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Entscheidung 4 U 202/11


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Zivilsenat Entscheidungsdatum 21.08.2013
Aktenzeichen 4 U 202/11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 23.11.2011 – 8 O 498/10 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird, gesamtschuldnerisch haftend mit dem anderweitig in Anspruch genommenen G… S…, … Norwegen, verurteilt, an den Kläger 10.835,02 € zuzüglich Zinsen hieraus ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten und G… S… als Gesamtgläubiger auf Übertragung der von dem Kläger am 11.12.2004 gezeichneten Beteiligung an der M… GmbH & Co … KG (Fonds-Nr. …) im Nennwert von 25.000,- € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklage und G… S… als Gesamtgläubiger.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der vom Kläger am 11.12.2004 gezeichneten Beteiligung an der M… GmbH & Co …-KG (Fonds-Nr. …) im Nennwert von 25.000,- € resultieren. Diese Verpflichtung der Beklagten und des gesamtschuldnerisch mit ihr haftenden G… S… besteht Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten und G… S… als Gesamtgläubiger auf Übertragung der von dem Kläger am 11.12.2004 gezeichneten Beteiligung an der M… GmbH & Co … KG (Fonds-Nr. …) im Nennwert von 25.000,- € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklage und G… S… als Gesamtgläubiger.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger keinerlei Forderungen aus dem von dem Kläger bei der Beklagten aufgenommen Darlehen über einen Nennbetrag in Höhe von 11.700,- € zu einem Nominalzinssatz von 4,20 % bei einer Laufzeit bis zum 20.12.1012 zustehen.

4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von dem Kläger am 11.12.2004 gezeichneten Beteiligung an der M… GmbH & Co … KG (Fonds-Nr. …) im Nennwert von 25.000,- € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23.11.2011 – 8 O 498/10 – ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Rückabwicklung einer im Jahr 2004 gezeichneten Beteiligung an dem Medienfonds M… GmbH & Co … KG, bei der seine Gesamtbeteiligungssumme von 25.000,- € zu 11.700,- € durch die Beklagte finanziert worden war. Der Kläger verlangt – neben anderem - die Rückzahlung seines nicht fremdfinanzierten Eigenkapitalanteils abzüglich erhaltener Ausschüttungen, Zug um Zug gegen Rückübertragung des Fondsanteils.

Der Kläger stützt sein Begehren vornehmlich auf einen verbraucherkreditrechtlichen Widerruf mit der Begründung, die in der Widerrufsbelehrung – insoweit wird auf Anlage K 14, Bl. 261, Bezug genommen – enthaltene Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, da die Belehrung unzureichend gewesen sei. „Hilfsweise“ (s. d. Schriftsatz vom 15.06.2011, dort S. 19, Bl. 204) macht er Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung geltend.

Die Beklagte ist dem Klägervorbringen entgegen getreten. Sie hält u. a. die Bedenken gegen die Widerrufsbelehrung für unbegründet und hat geltend gemacht, die Belehrung habe der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung des Musters gemäß der BGB-InfoV entsprochen. Zudem müsse sich der Kläger Steuervorteile anrechnen lassen. Für den Fall, dass deren Anrechnung nicht erfolge, hat die Beklagte eine Hilfswiderklage erhoben.

Wegen des weiteren Parteivortrages erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben: Es hat festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger keine Forderungen mehr aus dem Darlehen zustehen und die Beklagte, gesamtschuldnerisch haftend mit dem Vermittler S…, verpflichtet ist, den Kläger Zug zum Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers auf Übertragung der Beteiligung und Abtretung aller Rechte aus derselben von wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Zeichnung der Fondsanteile resultieren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Das Landgericht hat den Widerruf als wirksam bewertet. Gegen die Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung bestünden Bedenken. Ein Vertrauensschutz im Hinblick auf die Verwendung eines Musters gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung der BGB-InfoV bestehe zugunsten der Beklagten nicht. Das Landgericht hat sich insoweit der Sichtweise des Thüringer Oberlandesgerichts angeschlossen, wonach die Fiktion nicht greifen könne, wenn das Muster nicht der gesetzlichen Vorgabe entspreche.

Rechtsfolge des wirksamen Widerrufes sei, dass der Kläger nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden sei, sodass keine Ansprüche der Beklagten mehr aus diesem Vertrag bestehen könnten. Ferner sei der Kläger gemäß § 358 Abs. 2 BGB wegen des Vorliegens verbundener Geschäfte nicht weiter an die Fondsbeteiligung gebunden mit der Folge, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihn von allen steuerlichen und sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen, die aus der Beteiligung resultierten, freizustellen.

Im Hinblick auf den Zahlungsantrag sei die Klage unbegründet, weil der Kläger die von ihm erzielten erheblichen Steuervorteile nicht in Abzug gebracht habe. Zwar trage grundsätzlich die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger außergewöhnliche Steuervorteile erzielt habe. Dieser Darlegungslast sei die Beklagte nachgekommen, ihr diesbezüglicher Vortrag vom Kläger nicht bestritten worden. Aus dem vom Kläger für das Jahr 2004 vorgelegten Steuerbescheid ergebe sich, dass negative Einkünfte aus Beteiligungen in Höhe von 25.344,- € von seinem Einkommen abgezogen worden seien. Daraus ließen sich im Verhältnis zum Anlagebetrag außergewöhnlich hohe Steuervorteile ableiten, ob dem Kläger diese verlieben, sei ungeklärt. Weitere Steuerbescheide als denjenigen für das Kalenderjahr 2004 habe der Kläger nicht vorgelegt. Aus dem Fehlen eines Zahlungsanspruchs folgend, sei die Klage ferner mit den Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges unbegründet. Soweit wegen der Feststellung eine Zug um Zug – Verurteilung erfolgt sei, begründe auch dies keinen Annahmeverzug der Beklagten, weil entsprechende Ansprüche des Klägers gegenwärtig noch nicht fällig seien.

