Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat | Entscheidungsdatum | 10.10.2012 | |
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Aktenzeichen | OVG 9 RS 4.12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 6 Abs 2 S 5 KAG BB, § 8 Abs 4 S 8 KAG BB |
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 13. Juli 2012 - OVG 9 S 18.12 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Anhörungsrüge trägt die Antragstellerin.
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 13. Juli 2012 hat keinen Erfolg.
Nach § 152 a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung der Gehörsverletzung zu erheben (§ 152 a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO). Sie muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und darlegen, dass das Gericht den Anspruch des die Rüge erhebenden Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152 a Abs. 2 Satz 6 in Verbindung mit § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Dazu ist vorzubringen, zu welchen Sach- und Rechtsfragen sich der Rügende nicht äußern konnte oder welches Vorbringen des Rügenden das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat und warum es darauf entscheidungserheblich angekommen ist (vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, Rdnr. 28 zu § 152 a VwGO). Kritik an der inhaltlichen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung kann der Anhörungsrüge demgegenüber nicht zum Erfolg verhelfen.
Gemessen daran ist die Anhörungsrüge jedenfalls unbegründet.
Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge ohne förmliche Beiziehung der Streitakte zum Verfahren OVG 9 S 18.12 (VG 6 L 29/12). Die Anhörungsrüge richtet sich gegen den am 13. Juli 2012 ergangenen Beschluss im Verfahren OVG 9 S 18.12 (VG 6 L 29/12). Zur Anhörungsrüge ist keine weitere Verfahrensakte angelegt worden, sondern das Anhörungsrügeverfahren wird - wenn auch unter Vergabe eines neuen Aktenzeichens - aktenmäßig durch Weiterführung der Streitakte OVG 9 S 18.12 (VG 6 L 29/12) geführt. Diese Streitakte ist dem Prozessbevollmächtigten der Rügeführerin zur Einsichtnahme in sein Büro überlassen worden. Dabei hatte er Gelegenheit, alle Aktenteile zu lesen. Warum nunmehr eine förmliche Beiziehung und erneute Akteneinsichtsgewährung nötig sein sollte, ist unerfindlich.
Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge weiter ohne Beiziehung der Verfahrensakten zu den Verfahren OVG 9 S 84.11 (VG 6 L 294/11) sowie VG 6 L 180/11 (kein OVG-Aktenzeichen). In dem vorliegend mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss vom 13. Juli 2012 (OVG 9 S 18.12) hat der erkennende Senat über eine Beschwerde der Antragstellerin gegen einen Beschluss des VG Cottbus vom 31. Januar 2012 (VG 6 L 29/12) entschieden. Die Verfahren OVG 9 S 84.11 (VG 6 L 294/11) sowie VG 6 L 180/11 sind alle bereits vor dem 31. Januar 2012 beendet worden. Die diesbezüglichen Streitakten können kein Vorbringen enthalten, das der erkennende Senat bei seiner Beschwerdeentscheidung vom 13. Juli 2012 übergangen hat; denn sie können (noch) keine Auseinandersetzung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) mit dem Beschluss vom 31. Januar 2012 beinhalten. Überdies zieht der Senat die Akten zu den Verfahren OVG 9 S 84.11 (VG 6 L 294/11) auch deswegen nicht bei, weil es insoweit allein auf einen verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt (Mangel des Aussetzungsantrags bei der Behörde nach § 80 Abs. 6 VwGO) ankam, der im späteren (Beschwerde-)Verfahren OVG 9 S 18.12 (VG 6 L 29.12) nicht erneut vorlag.
Auch die Akten des Verfahrens OVG 9 S 87.11 (VG 6 L 389/11) zieht der Senat nicht bei, weil es in diesem Verfahren entscheidungserheblich allein auf verfahrens- bzw. prozessrechtliche Aspekte („Wiederaufnahme und Wiedereinsetzung“ bzw. Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO) ankam, die für das spätere (Beschwerde-)Verfahren OVG 9 S 18.12 (VG 6 L 29.12) nicht zutrafen.
