Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat | Entscheidungsdatum | 22.02.2017 | |
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Aktenzeichen | OVG 9 N 106.16 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 162 VwGO, § 154 VwGO, § 124 VwGO, § 124a VwGO, § 108 VwGO, § 96 VwGO, § 86 VwGO, § 65 VwGO, § 3 Nr 4 WHG, § 79 WasG BB, § 1 Abs 3 WasG BB, § 1 Abs 4 WasG BB, § 1 Abs 5 WasG BB |
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. August 2016 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
I.
Vor dem Hintergrund der Unterhaltungspflicht für Gewässer II. Ordnung streiten die Beteiligten darüber, ob eine Teilstrecke des B...ein Gewässer II. Ordnung ist.
Der B...beginnt an einem Verteilerbauwerk südlich des Klärwerks W.... Er verläuft bis zum M..., und zwar zunächst oberirdisch (3,56 km), sodann ab einer Unterquerung der B-9...in zwei parallelen Betonröhren (2,64 km) und sodann wieder oberirdisch (2 km). Der verrohrte Teil des B...durchquert die Wasserscheide zwischen T...und N.... Er quert ebenfalls die Grenze zwischen der Gemeinde S...(Landkreis D...) und der zu 1) beigeladenen Gemeinde B...(Landkreis T...); der größere Teil der des verrohrten Teils liegt auf dem Gebiet der zu 1) beigeladenen Gemeinde ... (Landkreis T...).
Der Kläger ist der örtliche Gewässerunterhaltungsverband. Er sieht den B...auf der Strecke zwischen Verteilerbauwerk und Ende der Verrohrung als Bestandteil des Klärwerks und deshalb nicht von ihm zu unterhalten an. Die zu 1) beigeladene Gemeinde B...und die zu 2) beigeladene Klärwerksbetreiberin sehen den B...ab seinem Beginn am Verteilerbauwerk als Gewässer II. Ordnung an, das vom Kläger zu unterhalten ist, und zwar mit der Folge, dass der Kläger auch die Verrohrung selbst zu unterhalten hat.
Unter dem 14. März 2011 beantragte die zu 1) beigeladene Gemeinde bei der beklagten Landrätin „ihres“ Landkreises T...nach § 86 Abs. 1 BbgWG die Feststellung der Gewässerunterhaltungspflicht des Klägers in Bezug auf die Teilstrecke des B..., die ihrem Gemeindegebiet liegt. Unter dem 31. März 2011 beantragte der Kläger bei der beklagten Landrätin die Feststellung, dass der B...im Abschnitt Klärwerk W...bis zum Auslauf der verrohrten Strecke kein Gewässer II. Ordnung sei.
Mit Bescheid vom 19. Juli 2011 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger fest, dass der B...in seinem gesamten Verlauf im Gebiet des Landkreises T...(und damit auch im Gebiet der zu 1] beigeladenen Gemeinde ein Gewässer II. Ordnung sei, der Kläger insoweit gewässerunterhaltungspflichtig sei und auch die Verrohrung zu unterhalten habe. Den am 23. August 2011 erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2013 zurück.
Mit seiner am 17. Dezember 2013 erhobene Klage hat der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben. Mit Urteil vom 4. August 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 12. August 2016 zugegangen. Er hat am 29. August 2016 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Zulassungsantrag erstmals am 27. September 2016 erstmals begründet.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Danach ist die Berufung nicht zuzulassen.
1. Die Darlegungen des Klägers wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen tragenden Rechtssatz und auch keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Urteils schlüssig angegriffen.