Über die Hilfswiderklage der Beklagten sei nicht zu entscheiden, da diese nur für den Fall, dass das Gericht eine Anrechnung der vom Kläger erzielten Steuervorteile auf den Rückzahlungsanspruch ablehne, erhoben worden sei. Diese Bedingung sei nicht eingetreten.

Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren wechselseitigen Berufungen.

Der Kläger verfolgt seinen Zahlungsantrag und den Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges weiter. Eine Anrechnung von Steuervorteilen komme nur in Betracht, wenn einem Anleger Steuervorteile dauerhaft verblieben. Dies sei bei ihm bereits deshalb nicht der Fall, weil die Verlustzuweisungen für das Jahr 2004 durch entsprechende Gewinnzuweisungen ab 2006 wieder ausgeglichen worden seien. Wie der XI. Senat des Bundesgerichtshofes – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2012 in der Sache XI ZR 67/12 ausgeführt habe, seien außergewöhnliche Steuervorteile vor allem in solchen Fällen zu bejahen, in denen ungewöhnlich hohe anfängliche Verlustzuweisungen zu verzeichnen seien. Für den Vergleich der Verlustzuweisungen mit der Einlageleistung dürfe jedoch, so meint der Kläger, nicht lediglich auf den Eigenkapitalanteil abgestellt werden; unter „Einlageleistung“ sei vielmehr die Zeichnungssumme zuzüglich Agio zu verstehen. Dies zugrunde gelegt, könne von außergewöhnlichen Steuervorteilen nicht die Rede sein.

Der Kläger beantragt,

auf seine Berufung hin das am 23.11.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam (8 O 498/10) teilweise abzuändern und wie folgt neu zu fassen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.958,20 € zuzüglich Zinsen hieraus ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger keinerlei Forderungen aus dem vom Kläger bei der Beklagten aufgenommen Darlehen über einen Nennbetrag in Höhe von 11.700,- e zu einem Nominalzinssatz von 4,20 % bei einer Laufzeit bis zum 20.12.1012 zustehen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus dem vom Kläger am 11.12.2004 gezeichneten Beteiligung an der M… GmbH & Co …-KG (Fonds-Nr. …) im Nennwert von 25.000,- € resultieren.

4. Die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 1-3 erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der vom Kläger am 11.12.2004 gezeichneten Beteiligung an der M… GmbH & Co … KG (Fonds-Nr. …) im Nennwert von 25.000,- € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklage.

5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der vom Kläger am 11.12.2004 gezeichneten Beteiligung an der M… GmbH & Co … KG (Fonds-Nr. …) im Nennwert von 25.000,- € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23.11.2011 – 8 O 498/10 im Kostenpunkt aufzuheben und im Übrigen wie folgt abzuändern:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Für den Fall, dass eine Rückabwicklung der Fondsbeteiligungen dem Grunde nach ausgeurteilt wird und das Gericht eine Anrechnung der erzielten Steuervorteile im Wege des Vorteilsausgleichs nicht vornehmen möchte,

beantragt die Beklagte hilfsweise widerklagend,

festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, sämtliche Steuervorteile, die er im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der M… GmbH & Co … KG (Fonds-Nr. …) erzielt hat, an die Beklagte auszukehren, sobald und soweit über diese Steuervorteile bestandskräftige Steuerbescheide vorliegen und soweit ihm die Steuervorteile nach Abzug einer etwaigen Besteuerung von Beträgen, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zugesprochen werden sollen, verbleiben.

In Bezug auf die Berufung des Klägers verteidigt die Beklagte das Urteil des Landgerichts, soweit die Klage darin abgewiesen worden ist. Er führt unter anderem aus, im Falle des Klägers, der im Übrigen mit der Vorlage weiterer Steuererklärungen im Berufungsrechtszug präkludiert sei, seien außergewöhnliche Steuervorteile zu bejahen.

Hier sei im Zuge der Rückabwicklung, anders als in den bisher höchstrichterlich entschiedenen Fällen, schon gar kein steuerbarer Zufluss gegeben. Ein Veräußerungsgewinn sei hier nicht gegeben.

Dem Kläger seien überdies ursprüngliche Verlustzuweisungen zugeflossen, die seinen Eigenkapitalanteil – und nur auf diesen sei abzustellen – um mehr als das Doppelte überstiegen.

Im Übrigen sei die im Hinblick auf Schadensersatzansprüche entwickelte Rechtsprechung zur Anrechnung von Steuervorteilen auf die Rückabwicklung nach Widerruf ohnehin nicht anwendbar.

Im Hinblick auf ihre eigene Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht nunmehr auch Verwirkung geltend.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen sowie

die Hilfswiderklage abzuweisen.