Die Anhörungsrüge zählt zunächst eine Reihe von Schriftsätzen auf, die der Senat bei seiner Beschwerdeentscheidung am 13. Juli 2012 übergangen haben soll. Diese Aufzählung umfasst auch Schriftsätze, die im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht worden sind. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass das Oberverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren betreffend Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO lediglich zu prüfen hat, ob die fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe die erstinstanzliche Entscheidung erschüttern; insoweit muss das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Vorbringen der Beteiligten nicht in den Blick nehmen.
Die Anhörungsrüge macht weiter unter I.1. des Rügeschriftsatzes vom 29. Juli 2012 geltend, der Senat habe seine Beschwerdeentscheidung willkürlich, unter Verletzung der Bindung der Gerichte an Gesetz und Recht sowie unter Verletzung der Grundrechte der Antragstellerin, insbesondere unter Verletzung ihres Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz getroffen, indem er die erstinstanzliche Entscheidung in bestimmter Weise falsch interpretiert habe. Dies trägt nicht. Selbst wenn der Senat die erstinstanzliche Entscheidung falsch verstanden haben sollte, begründet das keinen Erfolg der Anhörungsrüge. Inhaltliche Entscheidungsfehler sind nicht mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichzusetzen.
Ebenso wenig greift, dass die Antragstellerin unter I.2 und I.3 des Rügeschriftsatzes geltend macht, hinsichtlich der Frage einer Doppelbelastung durch Gebühren und Beiträge habe der Senat Vorbringen, insbesondere „Nachweise“ übergangen. Zum Beschwerdevorbringen betreffend Abschreibungen hat sich der Senat auf Seite 4 seines Beschlusses verhalten. Dass der Senat entscheidungserhebliches Beschwerdevorbringen aus den Schriftsätzen vom 14. Februar 2012 und 16. Februar 2012 übergangen hätte, zeigt die Antragstellerin auch im Übrigen nicht auf. Soweit die Antragstellerin sich ferner auf ihre Schriftsätze vom 30. November 2011, 15. Dezember 2011, 5. Januar 2012 und 23. Januar 2012 bezieht, kommt es darauf - wie oben ausgeführt - nicht an; diese Schriftsätze beinhalten erstinstanzliches Vorbringen und keine Auseinandersetzung mit der erst später ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung. Überdies führen die von der Antragstellerin behaupteten Zahlen allenfalls dazu, dass die Sachlage hinsichtlich der genannten Werte offen ist; dies genügt für einen Erfolg der Beschwerde und des Aussetzungsantrags indessen nicht. Die im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu leistende Klärung muss einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die darüber hinaus von der Antragstellerin geäußerte inhaltliche Kritik an der Entscheidung des Senats vermag der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Der Vortrag unter I. 4 und I. 5 sowie II. des Rügeschriftsatzes vom 29. Juli 2012 erschöpft sich in inhaltlicher Kritik, die - wie ausgeführt - im Anhörungsrügeverfahren unbeachtlich ist. Soweit mit der Kritik wohl angenommen wird, der Senat sei von einer „eingeschränkten Wahrscheinlichkeit, dass die kalkulierten Beiträge in rechtlich zulässiger Weise nicht anfallen“, ausgegangen, trifft dies überdies nicht zu. Vielmehr hat der Senat die andere Frage als offen und im Hauptsacheverfahren klärungsbedürftig angesehen, inwieweit Abschreibungen über Gebühren bzw. Entgelte refinanziert worden sind. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auch das „Grundrecht aus Art. 19 IV GG“ erwähnt, ist dies nicht anhörungsrügefähig.