Der Kläger macht geltend: Der B...sei auf der Strecke zwischen Verteilerbauwerk und Ende der Verrohrung kein von ihm zu unterhaltendes oberirdisches Gewässer II. Ordnung (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BbgWG), sondern in einer Abwasserentsorgungsanlage vom natürlichen Wasserhaushalt abgesondert (§ 1 Abs. 5 BbgWG). Die natürliche Gewässerfunktion sei durch Einbeziehung in einen industriellen Produktionsprozess, nämlich den Klärwerksbetrieb, weitgehend verdrängt. Der B...sei noch zu DDR-Zeiten zum Zweck der Aufnahme von gereinigtem Abwasser aus dem Klärwerk W...geschaffen worden. Ziel sei es gewesen, das gereinigte Abwasser gegen das natürliche Geländegefälle durch die Wasserscheide zwischen T...al und N...hindurch in den M...zu leiten. Wegen der politischen Umbruchphase und der Besorgnis einer Verschlechterung der Wasserqualität sei der B...jedoch zunächst nicht in Betrieb genommen worden und habe demzufolge auch kein Wasser geführt. 1997 sei ein Probebetrieb gestartet worden. Seit 1999 werde der B...voll genutzt, indem gereinigtes Wasser aus dem Klärwerk W...eingeleitet werde. Sein Oberlauf bis zum Beginn der Verrohrung sei [abgesehen vom Zulauf aus dem Klärwerk] ohne Zuläufe projektiert, wie sich aus seiner Höhenlage ergebe; er nehme kein Wasser von umliegenden Flächen auf. Bis zum Ende der Verrohrung habe der B...kein Einzugsgebiet und keine Vorflutfunktion. Soweit das Verwaltungsgericht auf der gesamten Strecke des B...von einer Abflusszunahme von 4,2 % ausgehe, sei unklar, worauf diese Annahme gestützt werde; die Zahl liege im Übrigen im Bereich von Messungenauigkeiten. Wegen der im Oberlauf bestehenden Kolmationsschicht und der Verrohrung bestehe praktisch keine Verbindung zum Grundwasser. Die Verdunstung aus dem B...sei zu vernachlässigen. Der Umstand, dass das Landesumweltamt der zu 2) beigeladenen Klärwerksbetreiberin unter dem 21. Dezember 1998 die - inzwischen verlängerte - Erlaubnis erteilt habe, am Verteilerbauwerk gereinigtes Abwasser in den B...einzuleiten und insoweit die Einleitmenge und Überwachungswerte geregelt habe, binde ihn - den Kläger - nicht. Außerdem gehe es in der Erlaubnis nur um die Menge und Güte des einzuleitenden Abwassers und nicht um die Feststellung, ob der B...Gewässer II. Ordnung sei. Zwei nach Norden gerichtete Ableiter des Klärwerks würden als wasserwirtschaftliche Anlage und nicht als Gewässer II. Ordnung betrachtet. Dies müsse auch für den B...gelten; vom Wesen her gleiche Anlagen könnten rechtlich nicht unterschiedlich bewertet werden. Hinsichtlich der in Rede stehenden Strecke sei der B...auch deshalb von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (mit Ausnahme des § 89 WHG) und den Bestimmungen des Brandenburgischen Wassergesetzes ausgenommen, weil er nur der Entwässerung eines Grundstücks diene (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 BbgWG), nämlich des Klärwerksgrundstücks. Die angegriffene Feststellung, dass der B...auf seiner gesamten im Gebiet des Landkreises T...liegenden Strecke ein Gewässer II. Ordnung sei, führe schließlich nicht nur dazu, dass dem Kläger seine Unterhaltung obliege, sondern auch dazu, dass die Unterhaltungskosten durch Mitgliedsbeiträge seiner Verbandsmitglieder gedeckt werden müssten und damit - über die Gewässerunterhaltungsumlage - letztlich von der Solidargemeinschaft der Grundstückseigentümer im Verbandsgebiet getragen werden müssten, dafür sei der Flächenmaßstab nicht da.
Das greift nicht.
a) Vorliegend geht es allein um die Gewässereigenschaft eines Teils der verrohrten Strecke des B..., nämlich der Teilstrecke zwischen der Kreisgrenze der Landkreise D...und T...- hier ist der B...schon verrohrt - bis zum Ende der Verrohrung: Einerseits greift der Kläger nur den Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2013 an, dessen Bescheidtenor sich entweder ausdrücklich (Nummer 1.1: Gewässereigenschaft des B...auf dem Gebiet des Landkreises T...) oder konkludent nur auf das Gebiet des Landkreises T...bezieht (Nummer 1.2: Gewässerunterhaltungspflicht; Nummer 1.3: Unterhaltungspflicht bezüglich der Verrohrung); das entspricht auch der Zuständigkeit der Beklagten. Andererseits stellt der Kläger die Gewässereigenschaft des B...ab dem Ende der Verrohrung ohnehin nicht in Frage, wie sich aus seinem an die Beklagte gerichteten Feststellungsantrag und dem letzten Absatz der Klageschrift ergibt.