Er verteidigt mit näheren Ausführungen die angefochtene Entscheidung, soweit darin seinem Klagebegehren stattgegeben worden war.

Die Hilfswiderklage hält er für unzulässig und macht in diesem Zusammenhang unter anderem geltend, es fehle bereits am Feststellungsinteresse, da über das Vorhandensein außergewöhnlicher Steuervorteile bereits abschließend im Rahmen der Vorteilsausgleichung befunden worden sei. Die Hilfswiderklage sei aber jedenfalls unbegründet, da sich ansonsten ein Wertungswiderspruch in Ansehung des Umstandes ergebe, dass über die Anrechnung von Steuervorteilen im Rahmen der Klage abschließend befunden worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Beide Berufungen sind zulässig.

A)

Die Berufung der Beklagten ist allerdings unbegründet; denn die Verurteilung auf die Anträge zu 2) und 3) hin, verbunden mit dem Zug um Zug-Ausspruch i. S. d. Antrages zu 4), begegnet keinen Bedenken.

I.

1) Da der Fondsbeitritt und der Darlehensvertrag, worüber die Parteien nicht streiten, verbundene Geschäfte im Sinne des § 358 Abs. 3 S. 1 BGB bilden, ist der Kläger gemäß § 358 Abs. 2 S. 1 BGB - diese Bestimmung gilt im Falle eines verbundenen Geschäfts auch für den finanzierten Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft (BGH, Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, Rn. 25 ff.) - nicht mehr an seine Beitrittserklärung gebunden, weil er seine zum Abschluss des Verbraucherkredits führende Erklärung wirksam widerrufen hat.

Das ihm gemäß den §§ 495, 355 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 02.12.2004 (gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB findet das BGB in der genannten Fassung Anwendung) zustehende Widerrufsrecht war nicht vor dem am 01.06.2011 erfolgten Widerruf bereits durch Fristablauf erloschen. Die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. hat, wie im Termin vom 16.01.2013 erläutert, mangels ordnungsgemäßer Belehrung gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. nicht zu laufen begonnen.

Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (BGH, Urteil vom 10.09.2009 – XI ZR 33/08. Rn. 14; das Zitat bezieht sich, wie auch im Folgenden, soweit nicht anders angegeben, jeweils auf Juris).

An einer solchen hinreichenden Belehrung fehlt es hier. Die hier vorliegenden Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag („Widerrufsbelehrung Nr. 2“, Anlage K 145, Bl. 261), in der es heißt, dass die Frist für den Widerruf „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginne, wird diesen Anforderungen nicht gerecht; denn dadurch wird der Verbraucher im Unklaren darüber gelassen, unter welchen weiteren Voraussetzungen die Widerrufsfrist zu laufen beginnt (vgl. nur BGH, Urteil vom 01.12.2010 – VIII ZR 82/10 – Rn. 12; 15.08. 2012 – VIII ZR 378/11 – Rn. 9; 01.03.2012 – III ZR 83/11 – Rn. 15; 19.07.2012 – III ZR 252/11, Rn. 13).

Im Übrigen hat das Landgericht (S. 9 des Urteilsumdrucks) mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, ausgeführt, dass die Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs bei verbundenem Geschäft ebenfalls inhaltlichen Bedenken begegnet.

2) Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht der Beklagten, entgegen deren Auffassung, die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (maßgeblich ist insoweit die BGH-InfoV mit dem Muster der Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGH-InfoV in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung, BGBL. I 2004, 3102) versagt. Es bedurfte allerdings, anders als in der angefochtenen Entscheidung (dort S. 9 f.), keiner Entscheidung darüber, ob diese Fiktion greifen kann, wenn die Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV nicht den gesetzlichen Vorgaben genügt. Der Bundesgerichtshof hat nämlich in seiner nach der Verkündung des landgerichtlichen Urteils ergangenen Entscheidung vom 15.08.2012 (VIII ZR 378/11, Rn. 14) klargestellt, dass der Verwender der Musterbelehrung sich auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann. Das gilt allerdings nur im Falle vollständiger Identität der erfolgten Belehrung mit der vorgenannten Musterbelehrung sowohl inhaltlich als auch nach der äußeren Gestaltung nach (BGH, Urteil vom 01.03.2012, III ZR 252/11, Rn. 14 ff.; Senat, Urteil vom 17.10.2012, 4 U 194/11, Rn. 24 ff.).

An einer solchen Identität fehlt es hier; denn die Beklagte hat für die Widerrufsbelehrung kein Formular verwendet, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung in jeder Hinsicht entspricht.

Im 1. Abschnitt „Widerrufsrecht“ heißt es nicht, wie in der Musterbelehrung, „Sie können Ihre Vertragserklärung …“, sondern „Sie können Ihre im Zeichnungsschein enthaltene, auf die Aufnahme der Fremdfinanzierung (Darlehensvertrag) gerichtete Vertragserklärung …“.

In der Belehrung Nr. 2 zum Darlehensvertrag fehlt ferner unter „Widerrufsfolgen“ der in der Erläuterung Nr. 6 der Musterbelehrung für Finanzdienstleistungen wie der hier vorliegenden Darlehensgewährung vorgesehene Satz: „Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.“

Der für den Darlehensvertrag in Ziffer 9 der Erläuterungen zur Musterbelehrung am Ende vorgesehene Hinweis: „Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: …“ fehlt völlig.