Auch soweit die Antragstellerin unter III. des Rügeschriftsatzes vom 29. Juli 2012 geltend macht, das Verwaltungsgericht und der Senat hätten die Antragstellerin „in ihrem Grundrecht aus Art 19 Abs. 4“ des Grundgesetzes sowie ihre Aufklärungspflicht bzw. Verfahrensrechte verletzt, stellt dies eine im Anhörungsrügeverfahren nicht beachtliche inhaltliche Kritik dar und betrifft zudem Rechte, die nicht in zulässiger Weise mit der Anhörungsrüge geltend gemacht werden können. Übergangenes Beschwerdevorbringen zeigt die Antragstellerin damit nicht auf.
Die Antragstellerin meint ferner unter IV. des Rügeschriftsatzes vom 29. Juli 2012, sie sei „durch die Verweigerung des rechtlichen Gehörs in den von den Gerichten im Vorfeld abgetrennten Verfahren zu diesem Lebenssachverhalt verletzt“. Auch dies greift nicht. Sie zeigt schon nicht auf, dass der Senat sie in den früheren Verfahren in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hätte, zumal sie dort Gelegenheit zur Anhörungsrüge gehabt und genutzt hat, die Rügen (OVG 9 RS 2.12 und OVG 9 RS 3.12) indessen erfolglos geblieben sind. Ohnehin kommt es auf diese früheren Verfahren hier nicht an, weil jedes der Verfahren sein eigenes rechtliches Schicksal hat; soweit die Antragstellerin insoweit eine „Verfahrenstrennung“ rügt, liegt darin eine im Anhörungsrügeverfahren unbeachtliche inhaltliche Kritik. Auch soweit die Anhörungsrüge „auf die Ausführungen zu diesen vor-angegangenen Verfahren (OVG 9 S 87.11 und OVG 9 S 84.11) einschließlich der Anhörungsrügen vom 30.01.2012 (OVG 9 RS 2.12) und 27.03.2012 (OVG 9 RS 3.12) sowie der diesen zu Grunde liegenden Entscheidungen des VG Cottbus […] zur weiteren Begründung ausdrücklich Bezug“ nimmt und diese „ausdrücklich und vollumfänglich zum Gegenstand des hiesigen Vortrags“ macht, zeigt sie nicht auf, dass und inwiefern der Senat - entscheidungserhebliches - Beschwerdevorbringen übergangen hat.
Auch das mit Schriftsatz vom 14. September 2012 - überdies nach Ablauf der Begründungsfrist - weiter Vorgebrachte greift nicht.
Soweit die Antragstellerin zu der Frage, „ob das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt“ und zu einer „Fehlerhaftigkeit der Beitragsbemessungsgrundlage“ eine „eigene Sachprüfung durch das Oberverwaltungsgericht“ vermisst, übersieht sie, dass die Prüfung in einem Beschwerdeverfahren vom Vortrag des Beschwerdeführers abhängt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) und davon, dass sich der Vortrag mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auseinandersetzt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Vor diesem Hintergrund zeigt die Anhörungsrüge nicht auf, dass der Senat Beschwerdevorbringen übergangen hätte, das zu einer weiteren Sachprüfung im Beschwerdeverfahren Anlass gegeben hätte. Zu ihren behaupteten „rechtlichen Nachweisen“ und „beweiskräftigen Unterlagen“ hat der Senat bereits im Beschluss vom 13. Juli 2012 - wie auch nochmals obenstehend - ausgeführt, dass die Sachlage offen sei und einer näheren Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibe. Übergangenes entscheidungserhebliches Beschwerdevorbringen zeigt die Anhörungsrüge auch insoweit nicht auf. Soweit die Antragstellerin schließlich meint, der Senat habe ihren Sachvortrag als bewiesen unterstellen müssen, weil ihn der Antragsgegner nicht „entkräftet“ habe, übersieht sie, dass es einen derartigen allgemeinen Rechtsgrundsatz im verwaltungsgerichtlichen Prozess nicht gibt.
Auch soweit die Antragstellerin meint, der Senat hätte den Antragsgegner „zur Beantwortung der verfahrensgegenständlich gemachten Fragen betreffend den Stand der Beitragserhebung etc. pp.“ auffordern müssen und sie eine betreffende Aufklärung vermisst, verkennt sie, dass ein Beschwerdeverfahren im vorläufigen Rechtsschutz hierfür weder geeignet noch bestimmt ist, sondern die nähere Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt.