b) Hinsichtlich der in Rede stehenden Teilstrecke der Verrohrung des B...hebt der Kläger mit Recht nicht darauf ab, dass die Verrohrung als solche die Gewässereigenschaft aufhebe. Zu den oberirdischen Gewässern gehören nach § 1 Abs. 3 BbgWG auch unterirdische Strecken und geschlossene Gerinne, soweit sie deren Fortsetzung oder Bestandteil sind. Diese landesrechtliche Einordnung entspricht der wasserrechtlich anerkannten Sichtweise, dass Gewässer auch dann im Ganzen oberirdisches Gewässer sind, wenn sie eine verrohrte Teilstrecke aufweisen, es sei denn, dass die Verrohrung die Einbindung des Wassers in den natürlichen Wasserkreislauf aufhebt (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 - 7 C 3.10 -, juris, Rn. 16 ff.). Insoweit ist gedanklich nicht nur die verrohrte Teilstrecke als solche, sondern auch die Wasserführung davor und danach in den Blick zu nehmen.
c) Der Umstand, dass der B...künstlich hergestellt worden ist, besagt nichts zur Frage seiner Gewässereigenschaft; das Wasserhaushaltsgesetz kennt auch künstliche Gewässer (§ 3 Nr. 4 WHG).
d) Unzutreffend ist die Ansicht des Klägers, der B...sei in seinem gesamten Verlauf bis zum Ende der Verrohrung (offenen Teilstrecke vom Verteilerbauwerk bis zur Verrohrung, verrohrte Strecke) kein Gewässer, weil sein Wasser auf dieser Strecke in einer Abwasserentsorgungsanlage vom natürlichen Wasserhaushalt abgesondert sei (§ 1 Abs. 5 BbgWG). Insoweit ist schon die Einbeziehung in eine Abwasserentsorgungsanlage zweifelhaft. Eine Abwasserentsorgungsanlage hat den Zweck, Abwasser zu sammeln und - üblicherweise gereinigt - in den natürlichen Wasserkreislauf zu entlassen. Ohne diese Entlassungsmöglichkeit kann eine Abwasserentsorgungsanlage nicht funktionieren. Das spricht zwar dafür, zur Abwasserentsorgungsanlage funktional auch noch solche Einrichtungen zu rechnen, die der Entlassung des gereinigten Abwassers in den natürlichen Wasserkreislauf dienen (Einleitbauwerk). Allerdings dürfte das nur insoweit gelten, als die betreffende Einrichtung allein den Zweck hat, das gereinigte Abwasser in den am einfachsten erreichbaren und aufnahmebereiten Vorfluter zu entlassen, nicht aber den weiteren Zweck, es dort dorthin zu bringen, wo es - etwa aus landwirtschaftlichen oder wasserwirtschaftlichen Gründen - benötigt wird. Die Versorgung einer bestimmten Region mit Wasser gehört nicht zur Funktion einer Abwasserentsorgungsanlage. Schon danach könnte der B...kein Teil der Abwasserentsorgungsanlage mehr sein. Er könnte geschaffen worden sein, um das gereinigte Abwasser nicht nur dorthin zu bringen, wo es aufgenommen werden kann, sondern dorthin, wo es benötigt wird; hierfür spricht schon der Name B... . Abgesehen davon ist eine Abwasserentsorgungsanlage grundsätzlich dadurch gekennzeichnet, dass die Zuflüsse vor den Reinigungseinrichtungen liegen und hinter diesen nur noch ein Abfluss stattfindet. Auch das spricht dagegen, den B... als Teil einer Abwasserentsorgungsanlage zu sehen. Er liegt hinter der Reinigungseinrichtung Klärwerk, nimmt aber noch Wasser aus der Straßenentwässerung auf. Nach Angaben der Beigeladenen zu 2) im erstinstanzlichen Verfahren nimmt der B...bei Beginn der Verrohrung Wasser aus der Entwässerung der B 9...auf (Schriftsatz vom 21. Januar 2015); nach Angaben der Beigeladenen zu 1) (Schriftsatz vom 16. Februar 2015) im Laufe der Verrohrung an drei weiteren Stellen (in der Nähe der Kreuzung T..., in der Nähe der K...und in der Nähe der Kreuzung L...). Der Kläger hat dem erstinstanzlich nicht widersprochen, sondern nur darauf hingewiesen, dass die Zuführung des Niederschlagswassers von Straßenabschnitten oder Straßenkreuzungen unwesentlich sei, weil allein schon die Menge zu vernachlässigen sei (Schriftsatz vom 13. März 2015). Auch sein Zulassungsvorbringen stellt die aufgeführten Einleitungen als solche nicht ansatzweise in Frage.