Damit fehlt die vollständige inhaltliche und äußere Übereinstimmung, an die die Fiktionswirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV anknüpft; darauf, welchen konkreten Umfang die vorgenommenen Änderungen haben, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes , der der Senat folgt, nicht an. Entscheidend für die Frage, ob die Belehrung der Musterbelehrung in jeder Hinsicht entspricht, ist vielmehr allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Überarbeitung unterzogen hat. Greift der Unternehmer in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, kann er sich auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt, wie der Bundesgerichtshof in seinem am 01.03.2012 ergangenen Urteil (III ZR 83/11 – Rn 17, ebenso bereits im Urteil vom 28.06.2011 – XI ZR 349/10, Rn. 39) betont, unabhängig von dem konkreten Umfang der durch den Unternehmer vorgenommenen Änderungen, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige Grenze ziehen lässt, bis zu der die Schutzwirkung noch gelten kann und bei deren Überschreitung sie entfallen soll (BGH, Urteil vom 01.03.2012, III ZR 8311, Rn. 17; Urteil vom 19.07.2012, III ZR 252/11, Rn. 15; Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, Rn. 39).

II)

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass die Geltendmachung des Widerrufsrechtes verwirkt sei. Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, dass der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde und die verspätete Geltendmachung daher gegen Treu und Glauben verstößt (s. etwa BGH, Urteil vom 18.10.2004 – II ZR 352/02, Rn. 23).

In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte ohne Erfolg auf die Entscheidung des OLG Köln vom 25.01.2012 (13 U 30/11), in der Verwirkung bejaht worden war (a. a. O. Rn. 21).

Der jener Entscheidung zugrunde liegende Fall mag mit dem vorliegenden zwar insoweit vergleichbar sein, als auch dort, ähnlich wie hier, mehrere Jahre (sieben, s. OLG Köln a. a. O., Rn. 23), verstrichen waren, bis der Widerruf erklärt wurde. Im Falle des Klägers lagen zwischen der auf den Abschluss des Verbraucherdarlehens gerichteten Erklärung des Klägers vom 19.11.2004 und der Erklärung des Widerrufes am 01.06.2011 sechseinhalb Jahre. Neben dem „Zeitmoment“ ist für die Annahme einer Verwirkung jedoch auch das „Umstandsmoment“ erforderlich. Dieses hat das OLG Köln damit bejaht, dass dort der Widerruf erst im Jahre 2010 erklärt wurde, nachdem bereits im Jahre 2005 die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag beiderseitig vollständig erfüllt worden waren (a. a. O., Rn. 24). So verhält es sich hier indes nicht. Hier war nämlich der Kredit erst im Dezember 2012, d.h. etwa ein Jahr nach der Widerrufserklärung, vollständig abgewickelt. Angesichts dessen fehlt es an reichenden, das „Umstandsmoment“ begründenden Tatsachen, so dass hier, wie bereits im Senatstermin vom 16.01.2013 erläutert, eine Verwirkung nicht zu bejahen ist. Die von der Beklagten herangezogenen Terminsprotokolle der Oberlandesgerichte Braunschweig (Anl. BK 24, dort S. 4 = Bl. 789) und Düsseldorf (Anl. BK 25 = Bl. 791) kann sie im Hinblick auf die Verwirkungsfrage nicht für sich nutzbar machen, da aus ihnen noch nicht einmal die im Zusammenhang mit dem Zeitmoment erforderlichen Daten ersichtlich sind und sie sich letztlich auf eine Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Köln vom 25.01.2012 (13 U 30/11) beschränken.

Nach alledem hat das Landgericht – auf den Klageantrag zu 2) hin - zu Recht festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag keine Rechte mehr zustehen.

Da der Kläger aus den im Zusammenhang mit dem Klageantrag zu 2) angeführten Gründen an seine Beitrittserklärung nicht mehr gebunden und die Anlage rückabzuwickeln ist, ist ihm durch das Landgericht zu Recht auch der Anspruch auf Freistellung von allen steuerlichen und aus der Fondsbeteiligung sonst resultierenden wirtschaftlichen Nachteilen (Klageantrag zu 3), wie beantragt, im Zusammenhang mit dem Antrag zu 4) – Verurteilung Zug um Zug gegen Rückübertragung der Fondsbeteiligung - zugebilligt worden.

B)

Die Berufung des Klägers hat ganz überwiegend Erfolg.

I)

Der – richtigerweise mit einem Zug um Zug-Vorbehalt (Antrag zu 4) verbundene - als Klageantrag zu 1) gestellte Zahlungsantrag ist im Wesentlichen begründet.

1) Allerdings kann der Kläger nicht den vollen erstinstanzlich begehrten Betrag von 10.958,20 € verlangen. Er muss sich vielmehr die beklagtenseits im Senatstermin vom 16.01.2013 (Bl. 794) behaupteten und von ihm nicht bestrittenen weiteren Ausschüttungen aus dem Jahre 2012 i. H. v. weiteren insgesamt 123,18 € (61,17 € + 62,01 €) anrechnen lassen, so dass sich sein Zahlungsanspruch nur noch auf 10.835,02 (10.958,20 € - 123, 13 €) beläuft.