Auf den Hinweis auf einen Zeitungsartikel kommt es bereits wegen Ablaufs der Begründungsfrist für die Anhörungsrüge nicht an; zudem zeigt die Antragstellerin auch insoweit kein übergangenes Beschwerdevorbringen auf.
Im Übrigen weist der erkennende Senat - über das vorliegende Verfahren hinaus - auf Folgendes hin: Für die Rechtmäßigkeit einer Beitragserhebung in Bezug auf leitungsgebundene Ver- und Entsorgungsanlagen im Land Brandenburg ist es in Bezug auf den einzelnen Beitragszahler unerheblich, ob und inwieweit dieser bereits über frühere Gebühren oder privatrechtliche Entgelte zur Finanzierung des Anschaffungs- und Herstellungsaufwandes der Anlage beigetragen hat. Bei der Beitragserhebung muss auch nicht im Sinne einer gewissen Gruppengerechtigkeit danach unterschieden werden, ob und inwieweit unterschiedliche Gruppen von Beitragszahlern bereits über frühere Gebühren- oder Entgeltzahlungen zur Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten beigetragen haben; insoweit ist die Beitragserhebung von der Gebühren- oder Entgelterhebung losgelöst zu betrachten (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, Juris Rn. 46 und Beschluss des Senats vom 1. März 2012 - 9 S 9.12 -, Juris Rn. 10).
Indessen kann bei der satzungsmäßigen Festlegung des für alle Beitragsfälle geltenden Beitragssatzes die Frage in den Blick zu nehmen sein, ob und inwieweit die Gesamtheit der Grundstückseigentümer bereits über Gebühren- oder Entgelte zu einer Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten beigetragen hat. Nach § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG bleibt (im Rahmen der Kalkulation von Benutzungsgebühren) bei der Ermittlung der gebührenfähigen Abschreibungen der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht. Der Landesgesetzgeber hat diese Bestimmung im Jahr 1995 in das Kommunalabgabengesetz eingefügt, um zu verhindern, dass es im Hinblick auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten einer Wasserversorgungs- oder Abwasserentsorgungsanlage zu einer Doppelbelastung der Beitragszahler kommt (vgl. den Änderungsantrag der SPD-Fraktion vom 21. März 1995 zum eigenen Gesetzentwurf, Anlage zum Ausschussprotokoll 2/144 vom 4. April 1995; vgl. weiter die Abgeordnete Dettmann im Plenarprotokoll 2/17, S. 1457 der 2. Lesung vom 22. Juni 1995). Zwar dürfen die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Anlage auch in Ansehung des § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG teilweise über Herstellungsbeiträge und im Übrigen über Benutzungsgebühren gedeckt werde, und zwar indem in die Gebührenkalkulation auch Abschreibungen auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten einbezogen werden. Über die Abschreibungen darf aber nicht noch einmal das finanziert werden, was bereits beitragsfinanziert ist (vgl. ausdrücklich Dettmann, a. a. O.). Der Umstand, dass der Gesetzgeber zur Vermeidung dessen in § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG eine gebührenrechtliche Regelung getroffen hat, geht erkennbar darauf zurück, dass im Normalfall frühzeitig eine Beitragserhebung erfolgt, dass die Summen aller hierbei zu erwartenden Beiträge unter den insgesamt zu erwartenden Anschaffungs- und Herstellungskosten liegen und dass es deshalb zur Vermeidung der genannten Doppelbelastung ausreicht, die nach und nach erfolgende Gebührenerhebung zu begrenzen, was den dortigen Ansatz von Anschaffungs- und Herstellungskosten angeht. Der auf diesen Normalfall hin erfolgte Zuschnitt des § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG bedeutet indessen nicht, dass der gesetzgeberische Wille unbeachtlich wäre, soweit eine Gemeinde sich abweichend vom Normalfall zunächst für eine reine Gebührenfinanzierung entschieden hat und später doch noch Beiträge einführt. In diesem Fall hat sie ihr