Letztlich kann hier offen bleiben, ob der B...funktional noch als Teil der Abwasseranlage anzusehen ist. Selbst wenn er praktisch ausschließlich zur Ableitung des Wassers aus der Kläranlage in das nächste aufnahmebereite und früher schon vorhandene Gewässer geschaffen worden sein sollte, wäre er nach § 1 Abs. 5 BbgWG gleichwohl nur dann kein Gewässer, wenn das Wasser in ihm vom natürlichen Wasserhaushalt abgesondert wäre. Der Landesgesetzgeber hat zwar in § 1 Abs. 5 BbgWG eine Abwasserentsorgungsanlage als ein Beispiel für die Absonderung von Wasser vom natürlichen Wasserhaushalt angesehen, wie die Formulierung „oder auf sonstige Weise“ zeigt. Entscheidend bleibt aber auch insoweit die Absonderung des Wassers vom natürlichen Wasserhaushalt an sich, mit der Folge, dass auch eine Wasserführung, die funktional allein einer Abwasserentsorgungsanlage dient, Gewässer sein kann, nämlich, wenn keine Absonderung vom natürlichen Wasserhaushalt gegeben ist. Gerade nachdem es auch künstliche Gewässer gibt (§ 3 Nr. 4 WHG), kann ein künstlich geschaffener Klärwerksableiter technische Anlage oder (künstliches) Gewässer sein. Auch insoweit bringt das Brandenburgische Wassergesetz nur zum Ausdruck, was für das Wasserhaushaltsgesetz ohnehin angenommen wird, nämlich dass kein oberirdisches Gewässer im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes vorliegt, wenn Wasser nicht nur „gefasst“, sondern überdies vom natürlichen Wasserhaushalt abgesondert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1975 - IV C 43.73 -, BVerwGE 49, 293, juris, Rn. 27; Beschluss vom 16. Juli 2003 - 7 B 61/03 -, juris, Rn. 5; Urteil vom 15. Juni 2005 - 9 C 8.04 -, juris, Rn. 20 ff.; Urteil vom 27. November 2011 - 7 C 3.10 -, juris, Rn. 18 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus dem Regelungszweck des Wasserrechts das Gebot, eine Wasserführung erst dann aus dem wasserrechtlichen Regelungsregime zu entlassen, wenn eine Absonderung vom natürlichen Wasserhaushalt vorliege (BVerwG, Urteil vom 27. November 2011 - 7 C 3.10 -, juris, Rn. 18). Eine solche Absonderung zeige sich insbesondere in der Beeinträchtigung der Gewässerfunktionen (a. a. O., Rn. 20). Die Einbindung in den natürlichen Wasserkreislauf setzte die Teilhabe an der Gewässerfunktion voraus; sie sei gegeben, wenn natürliche Prozesse wie Verdunstung, Versickerung, Auffangen von Regenwasser und Auffangen von aufsteigendem Grundwasser stattfänden (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2005 - 9 C 8.04 -, juris, Rn. 20). Dabei hebe nicht jede Einschränkung der Gewässerfunktion die Gewässereigenschaft auf. Es bedürfe einer wertenden Betrachtung, ob die Verbindung zum natürlichen Wasserhaushalt unterbrochen werde. Gehe es um anlagenbezogene Einschränkungen, sei danach zu fragen, ob die natürliche Gewässerfunktion noch dominiere oder auf Grund des Umfangs oder der Art der Einschränkungen überwiegend verloren gegangen sei (BVerwG, a. a. O., Rn. 21). Bei gewerblichen Anlagen sei grundsätzlich von einem Verlust der Gewässerfunktion auszugehen, soweit sie die Gewässerfunktion nicht lediglich nutzten, sondern durch selbstständige und eigengesetzliche Funktionen wie etwa die Einbeziehung in einen industriellen Produktionskreislauf weitgehend verdrängten oder ersetzten (BVerwG, a. a. O., Rn. 22). Bei der Annahme von Letzterem ist das Bundesverwaltungsgericht zurückhaltend. So hat es einer engen Auslegung des Gewässerbegriffs eine Absage erteilt (a. a. O., Rn. 23) und eine von Wasser durchflossene Fischzuchtanlage trotz erheblicher Baulichkeiten, dichtem Fischbesatz und der Zugabe von Futter und Medikamenten als Gewässer angesehen. Dabei hat es u. a. darauf abgehoben, dass eine wesentliche Gewässerfunktion, nämlich als Entstehungs- und Entwicklungsraum für Lebewesen zu dienen, durch Optimierung der natürlichen Bedingungen besonders genutzt werde (a. a. O., Rn. 25 ff. <28>; kritisch und mit eingehender Darstellung der Gegebenheiten vor Ort: Driewer, NuR 2005, 722). In der wasserrechtlichen Literatur wird ebenfalls angenommen, dass Gewässer dadurch gekennzeichnet sind, dass sie in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden sind (Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Stand Mai 2011, Rn. 13 zu § 2 WHG; Berendes, in: Berendes u. a., WHG, Rn. 5 zu § 3 WHG) und damit auch Verbindung zur Gewässerökologie (Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Auflage, Rn. 7 zu § 2 WHG) oder zur wasserbedeutsamen Ökologie ihrer Umgebung haben (Kotulla, WHG, 2. Auflage, Rn. 3 zu § 2 WHG). Insoweit soll es auf eine objektive Betrachtungsweise des äußeren Erscheinungsbildes ankommen (Knopp a. a. O., Rn. 11; Driewer a. a. O.). Es geht um eine Einzelfallbetrachtung (Reuter, ZUR 2013, 458, 460). Allein die Aufnahme von Regenwasser und die Verdunstung von Wasser sollen allerdings nicht ausreichen, um die Gewässereigenschaft gefassten Wassers zu bejahen, weil andernfalls auch Schwimmbecken o. ä. als Gewässer anzusehen seien (vgl. Faßbender, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Rn. 28, 33 zu § 2 WHG; Kotulla, a. a. O., Rn. 3 zu § 2 WHG; Czychowski/Reinhardt, a. a. O., Rn. 8 zu § 2 WHG).
Gemessen daran ist der B...zwischen Verteilerbauwerk und Ende der Verrohrung - und damit auch auf der hier in Rede stehenden Teilstrecke zwischen der Kreisgrenze und dem Ende der Verrohrung - ein Gewässer. Das im B...zwischen dem Verteilerbauwerk und dem Ende der Verrohrung geführte Wasser ist nicht vom natürlichen Wasserhaushalt abgesondert. Die natürliche Gewässerfunktion dominiert; sie ist nicht auf Grund der Art und des Umfangs der Einschränkungen überwiegend verloren gegangen, die sich aus der Beschaffenheit des B...ergeben. Das Wasser im B...ist nicht in einen Produktionskreislauf eingebunden und auch nicht mehr in einem Behandlungsablauf; der Behandlungsablauf endet mit dem Ende der Reinigung. Am Ende der Verrohrung ist der B...auch nach Ansicht des Klägers Gewässer. Vom Verteilerbauwerk bis zum Ende der Verrohrung und auch am Ende der Verrohrung selbst findet indessen keine Behandlung des Wassers mehr statt; das Wasser wird gleichsam „ungefiltert“ aus der Verrohrung entlassen. „Technisch“ oder „anlagebezogen“ am B...ist die gewollte und durch die Art der Herstellung bewirkte Funktion, das Wasser gegen das natürliche Geländegefälle und im Wege der Unterquerung der Wasserscheide in das Einzugsgebiet der N...zu transportieren. Abgesehen davon, dass insoweit gerade die Verbringung des Wassers in den natürlichen Wasserkreislauf beabsichtigt ist, besteht auch „unterwegs“, d. h. auf der Strecke zwischen Verteilerbauwerk und Ende der Verrohrung keine Absonderung vom natürlichen Wasserkreislauf. Dass es im Bereich der Verrohrung Straßenwasserzuflüsse gibt, wurde schon angesprochen. Im offenen Verlauf zwischen Verteilerbauwerk und Beginn der Verrohung (ca. 3,5 km) finden Verdunstung und die Aufnahme von Regenwasser statt; darüber