Der Senat versteht das Vorbringen des Klägers dahin, dass ihm seitens des Vermittlers S… bisher keine Gelder zugeflossen sind, so dass sich im Hinblick hierauf der Zahlungsanspruch nicht verringert.

Soweit klägerseits im I. Rechtszug im Rahmen des Klageantrages zu 1) Zinsen als entgangener Gewinn beantragt worden waren, werden diese im Berufungsrechtszug nicht mehr geltend gemacht; die teilweise Klageabweisung ist insoweit rechtskräftig geworden.

2) Entgegen der Auffassung des Landgerichts muss sich der Kläger keine seinen Zahlungsanspruch mindernde aus der Beteiligung erzielte Steuervorteile entgegenhalten lassen.

a) Für den Fall geltend gemachter Schadensersatzansprüche vertritt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, der der Senat folgt, die Auffassung, im Rahmen der Schadensberechnung seien vorteilhafte Umstände, die mit dem schädigenden Ereignis in einem qualifizierten Zusammenhang stünden, zu berücksichtigen, soweit ihre Anrechnung dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes entspricht und weder den Geschädigten unzumutbar belastet noch den Schädiger unbillig entlastet (vgl. nur Urteil vom 06.02.2006, II ZR 329/04, Rz. 17 m. w. N.). Zu solchen auf den Schadensersatzanspruch anzurechnenden Vorteilen gehören grundsätzlich auch Steuern, die der Geschädigte infolge der Schädigung erspart hat, wobei im Gegenzug mögliche steuerliche Nachteile, insbesondere eine Besteuerung der Schadensersatzleistung, zu berücksichtigen sind (BGH, a. a. O.).

Der Anleger muss sich demnach im Wege des Vorteilsausgleichs die im Zusammenhang mit der Anlage erzielten dauerhaften Steuervorteile auf seinen Schaden anrechnen lassen, sofern nicht die Ersatzleistung ihrerseits besteuert wird. Trotz Versteuerung der Ersatzleistung sind die erzielten Steuervorteile dann anzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger gleichwohl derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (BGH, Urteil vom 31.05.2010, II ZR 30/09, Rn. 25). Die Darlegungs- und Beweislast für solche Anhaltspunkte trägt der Schädiger. Legt er solche dar, ist eine konkrete Berechnung vorzunehmen, die ebenfalls Sache des Schädigers ist. Den Geschädigten trifft aber eine sekundäre Darlegungslast, weil nur er über die für die Berechnung erforderlichen Kenntnisse verfügt. Er muss deshalb die für die Berechnung erforderlichen Daten mitteilen. Kommt er dieser sekundären Darlegungslast nicht nach, gilt die Behauptung der primär beweisbelasteten Partei als zugestanden (BGH, a. a. O., Rn. 26).

Für den Fall der Besteuerung der Schadensersatzleistung (und, wenn eine solche nicht erfolgt, auch für den Fall nicht außergewöhnlicher Steuervorteile) erlaubt der Bundesgerichtshof, gestützt auf § 287 ZPO, eine pauschalierte Betrachtungsweise, die es hinnimmt, dass sich einzelne Umstände der konkreten Besteuerung in der Zeit zwischen der Zeichnung der Anlage und der Geltendmachung der Schadensersatzleistung ändern und Steuervor- und -nachteil im Einzelfall nicht deckungsgleich sind (BGH, a. a. O., Rn. 30).

b) Die vorgenannten Grundsätze sind auch, anders als von der Beklagten befürwortet, auf das Rückabwicklungsverhältnis nach Widerruf anwendbar (so auch das OLG München in einer ebenfalls aus den streitgegenständlichen Fonds „M… II“ bezogenen Entscheidung vom 17.01.2012, a. a. O., Rn. 54). Die Argumentation des BGH gründet sich jedenfalls nicht unmittelbar auf die Schutzbedürftigkeit des „Opfers“ einer schädigenden Handlung des nicht schützenswerten Anspruchsgegners, sondern auf praktische Bedürfnisse des Zivilprozesses, die nicht nur Schadensersatzansprüche betreffen. Die theoretische Möglichkeit einer „Dauerschleife“ an Rechtsstreitigkeiten gilt hier ebenso wie das Argument der Unsicherheit für den Anleger, der seinen Fondsanteil Zug um Zug gegen die Rückzahlung überträgt, obwohl von vornherein absehbar ist, dass ihm weitere Ansprüche erwachsen. Dem daraus resultierenden wirtschaftlichen Risiko kann er auch mit einem Feststellungsantrag hinsichtlich einer Freistellung von wirtschaftlichen Nachteilen aus der Fondsbeteiligung nicht wirksam begegnen.

So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 24.04.2007 (XI ZR 17/06, Rn. 24 ff) zu den Rechtsfolgen eines Widerrufs nach dem HWiG ausgeführt, die Anrechnung von Steuervorteilen im Wege der Vorteilsausgleichung sei zwar grundsätzlich ein Institut des Schadensersatzrechts, nach dem Verlust und Vorteil, die beide auf demselben schädigenden Ereignis beruhten, gleichermaßen bei der Berechnung des Schadens zu berücksichtigen seien. Der diesem Institut zugrunde liegende Rechtsgedanke, dass ein Geschädigter für erlittene Nachteile zu entschädigen sei, aber aus einem schädigenden Ereignis keinen Gewinn erzielen solle, sei aber auch in der Fallkonstellation des Rückforderungsanspruchs nach § HWiG anwendbar.

