 Rn. 3 BAföG nicht nach, führt das - nur - dazu, dass die Behörde nach § 66 SGB I verfahren kann(vgl. Ramsauer, a. a. O., § 46 Rn. 3, 15 m. w. N. aus der Rspr. des BVerwG). Hier hat der - auch im Widerspruchsverfahren anwaltlich nicht vertretene - Kläger mit seinem Widerspruch vom 22. Januar 2007 hinreichend deutlich gemacht, dass er zwar davon ausging, wegen der Bearbeitung seines Antrags auf Vorausleistungen sei ein Fortsetzungsantrag entbehrlich, seiner Auffassung nach aber „zumindest der aktuelle Zeitraum“ zu berücksichtigen sei. Dies kann insbesondere im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die vorgesehene Ausbildungsdauer nur als Antrag auf Weitergewährung der Förderungsleistungen verstanden werden. Auch aus der beigefügten Bescheinigung der Schule ist der Bezug zur damals noch bestehenden Ausbildung ersichtlich. Dass in der Folge trotz ausdrücklicher Anforderung die Formblätter nicht eingereicht wurden, rechtfertigt es - wie oben ausgeführt - nicht, vom Fehlen eines Antrages auszugehen. Der Beklagte, der nach seinen Angaben im Schriftsatz vom 9. März 2010 eine weitere förmliche Entscheidung nicht getroffen hat, hat über den Zeitraum bis zur Beendigung der Ausbildung - ausweislich der Mitteilung der Schule am 30. März 2007 - erneut und gegebenenfalls unter Beachtung der Instrumentarien der §§ 60,66 SGB I erneut zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 188 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.