hinaus dürfte hier aber auch die Aufnahme von Wasser von Uferflächen erfolgen. Ein Kontakt des Wassers im B...mit dem Grundwasser dürfte zwar wegen der Verrohrung und der im offenen Verlauf bestehenden Kolmationsschicht - normalerweise - nicht oder nur minimal bestehen. Allerdings ist dies nicht von Anfang an so gewesen; die Kolmationsschicht musste sich erst durch Ablagerung von Schwebstoffen zusetzen. Dies kann auch nur insoweit geschehen sein, wie die Wasserstände im Oberlauf ein solches Zusetzen ermöglicht haben. Danach ist der Oberlauf ab einem gewissen Wasserstand nicht mehr gegenüber dem Grundwasser abgedichtet (wenn er dann nicht ohnehin über die Ufer tritt). Mit Blick auf die in der Streitakte vorhandenen Fotos liegt schließlich auch auf der Hand, dass der B... im Oberlauf wie ein natürliches Gewässer Lebens- und Entwicklungsraum für Tiere und Pflanzen ist. Bei einer Gesamtbetrachtung besteht danach kein Anlass, ihn aus dem wasserrechtlichen Regelungsregime zu entlassen und nur anlagenbezogenen Regelungen zu überantworten.
d) Für die Einordnung des B...ist unerheblich, wie andere Wasserführungen bewertet werden, über die geklärtes Wasser aus dem Klärwerk W...abfließt.
e) Der B...ist auf Strecke zwischen Verteilerbauwerk und Ende der Verrohrung auch nicht deshalb von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (mit Ausnahme des § 89 WHG) ausgenommen, weil er ein Graben wäre, der nur der Entwässerung eines Grundstücks im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 1 BbgWG dienen würde. Dem dürfte schon die Aufnahme von Straßenwasser entgegenstehen. Abgesehen davon ist die heute in § 1 Abs. 4 Nr. 1 BbgWG getroffene Regelung als § 2 Abs. 4 Nr. 1 bereits in der Urfassung des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 13. Juli 1994 enthalten gewesen (GVBl. I S. 302). Seinerzeit sollte möglichst erschöpfend von der rahmenrechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung auszunehmen; ausgenommen werden sollten daher vor allem landwirtschaftliche Meliorationsgräben (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 1/2769, S. 131). Danach und auch mit Blick auf den heute geltenden § 2 Abs. 2 WHG ist § 1 Abs. 4 Nr. 1 BbgWG dahin auszulegen, dass die Bestimmung nur greift, wenn ein Gewässer wasserwirtschaftlich nur untergeordnete Bedeutung hat. Sie greift daher ungeachtet der näheren Auslegung der Begriffe „Graben“ und „Entwässerung“ nicht, wenn das in Rede stehende Gewässer dem Transport von größeren, dem Grundstück zugeführten Wassermengen dient. So liegt es hier.
f) Auf die (inzwischen verlängerte) Einleitungserlaubnis vom 21. Dezember 1998 kommt es für die Gewässereigenschaft des B...nicht an.
g) Die Einordnung des B...als Gewässer wird nicht durch die Hinweise des Klägers auf deren praktische und insbesondere finanzielle Folgen in Frage gestellt. Die Frage der Einordnung einer Wasserführung als Gewässer ist - wie gezeigt - mit Blick auf den Schutzzweck des Wasserrechts danach zu beantworten, ob es geboten erscheint, sie dem wasserwirtschaftlichen Steuerungsinstrumentarium des Wasserrechts zu unterwerfen. Kostenverteilungsfragen sind in diesem Zusammenhang nachrangig. Soweit diesbezüglich Unangemessenheiten bestehen sollten, wäre diesen nicht gleichsam „auf erster Ebene“ durch Verneinung der Gewässereigenschaft, sondern „auf zweiter Ebene“ durch eine sachgerechte Handhabung der Vorschriften über die Kosten der Gewässerunterhaltung Rechnung zu tragen.