Diese Erwägungen müssen auch für das nach § 355 BGB entstandene Rückgewährschuldverhältnis gelten (OLG München, Urteil vom 17.01.2012 – 5 U 2167/11, Rn. 53; s. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 29.12.2011 – 6 U 79/11, Rn. 52).

2) Die Beklagte hat keine Umstände dargelegt, auf deren Grundlage dem Kläger auch unter Berücksichtigung einer Steuerbarkeit der Rückgewährleistung außergewöhnlich hohe Steuervorteile verblieben oder er gar Verlustzuweisungen erhalten hätte, die über seine Einlageleistung hinausgingen (s. zu diesen Kriterien etwa BGH, Urteil vom 31.05.2010 – II ZR 30/09, Rn. 25).

a) Gegen die Steuerbarkeit der Ersatzleistung ergeben sich hier, entgegen der Auffassung der Beklagten, keine Bedenken.

Ohne Erfolg macht die Beklagte insoweit geltend, hier gehe es nicht um einen steuerbaren unternehmerischen Gewinn i. S. v. §§ 15, 16 EStG, insoweit bestehe ein wesentlicher Unterschied zu den bisher höchstrichterlich entschiedenen Sachverhaltskonstellationen. Dies trifft schon deswegen nicht zu, weil sich zwar die beklagtenseits herangezogene Entscheidung des BGH vom 01.03.2011 – XI ZR 96/09 – über die Rückabwicklung des darlehenfinanzierten Erwerbs einer Eigentumswohnung verhielt; die Entscheidung des BGH vom 15.07.2010 – III ZR 336/89 – betraf jedoch, wie der vorliegende Fall, die Rückabwicklung einer Anlage in einen Medienfonds.

Bei dem hier vorliegenden Medienfonds „M… II“ geht es eindeutig um gewerbliches Tätigwerden der KG. Nach der Rechtsprechung des BGH sind alle Zahlungen, die ein Anleger bzw. Kommanditist im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einer solchen KG erhält, Betriebseinnahmen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Steht auch eine Ersatzleistung in einem solchen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung, muss sie dem gewerblichen Bereich zugeordnet und als Betriebseinnahme nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG versteuert werden (BGH Urteil vom 15.07.2010, III ZR 336/08, Rn.36 m. w. N., s., auch OLG Stuttgart, 29.12.2011 – 6 U 79/11, Rn. 54, OLG München, Urteil vom 17.01.2012 – 5 U 2167/11, Rn. 58).

Die beklagtenseits in der Berufungsbegründung vom 27.01.2012 angestellten Überlegungen zur Steuerpflicht gemäß § 16 EStG – die Beklagte wirft in diesem Zusammenhang die Frage auf, ob tatsächlich ein Veräußerungsgewinn zu verzeichnen sei - bleiben unbehelflich. Der Bundesgerichtshof hat es für die grundsätzliche Frage der Steuerpflicht von Ersatzleistungen nämlich gerade dahinstehen lassen, ob von einer Besteuerung nach § 15 EStG (Betriebseinnahme) oder nach § 16 EStG (Veräußerungsgewinn) auszugehen ist (BGH a. a. O.) Maßgeblich und ausreichend ist angesichts dessen vielmehr, dass überhaupt eine Steuerpflicht besteht (OLG München, a. a. O.)

b) Dem Kläger verbleiben – dies wurde bereits im Senatstermin vom 18.05.2013 näher erläutert (Bl. 850) - nicht trotz der Steuerbarkeit der Ersatzleistung außergewöhnliche Steuervorteile.

aa) In Fällen, in denen wie hier, der Geschädigte im Ausgangspunkt dieselben Beträge zu versteuern hat, auf deren Grundlage er Steuervorteile erlangt hat, sind außergewöhnliche Steuervorteile zu verneinen und ist eine nähere Prüfung und Berechnung unter diesem Gesichtspunkt nur dann veranlasst, wenn der Geschädigte Verlustzuweisungen erhalten hat, die über seine Einlageleistung hinausgehen (BGH a. a. O., Rn. 55). Diese Einschätzung durch den III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes wird offenbar durch den XI. Zivilsenat geteilt. Die Beklagte hat jedenfalls die entsprechende, auf Äußerungen des XI. Zivilsenats in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2012 im Revisionsverfahren XI ZR 67/12 betreffend die Entscheidung des OLG München vom 17.01.2012 – 5 U 2167/11 - gestützte, Behauptung des Klägervertreters im Schriftsatz vom 08.01.2013 (dort S. 2 = Bl. 746) in seiner schriftsätzlichen Äußerung vom 16.04.2013 (dort S. 2 = Bl. 808) ausdrücklich bestätigt.

Von ungewöhnlich hohen anfänglichen Verlustzuweisungen ist hier entgegen der Auffassung der Beklagten indes nicht auszugehen, wie die durch den Kläger im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vorgelegten Steuererklärungen auch für die Jahre 2005 bis 2010 ergeben. Mit der – ihm durch Senatsbeschluss vom 16.01.2013 (Bl. 796) aufgegebenen – Vorlage dieser Unterlagen war der Kläger, anders als beklagtenseits angenommen, im II. Rechtszug nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert. Es besteht ein Zulassungsgrund i. S. v. § 531 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO; denn das Landgericht hätte im ersten Rechtszug einen Hinweis darauf erteilen müssen, dass ihm die Steuererklärung für das Jahr 2004 nicht ausreichte, und dem Kläger die Vorlage weiterer Steuererklärungen aufgeben müssen.