Beitragserhebungsermessen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KAG) vielmehr dahin auszuüben, dass die hinter § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG stehende Intention verwirklicht wird; sie muss den Beitragssatz im Ergebnis so festsetzen, dass die erwarteten Beiträge zusammen mit den bereits eingenommenen Gebührenanteilen, die zur Deckung der Anschaffungs- und Herstellungskosten dienen, die zu erwartenden Anschaffungs- und Herstellungskosten insgesamt nicht überschreiten. Wenn sie das nicht tut, liegt ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbelastung vor, der zur Nichtigkeit des Beitragssatzes führt. Entsprechendes gilt, wenn eine Gemeinde sich von vornherein für eine Mischfinanzierung aus Beiträgen und Gebühren entscheidet und später die Beiträge erhöhen will; auch das darf sie allenfalls nur bis zu der Grenze tun, ab der das Verbot der Doppelbelastung greift (vgl. Urteile des Senats vom 26. Januar 2011, ebd, Rn. 44 f.; siehe auch Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, Juris Rn. 35; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, Juris Rn. 31 f.). Die vorstehenden Überlegungen dürften im Ansatz auch greifen, wenn eine Gemeinde - für Zweckverbände gilt das Gleiche - nach Jahren einer schon erfolgten Gebühren- und Beitragsfinanzierung noch eine große Gruppe von Altanschließern in die Beitragserhebung einbezieht (vgl. hierzu grundsätzlich Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 -, Juris; Beschluss des Senats vom 1. März 2012 - 9 S 9.12 -, Juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O., Juris sowie jüngst Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de/entschei-dungen). Soweit die bisher nur von den Neuanschließern gezahlten Beiträge zuzüglich der von allen Anlagenutzern bereits gezahlten Gebühren die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Anlage bereits decken, dürfte es in diesem Falle zwar zulässig sein, zusätzlich auch noch von den Altanschließern Beiträge zu erheben. Deren Höhe dürfte aber auf das begrenzt sein, was an Einnahmen notwendig ist, um über eine teilweise Beitragsrückerstattung an die Neuanschließer letztlich zu einer gleichmäßigen Beitragsbelastung aller Beitragspflichtigen zu gelangen. Demgegenüber dürfte es unter dem Blickwinkel des Verbots der Doppelbelastung nicht zulässig sein, durch die Heranziehung der Altanschließer noch weitergehende Einnahmen zu erzielen. Das dürfte selbst dann gelten, wenn geplant oder jedenfalls denkbar wäre, diese weitergehenden Einnahmen später in den Kostenüberdeckungsausgleich nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG einzubeziehen. Ein solcher Ausgleich würde praktisch erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung greifen und würde überdies der Gesamtheit der Gebührenzahler zu Gute kommen; es ist indessen jedenfalls bei kursorischer Prüfung kein Grund dafür ersichtlich, die Altanschließer insoweit besonders in die Pflicht zu nehmen. Soweit den Beschlüssen des Senats vom 13. Januar 2012 (9 S 85.11), 13. Juli 2012 (9 S 18.12) und vom 7. März 2012 (9 RS 1.12) anderes entnommen werden kann, hält der Senat daran nicht fest.
Indessen würde die Beschwerde der Antragstellerin auch nach dem vorstehenden Ansatz keinen Erfolg gehabt haben. Denn gerade auch zur Zusammenschau von Gebühren/Entgelten und Beiträgen hat die Beschwerde nicht dargelegt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbelastung spreche; allenfalls besteht mit Blick auf von der Antragstellerin behauptete Zahlenangaben eine offene Lage, deren nähere Prüfung und Klärung unter Betrachtung der über Abschreibungen zur Refinanzierung der Anlage tatsächlich eingenommenen Gebühren/Entgelte sowie der eingenommenen und noch erwarteten Beiträge nicht im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes erfolgen kann, sondern einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).