2. Aus den Darlegungen des Rechtsmittelführers ergibt sich nicht, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
a) Das Verwaltungsgericht hat nicht unter Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 Abs. 1 VwGO) entschieden. Zwar hat die Kammer am 29. Mai 2015 durch den seinerzeitigen Kammervorsitzenden als Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt, in dem auch Fotos von einzelnen Örtlichkeiten im Verlauf des B...angefertigt worden sind, dann aber am 4. August 2016 entschieden, ohne dass der Kammervorsitzende, der den Ortstermin durchgeführt hatte, an dem Urteil mitgewirkt hätte. Ihr kann gleichwohl nicht vorgeworfen werden, sie hätte vor Urteilserlass eine erneute Beweisaufnahme vor Ort durchführen müssen. Es ist anerkannt, dass ein Richterwechsel nicht stets dazu zwingt, eine in alter Besetzung - oder gerade durch den ausgeschiedenen Richter - durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen. Vielmehr steht dem Spruchkörper insoweit ein Ermessen zu, ob er sich darauf beschränkt, die etwa durch eine Niederschrift dokumentierte frühere Beweisaufnahme zu verwerten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1988 - 4 B 100/88 -, juris, Rn. 3). Insoweit ist hier kein Ermessensfehler ersichtlich. Dass die Kammer mehr als die im Ortstermin gefertigten und in der Terminsniederschrift erwähnten Fotos verwertet hätte, ist nicht dargetan. Ebenso wenig ist dargetan, dass die Fotos nur einen unzutreffenden oder sonst unzureichenden Eindruck von den Örtlichkeiten vermitteln würden. Im Übrigen hat der Kammervorsitzende, der den Ortstermin am 29. Mai 2015 durchgeführt hat, den Beteiligten mit Schreiben vom 18. Januar 2016 mitgeteilt, dass er in den Ruhestand treten werde und an der erstinstanzlichen Entscheidung nicht mehr mitwirken könne. Gleichwohl haben sich die Beteiligten auf Anfrage des neuen Kammervorsitzenden mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, so etwa am 22. Februar 2016 der Kläger. Zwischen der entsprechenden Anfrage und der Urteilsfassung am 4. August 2016 hat überdies kein Beteiligter mehr zur Sache vorgetragen. Danach hat sich namentlich der Kläger nicht nur sehenden Auges der Möglichkeit begeben, in der mündlichen Verhandlung einen förmlichen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) in Richtung einer erneuten Augenscheineinnahme vor Ort zu stellen, sondern eine solche Augenscheineinnahme nicht einmal mehr angeregt. Dafür, dass sich dem Verwaltungsgericht gleichwohl die Notwendigkeit einer erneuten Augenscheineinnahme hätte aufdrängen müssen, fehlt bei dieser Sachlage und auch sonst jeder Anhaltspunkt.
b) Das Verwaltungsgericht hat mehrfach auch den Landrat des Landkreises D...zur Sache angehört. In seinen Stellungnahmen hat dieser seine noch mit Bescheid vom 7. August 2012 vertretene Ansicht aufgegeben, der B...sei ein Gewässer II. Ordnung. Seine geänderte Rechtsauffassung hat das Verwaltungsgericht im Tatbestand seines Urteils ausdrücklich erwähnt (UA S. 6). Dass es darauf in seinen Entscheidungsgründen nicht mehr zu sprechen gekommen ist, bedeutet nicht, dass das Verwaltungsgericht die geänderte Rechtsauffassung des Landrates des Landkreises D...„übergangen“, also insoweit seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen hätte (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Aus dem Schweigen der Urteilsgründe zu einem bestimmten Umstand allein kann nicht geschlossen werden, dass das Verwaltungsgericht diesen Umstand nicht gewürdigt hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jeder Einzelheit des ihm unterbreiteten Prozessstoffs ausdrücklich zu befassen. Die Annahme, das Gericht habe in seiner Entscheidung gewichtige Tatsachen übergangen, muss deswegen im Einzelfall durch besondere Umstände deutlich werden (BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 1994 – 3 B 66/94 –, juris, Rn. 4). Daran fehlt es hier.