Ausweislich der Steuererklärungen für die Jahre 2004 bis 2010 beliefen sich die Verlustzuweisungen des Klägers für den streitgegenständlichen Fonds M… II auf insgesamt 25.684,- € (25.344,- € für 2004 und weitere 340,- € für 2005); sämtliche weiteren Verlustzuweisungen, insbesondere diejenigen in Höhe von 40.528-,- € für das Jahr 2005, resultieren – dies ist inzwischen unstreitig - aus einem anderen Fonds. Damit liegen die Verlustzuweisungen betreffend den streitgegenständlichen Fonds in ihrer Gesamtheit nur ganz knapp oberhalb der Einlageleistung des Klägers von 25.000,- €.

bb) Der Senat folgt nicht der Auffassung des Beklagten, dass ungewöhnlich hohe Verlustzuweisungen hier deshalb zu bejahen seien, weil unter „Einlageleistung“ lediglich der Eigenkapitalanteil des Klägers – hier: 13.300,- € - zu verstehen sei.

Allerdings hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage noch nicht ausdrücklich positioniert. Der XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes nimmt in seiner Entscheidung vom 01.04.2011 – XI ZR 96/09, Rn. 9 – zustimmend auf die Entscheidung des III. Zivilsenats vom 15.07.2013 – III ZR 336/08 Bezug (a. a. O., Rn. 10); in jener Entscheidung ist von Verlustzuweisungen die Rede, die über die „Einlageleistungen“ hinausgehen. In der Entscheidung des III. Zivilsenats (a. a. O., Rn. 55) wird der Begriff der „Einlageleistungen“ nicht näher definiert. In den dort in Bezug genommenen Entscheidungen aus den Jahren 1984 und 1986 ist jeweils von der „Zeichnungssumme“ die Rede (BGH, Urteil vom 12.02.1986 – IV a ZR 76/84, Rn. 32, und vom 27.06.1984 – IV ZR 231/82, Rn. 36).

Die beiden in ihren Schriftsatz vom 16.04.2013 (dort S. 2 = Bl. 808) angeführten, angeblich auf den streitgegenständlichen Medienfonds bezogenen, obergerichtlichen Äußerungen kann die Beklagte nicht für sich nutzbar machen:

Der Hinweis des OLG Frankfurt/Main vom 30.01.2013 – 19 U 76/12, Anl. BK 26 = Bl. 823 (nachdem die Beklagte zunächst, im Schriftsatz vom 16.04.2013, Bl. 808, behauptet hatte, jener Rechtsstreit betreffe den „vorliegenden Medienfonds“, hat sie sich im Schriftsatz vom 30.04.2013, Bl. 843, dahin korrigiert, dass es dort um den „strukturgleichen Nachfolgefonds M… III“ gehe) - verhält sich, ebenso wie das beklagtenseits als Anlage BK 31 (Bl. 845 R) vorgelegte Terminsprotokoll in jener Sache, über die o. a. Frage überhaupt nicht, sondern gibt lediglich der beklagten Bank auf, zu den anlegerseits vorgelegten Steuererklärungen Stellung zu nehmen bzw. (so das Terminsprotokoll) nimmt auf die Entscheidung des 19. Zivilsenats des OLG Frankfurt/Main in der Sache 19 U 50/12 Bezug. Jene Entscheidung vom 02.01.2013 (19 U 50/12), gemäß der Steuervorteile schadensmindernd zu berücksichtigen sind und für die Bestimmung der Einlageleistung nicht auf die Zeichnungssumme abzustellen ist (a. a. O., Rn. 13-15), bezieht indes sich auf den V…-Medienfonds, der die strukturelle Besonderheit einer reduzierten Zeichnungssumme aufwies. Schon wegen dieser Strukturverschiedenheit sind die dortigen Erwägungen – ebenso wie diejenigen des KG in seiner ebenfalls auf den V…-Fonds bezogenen Entscheidung vom 20.12.2012 – 8 U 148/11, Rn. 54 - nicht verallgemeinerungsfähig. Dass bei einer durch einen Zeichnungsnachlass gekennzeichneten Fondstruktur möglicherweise über die Einlageleistung hinausgehende Verlustzuweisungen zu bejahen sein könnten, wird auch in der Entscheidung des III. Zivilsenats des BGH vom 15.07.2010 – III ZR 336/08, Rn. 55 – nicht ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall hat es indes keinen derartigen Zeichnungsnachlass gegeben.

Das von der Beklagtenseite ebenfalls herangezogene OLG Koblenz beschränkt sich in seinem Hinweis vom 21.01.2013 (8 U 231/12, Anl. Bk 27, Bl. 824 R) auf die Mitteilung, dass Steuervorteile anzurechnen sein dürften; die Gründe im Einzelnen gehen hieraus nicht hervor.