c) Das Verwaltungsgericht ist nicht gehalten gewesen, den Landkreis D...beizuladen. Ein Fall notwendiger Beiladung hat nicht vorgelegen. Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie nach § 65 Abs. 2 VwGO beizuladen (notwendige Beiladung). Dazu muss die vom Kläger begehrte Sachentscheidung nicht wirksam getroffen werden können, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Beizuladenden betroffen, das heißt gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (vgl. m. w. N.: BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2011 - 6 C 11.10 -, juris, Rn. 2; Kopp-Schenke, VwGO, 21. Auflage, Rn. 14 zu § 65 VwGO; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, Rn. 110 zu § 65 VwGO; Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand April 2006, Rn. 16 zu § 65 VwGO). Das ist hier nicht der Fall. Die Beklagte hat - wie schon ausgeführt - lediglich darüber entschieden, ob der Kläger in Bezug auf diejenige Strecke des B...gewässerunterhaltungspflichtig ist, die auf dem Gebiet des Landkreises T...liegt. Es ist nicht ersichtlich, dass durch diese Entscheidung Rechte des Nachbarkreises D...berührt würden. Soweit dieser in seiner Eigenschaft als untere Wasserbehörde (§ 124 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 3 BbgWG) bezüglich des auf seinem Gebiet liegenden Teils des B...inzwischen eine andere Auffassung zur Frage der Gewässerunterhaltungspflicht des Klägers hat, kann er diese Auffassung unabhängig vom Verhalten der Beklagten vertreten. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht sich argumentativ auch mit der Frage der Gewässereigenschaft des B...auf dem Gebiet des Landkreises D...befasst hat. Insoweit hat es keine verbindliche Entscheidung getroffen. Denn diese Frage hat es nur als Vorfrage für die Beantwortung der Frage der Gewässereigenschaft des B...auf dem Gebiet des Landkreises T...in den Blick genommen. Die Bindungswirkung eines Urteils reicht indessen nicht weiter als dessen materielle Rechtskraft. In Rechtskraft erwachsen lediglich die in Bezug auf den Streitgegenstand ausgesprochenen Rechtsfolgen, nicht jedoch die einzelnen Tatsachen, präjudiziellen Rechtsverhältnisse und sonstigen Vorfragen, aus welchen das Gericht diese Rechtsfolgen abgeleitet hat (vgl. m. w. N. Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, Rn. 60 zu § 121 VwGO; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. Mai 2015 - OVG 9 B 24.14 -, juris, Rn. 23.). Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Landkreise die Aufgaben der unteren Wasserbehörde als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrnehmen (§ 124 Abs. 2 BbgWG) und der Sonderaufsicht der obersten Wasserbehörde unterliegen (§ 124 Abs. 3 BbgWG), also des für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministeriums (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 BbgWG). Danach kann der Landkreis D...versuchen, durch Einschaltung des Ministeriums dafür zu sorgen, dass die Beklagte den B...so einordnet, wie der Landkreis Dahme-Spreewald das für sein Gebiet tut (vgl. hierzu auch: OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. März 2015 - OVG 9 S 34.14 -, juris, Rn. 4). Der vom Verwaltungsgericht zur Sache angehörte Landrat des Landkreises D...hat im Übrigen selbst eine Beiladung des Landkreises nicht beantragt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) sind nicht erstattungsfähig. Es entspräche nicht der Billigkeit, sie dem Kläger aufzuerlegen, weil die Beigeladene zu 1) im Berufungszulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit selbst auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO); das unterscheidet sie von der Beigeladenen zu 2), die beantragt hat, den Berufungszulassungsantrag abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).