Nach Auffassung des Senats ist unter dem Begriff der „Einlageleistungen“ nicht nur der Eigenkapitalanteil, sondern auch der fremdfinanzierte Anteil zu verstehen. Die Verlustzuweisungen orientieren sich nämlich an dem Betrag, den der Anleger in die Gesellschaft eingebracht hat unabhängig davon, ob der Betrag aus Eigen- oder Kreditmitteln aufgebracht worden ist (im Ergebnis ebenso OLG München in seiner „M… II – Entscheidung“ vom 17.01.2012, 5 U 2167/11, Rn. 57).

Angesichts des Umstandes, dass die Verlustzuweisungen hier – selbst unter der von dem Kläger angezweifelten Berücksichtigung des Jahres 2005 – 25.684,- € betragen und damit die - mit 25.000,- € zu beziffernde - Einlageleistung nur geringfügig überschreiten, kann, wie auch bereits im Senatstermin vom 18.05.2013 erläutert, von außergewöhnlichen Steuervorteilen hier nicht die Rede sein.

Der Kläger muss sich nach alledem auf den Zahlbetrag von 10.835,02 € keine Steuervorteile anrechnen lassen.

Der im Berufungsrechtszug noch geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.

Mit der Zubilligung eines durchsetzbaren Zahlungsanspruches des Klägers ist auch das letzte – von dem Landgericht angenommene - Hindernis für die Feststellung des Annahmeverzuges gemäß dem Klageantrag zu 5), dessen Voraussetzungen ansonsten zwischen den Parteien nicht streitig sind, weggefallen, so dass die angefochtene Entscheidung auf die Berufung des Klägers hin auch insoweit abzuändern war.

Da die von dem Kläger begehrten Rechtsfolgen nach alledem sämtlich über ein Rückgewährschuldverhältnis nach wirksamem Widerruf der auf den Darlehensvertrag gerichteten Willenserklärung erzielbar sind, kommt es auf die von ihm „hilfsweise“ geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung nicht an.

C)

Die Hilfswiderklage bleibt ohne Erfolg.

Zwar ist sind die - zulässigen – innerprozessualen Bedingungen, unter der sie erhoben worden ist – das Gericht befürwortet eine Rückabwicklung der Anlage, nimmt aber keine Anrechnung der Steuervorteile im Wege des Vorteilsausgleichs an –, eingetreten. Auch gegen die Zulässigkeit der Widerklageerhebung im II. Rechtszug bestehen keine Bedenken (§ 533 ZPO). Ob es, wie klägerseits befürwortet, am Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) fehlt und die Hilfswiderklage damit insgesamt bereits unzulässig ist, kann letztlich dahingestellt bleiben; denn die Hilfswiderklage ist jedenfalls unbegründet.

Der Senat verkennt allerdings nicht, dass einige Obergerichte (s. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.12.2010 – 19 U 22/10, Rn. 67, und KG, Urteil vom 14.10.2009 – 24 U 148/08, Rn. 70) derartigen Hilfswiderklagen stattgegeben haben. Beide Entscheidungen verkennen indes, dass es bei der Frage anrechenbarer Steuervorteile nicht etwa um einen Gegenanspruch der finanzierenden Bank gegen den Anleger, etwa aus § 812 BGB, geht. Die Anwendung der Grundsätze der Vorteilsausgleichung bewirkt vielmehr, dass der Schadensersatz von vornherein nur mit der Einschränkung begründet ist, dass gleichzeitig die Vorteile herausgegeben werden (Senat, Urteil vom 21.04.2010, 4 U 84/09, Rn. 26).

E)

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 10 S. 1 und 2, 711 ZPO.

Die Revision ist zuzulassen.

Dies hat allerdings nicht zur Klärung der Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Umfang geschuldeter Schadensersatzleistungen auf die Rechtsfolgen der Rückabwicklung gemäß §§ 346 ff. BGB zu erfolgen (a. A. etwa OLG München; dieses hatte in seinem Urteil vom 17.01.2012, 5 U 2167/11, ebenfalls den M… II – Fonds betreffend, die Revision zugelassen, a .a .O., Rz. 77; nach den beklagtenseits unbestritten gebliebenen Ausführungen des Klägervertreters im Schriftsatz vom 08.01.201 – dort S. 1, Bl. 743 – hat die Beklagte in jener Sache die Revision zurückgenommen). Ein – hier allein in Betracht kommender - Zulassungsgrund i. S. v. § 543 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ZPO – scheidet aus; denn die entsprechende Frage ist bereits höchstrichterlich geklärt. Die Erwägungen des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 24.04.2007 (XI ZR 17/06, Rz. 28), das sich zu § 3 HWiG verhält, sind auf die Konstellation des § 355 BGB ohne Weiteres übertragbar.

Ein Revisionsgrund i. S. von § 543 Abs. 12 Nrn. 1 und 2 ZPO besteht jedoch im Hinblick auf die Definition des Begriffes „Einlageleistung“ - als Vergleichspunkt für die Höhe der anfänglichen Verlustzuweisungen, d. h. darauf, ob die „Einlageleistung“, wie von dem Senat befürwortet, mit der Zeichnungssumme zu bemessen ist oder ob – im Normalfall eines Fonds ohne reduzierte Zeichnungssumme - unter „Einlageleistung“ lediglich der Eigenkapitalanteil des Anlegers zu verstehen ist.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf die Wertstufe bis 30.000,- € festgesetzt.